{"status":"available","doknr":"OLD303637","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:1115.13A1979.00A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-11-15","aktenzeichen":"13 A 1979/00.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Anträge werden auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Senat berücksichtigt sowohl den mit Schriftsatz des \nProzessbevollmächtigten der Kläger vom 10. April 2000 \ngestellten Antrag auf Zulassung der Berufung, der am selben \nTage per Telefax beim Verwaltungsgericht Düsseldorf \neingegangen ist, als auch den Zulassungsantrag ihres \nProzessbevollmächtigten vom 13. April 2000, der per Fax am \nselben Tage unvollständig (es fehlten 45 Seiten des \nZulassungsschriftsatzes einschließlich der Unterschrift) - und \ndaher in nicht berücksichtigungsfähiger Weise - beim \nVerwaltungsgericht einging, diesem am 14. April 2000 \nvollständig per Telefax übermittelt wurde und im Original beim \nVerwaltungsgericht (erst) am 26. April 2000 eingegangen \nist.\n\n3\n\nDie vor dem Hintergrund eines Asylfolgeantrags gestellten \nAnträge auf Zulassung der Berufung haben keinen Erfolg.\n\n4\n\nEs ist - insbesondere hinsichtlich des Zulassungsantrages vom 13. April 2000 - schon zweifelhaft, ob die \nAnträge innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG nach Zustellung des Urteils des \nVerwaltungsgerichts gestellt worden sind. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger hat das Empfangsbekenntnis, \nmit dem das Urteil des Verwaltungsgerichts zugestellt worden ist, entsprechend seiner aus zahlreichen anderen \nFällen bekannten Praxis auch in diesem Verfahren nicht an das Verwaltungsgericht zurückgesandt; er ist damit \nseiner Verpflichtung aus § 5 Abs. 2 VwZG nicht nachgekommen. Weigert sich ein Empfänger, den Tag der \nEntgegennahme eines zuzustellenden Schriftstückes mitzuteilen, so ist derjenige Tag als Zustellungstag \nanzusehen, an dem das zuzustellende Schriftstück nach dem normalen Verlauf der Dinge erstmals in die Hände \ndes Empfängers gelangt sein konnte.\n\n5\n\nVgl. Engelhardt/App, VwVG/VwZG, 4. Aufl., § 5 VwZG Anm.5; \nBFH, Urteil vom 6. März 1990 - II R 131/87 -, BFHE 159,425\n\n6\n\nDa das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 17. Februar 2000 nach dem in den Akten \nbefindlichen Bearbeitungsvermerk am 15. März 2000 durch die zuständige Geschäftsstelle abgesandt worden ist, \nwäre somit bei üblicherweise zugrunde zu legendem Postlauf von drei Tagen der 18. März 2000 als Tag der \nZustellung anzunehmen. Die Zwei-Wochen-Frist des § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG war demnach bei Eingang des \n(1.) Zulassungsantrages am 10. April 2000 bereits abgelaufen. Dies gilt auch, wenn von einer Zustellung des \nverwaltungsgerichtlichen Urteils an den Prozessbevollmächtigten der Kläger am 22. März 2000, an dem den \nübrigen Verfahrensbeteiligten das Urteil zugestellt worden ist, ausgegangen wird. Warum das Urteil dem \nProzessbevollmächtigten der Kläger, wie dieser im Zulassungsantrag vom 13. April 2000 glauben machen will, \nca. zwei Wochen später als den übrigen Verfahrensbeteiligten zugestellt worden sein soll, ist nicht ersichtlich. \nDen Folgerungen, die sich aus diesen zu Lasten der Kläger wirkenden Umständen ergeben, braucht aber nicht \nweiter nachgegangen zu werden, weil auch dann, wenn von einer fristgerechten Stellung des/der \nZulassungsanträge ausgegangen wird, die Zulassung der Berufung nicht in Betracht kommt.\n\n7\n\nJedenfalls der Zulassungsantrag vom 13. April 2000 entspricht auch nicht dem Darlegungsgebot des § 78 \nAbs. 4 Satz 4 AsylVfG. Eine hinreichende Darlegung im Sinne dieser Vorschrift setzt eine Sichtung und \nrechtliche Durchdringung des Streitstoffes durch den Prozessbevollmächtigten voraus und muss ein Mindestmaß \nder Geordnetheit des Vortrags erkennen lassen. Dabei verlangt das Darlegen, das im Sinne von \"Erläutern\" und \n\"Erklären\" zu verstehen ist und deshalb eine Durchdringung des Falles in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht \nam Maßstab des erstinstanzlichen Urteils erfordert, ein Mindestmaß an Klarheit, Verständlichkeit und \nÜbersichtlichkeit der Ausführungen. Eine umfangreiche Begründung entspricht jedenfalls dann nicht den \nformellen Erfordernissen, wenn die Ausführungen zu den Zulassungsgründen in unübersichtlicher, \nungegliederter, unklarer, kaum auflösbarer Weise mit Einlassungen für das Zulassungsbegehren sonst \nunerheblicher Fragen vermengt sind. Es ist nämlich nicht Aufgabe des Gerichts, aus einem derartigen Gemenge \ndas herauszufiltern, was möglicherweise zur Begründung eines Zulassungsgrundes geeignet sein könnte.\n\n8\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom \n2. August 2000 - 9 B 362.00 -, vom \n13. Mai 1996 - 9 B 174/96 - und vom \n7. Dezember 1995 - 9 B 377.95 -.\n\n9\n\nDiesen Kriterien wird der aus 65 Seiten bestehende Zulassungsantrag vom 13. April 2000 nicht gerecht. Er \nbesteht nahezu ausschließlich in der Wiedergabe von der Kosova-Info-Line entnommenen Dokumenten und von \nZeitungsmitteilungen und lässt mit dieser bloßen Aneinanderreihung wiedergegebener Zitate einen Grund für die \nZulassung der Berufung sowie eine hinreichende Darlegung eines solchen nicht erkennen.\n\n10\n\nEin Grund für die Zulassung der Berufung ist aber auch nicht gegeben. Dies gilt zunächst hinsichtlich der \ngeltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG). Grundsätzliche \nBedeutung kommt einer Rechtssache zu, die eine über den Einzelfall hinaus gehende, verallgemeinerungsfähige \nFrage tatsächlicher oder rechtlicher Art aufwirft, die der Rechtsfortbildung und/oder Rechtsvereinheitlichung \ndienlich sowie in der Berufung klärungsfähig und klärungsbedürftig ist. Eine derartige klärungsbedürftige Frage \nwird mit dem Zulassungsvorbringen nicht geltend gemacht - auch nicht im Hinblick auf § 53 AuslG, den die \nKläger im Zulassungsantrag vom 10. April 2000 genannt haben. Der Senat hat durch Urteile vom 30. September \n1999 (13 A 2807/94.A und 13 A 93/98.A) und seither in ständiger Rechtsprechung - in Übereinstimmung mit \ndem für Asylbegehren von Kosovo-Albanern ebenfalls zuständigen 14. Senat des Gerichts, vgl. grundlegend \nUrteil vom 5. Mai 2000 - 14 A 3334/94.A -, - entschieden, dass Kosovo-Albanern generell selbst bei Anlegung \ndes herabgesetzten Wahrscheinlichkeitsmaßstabes gegenwärtig und auf absehbare Zeit bei Rückkehr in ihre \nHeimat politische Verfolgung nicht droht und Abschiebungshindernisse mit Blick auf die Lage im Kosovo nicht \nbestehen. Der Zulassungsantrag der Kläger gibt insoweit keine Veranlassung zu einer anderen Wertung. \n\n11\n\nDie im Zulassungsvorbringen ebenfalls angeführte \"Traumatisierung\" der Klägerin zu 2. rechtfertigt \ngleichfalls nicht die Zulassung der Berufung; im Rahmen des § 53 AuslG berücksichtigungsfähige \nAbschiebungshindernisse sind insoweit nicht gegeben. Abschiebungshindernisse sowohl nach § 51 AuslG als \nauch nach § 53 AuslG erfassen ausschließlich sog. \"zielstaatsbe-zogene\" Abschiebungshindernisse, also solche \nGefahren, die dem Ausländer im Zielland der Abschiebung drohen. Hindernisse, die einer Vollstreckung der \nAusreisepflicht entgegenstehen, weil andernfalls ein geschütztes Rechtsgut im Bundesgebiet verletzt würde \n(\"inlandsbezogene\" Vollstreckungshindernisse), fallen hingegen nicht unter § 53 AuslG. Dem Bundesamt für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge obliegt dabei die Entscheidung über alle zielstaatsbezogenen \nAbschiebungshindernisse, während die Ausländerbehörde demgegenüber für die Durchführung der Abschiebung \nzuständig bleibt, insbesondere für die Entscheidung, ob die Abschiebung aus persönlichen Gründen nicht, noch \nnicht oder so nicht durchgeführt werden kann.\n\n12\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom \n11. November 1997 - 9 C 13/96 -, NVwZ \n1998, 526 und vom 21. September 1999 \n- 9 C 8/99 -, NVwZ 2000, 206.\n\n13\n\nMit dem von den Klägern vorgelegten nervenärztlichen Attest des Dr. (YU) Z. M. vom 21. Februar \n2000 werden keine zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse geltend gemacht. Das Attest enthält keine \nsubstantiierten Aussagen zu den Behandlungsmöglichkeiten der Klägerin zu 2. im Kosovo. Es beschreibt \nvielmehr mögliche Risiken für die Klägerin zu 2. in Anknüpfung daran, \"dass sich ihr Aufenthalt in Deutschland \ndem Ende nähert\". Die in dem Attest beschriebenen Angstzustände der Klägerin zu 2. wegen bevorstehender \nfreiwilliger oder zwangsweiser Rückkehr in den Kosovo führen aber auch dann nicht zu einem \nzielstaatsbezogenen, vom Bundesamt zu berücksichtigenden Abschiebungshindernis im Sinne des § 53 AuslG, \nwenn sie besonders intensiv oder sogar mit einer Lebensgefahr durch Selbstgefährdung, wie das Attest sie für \nmöglich hält, verbunden sind. Im Hinblick auf die im Attest angesprochene Reiseunfähigkeit der Klägerin zu 2. \nhandelt es sich insoweit um inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse, die - wie dargelegt - nicht vom \nBundesamt zu prüfen sind. Eine (mögliche) Abschiebung der Klägerin zu 2. ohne ihre Familienangehörigen steht \nzudem ohnehin nicht in Frage, so dass das Argument, sie bedürfe des Beistandes der übrigen Familie und dürfe \nvon dieser nicht getrennt werden, nicht verfängt. Dafür, dass - wie die Kläger im Zulassungsantrag vom \n10. April 2000 geltend machen - eine flächendeckende Traumatisierung der Bevölkerung im Kosovo gegeben \nist, gibt die Erkenntnislage nichts her, auch wenn angesichts der Ereignisse in der Vergangenheit in \npsychologischer Hinscht Behandlungsbedarf bestehen mag. \n\n14\n\nAngesichts der vorstehenden Erwägungen kann dahinstehen, ob dem vorgelegten Attest des \nDr. (YU) Z. M. überhaupt ein glaubhafter Aussagewert zukommt. Zweifel ergeben sich insoweit, weil \nvergleichbare Atteste dieses Arztes, die allesamt von dem Erfordernis einer notfallmäßigen Behandlung des \njeweiligen Patienten sowie von einer jeweils sechsmonatigen Behandlungsnotwendigkeit der Patienten in \nDeutschland und von fehlender Reisefähigkeit ausgehen, in Verfahren, in denen der Prozessbevollmächtigte der \nKläger beteiligt ist, vermehrt vorgelegt worden sind. Dies mag Zufall sein, lässt andererseits - da derartige \nAtteste in anderen Asylverfahren jedenfalls nicht in dieser massierten Form vorgelegt werden - auch die \nVermutung aufkommen, dass es sich möglicherweise um Gefälligkeitsatteste handelt. Bezüglich der Klägerin \nzu 2. ist zudem auffällig, dass sie in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts am 17. Februar 2000 \neine notfallmäßige nervenärztliche Behandlung nur zwei Tage vorher, von der in dem ärztlichen Attest vom \n21. Februar 2000 die Rede ist, nicht erwähnt hat - der Kläger zu 1. hat nur von einer \"gewissen\" Traumatisierung \nseiner Ehefrau gesprochen - und dem Gericht ein Gesundheitszustand der Klägerin zu 2. nahe dem \nNervenzusammenbruch ganz offensichtlich nicht erkennbar war. Die in dem ärztlichen Attest vorgeschlagene \nTherapiezeit von sechs Monaten für die Klägerin zu 2. ist zudem zwischenzeitlich abgelaufen; ein neueres Attest \nwurde nicht vorgelegt.\n\n15\n\nDer im Zulassungsantrag vom 10. April 2000 mit dem Hinweis auf eine \"unzureichende Urteilsbegründung\" \nangesprochene Verfahrensmangel (§§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG, 138 Nr. 6 VwGO) ist ebenfalls nicht gegeben. \nDieser Verfahrensmangel ist nur dann zu bejahen, wenn dem Tenor der Entscheidung überhaupt keine Gründe \nbeigegeben sind oder wenn die Begründung völlig unverständlich und verworren ist, so dass sie in Wirklichkeit \nnicht erkennen lässt, welche Überlegungen für die Entscheidung maßgebend gewesen sind. Ein Urteil verletzt \nhingegen § 138 Nr. 6 VwGO nicht schon dann, wenn die Entscheidungsgründe lediglich unklar, unvollständig, \noberflächlich oder unrichtig sind.\n\n16\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Juni \n1998 - 9 B 412.98 -, NJW 1998, \n3290.\n\n17\n\nEine \"unzureichende Urteilsbegründung\", von der die Kläger in dem Zulassungsantrag selbst ausgehen, \nbegründet danach nicht schon einen Verfahrensmangel nach § 138 Nr. 6 VwGO. Die Kläger rügen insoweit \nletztlich die mögliche sachliche Fehlerhaftigkeit der ergangenen Entscheidung; dass das Verwaltungsgericht \nzeitlich weiter zurückliegende Erkenntnisse und Entscheidungen des angerufenen Gerichts berücksichtigt hat, \nlässt - auch angesichts der mehrfachen Erwähnung des § 77 AsylVfG in dem Urteil - nicht den Schluss darauf \nzu, der maßgebende Zeitpunkt sei verkannt worden.\n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303637","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-11-15/13-a-1979-00-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":2},{"jurabk":"VwZG 2005","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303637","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303637","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-11-15/13-a-1979-00-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303637","retrieved":"2026-07-09 03:30:16.035265+00:00"}}