{"status":"available","doknr":"OLD303655","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:1114.21A1763.96A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-11-14","aktenzeichen":"21 A 1763/96.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass hinsichtlich des Klägers \nAbschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 4 AuslG vorliegen. \n\nDie Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen der Kläger zu zwei Dritteln und \ndie Beklagte zu einem Drittel; die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger \nund die Beklagte jeweils zur Hälfte.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nKostenschuldner darf die Vollstreckung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger zuvor Sicherheit in gleicher \nHöhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer nach seinen Angaben am 1972 in Jaffna geborene Kläger ist \nsrilankischer Staatsangehöriger tamilischer Volkszugehörigkeit. Er gibt an, am 28. \nMai 1993 Sri Lanka auf dem Luftwege von Colombo aus verlassen zu haben und \nnoch am selben Tage in die Bundesrepublik Deutschland eingereist zu sein. Am \n30. Mai 1993 beantragte er unter seinem Namen die Gewährung politischen Asyls. \nDiesen Antrag begründete er bei einer am selben Tage durchgeführten Anhörung \ngegenüber dem Grenzschutzamt Frankfurt/Main zunächst wie folgt: Er habe in Sri \nLanka Kokosbäume und Reisfelder besessen. Davon hätten seine Mutter und er gut \ngelebt. Er sei im Dezember 1992 von der Tigerbewegung festgenommen worden; \nzwei Tage lang habe man ihn festgehalten und geschlagen. Man habe ihn \naufgefordert, in die Tigerbewegung einzutreten, was er jedoch abgelehnt habe. \nDaraufhin habe man ihm angekündigt, man komme wieder und werde in töten, falls \ner sich weiter weigere, sich der Tigerbewegung anzuschließen. Durch \nBombardierungen der srilankischen Armee sei sein Haus zerstört worden; dabei sei \nsein Vater ums Leben gekommen. Er sei dann von Jaffna nach Colombo gegangen. \nDort sei er im April 1993 von der Polizei festgenommen worden. Man habe ihn fünf \nTage festgehalten und geschlagen sowie beschuldigt, der Tiger-Bewegung \nanzugehören. Deshalb sei er nach Deutschland geflohen. Die Ausreise habe sein \nOnkel mit Hilfe einer Agentur organisiert und finanziert, die auch für ihn einen \ngefälschten Pass unter dem Namen G. (geb. am 1966 in Jaffna) beschafft \nhabe. Im Rahmen einer Vernehmung durch das Grenzschutzamt Frankfurt als \nBeschuldigter wegen des Verdachts des Missbrauchs von Einreisepapieren (§ 281 \nStGB) und der unerlaubten Einreise gab er am 30. Mai 1993 u.a. an, er sei zurzeit \nSchüler.\n\n3\n\nBei seiner Anhörung im Rahmen der Vorprüfung durch das Bundesamt für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) am 9. Juni 1993 führte der \nKläger ergänzend aus: Bis 1983/84 habe er in Varani (Halbinsel Jaffna) die Schule \nbesucht. Danach habe er von 1991 bis März/April 1992 als Aushilfe in einer \nAutowerkstatt in Chavakachcheri gearbeitet. Dort hätten Mitglieder der LTTE \nFahrzeuge reparieren lassen. Wenn sein Chef nicht da gewesen sei, hätten die \nLTTE-Angehörigen diese Autos abgeholt, ohne Geld für die Reparatur zu zahlen. Er, \nder Kläger, habe deswegen Ärger mit seinem Chef bekommen. Sein Chef habe \nselbst Angst vor den LTTE-Leuten gehabt und habe ihn immer vorgeschickt. Einmal \nsei ein Hubschrauber gekommen und habe sie beschossen. Hierbei sei er, der \nKläger, am Arm verletzt worden, wovon er bis heute eine Narbe davontrage. Nach \ndem Beschuss habe er nicht arbeiten können. Als Anhänger der LTTE zu ihm nach \nHause gekommen und ihn unter Drohungen aufgefordert hätten, Mitglied zu werden, \nhabe er zwei oder drei Mal bei Bunkerarbeiten geholfen. Schließlich sei er auf \nAnraten seiner Mutter nach Colombo gegangen, habe dort in einer Privatpension \ngewohnt und sich etwa ein Jahr in Colombo aufgehalten. Eines Tages hätten ihn \nAngehörige der EPRLF aufgesucht und ihn gefragt, ob er für Leute der LTTE \nFahrzeuge repariert habe. Sie hätten ihn im April 1993 zweimal in ein EPRLF-Lager \nmitgenommen und ihn dort fotografiert. Mitte April 1993 sei er von der Polizei in \nColombo verhaftet worden, als er von einem Hotel Essen habe abholen sollen. Dabei \nhabe er lediglich eine Kopie seiner srilankischen ID-Card in der Tasche gehabt. \nDeshalb hätten ihn die Polizisten zur Polizeiwache mitgenommen. Die Polizisten \nhätten ihn geschlagen. Er sei zwei Tage bei der Polizei festgehalten worden. Zwei \nTage später sei der Besitzer der Pension gekommen und habe gegen die Zahlung \neines Bestechungsgeldes von 25.000 Rupien seine Freilassung erreicht. Nach dem \nAttentat auf den damaligen srilankischen Präsidenten Premadasa sei er schließlich \nam 8. Mai 1993 ein weiteres Mal festgenommen worden. Diesmal habe ihn die \nPolizei acht Tage festgehalten. Ein Mann aus seinem Dorf, der ebenfalls in Colombo \ngewesen sei, habe ihm geholfen, wieder freizukommen. Bei seiner früheren \nVernehmung vor der Grenzschutzbehörde in Frankfurt habe er Angst gehabt, \nzurückgeschickt zu werden; er habe deshalb nicht alles in der gebotenen \nAusführlichkeit geschildert. Im Falle seiner Rückkehr nach Sri Lanka befürchte er \nseine Verhaftung, außerdem Schwierigkeiten mit der LTTE in Jaffna.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 2. Juli 1993 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers \nab. Gleichzeitig stellte es fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des \nAusländergesetzes (AuslG) vom Kläger nicht vorliegen. Auch \nAbschiebungshindernisse im Sinne des § 53 AuslG seien nicht gegeben. Der Kläger \nwurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach \nBekanntgabe dieser Entscheidung bzw. nach dem unanfechtbaren Abschluss des \nAsylverfahrens zu verlassen; anderenfalls werde er nach Sri Lanka oder in einen \nanderen Staat abgeschoben.\n\n5\n\nGegen diesen Bescheid hat der Kläger Klage erhoben und beantragt,\n\n6\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides \ndes Bundesamtes vom 2. Juli 1993 zu verpflichten, \nihn, den Kläger, als Asylberechtigten anzuerkennen \nund festzustellen, dass die Voraussetzungen des § \n51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich des Staates Sri Lanka \ngegeben sind, \nhilfsweise festzustellen, dass \nAbschiebungshindernisse im Sinne des § 53 AuslG \nvorliegen.\n\n7\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nDas Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil unter entsprechender \nAufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 2. Juli 1993 die Beklagte \nverpflichtet festzustellen, dass beim Kläger die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 \nAuslG hinsichtlich des Staates Sri Lanka vorliegen; außerdem hat es den Bescheid \ninsoweit aufgehoben, als dem Kläger die Abschiebung nach Sri Lanka angedroht \nworden ist; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.\n\n10\n\nDer Senat hat auf den Antrag des Beteiligten mit Beschluss vom 26. Juni 1996 \ndie Berufung zugelassen, soweit das Urteil die Feststellung der Voraussetzungen \ndes § 51 Abs. 1 AuslG betrifft.\n\n11\n\nMit Urteil vom 15. Oktober 1999 hat der Senat das angefochtene Urteil des \nVerwaltungsgerichts teilweise geändert und die Klage insgesamt abgewiesen.\n\n12\n\nAuf die Beschwerde des Klägers hat das Bundesverwaltungsgericht den \nRechtsstreit, soweit er die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von \nAbschiebungshindernissen nach § 53 AuslG betrifft, zur Verhandlung und \nEntscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Im Übrigen hat das \nBundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung \nder Revision zurückgewiesen.\n\n13\n\nZur Begründung seines Begehrens auf Feststellung von \nAbschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 4 bzw. Abs. 6 AuslG trägt der Kläger im \nWesentlichen vor:\nAus dem vom Keller-Kirchhoff für das Verwaltungsgericht Düsseldorf unter dem \n28. März 2000 erstatteten Gutachten ergebe sich, dass abgeschobene Tamilen in Sri \nLanka bereits im Zusammenhang mit einem pauschal erhobenen Verdacht des \nVerstoßes gegen den Immigrants und Emigrants Act mit Inhaftierung durch die \nSicherheitsbehörden und damit verbundenen Misshandlungen rechnen müssten. \nDavon werde er im Falle seiner Rückkehr nach Sri Lanka ebenfalls betroffen. Zudem \ngehe aus dem von Keller-Kirchhoff unter dem 10. September 2000 für das \nVerwaltungsgericht Düsseldorf erstattete Gutachten hervor, dass entgegen den \nStellungnahmen des Auswärtigen Amtes bei aus Deutschland abgeschobenen \nTamilen in Sri Lanka die konkrete Gefahr von Misshandlungen bestehe.\n\n14\n\nDer Kläger beantragt,\n\n15\n\ndie Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass \nAbschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 4 AuslG, \nhilfsweise nach § 53 Abs. 6 AuslG vorliegen.\n\n16\n\nDie Beklagte beantragt, \n\n17\n\ndie Klage in vollem Umfang abzuweisen.\n\n18\n\nZur Begründung macht sie geltend, dem Kläger drohe im Falle seiner Rückkehr \nkeine Gefahr im Sinne des § 53 Abs.4 oder Abs. 6 AuslG. Dies ergebe sich vor allem \naus den Auskünften und Stellungnahmen des Auswärtigen Amtes. Sollten insoweit \nnoch Zweifel bestehen, werde angeregt, eine ergänzende Stellungnahme des \nAuswärtigen Amtes einzuholen.\n\n19\n\nDer Beteiligte beantragt sinngemäß,\n\n20\n\ndie Klage im vollem Umfang abzuweisen.\n\n21\n\nZur Begründung trägt er vor: Aus dem Ausland nach Sri Lanka zurückkehrende \nTamilen müssten zwar mit einer eingehenden Identitätsüberprüfung rechnen, wobei \nvorübergehende Verhaftungen zum Zwecke der Identitätsklärung nicht \nauszuschließen seien. Diese Risiken rechtfertigten jedoch nicht die \nverallgemeinerungsfähige Feststellung, dass alle Tamilen konkreten Gefährdungen \nim Sinne des § 53 AuslG bei ihrer Rückkehr nach Sri Lanka unterlägen. Auch eine \nextreme allgemeine Gefahrenlage, die jeden einzelnen zurückkehrenden Tamilen \ngleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwerer Verletzungen \nausliefern würde, lägen nicht vor. Besondere individuelle Umstände, die vorliegend \neine erhöhte Gefährdung des Klägers ergeben könnten, seien bereits im \nBerufungsurteil vom 15. Oktober 1999 verneint worden.\n\n22\n\nDie Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter als \nEinzelrichter einverstanden erklärt.\n\n23\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der \nAusländerbehörde Bezug genommen.\n\n24\n\nEntscheidungsgründe:\n\n25\n\nDas Verpflichtungsbegehren des Klägers hinsichtlich des Bestehens von \nAbschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 4 AuslG über das im vorliegenden \nBerufungsverfahren allein noch zu entscheiden ist, hat Erfolg.\n\n26\n\n1. Zu dem gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen \nVerhandlung vor dem Berufungsgericht ist mit der nach § 108 Abs. 1 VwGO \nerforderlichen Überzeugungsgewissheit das Vorliegen von \nAbschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 4 AuslG in Verbindung mit Art. 3 der \nKonvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten - Europäische \nMenschenrechtskonvention - (EMRK) festzustellen.\n\n27\n\nIn Betracht zu ziehen sind dabei allerdings nur Umstände, die sich aus Gefahren \nergeben, die in Sri Lanka als dem Zielland der Abschiebung drohen. \nBeeinträchtigungen, die sich im Bundesgebiet ergeben, wie etwa die des Rechts auf \nWahrung des Familienlebens aus Art. 8 EMRK bei Ausreisepflicht einzelner \nFamilienmitglieder, sind nicht vom Bundesamt, sondern von der Ausländerbehörde \nim Zusammenhang mit der Durchsetzung der Ausreisepflicht zu prüfen.\n\n28\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 1997 \n- 9 C 13.96 -, NVwZ 1998, 526, ferner Urteil des \nSenats vom 7. März 1997 - 21 A 3047/95.A -.\n\n29\n\nEbenso scheiden mit Bedeutung insbesondere für die Unzulässigkeit der \nAbschiebung wegen unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung, Art. 3 EMRK, \nUmstände aus, die nicht vom srilankischen Staat ausgehen oder sonst von ihm zu \nverantworten sind, also etwa die Folgen des Bürgerkrieges sowie die Auswirkungen \neines unterentwickelten Gesundheitssystems.\n\n30\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1995 - 9 C \n15.95 -, BVerwGE 99, 331, vom 15. April 1997 - 9 C \n38.96 -, BVerwGE 104, 265 = NVwZ 1997, 1127 und \nvom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, NVwZ 1998, \n524.\n\n31\n\nDie danach im Rahmen des § 53 Abs. 4 AuslG als möglicherweise relevant \nverbleibenden Anknüpfungspunkte aus der Europäischen \nMenschenrechtskonvention tragen die Schlussfolgerung, dass dem Kläger im Falle \nseiner Rückkehr eine \"konkrete Gefahr\" im Sinne des § 53 Abs. 4 AuslG droht.\n\n32\n\nFür eine solche \"konkrete Gefahr\" genügt nicht, dass eine bloß theoretische \nMöglichkeit besteht, es könnten menschenrechtswidrige Praktiken angewandt \nwerden. Der Begriff der \"konkreten Gefahr\" in § 53 Abs. 4 AuslG ist - ebenso wie in \n§ 53 Abs. 1 AuslG - kein anderer als der in der \"beachtlichen Wahrscheinlichkeit\" des \n§ 51 Abs. 1 AuslG (bzw. des Art. 16 a Abs. 1 GG) angelegte; das Element der \n\"Konkretheit\" der Gefahr für \"diesen\" Ausländer statuiert das zusätzliche Erfordernis \neiner einzelfallbezogenen, individuell bestimmten Gefährdungssituation. Die \nbesondere Schwere des Eingriffs ist bei § 53 Abs. 4 AuslG im Rahmen der \ngebotenen \"qualifizierenden\" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung, \nAbwägung und zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten \nLebenssachverhalts vermittels des Kriteriums, ob die Wahrscheinlichkeit der \nRechtsgutverletzung \"beachtlich\" ist, zu berücksichtigen,\n\n33\n\nvgl. dazu BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C \n1.94 -, NVwZ 1995, 391 (393) -.\n\n34\n\nBeachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsmaßnahme ist deshalb dann \nanzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden zusammenfassenden Bewertung des \nzur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden \nUmstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen \nsprechenden Tatsachen überwiegen.\n\n35\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 23. Februar 1988 \n- BVerwG 9 C 32.87 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG \nNr. 80, vom 15. März 1988 - 9 C 278.86 - BVerwGE \n79, 143 <150, 151> und vom 5. November 1991 \n- 9 C 118/90 -, NVwZ 1992, 582 (584) m.w.N.\n\n36\n\nMaßgebend ist in dieser Hinsicht damit letztlich der Gesichtspunkt der \nZumutbarkeit. Die Zumutbarkeit bildet das vorrangige qualitative Kriterium, das bei \nder Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr \"beachtlich\" ist. \nEntscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden \nMenschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten \nUmstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. Unzumutbar \nkann eine Rückkehr in den Heimatstaat auch dann sein, wenn nur ein \nmathematischer Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50 % für \nVerfolgungsmaßnahmen gegeben ist.\n\n37\n\nVgl. dazu BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 \n- 9 C 118/90 -, a.a.O., 584.\n\n38\n\nIn einem solchen Fall reicht zwar die bloße theoretische Möglichkeit einer \nVerfolgung nicht aus.\n\n39\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1990 - 9 C \n60.89 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 134, S. \n262, insoweit in BVerwGE 87, 52 nicht \nabgedruckt.\n\n40\n\nEin vernünftig denkender Mensch wird sie außer Betracht lassen. Ergeben \njedoch die Gesamtumstände des Falles die \"reale Möglichkeit\" einer politischen \nVerfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den \nHeimatstaat nicht auf sich nehmen.\n\n41\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 - 9 C \n118/90 -, a.a.O., 584, unter Berufung auf U.S. \nSupreme Court vom 9. März 1987, zitiert bei \nHailbronner, Ausländerrecht, 2. Auflage, S. 791 und \nsinngemäß wiedergegeben in UNHCR-Zeitschrift \n\"Flüchtlinge\", August 1987, S. 8, 9.\n\n42\n\nDabei muss freilich beachtet werden, dass nach der ständigen Rechtsprechung \ndes Bundesverwaltungsgerichts das Vorliegen einer \"beachtlichen\" \nWahrscheinlichkeit einer drohenden schwerwiegenden Rechtsgutverletzung eine \ngrößere Gefährdungslage voraussetzt, als sie nach dem so genannten \nherabgesetzten Wahrscheinlichkeitsmaßstab für die Verneinung einer \"hinreichenden \nSicherheit\" vor politischer Verfolgung erforderlich ist.\n\n43\n\nVgl. einerseits zum Maßstab der beachtlichen \nWahrscheinlichkeit u. a. BVerwG, Urteile vom \n26. Oktober 1993 - 9 C 50.92 u.a. -, NVwZ 1994, \n500, und vom 18. Januar 1994 - 9 C 48.92 -, a.a.O. \nund andererseits zum Maßstab der \"hinreichenden \nSicherheit\" u.a. BVerwG, Urteile vom 25. September \n1984 - 9 C 17.84 -, BVerwGE 70, 169 (171) und vom \n26. März 1985 - 9 C 107.84 -, BVerwGE 71, 175 \n(178 f.) m.w.N.; Göbel-Zimmermann, in: Huber, \nHandbuch des Ausländer- und Asylrechts, Bd. II, B 1 \nArt. 16 a GG Rdnr. 42 m.w.N. (Bearb. November \n1996).\n\n44\n\nEin verständiger Betrachter wird bei der Abwägung aller Umstände daneben, \nd. h. neben der \"realen Möglichkeit\" einer relevanten Rechtsgutverletzung im \ndargelegten Sinne, auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem \ngewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen. Wenn nämlich bei quantitativer \nBetrachtungsweise nur eine geringe mathematische Wahrscheinlichkeit für eine \nVerfolgung besteht, macht es auch aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig \ndenkenden Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren \nkann, einen erheblichen Unterschied, ob er z. B. lediglich eine Gefängnisstrafe von \neinem Monat oder aber die Todesstrafe riskiert.\n\n45\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 - 9 C \n118/90 -, a.a.O., 584.\n\n46\n\nDiese Voraussetzungen sind beim Kläger nach dem hier maßgeblichen \nErkenntnisstand der letzten mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren \naufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles, wie sie sich nach dem \nVorbringen des Klägers, soweit ihm zu folgen ist, und aufgrund der vorliegenden \nErkenntnisquellen darstellt, erfüllt. Im Hinblick auf die besondere persönliche \nSituation des Klägers liegen bei der gebotenen prognostischen Betrachtung \nhinreichende Anhaltspunkte für eine ihm im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka \ndrohende konkrete Gefahr im dargelegten Sinne vor.\n\n47\n\nAus dem Ausland über den Flughafen Colombo nach Sri Lanka zurückkehrende \nTamilen müssen mit einer eingehenden Identitätsprüfung rechnen, insbesondere \nwenn sie - wie bei Abschiebungen häufig - lediglich mit einem von einer srilankischen \nAuslandsvertretung ausgestellten Heimreisedokument (Emergency Certificate) \nausgestattet sind. Dabei sind vorübergehende Verhaftungen zur Klärung der Identität \nnach den Feststellungen des Auswärtigen Amtes \"nicht auszuschließen\" (AA \n11.07.2000 S. 1), mithin also real möglich. Der Sachverständige Keller-Kirchhoff \nschätzt die Lage weitergehend dahin ein, dass es seit 1998/99 - verglichen mit den \nJahren zuvor - zu einer \"erheblichen Zunahme\" von Inhaftierungen bei der Einreise \ngekommen ist, wobei besonders solche Rückkehrer betroffen sind, die mit \nsogenannten \"Emergency Certificates\" einreisen, weil besonders bei diesem \nPersonenkreis davon ausgegangen wird, dass die Ausreise illegal, d.h. mit \ngefälschten Papieren stattgefunden hat (KK 18.02.2000 S. 4). Auch wird davon \nberichtet, dass seit dem 1. Januar 2000 von den weltweit etwa 3000 nach Sri Lanka \nabgeschobenen Tamilen etwa 2000 in Untersuchungshaft genommen worden seien, \nmehr als 100 davon kämen aus Deutschland (Busch 02.11.2000 S.4). Wenn die \nPersonenüberprüfung nicht innerhalb von Stunden oder eines Tages abgeschlossen \nwerden kann, erfolgt (innerhalb von 24 Stunden) eine Vorführung vor den örtlich \nzuständigen Haftrichter in Negombo (Magistrate's Court), der darüber entscheidet, ob \nein weiteres Festhalten durch die Polizei zulässig ist, sei es zum ausschließlichen \nZweck der Personenüberprüfung (AA 28.04.2000 S. 23), sei es wegen eines \nVerstoßes gegen Einreise- oder Ausreisevorschriften (Busch 02.11.2000 S.4). Liegen \nin Fällen der Personenüberprüfung bis dahin - wie in der Regel - keine Erkenntnisse \ngegen den Betroffenen vor, wird das Überprüfungsverfahren eingestellt (AA \n28.04.2000 S. 23). Das deckt sich im Ergebnis mit Informationen, nach denen \noffenbar regelmäßig eine Freilassung gegen eine Kaution erfolgt, für die ein \nVerwandter unterschreiben muss und die erst bei einem Verstoß gegen die \ngleichzeitig vom Gericht gemachten Auflagen fällig wird (Busch 02.11.2000 S. 4). Es \nkann auch vorkommen, dass rückgeführte Personen mehrere Tage festgehalten \nwerden, wie es etwa am 15./16.3.2000 bei einer \"Sammelrückführung\" von zwanzig \nPersonen aus Deutschland geschah, als zwar achtzehn der Betroffenen, die ohne \nReisepass eingereist waren (AA 25.05.2000 S. 2), nach einer Vorführung vor dem \nHaftrichter noch am Ankunftstag gegen Kaution auf freien Fuss gesetzt wurden (AA \n25.05.2000 S.2), zwei Betroffene jedoch auf Antrag der Kriminalpolizei bis zum \n21.März 2000 in Untersuchungshaft genommen und erst dann gegen Kaution \nfreigelassen wurden (AA 28.04.2000 S. 23; 25.05.2000 S.2); ein weiterer \nRückgeführter aus der Gruppe wurde erst später am 21.März 2000 in \nUntersuchungshaft genommen und anschließend auf freien Fuss gesetzt (AA \n28.04.2000 S. 23). Nach Angaben von amnesty international sollen die beiden vom \n16. bis 21.März 2000 in Untersuchungshaft genommenen Rückkehrer, deren \nVerfahren vom Gericht Monate später endgültig eingestellt wurde (ai 18.07.2000 S. \n1), Angriffen seitens des Gefängnispersonals bzw. anderer Insassen ausgesetzt \ngewesen sein (AA 28.04.2000 S. 24); Wingler spricht davon, die beiden seien \n\"nachweislich gefoltert worden\" (Wingler --.05.2000 S.4), ohne dafür allerdings \nhinreichende Belege anzugeben; von einem dritten am 15./16. März 2000 \nRückgeführten wurde hierzu angegeben, dass einem der zuvor Genannten im \nGefängnis von einem Polizisten ein Schlag versetzt worden sei (AA 28.04.2000 S. \n24; 25.05.2000 S. 3). Ferner berichtet amnesty international, dass mehrere jüngere \nMänner aus der Gruppe der achtzehn Rückgeführten während ihrer Befragung durch \nden CID (Criminal Investigation Department) am Flughafen geschlagen worden seien \n(so auch KK 27.07.2000 S. S 2 mit Anlage, Ziff. 17 und 18 sowie 10.09.2000 S.2), \nwobei die Schläge in ihrer Intensität allerdings nicht das Ausmaß von Folter erreicht \nhätten (ai 18.07.2000 S.1).\nVertreter westlicher Botschaften sind dabei häufig am Flughafen präsent und \nbeobachten das Einreiseverfahren bei abgeschobenen Asylbewerbern und nehmen, \nwenn es im Zusammenhang mit der Einreise zu Festnahmen kommt, mitunter auch \nals Beobachter an entsprechenden Gerichtsverfahren teil (AA 28.04.2000 S. 24). \nNach den Feststellungen des Auswärtigen Amtes kommt es allein wegen eines \nVerstoßes gegen die Ausweispflicht beim Richter (Magistrate's Court) in Negombo \n\"in der Praxis nicht\" zur Verhängung von Haftstrafen (AA 28.04.2000 S. 23). \nAllerdings ist es in der Vergangenheit in Einzelfällen dennoch vorgekommen, dass \naus Deutschland abgeschobene Personen im Zusammenhang mit Ausweisdelikten \nstrafrechtlich verfolgt wurden; dies war etwa dann der Fall, wenn mit einem \nEmergency Certificate nach Sri Lanka zurückgesandte Personen bei der \nIdentitätsüberprüfung am Flughafen durch die srilankischen Einreisebehörden bzw. \ndie Kriminalpolizei (CID) ein Geständnis in Bezug auf die im Zusammenhang mit der \nAusreise erfolgte Fälschung von Ausweispapieren ablegten oder wenn das in \nDeutschland gefundene gefälschte Reisedokument den Begleitpapieren zur \nAbschiebung beigefügt wurde und so der srilankischen Einwanderungsbehörde bzw. \nKriminalpolizei zur Kenntnis gelangte; strafrechtlich nicht verfolgt werden dagegen \nBordkartentausch, illegaler Grenzübertritt und andere illegale Praktiken, die \naußerhalb des srilankischen Staatsgebietes vielfach mit \"Schleppungen\" \neinhergehen (AA 28.04.2000 S. 24).\nDie Sondervorschriften zur Terrorismusbekämpfung werden bei Verhaftungen im \nZusammenhang mit der Einreise aus dem Ausland nach den Erkenntnissen des \nAuswärtigen Amtes in aller Regel nicht angewandt (AA 28.04.2000 S. 23). Es gibt \njedoch auch Berichte, wonach aus dem Ausland abgeschobene Tamilen nach ihrer \nAnkunft in Sri Lanka auf der Grundlage des \"Prevention of Terrorism Act\" (PTA) oder \nder \"Emergency Regulations\" (ER) oder unter dem Vorwurf des Verstoßes gegen \nAusreisevorschriften inhaftiert wurden und nach gerichtlicher Verurteilung Haftstrafen \nverbüßen mussten (KK 18.02.2000 S. 5f mit Anlagen der Listen A bis E); darunter \nsollen sich auch Rückkehrer aus Deutschland befunden haben (KK 18.02.2000 S. 6). \nDas Risiko, im Zusammenhang mit einem Strafverfahren oder bei der \nStrafvollstreckung wegen Verstoßes gegen die Ein- oder Ausreisebestimmungen \nmisshandelt oder gefoltert zu werden, wird von den vorliegenden Erkenntnisquellen \nunterschiedlich eingeschätzt. Nach dem Lagericht des Auswärtigen Amtes sollen \nMisshandlungen oder Folterungen von Tamilen, die nach Sri Lanka abgeschoben \nworden sind, in der Vergangenheit in Sri Lanka nicht bekannt geworden sein (AA \n28.04.2000 S. 24). In Stellungnahmen von Menschenrechtsorganisationen und \nJournalisten wird davon berichtet, dass Folter und körperliche Misshandlungen in Sri \nLanka \"nach wie vor weit verbreitet\" sind (ai --.06.1999 S.1; Wingler --.05.2000 S. 1). \nNach Sri Lanka einreisende Personen, denen von den Sicherheitskräften \nBeziehungen zur LTTE unterstellt werden, haben nach der Einschätzung von \namnesty international jedenfalls gegenwärtig \"aller Wahrscheinlichkeit nach bei der \nAnkunft in Colombo mit der Verhaftung und längeren Inhaftierung zu rechnen\" (ai \n01.03.1999 S. 2). Auch die in London ansässige \"Medical Foundation\" schätzt die \nLage abgelehnter Asylbewerber, die nach Sri Lanka zurückkehren, dahin ein, dass \ndiese mit einer Inhaftierungsdauer von mehr als zwei Tagen rechnen müssten, falls \nsie bei ihrer Einreise oder danach von den srilankischen Sicherheitskräften \nverdächtigt würden, die LTTE zu unterstützen; in der Haft bestünde dann für sie das \nRisiko von körperlicher Misshandlung und Folter (Medical Foundation --.06.2000, S. \n44, 53). Dabei nimmt die Gefahr von Folter bei längeren Inhaftierungen zu (vgl. u.a. \nai 01.03.1999 S.2; KK 04.01.1996 S. 56). Vor allem bei Inhaftierungen wegen eines \nkonkreten und individualisierten LTTE-Verdachts muss bei Verhören mit Folter \ngerechnet werden (AA 12.07.1995 S.2; 28.04.2000 S.18: \"schwerwiegende Verstöße \nkommen ... weiter vor\"; ai --.06.1999 S. 8f, 01.03.1000 S.4; Wingler --.05.2000 S. 1ff; \nUNHCR --.07.1998 S.2). Zu den angewandten Methoden der Folter durch die \nSicherheitskräfte zählen das Schlagen von Personen, Elektroschocks, \nVerbrennungen sowie das Überstülpen von mit Chilipulver oder Benzin gefüllten \nPlastiktüten über den Kopf (AA 28.04.2000 S. 18). \nUnter welchen Voraussetzungen eine aus dem Ausland nach Sri Lanka \nzurückkehrende Person tamilischer Volkszugehörigkeit - begründet oder \nunbegründet - bei den dortigen Sicherheitskräften konkret in den Verdacht der LTTE-\nUnterstützung gerät und deshalb nicht nur kurzfristig für ein bis zwei Tage zur \nIdentifizierung, sondern längerfristig mit der Gefahr schwerer körperlicher \nMisshandlung und Folterung inhaftiert wird, lässt sich angesichts des vorliegenden \nErkenntnismaterials nur schwer feststellen und nicht generalisierend und \nfallübergreifend beantworten. Als - in jedem konkreten Einzelfall zu würdigende - \nRisikofaktoren für das Erleiden von schwerer körperlicher Misshandlung und Folter \nwährend der Inhaftierung gelten nach den vorliegenden Erkenntnissen für Tamilinnen \nund Tamilen - neben fehlenden oder nicht ordnungsgemäßen Ausweispapieren - im \nAllgemeinen folgende Umstände: Lebensalter unter 35 bis 40 Jahren, geringe \nsinghalesische Sprachkenntnisse, Geburtsort auf der Jaffna-Halbinsel, Ankunft in \nColombo erst kurz zurückliegend, Verwandtschaft mit LTTE-Angehörigen, in \nPolizeiberichten oder sonstigen Unterlagen der Sicherheitskräfte festgehaltener \nVerdacht einer LTTE-Mitgliedschaft, Identifikation als LTTE-Mitglieder durch \nInformanten der Sicherheitskräfte, Vorhandensein körperlicher Wunden (Medical \nFoundation --.06.2000 S.41 unter Berufung auf einen Länderbericht des britischen \nInnenministeriums; ähnlich KK 18.02.2000 S. 2).\n\n48\n\nDie im Berufungsverfahren getroffenen Feststellungen zu den Gesamtumständen \ndes Falles des Klägers tragen die Schlussfolgerung, dass er zu diesem \nPersonenkreis zu rechnen ist. Der Kläger gehört zu den unter 35 - 40jährigen, auf der \nJaffna-Halbinsel geborenen Tamilen und spricht die singhalesische Sprache nicht. Es \nbestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass bereits vor seiner im Jahre 1993 \nerfolgten Ausreise bei der srilankischen Polizei ein gegen ihn gerichteter und in \nPolizeiberichten oder sonstigen Unterlagen der dortigen Sicherheitskräfte \nfestgehaltener Verdacht einer LTTE-Mitgliedschaft oder -Unterstützung existierte. \nDenn bereits vor seiner am 28. Mai 1993 erfolgten Ausreise aus Sri Lanka wurde er \nnicht nur von Angehörigen der mit den srilankischen Sicherheitskräften \nkooperierenden EPRLF mit dem Vorwurf der Unterstützung der LTTE konfrontiert. Er \nwurde auch im April und Mai 1993 in Colombo von der srilankischen Polizei \nfestgenommen und unter dem Vorwurf inhaftiert, der tamilischen Tigerbewegung \nanzugehören, diese unterstützt zu haben und zu unterstützen. Ihm wurde nach \nseinen Angaben von der srilankischen Polizei sowie auch von mit dieser \nkooperierenden Angehörigen der EPRLF konkret vorgehalten, für die LTTE in einer \nAutowerkstatt in Chavakachcheri auf der Jaffna-Halbinsel Fahrzeuge repariert zu \nhaben, ohne dass diese dafür Geld habe bezahlen müssen.\n\n49\n\nDas diesbezügliche Vorbringen des Klägers ist im Kern glaubhaft, auch wenn \n- wie im Berufungsurteil vom 15. Oktober 1999 im Einzelnen dargelegt worden ist - \nseine Einzelangaben im Übrigen teilweise widersprüchlich sind. Bereits am 30. Mai \n1993 gab der Kläger während seiner Befragung bei der Einreise gegenüber dem \nGrenzschutzamt Frankfurt/Main an, er sei in Colombo im April 1993 festgenommen \nworden. Außerdem führte er dabei aus, er sei von der srilankischen Polizei \nverdächtigt worden, der Tigerbewegung anzugehören. Ausweislich der Niederschrift \nmachte er hierbei geltend, die Inhaftierung durch die Polizei habe fünf Tage \ngedauert, während er später bei seiner Anhörung durch das Bundesamt am 9. Juni \n1993 in Dortmund als Dauer der Inhaftierung zwei Tage angab; zudem sei er am \n8. Mai 1993 in Colombo von der Polizei noch ein weiteres Mal festgenommen und für \ninsgesamt acht Tage inhaftiert worden. Bei seiner Vernehmung im \nBerufungsverfahren in der mündlichen Verhandlung am 15. Oktober 1999 hat er die \nangeführten Inhaftierungen durch die srilankische Polizei von April 1993 und Mai \n1993 im Kern bestätigt, allerdings nunmehr ausgeführt, die erste habe nicht zwei, \nsondern - wie ursprünglich angegeben - fünf Tage gedauert. Diese Darstellung hat er \nin der weiteren mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren am 14. November \n2000 bekräftigt. Auch wenn der Kläger keine widerspruchsfreie und nachvollziehbare \nErklärung für die angeführten Detailabweichungen hinsichtlich der genauen Dauer \nder erfolgten Inhaftierungen anzugeben vermocht hat, ist das Gericht aufgrund des \nvon ihm gewonnenen persönlichen Gesamteindrucks überzeugt, dass seine \nDarstellung jedenfalls bezüglich des Faktums der im April und Mai 1993 in Colombo \nerfolgten beiden Inhaftierungen durch die srilankische Polizei und des dabei ihm \ngegenüber erhobenen Verdachts einer Unterstützung der LTTE glaubhaft ist. Dabei \nist namentlich in Betracht zu ziehen, dass der Kläger, der nach seinen Angaben in Sri \nLanka die Schule lediglich bis zur fünften Klasse (ohne Abschluss) besuchte und \ndanach Aushilfstätigkeiten in einer Autowerkstatt in Chavakachcheri und einer \nPension in Colombo ausübte, offenkundig große Schwierigkeiten hat, ihm gestellte \nFragen präzise zu erfassen und darauf strukturiert zu antworten. Dies hat sich bei \nseiner Befragung im Berufungsverfahren mehrfach deutlich gezeigt. Zudem leidet er \nnach seinen glaubhaften Angaben an Einschränkungen seines \nErinnerungsvermögens. Angesichts dessen ist es - trotz intensiver Bemühungen und \nexzellenter Leistungen der Dolmetscherin - äußerst schwierig, mit ihm über in der \nVergangenheit liegende Ereignisse und Vorgänge zu kommunizieren. Das kann dem \nKläger jedoch nicht zu seinem Nachteil angelastet werden.\n\n50\n\nAuch das hinsichtlich des Asylbegehrens und des Nichtvorliegens von \nAbschiebungshindernissen nach § 51 Abs. 1 AuslG rechtskräftige Urteil des \nBerufungsgerichts vom 15. Oktober 1999 steht den getroffenen Feststellungen nicht \nentgegen. Das Berufungsgericht hat seinerzeit zwar, wie sich aus dem Urteil vom \n15. Oktober 1999 im Einzelnen ergibt, weder eine politische Vorverfolgung des \nKlägers noch subjektive oder objektive politische Nachfluchtgründe festzustellen \nvermocht. Dies steht jedoch nicht der Feststellung entgegen, dass der Kläger nach \nder vom Berufungsgericht aufgrund des Gesamtergebnisses des Verfahrens \ngewonnenen Überzeugung, die namentlich auf den von ihm in der mündlichen \nVerhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck gestützt ist, bereits vor seiner \nAusreise von den srilankischen Sicherheitskräften sowie von Angehörigen der mit \ndiesen zusammenarbeitenden EPRLF verdächtigt worden ist, Anhänger und/oder \nUnterstützer der LTTE zu sein. Auch wenn der Kläger damals diesen ihm gegenüber \nerhobenen Vorwurf einer Unterstützung der LTTE bei der Polizei und der EPRLF \nbestritt, war dieser in der Sache objektiv nicht unberechtigt, da der Kläger nach \nseinen glaubhaften Angaben tatsächlich in Chavakachcheri Kontakte mit der LTTE \nhatte und sie während seiner Tätigkeit in der Autowerkstatt in der angeführten Weise \nunterstützte. Dies hat er in der mündlichen Verhandlung glaubhaft bekräftigt.\n\n51\n\nNach dem Vorbringen des Klägers besteht auch die reale Möglichkeit, dass \ndieser ihm gegenüber erhobene Verdacht bei den srilankischen Sicherheitskräften \nbis heute nicht ausgeräumt ist. Denn seine Freilassung erfolgte damals gegen \nZahlung von Bestechungsgeld, ohne dass die gegen ihn erhobenen Vorwürfe \nentkräftet worden waren. Ist aber aufgrund der dargelegten Umstände davon \nauszugehen, dass der Kläger seinerzeit im April und Mai 1993 verhaftet und mehrere \nTage unter dem Verdacht von LTTE-Unterstützungshandlungen inhaftiert wurde, so \nlässt sich die reale Möglichkeit nicht leugnen, dass hierüber bei den srilankischen \nSicherheitskräften noch Unterlagen vorhanden sind, auf die zurückgegriffen werden \nkann. Allein der zeitliche Abstand von mehreren Jahren seit jenen Vorgängen \ngewährleistet nicht, dass die diesbezüglichen Informationen und Unterlagen bei den \nSicherheitskräften nicht mehr vorliegen oder nicht mehr verfügbar sind. Damit \nbesteht die reale Möglichkeit im oben dargelegten Sinne, dass der Kläger im Falle \nseiner Rückkehr nach Sri Lanka erneut mit diesem Verdacht konfrontiert wird, was \ndas Risiko einer Inhaftierung erhöht. Denn nach dem \"Prevention of Terrorism Act\" \nund den \"Emergency Regulations\" ist grundsätzlich jeder Einsatz für die LTTE \nstrafbar, auch so genannte untergeordnete Tätigkeiten. Zwar wurden nach früheren \nBerichten solche untergeordneten Tätigkeiten de facto in aller Regel nicht zum \nAnlass von strafrechtlichen Verurteilungen genommen. In einer jüngeren \ngutachtlichen Stellungnahme wird jedoch davon berichtet, dass zahlreiche Fälle \nbekannt geworden sind, in denen Tamilen verurteilt wurden, weil sie z. B. Essen an \nLTTE-Kämpfer verteilt oder aber Informationen, über die sie verfügten, nicht an die \nSicherheitskräfte weitergeleitet hatten (KK 23.03.2000 S. 2). Dies muss mithin in die \nRisikobetrachtung einbezogen werden. \n\n52\n\nDas dargelegte Risiko einer Verhaftung und Inhaftierung des Klägers bei seiner \nRückkehr nach Sri Lanka wird dadurch noch gesteigert, dass er an seinem rechten \nOberarm eine Narbe aufweist, die nach seinen glaubhaften Angaben von einer \nSchussverletzung herrührt, die er in Chavakachcheri bei einem Luftangriff erlitten hat. \nDas Gericht hat sich von ihrer Existenz in der mündlichen Verhandlung durch \nAugenschein überzeugen können. In zahlreichen Erkenntnisquellen wird davon \nberichtet, dass Personen mit sichtbaren Narben, die auf Kriegsverletzungen \nhinweisen könnten, verdächtigt werden, als LTTE-Kämpfer am Bürgerkrieg \nteilgenommen zu haben. Diese Verletzungsfolgen und Narben erhöhen das Risiko, \nals Angehöriger der Tigerbewegung, der bei einer Kampfhandlung verletzt worden \nist, verdächtigt, längerfristig in Haft genommen (KK 12.03.1999 S. 1f; 04.06.1999; AA \n21.4.1999 S. 5; 25.01.2000; ai 30.08.1999; Medical Foundation --.06.2000 S.40.) und \ndabei körperlich misshandelt zu werden.\n\n53\n\nSchließlich ist zu berücksichtigen, dass der Kläger nach seinen glaubhaften \nAngaben seinerzeit Sri Lanka im Mai 1993 mit einem gefälschten Reisepass verließ \nund auch gegenwärtig weder über einen gültigen srilankischen Reisepass noch über \neine gültige Identity Card verfügt. Er muss mithin damit rechnen, mit dem Vorwurf \neines Verstoßes gegen die srilankischen Ausreise-, Einreise- und \nPassbestimmungen konfrontiert zu werden, was nach den vorliegenden \nErkenntnisquellen die Gefahr begründet, intensiven Befragungen und Verhören \nunterworfen zu werden. Soweit dabei der Verdacht eines Verstoßes gegen die \nBestimmungen des \"Immigrants und Emigrants Act\" erhoben und erhärtet werden \nsollte, muss er - wie dargelegt - mit der Anordnung von Untersuchungshaft rechnen, \nwobei eine sofortige Freilassung gegen Kaution kaum in Betracht kommen dürfte, da \nder Kläger nach seinen Angaben über keine Verwandten oder sonstige Angehörigen \nin Colombo verfügt, die eine entsprechende Kautionserklärung abgeben können. \nSollte im Verlaufe der Verhöre und Abklärungen bei der Einreise oder danach von \nden srilankischen Stellen dann der vor seiner Ausreise gegen ihn bestehende \nVerdacht einer LTTE-Unterstützung erneut aufgegriffen werden, muss er mit einer \nlängeren Inhaftierung rechnen, die nach den verfügbaren aktuellen Erkenntnisquellen \ndas erhöhte Risiko von körperlichen Misshandlungen und auch Folter und damit von \nunmenschlicher und erniedrigender Behandlung im Sinne von Art. 53 Abs. 4 AuslG \niVm Art. 3 EMRK beinhaltet.\nDa der Kläger im Falle seiner (zwangsweisen) Abschiebung und Rückführung nach \nSri Lanka auf dem Flughafen von Colombo eintreffen wird, bedarf es keiner näheren \nPrüfung der Frage, ob er anschließend in anderen Landesteilen Sri Lankas \nhinreichende Sicherheit vor der dargelegten konkreten Gefahr, die ihm im Großraum \nColombo droht, finden könnte. Denn die dargelegte konkrete Gefahr, vor der § 53 \nAbs. 4 AuslG schützen soll, würde sich bereits im Großraum Colombo aktualisieren. \n\n54\n\nAngesichts dieser dargelegten konkreten Risikofaktoren wird ein besonnener und \nvernünftig denkender Mensch in der Lage des Klägers sich nicht zu einer Rückkehr \nnach Sri Lanka entschließen und die damit verbundenen Risiken für die zentralen \nRechtsgüter von Freiheit, Gesundheit und Leben nicht auf sich nehmen. Die \nInkaufnahme der dargelegten Gefahr schwerer körperlicher Misshandlungen und \nauch von Folter ist unzumutbar. Damit besteht für den Fall einer Abschiebung nach \nSri Lanka für den Kläger eine konkrete Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 4 AuslG, so \ndass seinem Begehren zu entsprechen ist.\n\n55\n\nDie im Bundesamtsbescheid enthaltene Ausreiseaufforderung und die - um die \nBezeichnung des Zielstaates (Sri Lanka) zu reduzierende - Abschiebungsandrohung \nals solche begegnen keinen Bedenken. Insbesondere steht die Feststellung, dass \nein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG vorliegt, dem Erlass der \nAbschiebungsandrohung nicht entgegen (§ 50 Abs. 3 Satz 1 AuslG). Allerdings hätte \ndem Kläger im Bescheid des Bundesamtes nicht die Abschiebung nach Sri Lanka \nangedroht werden dürfen, sondern hätte im Gegenteil in der \nAbschiebungsandrohung Sri Lanka als Staat bezeichnet werden müssen, in den der \nKläger nicht abgeschoben werden darf (§ 50 Abs. 3 Satz 2 AuslG). Dieser - im Urteil \ndes Verwaltungsgerichts im Ergebnis bereits behobene - Mangel führt indessen nur \nzur Rechtswidrigkeit der konkreten Zielstaatsbestimmung mit der Folge, dass die \nAbschiebungsandrohung insoweit - wie im Urteil des Verwaltungsgerichts, wenn \nauch aus anderen Gründen geschehen - aufzuheben ist; dies lässt die \nAbschiebungsandrohung im Übrigen unberührt (vgl. § 50 Abs. 3 Satz 3 AuslG). Das \ngilt jedenfalls in den Fällen, in denen, wie hier, die Abschiebungsandrohung im \nÜbrigen entsprechend § 50 Abs. 2 AuslG gefasst ist, namentlich der Ausländer in ihr \ndarauf hingewiesen wird, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden \nkann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist.\nVgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 28. Juli 1999 - 21 A \n4423/96.A -, S. 53 m.w.N.\n\n56\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n57\n\nGründe, die Revision zuzulassen, § 132 Abs. 2 VwGO, liegen nicht vor.\n\n58","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303655","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-11-14/21-a-1763-96-a","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 281","ref_norm":"281","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303655","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303655","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-11-14/21-a-1763-96-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303655","retrieved":"2026-07-09 03:30:17.627873+00:00"}}