{"status":"available","doknr":"OLD303618","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:1116.20A1774.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-11-16","aktenzeichen":"20 A 1774/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung \nin entsprechender Höhe Sicherheit leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDer klagende Kreis wendet sich gegen die Inpflichtnahme zur \nVornahme einer Sanierungsuntersuchung bei der Deponie \"In der \nE. nahe T. -P. . \n\n3\n\nDie Deponie wurde 1968/69 eingerichtet. Ihr Gelände wurde \nzunächst vom damaligen Kreis M. und später vom Amt \nM. angepachtet. Grundlage ihres Betriebes war eine \nder \"Stadt- und Amtsverwaltung M. \" erteilte \nwasserrechtliche Erlaubnis vom 9. April 1969/28. November 1969 \nzur Ablagerung des in den Gemeinden des Kreises M. \nanfallenden Mülls. Die Gemeinden des Kreises übertrugen dem Amt \nM. vertraglich die Durchführung der Müllabfuhr und \nder Mülldeponie. Das Amt M. ließ die Arbeiten auf \nder Deponie von der Firma S. ausführen, die den Müll in \nden Gemeinden auch einsammelte und zur Deponie beförderte. Im \nZuge der kommunalen Neugliederung wurde das Amt M. \nzum 1. Januar 1975 aufgelöst; Rechtsnachfolger des Amtes ist \ndie Stadt M. . Der Kreis M. wurde \nebenfalls aufgelöst; u.a. die Stadt M. und die \nGemeinde T. wurden dem Kreisgebiet des Klägers zugeordnet. \nNach Inkrafttreten des Landesabfallgesetzes (LAbfG) im Jahre \n1973, das den Kreisen und kreisfreien Städten die Pflicht u.a. \nfür das Ablagern der Abfälle auferlegte, blieben die Städte und \nGemeinden des ehemaligen Kreises M. , soweit sie zum \nKläger gehören, aufgrund einer Übergangsverordnung bis zum \n31. Dezember 1975 zuständig für die Abfallbeseitigung. Die \nDeponie wurde von diesen Städten und Gemeinden genutzt wie \nzuvor. Der Kläger erwog zunächst eine Erweiterung und Erhöhung \nder Deponie, gab diese Planungen aber im Frühjahr 1976 auf. Die \nseinerzeit als Regierungspräsident N. bezeichnete Beklagte \nordnete unter dem 15. März 1976 gegenüber dem Kläger gemäß § 9 \nAbs. 2 Satz 1 des Abfallbeseitigungsgesetzes Nebenbestimmungen \nfür den weiteren Betrieb der Deponie an. Ferner verpflichtete \ndie Beklagte die Stadt M. zur Rekultivierung des bis \nEnde 1975 betriebenen Teils der Deponie. Im Mai 1976 zeigte der \nKläger die alsbaldige Verfüllung der Deponie an; am 25. Mai \n1976 wurde die Deponie für die Ablagerung geschlossen. Das \nGelände wurde anschließend von der Stadt M. unter \nfinanzieller Beteiligung des Klägers rekultiviert. Rückwirkend \nab dem 1. Januar 1976 überließ die Stadt M. dem \nKläger das von ihr gepachtete Deponiegrundstück in einem unter \nMitwirkung der Eigentümerin geschlossenen Unterpachtvertrag zum \nBetrieb der Deponie. 1979 teilte das Staatliche Amt für Wasser- \nund Abfallwirtschaft (StAWA) N. der Beklagten mit, die \nRekultivierung könne aus wasser- und abfallwirtschaftlicher \nSicht als abgeschlossen angesehen werden; die Beklagte erklärte \nsich mit der Einstellung der dem Kläger unter dem 15. März 1976 \naufgegebenen Grundwasserbeobachtung einverstanden. In der \nFolgezeit nahm das StAWA N. Beprobungen des Grundwassers \nvor. \n\n4\n\nWeil die Deponie ohne zureichende Untergrundabdichtung und \nSickerwasserbehandlung betrieben worden war, veranlasste die \nBeklagte Ende der 80er Jahre die Erstellung einer \nGefährdungsabschätzung. Nach dem hierüber gefertigten Bericht \ndes Chemischen Laboratoriums Dr. E. X. vom 29. August 1991 \nreicht die Deponie in den Grundwasserschwankungsbereich hinein \nund sind eine Beeinflussung des Grundwasserleiters durch \nInhaltsstoffe der Deponie sowie hohe Sickerwasserbelastungen \nerkennbar. Das StAWA N. befürwortete daher eine \nSanierungsuntersuchung. \n\n5\n\nNach ergebnislosen Verhandlungen zwischen dem Kläger und der \nStadt M. über die anteilige Tragung der hierfür \nanfallenden Kosten gab die Beklagte dem Kläger mit auf § 10 \nAbs. 2 des Abfallgesetzes (AbfG) gestütztem \nVerpflichtungsbescheid vom 18. Mai 1993 auf, die \nSanierungsuntersuchung durchzuführen bzw. durchführen zu lassen \nund die damit verbundenen Kosten zu tragen. Der Kläger habe die \nDeponie als letzter Betreiber vom 1. Januar bis Ende Mai 1976 \ngenutzt und ca. 3 % des Deponievolumens verfüllt. Er sei \nFunktionsnachfolger der zuvor entsorgungspflichtigen \nKörperschaften. Auch sei er am ehesten zur Schadensbeseitigung \nin der Lage, da er über eigenen Sachverstand verfüge und die \nSanierungskosten in die Abfallgebühren einbeziehen könne. \n\n6\n\nDer Kläger legte Widerspruch ein, begann aber mit der \nDurchführung der Sanierungsuntersuchung. Mit Bescheid vom \n30. Dezember 1993, zugestellt am 10. Januar 1994, \nkonkretisierte die Beklagte die Untersuchungsmaßnahmen und wies \nden Widerspruch des Klägers zurück. Ein näher umschriebener \nTeil des Untersuchungsprogramms sei durchgeführt worden. \nInsoweit habe sich der Verpflichtungsbescheid mit Ausnahme der \nRegelung über die Kostentragungspflicht erledigt. Der Kläger \nkönne als letzter Inhaber der Deponie durch Ordnungsverfügung \nin Anspruch genommen werden. Es sei zweifelhaft, ob nach § 10 \nAbs. 2 AbfG auch gegen die Stadt M. als vorletzte \nInhaberin der Deponie vorgegangen werden könne. Jedenfalls sei \ndas Auswahlermessen so auszuüben, dass allein der Kläger in die \nPflicht genommen werde.\n\n7\n\nMit weiterem Bescheid vom 30. Dezember 1993 wies die \nBeklagte den Kläger im Wege der ordnungsbehördlichen \nSonderaufsicht an, im Rahmen seiner Befugnisse als untere \nAbfallwirtschaftsbehörde die unverzügliche Durchführung der \nSanierungsuntersuchung sicherzustellen. Über die hiergegen \nerhobene Klage - 1 K 552/94 VG N. - ist noch nicht \nentschieden. \n\n8\n\nGegen den Verpflichtungsbescheid hat der Kläger am \n9. Februar 1994 Klage erhoben. Während des Klageverfahrens ist \ndie Sanierungsuntersuchung abgeschlossen worden. Der \nErgebnisbericht der IWA Ingenieurgesellschaft für Wasser- und \nAbfallwirtschaft vom August 1995 bestätigt u.a. eine \nBeeinträchtigung des Grundwassers durch die Deponie; aufgrund \ndes festgestellten Gefährdungspotentials bestehe generell ein \nSanierungsbedarf. Daraufhin hat die Beklagte den Kläger mit \nBescheid vom 20. Dezember 1995 verpflichtet, einen \nSanierungsplan für die Deponie entsprechend der \nSanierungsvariante III des Ergebnisberichts - Abdichtung der \nDeponieoberfläche - zu erstellen bzw. erstellen zu lassen und \ndie Kosten hierfür zu tragen. Der hiergegen eingelegte \nWiderspruch des Klägers ist noch nicht beschieden. \n\n9\n\nZur Begründung der Klage hat der Kläger vorgetragen, seine \nInanspruchnahme durch Ordnungsverfügung greife unzulässig in \nseinen hoheitlichen Verantwortungsbereich ein. Die Beklagte \nhabe außerdem verkannt, dass die Stadt M. nach § 10 \nAbs. 2 AbfG herangezogen werden könne. Diese Heranziehung sei \nauch geboten. Inhaber der Deponie sei er - der Kläger - niemals \ngewesen. Ein Auftragsverhältnis mit der Firma S. habe in \nBezug auf den Betrieb der Deponie nicht bestanden. Jedenfalls \nseien die Erwägungen der Beklagten zur Störerauswahl \nfehlerhaft. Die Stadt M. habe die wesentlichen \nUrsachen für die Gefahrenlage gesetzt. Sie sei deshalb \nzumindest kostenmäßig anteilig in Anspruch zu nehmen. Zudem \nstehe der lange Zeitraum seit der Beendigung des \nDeponiebetriebs einer Inanspruchnahme nach § 10 Abs. 2 AbfG \nentgegen.\n\n10\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n11\n\nfestzustellen, dass der \nVerpflichtungsbescheid des \nRegierungspräsidenten N. vom 18. \nMai 1993 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 30. Dezember \n1993 rechtswidrig war. \n\n12\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nSie hat vorgetragen, der Kläger setze sich mit dem \nVorbringen, nicht Inhaber der Deponie gewesen zu sein, in \nWiderspruch zu seinem Verhalten und zu seinen früheren Angaben. \n\n15\n\nDas Verwaltungsgericht hat durch das angefochtene Urteil, \nauf das Bezug genommen wird, festgestellt, dass die Regelung zu \nNr. 4 b) (3) des Verpflichtungsbescheides - Vorlage eines \nSanierungsgutachtens - rechtswidrig gewesen ist, und die Klage \nim Übrigen abgewiesen. \n\n16\n\nGegen den die Klage abweisenden Teil dieser Entscheidung \nrichtet sich die Berufung des Klägers. Der Kläger vertieft \nseinen bisherigen Vortrag zur Rechtswidrigkeit des \nangefochtenen Bescheides. Insbesondere sei er nicht Inhaber der \nDeponie gewesen und sei der zu wahrende zeitliche Zusammenhang \nzwischen der Stilllegung der Deponie und der Nachsorgeanordnung \nnicht gegeben. Jedenfalls sei der Bescheid mit Inkrafttreten \ndes Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) rechtswidrig \ngeworden. Das Interesse an der Feststellung der \nRechtswidrigkeit des Verpflichtungsbescheides ergebe sich aus \nder Gefahr der Wiederholung. Diese Gefahr habe sich in Bezug \nauf die angeordnete Vorlage eines Sanierungsplanes schon \nrealisiert; die Sanierungsanordnung stehe aus und werde hohe \nKosten verursachen. Außerdem seien ihm - dem Kläger - \nerhebliche Kosten für die Sanierungsuntersuchung entstanden; \ndie Beklagte habe die Kosten zu erstatten. \n\n17\n\nDer Kläger beantragt,\n\n18\n\ndas angefochtene Urteil teilweise zu \nändern und festzustellen, dass der \nBescheid der Beklagten vom 18. Mai 1993 \nin der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 30. Dezember \n1993 insgesamt rechtswidrig gewesen, \n\n19\n\nhilfsweise\nmit Inkrafttreten des Gesetzes zum \nSchutz des Bodens rechtswidrig geworden \nist,\n\n20\n\nweiter hilfsweise \nfestzustellen, dass sich der \nRechtsstreit durch das Inkrafttreten \ndes Gesetzes zum Schutz des Bodens \nerledigt hat. \n\n21\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n22\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n23\n\nSie verteidigt das angegriffene Urteil. Der Kläger habe \nwegen der fortlaufenden Überwachung der Deponie nicht darauf \nvertrauen dürfen, beim nicht unwahrscheinlichen Auftreten von \nGrundwasserbeeinträchtigungen nicht in Anspruch genommen zu \nwerden. Sanierungspflichtig sei auch nach Inkrafttreten des \nBundes-Bodenschutzgesetzes allein der Inhaber der Deponie. \nSollte Auswahlermessen auszuüben sein, werde sie - die \nBeklagte - weiterhin nur den Kläger in Anspruch nehmen. \n\n24\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Klägers sowie der Beklagten Bezug \ngenommen. \n\n25\n\nEntscheidungsgründe\n\n26\n\nDie Berufung hat keinen Erfolg. Die Klage ist mit dem \nHauptantrag und den Hilfsanträgen unzulässig. \n\n27\n\nDie Sachurteilsvoraussetzungen, unter denen das Gericht nach \n§ 113 Abs. 1 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die \nRechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes feststellen kann, sind \nnicht erfüllt. \n\n28\n\nAllerdings ist der Verpflichtungsbescheid vom 18. Mai 1993 \nerledigt. Den Kläger beschwerende Rechtsfolgen entfaltet der \nBescheid nicht mehr. Der Regelungsgehalt des Bescheides ist \ndadurch gegenstandslos geworden, dass der Kläger die ihm \naufgegebene Sanierungsuntersuchung hat durchführen lassen, ohne \ndass dies rückgängig gemacht werden könnte. Der Zweck des \nBescheides ist damit erreicht. Fortdauernde Rechtswirkungen \nentfaltet der Bescheid auch nicht hinsichtlich der Finanzierung \nder Maßnahmen. Der Bescheid verlangt dem Kläger zwar ab, die \nmit der Durchführung der Sanierungsuntersuchung verbundenen \nKosten \"zu tragen\"; daraus ist indessen, anders als im \nWiderspruchsbescheid in Bezug auf die vor Abschluss des \nWiderspruchsverfahrens vorgenommenen Arbeiten der \nSanierungsuntersuchung angenommen, nicht zu schließen, dass die \nRegelung der Kostenfrage ein eigenständiges \nEntscheidungselement des Bescheides ist. Das Einsetzen eigener \nfinanzieller Mittel zur Erfüllung einer Pflicht ist ein \nallgemeines ordnungsrechtliches Prinzip. Die Kostenpflicht \nfolgt der materiellen Ordnungspflicht unmittelbar und macht, \nsoweit vertretbare Handlungen des Ordnungspflichtigen in Rede \nstehen, deren Wesensmerkmal aus. Deswegen wird die \nKostenpflicht dadurch festgelegt, dass auf den \nOrdnungspflichtigen im Wege der Verpflichtung zur Vornahme von \nMaßnahmen zugegriffen wird. Kommen mehrere als Verantwortliche \nin Betracht, ist die Kostenpflicht Konsequenz und Element der \nStörerauswahl. Der Regelungsgehalt des Verpflichtungsbescheides \nerschöpft sich, soweit die Kostentragung angesprochen wird, \ndarin, diese selbstverständliche Folge der Inpflichtnahme des \nKlägers zur Vornahme der Sanierungsuntersuchung aufzuzeigen. \nEine eigenständige, der Bestandskraft fähige Regelung der \nKostenfrage beinhaltet das nicht. Enthielte der Bescheid die \nAussage nicht, ergäbe sich nichts anderes. Demzufolge schließt \nder Bescheid auch nicht aus, dass der Kläger wegen der bei ihm \ninfolge der Sanierungsuntersuchung angefallenen und von ihm \nbislang \"getragenen\" Kosten Rückgriff etwa bei der von ihm als \nordnungspflichtig betrachteten Stadt M. nehmen kann, \nsofern ihm ein entsprechender Anspruch zustehen sollte; eine \nRegelung der Kostentragung unter diesem Blickwinkel war von \nvornherein nicht Gegenstand des Bescheides. \n\n29\n\nDer Kläger besitzt nicht das erforderliche berechtigte \nInteresse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des \nangegriffenen Verpflichtungsbescheides. Er leitet ein \n(Fortsetzungs-)Feststellungsinteresse in erster Linie aus der \nmit Bescheid vom 20. Dezember 1995 ergangenen Verpflichtung zur \nErstellung eines Sanierungsplans und der von ihm befürchteten \nAnordnung ab, diesen Sanierungsplan zu verwirklichen, die \nDeponie also mit einer leistungsfähigen Oberflächenabdichtung \nentsprechend der Sanierungsvariante III zu versehen. Damit \nberuft der Kläger sich darauf, die begehrte Feststellung sei \ngeeignet, einer drohenden Wiederholung der Verpflichtung \nvorzubeugen und so seine rechtliche und wirtschaftliche \nPosition zu verbessern. Unter dem Gesichtspunkt möglicher \nWiederholungsfälle ist ein berechtigtes Interesse an der \nKlärung der Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsakts \nanerkannt, wenn die hinreichend bestimmte Gefahr besteht, dass \nunter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und \nrechtlichen Umständen ein gleichartiger Verwaltungsakt ergehen \nwird. \n\n30\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 26. April \n1993 - 4 B 31.93 -, NVwZ 1994, 282; \nBeschluss vom 9. Mai 1989 - 1 B \n166.88 -, Buchholz 310 § 113 VwGO \nNr. 202.\n\n31\n\nEine derartige Wiederholungsgefahr ist nicht gegeben. Dabei \nkann auf sich beruhen, dass eine eventuelle \nRechtsbeeinträchtigung durch den Bescheid vom 20. Dezember 1995 \nhinsichtlich der Erstellung des Sanierungsplans schon \neingetreten ist und der Kläger seine Rechte gegenüber diesem \nBescheid in dem diesbezüglich anhängigen Widerspruchsverfahren \nbzw. einem eventuell sich anschließenden gerichtlichen \nAnfechtungsverfahren wahren kann. \n\n32\n\nVgl. zu diesem Aspekt: VGH Baden-\nWürttemberg, Beschluss vom 8. November \n1989 - 5 S 2267/88 -, NVwZ-RR 1990, \n520.\n\n33\n\nJedenfalls ist schon nicht zu erwarten, dass inhaltlich \nerneut eine im Wesentlichen gleichartige Regelung, wie sie der \nBescheid vom 18. Mai 1993 enthält, ergehen wird. Mit einer \nnochmaligen Anordnung einer Sanierungsuntersuchung ist nicht zu \nrechnen. Absehbar ist, dass die Beklagte angesichts des \nderzeitigen Standes der Erkenntnisse über die von der Deponie \nausgehenden Beeinträchtigungen u.a. des Grundwassers weiterhin \ndie Erforderlichkeit einer Sanierung bejahen und deshalb an der \nForderung der Erstellung eines Sanierungsplans festhalten sowie \ndessen Umsetzung anordnen wird. Bei diesen Maßnahmen handelt es \nsich um aufeinander aufbauende Schritte zur Verhinderung bzw. \nRückgängigmachung der deponiebedingten Beeinträchtigungen. Bei \nden Entscheidungen der Beklagten zum Sanierungsplan und zur \nSanierung werden sich zwar wiederum die Fragen der materiellen \nVerantwortlichkeit des Klägers und des Bestehens sowie der \nAusübung eines Auswahlermessens im Hinblick auf einen \nalternativen bzw. gleichzeitigen Zugriff etwa auf die Stadt \nM. stellen; die Beklagte hat angekündigt, insoweit \nan ihrem bisherigen Standpunkt festhalten zu wollen. Jedoch ist \nbei den entsprechenden Regelungen von der Beklagten auch \nvorzugeben, was im Einzelnen seitens des Klägers - und/oder \neines Dritten - zu tun ist, wobei nicht zuletzt anhand der \njeweiligen Gegebenheiten über die Notwendigkeit und \nGeeignetheit der in Frage kommenden konkreten Maßnahmen zu \nbefinden ist. Die hierbei im Vordergrund stehende Festlegung, \nwelches Sanierungsziel mit welchen Mitteln erreicht werden \nsoll, findet im Bescheid vom 18. Mai 1993 keine inhaltliche \nEntsprechung; der Regelungsgehalt zukünftiger Anordnungen zur \nSanierung der Deponie weicht damit wesentlich von demjenigen \ndes vorgenannten Bescheides ab. \n\n34\n\nDarüber hinaus hat sich - lässt man mögliche tatsächliche \nEntwicklungen des Zustandes der Deponie und ihres \nGefährdungspotentials seit Erlass des Widerspruchsbescheides \nvom 30. Dezember 1993 außer Acht - seit diesem Zeitpunkt die \nRechtslage derart geändert, dass die vom Kläger erstrebte \nFeststellung keine Richtschnur für das zukünftige \nVerwaltungshandeln der Beklagten bilden kann. Die rechtlichen \nVerhältnisse, die für den Bescheid vom 18. Mai 1993 maßgebend \nwaren, sind jetzt - und demzufolge auch im Zeitpunkt der \nEntscheidung über den Widerspruch des Klägers gegen den \nBescheid vom 20. Dezember 1995 sowie des Erlasses einer \neventuellen Sanierungsanordnung - nicht mehr gegeben. Die von \nder Beklagten zum Vorliegen eines Feststellungsinteresses des \nKlägers vertretene Auffassung, sie werde auch in Zukunft für \ndie Sanierung der Deponie den Kläger heranziehen, begründet in \nAnbetracht der objektiven Umstände eine zum \nFeststellungsinteresse führende Wiederholungsgefahr nicht. \n\n35\n\n§ 10 Abs. 2 AbfG, der die Rechtsgrundlage für den \nangefochtenen Bescheid vom 18. Mai 1993 darstellt, ist mit \nInkrafttreten des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes \n(KrW-/AbfG) im Oktober 1996 ersetzt worden durch § 36 Abs. 2 \nKrW-/AbfG, der in seiner ursprünglichen Fassung bezogen auf \nDeponien eine mit § 10 Abs. 2 AbfG wortgleiche Regelung \nenthielt und somit keine einem Feststellungsinteresse \nentgegenstehende Änderung bewirkte. Kennzeichen dieser Regelung \nwar die Sicherstellung der Erfüllung der Grundpflicht zur \ngemeinwohlverträglichen Abfallbeseitigung während der \nNachbetriebsphase einer Deponie. Diese Grundpflicht war nach \nder Rechtsprechung erst erfüllt, wenn eine ordnungsgemäße \nEndablagerung der Abfälle auf Dauer gesichert war. \nNachsorgeanordnungen nach § 10 Abs. 2 AbfG (§ 36 Abs. 2 \nKrW-/AbfG in der ursprünglichen Fassung) konnten daher auch \nnach der Stilllegung einer Deponie ergehen. Der Zeitraum, in \ndem derartige Anordnungen nach der Stilllegung getroffen werden \nkonnten, bestimmte sich mangels einer exakt definierten \nzeitlichen Begrenzung nach dem Grundsatz der \nVerhältnismäßigkeit. \n\n36\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 12. März \n1999 - 7 B 260.98 -; Beschluss vom \n6. Mai 1997 - 7 B 142.97 -, Buchholz \n451.221 § 36 KrW-/AbfG Nr. 1; Beschluss \nvom 2. Mai 1995 - 7 B 270.94 -, \nBuchholz 451.22 § 10 AbfG Nr. 1.\n\n37\n\nUnter diesen Voraussetzungen ermächtigte § 10 Abs. 2 AbfG \n(§ 36 Abs. 2 KrW-/AbfG in der ursprünglichen Fassung) die \nBehörde, den Inhaber einer Deponie noch Jahre nach deren \nStilllegung zu verpflichten, Maßnahmen gegen deponiebedingte \nBeeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit - u.a. \nBeeinträchtigungen des Grundwassers (§ 2 Abs. 1 Satz 2 AbfG, \n§ 10 Abs. 4 Satz 2 KrW-/AbfG) - zu ergreifen. Die möglichen \nNachsorgemaßnahmen des Inhabers einer stillgelegten Deponie \nschlossen, je nach den Erfordernissen des Einzelfalles, die \nFassung, Behandlung und Ableitung des Sickerwassers oder die \n- nach dem Verpflichtungsbescheid vom 20. Dezember 1995 von der \nBeklagten ins Auge gefasste - Oberflächenabdichtung der Deponie \nein. \n\n38\n\nVgl. Kunig/Paetow/Versteyl, \nKrW-/AbfG, § 36 Rdnr. 21; Hösel/von \nLersner, Recht der Abfallbeseitigung, \nStand Oktober 2000, § 36 Abs. 2 \nKrW-/AbfG Rdnrn. 35, 37 f.; Schoeneck \nin: Brandt/Ruchay/ Weidemann, \nKrW-/AbfG, Stand August 2000, § 36 \nRdnrn. 100, 105 ff.\n\n39\n\nDiese Rechtslage in Bezug auf die Sicherung bzw. Sanierung \nstillgelegter Deponien, die die Beklagte dem Bescheid vom \n18. Mai 1993 zugrunde gelegt hat, hat eine erhebliche Änderung \ndurch das in seinen wesentlichen Teilen zum 1. März 1999 in \nKraft getretene Gesetz zum Schutz des Bodens erfahren. Das \nGesetz zum Schutz des Bodens enthält neben dem neuen Bundes-\nBodenschutzgesetz (BBodSchG) auch Änderungen u.a. des \nKreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes. Stillgelegte \nAbfallbeseitigungsanlagen, durch die schädliche \nBodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den Einzelnen \noder die Allgemeinheit hervorgerufen werden, gehören zu den \nAltlasten (§ 2 Abs. 5 Nr. 1 BBodSchG). Auf Altlasten findet das \nBundes-Bodenschutzgesetz Anwendung, soweit u.a. Vorschriften \ndes Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes über die Zulassung \nund den Betrieb von Abfallbeseitigungsanlagen zur Beseitigung \nvon Abfällen sowie über die Stilllegung von Deponien \nEinwirkungen auf den Boden nicht regeln (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 \nBBodSchG). Der bisherigen Fassung des § 36 Abs. 2 KrW-/AbfG \nwurde durch Art. 2 des Gesetzes zum Schutz des Bodens ein \nSatz 2 angefügt; hierdurch wurde § 36 Abs. 2 KrW-/AbfG (in der \nursprünglichen Fassung) zu § 36 Abs. 2 Satz 1 KrW-/AbfG. Nach \n§ 36 Abs. 2 Satz 2 KrW-/AbfG in der Fassung des Gesetzes zum \nSchutz des Bodens finden, wenn der Verdacht besteht, dass von \neiner stillgelegten Deponie nach Absatz 1 schädliche \nBodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den Einzelnen \noder die Allgemeinheit ausgehen, für die Erfassung, \nUntersuchung, Bewertung und Sanierung die Vorschriften des \nBundes-Bodenschutzgesetzes Anwendung. Aus diesem \nIneinandergreifen einerseits des im Bundes-Bodenschutzgesetz \nnormierten Vorrangs des Kreislaufwirtschafts- und \nAbfallgesetzes und andererseits der abfallrechtlichen Zuweisung \nder § 36 Abs. 2 Satz 2 KrW-/AbfG unterfallenden Sachverhalte an \ndas Bundes-Bodenschutzgesetz ergibt sich, dass das \nKreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz Einwirkungen auf den \nBoden und sonstige Gefahren für den Einzelnen oder die \nAllgemeinheit, die sich nach der Stilllegung einer Deponie \nergeben, nicht mehr regelt. Die Stilllegung der Deponie bildet \nin Bezug auf diese Gefahren einen Schnittpunkt zwischen dem \nRegime des Abfallrechts und demjenigen des Bodenschutzrechts. \nDer bisherigen Rechtsprechung zu § 10 Abs. 2 AbfG bzw. § 36 \nAbs. 2 KrW-/AbfG in der Fassung vor dem Gesetz zum Schutz des \nBodens ist, was die Einschätzung der Bedeutung der Stilllegung \nder Deponie anbelangt, die Grundlage entzogen. Das Bundes-\nBodenschutzgesetz soll das Problem der Altlasten \nbundeseinheitlich regeln. Gerade auch stillgelegte Deponien, \nvon denen Gefahren für Mensch und Umwelt ausgehen, sollen \nseinem als umfassend verstandenen Handlungsinstrumentarium \nunterworfen sein. Die altlastenbedingten Gefahren sollen in \nihrer Gesamtheit erfasst und sachgerecht bewältigt werden. \n\n40\n\nVgl. BT-Drucks. 13/6701, S. 1 - 3, \n15, 19, 30.\n\n41\n\nWährend die abfallrechtlichen Pflichten der Inhaber von \nDeponien im Ansatz weiterhin im Kreislaufwirtschafts- und \nAbfallgesetz geregelt sein sollen, also von der Behörde im \nRahmen der Zulassung (§ 32 Abs. 4 Satz 1 KrW-/AbfG), während \ndes Betriebs (§§ 32 Abs. 4 Satz 2, 35 KrW-/AbfG) und aus Anlass \nder Stilllegung (§ 36 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 KrW-/AbfG) \numzusetzen sind, soll das Bundes-Bodenschutzgesetz Anwendung \nfinden, wenn der Verdacht besteht, dass von einer Deponie \nschädliche Bodeneinwirkungen oder sonstige Gefahren ausgehen. \n\n42\n\nVgl. BT-Drucks. 13/6701, S. 20 f., \n47.\n\n43\n\nDie in diesem Zusammenhang gegenüber dem ursprünglichen \nGesetzentwurf der Bundesregierung im Gesetzgebungsverfahren \nvorgenommenen Änderungen des § 3 Abs. 1 BBodSchG lassen diese \nAbgrenzung nicht als zweifelhaft erscheinen. § 3 Abs. 1 Nr. 2 \ndes Regierungsentwurfs zum Bundes-Bodenschutzgesetz wurde dahin \nergänzt, dass auch den Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- \nund Abfallgesetzes \"über die Stillllegung von Deponien\" im \nHinblick auf Einwirkungen auf den Boden Vorrang vor dem Bundes-\nBodenschutzgesetz zukommt. Durch diese Ergänzung wird § 36 \nKrW-/AbfG als spezialgesetzliche Regelung in den Blick \ngenommen, hinter dem das Bundes-Bodenschutzgesetz als \nsubsidiäre Regelung zurücktritt.\n\n44\n\nVgl. BT-Drucks. 13/6701, S. 49, \n62.\n\n45\n\nUnabhängig davon, ob der Gesetzentwurf hierdurch eine \ninhaltliche Änderung erfahren hat oder ob die Stilllegung einer \nDeponie ohnehin ihrem Betrieb im Sinne des Regierungsentwurfs \nzu § 3 Abs. 1 Nr. 2 BBodSchG zuzuordnen gewesen wäre, ist § 36 \nAbs. 2 Satz 2 KrW-/AbfG in der unveränderten Fassung des \nRegierungsentwurfs Gesetz geworden. Änderungen sind insoweit im \nGesetzgebungsverfahren insbesondere vom Bundesrat nicht \nbefürwortet worden. Weil speziell § 36 Abs. 2 Satz 2 KrW-/AbfG \nfestlegt, wie weit der Vorrang des Kreislaufwirtschafts- und \nAbfallgesetzes vor dem Bundes-Bodenschutzgesetz reicht, \nbedeutet das, dass die mit dieser Vorschrift bezweckte \nAnwendung des Bundes-Bodenschutzgesetzes zum Tragen kommt, wenn \nDeponien, die bereits stillgelegt sind, altlastenverdächtig \nwerden; daran ist im Gesetzgebungsverfahren durchgängig \nfestgehalten worden. Das gewährleistet, dass das \nlandesrechtliche Polizei- und Ordnungsrecht, für das unter \nGeltung des bisherigen Rechts zum Teil neben § 10 Abs. 2 AbfG \n(§ 36 Abs. 2 Satz 1 KrW-/AbfG) ein Anwendungsbereich gesehen \nworden ist, \n\n46\n\nvgl. Kunig/Paetow/Versteyl, a.a.O., \n§ 36 Rdnr. 25; Schoeneck in: \nBrandt/Ruchay/Weidemann, a.a.O., § 36 \nRdnrn. 120 ff., \n\n47\n\nhinsichtlich der Sanierung stillgelegter Deponien nunmehr \nals Rechtsgrundlage ausscheidet. Das Bundes-Bodenschutzgesetz \nist, soweit es reicht, abschließend und ersetzt, was eines \nseiner hauptsächlichen Ziele ist, das je nach Bundesland \nunterschiedliche Landesrecht zu diesem Komplex. Dementsprechend \nsind in Nordrhein-Westfalen die altlastenbezogenen Regelungen \nder §§ 28 bis 33 LAbfG durch das Gesetz zur Ausführung und \nErgänzung des Bundes-Bodenschutzgesetzes vom 9. Mai 2000, GVBl. \nNRW S. 439, aufgehoben worden. Gleichzeitig stellt die \nAnwendung des Bundes-Bodenschutzgesetzes sicher, dass \nstillgelegte Deponien unter dem Blickwinkel des Altlastenrechts \nauch insoweit einheitlich behandelt werden, als sie vor oder \nnach Inkrafttreten des Abfallgesetzes stillgelegt worden sind. \nDie weithin für erforderlich gehaltene Beschränkung des § 10 \nAbs. 2 AbfG (§ 36 Abs. 2 Satz 1 KrW-/AbfG) auf nach \nInkrafttreten des Abfallbeseitigungsgesetzes stillgelegte \nDeponien, \n\n48\n\nvgl. hierzu Kunig/Paetow/Versteyl, \na.a.O., § 36 Rdnr. 5; Hösel/von \nLersner, a.a.O., § 36 Abs. 2 KrW-/AbfG \nRdnr. 23, \n\n49\n\ndie die Entscheidungserheblichkeit des für die Lösung des \nProblems der Altlasten sachlich fragwürdigen Kriteriums der \nDauer der Stilllegung zur Folge hatte, verliert ihre Bedeutung. \nDie Gleichbehandlung aller stillgelegten, altlastenverdächtigen \nDeponien findet eine Parallele auch in der Verlagerung ihrer \nÜberwachung aus dem Abfallrecht in das Bodenschutzrecht durch \ndie Streichung des § 40 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG in seiner \nursprünglichen Fassung; diese Vorschrift ist durch § 15 \nBBodSchG inhaltlich ersetzt worden. \n\n50\n\nDie Deponie \"In der E. \" zählt zu den Deponien im Sinne \ndes § 36 Abs. 2 Satz 2 KrW-/AbfG. Sie ist in den 70er Jahren \nstillgelegt worden; die Beklagte hat die Deponie auch mit ihrem \n1979 erklärten Einverständnis zur Einstellung der \nGrundwasserbeobachtung durch den Kläger aus der von ihr zuvor \nangeordneten abfallrechtlichen Überwachung entlassen. Die \nGefährdungsabschätzung und die Sanierungsuntersuchung haben, \nwas die Beteiligten übereinstimmend annehmen, ergeben, dass von \nder Deponie eine über eine Verdachtslage weit hinausgehende \nWahrscheinlichkeit einer Gefährdung u.a. des Grundwassers, \nmithin eine Gefahr für die Allgemeinheit, besteht. Die \nBestätigung der vor den seit Ende der 80er Jahre durchgeführten \nUntersuchungen gegebenen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer \nGefahr hindert die Anwendbarkeit des Bundes-Bodenschutzgesetzes \nnicht. § 36 Abs. 2 Satz 2 KrW-/AbfG beschränkt die Reichweite \ndes Bundes-Bodenschutzgesetzes nicht auf den Verdacht einer \nGefahr; im Gegenteil erfasst das Bundes-Bodenschutzgesetz \nstillgelegte Deponien, sobald wenigstens der Verdacht einer \nAltlast begründet ist. Die mit der Abgrenzung von Abfallrecht \nund Bodenschutzrecht nach dem Merkmal der \"Stilllegung\" \ngegebenenfalls bezweckte Sanierung einer Deponie entsprechend \nden Vorgaben des Bodenschutzrechts setzt notwendig voraus, dass \nder anfängliche Verdacht zur Gewissheit geworden ist und so die \nNotwendigkeit der Sanierung festgestellt worden ist; bestätigt \nsich ein Altlastenverdacht, ist - erst recht - das \nBodenschutzrecht anwendbar. Infolgedessen beurteilen sich der \nnoch ausstehende Widerspruchsbescheid zum \nVerpflichtungsbescheid vom 20. Dezember 1995 und mögliche \nzukünftige Sanierungsanordnungen nach dem Bundes-\nBodenschutzgesetz, nicht aber nach § 10 Abs. 2 AbfG bzw. § 36 \nAbs. 2 Satz 1 KrW-/AbfG. \n\n51\n\nDie Anwendung des Bundes-Bodenschutzgesetzes auf die \nSanierung der Deponie \"In der E. \" betrifft zum einen den \nmateriellen Maßstab, der bei der Entscheidung über das \"Ob\" und \ndas \"Wie\" einer Sanierung sowie bei der Planung derselben zu \nbeachten ist. In der Vereinheitlichung der Anforderungen an die \nFeststellung bzw. Sanierung von Altlasten liegt eines der \nHauptanliegen des Bundes-Bodenschutzgesetzes. Namentlich \nerlangt die Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung vom \n12. Juli 1999 mit den dort vorgesehenen abgestuften \nBelastungswerten für unterschiedliche behördliche Maßnahmen \nentscheidungserhebliche Bedeutung. Die sich hieran \nanschließende Frage, ob die von der Beklagten bislang \nangelegten Kriterien für die Bewertung der von der Deponie \nhervorgerufenen Beeinträchtigungen und der zu ergreifenden \nAbwehrmaßnahmen unverändert Geltung beanspruchen können, \nbraucht nicht vertieft und beantwortet zu werden. Denn zum \nanderen schließt die Anwendung des Bundes-Bodenschutzgesetzes \nauch dessen Regelungen über die Ordnungspflichtigen ein, löst \nsich mithin entgegen der Auffassung der Beklagten von der in \n§ 10 Abs. 2 AbfG (§ 36 Abs. 2 Satz 1 KrW-/AbfG) normierten \nVerantwortlichkeit lediglich des Inhabers. \n\n52\n\nVgl. hierzu Fluck, \nKreislaufwirtschafts-, Abfall- und \nBodenschutzrecht, Stand August 2000, \n§ 3 BBodSchG Rdnrn. 116, 118; Sanden/ \nSchoeneck, BBodSchG, Art. 2 Rdnrn. 16, \n18; Frenz, KrW-/AbfG, 2. Aufl., § 36 \nRdnrn. 15, 19. \n\n53\n\nDie Vorschriften des Bundes-Bodenschutzgesetzes finden nach \n§ 36 Abs. 2 Satz 2 KrW-/AbfG Anwendung. Demnach ist nicht eine \nentsprechende Anwendung des Bodenschutzrechts nach Maßgabe \netwaiger Besonderheiten des Abfallrechts angeordnet; im \nGegenteil wird der Sachverhalt der Erfassung, Untersuchung, \nBewertung und Sanierung altlastenverdächtiger stillgelegter \nDeponien unmittelbar und ausschließlich dem Bundes-\nBodenschutzgesetz unterstellt. Dazu gehört die im Bundes-\nBodenschutzgesetz enthaltene Bestimmung des Personenkreises, \nder behördlich in Anspruch genommen werden kann. Die durch das \nBundes-Bodenschutzgesetz zu erzielende Vereinheitlichung bliebe \nin wesentlicher Hinsicht lückenhaft, wenn die Festlegung \ndes/der Verantwortlichen, die bislang eine der zentralen \nSchwierigkeiten des Altlastenrechts bildete, bei \naltlastenverdächtigen stillgelegten Deponien der Regelung des \n§ 36 Abs. 2 Satz 1 KrW-/AbfG folgen würde. Ein dahingehendes \nVerständnis des § 36 Abs. 2 Satz 2 KrW-/AbfG, aus dem System \ndes Bundes-Bodenschutzgesetzes für die Erfassung, Untersuchung, \nBewertung und Sanierung die Regelungen zur ordnungsrechtlichen \nVerantwortlichkeit herauszunehmen, steht mit dem erwähnten \nZweck des Gesetzes nicht im Einklang, mit der Einstufung der \nstillgelegten Deponie als altlastenverdächtige Fläche an die \nStelle der abfallrechtlichen Nachsorge das Altlastenrecht nach \ndem Bundes-Bodenschutzgesetz treten zu lassen. Der Vorrang des \nKreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes soll insoweit \ninsgesamt mit der Stilllegung der Deponie enden. Der Wortlaut \ndes § 36 Abs. 2 Satz 2 KrW-/AbfG, der die personelle \nVerantwortlichkeit nicht gesondert anspricht, verlangt keine \nallein auf den Standard einer Sanierung eingeengte Auslegung. \nDie Anknüpfung an die Maßnahmen, die von der Abklärung des \nVerdachts bis zur Ausräumung der Gefahr im Sinne des § 2 Abs. 7 \nBBodSchG reichen, lässt sich ohne weiteres dahin verstehen, \ndass die Vorgänge des Erfassens, Untersuchens, Bewertens und \nSanierens in jeder Hinsicht nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz \nbeurteilt werden sollen. Hierfür spricht, dass die Vorschriften \ndes Bundes-Bodenschutzgesetzes über diese Maßnahmen bei \nAltlasten die personelle Zuordnung der einzelnen Pflichten \ndurch § 4 BBodSchG in ihrem Wortlaut ausdrücklich aufgreifen. \nDie §§ 12 bis 16 BBodSchG weisen die einzelnen \nMaßnahmenschritte jeweils dem/den nach § 4 BBodSchG \nVerantwortlichen oder Einzelnen der Verantwortlichen zu. So \nkann - bezogen auf den Regelungsgehalt des \nVerpflichtungsbescheides vom 20. Dezember 1995 - unter \nbestimmten Voraussetzungen die Vorlage eines Sanierungsplans \nvon einem nach § 4 Abs. 3, 5 oder 6 BBodSchG zur Sanierung \nVerpflichteten verlangt werden (§ 13 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG) \nund bestimmt - bezogen auf eine Sanierungsanordnung - § 4 \nAbs. 3 BBodSchG sowohl den Inhalt der Sanierungspflicht als \nauch den Kreis der als Ordnungspflichtige in Frage \nKommenden.\n\n54\n\nDie Erwägung des Klägers, von der Beklagten Erstattung der \nfür die Sanierungsuntersuchung angefallenen Kosten zu erlangen, \nbegründet das Feststellungsinteresse ebenfalls nicht. Soweit \ndie Untersuchung vor Abschluss des Widerspruchsverfahrens \ndurchgeführt worden ist (Nr. 4 Buchst. a des \nWiderspruchsbescheides), hat sich der angefochtene Bescheid \nschon vor Klageerhebung erledigt mit der Folge, dass der Kläger \nsein Kosteninteresse sofort und unmittelbar zivilgerichtlich \ngeltend machen konnte und musste. \n\n55\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 27. März \n1998 - 4 C 14.96 -, Buchholz 310 § 113 \nVwGO Nr. 296; Beschluss vom 22. Januar \n1996 - 4 B 212.95 -, Buchholz 310 § 113 \nNr. 282.\n\n56\n\nHinsichtlich des Regelungsgehalts des Bescheides im Übrigen \nkönnen aufgrund des erstinstanzlichen Teilerfolgs der Klage \n- in Bezug auf Nr. 4 Buchst. b) Ziffer 3 des \nWiderspruchsbescheides - nur noch die Kosten der Maßnahmen zu \nNr. 4 Buchst. b) Ziffern 1 und 2 des Widerspruchsbescheides von \nBelang sein. Ob insoweit eine Schadensersatz- bzw. \nEntschädigungsklage mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu \nerwarten ist, kann auf sich beruhen; jedenfalls ist ein Erfolg \neiner derartigen Klage offensichtlich ausgeschlossen. Eine \nAmtshaftungsklage wird zumindest daran scheitern, dass \nangesichts des erstinstanzlichen Urteils, soweit die Klage \nabgewiesen worden ist, kein Anhaltspunkt für ein Verschulden \nder sachbearbeitenden Bediensteten der Beklagten vorliegt; für \neine Ausnahmesituation, in der trotz der die Rechtmäßigkeit \neines Bescheides bestätigenden Entscheidung eines \nKollegialgerichts ein Verschulden angenommen werden könnte, \n\n57\n\nvgl. hierzu BGH, Urteil vom 2. April \n1998 - III ZR 111/97 -, NVwZ 1998, 878, \n\n58\n\nist nicht ansatzweise etwas dargetan worden oder sonst \nersichtlich. \n\n59\n\nOffensichtlich ausgeschlossen ist des Weiteren das Bestehen \neines verschuldensunabhängigen Entschädigungsanspruchs nach \n§ 39 Abs. 1 Buchst. b) des Ordnungsbehördengesetzes (OBG). \nDurchgreifende Bedenken bestehen zum einen gegen die Annahme, \ndass der Kläger den behaupteten Schaden durch den Bescheid vom \n18. Mai 1993 erlitten hat. Maßnahmen des Verwaltungszwangs zur \nDurchsetzung des Bescheides hat die Beklagte nicht ergriffen \nund standen nicht einmal im Raum; auch war die sofortige \nVollziehung des Bescheides nicht angeordnet. Eine \nkommunalaufsichtliche Weisung, die möglicherweise als \nZwangsmittel zur Erfüllung der dem Kläger aufgegebenen \nVerpflichtung in Betracht gekommen wäre, hat die Beklagte nicht \nerlassen; die Weisung vom 30. Dezember 1993 ist im Wege der \nordnungsbehördlichen Sonderaufsicht ergangen und fordert den \nKläger zur Wahrnehmung seiner Befugnisse und Aufgaben als \nuntere Abfallwirtschaftsbehörde auf. Diese Umstände tragen den \nSchluss, dass der Kläger dadurch, dass er die \nSanierungsuntersuchung hat vornehmen lassen, in Ausübung der \nihm als Hoheitsträger zuständigkeitshalber obliegenden \nPflichten selbstverantwortlich tätig geworden ist. Sieht man \nden geltend gemachten Schaden dennoch als durch den Bescheid \nvom 18. Mai 1993 verursacht an, fällt dem Kläger jedenfalls \noffensichtlich ein Mitverschulden derart zur Last (§ 40 Abs. 4 \nOBG), dass ein Entschädigungsanspruch deshalb ausgeschlossen \nist. Entsprechend § 839 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches \n(BGB) ist auch im Rahmen des Anspruchs nach § 39 Abs. 1 \nBuchst. b) OBG erforderlich, dass der Betroffene vergeblich \nversucht hat, rechtswidrige behördliche Maßnahmen durch die \nInanspruchnahme des primären verwaltungsgerichtlichen \nRechtsschutzes abzuwenden. Der Rechtsgedanke des § 839 Abs. 3 \nBGB ist eine Ausprägung des allgemeinen Grundsatzes der \nAnrechnung von Mitverschulden des Geschädigten (§ 254 BGB). \n\n60\n\nVgl. BGH, Urteil vom 15. November \n1990 - III ZR 302/89 -, NJW 1991, 1168; \nMünchener Kommentar zum BGB, 2. Aufl., \n§ 839 Rdnrn. 284 f.\n\n61\n\nDer Betroffene hat nicht die Wahl, ob er vom \nPrimärrechtsschutz Gebrauch macht oder die ihn belastende \nMaßnahme hinnimmt und sodann Schadensersatz bzw. Entschädigung \nbegehrt; ihm ist zuzumuten, schon der Entstehung von Nachteilen \ndurch die Inanspruchnahme von Rechtsschutz entgegenzutreten. \nDer Kläger hat jedoch daraus, dass seinem Widerspruch sowie \nseiner Anfechtungsklage auch für ihn unverkennbar aufschiebende \nWirkung zukamen (§ 80 Abs. 1 VwGO), nicht die gebotenen \nFolgerungen für sein Verhalten gezogen, sondern die \nSanierungsuntersuchung erstellen lassen und so die Belastung \nmit Kosten selbst herbeigeführt. Dadurch hat er - die \nUrsächlichkeit des Bescheides vom 18. Mai 1993 für die \nEntstehung der Kosten unterstellt - die Wirksamkeit der \nverwaltungsrechtlichen Rechtsschutzgewährung außer Acht \ngelassen. Anhaltspunkte dafür, dass ihm dies ausnahmsweise \nnicht vorzuwerfen wäre, liegen nicht vor. \n\n62\n\nDer erste Hilfsantrag ist aus den vorstehenden Gründen \nebenfalls unzulässig. Im Übrigen deckt sich der Zeitpunkt des \nInkrafttretens des Gesetzes zum Schutz des Bodens nicht mit \ndemjenigen, der für die Beurteilung des ursprünglichen \nAnfechtungsbegehrens maßgeblich ist.\n\n63\n\nVgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom \n7. Mai 1996 - 4 B 55.96 -, Buchholz 310 \n§ 113 VwGO Nr. 286; Kopp/ Schenke, \nVwGO, 11. Aufl., § 113 Rdnr. 124.\n\n64\n\nDer zweite Hilfsantrag ist gleichfalls unzulässig. Ein \nberechtigtes Interesse des Klägers an der begehrten \nFeststellung ist nicht erkennbar. Die angesprochene \nRechtsfrage, die sich auf den Wegfall der Wiederholungsgefahr \ninfolge des Gesetzes zum Schutz des Bodens bezieht, ist im \nZusammenhang mit dem Feststellungsinteresse zum Hauptantrag \nbehandelt. Die beanspruchte Feststellung der Erledigung des \nRechtsstreits bringt für den Kläger keinen anderen oder \nweitergehenden Nutzen mit sich; vor allem begründet das \nInteresse des Klägers, nicht mit den Kosten des Rechtsstreits \nbelastet zu werden, das Feststellungsinteresse nicht. Ein unter \ndem Gesichtspunkt des Kosteninteresses in Betracht zu ziehender \nErledigungsfeststellungsantrag nach einseitiger \nErledigungserklärung des Klägers kann nicht - wie hier \ngeschehen - hilfsweise zu einem Fortsetzungsfeststellungsantrag \ngestellt werden. \n\n65\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom \n22. Januar 1996 - 4 B 212.95 -, a.a.O.; \nUrteil vom 12. September 1989 - 1 C \n40.88 -, Buchholz 310 § 113 VwGO \nNr. 206.\n\n66\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 \nVwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung. \n\n67\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \nder §§ 132 Abs. 2, 137 Abs. 1 VwGO nicht vorliegen.\n\n68","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303618","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-11-16/20-a-1774-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":5},{"jurabk":"BBodSchG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"BBodSchG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":3},{"jurabk":"BBodSchG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBodSchG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"BBodSchG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"BBodSchG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303618","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303618","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-11-16/20-a-1774-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303618","retrieved":"2026-07-09 03:30:14.409608+00:00"}}