{"status":"available","doknr":"OLD303658","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:1114.21A457.98A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-11-14","aktenzeichen":"21 A 457/98.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird teilweise geändert.\n\nDie Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes \nfür die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 3. Februar 1995 verpflichtet \nfestzustellen, dass in der Person des Klägers die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 \nAuslG vorliegen.\n\nDie Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen der Kläger und die Beklagte \njeweils zur Hälfte; die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens trägt die \nBeklagte.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nKostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger zuvor \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 1974 in Punkudutivu geborene Kläger ist srilankischer \nStaatsangehöriger tamilischer Volkszugehörigkeit. Nach seinen Angaben verließ er \nsein Heimatland am 26. November 1994 mit dem Flugzeug und reiste am \n3. Dezember 1994 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. \n\n3\n\nAm 29. Dezember 1994 stellte er beim Grenzschutzamt Frankfurt/Main einen \nAsylantrag, nachdem er dort wegen eines missbräuchlich benutzten kanadischen \nFlüchtlingspasses festgenommen worden war. Bei seiner Vernehmung gab er an, er \nhabe sich seit dem 3. Dezember 1994 zunächst im Bundesgebiet aufgehalten und \nhabe von Frankfurt aus über Paris nach Kanada fliegen wollen. Am 21. Dezember \n1994 sei er von den französischen Grenzbehörden von Paris nach Frankfurt/Main \nzurückgewiesen worden. \n\n4\n\nBei seiner Anhörung im Rahmen der Vorprüfung durch das Bundesamt führte der \nKläger am 30. Dezember 1994 im Wesentlichen aus: Er habe in Sri Lanka zehn \nJahre lang die Schule besucht und diese ohne Abschluss 1990 beendet. Am \n5. Oktober 1991 hätten sich srilankische Soldaten seinem Heimatort Punkudutivu \ngenähert. Deshalb sei er mit seiner Familie noch am gleichen Tage nach Jaffna \ngeflohen. Am 9. Oktober 1991 sei er nach Punkudutivu zurückgekehrt, um einige \nSachen zu holen. Er sei dabei von den Soldaten festgenommen und in das Lager \nKarainagar gebracht worden. Dort sei er ca. zwei Jahre lang inhaftiert worden und \nerst am 30. Oktober 1993 entlassen worden. Die srilankischen Soldaten hätten ihn \nverdächtigt, der LTTE anzugehören. Man habe ein entsprechendes schriftliches \nGeständnis vorbereitet, wonach er LTTE-Mitglied sei. Er habe sich jedoch geweigert, \ndies zu unterschreiben. Er sei nie Mitglied einer Organisation oder Partei gewesen. \nWährend der zweijährigen Inhaftierung sei er gefoltert und immer wieder gefragt \nworden, ob er Mitglied der LTTE sei. Außerdem habe er Sandsäcke füllen müssen. \nSeine Mutter habe vergeblich versucht, ihn freizubekommen. Sie habe auch einen \nAnwalt aus Colombo beauftragt, der dies jedoch nicht geschafft habe. Sie habe dann \ndas Rote Kreuz eingeschaltet, mit dessen Hilfe er schließlich freigekommen sei. Von \nder Haftzeit gebe es nichts besonderes zu berichten. Anfangs habe man ihn verhört \nund auch geschlagen. Er sei die ganze Zeit über in dem Lager der srilankischen \nSoldaten untergebracht und dort als Hilfskraft eingesetzt worden. Man habe ihm auch \nvorgeworfen, dass er in den Jahren zuvor nicht die EPRLF unterstützt habe. \n\n5\n\nNach seiner Haftentlassung sei er zusammen mit seiner Mutter von Karainagar \nper Schiff nach Trincomalee gefahren und dann von Trincomalee nach Colombo \ngereist. Dort seien er und seine Mutter etwa eine Woche lang geblieben. Danach \nseien sie nach Jaffna zurückgekehrt. Nach etwa einer Woche hätten LTTE-\nAngehörige ihr Haus durchsucht. Sie hätten ihn verdächtigt, weil er bei den Soldaten \ngewesen sei und weil er die srilankischen Soldaten unterstütze sowie Informationen \nsammle und weitergebe. Zusammen mit seiner Mutter sei er dann nach Colombo \nzurückgefahren, wo er am 9. November 1994 angekommen sei. Unterwegs bei einer \nKontrolle in Vavuniya sei er kurzzeitig von seiner Mutter getrennt worden, weil er \nkeine ID-Card gehabt habe. In Colombo sei er bei einer Kontrolle in der Pension, in \nder sie gewohnt hätten, von der Polizei festgenommen und in der Zeit vom 15. bis \n21. November 1994 unter dem Vorwurf, LTTE-Mitglied zu sein, inhaftiert worden. \nNachdem sich ein katholischer Priester für ihn eingesetzt habe, sei er freigelassen \nworden. Während der Haftzeit sei er geschlagen worden. \n\n6\n\nAm 26. November 1994 sei er von Colombo aus mit dem Flugzeug nach Moskau \ngeflogen. Bei der Ausreise habe es keine Schwierigkeiten gegeben. Anschließend \nsei er mit einem Pkw vom 27. November bis 3. Dezember 1994 durch ihm \nunbekannte Länder unterwegs gewesen und am 3. Dezember 1994 in Deutschland \neingetroffen. Vom 3. bis zum 20. Dezember 1994 habe er sich beim Schlepper \naufgehalten. Sein Onkel habe ihn am 20. Dezember 1994 nach Frankfurt gebracht. \nAb Frankfurt sei er mit dem ihm ausgehändigten kanadischen Reisepass nach Paris \ngeflogen und von dort nach Frankfurt zurückgeschickt worden. Beim Abflug aus \nFrankfurt habe er den kanadischen Pass vorgezeigt, der auf den Namen S. \n(Vorname) S. (Nachnamen), geboren am 1973 in Jaffna, ausgestellt \ngewesen sei. In Paris habe er keinen Asylantrag gestellt. \n\n7\n\nEr befürchte, im Falle seiner Rückkehr werde man ihm seitens der LTTE \nvorwerfen, dass er unzutreffenderweise angegeben habe, er müsse seine Mutter bis \nColombo begleiten, weil diese krank sei. Er könne auch nicht in Colombo bleiben. Als \njunger Tamile müsse er dort mit seiner Verhaftung rechnen.\n\n8\n\nMit Bescheid vom 3. Februar 1995 lehnte das Bundesamt den Asylantrag ab und \nverneinte das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie von \nAbschiebungshindernissen nach § 53 AuslG.\n\n9\n\nAm 27. Februar 1995 hat der Kläger Klage erhoben und beantragt,\n\n10\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides \ndes Bundesamtes für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge vom 3. Februar 1995 zu \nverpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen \nsowie festzustellen, dass in seiner Person die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 des \nAusländergesetzes und Abschiebungshindernisse \ngemäß § 53 AuslG vorliegen. \n\n11\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nIn der mündlichen Verhandlung am 11. Dezember 1997 hat der Kläger zu seinen \nAsylanträgen ergänzend vorgetragen: Während seiner Schulzeit sei er bei der \nSchülerorganisation der \"Tiger\" in deren Mitgliederliste geführt worden. Zu den \nAufgaben der Schülerorganisation habe u.a. gehört, Plakate zu kleben. Im \nArmeelager Karainagar, in das er am 9. Oktober 1991 von srilankischen Soldaten \ngebracht worden sei, sei er mit dem Vorwurf konfrontiert worden, Mitglied der LTTE \nzu sein. Er sei dort geschlagen und getreten worden. An den darauf folgenden Tagen \nsei er bei unterschiedlichen Arbeiten, z.B. beim Füllen von Sandsäcken, eingesetzt \nworden. Wenn die LTTE Angriffe durchgeführt habe, seien er und die anderen \nTamilen im Lager misshandelt worden. Er sei wiederholt verhört worden. Als er sich \ngeweigert habe, ein Schreiben zu unterzeichnen, mit dem er habe zugeben sollen, \nMitglied der LTTE zu sein, sei er ebenfalls misshandelt worden, indem man ihn z.B. \nmit dem Kopf nach unten aufgehängt oder mit unterschiedlichen Gegenständen \ngeschlagen habe. Dass er schließlich mit Hilfe des Roten Kreuzes am 30. Oktober \n1993 entlassen worden sei, führe er darauf zurück, dass das Rote Kreuz \nargumentiert habe, er müsse spätestens ein Jahr nach dem Tod seines Vaters als \ndessen ältester Sohn den Beisetzungsritus ausrichten. Seine Mutter habe ihm \ngesagt, dass es sich lediglich um eine vorübergehende Entlassung gehandelt habe. \nDie erlittene Haft habe erhebliche Folgewirkungen, insbesondere psychischer Art für \nihn gehabt. Er habe deshalb den Wunsch gehabt, Sri Lanka zu verlassen, zumal er \nauch von der LTTE mit dem Verdacht konfrontiert worden sei, Spion der Armee zu \nsein. In Colombo, wo er am 15. November 1994 von srilankischen Polizisten in der \nLodge festgenommen worden sei, sei er verdächtigt worden, mit der LTTE etwas zu \ntun zu haben. Er sei in der Kottahena-Polizeistation verhört worden. Die Ausreise sei \nmit einem auf seinen Namen ausgestellten Pass erfolgt. In Deutschland habe er \nkeinen Kontakt zur LTTE. Er habe jedoch schon an Demonstrationen teilgenommen, \ndie sich für bessere Bedingungen in Sri Lanka einsetzten. \n\n14\n\nDas Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die Klage abgewiesen. \n\n15\n\nAuf den Antrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 7. Oktober 1998 \nseine Berufung zugelassen, soweit er begehrt, die Verpflichtung der Beklagten \nfestzustellen, dass in seiner Person die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG \nvorliegen.\n\n16\n\nZur Begründung trägt der Kläger ergänzend vor: Er sei vorverfolgt aus Sri Lanka \nausgereist. Sein Entschluss zur Ausreise sei von ihm bereits während der \nInhaftierung im Karainagar-Lager gefasst worden, wo man ihn ohne Grund zwei \nJahre lang festgehalten, körperlich schwer misshandelt und zu Zwangsarbeiten \nherangezogen habe. Seine Verhaftung durch die Polizei in Colombo sei am 5. oder \n6. Tag seines Aufenthaltes erfolgt, und zwar wegen des Verdachtes, Verbindungen \nzur LTTE zu haben. Während der Verhöre in der Polizeistation Kottahena sei er vier \nbis fünf Mal mit Schuhen getreten und mit Gewehrkolben traktiert worden. Er habe \nzwar keine äußeren Verletzungen erlitten, jedoch starke Schmerzen in der Brust \ngehabt. Die Freilassung sei unter Meldeauflagen nur vorläufig erfolgt. Es sei damals \nsehr deprimiert gewesen und habe geglaubt, in Sri Lanka keine Sicherheit mehr zu \nfinden. Im Falle seiner Rückkehr nach Sri Lanka sei er vor erneuter politischer \nVerfolgung nicht hinreichend sicher.\n\n17\n\nDer Kläger beantragt,\n\n18\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die \nBeklagte zu verpflichten, das Vorliegen der \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG, hilfsweise \nvon § 53 AuslG festzustellen. \n\n19\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n20\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n21\n\nZur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Das Verwaltungsgericht habe das \nBegehren des Klägers zu Recht abgewiesen. Die Zweifel an der persönlichen \nGlaubwürdigkeit des Klägers, wie sie das Verwaltungsgericht dargelegt habe, seien \nberechtigt. Die unsubstantiierte, detailarme Schilderung der angeblichen Haft vom \n9. Oktober 1991 bis zum 30. Oktober 1993 könne nicht mit der Behauptung \nmangelhafter Befragung begründet werden. Ausweislich des Anhörungsprotokolles \nsei er insgesamt vier Mal nach den genauen Umständen seiner Haft befragt worden. \nUnglaubwürdig seien auch seine unsubstantiierten, detailarmen Ausführungen zur \nangeblichen Haft vom 15. bis zum 21. November 1994. Die in der Anhörung beim \nBundesamt geäußerte Behauptung, während dieser Haft geschlagen worden zu sein, \nsei in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nicht einmal \nwiederholt, geschweige denn konkretisiert worden. Im Übrigen sei auch nicht \neinsichtig, warum der Kläger nicht sofort nach seiner Einreise im Bundesgebiet Asyl \nbeantragt habe. Da er mit Hilfe eines Schleppers eingereist sei, seien ihm die \nrechtliche und damit auch tatsächliche Unsicherheit seines Aufenthaltsstatus in \nDeutschland und damit auch die mögliche Gefahr einer Abschiebung in sein \nHeimatland sehr wohl bekannt gewesen. Wäre er, wie er behaupte, von einer \nde-facto-Sicherheit ausgegangen, hätte er zudem keinen gefälschten Pass benutzt. \n\n22\n\nDer Beteiligte stellt keinen Antrag. \n\n23\n\nDie Verfahrensbeteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den \nBerichterstatter als Einzelrichter einverstanden erklärt. \n\n24\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie der \nAusländerbehörde Bezug genommen. \n\n25\n\nEntscheidungsgründe:\n\n26\n\nDie Berufung des Klägers ist begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, zu Gunsten \ndes Klägers festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG \nhinsichtlich Sri Lankas vorliegen. Der anders lautende Bescheid des Bundesamtes ist \ninsoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 \nVwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist dementsprechend zu ändern.\n\n27\n\n1. Der Kläger darf gemäß § 51 Abs. 1 AuslG nicht nach Sri Lanka abgeschoben \nwerden, da dort sein Leben oder seine Freiheit aus den in der Vorschrift genannten \nGründen, namentlich wegen seiner tamilischen Volkszugehörigkeit und seines Alters, \nbedroht ist.\n\n28\n\nWegen der für die Beurteilung des Klagebegehrens maßgeblichen Ansatzpunkte \nund Kriterien wird auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Juli \n1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 - (BVerfGE 80, 315) verwiesen. Die dort unter B I für \ndie Asylberechtigung dargestellten rechtlichen Grundsätze gelten, soweit vorliegend \nrelevant, auch für die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG. \n\n29\n\nVgl. zur Deckungsgleichheit von \nVerfolgungshandlung, geschütztem Rechtsgut sowie \npolitischem Charakter der Verfolgung bei Art. 16 \nAbs. 2 Satz 2 GG a.F. = Art. 16 a Abs. 1 GG und \n§ 51 Abs. 1 AuslG BVerwG, Urteil vom \n18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -, NVwZ 1992, 892, \nsowie zur Deckungsgleichheit des politischen \nCharakters bei Art. 16 a Abs. 1 GG, § 51 Abs. 1 \nAuslG und bei Art. 1 A Nr. 2, Art. 33 Genfer \nKonvention (GK) BVerwG, Urteil vom 18. Januar \n1994 - 9 C 48.92 -, NVwZ 1994, 497, 498 f.\n\n30\n\nFür die Beurteilung, ob der Kläger als politisch Verfolgter \nSchutz beanspruchen kann, ist darauf abzustellen, ob er bei \nRückkehr in sein Heimatland vor politischer Verfolgung \nhinreichend sicher ist; denn er ist wegen erlittener und wegen \nunmittelbar drohender weiterer politischer Verfolgung \nausgereist mit der Folge, dass er als vorverfolgt anzusehen \nist.\n\n31\n\nVgl. zu den Maßstäben BVerfG, \nBeschluss vom 10. Juli 1989, a.a.O., \nS. 344 und BVerwG, Urteil vom 23. Juli \n1991 - 9 C 145.90 -, BVerwGE 88, 367, \n369 m.w.N. sowie Urteil vom 14. \nDezember 1993 - 9 C 45.92 -, Buchholz \n402.25, § 1 AsylVfG Nr. 166.\n\n32\n\nBei der Prüfung und Beurteilung erlittener oder unmittelbar \ndrohender Vorverfolgung ist entscheidend auf das Vorbringen \nder Asylbewerber abzustellen. Da sie allein die bestimmenden \nGründe für das Verlassen ihres Herkunftslandes kennen, obliegt \nes ihnen, die tatsächliche Grundlage für eine politische \nVerfolgung selbst in schlüssiger Form vorzutragen. Dabei haben \nsie bezüglich der in ihre eigene Sphäre fallenden Umstände, \ninsbesondere ihrer persönlichen Erlebnisse, unter Angabe \ngenauer Einzelheiten eine in sich stimmige \nSachverhaltsschilderung zu geben, während hinsichtlich der \nallgemeinen Umstände im Herkunftsland eine Darstellung von \nTatsachen genügt, aus denen sich die nicht entfernt liegende \nMöglichkeit politischer Verfolgung ergibt.\n\n33\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 23. November \n1982 - 9 C 74.81 -, Buchholz 402.24 \n§ 28 AuslG Nr. 42, Beschluss vom \n26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, \nBuchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 212. \n\n34\n\n2. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. \na) Das Gericht hat mit der nach § 108 Abs. 1 VwGO erforderlichen Gewissheit aus \ndem Gesamtergebnis des Verfahrens die Überzeugung gewonnen, dass der Kläger \nim November 1994 unter dem Druck erlittener und ihm unmittelbar drohender \nweiterer politischer Verfolgung, vor der innerhalb des Heimatlandes auszuweichen \nihm nicht zumutbar war, mithin aus einer durch politische Verfolgung bedingten \nausweglosen Lage Sri Lanka verlassen hat. \n\n35\n\nZur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass dem Kläger sowohl während \nseiner mehr als zweijährigen Inhaftierung in dem auf der Insel Karaitivu gelegenen \nMilitär-Camp der srilankischen Streitkräfte bei Karainagar (vgl. dazu u.a. KK \n28.11.1997 S.1) von Oktober 1991 bis Ende Oktober 1993 als auch während seiner \nInhaftierung in der Polizeistation Kottahena in Colombo vom 15. bis 21. November \n1994 schwerwiegende Rechtsgutverletzungen zugefügt wurden. Nach seinen \nglaubhaften Angaben war er Anfang Oktober 1991 von seinem Heimatort \nPunkudutivu (auf der gleichnamigen Insel Punkudutivu) aus zusammen mit anderen \nFamilienangehörigen vor srilankischen Soldaten zunächst nach Jaffna geflüchtet. Als \ner sich am 9. Oktober 1991 mit dem Fahrrad zurück auf den Weg nach Punkudutivu \nmachte, um noch einige Wertsachen, die zurückgeblieben waren, zu holen, wurde er \nin der Nähe von Velanai von srilankischen Soldaten unter dem Verdacht, Mitglied \noder Anhänger der LTTE zu sein, festgenommen und anschließend in das \nMilitärlager Karainagar gebracht, wo er dann bis zum 30. Oktober 1993 festgehalten \nwurde. Bereits diese mehr als zweijährige Inhaftierung durch das srilankische Militär \nstellte einen gravierenden Eingriff in die Freiheit des Klägers dar, der um so schwerer \nwiegt, als konkrete Anhaltspunkte für ein präventiv abzuwehrendes oder repressiv zu \nverfolgendes Fehlverhalten des Klägers nicht ersichtlich sind. Hinzu kommt, dass der \nKläger nach seinen glaubhaften Angaben während seiner Inhaftierung im Militärlager \nKarainagar von den srilankischen Soldaten mehrfach körperlich misshandelt wurde. \nNach seinen Bekundungen wurde er bereits bei der Verhaftung und kurz nach der \nAnkunft im Lager mit Gewehrkolben traktiert. Auch in der Folgezeit wurde er nach \nseinen Angaben viele Male mit Stöcken, Gewehrkolben und gelegentlich auch mit \nStromkabeln geschlagen und damit in schwerwiegender Weise in seiner körperlichen \nIntegrität verletzt.\n\n36\n\nAuch die während seiner Inhaftierung in der Polizeistation Kottahena in Colombo \nin der Zeit vom 15. bis 21. November 1994 erlittenen körperlichen Misshandlungen \nstellen schwerwiegende Rechtsgutverletzungen dar. Zwar mag der Umstand, dass \nder Kläger während seines Aufenthaltes in Colombo ausweislich seiner eigenen \nAngaben über keine Identitätskarte oder andere Ausweispapiere verfügte, der \nsrilankischen Polizei hinreichende Veranlassung gegeben haben, seine Identität \nnäher abzuklären und ihn zu diesem Zweck zu sistieren. Dies rechtfertigte jedoch \nkeinesfalls die körperlichen Misshandlungen, denen der Kläger während seiner \nInhaftierung auf der Polizeistation ausgesetzt war. Nach seinen Angaben wurde er \ndort nicht nur verhört und mit dem Vorwurf konfrontiert, für die LTTE zu arbeiten und \ntamilischer Spion zu sein. Vielmehr wurde er mehrfach mit Schuhen getreten und mit \nGewehrkolben traktiert, so dass er starke Schmerzen in der Brust verspürte. \n\n37\n\nDiese Feststellungen beruhen auf den glaubhaften Angaben des Klägers, die er \nnamentlich in der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren gemacht hat und \ndie in ihrem Kern mit seinen früheren Äußerungen gegenüber dem Bundesamt und \ngegenüber dem Verwaltungsgericht im erstinstanzlichen Verfahren übereinstimmen. \nBereits bei seiner Anhörung im Rahmen der Vorprüfung durch das Bundesamt hatte \ner am 30. Dezember 1994 ausweislich der hierzu gefertigten Niederschrift von seiner \nam 9. Oktober 1991 erfolgten Festnahme und der anschließenden mehr als \nzweijährigen Inhaftierung im Militärlager von Karainagar berichtet. Dabei gab er auf \nwiederholte Fragen präzise an, dass die Inhaftierung vom 9. Oktober 1991 bis zum \n30. Oktober 1993 dauerte. Ebenso berichtete er bereits damals von den während der \netwa zweijährigen Haft erlittenen körperlichen Misshandlungen, wobei allerdings \nauffällt, dass er ausweislich der vorliegenden Niederschrift über deren Art sowie ihre \nnäheren Umstände keine konkretisierten Angaben machte. Worauf die damalige \nDetailarmut seiner Angaben, auf die die Beklagte im Berufungsverfahren zu Recht \nhingewiesen hat, letztlich beruhte, hat das Gericht nicht (mehr) feststellen können. Es \nspricht jedoch vieles dafür, dass sie jedenfalls auch darauf zurückzuführen ist, dass \nder Kläger bei der Anhörung am 30. Dezember 1994 insoweit nicht hinreichend \nbefragt worden ist. Nachdem er nämlich erklärt hatte, er sei während der \nzweijährigen Haft im Militärlager von Karainagar durch die srilankischen Soldaten \n\"gefoltert\" und \"immer gefragt\" worden, ob er Mitglied der LTTE sei, ist er ausweislich \ndes Protokolls insbesondere nicht um eine nähere Konkretisierung seiner \nAusführungen hinsichtlich der behaupteten Folterung gebeten worden. Stattdessen \nist ihm unmittelbar im Anschluss daran ausweislich des Protokolls lediglich die Frage \ngestellt worden, ob er \"sonst noch etwas\" von der Haftzeit \"vortragen\" könne. Diese \nFrage konnte er nach ihrem objektiven Erklärungswert so verstehen, dass er um die \nSchilderung von - neben der Folterung - weiteren Vorfällen während der Haft (\"sonst \nnoch etwas\") gebeten wurde, wobei er sich dann insoweit auf die Antwort \nbeschränkte, da gebe es \"nichts Besonderes zu berichten\"; anfangs habe man ihn \nverhört \"und auch geschlagen\"; mehr könne er \"von dem zweijährigen Haftaufenthalt \nnicht vortragen\". Nachfragen, mit denen diese Fehlrezeption des Klägers hätte \nausgeschlossen werden können, unterblieben. Angesichts dessen kann zwar davon \nausgegangen werden, dass dem Kläger bei der Anhörung damals Gelegenheit \ngegeben wurde, weitere Angaben zu seiner mehr als zweijährigen Inhaftierung zu \nmachen. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass ihm die Notwendigkeit \neiner weiteren Konkretisierung und Detailierung seiner Ausführungen zu erlittenen \nkörperlichen Misshandlungen (\"gefoltert\") nicht hinreichend bewusst war und dass er \ndeshalb zur Angabe diesbezüglicher nachvollziehbarer Einzelheiten keine \nVeranlassung sah. Als der Kläger dann in der mündlichen Verhandlung vor dem \nVerwaltungsgericht am 11. Dezember 1997 näher zu den behaupteten körperlichen \nMisshandlungen im Lager von Karainagar befragt worden ist, hat er hierzu \ndetailliertere Angaben gemacht, die im Kern mit seinen späteren Bekundungen in der \nmündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren übereinstimmen. Beide Male hat er \nangegeben, dass er während der Befragungen im Militärlager von Karainagar \nwiederholt geschlagen und getreten worden sei. Außerdem hat er beide Male davon \nberichtet, dass er einmal kopfüber aufgehängt und verhört worden sei, als er sich \ngeweigert habe, ein schriftlich vorbereitetes \"Geständnis\" zu unterschreiben. Ebenso \nkonnte er sich bei seiner Vernehmung in der mündlichen Verhandlung im \nBerufungsverfahren an einzelne Szenen erinnern, in denen er mit Gewehrkolben \ntraktiert oder durch Drohungen eingeschüchtert wurde. Dabei muss berücksichtigt \nwerden, dass seit jenen Vorgängen nunmehr mehr als 7 Jahre vergangen und damit \nErinnerungsschwächen und -lücken unvermeidlich geworden sind. Für die \nGlaubhaftigkeit des diesbezüglichen Vorbringens des Klägers spricht jedoch \ninsgesamt namentlich der persönliche Eindruck, den das Gericht von ihm in der \nmündlichen Verhandlung hat gewinnen können. Die ihm gestellten Fragen hat er \nnachvollziehbar beantwortet, ohne dass dabei verbale oder nonverbale \nUnsicherheiten, die auf unwahre Angaben hindeuten könnten, erkennbar geworden \nsind. Auch auf Nachfragen zu Einzelpunkten ist er im Kern bei seiner Darstellung der \nhier relevanten Vorfälle geblieben und hat mehrfach seine diesbezüglichen Angaben \nglaubhaft bekräftigt. Erinnerungslücken hat er offen eingeräumt und nicht zu \nkaschieren versucht. Unausräumbare Widersprüche oder Ungereimtheiten sind in \nseinem Vorbringen nicht zu Tage getreten. Auch aus den Angaben, die der Kläger zu \nden Vorgängen nach seiner Entlassung aus dem Militärlager von Karainagar \ngemacht hat, lassen sich keine durchgreifenden Bedenken gegen die Glaubhaftigkeit \nseines Vorbringens herleiten. Soweit er angegeben hat, er sei nach seiner am \n30. Oktober 1993 erfolgten Freilassung zusammen mit seiner Mutter per Schiff nach \nTrincomalee gefahren und von dort zunächst weiter nach Colombo gereist, wo sie \netwa eine Woche lang geblieben seien, ehe sie nach Jaffna zurückgefahren seien, \nmag eine solche Reiseroute ungewöhnlich sein. Dabei ist jedoch zu bedenken, dass \nder Kläger zum damaligen Zeitpunkt noch relativ jung war, die letzten zwei Jahre \nvorher in einem Lager der srilankischen Streitkräfte zugebracht hatte und damit \nwährend dieser Zeit letztlich von der Außenwelt abgeschnitten war, so dass er nur \nrudimentäre Kenntnisse über die damalige Bürgerkriegssituation im Bereich der \nJaffna-Halbinsel sowie insbesondere über Reise- und Passiermöglichkeiten hatte. \nAngesichts dessen ist sein Vorbringen nachvollziehbar, dass er damals ganz dem \nRat seiner Mutter vertraute und ihre Entscheidungen und Anordnungen unbesehen \nbefolgte. Welche Gründe seine Mutter im Einzelnen bestimmten, zunächst nach \nTrincomalee und nach Colombo zu reisen, bevor sie mit dem Kläger anschließend \nnach Jaffna zurückkehrte, lässt sich nachträglich schon deshalb nicht mehr ermitteln, \nweil ihr gegenwärtiger Aufenthaltsort unbekannt ist und der Kläger seit seiner \nAusreise keinerlei Kontakt mehr mit ihr hat. Dies kann jedoch nicht zu seinen Lasten \ngehen.\n\n38\n\nAuch die Angaben des Klägers hinsichtlich der im November 1994 durch die \nsrilankische Polizei erfolgten Inhaftierung in der Polizeistation Kottahena in Colombo \nund die dabei mehrfach erlittenen körperlichen Misshandlungen sind nach der vom \nGericht gewonnenen Überzeugung glaubhaft. Der Kläger hat nachvollziehbar die \nnäheren Umstände seiner Verhaftung sowie die ihm wesentlich erscheinenden \nVorgänge in der Polizeistation geschildert. Auch insoweit sind hinsichtlich des \nKerngeschehens gravierende Widersprüche zu seinem früheren Vorbringen nicht \nerkennbar. Bereits bei seiner Anhörung durch das Bundesamt am 30. Dezember \n1994 hatte er präzise die Dauer der Inhaftierung angegeben und berichtet, dass er \nwährend der Haftzeit in Colombo \"geschlagen\" worden sei. Da er damals ausweislich \nder Niederschrift über diese Anhörung nicht um Konkretisierung und Präzisierung \nhinsichtlich der Art und der näheren Umstände der angeführten körperlichen \nMisshandlungen gebeten worden war, geht es nicht an, die Detailarmut seiner \ndamaligen Angaben als durchgreifendes Indiz für ihre mangelnde Glaubhaftigkeit zu \nwerten. Denn die Knappheit seiner Ausführungen vor dem Bundesamt kann \ninsbesondere auf die Art der Befragung und das Unterbleiben einschlägiger präziser \nNachfragen zurückzuführen sein. Zwar ist der Kläger auch bei seiner am 11. \nDezember 1997 erfolgten Vernehmung durch das Verwaltungsgericht, wie sich aus \nder Niederschrift ergibt, nicht mehr von sich aus auf die gegenüber dem Bundesamt \nangeführten körperlichen Misshandlungen in der Polizeistation in Colombo zu \nsprechen gekommen. Auch hier ist er danach jedoch nicht näher befragt worden. \nEntscheidend ist letztlich auch hinsichtlich dieser Vorgänge während der Polizeihaft \nin Colombo, dass seine im Kern widerspruchsfreien Bekundungen, die er in der \nmündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren gemacht hat, dem Gericht \ninsbesondere aufgrund des gewonnenen persönlichen Eindrucks vom Kläger die \nerforderliche Gewissheit vermittelt haben, dass sie der Wahrheit entsprechen. Der \nUmstand, dass der Kläger nicht sofort nach seiner ersten Ankunft in Deutschland am \n3. Dezember 1994 einen Asylantrag stellte, sondern zunächst versuchte, von \nFrankfurt aus über Paris nach Kanada weiter zu fliegen, spricht nicht gegen die \nGlaubhaftigkeit seines Vorbringens. Denn es ist naheliegend, dass er ein \nAsylbegehren erst dann anbrachte, als sich sein ursprüngliches Ziel, Kanada zu \nerreichen, nicht realisieren ließ. Ohne durchgreifende Relevanz hinsichtlich der \nGlaubhaftigkeit seines Vorbringens ist auch, dass er keine sicheren Angaben \nhinsichtlich der näheren Umstände und des Zeitpunktes des Todes seines Vaters zu \nmachen vermochte. Denn er war nicht zugegen, als sein Vater zu Tode kam und \nkonnte und kann sich demzufolge insoweit nur auf Informationen Dritter, Gerüchte \noder Mutmaßungen stützen. \n\n39\n\nDie im Streitkräftelager von Karainagar und in der Polizeistation Kottahena in \nColombo erfolgten Inhaftierungen und die dabei erlittenen schwerwiegenden \nkörperlichen Misshandlungen des Klägers waren Akte der politischen Verfolgung. Sie \nknüpften an dem asylrelevanten Merkmal der tamilischen Volkszugehörigkeit und an \ndem pauschalen Vorwurf der LTTE-Unterstützung an. Hinsichtlich des Klägers lagen \nkeine über allgemeine Merkmale wie Volkszugehörigkeit und Alter hinausgehenden \nobjektiven Verdachtsmomente vor,\n\n40\n\nvgl. dazu BVerwG, Urteil vom 20. November \n1990 - BVerwG 9 C 74.90 -, BVerwGE 87, 152 (154); \nBeschluss vom 10. Juni 1992 - 9 B 176.91 -.\n\n41\n\nDie srilankischen Soldaten und Polizeikräfte stellten für ihre Maßnahmen - ohne \nkonkrete Anhaltspunkte für eine Zusammenarbeit des Klägers mit der LTTE zu \nhaben - allein auf seine tamilische Volkszugehörigkeit und sein Alter ab. \nInsbesondere mit der erfolgten menschenrechtswidrigen Behandlung gingen sie über \ndie bloße Verfolgung eines Ermittlungsinteresses hinaus. Die Festnahmen und \nInhaftierungen - verbunden mit schweren körperlichen Misshandlungen - waren bei \nobjektiver Betrachtungsweise dazu bestimmt, dem Kläger in Anknüpfung an die \ngenannten asylrelevanten Merkmale gezielte Rechtsgutverletzungen zuzufügen, die \nihn ihrer Intensität nach ausgrenzten und somit in eine ausweglose Lage brachten. \nDie Maßnahmen der Soldaten und der srilankischen Polizei gingen, auch wenn sie \nReaktionen auf Übergriffe im Rahmen der Auseinandersetzung mit militanten \ntamilischen Separatisten gewesen sein sollten, entscheidend über das hinaus, was \nnoch der Bekämpfung von Terrorismus zugeordnet werden konnte, zumal der Kläger \naus seiner Person oder seinen familiären Verhältnissen heraus keine \nAnknüpfungspunkte für eine Einbindung in die terroristischen Aktivitäten der LTTE \ngeboten hatte.\n\n42\n\nDie dem Kläger sowohl in dem Militärlager Karainagar als auch in der \nPolizeistation in Colombo zugefügten schweren Rechtsgutverletzungen sind dem \nsrilankischen Staat zuzurechnen. Sowohl die Verhaftung des Klägers im Oktober \n1981 als auch die anschließende etwa zweijährige Inhaftierung im Militärlager von \nKarainagar (vgl. dazu KK 28.11.1997 S. 1) erfolgten in einem Gebiet, in dem die \nsrilankische Staatsmacht effektive Gebietsgewalt hatte. Dies trifft jedenfalls für die \nInsel Kayts, wo die Verhaftung des Klägers in der Nähe des Ortes Velanai erfolgte, \nund für die Insel Karaitivu zu, auf der sich das Militärlager Karainagar befindet (vgl. \ndazu u. a. AA 30.08.1991 S. 2; Dr. Wingler, 17.05.1993 S. 7). Die Zurechnung der \ngegenüber dem Kläger im Militärlager Karainagar und in der Polizeistation in \nColombo erfolgten Übergriffe zum staatlichen Handeln des srilankischen Staates ist \nauch nicht unter dem Aspekt des exzesshaften Fehlverhaltens einzelner Amtsträger \nzu verneinen. Zwar kann nicht verlässlich konstatiert werden, dass diese Übergriffe \nvon der Armee- und Staatsführung gebilligt und gefördert wurden. Der srilankische \nStaat war aber jedenfalls nicht in der Lage, die in Rede stehenden Übergriffe ihrer Art \nnach effektiv in einem solchen Maße zu unterbinden, dass nur noch von nicht \ngänzlich auszuschließenden Ausnahmefällen gesprochen werden konnte. Eine \nnachhaltige Verhinderung und durchgreifende negative Sanktionierung der Übergriffe \nsind jedenfalls für den damaligen Zeitpunkt nicht feststellbar.\n\n43\n\nb) Für den Kläger war bis zu seiner im November 1994 erfolgten Ausreise weder \nin Colombo noch in anderen Landesteilen Sri Lankas eine inländische \nFluchtalternative gegeben. \n\n44\n\nSoll ein Asylsuchender auf eine inländische Fluchtalternative verwiesen werden, \nso setzt dies die verlässliche Feststellung darüber voraus, dass der Betroffene dort \nnicht in eine ausweglose Lage gerät. Er muss danach in dem in Betracht \nkommenden Gebiet nicht nur vor politischer Verfolgung hinreichend sicher sein; es \ndürfen ihm dort auch keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer \nIntensität und Schwere einer asylerheblichen oder im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG \nrelevanten Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen, \nsofern diese existentielle Gefährdung am Herkunftsort nicht bestünde.\n\n45\n\nVgl. dazu u.a. BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juli \n1989, a.a.O., 343f, und vom 24. März 1997 - 2 BvR \n1024/95 -, NVwZ 1997 Beilage 9, S. 65 (66) \nm.w.N.\n\n46\n\nDie hinreichende Sicherheit vor politischer Verfolgung wird allerdings nicht \nbereits durch jede geringe Möglichkeit eines Verfolgungseintritts ausgeschlossen; zu \nihrer Verneinung müssen an der Sicherheit des Betroffenen mindestens ernsthafte \nZweifel bestehen, müssen über eine theoretische Möglichkeit, Opfer eines Übergriffs \nzu werden, hinaus objektive Anhaltspunkte einen Übergriff als nicht ganz entfernt \nund damit als durchaus reale Möglichkeit erscheinen lassen. \n\n47\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 1995 - 9 B \n18.95 -, InfAuslR 1996, 29 und Urteile vom 5. Juli \n1994 - 9 C 1.94 -, Buchholz 402.25, § 1 AsylVfG Nr. \n173 und vom 8. September 1992 - 9 C 62.91 -, \nNVwZ 1993, 191.\n\n48\n\naa) Nach diesen Kriterien konnte der Kläger eine hinreichende Sicherheit vor \npolitischer Verfolgung in dem von der Regierung beherrschten Staatsgebiet Sri \nLankas im Süden und Westen sowie im zentralen Hochland, insbesondere auch im \nGroßraum Colombo, wo er sich nach seinen Angaben nach der Entlassung aus der \nPolizeihaft bis zu der am 26. November 1994 erfolgten Ausreise aufhielt, nicht finden. \n\n49\n\nZur Lage von jungen männlichen Tamilen in diesen Landesteilen in der \ndamaligen Zeit hat der Senat in den Urteilen vom 8. Juli 1992 - 21 A 364/91.A - \n(hierzu Urteil des BVerwG vom 13. Mai 1993 - 9 C 59.92 -, InfAuslR 1993, 354) und \n21. Dezember 1992 - 21 A 2350/91.A - sowie - 21 A 2107/92.A - in Auswertung von \nauch in das vorliegende Verfahren eingeführtem Auskunftsmaterial - auf das \nWesentliche zusammengefasst - ausgeführt: Für diese Personen bestand wegen \nihrer Volkszugehörigkeit, ihres Alters, ihres Geschlechtes sowie ihrer regionalen \nHerkunft - wenn auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit - die Gefahr, in die \nSuche nach Angehörigen oder Unterstützern der LTTE einbezogen und so \nMaßnahmen staatlicher Verfolgung ausgesetzt zu werden. Es konnte nicht \nausgeschlossen werden, dass sie in einer Razzia, bei Personenkontrollen oder \ninfolge Denunziation wegen Verdachts der LTTE-Unterstützung festgenommen, \nmöglicherweise auch unter Folter verhört und getötet wurden. Groß angelegte \nRazzien waren trotz eines zwischenzeitlichen zahlenmäßigen Rückganges \nfestzustellen und zu besorgen, da sich Bombenattentate wiederholen konnten und \ndie Razzien auch unabhängig von solchen konkreten Anlässen stattfanden. Im \nÜbrigen hatte sich die Gefährdung teilweise von den Razzien auf sonstige Kontrollen \nverlagert. Zur Vermeidung eines Verdachts, an den sich Maßnahmen mit erheblichen \nRechtsgutverletzungen anschließen konnten, war ein triftiger Grund oder eine \nplausible Erklärung für den Aufenthalt erforderlich. Die Möglichkeit von Verhören mit \nFolterungen und eventuell weiteren menschenrechtswidrigen Maßnahmen betraf \ninsbesondere junge Tamilen; sie war nicht als ganz entfernt, sondern als durchaus \nreal anzusehen. Auch waren Einzelfälle von Verhaftungen aus sonstigen Anlässen - \ndie Zahl der Inhaftierten wurde in Auskünften mit einigen Hundert angegeben - \nfestzustellen; auch wenn der Umfang der Übergriffe aus sonstigen Anlässen nicht \ngenau auszumachen war, war jedenfalls die reale Möglichkeit asylerheblicher \nRechtsgutverletzungen nicht auszuschließen.\n\n50\n\nIn der Folgezeit trat insoweit jedenfalls bis zu der Ende November 1994 erfolgten \nAusreise des Klägers keine grundlegende Änderung ein. Nach vorliegenden \nErkenntnisquellen (vgl. u.a. ai 22.08.1994 S. 2f) verschärfte sich die \nVerfolgungsbetroffenheit von jungen Tamilen und Tamilinnen im Jahre 1992 und in \nder Folgezeit erheblich. Die größte Verhaftungswelle erfolgte im Oktober 1993, \nnachdem nach Angaben des Verteidigungsministers am Strand nördlich von \nColombo eine \"Körperbombe\" gefunden worden war. Die Verhaftungen fanden im \nRahmen von Massenrazzien statt; in vielen Fällen wurde auch von Folter berichtet. \nSchwerpunkt dieser Razzien und Verhaftungen war unter anderem gerade Colombo. \nDiese wurden auch 1994 fortgeführt (ai 25.08.1994 S. 2). Von Misshandlungen von \naufgegriffenen Tamilen durch die srilankische Polizei und verschiedene Teile der \nsrilankischen Sicherheitskräfte sowie von Fällen des Verschwindens von Personen \nim Gewahrsam staatlicher Organe wurde weiterhin berichtet (vgl. u.a. Dr. Wingler \n21.09.1994 S. 14), auch wenn sich die Situation von Tamilen im Großraum Colombo \ninsoweit nach der Regierungsübernahme durch die \"Peoples Alliance\" und den \nAmtsantritt von Präsidentin Kumaratunga seit September 1994 kurzzeitig verbesserte \n(vgl. u.a. KK 28.02.1995 S. 31; AA 27.03.1995 S. 2 ff). Dennoch kam es auch im \nOktober/November 1994 nach vorliegenden Berichten wieder zu verstärkten \nFestnahmen von aus dem Norden/Osten stammenden jungen Tamilen und \nTamilinnen im Großraum von Colombo und in den südlichen Landesteilen. Am \n23./24. Oktober 1994 wurden nach vorliegenden Berichten 185 aus dem \nNorden/Osten stammende Tamilen und Tamilinnen in Colombo festgenommen und \n35 davon längerfristig inhaftiert und \"eingehend gegrillt\", d. h. körperlich misshandelt \n(vgl. Dr. Wingler --.11.1994 S. 12).\n\n51\n\nDie von dem Kläger in Colombo gemachten persönlichen Erfahrungen belegen \ndies. Denn er wurde bereits wenige Tage nach seiner Ankunft am 15. November \n1994 in Colombo bei einer Ausweiskontrolle verhaftet und für insgesamt 7 Tage \ninhaftiert, wobei es dann zu den festgestellten körperlichen Misshandlungen kam. \nDer Umstand, dass der Kläger nach 7 Tagen aufgrund der Vorsprache eines \nkatholischen Priesters freigelassen wurde, belegt nicht, dass damit die \nVerfolgungsgefahr entfallen war. Denn der bloßen Tatsache der Freilassung kommt \nohne Berücksichtigung der vielfältigen Faktoren, die für einen berechtigterweise \nempfundenen Verfolgungsdruck und für die Unzumutbarkeit eines Verbleibens im \nHeimatland nach einem im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG erheblichen Übergriff von \nBedeutung sind, kein Aussagegehalt zu.\n\n52\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. November \n1999 - 21 A 117/99 - S. 7.\n\n53\n\nDer Kläger hat in der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren glaubhaft \nund nachvollziehbar dargelegt, dass er seinen Aufenthalt in Colombo als bedrohlich \nund in hohem Maße unsicher empfand und große Angst hatte. Das Gericht hat \nkeinen konkreten Anlass, hieran zu zweifeln.\n\n54\n\nbb) Für den Kläger bestand damals auch im Norden und Osten Sri Lankas keine \nhinreichende Sicherheit vor politischer Verfolgung. Für junge männliche Tamilen (im \nAlter bis zu 40 Jahren) hat dies der Senat für die damalige Zeit, jedenfalls für die \nJahre 1992 und 1993, wiederholt entschieden (vgl. u.a. die Urteile vom 8. Juli und \n21. Dezember 1992). In der Ostprovinz Sri Lankas drohte seinerzeit, ab Mitte 1990, \nwie der Senat durch Urteile vom 8. Juli 1992 - 21 A 364/91.A - (vgl. hierzu Urteil des \nBVerwG vom 13. Mai 1993 - 9 C 59.92 -, InfAuslR 1993, 354), ferner vom 21. \nDezember 1992 - 21 A 2350/91.A - und - 21 A 2107/92.A - entschieden hat und \nworan festgehalten wird, jungen männlichen Tamilen - im Alter zwischen 11 und 35 \nbis 40 Jahren (vgl. Senatsurteile vom 6. November 1992 - 21 A 1340/91.A - und vom \n28. April 1993 - 21 A 3721/91.A -), wobei die Bestimmung der Altersgrenze auf einer \nvorsichtigen Abschätzung der Gefahrenlage beruhte - mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit politische Verfolgung. Hierzu hat der Senat in den Urteilen vom 8. \nJuli und 21. Dezember 1992 - auf das Wesentliche zusammengefasst - unter \nAuswertung von umfassendem Auskunftsmaterial, das auch in das vorliegende \nVerfahren eingeführt ist, ausgeführt: Die Verhältnisse, die sich nach dem Abzug der \nindischen Truppen ab Mitte 1990 entwickelten, stellten sich im nördlichen Teil der \nOstprovinz und in dem nicht von der tamilischen Separatistenorganisation LTTE \nbeherrschten Teil der Nordprovinz, insbesondere in den Bezirken Trincomalee und \nBatticaloa, so dar, dass die Regierung effektive Gebietsgewalt nur über die \nOrtschaften und Hauptverkehrswege ausübte. Die staatlichen Sicherheitskräfte \nwaren dort Guerilla-Angriffen der LTTE ausgesetzt. Die staatlichen Streit- und \nsonstigen Sicherheitskräfte wie besondere Polizeikommandos sowie mit der \nRegierung zusammenarbeitende tamilische Organisationen führten den Kampf \ngegen die LTTE mit großer Härte, wobei die am Kampfgeschehen unbeteiligte \ntamilische Zivilbevölkerung schweren Übergriffen ausgesetzt war. Großrazzien zur \nAufgreifung von Mitgliedern oder Helfern der LTTE, die manchmal sämtliche \nBewohner eines Dorfes oder Flüchtlingslagers einbezogen, führten bei nur vagen \nVerdachtsmomenten zu Festnahmen zahlreicher Personen, vor allem junger \nTamilen. Gewaltanwendung gegen die auf diese Weise Festgenommenen waren an \nder Tagesordnung, Folter kam insbesondere bei LTTE-Verdacht vor. Viele der bei \nden Großrazzien Festgenommenen, vorrangig junge Männer, verschwanden, ohne \njemals wieder aufzutauchen. Als weitere Elemente prägten das Verschwinden \neinzelner oder mehrerer Personen Entführungen und Morde - auch losgelöst von \nGroßrazzien und sonstigen konkreten Anlässen - die Gefahrenlage. Es gab häufige \nLeichenfunde u.a. in Flüssen und Gräben sowie an Straßenrändern. Die Zahl der \nOpfer erreichte unter Berücksichtigung einer Dunkelziffer anhand der Auskünfte \nmehrere Tausend. Tötungen mit Verbrennen der Opfer oder Vergraben unter \nBeteiligung von Angehörigen der Armee waren seit Juni 1990 im Osten häufig, wobei \nsich in der Folgezeit noch eine Steigerung ergab. Schließlich prägten die \nGefahrenlage auch Maßnahmen des sog. Gegenterrors wie insbesondere die \nZerstörung ganzer Siedlungen unter Massakern an der tamilischen Bevölkerung und \nExzesse einzelner Einheiten der staatlichen Kräfte. In besonderer Gefahr, längere \nFreiheitsentziehungen, Prügel sowie Folter erleiden zu müssen oder im Wege des \n\"Verschwindenlassens\" umgebracht zu werden, standen junge männliche Tamilen, \ndie nach den von den Sicherheitskräften angelegten vordergründigen Kriterien \nweithin im Verdacht standen, der LTTE oder dem sie unterstützenden Umfeld \nanzugehören. Neben der nicht zuletzt durch die hohe Zahl der verschwundenen \nPersonen bestimmten Häufung waren vor allem die Intensität der Übergriffe - wie \nschon bei vagen Verdachtsmomenten drohende Folter und die bei zahlreichen \nVerschwundenen konkret zu besorgende Tötung -, ferner die Willkürlichkeit und \nUnberechenbarkeit im Hinblick auf Zeit und Ort der Übergriffe und schließlich die \nvöllige Rechtsunsicherheit, wenn nicht sogar Rechtlosigkeit des einzelnen für die \nLage bestimmend. Die Aktionen der Sicherheitskräfte und die gezielten, dem \nsrilankischen Staat zuzurechnenden schweren Rechtsgutverletzungen waren darauf \ngerichtet, die am Konflikt nicht unmittelbar beteiligten tamilischen Volkszugehörigen \nunter den Druck brutaler Gewalt zu setzen. Ganze Bevölkerungskreise sollten durch \ngewaltsame unberechenbare Maßnahmen unterdrückt, eingeschüchtert und gefügig \ngemacht werden, ohne dass damit ein konkreter Schritt zur Wiederherstellung der \nstaatlichen Friedensordnung getan wurde. Diese Übergriffe knüpften teils an die \nbloße tamilische Volkszugehörigkeit, im Übrigen an Geschlecht und Alter der Opfer \nan.\n\n55\n\nAn dieser Lage hatte sich in der Folgezeit jedenfalls bis zu der Ende November \n1994 erfolgten Ausreise des Klägers aus Sri Lanka nichts Grundlegendes geändert \n(vgl. u.a. ai 22.08.1994 S. 3; KK 20.02.1995 S. 6f). In einer solchen Situation, die von \nnoch größerer Unsicherheit geprägt war als die Lage im Raum Colombo, zu \nverbleiben oder sich gar - von Colombo aus - dorthin zu begeben, war dem Kläger \nnicht zuzumuten. \n\n56\n\nc) Angesichts des Fehlens hinreichender Sicherheit vor politischer Verfolgung in \nSri Lanka hat der Aufenthalt des Klägers in Colombo bis zum 26. November 1994 \nden für die Bejahung einer Vorverfolgung notwendigen Kausalzusammenhang \nzwischen der erlittenen politischen Verfolgung einerseits und der Ausreise \nandererseits nicht unterbrochen. Denn der Kläger hat alsbald, nämlich nur wenige \nTage nach der vom 15. bis 21. November 1994 in Colombo erfolgten Inhaftierung \nund den dabei erlittenen körperlichen Misshandlungen, die vor dem Hintergrund der \nbereits im Militärlager Karainagar von Oktober 1991 bis Ende Oktober 1993 erlittenen \n- und auch in der Folgezeit bei ihm nachwirkenden - politischen \nVerfolgungsmaßnahmen gesehen werden müssen, unter dem sich daraus \nergebenden Druck der erlittenen Verfolgung Sri Lanka verlassen.\n\n57\n\nVgl. zu den diesbezüglichen Anforderungen u.a. \nBVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1990 - BVerwG 9 C \n72.89 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 135, S. \n56\n\n58\n\nDenn der Verfolgungsdruck bestand bis zu diesem Zeitpunkt fort. Die Ausreise \nstellt sich somit bei objektiver Betrachtungsweise und ihrem äußeren \nErscheinungsbild nach als unter dem Druck der in der Heimatregion, jedenfalls aber \nder in Colombo erlittenen Verfolgung durchgeführte Flucht dar. Anhaltspunkte dafür, \ndass sich der Kläger vor seiner Ausreise auf Dauer angelegt mit der Situation in \nColombo arrangierte und hinreichende Bemühungen entfaltete, um dort Fuß zu \nfassen und sich auf Dauer in die dortigen Lebensverhältnisse einzugliedern, sind \nnicht festzustellen. Der Kläger blieb nach seiner Freilassung aus der Polizeihaft nach \nseinen glaubhaften Angaben nur so lange in Colombo, wie dies zur Arrangierung der \nAusreise unbedingt erforderlich war. Unter diesen Umständen war der zeitliche und \nkausale Zusammenhang zwischen der erlittenen politischen Verfolgung und der \nAusreise noch nicht verbraucht.\n\n59\n\n3. Ist der Kläger mithin vorverfolgt aus seinem Heimatland ausgereist, kommt es \nfür sein Begehren auf Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG darauf an, ob er \nim Fall seiner Rückkehr nach Sri Lanka derzeit und in der absehbaren Zukunft vor \npolitischer Verfolgung hinreichend sicher ist. Dies ist nach den zuvor dargestellten \nrechtlichen Beurteilungsmaßstäben für alle Landesteile Sri Lankas, insbesondere für \nden Großraum Colombo, zu verneinen, weil für den Kläger die reale Möglichkeit \nbesteht, insbesondere wegen seiner Volkszugehörigkeit und seines Alters sowie \nseiner regionalen Herkunft in die Suche nach Angehörigen oder Unterstützern der \nLTTE einbezogen und so asylerheblichen Maßnahmen ausgesetzt zu werden. Es \nbesteht eine latente Gefährdungslage, die der Bejahung hinreichender Sicherheit \nweiterhin entgegensteht. Namentlich lässt sich die reale Möglichkeit nicht \nausschließen, dass der Kläger im Falle seiner Rückkehr - wie schon vor seiner \nAusreise - wegen des Verdachts einer Verbindung oder Zusammenarbeit mit der \nLTTE festgenommen und längerfristig inhaftiert wird sowie dabei schwerwiegende \nRechtsgutverletzungen erleidet, die als Maßnahmen politischer Verfolgung zu \nqualifizieren sind. Es besteht mithin die reale Möglichkeit, dass er in eine Situation \ngerät, die einer Bejahung hinreichender Sicherheit entgegensteht (vgl. in Bezug auf \njunge männliche Tamilen OVG NRW, Urteile vom 15. Januar 1999 - 21 A 4748/94.A - \nund vom 15. Oktober 1999 - 21 A 889/96.A ; OVG Lüneburg Urteil vom 19. \nSeptember 1996 - 12 L 2005/96 -). Soweit in anderer obergerichtlicher \nRechtsprechung - \n\n60\n\nvgl. u.a. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom \n20. März 1998 - A 16 S 60/97 -, OVG Berlin, Urteil \nvom 15. Dezember 1997 - OVG 3 B 9.95 -, OVG \nRheinland - Pfalz, Urteil vom 8. Juli 1998 - 11 A \n10.473/98.OVG -, BayVGH, Urteil vom 6. Juli 1998 - \n20 B. 97.31531 -, Hess VGH, Urteile vom 10. \nNovember 1998 - 10 UE 3035/95 und 29. August \n2000 - 10 UE 3556/96.A - sowie OVG des \nSaarlandes, Urteil vom 7. Mai 1996 - 1 R 213/96 -\n\n61\n\nselbst für junge männliche Tamilen, die aus dem Ausland nach Sri Lanka \nzurückkehren, im Großraum Colombo die hinreichende Sicherheit vor politischer \nVerfolgung - vorbehaltlich besonderer Umstände - bejaht wird, folgt das erkennende \nGericht der darin abweichenden Bewertung des im wesentlichen identischen \nTatsachenmaterials bei seiner Überzeugungsbildung nicht.\n\n62\n\nVgl. dazu u.a. OVG NW, Urteile vom 15. Januar \n1999 - 21 A 4748/94.A - und vom 15. Oktober 1999 - \n21 A 889/96.A -\n\n63\n\na) Aus dem Ausland über den Flughafen Colombo zurückkehrende Tamilen \nmüssen mit einer eingehenden Identitätsprüfung rechnen, insbesondere wenn sie \n- wie bei Abschiebungen häufig - lediglich mit einem von einer srilankischen \nAuslandsvertretung ausgestellten Heimreisedokument (Emergency Certificate) \nausgestattet sind. Dabei sind vorübergehende Verhaftungen zur Klärung der Identität \nnach den Feststellungen des Auswärtigen Amtes \"nicht auszuschließen\" (AA \n11.07.2000 S. 1), mithin also real möglich. In manchen Stellungnahmen wird die \nLage dahin eingeschätzt, dass es seit einiger Zeit - verglichen mit den Jahren zuvor - \nzu einer erheblichen Zunahme von Inhaftierungen bei der Einreise gekommen ist, \nwobei besonders gerade solche Rückkehrer betroffen sind, die mit so genannten \n\"Emergency Certificates\" einreisen, weil besonders bei diesem Personenkreis davon \nausgegangen wird, dass die Ausreise illegal, d. h. mit gefälschten Papieren \nstattgefunden hat (KK 18.02.2000 S. 4). Auch wird berichtet, dass seit dem 1. Januar \n2000 von den weltweit etwa 3000 nach Sri Lanka abgeschobenen Tamilen etwa \n2000 in Untersuchungshaft genommen worden seien, mehr als 100 davon kämen \naus Deutschland (Busch 02.11.2000 S. 4). Vertreter westlicher Botschaften sind \nhäufig am Flughafen präsent. Sie beobachten das Einreiseverfahren bei \nabgeschobenen Asylbewerbern und nehmen, wenn es im Zusammenhang mit der \nEinreise zu Festnahmen kommt, mitunter auch als Beobachter an entsprechenden \nGerichtsverfahren teil (AA 28.04.2000 S. 24). Wenn die Personenüberprüfung nicht \ninnerhalb von Stunden oder eines Tages abgeschlossen werden kann, erfolgt \n(innerhalb von 24 Stunden) eine Vorführung vor den örtlich zuständigen Haftrichter in \nNegombo (Magistrate's Court), der darüber entscheidet, ob ein weiteres Festhalten \ndurch die Polizei zulässig ist, sei es zum ausschließlichen Zweck der \nPersonenüberprüfung (AA 28.04.2000 S. 23), sei es wegen eines Verstoßes gegen \nEinreise- oder Ausreisevorschriften (Busch 02.11.2000 S. 4). Liegen in Fällen der \nPersonenüberprüfung bis dahin - wie in der Regel - keine Erkenntnisse gegen den \nBetroffenen vor, wird das Überprüfungsverfahren eingestellt (AA 28.04.2000 S. 23). \nDas deckt sich im Ergebnis mit Informationen, nach denen offenbar auch im Falle der \nAnordnung von Untersuchungshaft sodann regelmäßig eine Freilassung gegen eine \nKaution, für die ein Verwandter durch Unterschrift garantieren muss und die erst bei \neinem Verstoß gegen die gleichzeitig vom Gericht gemachten Auflagen fällig wird \n(Busch 02.11.2000 S. 4). Es kann auch vorkommen, dass rückgeführte Personen \nzunächst mehrere Tage festgehalten werden, wie es etwa am 15./16.3.2000 bei \neiner \"Sammelrückführung\" von zwanzig Personen aus Deutschland geschah, als \nzwar achtzehn der Betroffenen, die ohne Reisepass eingereist waren (AA \n25.05.2000 S. 2), nach einer Vorführung vor dem Haftrichter noch am Ankunftstag \ngegen Kaution auf freien Fuß gesetzt wurden (AA 25.05.2000 S. 2), zwei Betroffene \njedoch auf Antrag der Kriminalpolizei bis zum 21. März 2000 in Untersuchungshaft \ngenommen und erst dann gegen Kaution freigelassen wurden (AA 28.04.2000 S. 23; \n25.05.2000 S. 2); ein weiterer Rückgeführter aus der Gruppe wurde erst später am \n21. März 2000 in Untersuchungshaft genommen und anschließend auf freien Fuß \ngesetzt (AA 28.04.2000 S. 23). Nach Angaben von amnesty international sollen die \nbeiden vom 16. bis 21. März 2000 in Untersuchungshaft genommenen Rückkehrer \naus Deutschland, deren Verfahren vom Gericht Monate später endgültig eingestellt \nwurde (ai 18.07.2000 S. 1), (körperlichen) Angriffen seitens des Gefängnispersonals \nbzw. anderer Insassen ausgesetzt gewesen sein (AA 28.04.2000 S. 24); Dr. Wingler \nberichtet davon, die beiden seien \"nachweislich gefoltert worden\" (Dr. Wingler \n--.05.2000 S. 4), ohne dafür allerdings hinreichende Belege anzugeben; von einem \ndritten am 15./16. März 2000 Rückgeführten wurde hierzu angegeben, dass einem \nder zuvor Genannten im Gefängnis von einem Polizisten ein Schlag versetzt worden \nsei (AA 28.04.2000 S. 24; 25.05.2000 S. 3). Ferner berichtet amnesty international, \ndass mehrere jüngere Männer aus der Gruppe der achtzehn Rückgeführten, die \nohne Reisepass waren, während ihrer Befragung durch den CID (Criminal \nInvestigation Department) am Flughafen geschlagen worden seien (so auch KK \n27.07.2000 S. 2 mit Anlage, Ziff. 17 und 18 sowie 10.09.2000 S. 2), wobei die \nSchläge in ihrer Intensität allerdings nicht das Ausmaß von Folter erreicht hätten (ai \n18.07.2000 S. 1).\n\n64\n\nNach den Feststellungen des Auswärtigen Amtes kommt es allein wegen eines \nVerstoßes gegen die Ausweispflicht beim Richter (Magistrate's Court) in Negombo \n\"in der Praxis nicht\" zur Verhängung von Haftstrafen (AA 28.04.2000 S. 23). \nAllerdings ist es in der Vergangenheit jedenfalls in Einzelfällen dennoch \nvorgekommen, das aus Deutschland abgeschobene Personen im Zusammenhang \nmit Ausweisdelikten strafrechtlich verfolgt wurden; dies war etwa dann der Fall, wenn \nmit einem Emergency Certificate nach Sri Lanka zurückgesandte Personen bei der \nIdentitätsüberprüfung am Flughafen durch die srilankischen Einreisebehörden bzw. \ndie Kriminalpolizei (CID) ein Geständnis in Bezug auf die im Zusammenhang mit der \nAusreise erfolgte Fälschung von Ausweispapieren ablegten oder wenn das in \nDeutschland gefundene gefälschte Reisedokument den Begleitpapieren zur \nAbschiebung beigefügt wurde und so der srilankischen Einwanderungsbehörde bzw. \nKriminalpolizei zur Kenntnis gelangte; strafrechtlich nicht verfolgt werden dagegen \nBordkartentausch, illegaler Grenzübertritt und andere illegale Praktiken, die \naußerhalb des srilankischen Staatsgebietes vielfach mit \"Schleppungen\" \neinhergehen (AA 28.04.2000 S. 24). \n\n65\n\nDie Sondervorschriften zur Terrorismusbekämpfung werden bei Verhaftungen im \nZusammenhang mit der Einreise aus dem Ausland nach den Erkenntnissen des \nAuswärtigen Amtes in aller Regel nicht angewandt (AA 28.04.2000 S. 23). Es gibt \njedoch auch Berichte, wonach aus dem Ausland abgeschobene Tamilen nach ihrer \nAnkunft in Sri Lanka auf der Grundlage des \"Prevention of Terrorism Act\" (PTA) oder \nder \"Emergency Regulations\" (ER) oder unter dem Vorwurf des Verstoßes gegen \nAusreisevorschriften inhaftiert wurden und nach gerichtlicher Verurteilung Haftstrafen \nverbüßen mussten (KK 18.02.2000 S. 5 f. mit Anlagen der Listen A bis 4); darunter \nsollen sich auch Rückkehrer aus Deutschland befunden haben (KK 18.02.2000 S. 6). \n\n66\n\nDas Risiko, im Zusammenhang mit einem Strafverfahren oder bei der \nStrafvollstreckung wegen Verstoßes gegen die Ein- oder Ausreisebestimmungen \nmisshandelt oder gefoltert zu werden, wird von den vorliegenden Erkenntnisquellen \nsehr unterschiedlich eingeschätzt. Nach Sri Lanka einreisende Personen, denen von \nden Sicherheitskräften Beziehungen zur LTTE unterstellt werden, haben jedoch nach \nder Einschätzung von amnesty international \"aller Wahrscheinlichkeit nach\" bei der \nAnkunft in Colombo mit der Verhaftung und längeren Inhaftierung zu rechnen (ai \n01.03.1999 S. 2). Im Falle einer solchen Inhaftierung besteht das Risiko körperlicher \nMisshandlungen und sogar von Folter. In Stellungnahmen von \nMenschenrechtsorganisationen und Journalisten wird davon berichtet, dass Folter \nund körperliche Misshandlungen in Sri Lanka \"nach wie vor weit verbreitet\" sind (ai \n--.06.1999 S. 1; Wingler --.05.2000 S. 1). Auch die in London ansässige \"Medical \nFoundation\" schätzt die Lage abgelehnter Asylbewerber, die nach Sri Lanka \nzurückkehren, dahin ein, dass diese mit einer Inhaftierungsdauer von mehr als \nzwei Tagen rechnen müssten, falls sie bei ihrer Einreise oder danach von den \nsrilankischen Sicherheitskräften verdächtigt werden, die LTTE zu unterstützen; in der \nHaft bestünde dann für sie das Risiko von körperlicher Misshandlung und Folter \n(Medical Foundation --.06.2000, S. 44, 53). Dabei nimmt die Gefahr von Folter bei \nlängeren Inhaftierungen zu (vgl. u. a. ai 01.03.1999 S. 2; KK 04.01.1996 S. 56). Vor \nallem bei Inhaftierungen wegen eines konkreten und individualisierten LTTE-\nVerdachts muss mit Folter gerechnet werden (AA 28.04.2000 S. 18: \n\"schwerwiegende Verstöße kommen ... weiter vor\"; ai --.06.1999 S. 8 f., 01.03.2000 \nS. 4; Wingler --.05.2000 S. 1 ff.; UNHCR --.07.1998 S. 2).\n\n67\n\nUnter welchen Voraussetzungen eine aus dem Ausland nach Sri Lanka \nzurückkehrende Person tamilischer Volkszugehörigkeit - begründet oder \nunbegründet - bei den dortigen Sicherheitskräften konkret in den Verdacht der LTTE-\nUnterstützung gerät und deshalb nicht nur kurzfristig für ein bis zwei Tage zur \nIdentifizierung, sondern längerfristig mit der Gefahr schwerer körperlicher \nMisshandlung und Folterung inhaftiert wird, lässt sich aufgrund des vorliegenden \nErkenntnismaterials nur schwer feststellen und nicht generalisierend und \nfallübergreifend beantworten. Als - in jedem konkreten Einzelfall zu würdigende - \nRisikofaktoren für das Erleiden von schwerer körperlicher Misshandlung und Folter \nwährend der Inhaftierung gelten nach den vorliegenden Erkenntnissen für Tamilinnen \nund Tamilen - neben fehlenden oder nicht ordnungsgemäßen Ausweispapieren - im \nallgemeinen folgende Kriterien: Lebensalter unter 35 bis 40 Jahren, geringe \nsinghalesische Sprachkenntnisse, Geburtsort auf der Jaffna-Halbinsel. Ankunft in \nColombo erst kurz zurückliegend, Verwandtschaft mit LTTE-Angehörigen, in \nPolizeiunterlagen festgehaltener Verdacht einer LTTE-Mitgliedschaft, Identifikation \nals LTTE-Mitglieder durch Informationen der Sicherheitskräfte, Vorhandensein \nkörperlicher Wunden (Medical Foundation --.06.2000 S. 41 unter Berufung auf einen \nLänderbericht des britischen Innenministeriums; ähnlich KK 18.02.2000 S. 2).\n\n68\n\nDie im Berufungsverfahren getroffenen Feststellungen zu den Gesamtumständen \ndes Falles des Klägers tragen die Schlussfolgerung, dass er zu diesem \nPersonenkreis zu rechnen ist. Der Kläger gehört zu den unter 35 - 40jährigen, auf der \nJaffna-Halbinsel geborenen Tamilen und spricht die singhalesische Sprache nicht. Es \nbestehen auch hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass bereits vor seiner im Jahre \n1994 erfolgten Ausreise bei den srilankischen Streitkräften und der srilankischen \nPolizei ein gegen ihn gerichteter und in Polizeiberichten oder sonstigen Unterlagen \nder dortigen Sicherheitskräfte festgehaltener Verdacht einer LTTE-Mitgliedschaft \noder -Unterstützung existierte. Denn bereits vor seiner am 26. November 1994 \nerfolgten Ausreise aus Sri Lanka wurde er - wie dargelegt - durch das srilankische \nMilitär im Lager von Karainagar für mehr als zwei Jahre sowie vom 15. bis 21. \nNovember 1994 in Colombo durch die srilankische Polizei festgenommen und unter \ndem Vorwurf inhaftiert, der tamilischen Tigerbewegung anzugehören, diese \nunterstützt zu haben und zu unterstützen.\n\n69\n\nAuf der Grundlage seines glaubhaften Vorbringens und den getroffenen \nFeststellungen zur Situation in seinem Heimatland ist er jedenfalls nicht hinreichend \ndavor sicher, dass der vor seiner Ausreise ihm gegenüber erhobene Verdacht bei \nden srilankischen Sicherheitskräften bis heute nicht ausgeräumt ist. Denn seine \nFreilassung erfolgte damals aufgrund der Fürsprache Dritter, ohne dass die gegen \nihn erhobenen Vorwürfe entkräftet worden waren. Ist aber aufgrund der dargelegten \nUmstände davon auszugehen, dass der Kläger seinerzeit mehrfach verhaftet und \nunter dem Verdacht von LTTE-Unterstützungshandlungen inhaftiert wurde, so lässt \nsich die Gefahr nicht leugnen, dass hierüber bei den srilankischen Sicherheitskräften \nnoch Unterlagen vorhanden sind, auf die gegebenenfalls zurückgegriffen werden \nkann. Damit besteht die reale Möglichkeit, dass der Kläger im Falle seiner Rückkehr \nnach Sri Lanka erneut mit diesem Verdacht konfrontiert wird, was das Risiko einer \nInhaftierung erhöht. Denn nach dem \"Prevention of Terrorism Act\" und den \n\"Emergency Regulations\" ist jeder Einsatz für die LTTE strafbar, auch so genannte \nuntergeordnete Tätigkeiten. In einer jüngeren gutachtlichen Stellungnahme wird \ndavon berichtet, dass zahlreiche Fälle bekannt geworden sind, in denen Tamilen \nverurteilt wurden, weil sie z. B. Essen an LTTE-Kämpfer verteilt oder aber \nInformationen, über die sie verfügten, nicht an die Sicherheitskräfte weitergeleitet \nhatten (KK 23.03.2000 S. 2).\n\n70\n\nSchließlich ist zu berücksichtigen, dass der Kläger nach seinen glaubhaften \nAngaben gegenwärtig weder über einen gültigen srilankischen Reisepass noch über \neine gültige Identity Card verfügt. Er muss mithin damit rechnen, mit dem Vorwurf \neines Verstoßes gegen die srilankischen Ausreise-, Einreise- und \nPassbestimmungen konfrontiert zu werden, was nach den vorliegenden \nErkenntnisquellen die Gefahr begründet, intensiven Befragungen und Verhören \nunterworfen zu werden. Soweit dabei der Verdacht eines Verstoßes gegen die \nBestimmungen des \"Immigrants und Emigrants Act\" erhoben und erhärtet werden \nsollte, muss er - wie dargelegt - mit der Anordnung von Untersuchungshaft rechnen, \nwobei eine sofortige Freilassung gegen Kaution kaum in Betracht kommen dürfte, da \nder Kläger nach seinen Angaben über keine Verwandten oder sonstige Angehörigen \nin Colombo verfügt, die eine entsprechende Kautionserklärung abgeben können. \nSollte im Verlaufe der Verhöre und Abklärungen bei der Einreise oder danach von \nden srilankischen Stellen dann der vor seiner 1994 erfolgten Ausreise gegen ihn \nbestehende Verdacht einer LTTE-Unterstützung erneut aufgegriffen werden, muss er \nmit einer längeren Inhaftierung rechnen, die nach den verfügbaren aktuellen \nErkenntnisquellen das erhöhte Risiko von körperlichen Misshandlungen und auch \nFolter beinhaltet.\n\n71\n\nDie Übergriffe, vor denen der Kläger im Großraum Colombo wie auch in den \nsonstigen südlichen und westlichen Landesteilen nicht hinreichend sicher ist, sind \npolitische Verfolgung. Längerfristige Inhaftierung und Folter, die gravierende \nVerletzungen der bedeutenden Rechtsgüter Freiheit und körperliche Unversehrtheit \ndarstellen, haben die für eine Verfolgung erforderliche Intensität. Sie sind auch auf \nasylerhebliche Merkmale gerichtet. Die Opfer sind gerade durch die tamilische \nVolkszugehörigkeit hervorgehoben. Ferner legen die Sicherheitskräfte im Rahmen \nder Bekämpfung terroristischer Aktivitäten der LTTE und auch für die in Rede \nstehenden Übergriffe im Hinblick darauf, dass diese Organisation überwiegend junge \ntamilische Männer, aber auch junge Frauen (vgl. dazu KK 04.06.1999 S. 2) für die \nAusführung von Anschlägen im Bereich Colombo einsetzt oder im unterstützenden \nUmfeld gewinnt und verwendet und in den Gebieten im Norden und Osten, die sie \nkontrolliert oder in denen sie aktiv ist, als Kämpfer oder Helfer rekrutiert, allgemein - \nneben der tamilischen Volkszugehörigkeit - die Kriterien des (einsatzfähigen) Alters \nund der regionalen Herkunft an, sind also Alter und regionale Herkunft mithin \npersönlichkeitsbestimmende Merkmale, die für den Einzelnen unverfügbar sind, \nmaßgebend. \n\n72\n\nDie Übergriffe sind auch nicht als Maßnahmen der präventiven oder repressiven \nBekämpfung des von der LTTE unter den oben dargestellten Umständen \npraktizierten Terrorismus im Interesse der Wiederherstellung der staatlichen \nFriedensordnung aus dem Bereich der asylerheblichen Verfolgungsmaßnahmen \nauszuklammern. Auch unter Berücksichtigung der objektiven Schwierigkeiten der \nstaatlichen Sicherheitskräfte in der angespannten Sicherheitslage, den der LTTE-\nMitgliedschaft bzw. der Täterschaft oder der Unterstützung terroristischer Aktivitäten \nverdächtigen Personenkreis der Tamilen anhand verläßlicher objektivierbarer \nAnhaltspunkte einzugrenzen, rechtfertigt es das allgemeine Ziel der \nTerrorismusbekämpfung nicht, Angehörige dieses Personenkreises über den zur \nAbklärung der Identität, des Grundes für den Aufenthalt in Colombo und eventueller \nVerbindungen zur LTTE verhältnismäßigen Rahmen hinaus längerfristig zu \ninhaftieren und menschenrechtswidrig zu misshandeln. Auf der Stufe dieser \nÜbergriffe schlägt die Zielrichtung des Vorgehens der srilankischen Sicherheitskräfte, \nsoweit es bei den Kontrollen und Verhaftungsmaßnahmen zur Abklärung von \nIdentität und Aufenthaltsgrund auf die Terrorismusabwehr gerichtet ist, dahin um, \ndass die Übergriffe auf die tamilische Volkszugehörigkeit und die weiteren \nasylerheblichen Merkmale der Betroffenen gerichtet sind.\n\n73\n\nSchließlich ist die Zurechnung der Übergriffe zum staatlichen Handeln nicht unter \ndem Aspekt des exzesshaften Fehlverhaltens einzelner Amtsträger zu verneinen. \nZwar kann angesichts der geschaffenen gesetzlichen Verbote und \nSicherheitsvorkehrungen nicht verlässlich konstatiert werden, dass die Übergriffe \ngebilligt und gefördert würden. Eine nachhaltige Verhinderung und durchgreifende \nSanktionierung der Übergriffe sind aber nicht festzustellen. Die Gegenmaßnahmen \ngreifen nicht durchgängig. Es zeigt sich, dass der srilankische Staat nicht in der Lage \nist, die in Rede stehenden Übergriffe effektiv in einem solchen Maße zu unterbinden, \ndass nur noch von nicht gänzlich auszuschließenden Ausnahmefällen gesprochen \nwerden könnte (ai --.06.1999 S. 4 ff und 8 ff). Es begründet seine Verantwortlichkeit \nim asylrechtlichen Sinne, dass es trotz manifester Mängel sowie öffentlicher Proteste \nund Kritik in Presse und Parlament und von Menschenrechtsorganisationen (KK \n12.01.1998 S. 6) über einen längeren Zeitraum hin bei Armee und Polizeikräften \nnoch zur Verwendung von Dienstkräften kommt, bei deren Handeln für den \nstaatlichen Belang der öffentlichen Sicherheit mit der realen Möglichkeit \nasylerheblicher Übergriffe zu rechnen ist (vgl. u.a. ai --.06.1999 S. 8 ff. und S. 25 \nff.).\n\n74\n\nb) Für den Kläger besteht auch in den übrigen Landesteilen Sri Lankas keine \nhinreichende Sicherheit vor politischer Verfolgung. \n\n75\n\nEin Aufsuchen der von den srilankischen Streitkräften zurückeroberten \ntamilischen Siedlungsgebiete im Norden, namentlich auf der Halbinsel Jaffna, ist \nderzeit faktisch nahezu unmöglich (KK 24.02.1997 S. 1, 08.12.1998 S. 10), da die \neinzige derzeitige Verbindung für Zivilisten auf dem Seeweg mit einem unregelmäßig \nverkehrenden Passagier-/Frachtschiff besteht, das die Jaffna-Halbinsel von \nTrincomalee aus mit Geleitschutz der Marine anläuft. Die Benutzung des Seeweges \nab Trincomalee setzt zuvor ein Durchqueren des von der Regierung kontrollierten \nStaatsgebiets bis zum Osten voraus, wobei Kontrollen der Sicherheitskräfte und \ndaran anschließende Inhaftierungen mit den zum Raum Colombo erörterten Folgen \nnicht hinreichend sicher auszuschließen sind. Für die Schiffspassage ist zudem eine \nGenehmigung der Sicherheitskräfte erforderlich, deren Erteilung an Rückkehrer aus \ndem Ausland wegen besonderer Anspruchsvoraussetzungen unwahrscheinlich (KK \n24.02.1997 S. 1, 08.12.1998 S. 8 f.) oder jedenfalls sehr schwierig ist und eine strikte \nSicherheitsüberprüfung voraussetzt, für die das oben Gesagte gilt. Eine \nVerkehrsverbindung auf dem Landweg existiert wegen des militärischen Konflikts im \nNorden nicht (AA 28.04.2000 S. 16). Der Landweg einschließlich des Elephanten-\nPasses ist aufgrund der kriegerischen Auseinandersetzungen in der Wanni-Region \n(Wingler 30.01.1998 S. 14, 31.05.1998 S. 16 ff., 30.09.1998 S. 19; AA 06.04.1998 \n- Lagebericht - S. 12), die um die Straßenverbindung von Vavuniya nach Kilinochchi \ngeführt werden, und angesichts der zwischenzeitlichen Eroberung des \nElephantenpasses durch die LTTE nicht passierbar (KK 24.02.1997 S. 1, 08.12.1998 \nS. 8 f.; AA 28.04.2000 S. 16), allenfalls unter Inkaufnahme lebensgefährlicher und \ndeshalb unzumutbarer Umstände. Zwar besteht eine Luftverbindung durch \nFlugzeuge der srilankischen Luftwaffe; vor der Buchung ist jedoch eine spezielle \nGenehmigung des Verteidigungsministeriums einzuholen (AA 28.04.2000 S. 16). \nAngesichts dessen, dass bei einer Reise zur Jaffna-Halbinsel intensive \nSicherheitsüberprüfungen stattfinden, sind die zum Aufenthalt in Colombo \nangeführten Gefährdungen auch insoweit nicht hinreichend sicher auszuschließen. \n\n76\n\nEin staatliches Programm zur Rückführung von aus dem Ausland \nzurückgekehrten Tamilen in die nördlichen Siedlungsgebiete besteht nicht (Wingler \n30.09.1998 S. 7). Andere Regionen der Nordprovinz wären ebenfalls nur mit großen \nSchwierigkeiten und Restriktionen der Sicherheitskräfte erreichbar. Vor diesem \nHintergrund ist auch eine Reise in die von der LTTE kontrollierten Gebiete in der \numkämpften Wanni-Region, in der politische Verfolgung in Gestalt der zum Süden \nund Westen des Landes erörterten Maßnahmen des srilankischen Staates \ngegenwärtig nicht zu besorgen ist, unzumutbar. Auch hierfür wären Kontrollen im \nÜbergangsbereich zwischen den nördlichen und südlichen Landesteilen bei \nVavuniya mit strengen Sicherheitsüberprüfungen zu passieren (AA 06.04.1998 \n- Lagebericht - S. 7, 04.11.1998), bei denen Rechtsgutverletzungen bis hin zu Folter \nnicht ausgeschlossen werden können (Wingler 30.09.1998 S. 3; ai 23.02.2000 S. 1f; \nai --.06.1999 S.23; Medical Foundation --.06.2000 S.23 ff). Hier könnte - was \njedenfalls nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen ist - ein Tamile oder eine \nTamilin durch die Tatsache, in \"LTTE-Gebiet\" gelangen zu wollen, Verdacht mit der \nFolge asylerheblicher Übergriffe hervorrufen.\n\n77\n\nSchließlich wäre der Kläger auch im Osten Sri Lankas vor politischer Verfolgung \nnicht hinreichend sicher. Hier ist die gegenwärtige Situation (vgl. dazu Senatsurteile \nvom 13. November 1998 - 21 A 4412/96.A - , 28. Juli 1999 - 21 A 4359/96.A - und \n17. Dezember 1999 - 21 A 4263/96.A -) im Kern geprägt durch Übergriffe der \nSicherheitskräfte gegen tamilische Zivilisten als Akte der Vergeltung für Übergriffe \nund Anschläge der LTTE mit Tötungen und in einigen Fällen von Verschwinden. Es \nkommt zu Anschlägen und Angriffen der LTTE mit in Einzelfällen hoher Zahl an \nOpfern vor allem unter der singhalesischen Bevölkerung und den Sicherheitskräften \nund in deren Folge zu Festnahmen bei Kontrollen und Verhaftungsaktionen, die in \ndiesem Landesteil ebenfalls - wenn auch in geringerem Ausmaß als in den südlichen \nund westlichen Landesteilen - durchgeführt werden. Auch hier ist aber angesichts der \nunterschiedlichen Bevölkerungsstruktur, der wesentlich größeren Präsenz von LTTE-\nKadern und der sehr angespannten Sicherheitslage nicht mit hinreichender \nSicherheit auszuschließen, dass junge männliche Tamilen im Anschluss an \nVerhaftungen in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale der Gefahr von \nRechtsgutverletzungen in einem solchen Maß ausgesetzt sind, dass aus den zur \nSituation im Süden und Westen des Landes ausgeführten Gründen die hinreichende \nSicherheit vor politischer Verfolgung nicht bejaht werden kann. Hierbei ist auch für \nden Osten zu berücksichtigen, dass die Größenordnung den Umständen gemäß und \nwegen der mangelnden präzisen Erfassung und Zusammenfassung sowie Mangels \nfortdauernder Beobachtung der Fälle nur wenig zuverlässig angegeben werden \nkann, mithin zum berichteten Vorkommen der Übergriffe eine situationsbedingte \nUnsicherheit hinzutritt, die unter Berücksichtigung des Kriteriums der Zumutbarkeit \ndie reale Möglichkeit des Betroffenseins von politischer Verfolgung und die \nbegründete Furcht davor nicht ausgeschlossen erscheinen lässt.\n\n78\n\nc) Besondere individuelle Umstände, die eine so weitreichende Verminderung \nder Gefährdung des Klägers ergeben könnten, dass diese als ganz entfernt liegende, \nnicht mehr reale Möglichkeit unbeachtlich wäre, liegen nicht vor. Nach seinen \nAngaben in der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren kann nicht einmal \nzugrundegelegt werden, dass er bei Rückkehr nach Sri Lanka in Colombo oder in \nsonstigen Bereichen im Westen, Süden oder im zentralen Hochland im Falle einer \nInhaftierung auf die Hilfe von benachrichtigten Familienangehörigen oder Bekannten \nzurückgreifen könnte, die etwa unter rechtzeitigem Einschalten eines Anwalts oder \neiner Menschenrechtsorganisation sich für eine alsbaldige Freilassung einsetzen. \n\n79\n\nd) Zwischen den Akten politischer Verfolgung, vor denen der Kläger bei einer \nRückkehr nach Sri Lanka nicht hinreichend sicher ist, und der Vorverfolgung besteht \nder innere Zusammenhang, der es unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit dem \nhumanitären Charakter des Asyls bzw. des Abschiebungsschutzes nach § 51 Abs. 1 \nAuslG entsprechend rechtfertigt, den Nachweis drohender Verfolgung durch \nAnwendung des herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabs zu erleichtern. Der \ninnere Zusammenhang ist gegeben, wenn die Gefahr der Wiederholung einer \ngleichartigen Verfolgung nicht auszuschließen ist. Hierfür sind etwa die \nfortbestehenden politischen und staatsrechtlichen Verhältnisse im Heimatstaat sowie \ndie Gerichtetheit der Verfolgungsmaßnahmen auf dieselben asylerheblichen \nMerkmale maßgebend, wobei es nicht darauf ankommt, dass zukünftige \nVerfolgungsmaßnahmen unter anderen Umständen und an anderen Orten erfolgen \noder dass sie nach der Vorgehensweise der Verfolger ein anderes äußeres \nErscheinungsbild tragen.\n\n80\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 24. Juli 1990 - 9 C \n78.89 -, BVerwGE 85, 266 und 18. Februar 1997 - 9 \nC 9.96 -, DVBl 1997, 908 sowie Beschluss vom 11. \nMärz 1998 - 9 B 757.97 -.\n\n81\n\nDieser innere Zusammenhang ist hier nicht zweifelhaft. Die unmittelbare \nGefährdung, vor der der Kläger aus seiner Heimatregion und dann aus Colombo \nseinerzeit geflohen ist, resultierte aus dem - bis heute fortdauernden - Konflikt des \nsrilankischen Staates mit der separatistischen LTTE und den überschießenden \nReaktionen der repressiven und präventiven Bekämpfung des Terrorismus der LTTE \nund war insofern auf die bezeichneten asylerheblichen Merkmale gerichtet ebenso \nwie die nach den vorstehenden Gründen asylerheblichen Übergriffe, vor denen der \nKläger bei einer Rückkehr nicht hinreichend sicher wäre. Darauf, dass die \nasylerheblichen Übergriffe heute teilweise ein anderes äußeres Erscheinungsbild als \nzum Zeitpunkt der Ausreise des Klägers tragen, kommt es nicht an.\n\n82\n\ne) Insgesamt kann danach im Hinblick auf die Schwere der \nRechtsgutverletzungen - längerfristige Freiheitsentziehung und Verletzung der \nkörperlichen Integrität durch Misshandlungen und unter Umständen auch Folter -, die \nim Falle eines Zugriffs eintreten können, bei zusammenfassender Betrachtung unter \nEinbeziehung des Kriteriums der Zumutbarkeit des vorverfolgt ausgereisten Klägers \ndie Rückkehr in sein Heimatland nicht zugemutet werden. \n\n83\n\n4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung \nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung auf § 167 VwGO, \n§§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n84\n\n5. Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.\n\n85\n\nRechtsmittelbelehrung\n\n86\n\nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten \nwerden.\n\n87\n\nDie Beschwerde ist beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, innerhalb eines Monats nach \nZustellung dieses Urteils einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil \nbezeichnen.\n\n88\n\nDie Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils \nzu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht einzureichen. \n\n89\n\nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die \nEinlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder \nBeteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen \nHochschule als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des \nöffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte \nmit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten \nlassen.\nDr. Deiseroth\nOBERVERWALTUNGSGERICHT\n\n90\n\nFÜR DAS LAND NORDRHEIN-\nWESTFALEN\n\n91\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n92\n\nURTEIL\n\n93\n\n21 A 457/98.A \n4a K 1524/95.A Gelsenkirchen\nIn dem Verwaltungsrechtsstreit\ndes Herrn Kanagarathnam A k i l a k u m a r , alias Suvendran \nSelvanajagam, Egestorfer Straße 133, 30890 Barsinghausen,\n Klägers,\n\n94\n\nProzessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Pausch und Heim, Friedrich-Ebert-\nStraße 17, 40210 Düsseldorf,\n\n95\n\ngegen\n\n96\n\ndie Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das \nBundesministerium des Innern, dieses vertreten durch den \nPräsidenten des Bundesamtes für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge, Frankenstraße 210, \n90461 Nürnberg, Az.: B 1943394-431,\n Beklagte,\n\n97\n\nBeteiligter: Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten, \nRothenburger Straße 29, 90513 Zirndorf,\n\n98\n\nwegen Asylrechts\n\n99\n\nhat der 21. Senat \n\n100\n\nauf die mündliche Verhandlung\n\n101\n\nvom 14. November 2000\n\n102\n\ndurch\nden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Deiseroth\n\n103\n\nauf die mit Beschluss des Senats vom 7. Oktober 1998 zugelassene Berufung \ndes Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom \n11. Dezember 1997\n\n104\n\nfür Recht erkannt:\n\n105\n\nDas angefochtene Urteil wird teilweise \ngeändert.\n\n106\n\nDie Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des \nBescheides des Bundesamtes für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge vom 3. Februar 1995 \nverpflichtet festzustellen, dass in der Person des \nKlägers die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG \nvorliegen.\n\n107\n\nDie Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen \nder Kläger und die Beklagte jeweils zur Hälfte; die \nKosten des zweitinstanzlichen Verfahrens trägt die \nBeklagte.\n\n108\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig \nvollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der \njeweilige Kostengläubiger zuvor Sicherheit in gleicher \nHöhe leistet.\n\n109\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n110\n\nTatbestand:\n\n111\n\nDer am 12. September 1974 in Punkudutivu geborene Kläger ist srilankischer \nStaatsangehöriger tamilischer Volkszugehörigkeit. Nach seinen Angaben verließ er \nsein Heimatland am 26. November 1994 mit dem Flugzeug und reiste am \n3. Dezember 1994 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. \n\n112\n\nAm 29. Dezember 1994 stellte er beim Grenzschutzamt Frankfurt/Main einen \nAsylantrag, nachdem er dort wegen eines missbräuchlich benutzten kanadischen \nFlüchtlingspasses festgenommen worden war. Bei seiner Vernehmung gab er an, er \nhabe sich seit dem 3. Dezember 1994 zunächst im Bundesgebiet aufgehalten und \nhabe von Frankfurt aus über Paris nach Kanada fliegen wollen. Am 21. Dezember \n1994 sei er von den französischen Grenzbehörden von Paris nach Frankfurt/Main \nzurückgewiesen worden. \n\n113\n\nBei seiner Anhörung im Rahmen der Vorprüfung durch das Bundesamt führte der \nKläger am 30. Dezember 1994 im Wesentlichen aus: Er habe in Sri Lanka zehn \nJahre lang die Schule besucht und diese ohne Abschluss 1990 beendet. Am \n5. Oktober 1991 hätten sich srilankische Soldaten seinem Heimatort Punkudutivu \ngenähert. Deshalb sei er mit seiner Familie noch am gleichen Tage nach Jaffna \ngeflohen. Am 9. Oktober 1991 sei er nach Punkudutivu zurückgekehrt, um einige \nSachen zu holen. Er sei dabei von den Soldaten festgenommen und in das Lager \nKarainagar gebracht worden. Dort sei er ca. zwei Jahre lang inhaftiert worden und \nerst am 30. Oktober 1993 entlassen worden. Die srilankischen Soldaten hätten ihn \nverdächtigt, der LTTE anzugehören. Man habe ein entsprechendes schriftliches \nGeständnis vorbereitet, wonach er LTTE-Mitglied sei. Er habe sich jedoch geweigert, \ndies zu unterschreiben. Er sei nie Mitglied einer Organisation oder Partei gewesen. \nWährend der zweijährigen Inhaftierung sei er gefoltert und immer wieder gefragt \nworden, ob er Mitglied der LTTE sei. Außerdem habe er Sandsäcke füllen müssen. \nSeine Mutter habe vergeblich versucht, ihn freizubekommen. Sie habe auch einen \nAnwalt aus Colombo beauftragt, der dies jedoch nicht geschafft habe. Sie habe dann \ndas Rote Kreuz eingeschaltet, mit dessen Hilfe er schließlich freigekommen sei. Von \nder Haftzeit gebe es nichts besonderes zu berichten. Anfangs habe man ihn verhört \nund auch geschlagen. Er sei die ganze Zeit über in dem Lager der srilankischen \nSoldaten untergebracht und dort als Hilfskraft eingesetzt worden. Man habe ihm auch \nvorgeworfen, dass er in den Jahren zuvor nicht die EPRLF unterstützt habe. \n\n114\n\nNach seiner Haftentlassung sei er zusammen mit seiner Mutter von Karainagar \nper Schiff nach Trincomalee gefahren und dann von Trincomalee nach Colombo \ngereist. Dort seien er und seine Mutter etwa eine Woche lang geblieben. Danach \nseien sie nach Jaffna zurückgekehrt. Nach etwa einer Woche hätten LTTE-\nAngehörige ihr Haus durchsucht. Sie hätten ihn verdächtigt, weil er bei den Soldaten \ngewesen sei und weil er die srilankischen Soldaten unterstütze sowie Informationen \nsammle und weitergebe. Zusammen mit seiner Mutter sei er dann nach Colombo \nzurückgefahren, wo er am 9. November 1994 angekommen sei. Unterwegs bei einer \nKontrolle in Vavuniya sei er kurzzeitig von seiner Mutter getrennt worden, weil er \nkeine ID-Card gehabt habe. In Colombo sei er bei einer Kontrolle in der Pension, in \nder sie gewohnt hätten, von der Polizei festgenommen und in der Zeit vom 15. bis \n21. November 1994 unter dem Vorwurf, LTTE-Mitglied zu sein, inhaftiert worden. \nNachdem sich ein katholischer Priester für ihn eingesetzt habe, sei er freigelassen \nworden. Während der Haftzeit sei er geschlagen worden. \n\n115\n\nAm 26. November 1994 sei er von Colombo aus mit dem Flugzeug nach Moskau \ngeflogen. Bei der Ausreise habe es keine Schwierigkeiten gegeben. Anschließend \nsei er mit einem Pkw vom 27. November bis 3. Dezember 1994 durch ihm \nunbekannte Länder unterwegs gewesen und am 3. Dezember 1994 in Deutschland \neingetroffen. Vom 3. bis zum 20. Dezember 1994 habe er sich beim Schlepper \naufgehalten. Sein Onkel habe ihn am 20. Dezember 1994 nach Frankfurt gebracht. \nAb Frankfurt sei er mit dem ihm ausgehändigten kanadischen Reisepass nach Paris \ngeflogen und von dort nach Frankfurt zurückgeschickt worden. Beim Abflug aus \nFrankfurt habe er den kanadischen Pass vorgezeigt, der auf den Namen Suvendran \n(Vorname) Selvanayagam (Nachnamen), geboren am 16. November 1973 in Jaffna, \nausgestellt gewesen sei. In Paris habe er keinen Asylantrag gestellt. \n\n116\n\nEr befürchte, im Falle seiner Rückkehr werde man ihm seitens der LTTE \nvorwerfen, dass er unzutreffenderweise angegeben habe, er müsse seine Mutter bis \nColombo begleiten, weil diese krank sei. Er könne auch nicht in Colombo bleiben. Als \njunger Tamile müsse er dort mit seiner Verhaftung rechnen.\n\n117\n\nMit Bescheid vom 3. Februar 1995 lehnte das Bundesamt den Asylantrag ab und \nverneinte das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie von \nAbschiebungshindernissen nach § 53 AuslG.\n\n118\n\nAm 27. Februar 1995 hat der Kläger Klage erhoben und beantragt,\n\n119\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides \ndes Bundesamtes für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge vom 3. Februar 1995 zu \nverpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen \nsowie festzustellen, dass in seiner Person die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 des \nAusländergesetzes und Abschiebungshindernisse \ngemäß § 53 AuslG vorliegen. \n\n120\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n121\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n122\n\nIn der mündlichen Verhandlung am 11. Dezember 1997 hat der Kläger zu seinen \nAsylanträgen ergänzend vorgetragen: Während seiner Schulzeit sei er bei der \nSchülerorganisation der \"Tiger\" in deren Mitgliederliste geführt worden. Zu den \nAufgaben der Schülerorganisation habe u.a. gehört, Plakate zu kleben. Im \nArmeelager Karainagar, in das er am 9. Oktober 1991 von srilankischen Soldaten \ngebracht worden sei, sei er mit dem Vorwurf konfrontiert worden, Mitglied der LTTE \nzu sein. Er sei dort geschlagen und getreten worden. An den darauf folgenden Tagen \nsei er bei unterschiedlichen Arbeiten, z.B. beim Füllen von Sandsäcken, eingesetzt \nworden. Wenn die LTTE Angriffe durchgeführt habe, seien er und die anderen \nTamilen im Lager misshandelt worden. Er sei wiederholt verhört worden. Als er sich \ngeweigert habe, ein Schreiben zu unterzeichnen, mit dem er habe zugeben sollen, \nMitglied der LTTE zu sein, sei er ebenfalls misshandelt worden, indem man ihn z.B. \nmit dem Kopf nach unten aufgehängt oder mit unterschiedlichen Gegenständen \ngeschlagen habe. Dass er schließlich mit Hilfe des Roten Kreuzes am 30. Oktober \n1993 entlassen worden sei, führe er darauf zurück, dass das Rote Kreuz \nargumentiert habe, er müsse spätestens ein Jahr nach dem Tod seines Vaters als \ndessen ältester Sohn den Beisetzungsritus ausrichten. Seine Mutter habe ihm \ngesagt, dass es sich lediglich um eine vorübergehende Entlassung gehandelt habe. \nDie erlittene Haft habe erhebliche Folgewirkungen, insbesondere psychischer Art für \nihn gehabt. Er habe deshalb den Wunsch gehabt, Sri Lanka zu verlassen, zumal er \nauch von der LTTE mit dem Verdacht konfrontiert worden sei, Spion der Armee zu \nsein. In Colombo, wo er am 15. November 1994 von srilankischen Polizisten in der \nLodge festgenommen worden sei, sei er verdächtigt worden, mit der LTTE etwas zu \ntun zu haben. Er sei in der Kottahena-Polizeistation verhört worden. Die Ausreise sei \nmit einem auf seinen Namen ausgestellten Pass erfolgt. In Deutschland habe er \nkeinen Kontakt zur LTTE. Er habe jedoch schon an Demonstrationen teilgenommen, \ndie sich für bessere Bedingungen in Sri Lanka einsetzten. \n\n123\n\nDas Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die Klage abgewiesen. \n\n124\n\nAuf den Antrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 7. Oktober 1998 \nseine Berufung zugelassen, soweit er begehrt, die Verpflichtung der Beklagten \nfestzustellen, dass in seiner Person die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG \nvorliegen.\n\n125\n\nZur Begründung trägt der Kläger ergänzend vor: Er sei vorverfolgt aus Sri Lanka \nausgereist. Sein Entschluss zur Ausreise sei von ihm bereits während der \nInhaftierung im Karainagar-Lager gefasst worden, wo man ihn ohne Grund zwei \nJahre lang festgehalten, körperlich schwer misshandelt und zu Zwangsarbeiten \nherangezogen habe. Seine Verhaftung durch die Polizei in Colombo sei am 5. oder \n6. Tag seines Aufenthaltes erfolgt, und zwar wegen des Verdachtes, Verbindungen \nzur LTTE zu haben. Während der Verhöre in der Polizeistation Kottahena sei er vier \nbis fünf Mal mit Schuhen getreten und mit Gewehrkolben traktiert worden. Er habe \nzwar keine äußeren Verletzungen erlitten, jedoch starke Schmerzen in der Brust \ngehabt. Die Freilassung sei unter Meldeauflagen nur vorläufig erfolgt. Es sei damals \nsehr deprimiert gewesen und habe geglaubt, in Sri Lanka keine Sicherheit mehr zu \nfinden. Im Falle seiner Rückkehr nach Sri Lanka sei er vor erneuter politischer \nVerfolgung nicht hinreichend sicher.\n\n126\n\nDer Kläger beantragt,\n\n127\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die \nBeklagte zu verpflichten, das Vorliegen der \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG, hilfsweise \nvon § 53 AuslG festzustellen. \n\n128\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n129\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n130\n\nZur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Das Verwaltungsgericht habe das \nBegehren des Klägers zu Recht abgewiesen. Die Zweifel an der persönlichen \nGlaubwürdigkeit des Klägers, wie sie das Verwaltungsgericht dargelegt habe, seien \nberechtigt. Die unsubstantiierte, detailarme Schilderung der angeblichen Haft vom \n9. Oktober 1991 bis zum 30. Oktober 1993 könne nicht mit der Behauptung \nmangelhafter Befragung begründet werden. Ausweislich des Anhörungsprotokolles \nsei er insgesamt vier Mal nach den genauen Umständen seiner Haft befragt worden. \nUnglaubwürdig seien auch seine unsubstantiierten, detailarmen Ausführungen zur \nangeblichen Haft vom 15. bis zum 21. November 1994. Die in der Anhörung beim \nBundesamt geäußerte Behauptung, während dieser Haft geschlagen worden zu sein, \nsei in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nicht einmal \nwiederholt, geschweige denn konkretisiert worden. Im Übrigen sei auch nicht \neinsichtig, warum der Kläger nicht sofort nach seiner Einreise im Bundesgebiet Asyl \nbeantragt habe. Da er mit Hilfe eines Schleppers eingereist sei, seien ihm die \nrechtliche und damit auch tatsächliche Unsicherheit seines Aufenthaltsstatus in \nDeutschland und damit auch die mögliche Gefahr einer Abschiebung in sein \nHeimatland sehr wohl bekannt gewesen. Wäre er, wie er behaupte, von einer \nde-facto-Sicherheit ausgegangen, hätte er zudem keinen gefälschten Pass benutzt. \n\n131\n\nDer Beteiligte stellt keinen Antrag. \n\n132\n\nDie Verfahrensbeteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den \nBerichterstatter als Einzelrichter einverstanden erklärt. \n\n133\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie der \nAusländerbehörde Bezug genommen. \n\n134\n\nEntscheidungsgründe:\n\n135\n\nDie Berufung des Klägers ist begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, zu Gunsten \ndes Klägers festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG \nhinsichtlich Sri Lankas vorliegen. Der anders lautende Bescheid des Bundesamtes ist \ninsoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 \nVwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist dementsprechend zu ändern.\n\n136\n\n1. Der Kläger darf gemäß § 51 Abs. 1 AuslG nicht nach Sri Lanka abgeschoben \nwerden, da dort sein Leben oder seine Freiheit aus den in der Vorschrift genannten \nGründen, namentlich wegen seiner tamilischen Volkszugehörigkeit und seines Alters, \nbedroht ist.\n\n137\n\nWegen der für die Beurteilung des Klagebegehrens maßgeblichen Ansatzpunkte \nund Kriterien wird auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Juli \n1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 - (BVerfGE 80, 315) verwiesen. Die dort unter B I für \ndie Asylberechtigung dargestellten rechtlichen Grundsätze gelten, soweit vorliegend \nrelevant, auch für die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG. \n\n138\n\nVgl. zur Deckungsgleichheit von \nVerfolgungshandlung, geschütztem Rechtsgut sowie \npolitischem Charakter der Verfolgung bei Art. 16 \nAbs. 2 Satz 2 GG a.F. = Art. 16 a Abs. 1 GG und \n§ 51 Abs. 1 AuslG BVerwG, Urteil vom \n18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -, NVwZ 1992, 892, \nsowie zur Deckungsgleichheit des politischen \nCharakters bei Art. 16 a Abs. 1 GG, § 51 Abs. 1 \nAuslG und bei Art. 1 A Nr. 2, Art. 33 Genfer \nKonvention (GK) BVerwG, Urteil vom 18. Januar \n1994 - 9 C 48.92 -, NVwZ 1994, 497, 498 f.\n\n139\n\nFür die Beurteilung, ob der Kläger als politisch Verfolgter \nSchutz beanspruchen kann, ist darauf abzustellen, ob er bei \nRückkehr in sein Heimatland vor politischer Verfolgung \nhinreichend sicher ist; denn er ist wegen erlittener und wegen \nunmittelbar drohender weiterer politischer Verfolgung \nausgereist mit der Folge, dass er als vorverfolgt anzusehen \nist.\n\n140\n\nVgl. zu den Maßstäben BVerfG, \nBeschluss vom 10. Juli 1989, a.a.O., \nS. 344 und BVerwG, Urteil vom 23. Juli \n1991 - 9 C 145.90 -, BVerwGE 88, 367, \n369 m.w.N. sowie Urteil vom 14. \nDezember 1993 - 9 C 45.92 -, Buchholz \n402.25, § 1 AsylVfG Nr. 166.\n\n141\n\nBei der Prüfung und Beurteilung erlittener oder unmittelbar \ndrohender Vorverfolgung ist entscheidend auf das Vorbringen \nder Asylbewerber abzustellen. Da sie allein die bestimmenden \nGründe für das Verlassen ihres Herkunftslandes kennen, obliegt \nes ihnen, die tatsächliche Grundlage für eine politische \nVerfolgung selbst in schlüssiger Form vorzutragen. Dabei haben \nsie bezüglich der in ihre eigene Sphäre fallenden Umstände, \ninsbesondere ihrer persönlichen Erlebnisse, unter Angabe \ngenauer Einzelheiten eine in sich stimmige \nSachverhaltsschilderung zu geben, während hinsichtlich der \nallgemeinen Umstände im Herkunftsland eine Darstellung von \nTatsachen genügt, aus denen sich die nicht entfernt liegende \nMöglichkeit politischer Verfolgung ergibt.\n\n142\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 23. November \n1982 - 9 C 74.81 -, Buchholz 402.24 \n§ 28 AuslG Nr. 42, Beschluss vom \n26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, \nBuchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 212. \n\n143\n\n2. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. \na) Das Gericht hat mit der nach § 108 Abs. 1 VwGO erforderlichen Gewissheit aus \ndem Gesamtergebnis des Verfahrens die Überzeugung gewonnen, dass der Kläger \nim November 1994 unter dem Druck erlittener und ihm unmittelbar drohender \nweiterer politischer Verfolgung, vor der innerhalb des Heimatlandes auszuweichen \nihm nicht zumutbar war, mithin aus einer durch politische Verfolgung bedingten \nausweglosen Lage Sri Lanka verlassen hat. \n\n144\n\nZur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass dem Kläger sowohl während \nseiner mehr als zweijährigen Inhaftierung in dem auf der Insel Karaitivu gelegenen \nMilitär-Camp der srilankischen Streitkräfte bei Karainagar (vgl. dazu u.a. KK \n28.11.1997 S.1) von Oktober 1991 bis Ende Oktober 1993 als auch während seiner \nInhaftierung in der Polizeistation Kottahena in Colombo vom 15. bis 21. November \n1994 schwerwiegende Rechtsgutverletzungen zugefügt wurden. Nach seinen \nglaubhaften Angaben war er Anfang Oktober 1991 von seinem Heimatort \nPunkudutivu (auf der gleichnamigen Insel Punkudutivu) aus zusammen mit anderen \nFamilienangehörigen vor srilankischen Soldaten zunächst nach Jaffna geflüchtet. Als \ner sich am 9. Oktober 1991 mit dem Fahrrad zurück auf den Weg nach Punkudutivu \nmachte, um noch einige Wertsachen, die zurückgeblieben waren, zu holen, wurde er \nin der Nähe von Velanai von srilankischen Soldaten unter dem Verdacht, Mitglied \noder Anhänger der LTTE zu sein, festgenommen und anschließend in das \nMilitärlager Karainagar gebracht, wo er dann bis zum 30. Oktober 1993 festgehalten \nwurde. Bereits diese mehr als zweijährige Inhaftierung durch das srilankische Militär \nstellte einen gravierenden Eingriff in die Freiheit des Klägers dar, der um so schwerer \nwiegt, als konkrete Anhaltspunkte für ein präventiv abzuwehrendes oder repressiv zu \nverfolgendes Fehlverhalten des Klägers nicht ersichtlich sind. Hinzu kommt, dass der \nKläger nach seinen glaubhaften Angaben während seiner Inhaftierung im Militärlager \nKarainagar von den srilankischen Soldaten mehrfach körperlich misshandelt wurde. \nNach seinen Bekundungen wurde er bereits bei der Verhaftung und kurz nach der \nAnkunft im Lager mit Gewehrkolben traktiert. Auch in der Folgezeit wurde er nach \nseinen Angaben viele Male mit Stöcken, Gewehrkolben und gelegentlich auch mit \nStromkabeln geschlagen und damit in schwerwiegender Weise in seiner körperlichen \nIntegrität verletzt.\n\n145\n\nAuch die während seiner Inhaftierung in der Polizeistation Kottahena in Colombo \nin der Zeit vom 15. bis 21. November 1994 erlittenen körperlichen Misshandlungen \nstellen schwerwiegende Rechtsgutverletzungen dar. Zwar mag der Umstand, dass \nder Kläger während seines Aufenthaltes in Colombo ausweislich seiner eigenen \nAngaben über keine Identitätskarte oder andere Ausweispapiere verfügte, der \nsrilankischen Polizei hinreichende Veranlassung gegeben haben, seine Identität \nnäher abzuklären und ihn zu diesem Zweck zu sistieren. Dies rechtfertigte jedoch \nkeinesfalls die körperlichen Misshandlungen, denen der Kläger während seiner \nInhaftierung auf der Polizeistation ausgesetzt war. Nach seinen Angaben wurde er \ndort nicht nur verhört und mit dem Vorwurf konfrontiert, für die LTTE zu arbeiten und \ntamilischer Spion zu sein. Vielmehr wurde er mehrfach mit Schuhen getreten und mit \nGewehrkolben traktiert, so dass er starke Schmerzen in der Brust verspürte. \n\n146\n\nDiese Feststellungen beruhen auf den glaubhaften Angaben des Klägers, die er \nnamentlich in der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren gemacht hat und \ndie in ihrem Kern mit seinen früheren Äußerungen gegenüber dem Bundesamt und \ngegenüber dem Verwaltungsgericht im erstinstanzlichen Verfahren übereinstimmen. \nBereits bei seiner Anhörung im Rahmen der Vorprüfung durch das Bundesamt hatte \ner am 30. Dezember 1994 ausweislich der hierzu gefertigten Niederschrift von seiner \nam 9. Oktober 1991 erfolgten Festnahme und der anschließenden mehr als \nzweijährigen Inhaftierung im Militärlager von Karainagar berichtet. Dabei gab er auf \nwiederholte Fragen präzise an, dass die Inhaftierung vom 9. Oktober 1991 bis zum \n30. Oktober 1993 dauerte. Ebenso berichtete er bereits damals von den während der \netwa zweijährigen Haft erlittenen körperlichen Misshandlungen, wobei allerdings \nauffällt, dass er ausweislich der vorliegenden Niederschrift über deren Art sowie ihre \nnäheren Umstände keine konkretisierten Angaben machte. Worauf die damalige \nDetailarmut seiner Angaben, auf die die Beklagte im Berufungsverfahren zu Recht \nhingewiesen hat, letztlich beruhte, hat das Gericht nicht (mehr) feststellen können. Es \nspricht jedoch vieles dafür, dass sie jedenfalls auch darauf zurückzuführen ist, dass \nder Kläger bei der Anhörung am 30. Dezember 1994 insoweit nicht hinreichend \nbefragt worden ist. Nachdem er nämlich erklärt hatte, er sei während der \nzweijährigen Haft im Militärlager von Karainagar durch die srilankischen Soldaten \n\"gefoltert\" und \"immer gefragt\" worden, ob er Mitglied der LTTE sei, ist er ausweislich \ndes Protokolls insbesondere nicht um eine nähere Konkretisierung seiner \nAusführungen hinsichtlich der behaupteten Folterung gebeten worden. Stattdessen \nist ihm unmittelbar im Anschluss daran ausweislich des Protokolls lediglich die Frage \ngestellt worden, ob er \"sonst noch etwas\" von der Haftzeit \"vortragen\" könne. Diese \nFrage konnte er nach ihrem objektiven Erklärungswert so verstehen, dass er um die \nSchilderung von - neben der Folterung - weiteren Vorfällen während der Haft (\"sonst \nnoch etwas\") gebeten wurde, wobei er sich dann insoweit auf die Antwort \nbeschränkte, da gebe es \"nichts Besonderes zu berichten\"; anfangs habe man ihn \nverhört \"und auch geschlagen\"; mehr könne er \"von dem zweijährigen Haftaufenthalt \nnicht vortragen\". Nachfragen, mit denen diese Fehlrezeption des Klägers hätte \nausgeschlossen werden können, unterblieben. Angesichts dessen kann zwar davon \nausgegangen werden, dass dem Kläger bei der Anhörung damals Gelegenheit \ngegeben wurde, weitere Angaben zu seiner mehr als zweijährigen Inhaftierung zu \nmachen. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass ihm die Notwendigkeit \neiner weiteren Konkretisierung und Detailierung seiner Ausführungen zu erlittenen \nkörperlichen Misshandlungen (\"gefoltert\") nicht hinreichend bewusst war und dass er \ndeshalb zur Angabe diesbezüglicher nachvollziehbarer Einzelheiten keine \nVeranlassung sah. Als der Kläger dann in der mündlichen Verhandlung vor dem \nVerwaltungsgericht am 11. Dezember 1997 näher zu den behaupteten körperlichen \nMisshandlungen im Lager von Karainagar befragt worden ist, hat er hierzu \ndetailliertere Angaben gemacht, die im Kern mit seinen späteren Bekundungen in der \nmündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren übereinstimmen. Beide Male hat er \nangegeben, dass er während der Befragungen im Militärlager von Karainagar \nwiederholt geschlagen und getreten worden sei. Außerdem hat er beide Male davon \nberichtet, dass er einmal kopfüber aufgehängt und verhört worden sei, als er sich \ngeweigert habe, ein schriftlich vorbereitetes \"Geständnis\" zu unterschreiben. Ebenso \nkonnte er sich bei seiner Vernehmung in der mündlichen Verhandlung im \nBerufungsverfahren an einzelne Szenen erinnern, in denen er mit Gewehrkolben \ntraktiert oder durch Drohungen eingeschüchtert wurde. Dabei muss berücksichtigt \nwerden, dass seit jenen Vorgängen nunmehr mehr als 7 Jahre vergangen und damit \nErinnerungsschwächen und -lücken unvermeidlich geworden sind. Für die \nGlaubhaftigkeit des diesbezüglichen Vorbringens des Klägers spricht jedoch \ninsgesamt namentlich der persönliche Eindruck, den das Gericht von ihm in der \nmündlichen Verhandlung hat gewinnen können. Die ihm gestellten Fragen hat er \nnachvollziehbar beantwortet, ohne dass dabei verbale oder nonverbale \nUnsicherheiten, die auf unwahre Angaben hindeuten könnten, erkennbar geworden \nsind. Auch auf Nachfragen zu Einzelpunkten ist er im Kern bei seiner Darstellung der \nhier relevanten Vorfälle geblieben und hat mehrfach seine diesbezüglichen Angaben \nglaubhaft bekräftigt. Erinnerungslücken hat er offen eingeräumt und nicht zu \nkaschieren versucht. Unausräumbare Widersprüche oder Ungereimtheiten sind in \nseinem Vorbringen nicht zu Tage getreten. Auch aus den Angaben, die der Kläger zu \nden Vorgängen nach seiner Entlassung aus dem Militärlager von Karainagar \ngemacht hat, lassen sich keine durchgreifenden Bedenken gegen die Glaubhaftigkeit \nseines Vorbringens herleiten. Soweit er angegeben hat, er sei nach seiner am \n30. Oktober 1993 erfolgten Freilassung zusammen mit seiner Mutter per Schiff nach \nTrincomalee gefahren und von dort zunächst weiter nach Colombo gereist, wo sie \netwa eine Woche lang geblieben seien, ehe sie nach Jaffna zurückgefahren seien, \nmag eine solche Reiseroute ungewöhnlich sein. Dabei ist jedoch zu bedenken, dass \nder Kläger zum damaligen Zeitpunkt noch relativ jung war, die letzten zwei Jahre \nvorher in einem Lager der srilankischen Streitkräfte zugebracht hatte und damit \nwährend dieser Zeit letztlich von der Außenwelt abgeschnitten war, so dass er nur \nrudimentäre Kenntnisse über die damalige Bürgerkriegssituation im Bereich der \nJaffna-Halbinsel sowie insbesondere über Reise- und Passiermöglichkeiten hatte. \nAngesichts dessen ist sein Vorbringen nachvollziehbar, dass er damals ganz dem \nRat seiner Mutter vertraute und ihre Entscheidungen und Anordnungen unbesehen \nbefolgte. Welche Gründe seine Mutter im Einzelnen bestimmten, zunächst nach \nTrincomalee und nach Colombo zu reisen, bevor sie mit dem Kläger anschließend \nnach Jaffna zurückkehrte, lässt sich nachträglich schon deshalb nicht mehr ermitteln, \nweil ihr gegenwärtiger Aufenthaltsort unbekannt ist und der Kläger seit seiner \nAusreise keinerlei Kontakt mehr mit ihr hat. Dies kann jedoch nicht zu seinen Lasten \ngehen.\n\n147\n\nAuch die Angaben des Klägers hinsichtlich der im November 1994 durch die \nsrilankische Polizei erfolgten Inhaftierung in der Polizeistation Kottahena in Colombo \nund die dabei mehrfach erlittenen körperlichen Misshandlungen sind nach der vom \nGericht gewonnenen Überzeugung glaubhaft. Der Kläger hat nachvollziehbar die \nnäheren Umstände seiner Verhaftung sowie die ihm wesentlich erscheinenden \nVorgänge in der Polizeistation geschildert. Auch insoweit sind hinsichtlich des \nKerngeschehens gravierende Widersprüche zu seinem früheren Vorbringen nicht \nerkennbar. Bereits bei seiner Anhörung durch das Bundesamt am 30. Dezember \n1994 hatte er präzise die Dauer der Inhaftierung angegeben und berichtet, dass er \nwährend der Haftzeit in Colombo \"geschlagen\" worden sei. Da er damals ausweislich \nder Niederschrift über diese Anhörung nicht um Konkretisierung und Präzisierung \nhinsichtlich der Art und der näheren Umstände der angeführten körperlichen \nMisshandlungen gebeten worden war, geht es nicht an, die Detailarmut seiner \ndamaligen Angaben als durchgreifendes Indiz für ihre mangelnde Glaubhaftigkeit zu \nwerten. Denn die Knappheit seiner Ausführungen vor dem Bundesamt kann \ninsbesondere auf die Art der Befragung und das Unterbleiben einschlägiger präziser \nNachfragen zurückzuführen sein. Zwar ist der Kläger auch bei seiner am 11. \nDezember 1997 erfolgten Vernehmung durch das Verwaltungsgericht, wie sich aus \nder Niederschrift ergibt, nicht mehr von sich aus auf die gegenüber dem Bundesamt \nangeführten körperlichen Misshandlungen in der Polizeistation in Colombo zu \nsprechen gekommen. Auch hier ist er danach jedoch nicht näher befragt worden. \nEntscheidend ist letztlich auch hinsichtlich dieser Vorgänge während der Polizeihaft \nin Colombo, dass seine im Kern widerspruchsfreien Bekundungen, die er in der \nmündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren gemacht hat, dem Gericht \ninsbesondere aufgrund des gewonnenen persönlichen Eindrucks vom Kläger die \nerforderliche Gewissheit vermittelt haben, dass sie der Wahrheit entsprechen. Der \nUmstand, dass der Kläger nicht sofort nach seiner ersten Ankunft in Deutschland am \n3. Dezember 1994 einen Asylantrag stellte, sondern zunächst versuchte, von \nFrankfurt aus über Paris nach Kanada weiter zu fliegen, spricht nicht gegen die \nGlaubhaftigkeit seines Vorbringens. Denn es ist naheliegend, dass er ein \nAsylbegehren erst dann anbrachte, als sich sein ursprüngliches Ziel, Kanada zu \nerreichen, nicht realisieren ließ. Ohne durchgreifende Relevanz hinsichtlich der \nGlaubhaftigkeit seines Vorbringens ist auch, dass er keine sicheren Angaben \nhinsichtlich der näheren Umstände und des Zeitpunktes des Todes seines Vaters zu \nmachen vermochte. Denn er war nicht zugegen, als sein Vater zu Tode kam und \nkonnte und kann sich demzufolge insoweit nur auf Informationen Dritter, Gerüchte \noder Mutmaßungen stützen. \n\n148\n\nDie im Streitkräftelager von Karainagar und in der Polizeistation Kottahena in \nColombo erfolgten Inhaftierungen und die dabei erlittenen schwerwiegenden \nkörperlichen Misshandlungen des Klägers waren Akte der politischen Verfolgung. Sie \nknüpften an dem asylrelevanten Merkmal der tamilischen Volkszugehörigkeit und an \ndem pauschalen Vorwurf der LTTE-Unterstützung an. Hinsichtlich des Klägers lagen \nkeine über allgemeine Merkmale wie Volkszugehörigkeit und Alter hinausgehenden \nobjektiven Verdachtsmomente vor,\n\n149\n\nvgl. dazu BVerwG, Urteil vom 20. November \n1990 - BVerwG 9 C 74.90 -, BVerwGE 87, 152 (154); \nBeschluss vom 10. Juni 1992 - 9 B 176.91 -.\n\n150\n\nDie srilankischen Soldaten und Polizeikräfte stellten für ihre Maßnahmen - ohne \nkonkrete Anhaltspunkte für eine Zusammenarbeit des Klägers mit der LTTE zu \nhaben - allein auf seine tamilische Volkszugehörigkeit und sein Alter ab. \nInsbesondere mit der erfolgten menschenrechtswidrigen Behandlung gingen sie über \ndie bloße Verfolgung eines Ermittlungsinteresses hinaus. Die Festnahmen und \nInhaftierungen - verbunden mit schweren körperlichen Misshandlungen - waren bei \nobjektiver Betrachtungsweise dazu bestimmt, dem Kläger in Anknüpfung an die \ngenannten asylrelevanten Merkmale gezielte Rechtsgutverletzungen zuzufügen, die \nihn ihrer Intensität nach ausgrenzten und somit in eine ausweglose Lage brachten. \nDie Maßnahmen der Soldaten und der srilankischen Polizei gingen, auch wenn sie \nReaktionen auf Übergriffe im Rahmen der Auseinandersetzung mit militanten \ntamilischen Separatisten gewesen sein sollten, entscheidend über das hinaus, was \nnoch der Bekämpfung von Terrorismus zugeordnet werden konnte, zumal der Kläger \naus seiner Person oder seinen familiären Verhältnissen heraus keine \nAnknüpfungspunkte für eine Einbindung in die terroristischen Aktivitäten der LTTE \ngeboten hatte.\n\n151\n\nDie dem Kläger sowohl in dem Militärlager Karainagar als auch in der \nPolizeistation in Colombo zugefügten schweren Rechtsgutverletzungen sind dem \nsrilankischen Staat zuzurechnen. Sowohl die Verhaftung des Klägers im Oktober \n1981 als auch die anschließende etwa zweijährige Inhaftierung im Militärlager von \nKarainagar (vgl. dazu KK 28.11.1997 S. 1) erfolgten in einem Gebiet, in dem die \nsrilankische Staatsmacht effektive Gebietsgewalt hatte. Dies trifft jedenfalls für die \nInsel Kayts, wo die Verhaftung des Klägers in der Nähe des Ortes Velanai erfolgte, \nund für die Insel Karaitivu zu, auf der sich das Militärlager Karainagar befindet (vgl. \ndazu u. a. AA 30.08.1991 S. 2; Dr. Wingler, 17.05.1993 S. 7). Die Zurechnung der \ngegenüber dem Kläger im Militärlager Karainagar und in der Polizeistation in \nColombo erfolgten Übergriffe zum staatlichen Handeln des srilankischen Staates ist \nauch nicht unter dem Aspekt des exzesshaften Fehlverhaltens einzelner Amtsträger \nzu verneinen. Zwar kann nicht verlässlich konstatiert werden, dass diese Übergriffe \nvon der Armee- und Staatsführung gebilligt und gefördert wurden. Der srilankische \nStaat war aber jedenfalls nicht in der Lage, die in Rede stehenden Übergriffe ihrer Art \nnach effektiv in einem solchen Maße zu unterbinden, dass nur noch von nicht \ngänzlich auszuschließenden Ausnahmefällen gesprochen werden konnte. Eine \nnachhaltige Verhinderung und durchgreifende negative Sanktionierung der Übergriffe \nsind jedenfalls für den damaligen Zeitpunkt nicht feststellbar.\n\n152\n\nb) Für den Kläger war bis zu seiner im November 1994 erfolgten Ausreise weder \nin Colombo noch in anderen Landesteilen Sri Lankas eine inländische \nFluchtalternative gegeben. \n\n153\n\nSoll ein Asylsuchender auf eine inländische Fluchtalternative verwiesen werden, \nso setzt dies die verlässliche Feststellung darüber voraus, dass der Betroffene dort \nnicht in eine ausweglose Lage gerät. Er muss danach in dem in Betracht \nkommenden Gebiet nicht nur vor politischer Verfolgung hinreichend sicher sein; es \ndürfen ihm dort auch keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer \nIntensität und Schwere einer asylerheblichen oder im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG \nrelevanten Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen, \nsofern diese existentielle Gefährdung am Herkunftsort nicht bestünde.\n\n154\n\nVgl. dazu u.a. BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juli \n1989, a.a.O., 343f, und vom 24. März 1997 - 2 BvR \n1024/95 -, NVwZ 1997 Beilage 9, S. 65 (66) \nm.w.N.\n\n155\n\nDie hinreichende Sicherheit vor politischer Verfolgung wird allerdings nicht \nbereits durch jede geringe Möglichkeit eines Verfolgungseintritts ausgeschlossen; zu \nihrer Verneinung müssen an der Sicherheit des Betroffenen mindestens ernsthafte \nZweifel bestehen, müssen über eine theoretische Möglichkeit, Opfer eines Übergriffs \nzu werden, hinaus objektive Anhaltspunkte einen Übergriff als nicht ganz entfernt \nund damit als durchaus reale Möglichkeit erscheinen lassen. \n\n156\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 1995 - 9 B \n18.95 -, InfAuslR 1996, 29 und Urteile vom 5. Juli \n1994 - 9 C 1.94 -, Buchholz 402.25, § 1 AsylVfG Nr. \n173 und vom 8. September 1992 - 9 C 62.91 -, \nNVwZ 1993, 191.\n\n157\n\naa) Nach diesen Kriterien konnte der Kläger eine hinreichende Sicherheit vor \npolitischer Verfolgung in dem von der Regierung beherrschten Staatsgebiet Sri \nLankas im Süden und Westen sowie im zentralen Hochland, insbesondere auch im \nGroßraum Colombo, wo er sich nach seinen Angaben nach der Entlassung aus der \nPolizeihaft bis zu der am 26. November 1994 erfolgten Ausreise aufhielt, nicht finden. \n\n158\n\nZur Lage von jungen männlichen Tamilen in diesen Landesteilen in der \ndamaligen Zeit hat der Senat in den Urteilen vom 8. Juli 1992 - 21 A 364/91.A - \n(hierzu Urteil des BVerwG vom 13. Mai 1993 - 9 C 59.92 -, InfAuslR 1993, 354) und \n21. Dezember 1992 - 21 A 2350/91.A - sowie - 21 A 2107/92.A - in Auswertung von \nauch in das vorliegende Verfahren eingeführtem Auskunftsmaterial - auf das \nWesentliche zusammengefasst - ausgeführt: Für diese Personen bestand wegen \nihrer Volkszugehörigkeit, ihres Alters, ihres Geschlechtes sowie ihrer regionalen \nHerkunft - wenn auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit - die Gefahr, in die \nSuche nach Angehörigen oder Unterstützern der LTTE einbezogen und so \nMaßnahmen staatlicher Verfolgung ausgesetzt zu werden. Es konnte nicht \nausgeschlossen werden, dass sie in einer Razzia, bei Personenkontrollen oder \ninfolge Denunziation wegen Verdachts der LTTE-Unterstützung festgenommen, \nmöglicherweise auch unter Folter verhört und getötet wurden. Groß angelegte \nRazzien waren trotz eines zwischenzeitlichen zahlenmäßigen Rückganges \nfestzustellen und zu besorgen, da sich Bombenattentate wiederholen konnten und \ndie Razzien auch unabhängig von solchen konkreten Anlässen stattfanden. Im \nÜbrigen hatte sich die Gefährdung teilweise von den Razzien auf sonstige Kontrollen \nverlagert. Zur Vermeidung eines Verdachts, an den sich Maßnahmen mit erheblichen \nRechtsgutverletzungen anschließen konnten, war ein triftiger Grund oder eine \nplausible Erklärung für den Aufenthalt erforderlich. Die Möglichkeit von Verhören mit \nFolterungen und eventuell weiteren menschenrechtswidrigen Maßnahmen betraf \ninsbesondere junge Tamilen; sie war nicht als ganz entfernt, sondern als durchaus \nreal anzusehen. Auch waren Einzelfälle von Verhaftungen aus sonstigen Anlässen - \ndie Zahl der Inhaftierten wurde in Auskünften mit einigen Hundert angegeben - \nfestzustellen; auch wenn der Umfang der Übergriffe aus sonstigen Anlässen nicht \ngenau auszumachen war, war jedenfalls die reale Möglichkeit asylerheblicher \nRechtsgutverletzungen nicht auszuschließen.\n\n159\n\nIn der Folgezeit trat insoweit jedenfalls bis zu der Ende November 1994 erfolgten \nAusreise des Klägers keine grundlegende Änderung ein. Nach vorliegenden \nErkenntnisquellen (vgl. u.a. ai 22.08.1994 S. 2f) verschärfte sich die \nVerfolgungsbetroffenheit von jungen Tamilen und Tamilinnen im Jahre 1992 und in \nder Folgezeit erheblich. Die größte Verhaftungswelle erfolgte im Oktober 1993, \nnachdem nach Angaben des Verteidigungsministers am Strand nördlich von \nColombo eine \"Körperbombe\" gefunden worden war. Die Verhaftungen fanden im \nRahmen von Massenrazzien statt; in vielen Fällen wurde auch von Folter berichtet. \nSchwerpunkt dieser Razzien und Verhaftungen war unter anderem gerade Colombo. \nDiese wurden auch 1994 fortgeführt (ai 25.08.1994 S. 2). Von Misshandlungen von \naufgegriffenen Tamilen durch die srilankische Polizei und verschiedene Teile der \nsrilankischen Sicherheitskräfte sowie von Fällen des Verschwindens von Personen \nim Gewahrsam staatlicher Organe wurde weiterhin berichtet (vgl. u.a. Dr. Wingler \n21.09.1994 S. 14), auch wenn sich die Situation von Tamilen im Großraum Colombo \ninsoweit nach der Regierungsübernahme durch die \"Peoples Alliance\" und den \nAmtsantritt von Präsidentin Kumaratunga seit September 1994 kurzzeitig verbesserte \n(vgl. u.a. KK 28.02.1995 S. 31; AA 27.03.1995 S. 2 ff). Dennoch kam es auch im \nOktober/November 1994 nach vorliegenden Berichten wieder zu verstärkten \nFestnahmen von aus dem Norden/Osten stammenden jungen Tamilen und \nTamilinnen im Großraum von Colombo und in den südlichen Landesteilen. Am \n23./24. Oktober 1994 wurden nach vorliegenden Berichten 185 aus dem \nNorden/Osten stammende Tamilen und Tamilinnen in Colombo festgenommen und \n35 davon längerfristig inhaftiert und \"eingehend gegrillt\", d. h. körperlich misshandelt \n(vgl. Dr. Wingler --.11.1994 S. 12).\n\n160\n\nDie von dem Kläger in Colombo gemachten persönlichen Erfahrungen belegen \ndies. Denn er wurde bereits wenige Tage nach seiner Ankunft am 15. November \n1994 in Colombo bei einer Ausweiskontrolle verhaftet und für insgesamt 7 Tage \ninhaftiert, wobei es dann zu den festgestellten körperlichen Misshandlungen kam. \nDer Umstand, dass der Kläger nach 7 Tagen aufgrund der Vorsprache eines \nkatholischen Priesters freigelassen wurde, belegt nicht, dass damit die \nVerfolgungsgefahr entfallen war. Denn der bloßen Tatsache der Freilassung kommt \nohne Berücksichtigung der vielfältigen Faktoren, die für einen berechtigterweise \nempfundenen Verfolgungsdruck und für die Unzumutbarkeit eines Verbleibens im \nHeimatland nach einem im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG erheblichen Übergriff von \nBedeutung sind, kein Aussagegehalt zu.\n\n161\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. November \n1999 - 21 A 117/99 - S. 7.\n\n162\n\nDer Kläger hat in der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren glaubhaft \nund nachvollziehbar dargelegt, dass er seinen Aufenthalt in Colombo als bedrohlich \nund in hohem Maße unsicher empfand und große Angst hatte. Das Gericht hat \nkeinen konkreten Anlass, hieran zu zweifeln.\n\n163\n\nbb) Für den Kläger bestand damals auch im Norden und Osten Sri Lankas keine \nhinreichende Sicherheit vor politischer Verfolgung. Für junge männliche Tamilen (im \nAlter bis zu 40 Jahren) hat dies der Senat für die damalige Zeit, jedenfalls für die \nJahre 1992 und 1993, wiederholt entschieden (vgl. u.a. die Urteile vom 8. Juli und \n21. Dezember 1992). In der Ostprovinz Sri Lankas drohte seinerzeit, ab Mitte 1990, \nwie der Senat durch Urteile vom 8. Juli 1992 - 21 A 364/91.A - (vgl. hierzu Urteil des \nBVerwG vom 13. Mai 1993 - 9 C 59.92 -, InfAuslR 1993, 354), ferner vom 21. \nDezember 1992 - 21 A 2350/91.A - und - 21 A 2107/92.A - entschieden hat und \nworan festgehalten wird, jungen männlichen Tamilen - im Alter zwischen 11 und 35 \nbis 40 Jahren (vgl. Senatsurteile vom 6. November 1992 - 21 A 1340/91.A - und vom \n28. April 1993 - 21 A 3721/91.A -), wobei die Bestimmung der Altersgrenze auf einer \nvorsichtigen Abschätzung der Gefahrenlage beruhte - mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit politische Verfolgung. Hierzu hat der Senat in den Urteilen vom 8. \nJuli und 21. Dezember 1992 - auf das Wesentliche zusammengefasst - unter \nAuswertung von umfassendem Auskunftsmaterial, das auch in das vorliegende \nVerfahren eingeführt ist, ausgeführt: Die Verhältnisse, die sich nach dem Abzug der \nindischen Truppen ab Mitte 1990 entwickelten, stellten sich im nördlichen Teil der \nOstprovinz und in dem nicht von der tamilischen Separatistenorganisation LTTE \nbeherrschten Teil der Nordprovinz, insbesondere in den Bezirken Trincomalee und \nBatticaloa, so dar, dass die Regierung effektive Gebietsgewalt nur über die \nOrtschaften und Hauptverkehrswege ausübte. Die staatlichen Sicherheitskräfte \nwaren dort Guerilla-Angriffen der LTTE ausgesetzt. Die staatlichen Streit- und \nsonstigen Sicherheitskräfte wie besondere Polizeikommandos sowie mit der \nRegierung zusammenarbeitende tamilische Organisationen führten den Kampf \ngegen die LTTE mit großer Härte, wobei die am Kampfgeschehen unbeteiligte \ntamilische Zivilbevölkerung schweren Übergriffen ausgesetzt war. Großrazzien zur \nAufgreifung von Mitgliedern oder Helfern der LTTE, die manchmal sämtliche \nBewohner eines Dorfes oder Flüchtlingslagers einbezogen, führten bei nur vagen \nVerdachtsmomenten zu Festnahmen zahlreicher Personen, vor allem junger \nTamilen. Gewaltanwendung gegen die auf diese Weise Festgenommenen waren an \nder Tagesordnung, Folter kam insbesondere bei LTTE-Verdacht vor. Viele der bei \nden Großrazzien Festgenommenen, vorrangig junge Männer, verschwanden, ohne \njemals wieder aufzutauchen. Als weitere Elemente prägten das Verschwinden \neinzelner oder mehrerer Personen Entführungen und Morde - auch losgelöst von \nGroßrazzien und sonstigen konkreten Anlässen - die Gefahrenlage. Es gab häufige \nLeichenfunde u.a. in Flüssen und Gräben sowie an Straßenrändern. Die Zahl der \nOpfer erreichte unter Berücksichtigung einer Dunkelziffer anhand der Auskünfte \nmehrere Tausend. Tötungen mit Verbrennen der Opfer oder Vergraben unter \nBeteiligung von Angehörigen der Armee waren seit Juni 1990 im Osten häufig, wobei \nsich in der Folgezeit noch eine Steigerung ergab. Schließlich prägten die \nGefahrenlage auch Maßnahmen des sog. Gegenterrors wie insbesondere die \nZerstörung ganzer Siedlungen unter Massakern an der tamilischen Bevölkerung und \nExzesse einzelner Einheiten der staatlichen Kräfte. In besonderer Gefahr, längere \nFreiheitsentziehungen, Prügel sowie Folter erleiden zu müssen oder im Wege des \n\"Verschwindenlassens\" umgebracht zu werden, standen junge männliche Tamilen, \ndie nach den von den Sicherheitskräften angelegten vordergründigen Kriterien \nweithin im Verdacht standen, der LTTE oder dem sie unterstützenden Umfeld \nanzugehören. Neben der nicht zuletzt durch die hohe Zahl der verschwundenen \nPersonen bestimmten Häufung waren vor allem die Intensität der Übergriffe - wie \nschon bei vagen Verdachtsmomenten drohende Folter und die bei zahlreichen \nVerschwundenen konkret zu besorgende Tötung -, ferner die Willkürlichkeit und \nUnberechenbarkeit im Hinblick auf Zeit und Ort der Übergriffe und schließlich die \nvöllige Rechtsunsicherheit, wenn nicht sogar Rechtlosigkeit des einzelnen für die \nLage bestimmend. Die Aktionen der Sicherheitskräfte und die gezielten, dem \nsrilankischen Staat zuzurechnenden schweren Rechtsgutverletzungen waren darauf \ngerichtet, die am Konflikt nicht unmittelbar beteiligten tamilischen Volkszugehörigen \nunter den Druck brutaler Gewalt zu setzen. Ganze Bevölkerungskreise sollten durch \ngewaltsame unberechenbare Maßnahmen unterdrückt, eingeschüchtert und gefügig \ngemacht werden, ohne dass damit ein konkreter Schritt zur Wiederherstellung der \nstaatlichen Friedensordnung getan wurde. Diese Übergriffe knüpften teils an die \nbloße tamilische Volkszugehörigkeit, im Übrigen an Geschlecht und Alter der Opfer \nan.\n\n164\n\nAn dieser Lage hatte sich in der Folgezeit jedenfalls bis zu der Ende November \n1994 erfolgten Ausreise des Klägers aus Sri Lanka nichts Grundlegendes geändert \n(vgl. u.a. ai 22.08.1994 S. 3; KK 20.02.1995 S. 6f). In einer solchen Situation, die von \nnoch größerer Unsicherheit geprägt war als die Lage im Raum Colombo, zu \nverbleiben oder sich gar - von Colombo aus - dorthin zu begeben, war dem Kläger \nnicht zuzumuten. \n\n165\n\nc) Angesichts des Fehlens hinreichender Sicherheit vor politischer Verfolgung in \nSri Lanka hat der Aufenthalt des Klägers in Colombo bis zum 26. November 1994 \nden für die Bejahung einer Vorverfolgung notwendigen Kausalzusammenhang \nzwischen der erlittenen politischen Verfolgung einerseits und der Ausreise \nandererseits nicht unterbrochen. Denn der Kläger hat alsbald, nämlich nur wenige \nTage nach der vom 15. bis 21. November 1994 in Colombo erfolgten Inhaftierung \nund den dabei erlittenen körperlichen Misshandlungen, die vor dem Hintergrund der \nbereits im Militärlager Karainagar von Oktober 1991 bis Ende Oktober 1993 erlittenen \n- und auch in der Folgezeit bei ihm nachwirkenden - politischen \nVerfolgungsmaßnahmen gesehen werden müssen, unter dem sich daraus \nergebenden Druck der erlittenen Verfolgung Sri Lanka verlassen.\n\n166\n\nVgl. zu den diesbezüglichen Anforderungen u.a. \nBVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1990 - BVerwG 9 C \n72.89 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 135, S. \n56\n\n167\n\nDenn der Verfolgungsdruck bestand bis zu diesem Zeitpunkt fort. Die Ausreise \nstellt sich somit bei objektiver Betrachtungsweise und ihrem äußeren \nErscheinungsbild nach als unter dem Druck der in der Heimatregion, jedenfalls aber \nder in Colombo erlittenen Verfolgung durchgeführte Flucht dar. Anhaltspunkte dafür, \ndass sich der Kläger vor seiner Ausreise auf Dauer angelegt mit der Situation in \nColombo arrangierte und hinreichende Bemühungen entfaltete, um dort Fuß zu \nfassen und sich auf Dauer in die dortigen Lebensverhältnisse einzugliedern, sind \nnicht festzustellen. Der Kläger blieb nach seiner Freilassung aus der Polizeihaft nach \nseinen glaubhaften Angaben nur so lange in Colombo, wie dies zur Arrangierung der \nAusreise unbedingt erforderlich war. Unter diesen Umständen war der zeitliche und \nkausale Zusammenhang zwischen der erlittenen politischen Verfolgung und der \nAusreise noch nicht verbraucht.\n\n168\n\n3. Ist der Kläger mithin vorverfolgt aus seinem Heimatland ausgereist, kommt es \nfür sein Begehren auf Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG darauf an, ob er \nim Fall seiner Rückkehr nach Sri Lanka derzeit und in der absehbaren Zukunft vor \npolitischer Verfolgung hinreichend sicher ist. Dies ist nach den zuvor dargestellten \nrechtlichen Beurteilungsmaßstäben für alle Landesteile Sri Lankas, insbesondere für \nden Großraum Colombo, zu verneinen, weil für den Kläger die reale Möglichkeit \nbesteht, insbesondere wegen seiner Volkszugehörigkeit und seines Alters sowie \nseiner regionalen Herkunft in die Suche nach Angehörigen oder Unterstützern der \nLTTE einbezogen und so asylerheblichen Maßnahmen ausgesetzt zu werden. Es \nbesteht eine latente Gefährdungslage, die der Bejahung hinreichender Sicherheit \nweiterhin entgegensteht. Namentlich lässt sich die reale Möglichkeit nicht \nausschließen, dass der Kläger im Falle seiner Rückkehr - wie schon vor seiner \nAusreise - wegen des Verdachts einer Verbindung oder Zusammenarbeit mit der \nLTTE festgenommen und längerfristig inhaftiert wird sowie dabei schwerwiegende \nRechtsgutverletzungen erleidet, die als Maßnahmen politischer Verfolgung zu \nqualifizieren sind. Es besteht mithin die reale Möglichkeit, dass er in eine Situation \ngerät, die einer Bejahung hinreichender Sicherheit entgegensteht (vgl. in Bezug auf \njunge männliche Tamilen OVG NRW, Urteile vom 15. Januar 1999 - 21 A 4748/94.A - \nund vom 15. Oktober 1999 - 21 A 889/96.A ; OVG Lüneburg Urteil vom 19. \nSeptember 1996 - 12 L 2005/96 -). Soweit in anderer obergerichtlicher \nRechtsprechung - \n\n169\n\nvgl. u.a. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom \n20. März 1998 - A 16 S 60/97 -, OVG Berlin, Urteil \nvom 15. Dezember 1997 - OVG 3 B 9.95 -, OVG \nRheinland - Pfalz, Urteil vom 8. Juli 1998 - 11 A \n10.473/98.OVG -, BayVGH, Urteil vom 6. Juli 1998 - \n20 B. 97.31531 -, Hess VGH, Urteile vom 10. \nNovember 1998 - 10 UE 3035/95 und 29. August \n2000 - 10 UE 3556/96.A - sowie OVG des \nSaarlandes, Urteil vom 7. Mai 1996 - 1 R 213/96 -\n\n170\n\nselbst für junge männliche Tamilen, die aus dem Ausland nach Sri Lanka \nzurückkehren, im Großraum Colombo die hinreichende Sicherheit vor politischer \nVerfolgung - vorbehaltlich besonderer Umstände - bejaht wird, folgt das erkennende \nGericht der darin abweichenden Bewertung des im wesentlichen identischen \nTatsachenmaterials bei seiner Überzeugungsbildung nicht.\n\n171\n\nVgl. dazu u.a. OVG NW, Urteile vom 15. Januar \n1999 - 21 A 4748/94.A - und vom 15. Oktober 1999 - \n21 A 889/96.A -\n\n172\n\na) Aus dem Ausland über den Flughafen Colombo zurückkehrende Tamilen \nmüssen mit einer eingehenden Identitätsprüfung rechnen, insbesondere wenn sie \n- wie bei Abschiebungen häufig - lediglich mit einem von einer srilankischen \nAuslandsvertretung ausgestellten Heimreisedokument (Emergency Certificate) \nausgestattet sind. Dabei sind vorübergehende Verhaftungen zur Klärung der Identität \nnach den Feststellungen des Auswärtigen Amtes \"nicht auszuschließen\" (AA \n11.07.2000 S. 1), mithin also real möglich. In manchen Stellungnahmen wird die \nLage dahin eingeschätzt, dass es seit einiger Zeit - verglichen mit den Jahren zuvor - \nzu einer erheblichen Zunahme von Inhaftierungen bei der Einreise gekommen ist, \nwobei besonders gerade solche Rückkehrer betroffen sind, die mit so genannten \n\"Emergency Certificates\" einreisen, weil besonders bei diesem Personenkreis davon \nausgegangen wird, dass die Ausreise illegal, d. h. mit gefälschten Papieren \nstattgefunden hat (KK 18.02.2000 S. 4). Auch wird berichtet, dass seit dem 1. Januar \n2000 von den weltweit etwa 3000 nach Sri Lanka abgeschobenen Tamilen etwa \n2000 in Untersuchungshaft genommen worden seien, mehr als 100 davon kämen \naus Deutschland (Busch 02.11.2000 S. 4). Vertreter westlicher Botschaften sind \nhäufig am Flughafen präsent. Sie beobachten das Einreiseverfahren bei \nabgeschobenen Asylbewerbern und nehmen, wenn es im Zusammenhang mit der \nEinreise zu Festnahmen kommt, mitunter auch als Beobachter an entsprechenden \nGerichtsverfahren teil (AA 28.04.2000 S. 24). Wenn die Personenüberprüfung nicht \ninnerhalb von Stunden oder eines Tages abgeschlossen werden kann, erfolgt \n(innerhalb von 24 Stunden) eine Vorführung vor den örtlich zuständigen Haftrichter in \nNegombo (Magistrate's Court), der darüber entscheidet, ob ein weiteres Festhalten \ndurch die Polizei zulässig ist, sei es zum ausschließlichen Zweck der \nPersonenüberprüfung (AA 28.04.2000 S. 23), sei es wegen eines Verstoßes gegen \nEinreise- oder Ausreisevorschriften (Busch 02.11.2000 S. 4). Liegen in Fällen der \nPersonenüberprüfung bis dahin - wie in der Regel - keine Erkenntnisse gegen den \nBetroffenen vor, wird das Überprüfungsverfahren eingestellt (AA 28.04.2000 S. 23). \nDas deckt sich im Ergebnis mit Informationen, nach denen offenbar auch im Falle der \nAnordnung von Untersuchungshaft sodann regelmäßig eine Freilassung gegen eine \nKaution, für die ein Verwandter durch Unterschrift garantieren muss und die erst bei \neinem Verstoß gegen die gleichzeitig vom Gericht gemachten Auflagen fällig wird \n(Busch 02.11.2000 S. 4). Es kann auch vorkommen, dass rückgeführte Personen \nzunächst mehrere Tage festgehalten werden, wie es etwa am 15./16.3.2000 bei \neiner \"Sammelrückführung\" von zwanzig Personen aus Deutschland geschah, als \nzwar achtzehn der Betroffenen, die ohne Reisepass eingereist waren (AA \n25.05.2000 S. 2), nach einer Vorführung vor dem Haftrichter noch am Ankunftstag \ngegen Kaution auf freien Fuß gesetzt wurden (AA 25.05.2000 S. 2), zwei Betroffene \njedoch auf Antrag der Kriminalpolizei bis zum 21. März 2000 in Untersuchungshaft \ngenommen und erst dann gegen Kaution freigelassen wurden (AA 28.04.2000 S. 23; \n25.05.2000 S. 2); ein weiterer Rückgeführter aus der Gruppe wurde erst später am \n21. März 2000 in Untersuchungshaft genommen und anschließend auf freien Fuß \ngesetzt (AA 28.04.2000 S. 23). Nach Angaben von amnesty international sollen die \nbeiden vom 16. bis 21. März 2000 in Untersuchungshaft genommenen Rückkehrer \naus Deutschland, deren Verfahren vom Gericht Monate später endgültig eingestellt \nwurde (ai 18.07.2000 S. 1), (körperlichen) Angriffen seitens des Gefängnispersonals \nbzw. anderer Insassen ausgesetzt gewesen sein (AA 28.04.2000 S. 24); Dr. Wingler \nberichtet davon, die beiden seien \"nachweislich gefoltert worden\" (Dr. Wingler \n--.05.2000 S. 4), ohne dafür allerdings hinreichende Belege anzugeben; von einem \ndritten am 15./16. März 2000 Rückgeführten wurde hierzu angegeben, dass einem \nder zuvor Genannten im Gefängnis von einem Polizisten ein Schlag versetzt worden \nsei (AA 28.04.2000 S. 24; 25.05.2000 S. 3). Ferner berichtet amnesty international, \ndass mehrere jüngere Männer aus der Gruppe der achtzehn Rückgeführten, die \nohne Reisepass waren, während ihrer Befragung durch den CID (Criminal \nInvestigation Department) am Flughafen geschlagen worden seien (so auch KK \n27.07.2000 S. 2 mit Anlage, Ziff. 17 und 18 sowie 10.09.2000 S. 2), wobei die \nSchläge in ihrer Intensität allerdings nicht das Ausmaß von Folter erreicht hätten (ai \n18.07.2000 S. 1).\n\n173\n\nNach den Feststellungen des Auswärtigen Amtes kommt es allein wegen eines \nVerstoßes gegen die Ausweispflicht beim Richter (Magistrate's Court) in Negombo \n\"in der Praxis nicht\" zur Verhängung von Haftstrafen (AA 28.04.2000 S. 23). \nAllerdings ist es in der Vergangenheit jedenfalls in Einzelfällen dennoch \nvorgekommen, das aus Deutschland abgeschobene Personen im Zusammenhang \nmit Ausweisdelikten strafrechtlich verfolgt wurden; dies war etwa dann der Fall, wenn \nmit einem Emergency Certificate nach Sri Lanka zurückgesandte Personen bei der \nIdentitätsüberprüfung am Flughafen durch die srilankischen Einreisebehörden bzw. \ndie Kriminalpolizei (CID) ein Geständnis in Bezug auf die im Zusammenhang mit der \nAusreise erfolgte Fälschung von Ausweispapieren ablegten oder wenn das in \nDeutschland gefundene gefälschte Reisedokument den Begleitpapieren zur \nAbschiebung beigefügt wurde und so der srilankischen Einwanderungsbehörde bzw. \nKriminalpolizei zur Kenntnis gelangte; strafrechtlich nicht verfolgt werden dagegen \nBordkartentausch, illegaler Grenzübertritt und andere illegale Praktiken, die \naußerhalb des srilankischen Staatsgebietes vielfach mit \"Schleppungen\" \neinhergehen (AA 28.04.2000 S. 24). \n\n174\n\nDie Sondervorschriften zur Terrorismusbekämpfung werden bei Verhaftungen im \nZusammenhang mit der Einreise aus dem Ausland nach den Erkenntnissen des \nAuswärtigen Amtes in aller Regel nicht angewandt (AA 28.04.2000 S. 23). Es gibt \njedoch auch Berichte, wonach aus dem Ausland abgeschobene Tamilen nach ihrer \nAnkunft in Sri Lanka auf der Grundlage des \"Prevention of Terrorism Act\" (PTA) oder \nder \"Emergency Regulations\" (ER) oder unter dem Vorwurf des Verstoßes gegen \nAusreisevorschriften inhaftiert wurden und nach gerichtlicher Verurteilung Haftstrafen \nverbüßen mussten (KK 18.02.2000 S. 5 f. mit Anlagen der Listen A bis 4); darunter \nsollen sich auch Rückkehrer aus Deutschland befunden haben (KK 18.02.2000 S. 6). \n\n175\n\nDas Risiko, im Zusammenhang mit einem Strafverfahren oder bei der \nStrafvollstreckung wegen Verstoßes gegen die Ein- oder Ausreisebestimmungen \nmisshandelt oder gefoltert zu werden, wird von den vorliegenden Erkenntnisquellen \nsehr unterschiedlich eingeschätzt. Nach Sri Lanka einreisende Personen, denen von \nden Sicherheitskräften Beziehungen zur LTTE unterstellt werden, haben jedoch nach \nder Einschätzung von amnesty international \"aller Wahrscheinlichkeit nach\" bei der \nAnkunft in Colombo mit der Verhaftung und längeren Inhaftierung zu rechnen (ai \n01.03.1999 S. 2). Im Falle einer solchen Inhaftierung besteht das Risiko körperlicher \nMisshandlungen und sogar von Folter. In Stellungnahmen von \nMenschenrechtsorganisationen und Journalisten wird davon berichtet, dass Folter \nund körperliche Misshandlungen in Sri Lanka \"nach wie vor weit verbreitet\" sind (ai \n--.06.1999 S. 1; Wingler --.05.2000 S. 1). Auch die in London ansässige \"Medical \nFoundation\" schätzt die Lage abgelehnter Asylbewerber, die nach Sri Lanka \nzurückkehren, dahin ein, dass diese mit einer Inhaftierungsdauer von mehr als \nzwei Tagen rechnen müssten, falls sie bei ihrer Einreise oder danach von den \nsrilankischen Sicherheitskräften verdächtigt werden, die LTTE zu unterstützen; in der \nHaft bestünde dann für sie das Risiko von körperlicher Misshandlung und Folter \n(Medical Foundation --.06.2000, S. 44, 53). Dabei nimmt die Gefahr von Folter bei \nlängeren Inhaftierungen zu (vgl. u. a. ai 01.03.1999 S. 2; KK 04.01.1996 S. 56). Vor \nallem bei Inhaftierungen wegen eines konkreten und individualisierten LTTE-\nVerdachts muss mit Folter gerechnet werden (AA 28.04.2000 S. 18: \n\"schwerwiegende Verstöße kommen ... weiter vor\"; ai --.06.1999 S. 8 f., 01.03.2000 \nS. 4; Wingler --.05.2000 S. 1 ff.; UNHCR --.07.1998 S. 2).\n\n176\n\nUnter welchen Voraussetzungen eine aus dem Ausland nach Sri Lanka \nzurückkehrende Person tamilischer Volkszugehörigkeit - begründet oder \nunbegründet - bei den dortigen Sicherheitskräften konkret in den Verdacht der LTTE-\nUnterstützung gerät und deshalb nicht nur kurzfristig für ein bis zwei Tage zur \nIdentifizierung, sondern längerfristig mit der Gefahr schwerer körperlicher \nMisshandlung und Folterung inhaftiert wird, lässt sich aufgrund des vorliegenden \nErkenntnismaterials nur schwer feststellen und nicht generalisierend und \nfallübergreifend beantworten. Als - in jedem konkreten Einzelfall zu würdigende - \nRisikofaktoren für das Erleiden von schwerer körperlicher Misshandlung und Folter \nwährend der Inhaftierung gelten nach den vorliegenden Erkenntnissen für Tamilinnen \nund Tamilen - neben fehlenden oder nicht ordnungsgemäßen Ausweispapieren - im \nallgemeinen folgende Kriterien: Lebensalter unter 35 bis 40 Jahren, geringe \nsinghalesische Sprachkenntnisse, Geburtsort auf der Jaffna-Halbinsel. Ankunft in \nColombo erst kurz zurückliegend, Verwandtschaft mit LTTE-Angehörigen, in \nPolizeiunterlagen festgehaltener Verdacht einer LTTE-Mitgliedschaft, Identifikation \nals LTTE-Mitglieder durch Informationen der Sicherheitskräfte, Vorhandensein \nkörperlicher Wunden (Medical Foundation --.06.2000 S. 41 unter Berufung auf einen \nLänderbericht des britischen Innenministeriums; ähnlich KK 18.02.2000 S. 2).\n\n177\n\nDie im Berufungsverfahren getroffenen Feststellungen zu den Gesamtumständen \ndes Falles des Klägers tragen die Schlussfolgerung, dass er zu diesem \nPersonenkreis zu rechnen ist. Der Kläger gehört zu den unter 35 - 40jährigen, auf der \nJaffna-Halbinsel geborenen Tamilen und spricht die singhalesische Sprache nicht. Es \nbestehen auch hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass bereits vor seiner im Jahre \n1994 erfolgten Ausreise bei den srilankischen Streitkräften und der srilankischen \nPolizei ein gegen ihn gerichteter und in Polizeiberichten oder sonstigen Unterlagen \nder dortigen Sicherheitskräfte festgehaltener Verdacht einer LTTE-Mitgliedschaft \noder -Unterstützung existierte. Denn bereits vor seiner am 26. November 1994 \nerfolgten Ausreise aus Sri Lanka wurde er - wie dargelegt - durch das srilankische \nMilitär im Lager von Karainagar für mehr als zwei Jahre sowie vom 15. bis 21. \nNovember 1994 in Colombo durch die srilankische Polizei festgenommen und unter \ndem Vorwurf inhaftiert, der tamilischen Tigerbewegung anzugehören, diese \nunterstützt zu haben und zu unterstützen.\n\n178\n\nAuf der Grundlage seines glaubhaften Vorbringens und den getroffenen \nFeststellungen zur Situation in seinem Heimatland ist er jedenfalls nicht hinreichend \ndavor sicher, dass der vor seiner Ausreise ihm gegenüber erhobene Verdacht bei \nden srilankischen Sicherheitskräften bis heute nicht ausgeräumt ist. Denn seine \nFreilassung erfolgte damals aufgrund der Fürsprache Dritter, ohne dass die gegen \nihn erhobenen Vorwürfe entkräftet worden waren. Ist aber aufgrund der dargelegten \nUmstände davon auszugehen, dass der Kläger seinerzeit mehrfach verhaftet und \nunter dem Verdacht von LTTE-Unterstützungshandlungen inhaftiert wurde, so lässt \nsich die Gefahr nicht leugnen, dass hierüber bei den srilankischen Sicherheitskräften \nnoch Unterlagen vorhanden sind, auf die gegebenenfalls zurückgegriffen werden \nkann. Damit besteht die reale Möglichkeit, dass der Kläger im Falle seiner Rückkehr \nnach Sri Lanka erneut mit diesem Verdacht konfrontiert wird, was das Risiko einer \nInhaftierung erhöht. Denn nach dem \"Prevention of Terrorism Act\" und den \n\"Emergency Regulations\" ist jeder Einsatz für die LTTE strafbar, auch so genannte \nuntergeordnete Tätigkeiten. In einer jüngeren gutachtlichen Stellungnahme wird \ndavon berichtet, dass zahlreiche Fälle bekannt geworden sind, in denen Tamilen \nverurteilt wurden, weil sie z. B. Essen an LTTE-Kämpfer verteilt oder aber \nInformationen, über die sie verfügten, nicht an die Sicherheitskräfte weitergeleitet \nhatten (KK 23.03.2000 S. 2).\n\n179\n\nSchließlich ist zu berücksichtigen, dass der Kläger nach seinen glaubhaften \nAngaben gegenwärtig weder über einen gültigen srilankischen Reisepass noch über \neine gültige Identity Card verfügt. Er muss mithin damit rechnen, mit dem Vorwurf \neines Verstoßes gegen die srilankischen Ausreise-, Einreise- und \nPassbestimmungen konfrontiert zu werden, was nach den vorliegenden \nErkenntnisquellen die Gefahr begründet, intensiven Befragungen und Verhören \nunterworfen zu werden. Soweit dabei der Verdacht eines Verstoßes gegen die \nBestimmungen des \"Immigrants und Emigrants Act\" erhoben und erhärtet werden \nsollte, muss er - wie dargelegt - mit der Anordnung von Untersuchungshaft rechnen, \nwobei eine sofortige Freilassung gegen Kaution kaum in Betracht kommen dürfte, da \nder Kläger nach seinen Angaben über keine Verwandten oder sonstige Angehörigen \nin Colombo verfügt, die eine entsprechende Kautionserklärung abgeben können. \nSollte im Verlaufe der Verhöre und Abklärungen bei der Einreise oder danach von \nden srilankischen Stellen dann der vor seiner 1994 erfolgten Ausreise gegen ihn \nbestehende Verdacht einer LTTE-Unterstützung erneut aufgegriffen werden, muss er \nmit einer längeren Inhaftierung rechnen, die nach den verfügbaren aktuellen \nErkenntnisquellen das erhöhte Risiko von körperlichen Misshandlungen und auch \nFolter beinhaltet.\n\n180\n\nDie Übergriffe, vor denen der Kläger im Großraum Colombo wie auch in den \nsonstigen südlichen und westlichen Landesteilen nicht hinreichend sicher ist, sind \npolitische Verfolgung. Längerfristige Inhaftierung und Folter, die gravierende \nVerletzungen der bedeutenden Rechtsgüter Freiheit und körperliche Unversehrtheit \ndarstellen, haben die für eine Verfolgung erforderliche Intensität. Sie sind auch auf \nasylerhebliche Merkmale gerichtet. Die Opfer sind gerade durch die tamilische \nVolkszugehörigkeit hervorgehoben. Ferner legen die Sicherheitskräfte im Rahmen \nder Bekämpfung terroristischer Aktivitäten der LTTE und auch für die in Rede \nstehenden Übergriffe im Hinblick darauf, dass diese Organisation überwiegend junge \ntamilische Männer, aber auch junge Frauen (vgl. dazu KK 04.06.1999 S. 2) für die \nAusführung von Anschlägen im Bereich Colombo einsetzt oder im unterstützenden \nUmfeld gewinnt und verwendet und in den Gebieten im Norden und Osten, die sie \nkontrolliert oder in denen sie aktiv ist, als Kämpfer oder Helfer rekrutiert, allgemein - \nneben der tamilischen Volkszugehörigkeit - die Kriterien des (einsatzfähigen) Alters \nund der regionalen Herkunft an, sind also Alter und regionale Herkunft mithin \npersönlichkeitsbestimmende Merkmale, die für den Einzelnen unverfügbar sind, \nmaßgebend. \n\n181\n\nDie Übergriffe sind auch nicht als Maßnahmen der präventiven oder repressiven \nBekämpfung des von der LTTE unter den oben dargestellten Umständen \npraktizierten Terrorismus im Interesse der Wiederherstellung der staatlichen \nFriedensordnung aus dem Bereich der asylerheblichen Verfolgungsmaßnahmen \nauszuklammern. Auch unter Berücksichtigung der objektiven Schwierigkeiten der \nstaatlichen Sicherheitskräfte in der angespannten Sicherheitslage, den der LTTE-\nMitgliedschaft bzw. der Täterschaft oder der Unterstützung terroristischer Aktivitäten \nverdächtigen Personenkreis der Tamilen anhand verläßlicher objektivierbarer \nAnhaltspunkte einzugrenzen, rechtfertigt es das allgemeine Ziel der \nTerrorismusbekämpfung nicht, Angehörige dieses Personenkreises über den zur \nAbklärung der Identität, des Grundes für den Aufenthalt in Colombo und eventueller \nVerbindungen zur LTTE verhältnismäßigen Rahmen hinaus längerfristig zu \ninhaftieren und menschenrechtswidrig zu misshandeln. Auf der Stufe dieser \nÜbergriffe schlägt die Zielrichtung des Vorgehens der srilankischen Sicherheitskräfte, \nsoweit es bei den Kontrollen und Verhaftungsmaßnahmen zur Abklärung von \nIdentität und Aufenthaltsgrund auf die Terrorismusabwehr gerichtet ist, dahin um, \ndass die Übergriffe auf die tamilische Volkszugehörigkeit und die weiteren \nasylerheblichen Merkmale der Betroffenen gerichtet sind.\n\n182\n\nSchließlich ist die Zurechnung der Übergriffe zum staatlichen Handeln nicht unter \ndem Aspekt des exzesshaften Fehlverhaltens einzelner Amtsträger zu verneinen. \nZwar kann angesichts der geschaffenen gesetzlichen Verbote und \nSicherheitsvorkehrungen nicht verlässlich konstatiert werden, dass die Übergriffe \ngebilligt und gefördert würden. Eine nachhaltige Verhinderung und durchgreifende \nSanktionierung der Übergriffe sind aber nicht festzustellen. Die Gegenmaßnahmen \ngreifen nicht durchgängig. Es zeigt sich, dass der srilankische Staat nicht in der Lage \nist, die in Rede stehenden Übergriffe effektiv in einem solchen Maße zu unterbinden, \ndass nur noch von nicht gänzlich auszuschließenden Ausnahmefällen gesprochen \nwerden könnte (ai --.06.1999 S. 4 ff und 8 ff). Es begründet seine Verantwortlichkeit \nim asylrechtlichen Sinne, dass es trotz manifester Mängel sowie öffentlicher Proteste \nund Kritik in Presse und Parlament und von Menschenrechtsorganisationen (KK \n12.01.1998 S. 6) über einen längeren Zeitraum hin bei Armee und Polizeikräften \nnoch zur Verwendung von Dienstkräften kommt, bei deren Handeln für den \nstaatlichen Belang der öffentlichen Sicherheit mit der realen Möglichkeit \nasylerheblicher Übergriffe zu rechnen ist (vgl. u.a. ai --.06.1999 S. 8 ff. und S. 25 \nff.).\n\n183\n\nb) Für den Kläger besteht auch in den übrigen Landesteilen Sri Lankas keine \nhinreichende Sicherheit vor politischer Verfolgung. \n\n184\n\nEin Aufsuchen der von den srilankischen Streitkräften zurückeroberten \ntamilischen Siedlungsgebiete im Norden, namentlich auf der Halbinsel Jaffna, ist \nderzeit faktisch nahezu unmöglich (KK 24.02.1997 S. 1, 08.12.1998 S. 10), da die \neinzige derzeitige Verbindung für Zivilisten auf dem Seeweg mit einem unregelmäßig \nverkehrenden Passagier-/Frachtschiff besteht, das die Jaffna-Halbinsel von \nTrincomalee aus mit Geleitschutz der Marine anläuft. Die Benutzung des Seeweges \nab Trincomalee setzt zuvor ein Durchqueren des von der Regierung kontrollierten \nStaatsgebiets bis zum Osten voraus, wobei Kontrollen der Sicherheitskräfte und \ndaran anschließende Inhaftierungen mit den zum Raum Colombo erörterten Folgen \nnicht hinreichend sicher auszuschließen sind. Für die Schiffspassage ist zudem eine \nGenehmigung der Sicherheitskräfte erforderlich, deren Erteilung an Rückkehrer aus \ndem Ausland wegen besonderer Anspruchsvoraussetzungen unwahrscheinlich (KK \n24.02.1997 S. 1, 08.12.1998 S. 8 f.) oder jedenfalls sehr schwierig ist und eine strikte \nSicherheitsüberprüfung voraussetzt, für die das oben Gesagte gilt. Eine \nVerkehrsverbindung auf dem Landweg existiert wegen des militärischen Konflikts im \nNorden nicht (AA 28.04.2000 S. 16). Der Landweg einschließlich des Elephanten-\nPasses ist aufgrund der kriegerischen Auseinandersetzungen in der Wanni-Region \n(Wingler 30.01.1998 S. 14, 31.05.1998 S. 16 ff., 30.09.1998 S. 19; AA 06.04.1998 \n- Lagebericht - S. 12), die um die Straßenverbindung von Vavuniya nach Kilinochchi \ngeführt werden, und angesichts der zwischenzeitlichen Eroberung des \nElephantenpasses durch die LTTE nicht passierbar (KK 24.02.1997 S. 1, 08.12.1998 \nS. 8 f.; AA 28.04.2000 S. 16), allenfalls unter Inkaufnahme lebensgefährlicher und \ndeshalb unzumutbarer Umstände. Zwar besteht eine Luftverbindung durch \nFlugzeuge der srilankischen Luftwaffe; vor der Buchung ist jedoch eine spezielle \nGenehmigung des Verteidigungsministeriums einzuholen (AA 28.04.2000 S. 16). \nAngesichts dessen, dass bei einer Reise zur Jaffna-Halbinsel intensive \nSicherheitsüberprüfungen stattfinden, sind die zum Aufenthalt in Colombo \nangeführten Gefährdungen auch insoweit nicht hinreichend sicher auszuschließen. \n\n185\n\nEin staatliches Programm zur Rückführung von aus dem Ausland \nzurückgekehrten Tamilen in die nördlichen Siedlungsgebiete besteht nicht (Wingler \n30.09.1998 S. 7). Andere Regionen der Nordprovinz wären ebenfalls nur mit großen \nSchwierigkeiten und Restriktionen der Sicherheitskräfte erreichbar. Vor diesem \nHintergrund ist auch eine Reise in die von der LTTE kontrollierten Gebiete in der \numkämpften Wanni-Region, in der politische Verfolgung in Gestalt der zum Süden \nund Westen des Landes erörterten Maßnahmen des srilankischen Staates \ngegenwärtig nicht zu besorgen ist, unzumutbar. Auch hierfür wären Kontrollen im \nÜbergangsbereich zwischen den nördlichen und südlichen Landesteilen bei \nVavuniya mit strengen Sicherheitsüberprüfungen zu passieren (AA 06.04.1998 \n- Lagebericht - S. 7, 04.11.1998), bei denen Rechtsgutverletzungen bis hin zu Folter \nnicht ausgeschlossen werden können (Wingler 30.09.1998 S. 3; ai 23.02.2000 S. 1f; \nai --.06.1999 S.23; Medical Foundation --.06.2000 S.23 ff). Hier könnte - was \njedenfalls nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen ist - ein Tamile oder eine \nTamilin durch die Tatsache, in \"LTTE-Gebiet\" gelangen zu wollen, Verdacht mit der \nFolge asylerheblicher Übergriffe hervorrufen.\n\n186\n\nSchließlich wäre der Kläger auch im Osten Sri Lankas vor politischer Verfolgung \nnicht hinreichend sicher. Hier ist die gegenwärtige Situation (vgl. dazu Senatsurteile \nvom 13. November 1998 - 21 A 4412/96.A - , 28. Juli 1999 - 21 A 4359/96.A - und \n17. Dezember 1999 - 21 A 4263/96.A -) im Kern geprägt durch Übergriffe der \nSicherheitskräfte gegen tamilische Zivilisten als Akte der Vergeltung für Übergriffe \nund Anschläge der LTTE mit Tötungen und in einigen Fällen von Verschwinden. Es \nkommt zu Anschlägen und Angriffen der LTTE mit in Einzelfällen hoher Zahl an \nOpfern vor allem unter der singhalesischen Bevölkerung und den Sicherheitskräften \nund in deren Folge zu Festnahmen bei Kontrollen und Verhaftungsaktionen, die in \ndiesem Landesteil ebenfalls - wenn auch in geringerem Ausmaß als in den südlichen \nund westlichen Landesteilen - durchgeführt werden. Auch hier ist aber angesichts der \nunterschiedlichen Bevölkerungsstruktur, der wesentlich größeren Präsenz von LTTE-\nKadern und der sehr angespannten Sicherheitslage nicht mit hinreichender \nSicherheit auszuschließen, dass junge männliche Tamilen im Anschluss an \nVerhaftungen in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale der Gefahr von \nRechtsgutverletzungen in einem solchen Maß ausgesetzt sind, dass aus den zur \nSituation im Süden und Westen des Landes ausgeführten Gründen die hinreichende \nSicherheit vor politischer Verfolgung nicht bejaht werden kann. Hierbei ist auch für \nden Osten zu berücksichtigen, dass die Größenordnung den Umständen gemäß und \nwegen der mangelnden präzisen Erfassung und Zusammenfassung sowie Mangels \nfortdauernder Beobachtung der Fälle nur wenig zuverlässig angegeben werden \nkann, mithin zum berichteten Vorkommen der Übergriffe eine situationsbedingte \nUnsicherheit hinzutritt, die unter Berücksichtigung des Kriteriums der Zumutbarkeit \ndie reale Möglichkeit des Betroffenseins von politischer Verfolgung und die \nbegründete Furcht davor nicht ausgeschlossen erscheinen lässt.\n\n187\n\nc) Besondere individuelle Umstände, die eine so weitreichende Verminderung \nder Gefährdung des Klägers ergeben könnten, dass diese als ganz entfernt liegende, \nnicht mehr reale Möglichkeit unbeachtlich wäre, liegen nicht vor. Nach seinen \nAngaben in der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren kann nicht einmal \nzugrundegelegt werden, dass er bei Rückkehr nach Sri Lanka in Colombo oder in \nsonstigen Bereichen im Westen, Süden oder im zentralen Hochland im Falle einer \nInhaftierung auf die Hilfe von benachrichtigten Familienangehörigen oder Bekannten \nzurückgreifen könnte, die etwa unter rechtzeitigem Einschalten eines Anwalts oder \neiner Menschenrechtsorganisation sich für eine alsbaldige Freilassung einsetzen. \n\n188\n\nd) Zwischen den Akten politischer Verfolgung, vor denen der Kläger bei einer \nRückkehr nach Sri Lanka nicht hinreichend sicher ist, und der Vorverfolgung besteht \nder innere Zusammenhang, der es unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit dem \nhumanitären Charakter des Asyls bzw. des Abschiebungsschutzes nach § 51 Abs. 1 \nAuslG entsprechend rechtfertigt, den Nachweis drohender Verfolgung durch \nAnwendung des herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabs zu erleichtern. Der \ninnere Zusammenhang ist gegeben, wenn die Gefahr der Wiederholung einer \ngleichartigen Verfolgung nicht auszuschließen ist. Hierfür sind etwa die \nfortbestehenden politischen und staatsrechtlichen Verhältnisse im Heimatstaat sowie \ndie Gerichtetheit der Verfolgungsmaßnahmen auf dieselben asylerheblichen \nMerkmale maßgebend, wobei es nicht darauf ankommt, dass zukünftige \nVerfolgungsmaßnahmen unter anderen Umständen und an anderen Orten erfolgen \noder dass sie nach der Vorgehensweise der Verfolger ein anderes äußeres \nErscheinungsbild tragen.\n\n189\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 24. Juli 1990 - 9 C \n78.89 -, BVerwGE 85, 266 und 18. Februar 1997 - 9 \nC 9.96 -, DVBl 1997, 908 sowie Beschluss vom 11. \nMärz 1998 - 9 B 757.97 -.\n\n190\n\nDieser innere Zusammenhang ist hier nicht zweifelhaft. Die unmittelbare \nGefährdung, vor der der Kläger aus seiner Heimatregion und dann aus Colombo \nseinerzeit geflohen ist, resultierte aus dem - bis heute fortdauernden - Konflikt des \nsrilankischen Staates mit der separatistischen LTTE und den überschießenden \nReaktionen der repressiven und präventiven Bekämpfung des Terrorismus der LTTE \nund war insofern auf die bezeichneten asylerheblichen Merkmale gerichtet ebenso \nwie die nach den vorstehenden Gründen asylerheblichen Übergriffe, vor denen der \nKläger bei einer Rückkehr nicht hinreichend sicher wäre. Darauf, dass die \nasylerheblichen Übergriffe heute teilweise ein anderes äußeres Erscheinungsbild als \nzum Zeitpunkt der Ausreise des Klägers tragen, kommt es nicht an.\n\n191\n\ne) Insgesamt kann danach im Hinblick auf die Schwere der \nRechtsgutverletzungen - längerfristige Freiheitsentziehung und Verletzung der \nkörperlichen Integrität durch Misshandlungen und unter Umständen auch Folter -, die \nim Falle eines Zugriffs eintreten können, bei zusammenfassender Betrachtung unter \nEinbeziehung des Kriteriums der Zumutbarkeit des vorverfolgt ausgereisten Klägers \ndie Rückkehr in sein Heimatland nicht zugemutet werden. \n\n192\n\n4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung \nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung auf § 167 VwGO, \n§§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n193\n\n5. Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.\n\n194","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303658","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-11-14/21-a-457-98-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16","ref_norm":"16","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":2}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303658","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303658","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-11-14/21-a-457-98-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303658","retrieved":"2026-07-09 03:30:17.944543+00:00"}}