{"status":"available","doknr":"OLD303656","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:1114.21A2891.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-11-14","aktenzeichen":"21 A 2891/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen \nSicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages.\n\nDie Revision wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin bestellte mit Schreiben vom 15. Oktober 1996 den Diplom-Ingenieur \nH. -G. H. zum Betriebsbeauftragten für Immissionsschutz und mit Schreiben \nvom 24. Oktober 1996 zum Störfallbeauftragten. Herr H. ist von der Klägerin als \nLeiter ihres \"Technischen Bereichs\" angestellt und hat - ebenso wie der Leiter des \n\"Kaufmännischen Bereichs\" - Handlungsvollmacht (Prokura). Er untersteht \nunmittelbar der Geschäftsführung der Klägerin. Nachgeordnet sind ihm die \nAufgabenbereiche \"Entsorgungszentrum D. -R. \" (einschließlich Labor), \n\"Kompostierungsanlagen\" in D. -H. und D. -R. sowie \"Vertrieb\". Das \nEntsorgungszentrum D. -R. und die Kompostierungsanlagen werden jeweils \nvon einem dafür angestellten \"Betriebsleiter\" geführt.\n\n3\n\nMit Ordnungsverfügung vom 23. Juni 1997 forderte das beklagte Amt die \nKlägerin unter Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 5.000,-- DM auf, \ninnerhalb von vier Wochen ab Zustellung der Verfügung Herrn H. aus seinen \nFunktionen als Immissionsschutz- und Störfallbeauftragter abzuberufen; es sei ein \nneuer, fachlich und persönlich geeigneter Immissionsschutzbeauftragter sowie ein \nneuer, fachlich und persönlich geeigneter Störfallbeauftragter zu bestellen. In den \nGründen der Verfügung heißt es: Herr H. sei im Sinne von § 55 Abs. 2 Satz 2 \nBImSchG i.V.m. § 5 Abs. 1 der 6. BImSchV persönlich nicht geeignet, die Aufgabe \neines Immissionsschutzbeauftragten hinreichend zuverlässig zu erfüllen. Seine \nmangelnde Eignung ergebe sich schon aus seiner organisatorischen Einbindung in \ndie Klägerin. Er sei in seiner Position als Leiter des Technischen Bereichs gegenüber \nden örtlichen Betriebsleitern weisungsbefugt und damit als Teil der \nUnternehmensleitung anzusehen. Darüber hinaus sei er in seiner Funktion als \nAbteilungsleiter nicht lediglich für die Überwachung bestimmter technischer \nBetriebsabläufe verantwortlich; ein großer Teil seiner Tätigkeit, nämlich die Leitung \ndes gesamten Vertriebes, gehöre nicht zu den Aufgaben eines technischen Leiters, \nsondern gehe darüber hinaus, da sie der kaufmännischen Unternehmensseite \nzuzurechnen sei. Demgemäß erscheine die Bezeichnung seiner Funktion als Leiter \ndes \"Technischen Bereichs\" als nicht zutreffend. Dieser Eindruck werde dadurch \nbestätigt, dass er auch mit Handlungsvollmacht ausgestattet sei. Aus der Funktion \ndes Immissionsschutzbeauftragten als \"Immissionsschutzgewissen des Betriebes\" \nfolge jedenfalls, dass Mitglieder der Unternehmensleitung und Betriebsleiter nicht \nzum Immissionsschutzbeauftragten ernannt werden dürften. Hiervon gingen \ninsbesondere auch die Bestimmungen der §§ 56 und 57 BImSchG aus. Das Gleiche \ngelte für die Wahrnehmung der Funktion des Störfallbeauftragten.\n\n4\n\nDen Widerspruch der Klägerin wies die Bezirksregierung D. mit \nWiderspruchsbescheid vom 22. Oktober 1997, zugestellt am 27. Oktober 1997, \nzurück.\n\n5\n\nMit ihrer am 25. November 1997 erhobenen Klage hat die Klägerin im \nWesentlichen vorgetragen: Herr H. trage keine unternehmerische \nGesamtverantwortung, so dass seine Stellung im Betrieb der Aufgabenwahrnehmung \nals Immissions- und Störfallbeauftragter nicht entgegenstehe.\n\n6\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n7\n\nden Bescheid des Beklagten vom 23. Juni 1997 \nin der Gestalt des Widerspruchsbescheides der \nBezirksregierung D. vom 22. Oktober 1997 \naufzuheben.\n\n8\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nEr hat im Wesentlichen vorgetragen: Herr H. kontrolliere nicht etwa nur \nbestimmte Betriebsabläufe, sondern trage u. a. die Verantwortung für den gesamten \nAnlagenbetrieb in technischer und kaufmännischer Hinsicht. Er habe wegen seiner \nAufgaben im Unternehmen auch nicht die nötige Zeit zur Erfüllung der Aufgaben als \nImmissionsschutz- und Störfallbeauftragter.\n\n11\n\nDas Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die \nOrdnungsverfügung des Beklagten in der Fassung des Widerspruchsbescheides der \nBezirksregierung D. aufgehoben. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug \ngenommen.\n\n12\n\nMit Beschluss vom 4. Mai 2000 hat der Senat die Berufung des Beklagten gemäß \n§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen. \n\n13\n\nZur Begründung der Berufung trägt der Beklagte im Wesentlichen vor: Die \nOrdnungsverfügung sei zu Recht auf § 55 Abs. 2 Satz 2 BImSchG gestützt, da Herr \nH. nicht die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Zuverlässigkeit besitze. Im \nFachschrifttum werde die Frage, welche sonstigen Tätigkeiten ein \nImmissionsschutzbeauftragter wahrnehmen dürfe, zu Recht als Aspekt der \npersönlichen Zuverlässigkeit angesehen. Der Begriff der Zuverlässigkeit sei weit \nauszulegen und umfasse die gesamte persönliche Eignung. Diese sei nach der \nFunktion des Immissionsschutzbeauftragten als Vertreter der Umweltbelange \ngegenüber der Betriebsleitung zu bestimmen. Die sich hieraus ergebenden Rechte \nund Pflichten könne der Immissionsschutzbeauftragte nur wahrnehmen, wenn er \nnicht selbst Betreiber der Anlage, Mitglied der Geschäftsleitung oder der für den \nAnlagenbetrieb verantwortliche Betriebsleiter sei. Als gegenüber den örtlichen \nBetriebsleitern weisungsbefugter Leiter der Technischen Abteilung befinde sich \nHerr H. in einer Position zwischen der Geschäftsleitung und den örtlichen \nBetriebsleitern. Da nach überwiegender Auffassung im immissionsschutzrechtlichen \nSchrifttum der örtliche \"echte\" Betriebsleiter mit Gesamtverantwortung für eine \nAnlage nicht die Funktion des Immissionsschutzbeauftragten wahrnehmen dürfe, \nmüsse dies erst recht für den ihm übergeordneten Technischen Abteilungsleiter \ngelten. \n\n14\n\nZudem nehme Herr H. regelmäßig auch tatsächlich die Aufgaben der örtlichen \nBetriebsleiter wahr. So bestehe er z. B. bei Revisionen des Zwischenlagers und der \nKompostierungsanlagen grundsätzlich darauf, umgehend benachrichtigt zu werden. \nIn der Regel nehme er dann auch an den Begehungen teil und beantworte Fragen, \ndie sich eigentlich an die örtlichen Betriebsleiter richteten. Bei Bedarf weise er die \nMitarbeiter der Anlagen im Einzelnen ein. Außerdem habe er sich hinsichtlich der \nHerausgabe von Betriebsakten, über die üblicherweise der örtliche Betriebsleiter \nentscheide, seine vorherige Zustimmung vorbehalten.\n\n15\n\nDie Unzuverlässigkeit des von der Klägerin bestellten \nImmissionsschutzbeauftragten ergebe sich auch aus seiner zeitlichen \nInanspruchnahme durch seine anderen betrieblichen Aufgaben als Leiter des \nVertriebs und Leiter des Technischen Bereichs mit mehreren \ngenehmigungsbedürftigen Anlagen.\n\n16\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n17\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage \nabzuweisen.\n\n18\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n19\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n20\n\nZur Begründung macht sie geltend, die gesetzlichen Voraussetzungen der \ngetroffenen Anordnungen lägen nicht vor.\n\n21\n\nDer Senat hat in der mündlichen Verhandlung den von der Klägerin bestellten \nImmissionsschutz- und Störfallbeauftragten Diplom-Ingenieur H. -G. H. \ninformatorisch angehört.\n\n22\n\nWegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der \nBezirksregierung D. Bezug genommen.\n\n23\n\nEntscheidungsgründe:\n\n24\n\nDie Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die \nOrdnungsverfügung des Beklagten vom 23. Juni 1997 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung D. vom 22. Oktober 1997 zu \nRecht aufgehoben. Sie ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, \n§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.\n\n25\n\nNach § 55 Abs. 2 Satz 2 BImSchG kann die zuständige Behörde verlangen, dass \nder Betreiber einen anderen Immissionsschutzbeauftragten bestellt, wenn ihr \nTatsachen bekannt werden, aus denen sich ergibt, dass der (bestellte) \nImmissionsschutzbeauftragte nicht die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche \nFachkunde oder Zuverlässigkeit besitzt. Nach § 58c Abs. 1 BImSchG gelten die in \n§ 55 BImSchG genannten Pflichten des Betreibers entsprechend gegenüber dem \nStörfallbeauftragten. Diese Verweisung schließt auch die Ermächtigung der \nzuständigen Behörde zur Durchsetzung der Betreiberpflichten in Bezug auf den \nStörfallbeauftragten ein.\n\n26\n\nVgl. dazu u.a. Hansmann, in: \nLandmann/Rohmer, Umweltrecht Bd. I, § 58c Rdnr. \n10 (Bearbeitung Oktober 1993).\n\n27\n\nEntgegen der Auffassung des Beklagten liegen in Bezug auf den von der \nKlägerin zum Betriebsbeauftragten für Immissionsschutz und zum \nStörfallbeauftragten bestellten Diplomingenieur H. -G. H. keine Tatsachen vor, \naus denen sich ergibt, dass er nicht die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche \nZuverlässigkeit besitzt; die für die Wahrnehmung der Aufgaben des \nImmissionsschutz- und Störfallbeauftragten erforderliche Fachkunde steht ohnehin \naußer Streit.\n\n28\n\nWelche Anforderungen an die Zuverlässigkeit eines Immissionsschutz- und \nStörfallbeauftragten zu stellen sind, wird im Gesetz nicht näher definiert. Es handelt \nsich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollständigen gerichtlichen \nKontrolle unterliegt. \n\n29\n\nVg. dazu u.a. Brandt, in: Koch/Scheuing (Hrsg.), \nGemeinschaftskommentar zum Bundes-\nImmissionsschutzgesetz (GK-BImSchG), Stand: April \n1998, § 55 Rdnr. 72 m.w.N.\n\n30\n\nDie Anforderungen an die Zuverlässigkeit sind in § 10 der auf der Grundlage von \n§ 55 Abs. 2 Satz 3 und § 58c Abs. 1 Hs. 2 BImSchG erlassenen Verordnung über \nImmissionsschutz- und Störfallbeauftragte - 5. BImSchV - vom 30. Juli 1993 (BGBl. I \nS. 1433) konkretisiert; die einschlägigen Regelungen der 5. BImSchV haben mit \nWirkung ab 8. August 1993 die Vorschriften der gleichzeitig außer Kraft getretenen \n6. BImSchV vom 12. April 1975 (BGBl. I S. 957) ersetzt (vgl. § 12 der 5. \nBImSchV).\n\n31\n\nNach § 10 Abs. 1 der 5. BImSchV erfordert die \"Zuverlässigkeit\" im Sinne des § \n55 Abs. 2 Satz 1 BImSchG und des § 58c Abs. 1 BImSchG, dass der jeweilige \nBeauftragte \"aufgrund seiner persönlichen Eigenschaften, seines Verhaltens und \nseiner Fähigkeiten zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben \ngeeignet ist\"; in Absatz 2 der Vorschrift ist ergänzend geregelt, dass die erforderliche \nZuverlässigkeit in der Regel nicht gegeben ist, wenn der \nImmissionsschutzbeauftragte oder der Störfallbeauftragte wegen Verletzung im \nEinzelnen genannter Vorschriften mit einer Geldbuße in Höhe von mehr als 1.000,-- \nDM oder einer Strafe belegt worden ist (Nr. 1), wenn er wiederholt und grob \npflichtwidrig gegen bestimmte Vorschriften verstoßen hat (Nr. 2) oder wenn er seine \nVerpflichtungen als Immissionsschutzbeauftragter, als Störfallbeauftragter oder als \nBetriebsbeauftragter nach anderen Vorschriften verletzt hat (Nr. 3).\n\n32\n\nHinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der von der Kläger bestellte \nImmissionsschutz- und Störfallbeauftragte wegen Verletzung einer der in § 10 Abs. 2 \nNr. 1 der 5. BImSchV genannten Vorschriften mit einer Geldbuße oder einer Strafe \nbelegt worden oder im Sinne der Nr. 2 der Vorschrift wiederholt und grob pflichtwidrig \ngegen solche Vorschriften verstoßen hat, sind nicht ersichtlich. Auch der Beklagte \nbehauptet dies nicht. Ebensowenig lässt sich feststellen, dass Herr H. seine \nVerpflichtungen als Immissionsschutzbeauftragter, als Störfallbeauftragter oder als \nBetriebsbeauftragter nach anderen Vorschriften im Sinne des § 10 Abs. 2 Nr. 3 der 5. \nBImSchV verletzt hat. Hinsichtlich der Vorgänge vom Januar 1997 im \nZusammenhang mit dem Abstellen von Containern mit kontaminiertem Material im \nZufahrtsbereich des Entsorgungszentrums D. -R. hat der Beklagte in der \nmündlichen Verhandlung vor dem Senat selbst klargestellt, dass er hierdurch die \nZuverlässigkeit nicht berührt sieht und dass die Ordnungsverfügung hierauf nicht \ngestützt wird. Demzufolge sind diese Vorgänge schon deshalb im Rahmen des \nvorliegenden Verfahrens nicht weiter zu prüfen. \n\n33\n\nEs sind auch sonst keine Tatsachen festzustellen, aus denen sich ergibt, dass \nHerr H. im Sinne des § 10 Abs. 1 der 5. BImSchV aufgrund seiner \"persönlichen \nEigenschaften\", seines (sonstigen) \"Verhaltens\" oder seiner \"Fähigkeiten\" zur \nordnungsgemäßen Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben nicht geeignet ist. \n\n34\n\nDas Tatbestandsmerkmal der \"persönlichen Eigenschaften\" ist in der \nRechtsverordnung nicht näher definiert. Ersichtlich wurde der Regelung der im \nWirtschaftsverwaltungsrecht übliche Wortsinn zugrundegelegt. Danach sind unter \n\"persönlichen Eigenschaften\" primär körperliche, geistige und/oder charakterliche \nEigenschaften und Eigenarten der betreffenden Person zu verstehen. \n\n35\n\nVgl. dazu u.a. Engelhardt, \nBundesimmissionsschutzgesetz, 2. Aufl. 1980, § 5 \nder - insoweit mit der einschlägigen Regelung der \n5. BImSchV textidentischen - 6. BImSchV, Rdnr. 2; \nHansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht Bd. \nII, § 10 der 5. BImSchV, Rdnr. 2 (Bearbeitung \nOktober 1993).\n\n36\n\nIm Hinblick auf die körperlichen, geistigen oder charakterlichen Eigenschaften \noder Eigenarten und mithin seine \"persönlichen Eigenschaften\" sind Eignungsmängel \ndes von der Klägerin zum Immissionsschutz- und Störfallbeauftragten bestellten \nDiplom-Ingenieurs H. -G. H. nicht ersichtlich. Auch der Beklagte behauptet dies \nnicht. \n\n37\n\nGleiches gilt auch im Hinblick auf das \"Verhalten\" im Sinne von § 10 Abs. 1 der 5. \nBImSchV, soweit dies nicht bereits im Rahmen des § 10 Abs. 2 der 5. BImSchV \nhinsichtlich der dort genannten Tatbestände geprüft worden ist. Konkrete \nAnhaltspunkte für ein Verhalten des Herrn H. , das den Schluss auf seine \nUngeeignetheit für die ordnungsgemäße Wahrnehmung der ihm obliegenden \nAufgaben als Immissionsschutz- und Störfallbeauftragter rechtfertigt, sind weder vom \nBeklagten vorgetragen worden noch sonst erkennbar.\n\n38\n\nHerr H. ist auch nicht im Hinblick auf seine \"Fähigkeiten\" im Sinne des § 10 \nAbs. 1 der 5. BImSchV als ungeeignet zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihm \nobliegenden Aufgaben als Immissionsschutz- und Störfallbeauftragter zu \nqualifizieren.\n\n39\n\nDer Begriff der \"Fähigkeiten\" im Sinne des § 10 Abs. 1 der 5. BImSchV umfasst \nnach seinem von der Verordnung - mangels gegenteiliger Anhaltspunkte - ersichtlich \nzugrundegelegten üblichen Wortsinn alle Handlungsmöglichkeiten der betreffenden \nPerson, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben \nerforderlich sind. Denn die Fähigkeit einer Person umschreibt dasjenige, was sie zu \ntun imstande und in der Lage ist (vgl. dazu u.a. Kluge, Etymologisches Wörterbuch \nder deutschen Sprache, 23. Aufl. 1999, S. 244). Dies bezieht sich nicht nur auf die \nAnwendung erworbener Kenntnisse, Fertigkeiten und Qualifikationen, sondern \ninsgesamt darauf, ob der Betreffende bei der im Hinblick auf die Beurteilung seiner \nZuverlässigkeit (vgl. § 55 Abs. 2 S. 2 BImSchG) gebotenen prognostischen \nBetrachtung, soweit nicht andere Regelungen einschlägig sind, rechtlich und \ntatsächlich imstande und in der Lage ist, die ihm obliegenden Aufgaben \nordnungsgemäß zu erfüllen. \n\n40\n\nHinderungsgründe können sich etwa aus der rechtlichen Ausgestaltung seines \nAnstellungsverhältnisses und aus anderen Tätigkeiten oder Umständen ergeben, die \nihm nicht genügend Handlungsmöglichkeiten zur Erfüllung seiner Aufgaben als \nImmissionsschutz- bzw. Störfallbeauftragten belassen. Keiner dieser Fälle liegt hier \njedoch vor.\n\n41\n\nWeder aus dem von Herrn H. mit der Klägerin abgeschlossenen \nArbeitsvertrag noch aus der konkreten Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses und \nder Art der Bestellung zum Immissionsschutz- und Störfallbeauftragten noch aus \nsonstigen Umständen lässt sich darauf schließen, dass er nicht in der Lage ist, die \nihm obliegenden Aufgaben als Immissionsschutz- und Störfallbeauftragten zu \nerfüllen.\n\n42\n\nMit der - vorbehaltlos - erfolgten Bestellung von Herrn H. zum \nImmissionsschutz- und Störfallbeauftragten hat die Klägerin rechtswirksam zum \nAusdruck gebracht, dass sie ihm die Aufgaben und Befugnisse überträgt, die sich \naus dem Bundesimmissionsschutzgesetz und den für diese Tätigkeit einschlägigen \nRechtsvorschriften ergeben. Weder aus den Bestellungsschreiben der Klägerin vom \n15. Oktober 1996 bzw. 24. Oktober 1996 noch aus sonstigen Umständen ist \nersichtlich, dass Herr H. rechtswirksam oder faktisch in der wirksamen \nWahrnehmung seiner sich aus dem Bundesimmissionsschutzgesetz und sonstigen \neinschlägigen Rechtsvorschriften ergebenden Rechte und Pflichten beschränkt ist. \n\n43\n\nAuch aus seiner Stellung als Leiter des \"Technischen Bereichs\" der Klägerin mit \nHandlungsvollmacht für bestimmte Tätigkeitsfelder des Unternehmens und mit \nVorgesetztenfunktionen unter anderem gegenüber den \"Betriebsleitern\" (des \nEntsorgungszentrums D. -R. und der Kompostierungsanlagen) sowie als \nLeiter des Aufgabengebietes \"Vertrieb\" und den daraus resultierenen Aufgaben \nergibt sich nicht, dass seine vom Bundesimmissionsschutzgesetz und von den \nRegelungen der 5. BImSchV vorausgesetzten Handlungsmöglichkeiten als \nImmissionsschutz- und Störfallbeauftragter in unzulässiger Weise rechtlich oder \nfaktisch beschränkt sind oder werden.\n\n44\n\nDie aus dem Beschäftigungsverhältnis allgemein resultierende wirtschaftliche \nund persönliche Abhängigkeit vom Arbeitgeber bzw. Betreiber steht nach der \ngesetzlichen Regelung der Bestellung zum Immissionsschutz- oder \nStörfallbeauftragten ebenso wenig entgegen wie das u. a. im Hinblick auf die \nSicherung des Arbeitsplatzes bestehende persönliche Interesse des Beschäftigten \nam wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens. Wie unmittelbar aus dem Wortlaut des \n§ 58 Abs. 2 Satz 1 BImSchG sowie aus der gesetzlichen Regelungssystematik und \ndem daraus ableitbaren Regelungszweck folgt, geht das Gesetz davon aus, dass ein \nImmissionschutzbeauftragter - gleiches gilt gemäß § 58b BImSchG für einen \nStörfallbeauftragten - Beschäftigter im Unternehmen des zur Bestellung \nverpflichteten Betreibers sein darf. Das Gesetz verzichtet darauf, dem für die \nBestellung des Immissionsschutz- und Störfallbeauftragten grundsätzlich \nzuständigen Betreiber die Möglichkeit zu verbieten, Beschäftigte des Unternehmens \nmit der Wahrnehmung der Aufgaben eines Immissionsschutz- oder \nStörfallbeauftragten zu betrauen. Innerhalb dieses durch das \nBundesimmissionsschutzgesetz eröffneten Regelungsspielraums sieht § 1 Abs. 1 der \n5. BImSchV für die im Anhang der Verordnung aufgeführten \ngenehmigungsbedürftigen Anlagen sogar für den Regelfall die Bestellung gerade \neines Betriebsangehörigen zum Immissionsschutzbeauftragten vor; entsprechendes \ngilt gemäß § 1 Abs. 2 der 5. BImSchV hinsichtlich des Störfallbeauftragten. Die \nzuständige Behörde wird lediglich ermächtigt, im Einzelfall die Bestellung von Nicht-\nBetriebsangehörigen zum Immissionsschutz- bzw. zum Störfallbeauftragten \nzuzulassen (§ 5 Abs. 1 und Abs. 2 der 5. BImSchV).\n\n45\n\nDaraus folgt jedoch nicht, dass es für den Betreiber einer Anlage keinerlei \nrechtlichen Beschränkungen bei der Auswahl der Person, die er zum \nImmissionsschutz- oder Störfallbeauftragten bestellen will, gibt. Eine solche \nrechtliche Beschränkung besteht allerdings nur insofern, als sich diese aus dem \nGesetz oder aus den einschlägigen Regelungen der 5. BImSchV zwingend ergibt. \n\n46\n\nSo darf sich der Betreiber nicht selbst zum Immissionsschutz- und \nStörfallbeauftragten bestellen. Ebensowenig darf - bei einer juristischen Person - ein \nMitglied des vertretungsberechtigten Organs des Betreibers, d.h. der \nGeschäftsführung dazu bestellt werden. Denn derjenige, der aufgrund des Gesetzes \noder behördlicher Anordnungen als Betreiber in Person oder als Mitglied des \nvertretungsberechtigten Organs die Pflichten des Anlagenbetreibers zu erfüllen und \nihre Einhaltung zu überwachen hat, ist nach dem gesetzlichen \nRegelungszusammenhang und dem daraus ableitbaren Regelungszweck nicht in der \nvom Gesetz vorausgesetzten Lage, die Aufgaben und Pflichten eines \nImmissionsschutz- und Störfallbeauftragten ordnungsgemäß erfüllen zu können. Das \nergibt sich für den Immissionsschutzbeauftragten mittelbar unter anderem aus der \nRegelung des § 54 Abs. 1 Satz 1 BImSchG, wonach dieser den Betreiber in \nAngelegenheiten berät, die für den Immissionsschutz bedeutsam sein können. Eine \nsolche Beratungsaufgabe wäre im Grunde gegenstandslos, wenn Betreiber und \nImmissionsschutzbeauftragter personenidentisch wären. Denn dann müsste der \nImmissionsschutzbeauftragte sich selbst \"beraten\". Davon geht das gesetzliche \nRegelungsmodell ersichtlich nicht aus, das auch in der in § 56 Abs. 1 und Abs. 2 \nBImSchG normierten Verpflichtung des Betreibers zum Ausdruck kommt, vor \nInvestitionsentscheidungen, die für den Immissionsschutz bedeutsam sein können, \neine Stellungnahme des Immissionsschutzbeauftragten so rechtzeitig einzuholen, \ndass diese bei der Investitionsentscheidung angemessen berücksichtigt werden \nkann. Der über eine Investition entscheidende Anlagenbetreiber oder sein \ngesetzlicher Vertreter kann aber nicht sich selbst gegenüber im Sinne des § 56 \nBImSchG zu der Entscheidung Stellung nehmen. Gleiches gilt hinsichtlich der in § 54 \nAbs. 1 Satz 2 BImSchG normierten Rechte und Pflichten des \nImmissionsschutzbeauftragten. Dieser hat nach der genannten gesetzlichen \nRegelung gegenüber dem Betreiber auf die Entwicklung und Einführung \numweltfreundlicher Verfahren und Erzeugnisse hinzuwirken (Nr. 1), bei der \nEntwicklung und Einführung solcher Verfahren und Erzeugnisse mitzuwirken (Nr. 2) \nsowie die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und der aufgrund dieses \nGesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und die Erfüllung erteilter Bedingungen \nund Auflagen zu überwachen (Nr. 3). Diese Rechte und Pflichten des \"Hinwirkens\", \n\"Mitwirkens\" und \"Überwachens\", die nach dem gesetzlichen Regelungsmodell \ngegenüber dem Betreiber bestehen, setzen ersichtlich die Verschiedenheit in der \nPerson des Betreibers einerseits und des Immissionsschutzbeauftragten \nandererseits voraus. Letzterer soll seine Rechte und Pflichten gegenüber dem \nBetreiber wahrnehmen. Das wäre schwerlich möglich, wenn sich der Betreiber mit \nseiner gleichzeitigen Bestellung zum Immissionsschutzbeauftragten funktionell \ngleichsam \"verdoppelt\" hätte; er kann sich nicht hinreichend im Sinne der genannten \nVorschrift selbst \"überwachen\" oder auf die Erfüllung der in der Vorschrift normierten \nAufgaben des Betreibers zugleich als Immissionsschutzbeauftragter \"hinwirken\" bzw. \ndaran \"mitwirken\". Auch die in § 54 Abs. 2 BImSchG normierte Verpflichtung des \nImmissionsschutzbeauftragten ergäbe bei einer Personenidentität wenig Sinn, \nwonach dieser \"dem Betreiber\" jährlich über die nach den in der Regelung genannten \nVorschriften getroffenen und beabsichtigten Maßnahmen einen Bericht zu erstatten \nhat. Ebenso geht § 52 Abs. 2 Satz 4 BImSchG, wonach der Betreiber von Anlagen, \nfür die ein Immissionsschutzbeauftragter oder ein Störfallbeauftragter bestellt ist, \ndiesen auf Verlangen der zuständigen Behörde zu Überwachungsmaßnahmen nach \n§ 52 Abs. 2 Satz 1 BImSchG hinzuzuziehen hat, ersichtlich von einer \nPersonenverschiedenheit des Betreibers und des Immissionsschutzbeauftragten aus. \nDies gilt schließlich auch für die Vorschrift des § 57 BImSchG, wonach der Betreiber \ndurch innerbetriebliche Organisationsmaßnahmen sicherzustellen hat, dass der \nImmissionsschutzbeauftragte seine Vorschläge oder Bedenken unmittelbar \"der \nGeschäftsleitung\" vortragen kann, wenn er sich mit dem \"zuständigen Betriebsleiter\" \nnicht einigen konnte, oder wenn er wegen der besonderen Bedeutung der Sache \neine Entscheidung der Geschäftsleitung für erforderlich hält. \n\n47\n\nAls \"Geschäftsleitung\" sind dabei die Personen bzw. die Mitglieder derjenigen \nOrgane anzusehen, denen die letztverbindliche Entscheidungsbefugnis in Fragen der \nGeschäftsführung zusteht. Bei einer Aktiengesellschaft sind das die \nVorstandsmitglieder, bei einer GmbH der oder die Geschäftsführer, bei einer \nPersonengesellschaft (OHG, KG etc.) der oder die vertretungsberechtigten \nGesellschafter.\n\n48\n\nVgl. dazu unter anderem Hansmann, a.a.O., § 57 \nRdnr. 5; Jarass, Bundesimmissionsschutzgesetz, \n4. Aufl. 1999, § 57 Rdnr. 4.\n\n49\n\nAus den vorstehenden Inkompatibilitätsregelungen, die für den \nStörfallbeauftragten entsprechend gelten (vgl. die Regelungen der §§ 58b und 58c \nBImSchG), ergibt sich nicht, dass Herr H. aufgrund seiner Stellung als Leiter des \nTechnischen Bereichs und des Aufgabengebiets \"Vertrieb\" sowie als Prokurist nicht \nin der Lage ist, die Aufgaben als Immissionsschutz- und Störfallbeauftragter im \nUnternehmen der Klägerin hinreichend zu erfüllen. Herr H. nahm zum hier \nmaßgeblichen Zeitpunkt des Ergehens des Widerspruchsbescheides weder die \nStellung eines Betreibers der Anlage(n) wahr noch gehörte er der Geschäftsleitung \nder Klägerin an. Denn er war (und ist) unbestritten nicht einer der Geschäftsführer \nder Klägerin.\n\n50\n\nAllerdings wird aus der Vorschrift des § 57 BImSchG und dem ihr \nzugrundeliegenden Regelungszusammenhang sowie aus dem Gesetzeszweck im \nFachschrifttum ferner abgeleitet, dass nicht nur der \"Betreiber\" und die Mitglieder der \n\"Geschäftsleitung\" des Unternehmens, sondern auch ein \"Betriebsleiter\" nicht \nzugleich ordnungsgemäß die Aufgaben des Immissionsschutzbeauftragten erfüllen \nkann. Als \"zuständiger Betriebsleiter\" wird dabei - ungeachtet der dafür verwandten \ninnerbetrieblichen Bezeichnung - nur derjenige angesehen, der im Rahmen des ihm \nvon der Geschäftsleitung zugewiesenen Zuständigkeitsbereichs nicht nur bestimmte \nBetriebsabläufe der Anlage zu überwachen und in diesem Zusammenhang die \nerforderlichen Entscheidungen zu treffen hat, sondern (ausschließlich) der für den \nBetrieb der Anlage Verantwortliche, dem insoweit die \"letzte unternehmerische \nEntscheidungsbefugnis\" zukommt.\n\n51\n\nVgl. dazu u.a. Hansmann, a.a.O., § 55 Rdnr. 10 \nf.\n\n52\n\nFür diese Auffassung spricht mittelbar die Vorschrift des § 57 Satz 1 BImSchG. \nSie soll sicherstellen, dass der Immissionsschutzbeauftragte, wenn er sich bei dem \nfür den in Rede stehenden Betrieb an sich entscheidungsbefugten \"zuständigen \nBetriebsleiter\" nicht durchsetzen kann, seine Vorschläge und Bedenken bei der \nGeschäftsleitung des Unternehmens vorbringen kann. Mit der Regelung wird \nnormativ gewährleistet, dass der Immissionsschutzbeauftragte die für den \nAnlagenbetrieb maßgebliche entscheidungsbefugte Stelle direkt mit seiner Kritik und \nseinen Anregungen erreichen kann. Die Vorschrift offenbart damit zugleich das \ngesetzliche Regelungsmodell, wonach nur derjenige als zuständiger Betriebsleiter im \nSinne der Regelung anzusehen ist, der über entsprechende Zuständigkeiten und \nEntscheidungsbefugnisse für den betreffenden Betrieb verfügt. Sofern der Betreiber \noder die Geschäftsführung die diesbezüglichen Funktionen nicht selbst wahrnimmt, \nerfordert die Stellung eines \"zuständigen Betriebsleiters\" im dargelegten Sinne, dass \nihm durch die Geschäftsleitung die dargelegten Befugnisse und Verantwortlichkeiten \nzur eigenverantwortlichen Wahrnehmung wirksam übertragen worden sind.\n\n53\n\nOb und inwieweit dieser Auffassung zu folgen ist, insbesondere ob der \n\"zuständige Betriebsleiter\" - so verstanden - nicht stets (auch) Betreiber oder \nGeschäftsführer bzw. -leiter ist, bedarf hier keiner abschließenden Prüfung und \nEntscheidung, weil Herr H. eine solche Position nicht bekleidet. Er hatte (und hat) \nnicht die Stellung eines \"zuständigen Betriebsleiters\" im dargelegten Sinne. Wie Herr \nH. in der mündlichen Verhandlung im Rahmen seiner informatorischen Befragung \nim Einzelnen dargelegt hat, war (und ist) er zwar als Leiter des \"Technischen \nBereichs\" gegenüber den ihm unterstellten \"Betriebsleitern\" weisungsbefugt und \nübt(e) die Stellung eines \"disziplinarischen Vorgesetzten\" aus. Dies macht ihn jedoch \nnoch nicht zu einem \"zuständigen Betriebsleiter\" im dargelegten Sinne. Die \n\"Betriebsleiter\" im Bereich des \"Entsorgungszentrums D. -R. \" und der \nKompostierungsanlagen waren (und sind) nach seinen nachvollziehbaren und \nglaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung, denen der Beklagte nicht \nentgegengetreten ist und die auch im Übrigen dem Senat keine Veranlassung zu \nZweifeln geben, für ihren \"örtlichen Bereich\" grundsätzlich selbst verantwortlich. Sie \nerfüll(t)en, ungeachtet des bestehenden Weisungsrechts des Leiters des \nTechnischen Bereichs, ihre Aufgaben als \"Betriebsleiter\" insoweit eigenverantwortlich \nund konnten (und können) sich dabei erforderlichenfalls direkt an die \nGeschäftsleitung wenden. Die Aufgaben von Herrn H. als Leiter des \"Technischen \nBereichs\" bestehen demgegenüber im Wesentlichen darin, in seinem \nVerantwortungsbereich die Gesamtinteressen des Unternehmens (auch) gegenüber \nden \"Betriebsleitern\" koordinierend einzubringen und umzusetzen, wobei er \nseinerseits der Weisungsbefugnis der Geschäftsführung des Unternehmens \nunterliegt. Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass Herrn H. weder in \nseiner Funktion als Leiter des Technischen Bereichs noch als Leiter des \nAufgabengebiets (bzw. der \"Abteilung\") Vertrieb noch aufgrund der ihm erteilten \nProkura die Stellung eines \"zuständigen Betriebsleiters\" zukommt. Ihm sind die \ndiesbezüglichen Befugnisse durch die Geschäftsleitung nicht übertragen \nworden.\n\n54\n\nAuch sonstige Umstände begründen nicht die Besorgnis, dass Herr H. die ihm \nobliegenden Aufgaben als der von der Klägerin bestellte Immissionsschutz- und \nStörfallbeauftragte nicht ordnungsgemäß erfüllen kann. Er ist ungeachtet seiner \nanderen betrieblichen Tätigkeiten in der Lage, seine Rechte und Pflichten als \nImmissionsschutz- und Störfallbeauftragter hinreichend wahrzunehmen.\n\n55\n\nSeine Fähigkeit, den Betreiber in Angelegenheiten, die für den Immissionsschutz \nbedeutsam sein können, zu beraten (§ 54 Abs. 1 Satz 1 BImSchG), ist rechtlich oder \nfaktisch ebenso wenig beeinträchtigt wie seine in § 54 Abs. 1 Satz 2 BImSchG \nnormierten Rechte und Pflichten, gegenüber dem zuständigen \"Betriebsleiter\", der \nGeschäftsleitung oder dem Betreiber auf die Entwicklung und Einführung \numweltfreundlicher Verfahren und Erzeugnisse hinzuwirken, daran mitzuwirken \nsowie die in der Vorschriften genannten Überwachungsaufgaben wahrzunehmen. \nGleiches gilt hinsichtlich der ihm gegenüber dem Betreiber obliegenden Pflicht zur \njährlichen Erstattung eines Berichtes über die nach § 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4 \nBImSchG getroffenen und beabsichtigten Maßnahmen (§ 54 Abs. 2 BImSchG), \nseines Rechts zur Abgabe von Stellungnahmen zu Investitionsentscheidungen (§ 56 \nBImSchG) sowie hinsichtlich einer Hinzuziehung zu Überwachungsmaßnahmen nach \n§ 52 Abs. 2 Satz 1 und 4 BImSchG und hinsichtlich seines Vortragsrechtes nach § 57 \nBImSchG. Der Umstand, dass Herr H. aufgrund seiner Stellung als Leiter des \nTechnischen Bereichs innerbetriebliche Weisungsbefugnisse gegenüber seinen \nUntergebenen hat, erweitert seine innerbetrieblichen Handlungsmöglichkeiten, \nverkürzt sie jedoch nicht. Allerdings ist nicht auszuschließen, dass sich dadurch im \nEinzelfall auch Interessenkonflikte bei der Wahrnehmung seiner unterschiedlichen \nFunktionen ergeben können. Dasjenige, was er als Leiter des Technischen Bereichs \nund als Prokurist für betriebswirtschaftlich geboten hält, kann zu den Belangen in \nWiderspruch stehen oder geraten, die er als Immissionsschutzbeauftragter zu \nvertreten hat. Die geltende gesetzliche Regelung geht jedoch davon aus, dass \ngrundsätzlich jeder Beschäftigte eines Unternehmens, der nicht zur Geschäftsleitung \ngehört und jedenfalls nicht die Stellung eines \"zuständigen Betriebsleiters\" im \ndargelegten Sinne wahrnimmt, zum Immissionsschutzbeauftragten bestellt werden \nkann, sofern der Betreiber bzw. Arbeitgeber sich dazu entschließt. Damit \nmöglicherweise verbundene Interessenkonflikte werden in Kauf genommen. Dies ist \nvon den das Gesetz vollziehenden Behörden und den an Gesetz und Recht \ngebundenen Gerichten (Art. 20 Abs. 3 GG) hinzunehmen und zu beachten.\n\n56\n\nEntsprechendes gilt auch insoweit hinsichtlich der Wahrnehmung der Aufgaben \ndes Störfallbeauftragten durch Herrn H. .\n\n57\n\nSchließlich lässt sich auch nicht feststellen, dass Herrn H. aufgrund des \nzeitlichen Umfangs der ihm obliegenden Aufgaben als Leiter des Technischen \nBereichs und als Prokurist sowie als Leiter des Aufgabengebietes Vertrieb die \nFähigkeit fehlt oder dass er sonst darin beeinträchtigt ist, die ihm obliegenden \nAufgaben als Immissionsschutz- und Störfallbeauftragter ordnungsgemäß zu erfüllen. \nEr hat in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt, dass er für die \nWahrnehmung seiner Funktionen als Immissionsschutz- und Störfallbeauftragter \nmonatlich etwa 15 bis 20 Stunden aufzuwenden hat und dass ihm diese Zeit auch \nzur Verfügung steht. Der Senat hat zu Zweifeln an der inhaltlichen Richtigkeit seiner \nAngaben keine Veranlassung. Die Bekundungen von Herrn H. decken sich mit der \nDarstellung der Klägerin in ihren Schriftsätzen vom 8. August 1999 und vom \n30. Oktober 2000 und sind auch vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung nicht \nsubstantiiert in Frage gestellt worden. Es ist für den Senat auch nicht ersichtlich, \ndass das zur Verfügung stehende Zeitbudget von monatlich etwa 15 bis 20 Stunden \nfür die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben des Immissionsschutz- und \nStörfallbeauftragten unzureichend ist. \n\n58\n\nDie Rechtswidrigkeit der Zwangsgeldandrohung folgt aus der Begründetheit der \nKlage gegen die Grundverfügung. \n\n59\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. \n\n60\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 \nVwGO, 709 Abs. 1 ZPO. \n\n61\n\nDie Entscheidung über die Zulassung der Revision beruht auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 \nVwGO. Die Rechtssache wirft bislang höchstrichterlich nicht geklärte \nentscheidungserhebliche Rechtsfragen auf, die die Auslegung des Begriffs der \nZuverlässigkeit in §§ 55 Abs. 2, 58c Abs. 1 BImSchG i.V.m. § 10 der 5. BImSchV \nbetreffen und deren Beantwortung im allgemeinen Interesse liegt.\n\n62","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303656","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-11-14/21-a-2891-99","cited_norms":[{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":7},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":6},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":5},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 58c","ref_norm":"58c","n":4},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":3},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 58b","ref_norm":"58b","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303656","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303656","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-11-14/21-a-2891-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303656","retrieved":"2026-07-09 03:30:17.730416+00:00"}}