{"status":"available","doknr":"OLD303635","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:1115.10A.D45.99NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-11-15","aktenzeichen":"10A D 45/99.NE","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Anträge werden abgelehnt.\n\nBis zur Abtrennung des Verfahrens der Antragsteller zu 2. tragen die \nAntragsteller zu 1. bis 3. als Gesamtschuldner für ihren jeweiligen Kostenanteil die \nKosten des Verfahrens je zu 1/3. Für die Zeit nach der Abtrennung des Verfahrens \nder Antragsteller zu 2. tragen die Antragsteller zu 1. und 3. als Gesamtschuldner für \nihren jeweiligen Kostenanteil die Kosten des Verfahrens zu je 1/2.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Antragsteller wenden sich im Normenkontrollverfahren \ngegen die Gültigkeit des Bebauungsplans Nr. 242 \"M. -\nB. Gartenstadt M. B. /H. Allee\" der \nAntragsgegnerin, soweit dieser den östlichen Teil der \nH. Allee als öffentliche Verkehrsfläche und ein \nGrundstück an dieser Straße als Kinderspielplatz \nfestsetzt.\n\n3\n\nSie sind Eigentümer von mit Wohnhäusern (H. Allee \n14 und 28) bebauten Grundstücken. Die Grundstücke liegen im \nvillenartig bebauten Ortsteil \"M. B. \" der \nAntragsgegnerin im Geltungsbereich des streitigen \nBebauungsplans. \n\n4\n\nDer Plan erfasst einen Bereich, der im Norden von der \nH. straße (nördliche Straßenbegrenzungslinie) und im \nOsten teilweise von der M. Straße (B 9) - westliche \nStraßenbegrenzungslinie - begrenzt wird und sich von diesen \nStraßen ausgehend mit Tiefen von ca. 400 m bzw. ca. 800 m nach \nSüden und Westen erstreckt. Er setzt dort reine Wohngebiete \nfest, die innerhalb der durch Baugrenzen - in der Art \neinzelner Baufenster - bestimmten überbaubaren \nGrundstücksflächen durchweg eingeschossig, im Bereich der \nM. Straße bis zweigeschossig, in offener Bauweise \nausschließlich mit Einzelhäusern bebaut werden dürfen. Die \nAusnahmen des § 3 Abs. 3 BauNVO sind nicht Bestandteil des \nPlans. Die Grundflächenzahl ist auf 0,2 festgesetzt. Der Plan \nbestimmt maximal zulässige Gebäudehöhen, die nach Maßgabe der \ntextlichen Festsetzung A.2. einzuhalten sind. Die \nGrundstücksmindestgröße beträgt 1000 qm (A.3. der textlichen \nFestsetzung). Es sind maximal zwei Wohneinheiten je Gebäude \nzulässig (A.4. der textlichen Festsetzungen). Der Plan enthält \nErhaltungsgebote für Bäume und Hecken (A.7.) sowie für einen \nTeilbereich, dem die Grundstücke der Antragsteller allerdings \nnicht zugehören, Maßgaben zur Regenwasserversickerung (A.5.). \nEr setzt eine Grünfläche (Spielplatz Typ B) südlich der \nH. Allee und u.a. die Straßenverkehrsflächen, \nüberwiegend entsprechend dem Verlauf der vorhandenen Straßen \n(H. straße/F. -von-der L. -Straße/ \nF. straße/R. straße/B. weg/E. weg und \nH. Allee), fest. Als hinzutretende \nStraßenverkehrsflächen bestimmt der Plan einmal eine U-förmige \nPlanstraße im mittleren Bereich des Plangebiets, die von der \nvorhandenen H. Allee zunächst nach Norden und dann \nnach Osten führt und wieder auf die H. Allee \nauftrifft. Sie dient der Erschließung angrenzend festgesetzter \nBaugrundstücke. Weiter setzt der Plan die Fläche zur \nVerlängerung der vorhandenen H. Allee in Richtung \nauf die von Norden nach Südosten verlaufende R. straße \nfest. Die Fläche, die bereits vor dem hier streitigen \nBebauungsplan ausparzelliert worden war (Flur 48 Flurstücke \n176, 260 und 261 - nunmehr Flurstück 439 -), steht seit 1971 \nim Eigentum der Antragsgegnerin. Außerhalb des \nGeltungsbereichs des hier streitigen Bebauungsplans Nr. 242 \nist durch den Bebauungsplan Nr. 84 der Antragsgegnerin \n(Satzungsbeschluss vom 26. Mai 1977) eine \nStraßenverkehrsfläche als weitere Verlängerung der \nH. Allee in östliche Richtung bis zur M. Straße \nfestgesetzt. Im Westen endet die vorhandene H. Allee, \ndie den Ausbauzustand einer Anliegerstraße aufweist, an \numfangreichen Waldflächen.\n\n5\n\nDie im Plangebiet vorhandene Wohnbebauung der \"Gartenstadt \nM. B. \" ist als Teil der ehemaligen Gemeinde B. \nab Anfang des 20. Jahrhunderts entstanden. Ihr lagen, was die \nGrundstücksgröße betrifft, zunächst über Grunddienstbarkeiten \ngesicherte Abreden und für den Bereich nördlich der \nH. Allee in der Folgezeit u.a. die Bestimmungen des \nDurchführungsplans Nr. 3 - Fluchtlinien und Baugestaltung - \nder ehemaligen Gemeinde B. zugrunde. Der gemäß § 11 \nAbs. 2 des Aufbaugesetzes am 3. März 1961 förmlich \nfestgesetzte Durchführungsplan ist auf die Antragsgegnerin \nübergeleitet worden. Der Plan stellte eine der jetzigen \nBauleitplanung im Wesentlichen entsprechende von Westen nach \nOsten bis zur M. Straße durchlaufende und die \nR. straße kreuzende Verkehrsfläche (H. Allee) dar. \nDie \"Verordnung über die Ausweisung von Baugebieten und \nAbstufung der Bebauung für das Gebiet der Gemeinde B. \" \nvom 6. Oktober 1960 bestimmte i.V.m. der Baupolizeiverordnung \nfür den Regierungsbezirk Düsseldorf aus dem Jahre 1939, die \nbebaute Fläche dürfe 2/10 des gesamten Grundstücks nicht \nüberschreiten.\n\n6\n\nDie weitere bauliche Ausnutzung des planerfassten Gebietes \nmit durchweg eingeschossigen freistehenden Wohngebäuden als \nEin- oder Zweifamilienhäuser auf großzügigen Grundstücken \nerfolgte auf der Grundlage des Bebauungsplans Nr. 159 \n\" H. Allee \" der Antragsgegnerin. Dieser beginnend im \nJahre 1981 aufgestellte und am 23. Juni 1988 als Satzung \nbeschlossene Bebauungsplan, der am 13. Dezember 1988 \nortsüblich bekannt gemacht wurde, setzte für einen Bereich, \nder mit dem hier streitigen Bebauungsplan Nr. 242 nahezu \nidentisch ist, reine Wohngebiete mit durchweg eingeschossiger \nBebauung, eine Grundflächenzahl von 0,2 und eine \nGeschossflächenzahl von 0,4 fest. Nach den zugehörigen \ntextlichen Festsetzungen waren in den reinen Wohngebieten, \ngestützt auf § 3 Abs. 4 BauNVO 1977, nur Wohngebäude mit nicht \nmehr als zwei Wohnungen zulässig. Im gesamten Plangebiet \ndurfte die Mindestgröße der Baugrundstücke 1000 qm nicht \nunterschreiten. Es waren nur Einzelhäuser zulässig. Die \nüberbaubaren Grundstücksflächen waren nach Art von \nBauteppichen durch vordere und hintere Baugrenzen bestimmt \nworden. Der Bebauungsplan 159 setzte eine \nStraßenverkehrsfläche zur Weiterführung der H. Allee \nbis zur R. straße fest.\n\n7\n\nDer Senat hat den Bebauungsplan Nr. 159 in einem von der \nEigentümerin eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks - der \nAntragstellerin des mit dem vorliegenden Verfahren zur \ngemeinsamen Verhandlung verbundenen Normenkontrollverfahrens \n10a D 129/97.NE - im März 1989 anhängig gemachten \nNormenkontrollverfahren durch Urteil vom 11. Februar 1992 \n(10a NE 17/89) für nichtig erklärt. Er hat hierzu im \nWesentlichen ausgeführt: Der Plan leide an Abwägungsmängeln. \nDie Festsetzung der Mindestgröße von 1000 qm je Grundstück \nverstoße gegen das Planungsziel einer sozialgerechten \nBodennutzung (§ 233 Abs. 1 BauGB, § 1 Abs. 6 Satz 1 BBauG) und \ngegen die Planungsleitsätze des § 1 Abs. 6 Satz 2 \n2. Spiegelstrich BBauG. Sie bedürfe einer besonderen \nstädtebaulichen Rechtfertigung und sei hier nicht durch einen \nüberragenden anderweitigen Belang gerechtfertigt (§ 1 Abs. 7 \nBBauG).\n\n8\n\nAuf die Beschwerde der Antragsgegnerin hat das \nBundesverwaltungsgericht durch Beschluss vom 10. August 1993 - \n4 NB 24.92 - den Rechtsstreit wegen Abweichung von seinem \nBeschluss vom 5. April 1993 - 4 NB 3.91 - (BVerwGE 92, 231 = \nBRS 55 Nr. 37) an das erkennende Gericht zurückverwiesen. \nJener Beschluss betraf den Bebauungsplan Nr. 123 der \nAntragsgegnerin, der u.a. die gleichen Festsetzungen zur \nGrundstücksmindestgröße beinhaltete und vom Senat mit Urteil \nvom 31. Oktober 1990 - 10a NE 60/88 - für nichtig erklärt \nworden war.\n\n9\n\nMit jenem Beschluss hatte das Bundesverwaltungsgericht den \nRechtsstreit mit folgendem Ausspruch an das erkennende Gericht \nzurückverwiesen: \n\n10\n\n\"Wird in einem Bebauungsplan für ein Baugrundstück gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 \nBBauG (nunmehr § 9 Abs. 1 Nr. 3 BauGB) eine Mindestgröße festgesetzt und \nübersteigt diese die Fläche, welche für durch dieselbe Planung zugelassene \nWohnbebauung als üblich oder als ausreichend gilt, so bedarf dieser Umstand im \nRahmen der planerischen Abwägung keiner besonderen Rechtfertigung.\"\n\n11\n\nDurch Urteil vom 2. September 1993 (BRS 55 Nr. 39) hat der \nSenat in der Sache 10a NE 60/88 den Bebauungsplan Nr. 123 der \nAntragsgegnerin erneut für nichtig erklärt. Er hat dabei u.a. \ndarauf abgestellt, eine auf die in jenem Plan (ebenfalls) \ngetroffene Einzelhausfestsetzung und \"Zwei-Wohnungsklausel\" \nbezogene Festsetzung der Grundstücksmindestgröße, mit der \nerreicht werden solle, dass auf jedem Grundstück nur ein \neinzelnes Haus errichtet werde, sei angesichts des \nabschließenden Charakters der Aufzählungen des § 9 BBauG/BauGB \nnicht zulässig. Wegen des auf ein solches Planungsziel \ngerichteten Willens des Rates der Antragsgegnerin könnten die \nbetreffenden Festsetzungen nicht isoliert betrachtet werden. \nDas Bundesverwaltungsgericht hat die von der Antragsgegnerin \ngegen das Urteil vom 2. September 1993 eingelegte \nNichtvorlagebeschwerde durch Beschluss vom 31. Januar 1995 \n- 4 NB 48.93 - (DVBl 1995, 520 = BRS 57 Nr. 23) \nzurückgewiesen.\n\n12\n\nDer Senat hat im Normenkontrollverfahren 10a NE 17/89 durch \n- rechtskräftig gewordenes - Urteil vom 24. April 1995, dessen \nTenor mit Beschluss vom 28. April 1995 neu gefasst worden ist, \nden Bebauungsplan Nr. 159 erneut für nichtig erklärt. Zur \nBegründung ist im Wesentlichen ausgeführt worden, die \nFestsetzung der Zwei-Wohnungsklausel zwecks Erhaltung einer \nVillenbebauung habe vor Inkrafttreten des § 9 Abs. 1 Nr. 6 \nBauGB der gesetzlichen Ermächtigung entbehrt. Ferner sei eine \nFestsetzungskombination, die durch eine - hier auch gewollte \n- Verknüpfung der festgesetzten Grundstücksmindestgröße mit \nder Festsetzung eines Einzelhauses je Baugrundstück gebildet \nworden sei, wegen des abschließenden Charakters der \nErmächtigungen des § 9 BBauG unzulässig gewesen. Aus diesem \nGrunde wäre im Übrigen auch eine Festsetzungskombination nicht \nvon der gesetzlichen Ermächtigung gedeckt, die die \nGrundstücksmindestgröße (zusätzlich) mit der \nZwei-Wohnungsklausel verknüpft. Auf die Gründe des Urteils vom \n24. April 1995, auch soweit sie sich zu den seinerzeit \nangebrachten weiteren Rügen gegenüber dem Bebauungsplan \nNr. 159 verhalten, wird verwiesen.\n\n13\n\nEbenfalls am 24. April 1995 hat der Senat über einen den \nBebauungsplan Nr. 84 der Antragsgegnerin betreffenden \nNormenkontrollantrag entschieden. Auf den Inhalt des \nrechtskräftig gewordenen Urteils im Verfahren 10a D 58/93.NE \nwird gleichfalls Bezug genommen.\n\n14\n\nDie Antragsgegnerin hat bereits im Zuge des \nNormenkontrollverfahrens 10a NE 17/89, nämlich mit \nRatsbeschluss vom 30. März 1995, das Verfahren zur Aufstellung \ndes hier streitigen Bebauungsplans Nr. 242 eingeleitet. Sie \nist dabei ausweislich der Verwaltungsvorlagen davon \nausgegangen, der Bebauungsplan Nr. 159 sei wegen \nvergleichbarer Sachlage aus den Gründen des Senatsurteils vom \n2. September 1993, soweit diese durch den Beschluss des \nBundesverwaltungsgerichts vom 31. Januar 1995 bestätigt worden \nseien, nichtig. Für den Bereich des bisherigen Bebauungsplans \nNr. 159 sei deshalb ein neuer Bebauungsplan aufzustellen. \n\n15\n\nDer Aufstellungsbeschluss wurde unter Beifügung eines \nÜbersichtsplans, der die Grenzen des Bebauungsplans 159 \naufnahm, am 28./29. April 1995 öffentlich bekannt gemacht. Der \nPlanungs- und Wirtschaftsförderungsausschuss des Rates der \nAntragsgegnerin (im Folgenden: Ausschuss) billigte in seiner \nSitzung vom 5. Oktober 1995 den zwischenzeitlich von der \nVerwaltung der Antragsgegnerin überarbeiteten Planentwurf und \nbeschloss die Durchführung der frühzeitigen Bürgerbeteiligung. \nDiese wurde zwischen dem 6. und 20. November 1995 \ndurchgeführt. Den hierauf bezogenen Bekanntmachungen vom \n27. Oktober 1995 war jeweils ein Übersichtsplan beigefügt, der \n- entsprechend dem räumlichen Geltungsbereich des als Satzung \nbeschlossenen Bebauungsplans Nr. 242 - die Flurstücke 264, 265 \nund 266 am westlichen Rand des Plangebiets 159 als außerhalb \nder jetzigen Planung gelegen darstellte.\n\n16\n\nGegenüber dem Planentwurf brachten verschiedene Bürger \nAnregungen und Bedenken, insbesondere wegen der geplanten \nStraßenführung und der damit verbundenen Wirkungen, an.\n\n17\n\nDie Antragsteller zu 2. (bis zur Abtrennung ihres \nVerfahrens) drückten als Eigentümer des an der Stichstraße \nB. weg gelegenen Grundstücks ihre Befürchtung aus, durch \nden im Bebauungsplan 242 vorgesehenen Straßenausbau und den im \nBebauungsplan Nr. 84 vorgesehenen Anschluss an die B 9 werde \nsich die H. Allee zu einer Durchfahrtstraße mit \nunverhältnismäßig hohem Verkehrsaufkommen entwickeln. Es werde \ndamit für alle Anwohner aus den Bereichen H. straße, \nNeu- und A. ein Schleichweg geschaffen.\n\n18\n\nDie Antragsteller zu 3. stellten die Notwendigkeit der \ngeplanten Straßenführung sowie die des südlich der \nH. Allee vorgesehenen öffentlichen Spielplatzes in \nFrage.\n\n19\n\nMit Anschreiben vom 29. November 1995 wurden die Träger \nöffentlicher Belange frühzeitig beteiligt.\n\n20\n\nDer Ausschuss befasste sich in seiner Sitzung vom \n7. Dezember 1995 mit den vorgebrachten Anregungen und \nBedenken, denen er durchweg nicht folgte. Er hob hervor: Der \nVorentwurf zum Bebauungsplan 242 beinhalte nicht den Anschluss \nder H. Allee an die M. Straße/B 9. Dies sei \nwesentlicher Bestandteil des Bebauungsplans Nr. 84, der im \nNormenkontrollverfahren 10a D 58/93.NE im Wesentlichen \nunbeanstandet geblieben sei. Im Plangebiet Nr. 242 schließe \ndie H. Allee lediglich an die R. straße an. \nDieser Anschluss sei aus Gründen der Erschließung \nunverzichtbar. Es sei nicht zumutbar, den Erschließungsverkehr \nüber den Umweg H. straße bzw. Florastraße und \nF. -von-der- L. -Straße zur H. Allee zu \nführen. Die geplante Straßenverbindung stelle für die Nutzer \nder B 9 keine Alternative dar, da sämtliche dort in die \n\"Gartenstadt M. B. \" abzweigenden Straßen in diesem \nGebiet endeten. Der auf städtischem Grund vorgesehene \nSpielplatz entspreche dem auch im Flächennutzungsplan zugrunde \ngelegten Spielflächensystem der Stadt und diene der \nBedarfsvorsorge.\n\n21\n\nAm 1. Februar 1996 befasste sich der Ausschuss mit dem \nErgebnis der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher \nBelange. Den dort angebrachten Anregungen wurde gefolgt. \n\n22\n\nDer Rat der Antragsgegnerin beschloss in seiner Sitzung vom \n19. März 1996 mit Rücksicht auf das den Bebauungsplan 159 \nbetreffende Senatsurteil vom 24. April 1995 erneut die \nAufstellung des Bebauungsplans Nr. 242 und dessen Offenlegung. \nDiese erfolgte einschließlich der Entwurfsbegründung zwischen \ndem 9. April und 9. Mai 1996. Der amtlichen Bekanntmachung \nhierzu vom 27. März 1996 waren eine textliche Beschreibung \ndes planerfassten Gebiets und ein Übersichtsplan beigefügt, in \ndem die Grenzen des Plangebiets die im Westen gelegenen \nFlurstücke 264 bis 266 einschlossen. \n\n23\n\nGegenstand des Planentwurfs waren auch Festsetzungen zum \nbaulichen Schallschutz für einzelne auf die M. Straße \nhin ausgerichtete Wohngebäude. Diese beruhten auf Empfehlungen \neiner von der Antragsgegnerin eingeholten schalltechnischen \nBegutachtung (Gutachten des beratenden Ingenieurs D. vom \n22. Februar 1996).\n\n24\n\nDie Träger öffentlicher Belange wurden erneut \nbeteiligt.\n\n25\n\nGegenüber der Planung wurden erneut Anregungen und Bedenken \nvorgebracht.\n\n26\n\nDie Antragstellerin des Verfahrens 10a D 129/97.NE ließ \nu.a. vortragen: Die Bekanntmachung sei widersprüchlich. Der in \nihr mit abgedruckte Übersichtsplan sei mit dem ausgelegten \nPlanentwurf im Bereich der Flurstücke 264 bis 266 nicht \nidentisch. Es habe bei der Einsichtnahme in die \nPlanungsvorgänge nicht festgestellt werden können, dass das \nSchallschutzgutachten mit ausgelegt worden sei. Darüber hinaus \nwiederholte sie ihre bereits in der frühzeitigen Beteiligung \nvorgebrachten Bedenken.\n\n27\n\nDie Antragsteller zu 1. wandten sich gegen den Ausbau des \nöstlichen Teils der H. Allee . Dieser sei nicht \nerforderlich. Gleiches gelte für den vorgesehenen \nKinderspielplatz, zumal an einer dann durchlaufenden und \ngefahrenträchtigen H. Allee . Die Antragsteller zu 2. \nund 3. hielten ihre Bedenken aufrecht.\n\n28\n\nDer Ausschuss befasste sich am 20. Juni 1996 mit dem \nErgebnis der Auslegung. Die vorgetragenen Bedenken wurden im \nWesentlichen zurückgewiesen. Die der Offenlegung \nvorausgegangene Bekanntmachung habe die gesetzlich \nerforderliche Anstoßfunktion erfüllt. Ein Anschluss der \nH. Allee an die B 9 sei nicht Gegenstand dieses \nPlanes, sondern des Bebauungsplans Nr. 84. Die \nErforderlichkeit des im Plangebiet 242 gelegenen \nStraßenabschnitts sei in der Entwurfsbegründung dargelegt. \nGleiches gelte für den Kinderspielplatz. Der zu erwartende \ngeringe Mehrverkehr sei den Anwohnern der H. Allee \nzumutbar. Zweck der Planung sei es gerade, die \nErschließungsverkehre nicht auf diese Straße zu konzentrieren, \nsie vielmehr auf mehrere Straßen zu verteilen.\n\n29\n\nWegen verschiedener Änderungen des Planentwurfs \nentsprechend hierauf bezogener Anregungen beschloss der \nAusschuss, den Planentwurf erneut - unter Beschränkung der \nEinwendungsmöglichkeit auf die geänderten und ergänzten Teile \n- öffentlich auszulegen. Der zugrunde liegenden \nVerwaltungsvorlage war ein das Plangebiet zutreffend \nkennzeichnender Übersichtsplan beigefügt. \n\n30\n\nAm 12. Dezember 1996 befasste sich der Ausschuss mit dem \nErgebnis der vom 4. November bis 4. Dezember 1996 \ndurchgeführten erneuten Auslegung. Der Anregung eines \nAnliegers der Florastraße wurde entsprochen. Den im Übrigen \nvorgebrachten Bedenken wurde nicht gefolgt.\n\n31\n\nIn seiner Sitzung vom 17. Dezember 1996 machte sich der Rat \nder Antragsgegnerin die Behandlung der angebrachten Anregungen \nund Bedenken gegen die Planung durch seinen Ausschuss zu Eigen \nund beschloss den streitigen Bebauungsplan, dem eine \nBegründung zugehört, als Satzung.\n\n32\n\nDie Bezirksregierung Düsseldorf machte im Anzeigeverfahren \nkeine Verletzung von Rechtsvorschriften geltend, regte jedoch \neine Ergänzung der Planlegende an, wonach das im südwestlichen \nPlangebiet festgesetzte Leitungsrecht zugunsten des \nVersorgungsträgers bestehe.\n\n33\n\nDer Rat der Antragsgegnerin trat dem Hinweis im \nAnzeigeverfahren mit Beschluss vom 22. Mai 1997 bei. Die \nPlanurkunde wurde entsprechend ergänzt. \n\n34\n\nDie Durchführung des Anzeigeverfahrens und der \nBeitrittsbeschluss wurden am 20. Juni 1997 ortsüblich bekannt \ngemacht.\n\n35\n\nDie Antragsteller zu 1. bis 3. haben am 19. April 1999 den \nNormenkontrollantrag gestellt.\n\n36\n\nDie Antragsteller zu 2. haben ihren Antrag nach Abtrennung \n(nunmehr 10a D 158/00.NE) in der mündlichen Verhandlung vor \ndem Senat zurückgenommen.\n\n37\n\nSie wenden sich gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans \nzur öffentlichen Verkehrsfläche der H. Allee - \nöstliche Verlängerung -, die deren Anbindung an die \nR. straße und an die B 9 zur Folge habe. Die Festsetzung \nberuhe auf einer unterbliebenen bzw. unzureichenden \nBerücksichtigung ihrer Belange als Anlieger in der Abwägung. \nSchon die Planbegründung sei unzureichend. Sie lasse die für \neine ordnungsgemäße Abwägung relevanten Gesichtspunkte nicht \nerkennen. Die Belange der im Plangebiet bereits ansässigen \nGrundeigentümer seien nicht angesprochen worden. Die \nStraßenführung sei auch nicht aus Gründen der Erschließung \nunverzichtbar. Gegen die Planung sprechende \nsiedlungsstrukturelle Gründe, nämlich das Ziel der Erhaltung \nder besonderen städtebaulichen Eigenart dieses Bereichs, seien \nvon der Antragsgegnerin verkannt worden. Wenn diese an anderen \nZufahrtstraßen im Plangebiet zur B 9 verkehrsberuhigende \nMaßnahmen vornehme, um eine unmittelbare Anbindung an die \nBundesstraße zu vermeiden, sei der Anschluss, der hier \nermöglicht werde, nicht Ausdruck einer einheitlich \nnachvollziehbar Bauleitplanung. Die Wirkungen der Maßnahme \nstünden auch außer Verhältnis zu dem erstrebten Zweck, für \nca. 15 Baugrundstücke eine Erschließung auf kurzem Wege zu \nschaffen. Der Anschluss habe zur Folge, dass die \nH. Allee u.a. von den zahlreichen Besuchern des \nwestlich angrenzenden Waldgebietes genutzt werde. Dies bewirke \neine ihnen - den Antragstellern - gegenüber unangemessene \nVerschlechterung der Verkehrssicherheit und eine Zunahme der \nVerkehrsemissionen. Die Festsetzung einer Fläche für einen \nKinderspielplatz sei nicht aus Gründen der Daseinsvorsorge \nerforderlich.\n\n38\n\nDie Antragsteller zu 1. und 3. beantragen,\n\n39\n\nden Bebauungsplan Nr. 242 der \nAntragsgegnerin insoweit für nichtig zu \nerklären, als durch ihn der östliche \nTeil der H. Allee als \nöffentliche Verkehrsfläche und ein \nGrundstück an der H. Allee als \nKinderspielplatz festgesetzt \nwerden.\n\n40\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n41\n\ndie Anträge abzulehnen.\n\n42\n\nSie tritt dem Vortrag der Antragsteller im Einzelnen unter \nHinweis auf die mit der Planung verfolgten und im \nAufstellungsverfahren dokumentierten Planungsziele entgegen. \nVerfahrensmängel lägen nicht vor. Auch in materieller Hinsicht \nsei die Planung beanstandungsfrei. Die Belange der bereits im \nPlangebiet wohnenden Bürger seien gesehen und \nbeanstandungsfrei mit den verfolgten Planungszielen abgewogen \nworden. Von einer \"erstmaligen\" Ausweisung des östlichen \nAbschnitts der H. Allee als öffentliche \nVerkehrsfläche durch den streitigen Bebauungsplan könne nicht \ndie Rede sein. Die Straßenführung sei bereits Gegenstand des \nauf die Antragsgegnerin übergeleiteten Durchführungsplans \nNr. 3 gewesen. Die Anwohner der vorhandenen H. Allee \nhätten deshalb, aber auch nach den tatsächlichen Gegebenheiten \nvor Ort, mit einer entsprechenden Straßenplanung rechnen \nmüssen. Die Verbindung zwischen R. straße und M. \nStraße sei Gegenstand des Bebauungsplans Nr. 84. Die \nBegründung zu dem hier streitigen Plan lege zutreffend dar, \ndass die Fortführung der H. Allee bis zur \nR. straße auch dann erforderlich sei, wenn der Anschluss an \ndie B 9 nicht erfolgen sollte.\n\n43\n\nDer streitige Bebauungsplan ist im Verlauf des \nNormenkontrollverfahrens für einen Teilbereich im Wege des \nvereinfachten Verfahrens geändert worden (1. vereinfachte \nÄnderung, Satzungsbeschluss vom 9. Februar 1999).\n\n44\n\nDer Berichterstatter hat am 13. Oktober 2000 im Verfahren \n10a D 129/97.NE einen Ortstermin durchgeführt.\n\n45\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden \nVerfahrens, der Verfahren 10a D 129/97.NE , 10a D 158/00.NE, \n10a D 58/93.NE und 10a NE 17/89 sowie auf die von den \nBeteiligten vorgelegten Planaufstellungsvorgänge, Pläne und \nsonstigen Unterlagen verwiesen. Diese sind Gegenstand der \nmündlichen Verhandlung gewesen.\n\n46\n\nEntscheidungsgründe:\n\n47\n\nSoweit die Antragsteller zu 2. ihren - in der mündlichen \nVerhandlung abgetrennten und unter dem Aktenzeichen 10a D \n158/00.NE fortgeführten - Antrag zurückgenommen haben, ist das \nVerfahren eingestellt worden.\n\n48\n\nDer Normenkontrollantrag der Antragsteller zu 1. und 3. hat \nkeinen Erfolg.\n\n49\n\nI. Ihr Antrag ist zulässig.\n\n50\n\n1. Die Antragsteller sind antragsbefugt, § 47 Abs. 2 S. 1 \nVwGO. Sie haben mit ihrem - eingeschränkten - \nNormenkontrollantrag hinreichend Tatsachen vorgetragen, die \neine Verletzung des Rechts auf fehlerfreie Abwägung ihrer \neigenen Belange (§ 1 Abs. 6 BauGB) als jedenfalls möglich \nerscheinen lassen. Ihre - im Plangebiet gelegenen - Grundstücke \ngrenzen unmittelbar an den bereits vorhandenen Teil der \nH. Allee an, deren Verlängerung in östliche Richtung \nunter anderem Gegenstand des streitigen Bebauungsplans ist . \nSie tragen vor, die Antragsgegnerin habe das ihnen als Anlieger \nzukommende Interesse, von einer planermöglichten Zunahme des \nVerkehrs auf dieser Straße nach ihrer Verlängerung und den \ndamit einhergehenden Wirkungen verschont zu bleiben, \nfehlgewichtet.\n\n51\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 24. \nSeptember 1998 - 4 CN 2. 98 - BVerwGE \n107, 215 = NJW 1999, 592 und Beschluss \nvom 22. August 2000 - 4 BN 38.00 -.\n\n52\n\n2. Die Antragsteller haben ihr im Normenkontrollverfahren \nverfolgtes Begehren in zulässiger Weise auf die Festsetzungen \nbeschränkt, in denen sie eine ihnen nachteilige Regelung \nsehen. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass ein \nAntragsteller im Normenkontrollverfahren über sein \nRechtsschutzbegehren disponieren und nur einzelne Regelungen \nder Satzung zur Überprüfung stellen darf. Der so beschränkte \nAntrag ist Ausgang der gerichtlichen Überprüfung, ohne dass \nallerdings diese Dispositionsbefugnis etwas über die \nRechtsfolgen aussagt, die ein etwa festgestellter Fehler in \nBezug auf die Gültigkeit der Satzung insgesamt hat. Dies ist \neine Frage der Reichweite des gerichtlichen Ausspruchs, die \nvon der Teilbarkeit der die Satzung ausmachenden Regelungen \nabhängt. \n\n53\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 20. August \n1981 - 4 NB 3.91 - BRS 52 Nr. 36 und \nvom 16. Dezember 1999 - 4 CN 7.98 - \nBVerwGE 110, 193.\n\n54\n\n3. Der Normenkontrollantrag ist auch noch rechtzeitig \ninnerhalb der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt \nworden.\n\n55\n\nII. Der Normenkontrollantrag ist unbegründet. Der \nBebauungsplan Nr. 242 der Antragsgegnerin leidet, soweit er \nzur Überprüfung steht, nicht an Mängeln, die seine \nUnwirksamkeit bzw. Nichtigkeit zur Folge hätten.\n\n56\n\n1. Beachtliche Form- oder Verfahrensmängel liegen nicht \nvor.\n\n57\n\na) Soweit die Antragsteller unter ausdrücklichem Hinweis \nauf § 9 Abs. 8 BauGB Defizite in der Planbegründung aufzeigen \nwollen, folgt hieraus aus mehreren Gründen kein \nVerfahrensmangel. Die vom Rat der Antragsgegnerin inhaltlich \ngebilligte und dem streitigen Bebauungsplan beigefügte \nPlanbegründung entspricht den gesetzlichen Anforderungen in \njeder Hinsicht. Sie stellt umfassend Anlass und Ziel der \nPlanung dar. Sie enthält detaillierte Aussagen zu sämtlichen \nden Plan im Wesentlichen ausmachenden Festsetzungen. Die von \nden Antragstellern vermissten Ausführungen etwa zu den \nGründen, von denen sich die Antragsgegnerin bei den \nFestsetzungen über die (neuen) Straßenverkehrsflächen unter \nAbwägung mit den widerstreitenden Interessen der Bürger im \nPlangebiet hat leiten lassen, sind unter den Ziffern 4.5 und \n4.7 der Planbegründung in der gebotenen, auf das Wesentliche \nreduzierten Weise dargestellt worden. Dem Formerfordernis des \n§ 9 Abs. 8 BauGB ist damit genügt. Etwaige Unvollständigkeiten \nin der Planbegründung wären im Übrigen gemäß § 214 Abs. 1 \nNr. 2 BauGB als Formverstoß unbeachtlich. Darauf, dass eine \nauf die Verletzung von § 9 Abs. 8 BauGB bezogene Rüge hier \nauch nicht innerhalb der Frist des § 215 Abs. 1 BauGB \ngegenüber der Antragsgegnerin angebracht worden ist, kommt es \ndamit nicht einmal an. \n\n58\n\nb) Die anderweitig innerhalb der Frist des § 215 Abs. 1 \nNr. 1 BauGB erhobenen Verfahrensrügen,\n\n59\n\nzur sog. Inter omnes- Wirkung \nfristgerecht angebrachter Rügen vgl. \netwa Lemmel in: Berliner Kommentar zum \nBauGB, 2. Aufl.; § 215 Rdn. 17 \nm.w.N.,\n\n60\n\ngreifen ebenfalls nicht durch. Insbesondere ist die \nBeteiligung der Bürger im Auslegungsverfahren nach § 3 Abs. 2 \nund 3 BauGB ohne Rechtsfehler durchgeführt worden.\n\n61\n\n- Wie unstreitig ist, ist sowohl in der Offenlegung \nzwischen dem 9. April und 9. Mai 1996 als auch in der erneuten \nOffenlegung nach § 3 Abs. 3 BauGB zwischen dem 4. November und \n4. Dezember 1996 eine Planzeichnung als Bebauungsplanentwurf \nausgelegt worden, die den räumlich von der Planung Nr. 242 \nerfassten Bereich der Ortslage zutreffend dargestellt hat. Die \nzu den Gerichtsakten gereichten Offenlegungsexemplare \nbestätigen dies. Dementsprechend ist auch nur gerügt worden, \ndass die den jeweiligen Offenlegungen nach Maßgabe des § 3 \nAbs. 2 Satz 2 BauGB vorausgegangenen Hinweisbekanntmachungen \nvom 27. März 1996 bzw. 25. Oktober 1996 eine Unrichtigkeit \ninsoweit enthalten haben, als der jeweils mit abgedruckte \nÜbersichtsplan mit seinen Gebietsgrenzen nicht vollständig \nidentisch mit dem offengelegten Planentwurf bzw. dem als \nSatzung beschlossenen Plan gewesen ist. Diese Unrichtigkeiten \nhaben vorgelegen. Die Übersichtspläne umfassten mit den \naufgetragenen Umgrenzungen des planerfassten Gebiets drei \nkleinere Flurstücke (264, 265 und 266) am westlichen Rand des \nPlangebiets, die nicht Gegenstand dieser Planung gewesen sind. \nGleichwohl führt dies nicht zur Fehlerhaftigkeit der \nAuslegungsbekanntmachungen und damit der jeweils nachfolgend \ndurchgeführten Auslegungen.\n\nWie geklärt ist,\n\n62\n\nvgl. etwa Gaentzsch in: Berliner \nKommentar zum BauGB, § 3 Rdn. 23 \nm.w.N., \n\n63\n\nmuss die nach § 3 Abs. 2 BauGB vorgeschriebene ortsübliche \nBekanntmachung, dem Zweck des Auslegungsverfahrens \nentsprechend, in Bezug auf die Bezeichnung des Planentwurfs, \nd.h. seines räumlichen Geltungsbereichs, die gebotene \nAnstoßfunktion erfüllen. Diese muss in einer Weise geschehen, \ndie geeignet ist, dem an der beabsichtigten Bauleitplanung \ninteressierten Bürger seine Planbetroffenheit und die \nMöglichkeit, sich durch Anregungen und Bedenken an der \nbeabsichtigten Planung zu beteiligen, bewusst zu machen. \nGemessen hieran haben die jeweiligen \nAuslegungsbekanntmachungen die ihnen zukommende Aufgabe \nhinreichend erfüllt. Sie bezeichneten nicht nur die in Rede \nstehende Ortslage \"Gartenstadt M. B. / \nH. Allee\", sondern zeigten zudem durch Text \"in etwa\" \ndie Grenzen des Gebiets auf, für den die Antragsgegnerin eine \nBauleitplanung in Angriff genommen hat. Dort sind als \nWestgrenze die Baugrundstücke westlich der F. -von-der-\nL. -Straße benannt worden. Dass die jeweiligen \nÜbersichtspläne in diesem Randbereich des Plangebietes drei \nbislang unbebaute kleinere Hinterland-Grundstücke als in die \nPlanung einbezogen erfasst haben, kann ersichtlich nicht dazu \nführen, den Kreis der potentiell betroffenen und zur Wahrung \nihrer Interessen \"anzustoßenden\" Bürger zu verengen und diese \nan ihrer Interessenwahrung zu hindern. Dass durch die \nzeichnerische Umgrenzung des planungserfassten Bereichs \nmöglicherweise auch die Eigentümer der Parzellen 264, 265 und \n266 angesprochen wurden, kann allenfalls zu einer - geringen - \nErweiterung des \"angestoßenen\" Personenkreises geführt haben. \nBeachtliche Rechtsfehler folgen hieraus nicht. \n\n64\n\n- Auch die Rüge, im Zuge der Auslegungen des Planentwurfs \nhabe das von der Antragsgegnerin in Auftrag gegebene und in \nder Entwurfsbegründung \"als Anlage\" hierzu angeführte \nLärmschutzgutachten vom 22. Februar 1996 nicht bzw. nicht in \nhinreichender Weise den interessierten Bürgern zur Verfügung \ngestanden, woraus ein Verfahrensfehler folge, greift nicht \ndurch. \n\n65\n\nNach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind Gegenstand der Auslegung \nder Bauleitplan(entwurf) mit der (Entwurfs-)Begründung. \nDarüber hinausgehende Unterlagen müssen nach dem Wortlaut der \nVorschrift nicht mit ausgelegt werden. Eine generelle \nVerpflichtung zur Auslegung weiter gehender als der in § 3 \nAbs. 2 Satz 1 BauGB genannten Unterlagen ergibt sich über den \nWortlaut des Gesetzes hinaus auch nicht aus seinem Zweck. Die \nBürgerbeteiligung hat ihre wesentliche Aufgabe darin, der \nplanenden Stelle Interessenbetroffenheiten deutlich zu machen \nsowie den Gemeindeeinwohnern Teilhabe am Planungsverfahren zu \nermöglichen. Diesem Zweck genügt regelmäßig die Auslegung der \nin der Vorschrift bezeichneten Unterlagen. Sie ermöglichen \neine Einschätzung der Auswirkungen der beabsichtigten Planung \nin dem Umfang, wie dies erforderlich ist, die Gemeinde auf \netwaige Problembereiche hinzuweisen und zugleich den Bürgern \nBetroffenheiten zu verdeutlichen.\n\n66\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 2. März \n1998 - 7a D 172/95.NE -, BRS 60 Nr. 37 \n= NWVBl 1998, 359, m.w.N.\n\n67\n\nOb es im Einzelfall erforderlich sein mag, im Verfahren \nnach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB über die ausdrücklich dort \nangeführten Unterlagen hinaus weitere im bisherigen Verlauf \ndes Aufstellungsverfahrens angefallene Unterlagen - etwa \neingeholte Gutachten - mit auszulegen, um auf diesem Wege die \naus dem Entwurfsplan ersichtliche und in der \nEntwurfsbegründung beschriebene Planung weiter zu ergänzen und \nim Einzelnen für den Interessierten nachvollziehbarer zu \nmachen, \n\n68\n\nvgl. auch insoweit OVG NRW, Urteil vom \n2. März 1998 unter Hinweis auf die \n- jedoch umfassenderen - Regelungen in \n§ 73 Abs. 1 und 3 VwVfG, \n\n69\n\nbedarf aus Anlass der hier streitigen Planung keiner \nabschließenden Entscheidung. Eine Verpflichtung zur Auslegung \ndes hier in Rede stehenden Lärmschutzgutachtens würde nämlich, \nSinn und Zweck der Regelung entsprechend, voraussetzen, dass \nohne öffentliche Auslegung auch dieser Unterlage dem Bürger \ndie Betroffenheit gerade durch Planungsabsichten, die mit \ndiesem Gutachten und der dort behandelten Problemstellung in \nZusammenhang stehen, nicht hinreichend präsent gemacht und er \ndemgemäß an der Wahrung seiner Interessen im weiteren \nPlanungsverfahren zumindest merklich eingeschränkt worden \nwäre. Eine solche Situation liegt jedoch nicht vor. In der \nausgelegten Entwurfsbegründung, die insoweit mit dem Inhalt \ndes Planentwurfes korrespondiert, sind nämlich die tragenden \nAussagen des Gutachtens einschließlich seiner Empfehlungen zum \npassiven Lärmschutz bereits der Sache nach wiedergegeben \nworden. Besteht in einer solchen Situation ein weiter gehendes \nInformationsbedürfnis, erscheint es als zumutbar, wenn der \ninteressierte Bürger wegen etwaiger weiter gehender \nInformationen an die Antragsgegnerin mit der Bitte um \nEinblicknahme herantritt. Eine ins Gewicht fallende \nErschwerung des Rechts auf Unterrichtung oder auf Wahrung \neigener Belange oder Interessen im weiteren \nPlanaufstellungsverfahren ist damit ersichtlich nicht \nverbunden.\n\n70\n\nErst recht hat dies zu gelten, wenn man die erneute \n- zwischen dem 4. November und 4. Dezember 1996 \ndurchgeführte - Auslegung des Planentwurfs einbezieht. Die \nAntragsgegnerin hat hierzu unwidersprochen bereits in der \nNiederschrift über die Ausschusssitzung vom 12. Dezember 1996 \ndarauf hingewiesen, dass das Lärmschutzgutachten an dem \nöffentlich bekannt gemachten Auslegungsort, nämlich im Raum \n138 - Mittelraum zwischen den Fluren des Planungs- und \nVermessungsamtes -, auf einem Tisch rückwärtig des ausgelegten \nPlanentwurfs zur Einsichtnahme zur Verfügung stand und zudem \nauf einem Hinweisschild neben dem Planentwurf ein \nAnsprechpartner zur Beantwortung von Fragen bezeichnet war. \nAuch - und zumindest hier - bestand mithin für jedermann die \nMöglichkeit, leicht und ohne unzumutbare Schwierigkeiten über \nden Inhalt des Planentwurfes und der beigefügten \nEntwurfsbegründung hinaus etwa weiter gewünschte Detail-\nInformationen zu erhalten.\n\n71\n\n- Sonstige nur auf Rüge beachtliche Form- und \nVerfahrensmängel sind nicht geltend gemacht worden. Für das \nVorliegen von Form- und Verfahrensmängeln, die auch ohne \n(fristgemäße) Rüge beachtlich sind, besteht kein Anhalt.\n\n72\n\n2. Der Bebauungsplan 242 ist, soweit er zur Überprüfung steht, \nauch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden.\n\n73\n\na. Die nach § 1 Abs. 3 BauGB erforderliche städtebauliche \nRechtfertigung der Planung ist nicht zweifelhaft.\n\n74\n\nWas im Sinne dieser Bestimmung erforderlich ist, bestimmt \nsich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde. \nWelche Ziele sich die Gemeinde in der Bauleitplanung setzt, \nliegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber \nermächtigt sie, die bauleitplanerischen Regelungen in den \ngesetzlichen Grenzen zu treffen, die ihrer städtebaulichen \nOrdnungsvorstellung entsprechen. Nicht erforderlich i.S.d. § 1 \nAbs. 3 BauGB sind nur solche Bauleitpläne, die einer positiven \nPlanungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von \nZielen dienen, für deren Verwirklichung die \nPlanungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt \nsind.\n\n75\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai \n1999 - 4 BN 15.99 - ZfBR 1999, 279 = \nBauR 1999, 1136 m.w.N.\n\n76\n\nVon letzterem kann hier nicht die Rede sein. Die Planung \nist, wie aus den eingehenden Darlegung in der Planbegründung \nfolgt, von der Zielrichtung getragen, die besondere und über \ndie Jahrzehnte gewachsene städtebauliche Eigenart des \nSiedlungsbereichs \"Gartenstadt M. B. \", die durch \neine großzügige aufgelockerte Villenbebauung in parkartiger \nLandschaft geprägt ist, zu sichern und einer behutsamen \nWeiterentwicklung zuzuführen. Für das Weiterverfolgen dieser \nstädtebaulichen Ziele, zu denen nach der Beurteilung der \nAntragsgegnerin auch die entsprechenden Erschließungs- und \nFreiraumplanungen im Gefüge der angrenzend geltenden \nqualifizierten Bebauungspläne hinzutreten, bestand Anlass, \nnachdem sich zunächst die Nichtigkeit des den streitigen \nBereich erfassenden Bebauungsplans Nr. 159 abzeichnete und \nnachfolgend im Verfahren der Planaufstellung des hier \nstreitigen Plans auch durch den Senat festgestellt worden \nist.\n\n77\n\nDie dem Bebauungsplan Nr. 242 zugrunde liegenden und \nentsprechend verlautbarten städtebaulichen Motive werden nicht \nin ihrer Tragfähigkeit durch das Vorbringen der \nAntragstellerin im Verfahren 10a D 129/97.NE gemindert, der \nSatzungsgeber habe sein Planungsermessen wegen der von der \nAntragsgegnerin eingegangenen Verpflichtungen aus einer mit \neinem Anlieger im Jahre 1990 geschlossenen Umlegungs- und \nNutzungsvereinbarung nicht frei ausüben können. Die Frage nach \neiner etwaigen Vorwegbindung der Gemeinde betrifft, wie \ngeklärt ist, \n\n78\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom \n13. Januar 1999 - 4 BN 51.98 - und \nUrteil vom 5. Juli 1974 - 4 C 50.72 - \nBVerwGE 45, 309,\n\n79\n\nin aller Regel den Bereich der Abwägung. Eine im Rahmen des \n§ 1 Abs. 3 BauGB erhebliche \"vor aller Abwägung\" stehende \nBindung mag zwar gegeben sein können, wenn für die Planung von \nvornherein kein mit der Ordnung der städtebaulichen \nEntwicklung zusammenhängendes Interesse streitet, mit ihr \nvielmehr allein außerhalb des Gesetzes stehende Ziele verfolgt \nwerden, etwa ausschließlich die Vermeidung sonst zu \nbesorgender finanzieller Lasten. Hiervon kann aber nach dem \nGewicht der für die hier streitige Bauleitplanung angeführten \nGründe keinesfalls gesprochen werden. Im Übrigen ist auch \nnichts dafür ersichtlich, der Rat der Antragsgegnerin habe \nsich durch die in diesem Vertrag enthaltenen Abreden, die \nihren Ausgang in einem Umlegungsverfahren auf der Grundlage \ndes Bebauungsplans 159 gefunden haben, in irgendeiner Weise in \nseiner planerischen Entscheidung leiten lassen. Die von der \nAntragstellerin des Verfahrens 10a D 129/97.NE angeführten \nAktenvermerke, die Dienstkräfte der Verwaltung der \nAntragsgegnerin im Mai 1995 gefertigt haben, sind hierfür \nunergiebig. Sie betreffen allenfalls den von diesen \nDienstkräften seinerzeit als sachdienlich angesehenen \nZeitablauf der Neuplanung. Darauf, dass der in dem angeführten \nVertrag angesprochene Zeitraum eines Jahres, innerhalb dessen \nnach Wegfall des Bebauungsplans 159 eine Neuplanung \nRechtsverbindlichkeit hätte erlangen müssen, um \nRückzahlungsansprüche zu vermeiden, hier bei Satzungsbeschluss \nim Dezember 1996 ohnehin bereits deutlich abgelaufen war, \nkommt es damit nicht einmal an. \n\n80\n\nDas von dieser Antragstellerin in der mündlichen \nVerhandlung vorgelegte Schreiben dieses Grundeigentümers vom \n17. März 1987 an die Antragsgegnerin, mit dem seine auf den \nBebauungsplan 159 bezogenen Wünsche bekräftigt wurden, gibt \nfür eine hier beachtliche planerische Vorwegbindung \ngleichfalls nichts her. Die gemeindliche Bauleitplanung kann - \nselbstverständlich - auch die privaten Interessen von \nbetroffenen Grundeigentümern, etwa an einer bestimmten \nAusformung entsprechender Baurechte, aufgreifen, ohne dass \nhierdurch dem Plan die städtebauliche Rechtfertigung fehlte. \nEntscheidend für die Beachtung der aus § 1 Abs. 3 BauGB \nfolgenden Anforderungen ist allein, ob die jeweilige Planung \nin ihrer konkreten Ausgestaltung darauf ausgerichtet und \ndadurch motiviert ist, den betreffenden Raum nach Maßgabe der \ndurch das Gesetz bestimmten Bindungen letztlich von der \nGemeinde selbst sinnvoll städtebaulich zu ordnen. Dem \nPlanverfahren vorgelagerte Besprechungen oder Abstimmungen \nsind dabei nicht von vornherein zu beanstanden. Sie können \noftmals geradezu unerlässlich sein, um eine sachangemessene \nund im Konsens mit den Betroffenen effektiv zu realisierende \nPlanung zu gewährleisten.\n\n81\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai \n1999 sowie Urteil vom 5. Juli 1974, \njeweils a.a.O. \n\n82\n\nb. Die von den Antragstellern zu 1. und 3. beanstandeten \nFestsetzungen werden von hierfür zur Verfügung stehenden \nRechtsgrundlagen getragen und sind jeweils hinreichend \nbestimmt.\n\n83\n\naa. Die Festsetzungen des Bebauungsplans zu den \nöffentlichen Verkehrsflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) sind \nnicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat in Bezug auf den \ndurch den streitigen Plan ermöglichten Lückenschluss zwischen \nder vorhandenen H. Allee und der vorhandenen \nR. straße die aus dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB \nfolgenden Anforderungen gewahrt. \n\n84\n\nDas Abwägungsgebot verlangt, dass eine sachgerechte \nAbwägung überhaupt stattfindet. In sie ist an Belangen \neinzustellen, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt \nwerden muss. Die Bedeutung der betroffenen Belange darf nicht \nverkannt werden. Der Ausgleich zwischen ihnen muss in einer \nWeise vorgenommen werden, die zur objektiven Gewichtigkeit \neinzelner Belange nicht außer Verhältnis steht. Diese \nErfordernisse beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang \nals auch auf das Abwägungsergebnis. Lediglich die \nNotwendigkeit, überhaupt abzuwägen, betrifft wegen ihres \nInhalts nur den Abwägungsvorgang. Innerhalb des so gezogenen \nRahmens ist dem Abwägungsgebot genügt, wenn sich die zur \nPlanung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen \nverschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit \nnotwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen Belanges \nentscheidet. Die darin liegende Gewichtung der von der Planung \nberührten öffentlichen und privaten Belange ist ein \nwesentliches Element der planerischen Gestaltungsfreiheit und \nals solches der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen. \nSie beschränkt sich im Rahmen des Abwägungsgebots auf die \nFrage, ob die Gemeinde die abwägungserheblichen Gesichtspunkte \nrechtlich und tatsächlich zutreffend bestimmt hat und ob sie \ndie aufgezeigten Grenzen der ihr obliegenden Gewichtung \neingehalten hat. Diese Grundsätze hat die Antragsgegnerin bei \nder Aufstellung des streitigen Plans beachtet. Die dagegen \ngerichteten Angriffe der Antragsteller greifen nicht \ndurch.\n\n85\n\nEine Erfassung und Abwägung der für und gegen gerade auch \ndie Straßenplanung streitenden Belange hat stattgefunden. Der \nRat der Antragsgegnerin hat die privaten Belange namentlich \nder Anlieger des vorhandenen Teils der H. Allee \nordnungsgemäß ermittelt und sie mit dem ihnen jeweils \nzukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt. Er hat auf \nder Basis der vorbereitenden Entschließungen seines \nAusschusses die gegen diese Straßenplanung vorgebrachten \nAnregungen und Bedenken der Anlieger zur Kenntnis genommen und \nausführlich mit den für die Planung streitenden Belange \nabgewogen.\n\n86\n\nSo ist in der Planbegründung unter Ziffer 4.7 - letzter \nAbsatz - folgendes ausgeführt worden: \n\n\" Der Anschluß der H. Allee an die R. straße kann \nzwar für die Anlieger dieses Knotenpunktes und der \nR. straße zu mehr Verkehr führen; da es sich aber um reine \nAnliegerstraßen von - in Relation zur Siedlungsfläche - \nwenigen, durch letztendlich von \"Sackgassen\" erschlossenen \nBaugrundstücken handelt, ist der für eine lärmschutztechnische \nBerechnung maßgebliche DTV-Wert (DTV = durchschnittliche \ntägliche Verkehrsmenge) so gering, daß die in DIN 18005 \nempfohlenen Planungsrichtwerte bzw. in der \nVerkehrslärmschutzverordnung festgelegten Immissionsgrenzwerte \nunterschritten werden. Von Festsetzungen zu Lärmschutzanlagen \noder -maßnahmen wird daher abgesehen. Der im Sinne des \nImmissionsschutzes geringe Mehrverkehr wird für die Anlieger \nals zumutbar betrachtet. Eine Beeinträchtigung gesunder Wohn- \n(und Arbeits-) verhältnisse wird nicht erkannt. Da der \nBebauungsplan keine Einfriedungen ausschließt, bleibt es den \nGrundstückseigentümern unbenommen, entsprechende Wände oder \nMauern zu errichten.\"\n\n87\n\nIn Ziffer 4.5 der Planbegründung ist darüber hinaus zur \nErforderlichkeit der festgesetzten Fläche zur Verlängerung der \nH. Allee ausgeführt worden: \n\n\"Der aufgrund von ehemaligen Bauleitplänen parzellierte, \ngleichwohl noch nicht ausgebaute östliche Teil der \nH. Allee ist als öffentliche Verkehrsfläche \nfestgesetzt. Dies ist unter dem Aspekt der Erschließung der \nBauflächen an der H. Allee über kurze Wege \nunverzichtbar, da es nicht zumutbar ist, den \nErschließungsverkehr von der M. Straße über den Umweg \nH. straße bzw. F. straße und F. -von-der-\nL. -Straße zur H. Allee zu führen.\"\n\n88\n\nSoweit gerügt worden ist, die Antragsgegnerin habe sich \nunter Verletzung der aus dem Abwägungsgebot folgenden \nErfordernisse auf eine Betrachtung und Gewichtung der \nnachbarrelevanten Wirkungen der Verkehrsplanung beschränkt, \ndie unmittelbar Gegenstand des Bebauungsplans Nr. 242 ist, \ngreift dies ebenfalls nicht durch. Allerdings zielen die \nDarlegungen in der Planbegründung schwerpunktmäßig auf die \nBehandlung der verkehrlichen Auswirkungen ab, die nach der \nBeurteilung des Rats entstehen, wenn die H. Allee in \nöstliche Richtung bis zur R. straße weitergeführt wird. \nWegen des weiteren Anschlusses der (verlängerten) \nH. Allee an die M. Straße (B 9) ist darauf \nverwiesen worden, dies sei nicht Gegenstand des Bebauungsplans \nNr. 242, vielmehr des \"rechtskräftigen\" Bebauungsplans Nr. 84. \nDieser sei bereits der gerichtlichen Normenkontrolle \nunterzogen worden und in dem dort ergangenen Urteil vom 24. \nApril 1995 - 10a D 58/93.NE - im Wesentlichen unbeanstandet \ngeblieben .\n\n89\n\nIn diesem Urteil, das mit den Beteiligten in der mündlichen \nVerhandlung erörtert worden ist, hat der Senat in Bezug auf \ndie dort angebrachte Rüge, durch die geplante Herstellung des \nVerbindungsstücks der H. Allee zwischen M. \nStraße und R. straße sowie des weiter geplanten, im \nPlangebiet Nr. 159 liegenden Teilstücks der H. Allee \nwerde eine Straße mit \"erheblicher Verkehrsbedeutung\" und \n\"erhöhtem Verkehr über die R. straße\" geschaffen werden, \nu.a. ausgeführt: \n\n\"Der Rat hat sich auch hinreichend mit der Verkehrsbelastung \nder Anlieger der R. straße und im Bereich der geplanten \nVerbindung zwischen M. Straße und H. Allee \ndurch die Neuanlage dieses Straßenteilstücks und mit der \nAbbindung der Blumenstraße von der M. Straße und \nletztlich auch der Anlieger an der H. Allee insgesamt \n(obwohl es darauf nicht entscheidend ankommt) befaßt.....Die \nR. straße ist zwischen der B. straße und der \nH. Allee auch geeignet, diesen zusätzlichen Verkehr \nzu bewältigen, da ihre Fahrbahn ausweislich der Darstellung im \nBebauungsplan Nr. 84 5,50 m breit ist und damit nach den \nEmpfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen (EAE 85) \nAusgabe 1985, die als sachverständige Konkretisierung moderner \nGrundsätze des Straßenbaus allgemeine Anhaltspunkte für die \nEntscheidung über die Straßenausbaubreite liefern, selbst noch \nals Sammelstraße bis zu 500 Kraftfahrzeuge (PKW und LKW) pro \nStunde in Spitzenzeiten aufnehmen kann..... Auch die \nVerkehrsbelastung der Anlieger am geplanten Verbindungsstück \nder H. Allee zwischen M. Straße und \nR. straße sowie an der H. Allee, die teilweise \ngeplant, teilweise vorhanden war, hat der Rat der \nAntragsgegnerin hinreichend berücksichtigt.....Schon durch \ndiese Bebauungsstruktur hält sich der Ziel- und Quellverkehr \nder H. Allee in einem für ihre Anlieger ohne weiteres \nzumutbaren Rahmen, wobei die Verkehrsbeeinträchtigungen für \ndie Anlieger zusätzlich dadurch gemindert werden, daß parallel \nzur H. Allee im Norden sowohl die F. straße als \nauch die H. straße jeweils mit Anbindung an die \nM. Straße verlaufen und der von den Grundstücken, die \ndurch diese Straßen erschlossen sind, ausgehende Verkehr über \ndiese Straßen abgeleitet wird.\"\n\n90\n\nDer Rat hat, wie die Planaufstellungsvorgänge und gerade \ndie abschließende Planbegründung belegen, diese gerichtliche \nBeurteilung nochmals aus seiner eigenen planerischen Sicht \nbekräftigt und sie sich auch für den hier streitigen Plan zu \neigen gemacht. Diese Vorgehensweise ist unter \nAbwägungskriterien fehlerfrei.\n\n91\n\nDer 11a-Senat des erkennenden Gerichts hat sich in seinem \nUrteil vom 28. August 1996 - 11a D 125/92.NE - BRS 58 Nr. 17 = \nNVwZ-RR 1997, 686 eingehend mit der Frage auseinandergesetzt, \nob eine Gemeinde bei der Planung des \"letzten Teilabschnitts\" \neiner Verbindungsstraße, deren gesamte Zügigkeit Gegenstand \nmehrerer - zeitlich gestaffelter - Bebauungspläne ist, nur die \nin der Planung des letzten Abschnitts widerstreitenden \nöffentlichen und privaten Interessen und Belange in die \nAbwägung einbeziehen muss, oder ob sie auch quasi rückschauend \nauf die bis dahin rechtswirksam geplanten (ggf. auch schon \nrealisierten) Teilabschnitte zu prüfen hat, ob die \nVerwirklichung des Gesamtkonzeptes erneut zur Disposition \nsteht. Er hat dabei auf die Rechtsfigur der \nplanungsrechtlichen Abschnittsbildung als Ausprägung des \nAbwägungsgebotes abgehoben und für die angesprochene Situation \nauf die Grundsätze über eine etwaige Rechtspflicht zur \nÄnderung von Bebauungsplänen und die dabei zu beachtenden \nMaßstäbe verwiesen. Eine solche Rechtspflicht zur Änderung der \nBauleitplanung kommt dabei namentlich in Betracht, wenn eine \nerhebliche Abweichung der wirklichen Entwicklung von den \nursprünglichen Planungsvorstellungen, die den vorausgegangenen \nPlanungsabschnitten zugrunde lagen, festzustellen ist.\n\n92\n\nDer 11a-Senat hat in dem oben genannten Urteil zugleich \ndarauf hingewiesen, dass es beanstandungsfrei ist, wenn der \nPlangeber bei der Festsetzung des \"letzten Abschnitts\" einer \nbereits in Teilen realisierten Verbindungsstraße \nberücksichtigt, dass die Anwohner der bereits ausgebauten \nStraßenabschnitte schon seit Jahrzehnten durch den geplanten \nLückenschluss \"vorbelastet\" sind, sie nämlich bei diesen \nGegebenheiten damit rechnen mussten, dass \"so etwas \ngeschieht\".\n\n93\n\nDer erkennende Senat folgt diesen Grundsätzen. Er kann auf \ndieser Grundlage keine Anhaltspunkte dafür feststellen, die es \ngeboten hätten, die bereits abgeschlossenen Planungsschritte \nfür die Fortführung der H. Allee bis zur M. \nStraße wegen einer relevanten Veränderung der hierfür \nseinerzeit bestimmend gewesenen tatsächlichen oder rechtlichen \nUmstände erneut zur Disposition zu stellen. \n\n94\n\nIm Planaufstellungsverfahren (vgl. Ziffer 12 der \nBeratungsvorlage zur Sitzung des Ausschusses vom 20. Juni \n1996) ist dementsprechend zutreffend ausgeführt worden:\n\n95\n\n\"Die Begründung zum Bebauungsplanentwurf legt ausführlich \ndie Erforderlichkeit des Ausbaus des östlichen Abschnitts der \nH. Allee im Planbereich dar. ... Es ist richtig, daß \nder östlich anschließende Bebauungsplan Nr. 84 rechtskräftig \nist und den Anschluß der H. Allee an die M. \nStraße/B 9 vorsieht. Dies hat die Begründung zum \nBebauungsplanentwurf Nr. 242 nicht bestritten. Auch mit einem \nAnschluß an die M. Straße wird die H. Allee \neine Erschließungsstraße für den südlichen Teil der \nGartenstadt M. bleiben. Es wird in keiner Weise \nerkannt, inwieweit die H. Allee innerhalb des \nPlanbereiches einen \"Schleichweg\" bzw. eine \"Alternative für \nStaugeplagte\" sein soll. Die H. Allee endet - mit \noder ohne Anschluß an die M. Straße - in der Gartenstadt \nM. B. und kann so für keinerlei Umfahrung eines Staus \nauf der M. Straße/B 9 - und nur der dortige Stau kann \ngemeint sein - (einen Schleichweg bzw. eine Umfahrung) bilden. \nDie Nutzer des gegen Ende der Eingabe näher beschriebenen \n\"Schleichweges\" haben ihre Fahrquellen und -ziele \nausschließlich in der Gartenstadt M. B. und \nverursachen somit reine Anliegerverkehre. Auch wenn die Zahlen \nso gering sind, daß sie keinerlei unzumutbare Zustände nach \nsich ziehen, sollten diese Verkehre möglichst gleichmäßig auf \nmehrere Straßen, so - neben H. straße und F. straße \n- auch auf die H. Allee, verteilt werden.\"\n\n96\n\nDer Vortrag der Antragsteller dieses Verfahrens und des \nVerfahrens 10a D 129/97.NE, über das zugleich verhandelt \nworden ist, lässt nichts dafür erkennen, was eine gegenteilige \nBeurteilung auch nur nahe legen könnte. Bereits im \nDurchführungsplan der ehemaligen Gemeinde B. (förmlich \nfestgesetzt am 3. März 1961) war die Linienführung und der \nDurchbau der H. Allee festgesetzt. An dieser Planung \nist stets festgehalten worden, so dass die Anwohner dieser \nStraße insoweit seit Jahrzehnten planerisch \"vorbelastet\" sind \nund mit dem Durchbau rechnen mussten.\n\n97\n\nDer Senat weist ergänzend darauf hin, dass die \nvorbezeichneten Grundsätze um so mehr gelten, wenn dem \n\"letzten Teilabschnitt\" einer mehrteilig durch verschiedene \nBebauungspläne geplanten Straßenführung zugleich eine \neigenständige verkehrliche Funktion zugewiesen wird, die \ndieser Abschnitt auch ohne Verwirklichung der weiteren \nStraßenabschnitte haben kann und soll. Der Rat der \nAntragsgegnerin hat ein solches Ziel nach dem Inhalt der \nPlanbegründung mit dem im Bebauungsplan Nr. 242 ermöglichten \nLückenschluss zwischen dem vorhandenen Teil der \nH. Allee und der R. straße eigenständig verfolgt. \nEr hat diesen neuen Abschnitt der H. Allee als \nnotwendig angesehen, um die Erschließung der diesem Bereich \nzuzuordnenden (vorhandenen und künftig weitergehend \nermöglichten) Bebauung über kurze Wege, nämlich nach Norden \nunter Inanspruchnahme der R. straße mit ihrem Anschluss \nüber die F. straße an die B 9 bzw. nach Süden über die \nB. straße zu ermöglichen. Er hat sich dabei, wie aus \nseinen Ausführungen in der Planbegründung folgt, davon leiten \nlassen, die Abwicklung des Ziel- und Quellverkehrs im \nZusammenhang mit der Bebauung längs der H. Allee \nkünftig nicht mehr über die längeren Wege (Inanspruchnahme der \nF. straße, der F. -von-der-L. -Straße bzw. der \nH. straße) zu führen. Er verfolgt damit in \nnachvollziehbarer Weise eine möglichst umwegfreie und \nverkehrsverteilende Erschließungssicherung für diesen Bereich. \nDiese konzeptionelle Entscheidung zur Verteilung der \njeweiligen Erschließungs- und Andienungsverkehre betrifft den \nKernbereich der der Gemeinde zukommenden Planungshoheit.\n\n98\n\nVgl. Senatsbeschluss vom 30. \nDezember 1997 - 10a D 41/95.NE - BRS 59 \nNr. 2.\n\n99\n\nHiergegen gerichtete Angriffe mit der Begründung, andere \nKonzepte seien \"tauglicher\" oder auch nur in gleicher Weise \nvertretbar, sind nicht geeignet, die städtebauliche \nErforderlichkeit der Planung in Zweifel zu ziehen. \nAbwägungsfehler sind nicht festzustellen. Der Rat der \nAntragsgegnerin hat zutreffend zugrunde gelegt, dass nach der \nStruktur des Wohngebietes und nach der gewollten Verteilung \ndes \nVerkehrsaufkommens auf mehrere, letztlich an einem Waldgebiet \nstumpf endende Straßen ein derart geringer Mehrverkehr für die \nAnlieger insbesondere der H. Allee zu erwarten ist, \ndass die damit einhergehenden Wirkungen für diese Anlieger \nohne weiteres zumutbar sind. Die dem Senat vorliegenden \nPlanunterlagen bestätigen diese Einschätzung, die auch bereits \nim Urteil vom 24. April 1995 a.a.O. ohne Beanstandung \ngeblieben ist. Hieran wird festgehalten. Einer ins einzelne \ngehenden lärmtechnischen Berechnung der zu erwartenden \nLärmimmissionen in Bezug auf die angrenzende Bebauung bedurfte \nes nicht, weil bereits eine Grobabschätzung keine Zweifel \ndaran lässt, dass die für die Straßenplanung geltenden \nGrenzwerte bzw. Orientierungswerte auch nur annähernd erreicht \nwerden könnten. \n\n100\n\nDavon, dass die den Gegenstand des Bebauungsplans Nr. 242 \nbildende Trasse zur Verlängerung der H. Allee wegen \neiner einseitig fehlenden Ausrundung der festgesetzten \nStraßenverkehrsfläche im Einmündungsbereich mit der \nR. straße bzw. einer weiter verlängerten H. Allee \nzu einer Unübersichtlichkeit oder sogar zu einer Gefahrenlage \nführt, kann nicht die Rede sein. Die festgesetzte Trasse lässt \nnach den gegebenen Querschnitten einen - auch \nverkehrsberuhigten - Ausbau der Kreuzung in der Form zu, der \nden hieran zu stellenden Anforderungen entspricht. Der \nStraßenausbau im Detail ist nicht Gegenstand der Festsetzungen \ndes Plans. Er durfte dem nachgehenden Planvollzug zugewiesen \nwerden. Wenn der Rat mit Rücksicht auf das Eigentumsrecht der \nAntragstellerin des Verfahrens 10a d 129/97.NE davon abgesehen \nhat, ihr Grundstück im Randbereich der geplanten Kreuzung in \nAnspruch zu nehmen, wie dies noch im Bebauungsplan Nr. 159 \nvorgesehen war, zeigt dies allenfalls das Bestreben der \nAntragsgegnerin auf, die Belange der Angrenzer so weit, wie es \ndas verfolgte Plankonzept noch ermöglicht, zu schonen. Hieraus \neine sachwidrige Verkehrsplanung ableiten zu wollen, hätte zu \nden Abwägungskriterien, von denen sich der Rat hat leiten \nlassen, keinerlei Bezug.\n\n101\n\nbb. Die am südlichen Rand des Plangebiets auf einem im \nEigentum der Antragsgegnerin stehenden Grundstück festgesetzte \nFläche für einen Spielplatz (hier: Typ B, vgl. RdErl. des \nInnenministers NW vom 31. Juli 1974, SMBL NW 2311) ist \nbeanstandungsfrei. In einem reinen Wohngebiet ist die Planung \neines Kinderspielplatzes als sozial adäquate Ergänzung der \nWohnbebauung, möge diese auch im Einzelnen noch so großzügig \nsein, grundsätzlich zulässig. Ob und inwieweit ein Bedarf \nhierfür gedeckt werden soll, hat die Gemeinde in eigener \nVerantwortung nach sachgerechten Kriterien zu entscheiden. \n\n102\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom \n29. Dezember 1993 - 7a D 146/92.NE - \n\n103\n\nDie hierauf bezogenen Erwägungen der Antragsgegnerin halten \ndiesen Anforderungen in jeder Hinsicht stand.\n\n104\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO. \nSie berücksichtigt die sich aus der Abtrennung des \nRechtsschutzgesuchs der vormaligen Antragsteller zu 2. \nergebenden Kostenfolgen.\n\n105\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der \nKostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711, \n713 ZPO.\n\n106\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.\n\n107","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303635","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-11-15/10a-d-45-99-ne","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":9},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":8},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":6},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 215","ref_norm":"215","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303635","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303635","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-11-15/10a-d-45-99-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303635","retrieved":"2026-07-09 03:30:15.839849+00:00"}}