{"status":"available","doknr":"OLD303621","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:1116.13A2267.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-11-16","aktenzeichen":"13 A 2267/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin erstrebt von der Beklagten die Anerkennung zum \nFühren der Bezeichnung \"Fachärztin für Allgemeinmedizin\". \n\n3\n\nDie 1963 geborene Klägerin, der Mitte 1993 die Approbation \nals Ärztin und am 25. Januar 1994 die Berechtigung zur \nBezeichnung \"Praktische Ärztin\" erteilt wurde, war vom \n1. Januar bis 31. Dezember 1992 als Ärztin im Praktikum in \neiner Kinderarztpraxis in E. , vom 1. Januar bis 30. Juni \n1993 als Ärztin im Praktikum auf der Inneren Abteilung des \nevangelischen Krankenhauses M. und vom 1. Juli 1993 bis \n31. Dezember 1993 als Vorbereitungsassistentin in einer \nGemeinschaftspraxis praktischer Ärzte in H. tätig. Seit \ndem 1. April 1994 ist die Klägerin in E. als praktische \nÄrztin niedergelassen, derzeit in Praxisgemeinschaft mit einer \nKinderärztin.\n\n4\n\nMit anwaltlichem Schreiben vom 27. Mai 1998 beantragte die \nKlägerin bei der Beklagten unter Bezugnahme auf die \nÜbergangsbestimmungen des § 23 der Ende Dezember 1994 in Kraft \ngetretenen Weiterbildungsordnung die Berechtigung zum Führen \nder Bezeichnung \"Fachärztin für Allgemeinmedizin\". Mit \nBescheid vom 3. Juni 1998 lehnte die Beklagte den Antrag mit \nder Begründung ab, der Antrag habe innerhalb von zwei Jahren \nnach Inkrafttreten der Weiterbildungsordnung gestellt werden \nmüssen. Den Widerspruch der Klägerin, in dem diese u.a. die \nRechtswidrigkeit einer nur zweijährigen Übergangsfrist geltend \ngemacht hat, wies die Beklagte aufgrund eines entsprechenden \nBeschlusses ihrer Weiterbildungskommission durch Bescheid vom \n31. August 1998, der Klägerin zugegangen am 7. September 1998, \nzurück.\n\n5\n\nMit ihrer Klage hat die Klägerin geltend gemacht, die \nmaßgebende zweijährige Übergangsfrist sei zu kurz bemessen und \nverletze ihr Vertrauen in den Bestand von Gesetzen. Sinn der \nÜbergangsregelungen in den Weiterbildungsordnungen der \nÄrztekammern sei die Wahrung des sozialen Besitzstandes \nderjenigen Ärzte und Ärztinnen, die sich im Zeitpunkt des \nInkrafttretens von Neuregelungen nicht mehr den regulären \nWeiterbildungen unterziehen könnten. Vor dem Inkrafttreten der \nWeiterbildungsordnung der Beklagten von 1994 habe sie als \n\"Praktische Ärztin\" die einzige seinerzeit mögliche \nWeiterbildung im Bereich Allgemeinmedizin erfolgreich \nabsolviert; diese Qualifikation dürfe nicht entwertet werden, \nindem ihr die Bezeichnung \"Fachärztin für Allgemeinmedizin\" \nversagt werde. Die Übergangsregelungen in der \nWeiterbildungsordnung der Beklagten von 1994 seien \nunangemessen. Sie werde gegenüber Kollegen, die die \nerforderliche Praxiserfahrung geringfügig früher erworben \nhätten, unbillig benachteiligt, ohne fachlich weniger \nqualifiziert zu sein. \n\n6\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n7\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des \nBescheides vom 3. Juni 1998 und des \nWiderspruchsbescheides vom 31. August \n1998 zu verpflichten, sie zur Prüfung \nim Gebiet der Allgemeinmedizin \nzuzulassen.\n\n8\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nSie hat geltend gemacht, entscheidend sei nicht, ob die \nKlägerin mit dem Auslaufen der zweijährigen Antragsfrist die \nVoraussetzungen der maßgebenden Übergangsbestimmung erfüllt \nhabe, sondern nur, ob dies beim Inkrafttreten der \nWeiterbildungsordnung von 1994 der Fall gewesen sei. Zu diesem \nStichtag habe die Klägerin die Voraussetzungen eindeutig nicht \nerfüllt. Bei § 23 Abs. 11 der Weiterbildungsordnung von 1994 \nhandele es sich um eine spezielle Übergangsvorschrift, deren \nIntention nicht die Besitzstandswahrung bisher tätiger \nÄrzte/Ärztinnen im Hinblick auf eine neu eingeführte \nGebietsbezeichnung oder eine neu eingeführte anderweitige \nArztbezeichnung sei. Die Gebietsbezeichnung \"Allgemeinmedizin\" \nsei bereits seit den 70er Jahren Gegenstand ihrer \nWeiterbildungsordnungen gewesen und durch die \nWeiterbildungsordnung von 1994 nicht neu eingeführt worden. \n\n11\n\nDurch Urteil vom 30. März 1999, auf dessen Gründe Bezug \ngenommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage \nabgewiesen. Die Klägerin habe nach den Übergangsbestimmungen \nder Weiterbildungsordnung von 1994 keinen Anspruch auf \nZuerkennung der begehrten Facharztbezeichnung. Die \nentsprechenden Antragsfristen, die verfassungsrechtlich nicht \nzu beanstanden seien, seien zum Zeitpunkt der Antragstellung \ndurch die Klägerin bereits abgelaufen gewesen.\n\n12\n\nMit der vom Senat zugelassenen Berufung, hinsichtlich deren \nBegründungsfrist der Klägerin durch Beschluss vom 21. Sep-\ntember 2000 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt \nworden ist, macht die Klägerin geltend, die begehrte \nArztbezeichnung sei in dieser Form erstmals 1994 in die \nWeiterbildungsordnung der Beklagten eingefügt worden. Früher \nhabe sich der Allgemeinarzt nicht als \"Facharzt\" bezeichnen \ndürfen. Sie habe die nach dem Heilberufsgesetz erforderliche \nspezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin durchlaufen und \ndafür die Berechtigung zum Führen der Bezeichnung \"Praktische \nÄrztin\" erhalten. Die nach der Weiterbildungsordnung der \nBeklagten von 1994 vorgesehene Weiterbildungszeit für das \nGebiet Allgemeinmedizin könne sie nur noch erlangen, indem sie \nihre Praxis für eine längere Zeit schließe; das sei ihr nicht \nzumutbar. Für sie hätte es keinen Sinn gemacht, den Antrag zum \nFühren der Bezeichnung \"Fachärztin für Allgemeinmedizin\" \ninnerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten der \nWeiterbildungsordnung zu stellen, da sie die Voraussetzung \neiner sechsjährigen allgemeinmedizinischen Tätigkeit bis dahin \nnoch nicht erfüllt gehabt habe. Seinerzeit habe im Hinblick \nauf die angestrebte hausärztliche Tätigkeit die Weiterbildung \nals praktische Ärztin durchaus Sinn gemacht; dass nach dem \nInkrafttreten des Gesundheitsstrukturgesetzes nur noch \nFachärzte für Allgemeinmedizin zur vertragsärztlichen \nVersorgung zugelassen werden würden, sei nicht absehbar \ngewesen. Eine Berechtigung für eine nur zweijährige \nAntragsfrist im Rahmen der Übergangsbestimmungen sei nicht \nersichtlich. Bei ihr sei aufgrund ihrer in eigener Praxis \nerworbenen Weiterbildung jedenfalls von einer gleichwertigen \nWeiterbildung auszugehen, so dass sie auch aus diesem Grunde \neinen Anspruch auf Anerkennung der Berechtigung zum Führen der \nBezeichnung \"Fachärztin für Allgemeinmedizin\" habe.\n\n13\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n14\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern, \ndie Bescheide der Beklagten vom 3. Juni \n1998 und 31. August 1998 aufzuheben und \ndie Beklagte zu verpflichten, ihr \nvorbehaltlich einer noch abzulegenden \nPrüfung die Berechtigung zum Führen der \nBezeichnung \"Fachärztin für \nAllgemeinmedizin\" zuzuerkennen.\n\n15\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n16\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n17\n\nSie macht geltend, die begehrte Arztbezeichnung sei nicht \ndurch die Weiterbildungsordnung von 1994 neu eingeführt \nworden, sondern schon in der Berufs- und Weiterbildungsordnung \nvon 1970 enthalten gewesen. Mit der Weiterbildungsordnung von \n1994 sei lediglich der Begriff des Facharztes eingeführt \nworden, ohne dass sich die seit Jahren geführten \nArztbezeichnungen, insbesondere im Bereich der \nAllgemeinmedizin, geändert hätten. Dass mit dem \nGesundheitsstrukturgesetz Anfang der 90er Jahre \nZulassungsbeschränkungen für die vertragsärztliche Zulassung \nvon Ärzten eingeführt worden seien, sei für dieses Verfahren, \nin dem es um Bestimmungen einer Weiterbildungsordnung gehe, \nohne Belang; es handele sich insoweit um voneinander \nunabhängige Rechtsgebiete. Die Klägerin habe sich wie jeder \nandere Arzt seit Dezember 1992 im Bereich der \nvertragsärztlichen Versorgung auf verschärfte \nZugangsvoraussetzungen einstellen müssen. Für den Antrag zum \nFühren der Gebietsbezeichnung \"Fachärztin für \nAllgemeinmedizin\" gelte die Frist von zwei Jahren nach dem \nInkrafttreten der Weiterbildungsordnung von 1994, diese Frist \nhabe die Klägerin nicht eingehalten. Die Übergangsbestimmungen \nder Weiterbildungsordnung von 1994 seien insgesamt angemessen, \ndie Auswirkungen seien von dem betroffenen Personenkreis \nhinzunehmen.\n\n18\n\nWegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird \nBezug genommen auf den Inhalt ihrer Schriftsätze, wegen des \nSachverhalts im Übrigen auf die Gerichtsakte und die \nVerwaltungsvorgänge der Beklagten.\n\n19\n\nEntscheidungsgründe:\n\n20\n\nDie Berufung ist nicht begründet.\n\n21\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. \nDie Klägerin hat keinen Anspruch auf Anerkennung der \nBezeichnung \"Fachärztin für Allgemeinmedizin\" bzw. auf \nZulassung zur Prüfung für dieses Gebiet.\n\n22\n\nMaßgebend für das Begehren der Klägerin ist die auf dem \nHeilberufsgesetz in der seinerzeitigen Fassung beruhende und \nam 31. Dezember 1994 in Kraft getretene Weiterbildungsordnung \nfür die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte vom 27. September \n1994 - WBO - (MBl. NRW 1994, 1536) in Verbindung mit der \n- wegen der bei Verpflichtungsklagen maßgebenden Sach- und \nRechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung - \nebenfalls grundsätzlich zu berücksichtigenden Änderung vom \n28. Oktober 1995 (MBl. NRW 1996, 221), in Kraft getreten am \n31. Januar 1996, der aber für dieses Verfahren keine Relevanz \nzukommt. \n\n23\n\nDer Senat geht sowohl in verfahrensmäßiger als auch in \nmateriell-rechtlicher Hinsicht von der Wirksamkeit der \nWeiterbildungsordnung der Beklagten von 1994 aus. Zwar haben \ndie Klägerin bzw. ihre Prozessbevollmächtigten in dem Antrag \nauf Zulassung der Berufung Zweifel an einer ordnungsmäßen \nAusfertigung der Weiterbildungsordnung durch den Präsidenten \nder Beklagten angedeutet. Jedoch gibt diese undifferenzierte \nund unsubstantiierte und zudem mit der Berufung nicht mehr \nwiederholte Andeutung dem Senat trotz des bestehenden \nAmtsermittlungsgrundsatzes keinen Anlass, insoweit in eine \neingehendere Prüfung der formellen Wirksamkeit der \nWeiterbildungsordnung einzutreten. Dies gilt insbesondere vor \ndem Hintergrund, dass eine - praktisch ungefragte - Suche nach \nFehlern in der Entstehungsgeschichte einer untergesetzlichen \nNorm, die allgemein als rechtswirksam angesehen und gehandhabt \nwird, nicht angezeigt ist,\n\n24\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 7. September \n1979 - 4 C 7.77 -, DVBl. 1980, 230 zu \neinem Bebauungsplan,\n\n25\n\nund auch deshalb, weil eine fehlende ordnungsgemäße \nAusfertigung der Weiterbildungsordnung von 1994 die Annahme \nihrer Nichtigkeit begründen würde, dieser Schluß aber, weil \ndie zuvor geltende Weiterbildungsordnung für die \nnordrheinischen Ärzte vom 30. April 1977 (MBl. NRW S. 877) \ninsbesondere den § 23 Abs. 3 und Abs. 11 WBO 1994 \nvergleichbare Übergangsbestimmungen nicht enthält, für die \nKlägerin nachteilig wäre; eine mögliche Anspruchsgrundlage für \nihr Begehren wäre dann überhaupt nicht erkennbar.\n\n26\n\nAuch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten bestehen \nkeine Bedenken gegen die Wirksamkeit der maßgebenden \nWeiterbildungsordnung, die als Satzung auf § 38 des \nHeilberufsgesetzes - HeilBerG - in der Fassung vom 9. März \n1989 (GV NRW S. 170) beruht. Nach verfassungsrechtlichen \nMaßstäben müssen im Bereich des Facharztwesens jedenfalls die \n\"statusbildenden\" Normen, d.h. etwa diejenigen Regeln, welche \ndie Voraussetzungen der Facharztanerkennung, die zugelassenen \nFacharztrichtungen, die Mindestdauer der Ausbildung, das \nVerfahren der Anerkennung, die Gründe für eine Zurücknahme der \nAnerkennung sowie endlich auch die allgemeine Stellung der \nFachärzte innerhalb des gesamten Gesundheitswesens betreffen, \nin den Grundzügen durch ein förmliches Gesetz festgelegt \nwerden, während die dann noch erforderlichen ergänzenden \nRegelungen nach Ermessen des Gesetzgebers dem Satzungsrecht \nder Ärztekammern überlassen bleiben. \n\n27\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Mai \n1972 - 1 BvR 518/62 u.a. -, BVerfGE 33, \n125, 163.\n\n28\n\nDiesen Vorgaben entspricht die maßgebende \nWeiterbildungsordnung der Beklagten von 1994. In der \nWeiterbildungsordnung sind die Regelungsbereiche enthalten, \ndie in § 38 Abs. 2 HeilBerG 1989 besonders bezeichnet worden \nsind. Auf die Notwendigkeit übergangsrechtlicher Bestimmungen \nverweist die die notwendigen Regelungsbereiche einer \nWeiterbildungsordnung bezeichnende Aufzählung in § 38 Abs. 2 \nHeilBerG 1989 nicht. Die Aufnahme von Übergangsbestimmungen in \nden den Inhalt einer Weiterbildungsordnung bestimmenden \nRegelungskatalog des § 38 Abs. 2 HeilBerG 1989 war aber auch \nnicht geboten, weil es sich insoweit nicht um \"statusbildende\" \nNormen im oben bezeichneten Sinne handelt und sich im Übrigen \ndie Notwendigkeit von Übergangsregelungen ohnehin an der \nSchutznorm des Art. 12 GG orientiert. Dass das \nHeilberufsgesetz seinerseits keine ausdrücklichen \nübergangsrechtlichen Bestimmungen - beispielsweise für den \nFall der Einführung neuer Arztbezeichnungen - enthält, kann \nandererseits nicht dahin gedeutet werden dass der \nLandesgesetzgeber dem Satzungsgeber eine entsprechende \nRegelung vorenthalten wollte.\n\n29\n\nVgl. VG Osnabrück, Urteil vom \n12. Januar 2000 - 6 A 309/98 -, MedR \n2000, 488.\n\n30\n\nDie Weiterbildungsordnung der Beklagten von 1994 verstößt \nauch nicht gegen den die Berufsfreiheit schützenden Art. 12 \nGG. Regelungen über zusätzliche Bezeichnungen eines Arztes \nsind, da sie die Tätigkeit im Grundsätzlichen nicht tangieren \nund der \"Facharzt\" kein besonderer ärztlicher Beruf (i.S.d. \nArt. 74 Nr. 19 GG) ist, solche der Berufs a u s ü b u n g , \n\n31\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Mai \n1972 - 1 BvR 518/62 u.a. -, a.a.O.; \nBVerwG, Beschlüsse vom 27. Mai 1986 - 3 \nB 54.85 - und vom 10. September 1986 - \n3 B 4.86 - zu OVG NRW, Urteil vom \n30. Oktober 1985 - 13 A 2573/84 -; \nNarr, Ärztliches Berufsrecht, Stand: \nJanuar 2000, RdNr. W 6 f.\n\n32\n\nGegen derartige Berufsausübungsregelungen bestehen \nverfassungsrechtlich keine Bedenken, soweit vernünftige \nErwägungen des Gemeinwohls sie zweckmäßig erscheinen lassen, \nwenn die gewählten Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks \ngeeignet und auch erforderlich sind und wenn bei einer \nGesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem \nGewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der \nZumutbarkeit noch gewahrt wird.\n\n33\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 7. August \n2000 - 1 BvR 254/99 -, NJW 2000, 2736, \nm.w.N.\n\n34\n\nDie maßgebende Weiterbildungsordnung mit der \nKonkretisierung und Ergänzung der Bezeichnungen für bestimmte \närztliche Tätigkeiten bewirkt eine größere Erkennbarkeit und \nTransparenz der Qualifikation eines Arztes und dient damit \nletztlich dem Schutz des Patienten, weil dieser beispielsweise \nmit der Facharzt-Bezeichnung eine besondere medizinische \nQualifikation des Arztes in diesem Gebiet verbindet. Mit der \nEinbeziehung von - relativ umfangreichen - \nÜbergangsbestimmungen in die Weiterbildungsordnung (§ 23 WBO \n1994) hat deren Normgeber auch dem Gebot des \nVertrauensschutzes für diejenigen, die bisher in bestimmten \nmedizinischen Gebieten oder Schwerpunkten tätig waren, die \naber die nunmehr und künftig maßgebende Weiterbildung nicht \nabsolviert haben, Rechnung getragen. Ein Auffangen aller \ndenkbaren Einzelfälle, die von einer Neuregelung betroffen \nsein können, kann dabei nicht verlangt werden, weil dies dem \nZweck der Weiterbildungsordnung, eine besondere \ngebietsbezogene Qualifikation zu gewährleisten, zuwiderlaufen \nwürde, und weil es in der Natur jeder in bestehende \nLebensplanungen eingreifenden Rechtsänderung liegt, dass den \ndamit verbundenen Auswirkungen nicht in vollem Umfang begegnet \nwerden kann.\n\n35\n\nVerfassungsrechtliche Bedenken bestehen auch nicht \nhinsichtlich der in § 23 WBO 1994 (§ 23 Abs. 4 letzter Satz, \n§ 23 Abs. 12 WBO) vorgesehenen Antragsfristen für die \nInanspruchnahme möglicher Vergünstigungen nach den \nÜbergangsbestimmungen, die als für die Beklagte verbindliche \nAusschlussfristen angesehen werden können,\n\n36\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom \n15. Dezember 1992 - 5 A 796/91 -, MedR \n1993, 273.\n\n37\n\nÜbergangsregelungen der hier in Frage stehenden Art kommt \ngenerell eine die berufliche Stellung erweiternde Wirkung zu, \nweil sie dazu dienen, etwaige aus einer neuen oder geänderten \nNorm sich ergebende berufliche Nachteile auszugleichen. \nUnabhängig davon, dass es dem Wesen einer Übergangsbestimmung \nentspricht, zur Erfüllung materiell-rechtlicher \nVoraussetzungen einen Endtermin zu setzen, \n\n38\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Mai \n2000 - 3 B 151.99 - zu OVG NRW, Urteil \nvom 2. September 1999 - 13 A 5641/97 -, \n\n39\n\nträgt die zeitliche Beschränkung des Antragsrechts dem \nUmstand Rechnung, dass sich mit zunehmender Zeit immer \nschwieriger feststelllen läßt, ob die inhaltlichen \nVoraussetzungen der Übergangsbestimmungen zum jeweils \nmaßgebenden Zeitpunkt erfüllt waren. Andererseits sind die \nhier fraglichen Antragsfristen zeitlich so (großzügig) \nbemessen, dass es jedem Antragsteller, der meint, einen \nAnspruch nach den Übergangsbestimmungen geltend machen zu \nkönnen, ermöglicht wird, einen entsprechenden Antrag zu \nstellen. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf die \nzweijährige Antragsfrist des § 23 Abs. 12 WBO 1994, die vor \ndem Hintergrund, dass Übergangsbestimmungen schon ihrem Wesen \nnach nicht zeitlich unbegrenzt gelten können, auch im \nVerhältnis zu der geforderten Tätigkeit in dem Gebiet, für das \ndie Bezeichnung erstrebt wird, keineswegs als unzumutbar kurz \nbezeichnet werden kann. Dies gilt erst recht, wenn dem \nGedanken nähergetreten wird, dass bezüglich der bei § 23 \nAbs. 11 WBO 1994 erforderlichen Zeit der beruflichen Tätigkeit \nnicht nur abgestellt wird auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens \nder Weiterbildungsordnung, sondern die erforderliche \nsechsjährige allgemeinmedizinische Tätigkeit im Zeitpunkt der \nletztmöglichen Antragstellung nach § 23 Abs. 12 WBO 1994 (also \nam 31. Dezember 1996) absolviert gewesen sein muss.\n\n40\n\nVgl. dazu OVG NRW, Urteil vom \n2. September 1999 - 13 A 5641/97 -; \ndazu BVerwG, Beschluss vom 31. Mai 2000 \n- 3 B 151.99 -.\n\n41\n\nMit dem materiellen Erfordernis einer bestimmten zeitlichen \nTätigkeit in einem Gebiet als Voraussetzung für die \nInanspruchnahme einer Vergünstigung nach den \nÜbergangsbestimmungen wird zudem zugleich zum Schutze des \nPatienten sichergestellt, dass die entsprechenden Bewerber \ninfolge ihrer längeren bisherigen praktischen Tätigkeit über \nein vergleichbares medizinisches Wissen verfügen wie ein \nFacharzt, der die reguläre Ausbildung an einer \nWeiterbildungsstätte durchlaufen und die entsprechende \nAbschlussprüfung bestanden hat, \n\n42\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom \n15. Dezember 1992 - 5 A 796/91 -, \na.a.O.; Nieders. OVG, Beschluss vom \n22. September 1994 - 8 M 3820/94 -, \nMedR 1995, 160.\n\n43\n\nAuf § 23 Abs. 3 WBO 1994 kann die Klägerin ihr Begehren \nnicht stützen. Diese Vorschrift sieht die Anerkennung der \nÄrztekammer zum Führen einer Arztbezeichnung bei Vorliegen \nbestimmter qualitativer Voraussetzungen (nur) vor nach \n\"Einführung einer neuen Arztbezeichnung in diese \nWeiterbildungsordnung\". Eine derartige Konstellation steht im \nFalle der Klägerin aber nicht an. Die Klägerin erstrebt die \nAnerkennung zum Führen der Bezeichnung \"Fachärztin für \nAllgemeinmedizin\". Die Arztbezeichnung \"Allgemeinmedizin\" ist \nnicht erst durch die Weiterbildungsordnung der Beklagten von \n1994 eingeführt worden. Schon die zuvor geltende \nWeiterbildungsordnung für die nordrheinischen Ärzte vom \n30. April 1977, u.a. geändert durch Satzung vom 21. November \n1987 (MBl. NRW 1988, 858), sah in § 2 Abs. 1 Nr. 1 die \nMöglichkeit der Weiterbildung eines Arztes in \n\"Allgemeinmedizin\" vor und legte in § 4 Abs. 1 Nr. 1 für \ndieses Gebiet die Arztbezeichnung \"Allgemeinarzt oder Arzt für \nAllgemeinmedizin\" fest; entsprechendes gilt in Bezug auf § 31 \nder davor geltenden Berufs- und Weiterbildungsordnung der \nBeklagten in der Fassung von 1970. Es kann dahinstehen, ob der \nBegriff der \"Einführung einer neuen Arztbezeichnung\" im Sinne \ndes § 23 Abs. 3 Satz 1 WBO 1994 nicht ohnehin ausschließlich \nim Verhältnis zur unmittelbaren Vorgängerregelung definiert \nwerden muss. Ein Vergleich der Bezeichnungsangaben \nbeispielsweise in § 4 WBO 1977 mit den Bezeichnungen in § 6 \nWBO 1994 lässt jedenfalls erkennen, dass außer der Einführung \nder weiblichen Form der Arztbezeichnung in § 6 WBO 1994 \npraktisch nur eine Änderung der Begriffe erfolgt ist, indem \nnämlich der Begriff \"Arzt\" durch den Begriff \"Facharzt\" \nersetzt worden ist (\"Arzt für Allgemeinmedizin\" in § 4 Abs. 1 \nNr. 1 WBO 1977, \"Facharzt für Allgemeinmedizin\" in § 6 Abs. 1 \nNr. 1 WBO 1994). § 23 Abs. 3 WBO 1994 erfasst aber nicht Fälle \nder bloß formellen Neueinführung von Arztbezeichnungen durch \nÄnderung von Begriffen, sondern ausschließlich die einer \nEinführung in materieller Hinsicht, d.h. wenn sachlich neue, \nbisher nicht geregelte Arztdisziplinen oder ärztliche \nTätigkeitsfelder bestimmt worden sind. Dieses folgt u.a. aus \n§ 23 Abs. 4 letzter Satz WBO 1994, der von \"Einführung\" \nausschließlich in Zusammenhang mit Gebieten, Schwerpunkten, \nfakultativer Weiterbildung, oder eines Bereiches spricht. \nDiese Auslegung ergibt sich des Weiteren auch aus dem \nerkennbaren Hintergrund für die Änderung der \nBegrifflichkeiten. Nach Darstellung der Bundesärztekammer \nwurde nämlich auf dem 94. Deutschen Ärztetag 1991 in Hamburg \nbeschlossen, statt des \"Arztes für Allgemeinmedizin\" den \nBegriff \"Facharzt für Allgemeinmedizin\" zu verwenden. Der \nBegriff \"Facharzt für ...\" fand dann Eingang in den Entwurf \nder Neufassung der Musterweiterbildungsordnung, die \nanschließend auf dem 95. Deutschen Ärztetag 1992 in Köln (mit \ndem Begriff \"Facharzt für Allgemeinmedizin\") beschlossen \nwurde. Dieser Begriffsänderung hat die Weiterbildungsordnung \nder Beklagten von 1994 Rechnung getragen. Für konkrete Gebiete \nder ärztlichen Tätigkeit sind in der Weiterbildungsordnung von \n1994 somit lediglich andere Begriffe als bisher gewählt \nworden; die \"Einführung einer neuen Arztbezeichnung in die \nWeiterbildungsordnung\" im Sinne des § 23 Abs. 3 WBO 1994 liegt \ndarin dementsprechend nicht.\n\n44\n\nEine andere Auslegung, wenn z.B. die Einführung des \nBegriffes des \"Facharztes\" in der Weiterbildungsordnung von \n1994 zugleich als \"Einführung einer neuen Arztbezeichnung\" \ni.S.d. § 23 Abs. 3 WBO 1994 verstanden würde, würde bedeuten, \ndass diese Übergangsbestimmung hinsichtlich aller in § 6 WBO \n1994 genannten Facharztbezeichnungen zum Tragen kommen müsste. \nDies kann ersichtlich nicht Sinn und Zweck der \nÜbergangsbestimmung sein; wenn dies so gewollt gewesen wäre, \nhätte es differenzierter Übergangsbestimmungen mit der \nAufnahme inhaltlicher Voraussetzungen für die Inanspruchnahme \neiner Vergünstigung nicht bedurft. Eine andere als die oben \nangefürte Auslegung des § 23 Abs. 3 Satz 1 WBO 1994 \nrechtfertigt sich auch nicht im Hinblick auf § 44 Abs. 2 \nHeilBerG 1994, dem § 38 Abs. 2 HeilBerG 1989 entspricht. § 38 \nAbs. 2 HeilBerG 1989 (bzw. § 44 Abs. 2 HeilBerG 1994), wonach \nabgesehen von Absatz 1 der Vorschrift auch die Bezeichnungen \n\"Allgemeinmedizin\" und \"Öffentliches Gesundheitswesen\" \nGebietsbezeichnungen sind, kann nur dahin verstanden werden, \ndass damit über Absatz 1 der Vorschrift hinaus die \ngrundsätzliche Zulässigkeit weiterer Gebietsbezeichnungen, \nnämlich die für Allgemeinmedizin und für öffentliches \nGesundheitswesen, ausgesprochen werden und einer \nSatzungsregelung in der Weiterbildungsordnung zugänglich sein \nsollte. Die Einzelheiten dieser zusätzlich eröffneten \nGebietsbezeichnungen sind hingegen in § 38 Abs. 2 HeilBerG \n1989 nicht geregelt. Diese gesetzliche Vorgabe über die \nZulässigkeit weiterer Gebietsbezeichnungen kann deshalb - \nanders als die Klägerin bzw. ihr Prozeßbevollmächtigter meinen \n- auch nicht in der Weise verstanden werden, dass darin eine \nauf bestimmte Arztdisziplinen bezogene Einführung einer neuen \nArztbezeichnung liegt und daher § 23 Abs. 3 Satz 1 WBO 1994 \nfür das Begehren der Klägerin einschlägig sein müßte. \n\n45\n\nDa somit § 23 Abs. 3 WBO 1994 für das Begehren der Klägerin \nnichts hergibt, ist auch die in § 23 Abs. 4 letzter Satz WBO \n1994 vorgesehene Antragsfrist von sieben Jahren nach \nEinführung eines Gebietes usw. nicht relevant.\n\n46\n\nMaterielle Anspruchsgrundlage für die begehrte Anerkennung \nder Berechtigung zum Führen der Facharztbezeichnung ist \nvielmehr allein die spezielle Übergangsvorschrift des § 23 \nAbs. 11 WBO 1994. Danach erhalten Ärztinnen oder Ärzte ohne \nGebietsbezeichnung (einschließlich Praktische Ärztinnen oder \nPraktische Ärzte) auf Antrag das Recht zum Führen der \nBezeichnung \"Facharzt für Allgemeinmedizin\", wenn sie bei \nInkrafttreten der Weiterbildungsordnung in eigener Praxis und \nwährend der letzten 8 Jahre mindestens 6 Jahre \nallgemeinmedizinisch tätig waren. Die Inanspruchnahme dieser \nBerechtigung setzt aber gemäß § 23 Abs. 12 WBO 1994 eine \nentsprechende Antragstellung \"innerhalb von zwei Jahren nach \nInkrafttreten\" der Weiterbildungsordnung voraus. Dabei ist \nangesichts des eindeutigen Wortlauts sowohl des § 23 Abs. 11 \nals auch des § 23 Abs. 12 WBO 1994 (bei/nach \"Inkrafttreten \ndieser Weiterbildungsordnung\") kein Raum für die mögliche \nErwägung eines anderen/späteren Zeitpunktes für den Beginn der \nAntragsfrist als die des Inkrafttretens der \nWeiterbildungsordnung. Dass die Klägerin bis zum somit \nmaßgebenden Zeitpunkt des 31. Dezember 1996 den Antrag nach \n§ 23 Abs. 11 WBO 1994 nicht gestellt hat, ist unstreitig. \n\n47\n\nDie Versagung der Berechtigung zum Führen der Bezeichnung \n\"Fachärztin für Allgemeinmedizin\" stellt im konkreten \nEinzelfall auch keinen Verstoß gegen das Grundrecht der freien \nBerufsausübung (Art. 12 GG) der Klägerin dar. Dies gilt auch \nim Hinblick auf ihr Vorbringen, nach dem \nGesundheitsstrukturgesetz sei die Zulassung von Ärzten zur \nVersorgung der gesetzlich Krankenversicherten ohne \nabgeschlossene Weiterbildung nicht mehr möglich (§ 95a SGB V) \nund wegen der ihr fehlenden Bezeichnung \"Fachärztin für \nAllgemeinmedizin\" könne sie nicht in das Arztregister \neingetragen werden. Die Klägerin ist aufgrund der \nentsprechenden Berechtigung als \"Praktische Ärztin\" in das \nArztregister eingetragen. Bei der angegebenen Auswirkung des \nGesundheitsstrukturgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. \n2266) handelt es sich um eine solche im Bereich der \ngesetzlichen Krankenversicherung, die nicht in unmittelbarem \nZusammenhang steht mit den in diesem Verfahren in Frage \nstehenden möglichen Ansprüchen aufgrund von \nÜbergangsbestimmungen in einer Weiterbildungsordnung. Darüber \nhinaus kam/kommt der Klägerin auch kein Vertrauensschutz in \nder Weise zu, dass die Versagung der begehrten Bezeichnung \n\"Fachärztin für Allgemeinmedizin\" für sie offenkundig \nunzumutbar ist. Der durch das Gesundheitsstrukturgesetz von \nDezember 1992 eingefügte § 95a SBG V ist zum 1. Januar 1994 in \nKraft getreten (vgl. Art. 35 Abs. 3 Gesundheitsstrukturgesetz \n- BGBl. I S. 2333). Seit Dezember 1992 mussten sich demnach \nalle Ärzte auf künftig verschärfte Zugangsvoraussetzungen zur \nvertragsärztlichen Versorgung einstellen. Aufgrund dessen, \ndass sich zumindest mittelbar über die Vorgaben des SBG V auch \nAuswirkungen im Bereich der ärztlichen Weiterbildung ergeben \nkonnten und derartige Konsequenzen von den eine Weiterbildung \nbetreibenden Ärzten in Betracht gezogen werden mussten, war es \ngeboten, die Weiterbildung an die neuen gesetzlichen Vorgaben \nanzupassen, sofern sie nicht Gefahr laufen wollten, bestimmte \nBerechtigungen nicht (mehr) erhalten zu können. Dass die \nKlägerin die zum Führen der Bezeichnung \"Praktische Ärztin\" \nberechtigende spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin \nbereits Anfang 1994 abgeschlossen hatte und die maßgebende \nWeiterbildungsordnung 1994 der Beklagten (erst) am 31. \nDezember 1994 in Kraft getreten ist, rechtfertigt insoweit \nkeine andere Wertung. Den mit der Änderung/Neufassung der \nWeiterbildungsordnung einhergehenden Veränderungen und den \ndadurch berührten Interessen Betroffener ist mit der \nEinräumung einer zweijährigen Antragsfrist nach Inkrafttreten \nder Weiterbildungsordnung, durch die eine Frist zur Überlegung \nund Beschaffung der entsprechenden Nachweise eingeräumt worden \nist, hinreichend Rechnung getragen worden. Dies gilt auch \nhinsichtlich des Vorbringens der Klägerin, es gehe nicht um \ndie Einführung einer neuen Arztbezeichnung, sondern vielmehr \num die Abschaffung einer solchen bzw. die Einschränkung der \nBefugnisse solcher Ärzte, die eine bestimmte Bezeichnung nicht \nführen. Die Abschaffung einer Arztbezeichnung, deren Führen \nder Klägerin bisher erlaubt war (\"Praktische Ärztin\"), steht \nnicht in Frage. Für die erstrebte Bezeichnung sind die \nnormativen Vorgaben, hier der Weiterbildungsordnung der \nBeklagten von 1994, maßgebend, die - wie dargelegt - den \ngeltend gemachten Anspruch nicht hergeben. Nichts Anderes gilt \nauch bezüglich ihres Vorbringens, sie könne nur nach der \nEintragung als \"Fachärztin für Allgemeinmedizin\" eine \nWeiterbildungsermächtigung für dieses Gebiet erhalten, womit \neine gewisse monatliche Pauschalzahlung an sie verbunden sei. \nDiese Folge ist von der Klägerin als Konsequenz dessen, dass \nihr für diese Facharztbezeichnung die Vergünstigungen der \nÜbergangsbestimmungen der WBO 1994 nicht zugute kommen, \nhinzunehmen.\n\n48\n\nLetztlich kommt auch § 19 WBO 1994 als Anspruchsgrundlage \nfür das Begehren der Klägerin nicht in Betracht. Die \nBerechtigung zum Führen einer Facharztbezeichnung (hier der \nAllgemeinmedizin) ist von bestimmten zeitlichen und sonstigen \nausbildungsmäßigen Voraussetzungen der Weiterbildung (vgl. \nAbschnitt I der Weiterbildungsordnung) abhängig. Diese nicht \nals grundsätzlich verbindliche Vorgaben zu beachten, hieße, \ndie dem Schutz des Patienten dienenden Voraussetzungen für \neine bestimmte Facharztbezeichnung zu umgehen und zu \nunterlaufen. Dies gilt auch in Bezug auf § 19 WBO 1994. Zwar \nhat sich die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 31. August \n1998 bei der Darstellung der auf die Weiterbildung \nanrechenbaren Tätigkeiten der Klägerin offenbar an den \nzeitlichen Vorgaben ihrer Weiterbildungsordnung vom 30. April \n1977 in der Änderungsfassung vom 10. November 1984 (MBl. NRW \n1986, 421) orientiert, obwohl diese frühere \nWeiterbildungsordnung mit dem Inkrafttreten der \nWeiterbildungsordnung von 1994 am 31. Dezember 1994 bereits \naußer Kraft getreten war. Dass die Klägerin die \nVoraussetzungen für die Berechtigung zum Führen der \nBezeichnung \"Fachärztin für Allgemeinmedizin\" nach der \nWeiterbildungsordnung der Beklagten von 1994 bzw. nach deren \nÄnderung vom 14. November 1998 (MBl. NRW 1999, 664) - u.a. mit \nder jetzt geltenden fünfjährigen Weiterbildungszeit - erfüllt, \nist aber nicht ersichtlich. \n\n49\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf \n§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. \n\n50\n\nDie Revision wird nicht zugelassen, weil die \nVoraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. \n\n51","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303621","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-11-16/13-a-2267-99","cited_norms":[{"jurabk":"WBO","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":18},{"jurabk":"WBO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":3},{"jurabk":"WBO","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"WBO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 95a","ref_norm":"95a","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303621","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303621","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-11-16/13-a-2267-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303621","retrieved":"2026-07-09 03:30:14.704807+00:00"}}