{"status":"available","doknr":"OLD303633","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:1115.8A1198.99A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-11-15","aktenzeichen":"8 A 1198/99.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung der Klägerin (Klägerin zu 1. des erstinstanzlichen \nVerfahrens) wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 5. Februar 1999 \nteilweise geändert.\n\nDie Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes \nfür die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 18. Juni 1996 verpflichtet, die \nKlägerin als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen.\n\nDie Beklagte trägt drei Viertel der Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens und \ndie Hälfte der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens. Die Klägerin trägt ein Viertel \nder Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht \nerhoben.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Schuldner darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher \nHöhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie in P. (Provinz Kahramanmaras) geborene Klägerin \n(Klägerin zu 1. des erstinstanzlichen Verfahrens) ist \ntürkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit. In \nAbweichung von dem in ihrem Familienbuch genannten \nGeburtsdatum (1956) gibt sie an, 38 Jahre alt zu sein.\n\n3\n\nDie Klägerin war verheiratet mit H. K. ; aus \ndieser Ehe sind die Tochter F. K. (geboren 1984, \nKlägerin zu 2. des erstinstanzlichen Verfahrens) und der Sohn \nF. K. (1985, Kläger zu 3. des erstinstanzlichen \nVerfahrens) hervorgegangen. Die Ehe wurde durch Urteil des \nLandgerichts P. vom 25. Juni 1999 (rechtskräftig seit \ndem 30. Juni 1999) geschieden.\n\n4\n\nDas Asylverfahren des geschiedenen Ehemannes endete durch \nUrteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 17. November 1998 \n(6 E 3929/97.A (4)), durch das die Klage des geschiedenen \nEhemannes als offensichtlich unbegründet abgewiesen wurde. \n\n5\n\nDie Eltern der Klägerin kehrten nach erfolglosem \nDurchführen eines Asylverfahrens (Urteil des \nVerwaltungsgerichts Arnsberg vom 9. Dezember 1995 - 8 K \n6030/95.A -; Beschluss des OGV NRW vom 11. Februar 1998 - 25 A \n540/98.A -) in die Türkei zurück. Der Vater ist dort am \n30. Januar 1999 verstorben.\n\n6\n\nDie Klägerin gab an, dass ihre Schwester M. K. , \ngeborene Y. , in der Schweiz als Asylberechtigte \nanerkannt worden ist. Die übrigen fünf Geschwister der \nKlägerin halten sich in der Bundesrepublik Deutschland auf. \nHinsichtlich des schwerbehinderten Bruders O. ist eine \nKlage des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten gegen den \nAnerkennungsbescheid des Bundesamtes für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) vom 4. September 1997 \n(2202620-163) beim Verwaltungsgericht Lüneburg (3 A 691/97) \nanhängig. Die verbleibenden vier Geschwister der Klägerin \nF. Y. , I. Y. , G. I. und \nG. G. wurden bestandskräftig als Asylberechtigte \nanerkannt.\n\n7\n\nDie Klägerin reiste zusammen mit ihrer Tochter am 8. Mai \n1996 in das Bundesgebiet ein; sie trägt dazu vor, auf dem \nLuftweg eingereist zu sein. Am 14. Mai 1996 stellte die \nKlägerin einen Asylantrag, zu dessen Begründung sie bei der \nAnhörung durch das Bundesamt am 17. Mai 1996 vortrug: Sie sei \nam vorletzten Mittwoch mit einem Flugzeug der Turkish Airlines \nvom Flughafen Istanbul aus der Türkei ausgereist und nach \nDüsseldorf geflogen. Bei den Kontrollen sei ihr ein Schlepper \nmit einem gefälschten Reisepass behilflich gewesen. \nEntsprechend den Angaben im Reisepass habe sie sich \"S. \" \nnennen sollen. \n\n8\n\nSeit 1993 stehe sie unter Verfolgung. Sie sei sehr oft \nfestgenommen worden, manchmal bis zu einer Woche lang. Man \nhabe sie wegen ihres Bruders verhört und nach dem Aufenthalt \nihres Bruders und ihres Vaters befragt. Zwei Wochen vor ihrer \nAusreise sei sie zu Hause festgenommen und für drei Tage auf \nder Wache festgehalten worden. Bei dieser Festnahme habe sich \nihre Tochter dagegen gewehrt, dass sie abgeholt würde. Ihre \nTochter sei deshalb von den Sicherheitskräften gegen die Wand \ngeworfen worden, so dass Blut aus ihrem Ohr ausgetreten sei; \ndeshalb befände sich ihre Tochter im Zeitpunkt der Anhörung im \nKrankenhaus. Sie selbst sei nicht politisch aktiv gewesen, \nhabe aber wegen ihrer Eltern und Brüder sehr gelitten; da sie \nalle für die PKK politisch aktiv gewesen seien, sei sie \nebenfalls betroffen.\n\n9\n\nMit Bescheid vom 18. Juni 1996, zugestellt am 28. Juni \n1996, lehnte das Bundesamt den Antrag auf Anerkennung als \nAsylberechtigte ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des \n§ 51 Abs. 1 AuslG sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 \nAuslG nicht vorliegen, und forderte die Klägerin unter \nAbschiebungsandrohung zum Verlassen des Bundesgebietes \ninnerhalb eines Monats nach unanfechtbarem Abschluss des \nAsylverfahrens auf.\n\n10\n\nAm 3. Juli 1996 hat die Klägerin Klage erhoben und \nergänzend vorgetragen, ihre letzte Verhaftung sei wegen ihrer \nBrüder und wegen der von ihrem Ehemann zu Gunsten der PKK \ngeleisteten Unterstützung erfolgt. Ihr Ehemann habe die \nGuerilla unterstützt; die Angehörigen der PKK hätten Kleidung, \nSchuhe, Lebensmittel und Geld erhalten. Sie, die Klägerin, \nhabe nicht geholfen. Sie habe, wenn die Angehörigen der PKK zu \nihr nach Hause gekommen seien, selbstverständlich für sie \ngekocht und sie auch bewirtet. Da dies eine \nSelbstverständlichkeit sei, zähle sie dies nicht als Hilfe. \nDie Verhaftung zwei Wochen vor der Ausreise sei gegen Abend \nerfolgt. Sie habe gerade Geschirr abgewaschen. Es sei noch das \nGeschirr vom Mittagessen gewesen, das sie später abgewaschen \nhabe, da sie Kopfschmerzen gehabt habe. Zu Abend hätten sie \nnoch nicht gegessen. Sie habe im Augenblick der Festnahme noch \nnicht bemerkt, dass ihre Tochter ohnmächtig geworden sei, als \nsie mit dem Kopf gegen die Wand geschlagen worden sei. \n\n11\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n12\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides \ndes Bundesamtes für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge vom 18. Juni 1996 zu \nverpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen \nund festzustellen, dass die Voraussetzungen des \n§ 51 Abs. 1 AuslG vorliegen und dass \nAbschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG \ngegeben sind.\n\n13\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nDurch das angefochtene Urteil, auf dessen \nEntscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das \nVerwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Nach Zustellung des \nUrteils am 26. Februar 1999 hat die Klägerin am 12. März 1999 \neinen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Durch \nBeschluss vom 18. August 1999, zugestellt am 25. August 1999, \nhat der Senat die Berufung zugelassen, soweit die Klage der \nKlägerin auf die Anerkennung als Asylberechtigte und auf die \nFeststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG \ngerichtet ist; im Übrigen hat der Senat den Zulassungantrag \nabgelehnt. Die Berufungsbegründung ist am 24. September 1999 \neingegangen.\n\n16\n\nDie Klägerin macht geltend, ihr Sachvortrag sei in vollem \nUmfang glaubhaft. Selbst wenn jedoch nur diejenigen Elementes \nihres Sachvortrags zuträfen, die im angefochtenen Urteil als \nglaubhaft bewertet worden seien, rechtfertige ihr Schicksal \nnach der Rechtsprechung des erkennenden Senats die Anerkennung \nals Asylberechtigte. Im Übrigen bezieht sie sich auf das \nVerfolgungsschicksal ihrer Geschwister, das zu einer \nAnerkennung als Asylberechtigte auch unter dem Gesichtspunkt \nder Sippenhaft führe.\n\n17\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n18\n\ndas Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf \nvom 5. Februar 1999 teilweise zu ändern und die \nBeklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides \ndes Bundesamtes für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge vom 18. Juni 1996 zu \nverpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen \nund festzustellen, dass die Voraussetzungen des \n§ 51 Abs. 1 AuslG vorliegen.\n\n19\n\nDie Beklagte und der Bundesbeauftragte für \nAsylangelegenheiten haben im zweitinstanzlichen Verfahren \nkeine Stellungnahme abgegeben.\n\n20\n\nDie Klägerin ist in der mündlichen Verhandlung vom \n15. November 2000 zu ihrem Asylbegehren gehört worden. Auf die \nNiederschrift vom 15. November 2000 wird Bezug genommen.\n\n21\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird Bezug genommen auf die Gerichtsakte, den \nVerwaltungsvorgang des Bundesamtes betreffend die Klägerin \n(C 2105872-163) sowie folgende weitere Unterlagen:\n\n22\n\n- Ausländerakten des Kreises W. betreffend Klägerin \nund ihre beiden Kinder\n- Akte des Verwaltungsgerichts Düsseldorf 10 K 10755/96.A, \nAkte des Bundesamtes 2147034-163 und Ausländerakte \nbetreffend das Kind F. K. \n- Akte des Verwaltungsgerichts Arnsberg 8 K 6030/95.A und \nAkte des Bundesamtes 1980872-163 betreffend M. \nY. , Vater der Klägerin\n- Akte des Verwaltungsgerichts Arnsberg 8 K 5939/94.A \nbetreffend S. Y. , Mutter der Klägerin\n- Akte des Bundesamtes D 1518665-163 betreffend F. \nY. u.a., Bruder der Klägerin und Angehörige\n- Akten des Verwaltungsgerichts Düsseldorf 6 K 485/91.A und \n6 K 6690/91.A sowie Akte des Bundesamtes 163-49029-89 \nbetreffend den Bruder I. Y. und dessen Frau \nH. \n- Akte des Verwaltungsgerichts Münster 3 K 1959/95.A und \nAkte des Bundesamtes C 1979311-163 betreffend G. \nG. , Schwester der Klägerin, und deren Familie\n- Akte des Verwaltungsgerichts Kassel 6 E 3929/97.A (4) und \n6 G 3928/97.A (4) sowie Ausländerakten betreffend H. \nK. , geschiedener Ehemann der Klägerin\n- Akte des Verwaltungsgerichts Lüneburg 3 A 691/97 und Akte \ndes Bundesamtes 2202620-163 betreffend den \nschwerbehinderten Bruder O. V. und dessen Familie\n- Akte des Bundesamtes 163-38110-89 betreffend G. \nI. , Schwester der Klägerin, und deren Familie.\n\n23\n\nEntscheidungsgründe:\n\n24\n\nDie vom Senat zugelassene und auch im Übrigen zugelassene \nBerufung der Klägerin, über die mit dem Einverständnis der \nBeteiligten an Stelle des Senats der Berichterstatter \nentscheidet (§§ 87 a Abs. 2 und 3, 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO), \nist begründet. Die zulässige Klage ist in dem noch anhängigen \nUmfang begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 18. Juni \n1996 ist zu Ziffer 1. und 2. rechtswidrig und verletzt die \nKlägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die \nKlägerin hat einen Anspruch auf Anerkennung als \nAsylberechtigte gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG und auf Feststellung \nder Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG.\n\n25\n\nI. Die Klägerin ist politisch Verfolgte im Sinne des \nArt. 16 a Abs. 1 GG. Eine Verfolgung ist dann eine politische, \nwenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an seine politische \nÜberzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn \nunverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt \nRechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus \nder übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit \nausgrenzen.\n\n26\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 \n- 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 (333 ff.).\n\n27\n\nNach dem durch den Zufluchtgedanken geprägten normativen \nLeitbild des Asylgrundrechts gelten für die Beurteilung, ob \nein Asylsuchender politisch Verfolgter im Sinne des Art. 16 a \nAbs. 1 GG ist, unterschiedliche Maßstäbe je nach dem, ob er \nseinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder \nunmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat \noder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland \ngekommen ist. Im erstgenannten Fall ist Asyl zu gewähren, wenn \nder Asylsuchende vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend \nsicher sein kann. Hat der Asylsuchende sein Heimatland jedoch \nunverfolgt verlassen, so kann sein Asylanerkennungsbegehren \nnach Art. 16 a Abs. 1 GG nur Erfolg haben, wenn ihm aufgrund \nvon beachtlichen Nachfluchttatbeständen politische Verfolgung \ndroht.\n\n28\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 - 1 BvR \n147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341 (360); Beschluss vom \n10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 \n(344 ff.); BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C \n1.94 -, InfAuslR 1995, 24 = NVwZ 1995, 391 = DVBl. \n1995, 565.\n\n29\n\n1. Bei Anwendung dieser Grundsätze ist im vorliegenden Fall \nder Prognosemaßstab der hinreichenden Sicherheit \nzugrundezulegen, da die Klägerin im Mai 1996 als politisch \nVerfolgte aus der Türkei ausreiste. Sie war vor ihrer Ausreise \naus der Türkei von politischer Verfolgung betroffen.\n\n30\n\nDer Sachvortrag der Klägerin ist hinsichtlich des \nwesentlichen Kerngeschehens ihres individuellen \nVorfluchtschicksals glaubhaft. Es ist Sache des Asylbewerbers, \ndie Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung \nschlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer \nEinzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, \naus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei \nverständiger Würdigung politische Verfolgung droht. Hierzu \ngehört, dass der Asylbewerber zu den in seine Sphäre fallenden \nEreignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, \neine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten \nAsylanspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der \nStimmigkeit des Sachverhalts können insbesondere \nPersönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des \nAsylbewerbers zu berücksichtigen sein.\n\n31\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Juli \n1989 - 9 B 239.89 -, InfAuslR 1989, \n349; vom 26. Oktober 1989 - 9 B \n405.89 -, InfAuslR 1990, 38 (39); vom \n3. August 1990 - 9 B 45.90 -, InfAuslR \n1990, 344.\n\n32\n\nDiesen Anforderungen genügt der Sachvortrag der Klägerin \nzum Kerngeschehen.\n\n33\n\nNach dem Inhalt der Akten und aufgrund der ausführlichen \nAnhörung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom \n15. November 2000 steht zur Überzeugung des Gerichts zumindest \nfolgender Sachverhalt fest: Die Klägerin unterstützte bis in \ndas Jahr 1996 hinein die PKK, indem sie Hilfeleistungen für \ndie Angehörigen der Guerilla erbrachte. Sie verschaffte ihnen \nLebensmittel und Kleidung und bewirtete sie in ihrem Haus. \nNachdem die Klägerin in den ersten vier Monaten des Jahres \n1996 mehrmals für kurze Zeit zur Wache mitgenommen worden war, \nwurde sie an einem Abend Ende April 1996 - zwei Wochen vor \nihrer Ausreise aus der Türkei - zu Hause festgenommen und zur \nWache gebracht. Bei der Festnahme der Kläger schubsten \nAngehörige der Sicherheitskräfte die Tochter der Klägerin \ngegen eine Wand, so dass sie ohnmächtig wurde und ihr Ohr \nblutete. Während der dreitägigen Haft auf der Wache in \nP. wurde die Klägerin mit Gummiknüppeln geschlagen und \nauf andere Weise misshandelt, so dass sie Verletzungen davon \ntrug, von denen Narben zurückgeblieben sind. Während der Haft \nwarfen ihr die Sicherheitskräfte vor, den Terroristen zu \nhelfen und nicht die Wahrheit über Personen zu berichten, die \nebenfalls im Verdacht der Unterstützung der PKK standen.\n\n34\n\nDurchgreifende Zweifel an der Richtigkeit der Darstellung \ndieser Ereignisse bestehen nicht. Die Klägerin hat hierzu im \nLaufe des Asylverfahrens im Wesentlichen gleich bleibende und \nwiderspruchsfreie Angaben gemacht, die - auch unter \nBerücksichtigung ihrer Persönlichkeitsstruktur - mit der \nerforderlichen Überzeugungsgewissheit den Schluss darauf \nzulassen, dass es sich nicht um eine erfundene Darstellung, \nsondern um die Wiedergabe von der Klägerin selbst erlebter \nVorgänge handelt. \n\n35\n\nDie Klägerin hat die Ereignisse des Jahres 1996 - teilweise \nim Unterschied zu dem Geschehen aus früheren Jahren - mit \ngroßem Detailreichtum und in den verschiedenen \nVerfahrensstadien konsistent vorgetragen. Das diesbezügliche \nVorbringen umfasste zahlreiche Einzelheiten, die eher am Rande \ndes unmittelbaren Verfolgungsgeschehens lagen, aber als dessen \nBegleitumstände den Sachverhalt plastisch und damit gut \nnachvollziehbar machten; für eine auswendig gelernte \nVerfolgungsgeschichte, die nicht den Tatsachen entspricht, \nwären diese Details unnötig und eventuell anfällig für das \nAuftreten von Widersprüchen gewesen. Die Details schlossen \ninsbesondere die Wiedergabe von Gefühlen der an der \nFestnahmeaktion zwei Wochen vor der Ausreise beteiligten \nPersonen, nämlich der Klägerin und ihrer beiden Kinder, ein. \nGerade diesen Details des Inhalts des Vortrags der Klägerin \nentspricht ihre emotionale Beteiligung, die sie während ihrer \nAnhörung vor dem Senat erkennen ließ. Bei der Schilderung der \nFestnahmeaktion zwei Wochen vor der Ausreise und vor allem bei \nden für ihre Tochter durch diese Aktion verursachten \ngravierenden gesundheitlichen Folgen konnte die Klägerin ihren \nsonstigen Vortragsstil nicht durchhalten, sondern verlor \nwiederholt die Beherrschung. An diesen Stellen ihres Vortrags \nunterstrich die Klägerin ihre Betroffenheit außerdem durch \neine verstärkte Gestik. \n\n36\n\nSchließlich werden die Angaben der Klägerin zu der \nFestnahmeaktion im April 1996 dadurch bestätigt, dass die \nphysischen und psychischen Folgen, die dieses Ereignis bei \nihrer Tochter verursacht hat, sich derart massiv manifestiert \nhaben, dass sie mehrere stationäre Krankenhausaufenthalte in \nDeutschland nach sich gezogen haben, die in der Ausländerakte \nder Tochter dokumentiert sind.\n\n37\n\nDen gegen die Glaubwürdigkeit der Klägerin und gegen die \nGlaubhaftigkeit ihres Sachvortrags zu den Ereignissen 1996 \nsprechenden Gesichtspunkten kommt demgegenüber kein \nmaßgebliches Gewicht zu. Dies gilt zunächst für den Umstand, \ndass der Sachvortrag der Klägerin zu den Ereignissen vor 1996 \nnicht frei von Widersprüchen, Unebenheiten und Steigerungen \nist. Denn es gibt keine zwingende Vermutung des Inhalts, dass \nein Asylbewerber, dessen Vorbringen sich zum Teil als \nunglaubhaft erweist, stets insgesamt die Unwahrheit sagt. Ob \neine derartige Schlussfolgerung angebracht ist, hängt vielmehr \nvon einer Bewertung aller maßgebenden Umstände des \nEinzelfalles ab, in die nicht nur der persönliche Eindruck \neinzustellen ist, den der Asylbewerber während seiner Anhörung \nin der mündlichen Verhandlung vermittelt, sondern auch die \nErfahrung, dass Menschen mitunter dazu neigen, tatsächlich \nErlebtes übertrieben darzustellen oder mit frei Erfundenem zu \nvermischen.\n\n38\n\nVgl. Senatsurteile vom 6. November 1995 - 25 A \n4530/94.A -; vom 28. Juli 1998 - 25 A 1717/96.A -; \nvom 21. Mai 1999 - 8 A 3045/98.A -.\n\n39\n\nDer Sachvortrag des geschiedenen Ehemannes der Klägerin \nkann die Glaubhaftigkeit der für 1996 geschilderten Ereignisse \nebenfalls nicht in Zweifel ziehen. Dies folgt vor allem aus \nder vom Verwaltungsgericht Kassel im Urteil vom 17. November \n1998 überzeugend begründeten Unglaubwürdigkeit des früheren \nEhemannes. Abgesehen davon handelt es sich bei dem \nKernereignis, der Festnahme der Klägerin im April 1996, um ein \nGeschehen, bei dem der Ehemann der Klägerin nicht anwesend \nwar.\n\n40\n\nDie gegen die Klägerin gerichteten Maßnahmen der \nSicherheitskräfte sind als politische Verfolgung einzustufen. \nNach ihrer objektiven Gerichtetheit gelten sie der politischen \nÜberzeugung der Klägerin, die sich in ihren \nUnterstützungsleistungen für die PKK dokumentiert. Dies ist \ndurch die Vorwürfe, die der Klägerin während ihrer dreitägigen \nHaft zwei Wochen vor ihrer Ausreise gemacht worden sind, \nbesonders deutlich geworden. Die Klägerin ist einem \nhinreichend auf ihre Person hin individualisierten Verdacht \nder Unterstützung der PKK seitens der Sicherheitskräfte \nausgesetzt gewesen. Angesichts der Umstände der Festnahme in \nihrem Haus und wegen der Befragung zu im einzelnen bestimmten \nAngehörigen kann kein Zweifel daran bestehen, dass die \nörtlichen Sicherheitskräfte die Identität der Klägerin \nfestgestellt und im Hinblick auf künftige Maßnahmen nach der \nFreilassung auch festgehalten haben. Die Sicherheitskräfte \nsahen sich veranlasst, gegen die Klägerin wegen ihrer im \nkonkreten Einzelfall festgestellten Sympathie mit einer \nmilitanten staatsfeindlichen Organisation entschlossen und \nschonungslos vorzugehen. \n\n41\n\nDie Verfolgungsmaßnahmen weisen auch die erforderliche \nasylrechtliche Intensität auf. Die in der dreitägigen Haft \nerlittene körperliche Misshandlung in der Weise, wie die \nKlägerin sie geschildert hat, geht über geringfügige Eingriffe \nin die körperliche Integrität weit hinaus und hat - nicht \nzuletzt wegen der durch bleibende Narben dokumentierten \nBrutalität der Gewaltausübung - ausgrenzenden Charakter.\n\n42\n\nVgl. zu dieser Konstellation, die für das \nVorgehen der türkischen Sicherheitskräfte im Osten \nder Türkei einem nach wie vor weit verbreiteten \nHandlungsmuster entspricht: OVG MV, Urteil vom \n13. April 2000 - 3 L 51/99 -, AuAS 2000, 221, 222; \nSenatsurteil vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A - \nRn. 45, 54 - 65.\n\n43\n\nUnabhängig davon hat die Klägerin die Türkei auch dann \nvorverfolgt verlassen, wenn die während der dreitägigen Haft \nerlittene Verfolgung - entgegen den vorstehenden Ausführungen \n- mangels hinreichender Intensität als nicht asylrelevant zu \nbewerten sein würde. Denn die Klägerin war im Zeitpunkt ihrer \nAusreise aus der Türkei jedenfalls von weiterer Verfolgung \nunmittelbar bedroht. Als den Sicherheitskräften namentlich \nbekannte Unterstützerin der PKK musste sie jederzeit mit \nweiteren Inhaftierungen und damit einhergehenden \nMisshandlungen rechnen, die nach Dauer und Grad der \nBeeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit noch weit \nüber die bereits erlittenen Maßnahmen hinausgehen würden und \ndeshalb von hinreichender asylrechtlich bedeutsamer Intensität \nsein würden.\n\n44\n\nDie Asylerheblichkeit des staatlichen Vorgehens kann nicht \nmit der Begründung verneint werden, jenes diene der Abwehr des \nTerrorismus oder des diesen unterstützenden Umfeldes. Denn zum \neinen handelt es sich bei Folterungen um Maßnahmen bloßen \nGegenterrors, die von der Asylgewährung nicht ausgenommen \nwerden dürfen. Zum anderen gilt, dass Häftlinge, denen eine \nstaatsfeindliche Gesinnung zugeschrieben wird, im türkischen \nPolizeigewahrsam häufiger und härter misshandelt werden als \nsonstige Straftäter. Den dazu vorliegenden Erkenntnisquellen \nist zu entnehmen, dass Übergriffe im Polizeigewahrsam sich vor \nallem gegen das linke und kurdenfreundliche Spektrum richten \nund dass der physische und psychische Druck diejenigen am \nhärtesten trifft, die der Zusammenarbeit mit der militanten \nkurdischen Bewegung verdächtigt werden.\n\n45\n\nVgl. Senatsurteil vom 25. Januar 2000 - 8 A \n1292/96.A -, Rn. 141-146, unter Bezugnahme auf \neinschlägige Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts und Erkenntnisse über \ndie Zustände im türkischen Polizeigewahrsam.\n\n46\n\nLetzteres trifft auf die Klägerin als PKK-Unterstützerin \nzu. Die ihr geltenden Verfolgungsmaßnahmen sind dem türkischen \nStaat zuzurechnen. Schon die Häufigkeit der Übergriffe, die \nfür staatsfeindlichen Gruppen angehörende Häftlinge im \ntürkischen Polizeigewahrsam belegt ist, spricht gegen die \nAnnahme, es handele sich insoweit nur um einzelne \n(unkontrollierbare) Exzesstaten. Im Übrigen kann nicht \nfestgestellt werden, dass der türkische Staat gegen derartige \nÜbergriffe energisch vorgeht. \n\n47\n\nVgl. Senatsurteil vom 25. Januar 2000 - 8 A \n1292/96.A -, Rn. 136-140; so auch schon: \nSenatsbeschluss vom 30. Januar 1995 - 25 A \n4705/94.A -, S. 20.\n\n48\n\nDie Annahme der Vorverfolgung der Klägerin kann auch nicht \nmit Blick auf den Gesichtspunkt der inländischen \nFluchtalternative in Zweifel gezogen werden. Das Bestehen \neiner inländischen Fluchtalternative ist regelmäßig nur bei \neiner Drittverfolgung in Betracht zu ziehen, während es bei \nunmittelbarer staatlicher Verfolgung eher die Ausnahme \ndarstellt. Ist der Asylsuchende von unmittelbarer staatlicher \nVerfolgung bedroht, so ist das Bestehen einer inländischen \nFluchtalternative somit nur zu prüfen, wenn es konkrete \nAnhaltspunkte dafür gibt, dass der Verfolgerstaat \n\"mehrgesichtig\" ist, er also Personen, die er in einem \nLandesteil selbst aktiv verfolgt, in einem anderen Landesteil \nunbehelligt lässt.\n\n49\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 10. Mai 1994 - 9 C \n434.93 -, NVwZ 1994, 1123 f.\n\n50\n\nIn der Senatsrechtsprechung wird eine hinreichende \nVerfolgungssicherheit in der Westtürkei für solche Personen \naus Ostanatolien, die bei den Sicherheitskräften am Heimatort \nim Verdacht stehen, mit der militanten kurdischen Bewegung \noder einer vergleichbaren militanten staatsfeindlichen \nOrganisation zu sympathisieren, generell verneint.\n\n51\n\nVgl. Senatsurteil vom 25. Januar 2000 - 8 A \n1292/96.A -, Rn. 244-246.\n\n52\n\nBei der Klägerin handelt es sich - wie aus den vorstehenden \nAusführungen zur bereits erlittenen und ihr weiterhin \ndrohenden Verfolgung folgt - um eine vorbelastete Kurdin im \nSinne der vorgenannten Senatsrechtsprechung. Angesichts dessen \nbesteht das beschriebene Verfolgungsrisiko für die Klägerin \nlandesweit.\n\n53\n\n2. Kommt der Klägerin im Rahmen der Rückkehrprognose mithin \nder herabgestufte Prognosemaßstab zugute, ist sie als \nAsylberechtigte anzuerkennen, weil sie auch im Zeitpunkt der \nmündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) in \nkeinem Teil ihres Heimatlandes vor erneuter politischer \nVerfolgung sicher wäre. Nach den dem Senat zur Verfügung \nstehenden und in die mündliche Verhandlung eingeführten \nErkenntnissen bestehen die für die Klägerin fluchtbegründenden \nUmstände nach wie vor, da sich die türkische Politik gegenüber \nvermeintlichen oder wirklichen separatistischen Tendenzen \ngegenüber dem Zeitpunkt, als die Klägerin die Türkei verlassen \nhat, nicht wesentlich geändert hat. \n\n54\n\nVgl. Senatsurteil vom 25. Januar 2000 - 8 A \n1292/96.A -.\n\n55\n\n3. Die Drittstaatenklausel (Art. 16 a Abs. 2 GG, § 26 a \nAsylVfG) steht einer Anerkennung als Asylberechtigte nicht \nentgegen. Denn die Klägerin ist auf dem Luftweg in die \nBundesrepublik Deutschland eingereist. Ihre diesbezüglichen \nAngaben sind glaubhaft. Bereits bei der Anhörung beim \nBundesamt hat sie zahlreiche Einzelheiten zu der Vorbereitung \nund Durchführung ihrer Ausreise mit dem Flugzeug angegeben; so \nkonnte sie insbesondere die für sie und ihre Tochter \nvorgesehenen Decknamen nennen. Diese Angaben hat sie im Rahmen \nder eingehenden Befragung während der mündlichen Verhandlung \nvor dem Senat bestätigt und um viele weitere Einzelheiten \nanschaulich ergänzt.\n\n56\n\nII. Die Klägerin hat außerdem einen Anspruch auf \nFeststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG. Da sie \nin ihrem Heimatland nach den vorstehenden Ausführungen zu \nArt. 16 a Abs. 1 GG politisch verfolgt wird, kann sie von der \nBeklagten auch die Feststellung gemäß § 51 Abs. 1 AuslG \nverlangen (§ 31 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG).\n\n57\n\nIII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO i.V.m. § 83 b Abs. 1 AsylVfG. Der Ausspruch über ihre \nvorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. \n§§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n58\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.\n\n59","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303633","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-11-15/8-a-1198-99-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 26a","ref_norm":"26a","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303633","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303633","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-11-15/8-a-1198-99-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303633","retrieved":"2026-07-09 03:30:15.652381+00:00"}}