{"status":"available","doknr":"OLD303636","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:1115.10B943.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-11-15","aktenzeichen":"10 B 943/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird teilweise geändert.\n\nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 17. März \n2000 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 13. März 2000 wird \ninsoweit wieder hergestellt, als sich die Regelungen zu 1. und 2. der \nOrdnungsverfügung auf eine Teilfläche beziehen, die Gegenstand des \nPachtvertrages vom 29. Juni 1961 zwischen Herrn I. N. und der E. C. \nwar. Eine Kopie des zugehörigen Lageplans, in dem diese Fläche schraffiert \neingezeichnet worden ist, ist dem Beschluss beigefügt.\n\nDer weiter gehende Antrag wird abgelehnt.\n\nIm Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen zu 2/3, die \nAntragsgegnerin zu 1/3.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 118.500,- DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde hat im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang \nErfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.\n\n3\n\nDer Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach \n§ 80 Abs. 5 VwGO ist insoweit begründet, als die Regelungen zu \nNr. 1 und 2 der angegriffenen Ordnungsverfügung die im Tenor \ndieses Beschlusses bezeichnete Teilfläche erfassen. In dieser \nHinsicht überwiegt das Interesse des Antragstellers, von der \nsofortigen Vollziehung der genannten Regelungen vorerst \nverschont zu bleiben das öffentliche Vollzugsinteresse. Dies \nergibt sich aus der gebotenen Folgenabwägung, die vorzunehmen \nist, weil sich die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung \ninsoweit im Rahmen dieses Eilverfahrens nicht hinreichend \nsicher abschätzen lässt. Sie hängt entscheidend davon ab, ob \ndie Nutzung der in Rede stehenden Teilfläche als Lagerfläche \nfür Schrott und Container formell baurechtswidrig ist und dem \nAntragsgegner deshalb nach § 61 Abs. 1 BauO NRW Anlass zum \nEinschreiten bietet. Für die formelle Baurechtswidrigkeit kommt \nes darauf an, ob - worüber die Beteiligten streiten - der \nAntragsteller insoweit Bestandsschutz genießt, denn er ist \nnicht im Besitz der nach §§ 63 Abs. 1, 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 \nSatz 3 Nr. 2 BauO NRW erforderlichen Baugenehmigung. Das \nBestehen von Bestandsschutz lässt sich nach summarischer \nPrüfung nicht von vornherein verneinen. Die fragliche Fläche \ndürfte nach Aktenlage zur Lagerung von Schrott jedenfalls \nbereits vor dem Zeitpunkt genutzt worden sein, ab dem eine \nGenehmigungspflicht unzweifelhaft bestand. Diese wurde \njedenfalls begründet durch § 80 Abs. 1 Satz 1 und 2 der \nBauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. Juni 1962, \nin Kraft getreten am 1. Oktober 1962 (§ 109 BauO NW 1962). Nach \n§ 80 Abs. 1 Satz 2 BauO NW 1962 galt als Errichtung, Änderung \noder Abbruch einer baulichen Anlage auch die Herstellung, \nÄnderung oder Beseitigung von gewerblichen Lagerplätzen. \nDementsprechend waren diese Vorhaben nach § 80 Abs. 1 Satz 1 \nBauO NW 1962 genehmigungspflichtig. Dass der Schrottplatz auf \nder in Rede stehenden Teilfläche bereits vor dem 1. Oktober \n1962 betrieben worden sein dürfte, folgt u.a. aus den \nFeststellungen im Tatbestand des die Beteiligten betreffenden \nUrteils des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-\nWestfalen vom 13. März 1996 (- 11 A 3344/91 -, BRS 58 Nr. 187). \nDanach ist die im Tenor genannte Teilfläche dem Vorgänger des \nAntragstellers durch Vertrag vom 29. September 1961 vermietet \nworden und betrug insgesamt 1747 qm. Die Lage der Fläche ergibt \nsich aus dem dem Beschluss beigefügten Lageplan zum \nSchrottlagerplatz der Firma H. N. vom 9.6. (Rest \nunleserlich). Es ist zumindest zweifelhaft, ob der Betrieb des \nSchrottplatzes vor dem Inkrafttreten der BauO NW 1962 \ngenehmigungspflichtig war. Einschlägig sind insoweit die \nRegelungen der Baupolizeiverordnung des Verbandspräsidenten für \nden Siedlungsverband S. vom 24. Dezember 1938 \n(Sonderbeilage zum Amtsblatt der Regierung Arnsberg 1938 Stück \n52). Eine danach gegebene Genehmigungspflicht ist bei \nsummarischer Prüfung nicht offensichtlich; die Beteiligten \ngehen übereinstimmend davon aus, dass eine solche nicht \nbestand. Für eine abschließende Prüfung dieser Frage ist im \nvorliegenden Verfahren kein Raum. Dies gilt auch für die sich \nanschließende Frage, nach dem etwaigen Verlust eines \nmöglicherweise gegebenen Bestandsschutzes in der Folgezeit. Das \nVerwaltungsgericht hat diese Frage für die in Rede stehende \nTeilfläche bejaht aufgrund der dem Antragsteller antragsgemäß \nerteilten Baugenehmigungen des Antragsgegners vom 28. Dezember \n1989 und 31. Juli 1991 zur Befestigung der Lagerfläche. Die \nRichtigkeit dieser Auffassung ist jedenfalls zweifelhaft. Nach \nsummarischer Prüfung steht nicht fest, dass der Antragsteller \ninfolge der erteilten Baugenehmigungen die Nutzung des \nSchrottplatzes tatsächlich auf den von der Baugenehmigung \nerfassten Bereich, der die im Tenor genannte Teilfläche nicht \numschließt, beschränkt hat. Vielmehr hatte der Antragsgegner \nbei einer Ortsbesichtigung am 7. April 1992 die Ablagerung von \nSchrott auf der in Rede stehenden Teilfläche festgestellt und \nden Antragsteller mit Ordnungsverfügung vom 16. April 1992 u.a. \nzu dessen Beseitigung aufgefordert. Ein aus einer räumlichen \nBeschränkung der als Schrottplatz genutzten Fläche \nabzuleitender Verlust des Bestandsschutzes lässt sich deshalb \nfür dieses Eilverfahren nicht annehmen. Soweit der \nAntragsteller selbst den durch die Ordnungsverfügung erfassten \nBereich in einer Anlage zu seinem Schreiben vom 26. März 1992 \nals \"ungenehmigte\" Fläche bezeichnet hat, lässt sich allein \ndaraus jedenfalls nicht die Folge ableiten, es bestehe kein \nBestandsschutz aus einer Zeit, als eine Genehmigungspflicht \nmöglicherweise noch nicht gegeben war. \n\n4\n\nDie danach für den fraglichen Teilbereich gebotene \nFolgenabwägung führt zur Wiederherstellung der aufschiebenden \nWirkung des eingelegten Widerspruchs. Die Nachteile, die der \nAntragsteller insoweit durch den Vollzug der Ordnungsverfügung \nfür den Fall erleidet, dass die Ordnungsverfügung im \nentsprechenden Umfang im Rechtsbehelfsverfahren aufgehoben \nwird, wiegen schwerer als die Auswirkungen, die die \nAllgemeinheit treffen, wenn die Ordnungsverfügung auch insoweit \nBestand hat und bis zum rechtskräftigen Abschluss eines \nRechtsbehelfsverfahrens nicht vollzogen wird. Denn die vom \nAntragsgegner allein geltend gemachte formelle Illegalität des \nbetriebenen Lagerplatzes bestünde - falls sie im gegebenen \nUmfang überhaupt vorliegen sollte - bereits seit mindestens 20 \nJahren. Von daher ist mit Blick auf die gesetzliche Wertung des \n§ 80 Abs. 1 VwGO für die grundsätzlich gegebene aufschiebende \nWirkung eines Widerspruchs ein überwiegendes öffentliches \nInteresse am Sofortvollzug der angegriffenen Ordnungsverfügung \nnicht erkennbar.\n\n5\n\nIm Übrigen hat die Beschwerde keinen Erfolg. Der weiter \ngehende Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist \nunbegründet. Der eingelegte Rechtsbehelf wird voraussichtlich \nohne Erfolg bleiben, soweit die Ordnungsverfügung sich auf \neinen über die oben genannte Teilfläche hinausgehenden Bereich \nerstreckt. Insoweit dürfte die Lagerung von Schrott und \nContainern formell illegal sein, weil für einen Bestandsschutz \nin diesem Bereich nichts ersichtlich ist. Dabei geht der Senat \nfür dieses Verfahren davon aus, dass der in dem dem Beschluss \nbeigefügten Lageplan gekennzeichnete Bereich des Lagerplatzes \naufgrund des Mietvertrages vom 29. September 1961 der Fläche \nentspricht, auf der wegen eines Betriebs des Schrottplatzes \nschon vor Inkrafttreten der BauO NW 1962 (1. Oktober 1962) \nBestandsschutz allein in Betracht kommt. Diese Annahme ist \ngerechtfertigt angesichts der nur relativ kurzen Zeitspanne vom \nAbschluss des Mietvertrages bis zum Inkrafttreten der BauO NW \n1962 und aufgrund der Tatsache, dass die vermietete Fläche erst \naufgrund einer Mietübereinkunft aus dem Jahre 1973 auf über \n2000 qm vergrößert wurde. \n\n6\n\nDer voraussichtlichen Rechtmäßigkeit der Verfügung steht nicht \ndie Zusicherung des Antragsgegners in dessen Schreiben vom \n29. September 1998 entgegen. Damit hat der Antragsgegner \nzugesagt, auf der Basis der bestandskräftigen Ordnungsverfügung \nvom 16. April 1992 keine weiteren Zwangsgelder gegen den \nAntragsteller festzusetzen. Eine Zusage, eine Verfügung der \nhier in Rede stehenden Art nicht zu erlassen, ist damit nicht \nerteilt worden. Nach § 38 Abs. 1 VwVfG setzt eine Zusicherung \ndie Zusage voraus, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu \nerlassen oder zu unterlassen. Als dementsprechender \nVerwaltungsakt ist nach dem ausdrücklichen Wortlaut der \nerteilten Zusicherung ausschließlich die Festsetzung weiterer \nZwangsgelder aufgrund der bestandskräftigen Ordnungsverfügung \nvom 16. April 1992 anzusehen. Darum geht es hier nicht. Die \nZusicherung vom 29. September 1998 kann auch nicht etwa im Wege \nder Auslegung erweiternd dahin verstanden werden, dass sie sich \nauch auf die hier streitige Ordnungsverfügung bezieht. Anlass \nfür die Zusicherung vom 29. September 1998 war ein rechtlicher \nHinweis des Berichterstatters im die Beteiligten betreffenden \nVerfahren 4 K 3483/97 (VG Arnsberg) im Erörterungstermin vom \n6. Mai 1998. Dieser ging dahin, die Rechtmäßigkeit der \nOrdnungsverfügung vom 16. April 1992, auf die es im damaligen \nVerfahren wegen der Bestandskraft der Ordnungsverfügung nicht \nmehr ankam, sei zweifelhaft. Vor diesem Hintergrund ist der \nerteilte Verzicht auf die Vollstreckung aus der \nOrdnungsverfügung als Reaktion auf die für zweifelhaft \ngehaltene und rechtlich nicht mehr verbindlich klärbare \nRechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung zu verstehen. Eine \nZusicherung, in Zukunft vom Erlass einer vergleichbaren \nGrundverfügung abzusehen, ist damit schon deshalb nicht \nverbunden, weil diese Grundverfügung vom Antragsteller mit \nRechtsbehelfen angegriffen und ihre Rechtmäßigkeit vom Gericht \nverbindlich geklärt werden kann. \n\n7\n\nHinsichtlich der Zwangsmittelandrohungen überwiegt das \nöffentliche Interesse an dessen Sofortvollzug das \nAufschubinteresse des Antragstellers. Dies gilt auch mit Blick \nauf das teilweise Obsiegen des Antragstellers hinsichtlich der \nVollziehbarkeit der Grundverfügungen. Soweit diese sofort \nvollziehbar bleiben, ist die Höhe der jeweils angedrohten \nZwangsgelder unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens \nnach § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW durchaus angemessen.\n\n8\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 \nSatz 1 VwGO.\n\n9\n\nDie Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1, \n20 Abs. 3 GKG.\n\n10\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303636","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-11-15/10-b-943-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303636","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303636","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-11-15/10-b-943-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303636","retrieved":"2026-07-09 03:30:15.948194+00:00"}}