{"status":"available","doknr":"OLD303670","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:1110.3A942.92.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-11-10","aktenzeichen":"3 A 942/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird auf Kosten der Erben des verstorbenen früheren \nKlägers zurückgewiesen. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Erben dürfen die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger, Erben des früheren Klägers und Berufungsführers \n , sind Eigentümer des , Gemarkung \n , Flur 5, Flurstück 2617 (früher: Flurstücke 798, 1139, 1203 und 1037). Die \nHerstellung des Weges erfolgte im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben auf dem \ndamals einheitlichen und im Eigentum von stehenden Flurstück 797, in \ndessen Rahmen westlich des eine Vielzahl von Wohnhäusern errichtet \nwurde. Anlässlich dieses Bauvorhabens schlossen die Beteiligten am 4. Oktober \n1961 einen Erschließungs- und Anbauerlaubnisvertrag, der in § 9 bestimmte:\n\n3\n\n\"Alle im Lageplan vom Februar 1961 \nausgewiesenen Zugangswege zu den Wohnhäusern, \nGaragen und sonstigen Bauten sowie der an der \nöstlichen Grundstücksgrenze projektierte Weg \nverbleiben im Eigentum des Bauherrn. Dieser ist \nverpflichtet, die Wege ausreichend auszubauen, zu \nkanalisieren und zu beleuchten und dauernd zu \nunterhalten.\"\n\n4\n\nUnter dem 18. Oktober 1963 erteilte die Beklagte \n eine Bescheinigung zu Beleihungszwecken, in der es u.a. heißt:\n\n5\n\n\"Der und sind gem. \nAnbauerlaubnisvertrag vom 4.10.1961 durch den \nBauherrn als Unternehmerstraßen unter Aufsicht des \nTiefbauamtes der Stadt anzulegen, zu \nbefestigen, zu kanalisieren und zu beleuchten, und \nzwar nach den stadtseitig genehmigten \nAusbauplänen. \n\n6\n\nDer vorläufige Ausbau der beiden Straßen ist \nzugleich mit den Bauarbeiten für die Häuser \nauszuführen und so zu beschleunigen, daß die Ar-\nbeiten spätestens dann fertig sind, wenn die Häuser \nbezogen werden. Spätestens nach 2 Jahren müssen \ndie Straßen bedingungsgemäß fertig gestellt sein. \nDie laufenden Strom- und Unterhaltskosten gehen zu \nLasten des Eigentümers bis zur Übernahme der \nStraßen durch die Stadt auf \"Öffentliche Wege \nund Gewässer\".\"\n\n7\n\nNach Errichtung der Wohngebäude veräußerte diese zusammen mit \nentsprechenden Grundstücksflächen an Ein- zelerwerber. Anteilig wurden auch \nZugangswege übertragen. Der verblieb indessen im Eigentum von .\n\n8\n\nUnter dem 12. Mai 1965 erteilte die Beklagte den Eigentümern der Grundstücke \n57/59 und 61 und unter dem 27. September 1965 dem Eigentümer des Grundstücks \n65 Bescheinigungen zu Beleihungszwecken, in denen ausgeführt ist:\n\n9\n\n\"... Nach diesen Verträgen liegt das ehemalige \nungeteilte Grundstück an der , die \nöffentlich ist und zwei proj. Straßen, jetzt mit \nund bezeichnet, die wie angegeben von H. \nselbst auszubauen sind. Nach erfolgtem Ausbau \ndieser beiden Straßen, wie vertraglich vereinbart, \nsollen sie von der Stadt übernommen und \ndem öffentlichen Verkehr gewidmet werden.\"\n\n10\n\nAm 8. März 1965 wurde der für die Beklagte aufgelassen und mit \nVerfügungen vom 13. Mai 1965 und 4. März 1968 dem öffentlichen Verkehr als \nGemeindestraße gewidmet.\n\n11\n\nMit Schreiben vom 10. März 1966 wandte sich an die Beklagte und \nempfahl, \"daß auch der , der bisher nicht öffentlich werden sollte, aber eine \nAusbaubreite von 3,0 m hat, u. mit entsprechender Beleuchtung versehen ist, als \nöffentlicher Wohnweg anerkannt würde. (...) Bei Abfassung des Kaufvertrages für die \nParzellen 1251 und 1279 könnte hiermit gemeinsam auch der miterledigt \nwerden.\" Mit Schreiben vom 20. April 1966 teilte die Beklagte mit, der \nsei nicht entsprechend den Richtlinien über die Anlegung von Wohnstraßen aus-\ngebaut worden. Eine Übernahme des Weges sei deshalb nicht möglich.\n\n12\n\nAm 6. Mai 1968 beantragte erneut die Übernahme des . Auch \ndieser Antrag wurde abgelehnt. Die Beklagte berief sich auf die Regelung in dem \nVertrag von Oktober 1961 und stellte eine Änderung des Bebauungsplanentwurfs \nBR 126 dahingehend in Aussicht, dass für den \n keine Festsetzung als öffentliche Verkehrsfläche, sondern als Privatweg erfolge. \nAm 17. April 1970 trat der Bebauungsplan BR 126 in Kraft, der für den wei-\nterhin die Festsetzung \"öffentliche Verkehrsfläche\" enthielt.\n\n13\n\nMit Schreiben vom 18. Oktober 1976 stellte wiederum einen Antrag auf \nÜbernahme des und berief sich auf die Festsetzung im Bebauungsplan \nBR 126. Auf diesen Antrag hin erklärte sich die Beklagte grundsätzlich zur \nÜbernahme des bereit, sofern auf seine Kosten verschiedene \nbauliche Verbesserungen des Weges vornehme. Die auf dieser Basis begonnenen \nund unter Einbeziehung der Anlieger des über viele Jahre fortgesetzten \nVerhandlungen führten zu keiner einvernehmlichen Lösung.\n\n14\n\nAm 4. Oktober 1988 hat Klage erhoben und geltend gemacht, die \nBeklagte sei verpflichtet, den \n als öffentliche Verkehrsfläche zu übernehmen. Auf die Einhaltung der inzwischen \ngültigen Ausbauvorschriften könne es nicht ankommen. Der sei seinerzeit nach \nMaßgabe der Baupläne und den Weisungen der Beklagten ausgebaut und dann \nauch abgenommen worden. Bereits im Jahre 1963 habe der damalige Leiter des \nTiefbauamtes der Beklagten, Herr \n , nach Abstimmung mit dem Planungsamt den Wunsch geäußert, den \nals öffentliche Verkehrsfläche zu übernehmen. Es sei eine entsprechende mündliche \nVereinbarung getroffen worden, die schließlich in der Bescheinigung vom \n18. Oktober 1963 bestätigt worden sei. Hätte die Beklagte damals diesen Wunsch \nnicht geäußert, wäre der ebenso wie die anderen Zugangswege an die \nErwerber der Hausgrundstücke anteilig übertragen worden. Als privater Eigentümer \nmüsse er für die Unterhaltung des Weges jährlich erhebliche Beträge für Strom, \nVersicherung, Grundsteuer und Unterhaltung aufwenden. Es gehe nicht an, dass er \nohne jeden eigenen Nutzen Wegeflächen zur öffentlichen Benutzung zur Verfügung \nstellen müsse.\n\n15\n\n hat beantragt,\n\n16\n\ndie Beklagte zu verurteilen, den \n in , (Gemarkung , Flur 5, \nFlurstück 2617) als öffentliche Verkehrsfläche zu \nübernehmen.\n\n17\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n18\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n19\n\nSie hat vorgetragen: Eine Übernahme des komme nur in Betracht, wenn \ner entsprechend den einschlägigen Richtlinien ausgebaut sei. Dies sei bisher nicht \nder Fall. Bis dahin sei gemäß § 9 des Vertrages vom 4. Oktober 1961 \nverpflichtet, den zu unterhalten. Die Anliegerbescheinigung vom 18. Oktober \n1963 habe diesen Vertrag nicht geändert, sondern sei lediglich zu Beleihungs-\nzwecken ausgestellt worden. Sie enthalte dementsprechend nur Aussagen über die \nzu zahlenden Erschließungsbeiträge. Auch im Übrigen sei eine rechtliche \nVerpflichtung zur Übernahme des nicht erkennbar.\n\n20\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen \nund zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Ein Übernahmeanspruch folge \nnicht aus dem am 4. Oktober 1961 geschlossenen Vertrag. Dort sei in § 9 vielmehr \ngeregelt, dass der Weg im Eigentum von verbleiben und von ihm dauernd \nunterhalten werden solle. Eine Verkehrung dieser Regelung in ihr Gegenteil, nämlich \nin einen Übernahmeanspruch, überschreite die Grenzen der Vertragsanpassung. \nÜberdies sei ein Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht zu erkennen. Die der \nvertraglichen Regelung zugrunde liegende Vorstellung der Beteiligten, dass mit dem \n eine dauerhaft private Zuwegung geschaffen werde, treffe nach wie vor zu. \nZu einer wirksamen nachträglichen Abänderung von § 9 des Vertrages sei es nicht \ngekommen. Sie hätte als Änderung eines öffentlich-rechtlichen Vertrages wie auch \nnach § 56 Abs. 1 der Gemeindeordnung vom 28. Oktober 1952 der Schriftform und \nnach letztgenannter Vorschrift auch der Unterschriften des Gemeindedirektors \noder eines Stellvertreters sowie eines vertretungsberechtigten Beamten bedurft. Als \nErklärung, die auf die Übertragung des Eigentums an Grundstücken gerichtet \ngewesen sei, sei darüber hinaus eine notarielle Beurkundung nach § 313 BGB \nerforderlich gewesen. Im Übrigen habe lediglich vorgetragen, er sei mit Herrn \n\"einig\" gewesen, dass er den Weg nicht den Erwerbern der anliegenden Wohn-\ngrundstücke übertrage, weil eine Übernahme durch die Beklagte in Betracht \ngekommen sei. Aus diesem Sachverhalt ergebe sich nicht, dass Herr im \nNamen der Beklagten eine rechtsverbindliche Erklärung betreffend der Übernahme \ndes Weges habe abgeben wollen. Dies gelte um so mehr, als \n in der mündlichen Verhandlung selbst davon gesprochen habe, er habe \nangenommen, Herr werde alles Weitere veranlassen. Entsprechend habe sich \ndie Beklagte seit 1966 immer wieder auf den privaten Charakter des Weges berufen \nund eine Übernahme von - damals wie heute - nicht erfüllten Bedingungen abhängig \ngemacht. Auch die von \n in Bezug genommenen Beleihungsbescheinigungen rechtfertigten - ebenso wie \ndie Festsetzung des als öffentliche Verkehrsfläche im Bebauungsplan BR \n126 - keine andere Beurteilung. Aus den Festsetzungen des Bebauungsplans folge \nauch im Übrigen kein Übernahmeanspruch. Insbesondere bestehe kein Anspruch auf \n\"Planverwirklichung\", da \n durch die Planfestsetzung an der Nutzung der Grundfläche als Wegeparzelle, zu \nder er sich auf Dauer vertraglich verpflichtet habe, nicht gehindert sei. Ein \nÜbernahmeanspruch könne schließlich auch nicht unter Schadensersatz-\ngesichtspunkten bejaht werden. Es bestünden keine Anhaltspunkte für eine \nverschuldete Pflichtverletzung der Beklagten. Dass es sich bei den Gesprächen mit \nHerrn um mehr als lediglich um bloße Vorgespräche gehandelt habe, sei nicht \nersichtlich. Gerade mit Blick auf die bestehenden Formerfordernisse hätte \ndies - auch wegen seiner Erfahrung als ehemaliger Bediensteter der Beklagten im \nPlanungsbereich - erkennen müssen.\n\n21\n\nMit der fristgerecht eingelegten Berufung machen die Kläger im Wesentlichen \ngeltend: \n\n22\n\nDer Vertrag vom 4. Oktober 1961 sei gemäß § 125 BGB formnichtig, weil die \nVereinbarung eine - wenn auch bedingte - Verpflichtung zur Grundstücksübertragung \nbegründet habe und damit § 313 BGB unterfalle. Die Erschließungslast sei folglich \nbei der Beklagten verblieben. Falls die einfache Schriftform genügen sollte, bestehe \nein Anspruch auf Anpassung des Vertrages nach § 60 Verwaltungsverfahrensgesetz \ndahin, dass die Beklagte verpflichtet sei, den zu übernehmen. Die für die \nFestsetzung des Vertragsinhalts maßgebend gewesenen rechtlichen und \ntatsächlichen Verhältnisse hätten sich wesentlich geändert. Die in § 9 des Er-\nschließungsvertrages geregelte Verpflichtung von , den \"dauernd zu \nunterhalten\", sei bei Abschluss des Vertrages von keiner Partei dahin verstanden \nworden, dass \n den \"für immer und ewig\" zu unterhalten habe, sondern habe nur \nso lange gelten sollen, wie der in seinem Eigentum stehende den Charakter \neines Privatweges trage. Ursprünglich sei geplant gewesen, das Eigentum am \nanteilig den Erwerbern der anliegenden Wohnhäuser zu übertragen. Dies bestätige \neine Aktennotiz des damaligen Notars vom 20. Dezember 1961 sowie die zu \nden Gerichtsakten gereichten Erklärungen des damaligen Architekten und \nGeschäftsführers der \n , Herrn , sowie des Herrn \n , gleichfalls ehemaliger Geschäftsführer der Firma \n . Von dieser Verfahrensweise sei nur deshalb Abstand genommen \nworden, weil die Stadtoberbauräte und mitgeteilt hätten, nunmehr sei \neine unmittelbare Anbindung des Fußweges an den mit den dortigen \nHaltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs und aus diesem Grund die \nÜbernahme des durch die Stadt beabsichtigt. habe sich als \nehemaliger langjähriger Mitarbeiter der Beklagten auf diese Zusagen verlassen \ndürfen. Dass die Beteiligten sich nach Abschluss des Vertrages auf diese \nabweichende Handhabung geeinigt hätten, bestätige auch die Bescheinigung vom \n18. Oktober 1963. Erkennbar bezögen sich nur die ersten beiden Absätze der \nBescheinigung auf Angaben zu Beleihungszwecken. Im Übrigen enthalte die \nBescheinigung eine schriftliche Bestätigung der mündlich getroffenen Vereinbarung. \nDie Absicht der Beklagten, den zu übernehmen, belegten gleichfalls die unter \ndem 12. Mai 1965 und unter dem 27. September 1965 zu Gunsten mehrerer Anlieger \ndes \n ausgestellten Bescheinigungen zu Beleihungszwecken. Entsprechend den \nZusagen der Beklagten sei im Bebauungsplan BR 126 der als öffentliche \nVerkehrsfläche ausgewiesen worden. Die Beklagte habe mithin eine wesentliche \nVeränderung der Verhältnisse herbeigeführt, die ein Festhalten an der \nursprünglichen vertraglichen Regelung unzumutbar mache. Es verstoße nicht nur \ngegen § 129 Abs. 1 Satz 3 BauGB, sondern auch gegen Treu und Glauben, wenn \nder Eigentümer eines Privatweges die Kosten einer als öffentliche Verkehrsfläche \nausgewiesenen Straße dauerhaft und ohne irgendeinen eigenen Vorteil zu tragen \nhabe. Der Anpassungsanspruch bestehe dabei rückwirkend zum 17. April 1970, dem \nTag, an dem der Bebauungsplan BR 126 in Kraft getreten sei. \n\n23\n\nFerner sei ein Übernahmeanspruch bezüglich des gemäß § 40 Abs. 2 Nr. \n1 BauGB gegeben. Ein solcher Anspruch unterfalle gemäß §§ 17 Abs. 2 Satz 1, 17 a \nAbs. 5 GVG der Prüfungsbefugnis des Berufungsgerichts. Der Bebauungsplan \nBR 126 sei rechtswirksam. Der rechtlich an sich zutreffende Hinweis in der \nBekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfes \n\"Entschädigungsangelegenheiten können im Planfestsetzungsverfahren nicht \nbehandelt werden\" begründe keinen Bekanntmachungs-, sondern allenfalls einen \nAbwägungsmangel, der gemäß § 244 Abs. 2 i.V.m. § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB \nspätestens bis zum 30. Juni 1994 schriftlich gegenüber der Beklagten hätte geltend \ngemacht werden müssen. Im Übrigen schlage ein etwaiger Abwägungsmangel auf \ndas Planungsergebnis nicht durch. Entschädigungspflichtige Festsetzungen enthalte \nder Bebauungsplan zumindest in dem hier betroffenen Bereich allenfalls hinsichtlich \nder erstmals ausgewiesenen öffentlichen Verkehrsflächen. Diese Festsetzungen für \nden und den hätten nur selbst betroffen. An der notwendigen \nkonkreten Möglichkeit, dass der Fehler im Abwägungsvorgang auf das \nAbwägungsergebnis von Einfluss gewesen sein könnte, fehle es deshalb. Gemäß \n§ 233 Abs. 2 BauGB n.F. gälten die Grundsätze der Planerhaltung auch für Altrecht. \nSei der Bebauungsplan entgegen Vorstehendem als nichtig anzusehen, so habe die \nBeklagte eine Berufung auf diesen Umstand verwirkt, da den \nÜbernahmeanspruch unter Berufung auf den rechtskräftigen Bebauungsplan bereits \nim Jahre 1976 geltend gemacht habe und die Beklagte in den Folgejahren ihm \ngegenüber nie einen Zweifel daran gelassen habe, dass sie den Bebauungsplan als \nwirksam ansehe. Ihnen - den Klägern - sei es mit Rücksicht auf die Festsetzung einer \nöffentlichen Verkehrsfläche für den wirtschaftlich nicht mehr zuzumuten, das \nGrundstück zu behalten. Zwar seien durch diese Festsetzung keine fühlbaren \nVermögensnachteile eingetreten; darauf komme es aber auch nicht entscheidend an. \nDer Gesetzeswortlaut fordere keine unmittelbare Kausalität zwischen der Festset-\nzung des Bebauungsplans und einem Vermögensnachteil des Eigentümers. \nAusreichend sei vielmehr, wenn die Festsetzung des Bebauungsplans im \noffensichtlichen Widerspruch zur interessengerechten Risiko- und Lastenverteilung \nzwischen den Parteien stehe. Dies sei spätestens seit Inkrafttreten des \nBebauungsplans BR 126 mit der Ausweisung des als öffentliche \nVerkehrsfläche der Fall. Ihre alleinige Kostentragungspflicht stehe im Widerspruch zu \n§ 129 BauGB. Eines Antrages auf Entziehung des Eigentums bei der \nEnteignungsbehörde (§ 43 Abs. 1 Satz 2 BauGB) bedürfe es nicht. Dieser spiele nur \nim Enteignungsverfahren vor der Baulandkammer eine Rolle und sei dort als \nSachurteilsvoraussetzung anzusehen, nicht aber in dem vorliegenden Verfahren. \nEntsprechend sei § 43 Abs. 1 Satz 2 BauGB als \"Kann-Vorschrift\" formuliert. Auf eine \nVerfristung des Übernahmeanspruchs könne sich die Beklagte nicht berufen, da \ndiesen Anspruch viele Male in den letzten 30 Jahren seit Errichtung des Weges \nschriftlich bei der Beklagten geltend gemacht habe. Den danach bestehenden \nÜbernahmeansprüchen aus Vertrag und Gesetz stehe nicht entgegen, dass \nverpflichtet gewesen sei, die Wege ausreichend auszubauen, zu kanalisieren und zu \nbeleuchten. Diese Verpflichtung sei auf die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses \ngeltenden Ausbauvorschriften zu beziehen und bei Ausbau des erfüllt \nworden. Schließlich bestehe auch unter dem Gesichtspunkt der Verletzung \nvertraglicher bzw. vorvertraglicher Pflichten ein Anspruch darauf, sie - die Kläger - so \nzu stellen, als sei eine formwirksame Vereinbarung über die \nÜbernahme des getroffen worden. Denn es hätte den Bediensteten des \nBeklagten obgelegen, seinerzeit auf die Herbeiführung einer § 313 BGB \nentsprechenden Vereinbarung hinzuwirken, nachdem sich die Beklagte entschlossen \nhabe, den ebenfalls als öffentlichen Weg zu übernehmen.\n\n24\n\nDie Kläger beantragen,\n\n25\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die \nBeklagte zu verurteilen,\n\n26\n\nden in (Gemarkung , Flur 5, \nFlurstück 2617) als öffentliche Verkehrsfläche gegen \nEntschädigung zu übernehmen,\n\n27\n\nhilfsweise,\n\n28\n\nden ohne Entschädigung, aber auch ohne \nweiteren Ausbau als öffentliche Verkehrsfläche zu \nübernehmen,\n\n29\n\nhilfsweise,\n\n30\n\nsie durch Schadensersatzleistung so \nzu stellen, wie sie bei einer ord-\nnungsgemäßen schriftlichen Vereinbarung \nüber die Übernahme des \n gestanden hätten. \n\n31\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n32\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n33\n\nZur Begründung nimmt sie Bezug auf ihr erstinstanzliches Vorbringen und auf die \nGründe des angefochtenen Urteils. Ergänzend trägt sie vor: Ein eventueller \nFormmangel des Vertrages vom 4. Oktober 1961 im Hinblick auf die Grunderwerbs-\nregelung für den sei durch Vollzug des Grunderwerbs geheilt (§ 313 Satz 2 \nBGB). Soweit die Kläger gestützt auf § 60 Verwaltungsverfahrensgesetz eine \nVertragsanpassung forderten, setze eine Übernahmeverpflichtung notwendig voraus, \ndass der Weg nach den jeweils gültigen Richtlinien \nübernahmefähig hergestellt worden sei. Im Übrigen fehle jeder Beweis dafür, dass es \ngemeinsame Vorstellung der Parteien des Vertrages vom 4. Oktober 1961 gewesen \nsei, dass das Eigentum am den späteren Anliegern übertragen werden sollte. \nDie Aktennotiz des Notars vom 20. Dezember 1961 datiere nach dem \nErschließungsvertrag und bestätige inhaltlich die in § 9 des Erschließungsvertrages \ngetroffene Regelung einer privaten Zuwegung. Soweit die Kläger ihren \nÜbernahmeanspruch auf § 40 Abs. 2 BauGB stützten, sei gemäß § 217 BauGB die \nZuständigkeit der Kammer für Baulandsachen gegeben. Eine Zuständigkeit des \nBerufungsgerichts ergebe sich weder aus § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG, da ein Fall des \nSatzes 2 der Vorschrift vorliege, noch aus § 17 a Abs. 5 GVG, weil das \nVerwaltungsgericht über einen Anspruch aus § 40 Abs. 2 BauGB nicht entschieden \nhabe. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 40 Abs. 2 Nr. 1 BauGB seien je-\ndenfalls deshalb nicht gegeben, weil die Festsetzung des Bebauungsplans \nund damit auch den Klägern - wie sie selbst einräumten - keine fühlbaren \nVermögensnachteile zugefügt habe. Dem Anspruch stehe zudem die Drei-Jahresfist \ndes § 44 Abs. 4 BauGB entgegen. Mit der Übernahme des \n sei den Klägern im Übrigen deshalb nicht geholfen, weil damit ihre \nvertragliche Verpflichtung zur dauernden Unterhaltung und Beleuchtung des Weges \nnicht aufgehoben sei. Die rechtlichen Voraussetzungen eines Schadensersatzan-\nspruches lägen nicht vor. Eine schuldhafte Pflichtverletzung vertraglicher oder \nvorvertraglicher Pflichten durch städtische Bedienstete sei nicht erkennbar.\n\n34\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n35\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n36\n\nDie zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu \nRecht abgewiesen. \n\n37\n\nI. Die Kläger begehren mit allen gestellten Anträgen (zunächst) die Übernahme \nder Parzelle 2167 als öffentliche Verkehrsfläche. Dies gilt auch für den zweiten \nHilfsantrag und den mit ihm geltend gemachten Schadensersatzanspruch, der sich \nnach den hierzu in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat abgegebenen \nErläuterungen nicht nur auf den Ersatz von Aufwendungen für den , sondern \nauch auf die \nÜbernahme der Verkehrsanlage im Wege der Naturalrestitution richtet. Das im \nHauptantrag und in den beiden Hilfsanträgen enthaltene Übernahmeverlangen \nversteht der Senat dahin, dass damit über den Eigentumsübergang hinaus auch eine \nWidmung des Weges erstrebt ist. Dies legt nicht nur die von den Klägern gewählte \nFormulierung \"Übernahme als ö f f e n t l i c h e Verkehrsfläche\" nahe, sondern \nauch ihr erkennbares Ziel, neben einer Entlassung aus der zivilrechtlichen Haftung \nals Eigentümer sowie der Verpflichtung zur Grundsteuerzahlung zugleich eine \nBefreiung von der vertraglich begründeten Pflicht zur Beleuchtung und dauernden \nUnterhaltungs- zu erreichen. Weil nicht gänzlich zweifelsfrei ist, ob schon mit dem \nEigentumserwerb durch die Beklagte die Geschäftsgrundlage der in § 9 Satz 2 des \nVertrages vom 4. Oktober 1961 getroffenen Regelung und damit - neben der \nzivilrechtlichen Haftung und der Steuerlast - auch die vertraglich begründete \nUnterhaltungs- und Beleuchtungspflicht entfiele - die Beklagte nimmt nämlich an, die \nUnterhaltungs- und Beleuchtungspflicht der Kläger bestehe auch beim Eigentums-\nwechsel nach Maßgabe der vertraglichen Vereinbarung vom 4. Oktober 1961 fort -, \nentspricht es § 88 VwGO, die Anträge der Kläger als auf Eigentumserwerb und \nWidmung gerichtet zu verstehen und damit ihrem Anliegen Rechnung zu tragen, hin-\nsichtlich des eine zweifelsfreie Rechtslage zu schaffen. \n\n38\n\nII. Die Klage ist mit allen Anträgen jedenfalls unbegründet. Die Kläger haben \nnicht das Recht, von der Beklagten die zum Eigentumserwerb hinsichtlich des \nerforderlichen Erklärungen sowie die Widmung des Weges zu verlangen, womit \nzugleich der mit dem Hauptantrag geltend gemachte Anspruch auf \"Übernahme \ngegen Entschädigung\" ausscheidet (1). Sie haben ferner keinen Anspruch auf die \nLeistung von Schadensersatz in Geld, soweit ihr Rechtsvorgänger in Vollzug der in \n§ 9 des Vertrages vom 4. Oktober 1961 getroffenen Regelung Aufwendungen für den \ngetätigt hat (2). \n\n39\n\n1.a) Ein Recht auf Übernahme des im zuvor beschriebenen Sinne ergibt \nsich zunächst nicht aus dem Vertrag vom 4. Oktober 1961.\n\n40\n\naa) Der Vertrag ist zwar - jedenfalls bezüglich der Regelungen, die den \nbetreffen - wirksam. Eine Formnichtigkeit gem. §§ 125 Satz 1, 313 Satz 1 BGB \nscheidet - wie die Beklagte zutreffend dargetan hat - wegen § 313 Satz 2 BGB aus. \nSoweit § 5 des Vertrages entgegen § 129 Abs. 1 Satz 3 BBauG/BauGB hinsichtlich \nder Herstellung des eine vollständige Kostentragungspflicht des \nRechtsvorgängers der Kläger vorsieht, kommt lediglich eine Teilnichtigkeit in \nBetracht, soweit es um den gesetzlichen, nach damaligem Recht nicht abdingbaren \nKostenanteil der Beklagten geht. \n\n41\n\nVgl. Driehaus, Erschließungs- und \nAusbaubeiträge, 5. Aufl., § 6 Rdn. \n34.\n\n42\n\nDer Vertrag enthält indes keinen Übernahmeanspruch bezüglich des . \nWörtlich genommen bestimmt § 9 des Vertrages im Gegenteil, dass der \n(der an der östlichen Grundstücksgrenze projektierte Weg) im Eigentum des \nRechtsvorgängers der Kläger verbleiben und von diesem u.a. beleuchtet und \ndauernd unterhalten werden solle. Geht man auf den Einwand der Kläger ein, dass \ndie vertragliche Formulierung \"dauernde\" Unterhaltungspflicht deren zeitliche \nBeschränkung, nämlich auf die Dauer der demnächst entfallenden \nPrivatwegeigenschaft, zum Ausdruck bringen sollte, ergäbe sich auch daraus nur, \ndass die nach Ende der vertraglichen Unterhaltungspflicht des \neintretenden Rechtsfolgen im Vertrag selbst ungeregelt geblieben sind. \n\n43\n\nbb) Es ist nicht feststellbar, dass diese Vertragsbestimmung später im Sinne \neiner Übernahmeregelung geändert worden ist. Auch nach dem - hier als wahr \nunterstellten - Tatsachenvorbringen der Kläger im Berufungsverfahren ist durch \nBedienstete der Beklagten lediglich die Absicht (\"der Wunsch\") bekundet worden, \nauch den zukünftig als öffentlichen Weg zu übernehmen. Dass diese - \nim Übrigen bis heute fortbestehende - Absicht ihren Niederschlag in rechts-\nverbindlichen Erklärungen gefunden hat, ergibt sich indessen weder aus den \nDarlegungen der Kläger noch aus dem Akteninhalt. So sind von der Klägerseite bis \nheute keine Einzelheiten der behaupteten damaligen Übernahmeabsprache \n(Zeitpunkt der Übernahme, Vereinbarungen hinsichtlich des Wegezustandes bei \nÜbernahme) dargetan worden. In der von den Klägern in Bezug genommenen \nErklärung des Herrn ist lediglich von \"Überlegungen\" die Rede, den \nals öffentlichen Weg bis zum benachbarten weiterzuführen und in diesem \nZusammenhang auf die ursprünglich vorgesehene Übertragung des Weges in das \nEigentum der Anlieger zu verzichten. Mit dem unter dem 10. März 1966 verfassten \nSchreiben empfahl , auch den als öffentlichen Weg zu übernehmen; \nsein ausdrücklicher Hinweis, dass dieser Weg \"bisher nicht öffentlich werden sollte\", \nzeigt deutlich, dass auch selbst davon ausging, dass § 9 des Vertrages vom \n4. Oktober 1961 unverändert fortgalt. Hätten sich die Beteiligten davon lösen und \nanderweitig rechtsgeschäftlich binden wollen, hätte es sich ihnen im Übrigen - \nungeachtet gesetzlicher Formerfordernisse und entsprechender Rechtskenntnisse - \naufdrängen müssen, eine § 9 des Vertrages vom 4. Oktober 1961 ändernde \nÜbernahmevereinbarung in derselben schriftlichen Form zu schließen, die der zu \nmodifizierende Vertrag aufwies. Den von den Klägern weiterhin in Bezug \ngenommenen Bescheinigungen aus den Jahren 1963 und 1965 kann bei dieser \nSachlage gleichfalls nicht mehr entnommen werden, als dass seinerzeit die Über-\nnahme auch des durch die Beklagte geplant war. Sie lassen indes ebenso \nwenig wie der übrige Akteninhalt den Schluss auf das Zustandekommen einer \nÜbernahmevereinbarung zu.\n\n44\n\nIst mithin davon auszugehen, dass eine rechtsgeschäftliche Einigung über die \nÜbernahme des nicht erfolgt ist, kommt es nicht mehr darauf an, dass eine \nsolche Vereinbarung - wie das Verwaltungsgericht jedenfalls mit Blick auf § 313 BGB \nund (wohl auch) § 56 Abs. 1 GO NW i.d.F. v. 28.Oktober 1952 zutreffend \nangenommen hat - unwirksam gewesen wäre.\n\n45\n\ncc) Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf Anpassung des Vertrages vom \n4. Oktober 1961 in Anwendung des Rechtsgedankens des § 60 VwVfG, \n\n46\n\nvgl. zur Anwendbarkeit auf vor In-\nkrafttreten des VwVfG geschlossene \nöffentlich-rechtliche Verträge: \nStelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 5. Aufl., § \n54 Rdn. 26, § 60 Rdn. 8 m.w.N.,\n\n47\n\ndahin, dass die Beklagte zur Übernahme des verpflichtet ist. Dabei kann \ndahinstehen, ob und inwieweit die von den Klägern für eine Vertragsanpassung \nangeführten Gesichtspunkte solche Verhältnisse betreffen, die von den Ver-\ntragsschließenden übereinstimmend als für die Festsetzung des Inhalts des \nVertrages vom 4. Oktober 1961 i.S.v. § 60 VwVfG maßgebend angesehen worden \nund damit Geschäftsgrundlage des Vertrages gewesen sind. Denn die insoweit in \nBetracht zu ziehenden Umstände haben sich nicht so wesentlich geändert, dass den \nKlägern ein Festhalten an § 9 des Vertrages nicht mehr zuzumuten ist. Wesentlich ist \neine Änderung der in § 60 VwVfG in Bezug genommenen Verhältnisse dann, wenn \ndie beiderseitigen Leistungen in ein so grobes Missverhältnis geraten sind, dass eine \ndie \"Opfergrenze\" überschreitende Äquivalenzstörung anzunehmen ist und eine \nVertragsanpassung unabweislich erscheint.\n\n48\n\nVgl. Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § \n60 Rdn. 19 m.w.N. \n\n49\n\nUmstände, die in den Risikobereich nur einer Vertragspartei fallen, berechtigen sie \ndagegen nicht, eine Vertragsanpassung zu verlangen.\n\n50\n\nVgl. Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § \n60 Rdn. 20 m.w.N.\n\n51\n\nHiervon ausgehend kann zunächst die spätere Festsetzung des \n als öffentliche Verkehrsfläche im Bebauungsplan BR 126 nicht als \nwesentliche Veränderung im vorgenannten Sinne anerkannt werden. Dabei kann \noffen bleiben, ob der Bebauungsplan wirksam ist. Denn die in Rede stehende \nFestsetzung hat die vertragliche Verpflichtung von \n und nunmehr der Kläger zur Unterhaltung und Beleuchtung des Weges \nunberührt gelassen und hatte gleichfalls keinen Einfluss auf die von der Beklagten im \nRahmen des Vertrages vom 4. Oktober 1961 erbrachten Gegenleistungen. Diese \nFestsetzung war, im Gegenteil, für eher vorteilhaft, da ihre Umsetzung \nseine Entlastung von der vertraglichen Unterhaltungslast erwarten ließ. Auch ist nicht \nersichtlich, dass der für realisierbare Wert der Grundstücksfläche durch die \nplanungsrechtliche Festsetzung gemindert worden ist. Das Grundstück war bei \nInkrafttreten des Bebauungsplanes bereits als Wegefläche ausgebaut und genutzt, \nund musste es aufgrund eingegangener Verpflichtung nach § 9 des \nVertrages vom 4. Oktober 1961 dauernd als Weg unterhalten bzw. - im \nVeräußerungsfall - gemäß § 10 des Vertrages diese Verpflichtung einem eventuellen \nErwerber offen legen und übertragen.\n\n52\n\nSoweit sich die Kläger darauf berufen, anders als von den Vertragsparteien \nvorausgesetzt, sei es wegen der von der Beklagten nachträglich geäußerten \nÜbernahmeabsicht nicht zu einer Veräußerung des an die Anlieger \ngekommen, ist damit eine Veränderung der Verhältnisse angesprochen, die in die \nRisikosphäre von fiel und deshalb keine Vertragsanpassung gebietet. Es \nspricht nichts dafür, dass die Beteiligten bei Vertragsschluss gemeinsam dafür \neinstehen wollten, dass sich durch eine Veräußerung des von der \nUnterhaltungslast befreien konnte. Dies war vielmehr, da in die Vertragsregelung \nnicht aufgenommen und aus damaligen Sicht auch nicht regelungsbedürftig, allein \nSache von als Eigentümer und Bauträger, der zusehen musste, die nach \ndem Vertrag in seinem Eigentum verbleibenden Wegeflächen an die Erwerber der \nHausgrundstücke mitzuveräußern oder sich anderweitig rechtlich abzusichern, \nanstatt auf eine für ihn befriedigende Lösung nur zu hoffen. Weil von einer \nVeräußerung des an die Anlieger abgesehen hat, ehe eine § 9 \nabändernde Übernahmevereinbarung mit der Beklagten zustandegekommen war, \nhat er allein die Folgen zu tragen und kann nicht im Wege einer Vertragsanpassung \neinen zumindest teilweisen Ausgleich bei seinem Vertragspartner erhalten. \n\n53\n\nb) Ein Übernahmeanspruch ergibt sich auch nicht aus § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 \nund Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BauGB. \n\n54\n\nAuch dieser Anspruch unterliegt der Prüfung des Senats, obgleich § 217 Abs. 1 \nSätze 1 und 4 BauGB für Rechtsangelegenheiten u.a betreffend Verwaltungsakte \nnach § 40 BauGB die Zuständigkeit des Landgerichts, Kammer für Baulandsachen, \nbestimmt. Dies folgt aus § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG, wonach aus Gründen der \nProzessökonomie ein im zulässigen Rechtsweg angerufenes Gericht den \nRechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten \nentscheidet. Hiervon macht § 17 Abs. 2 Satz 2 GVG nur für \nEntschädigungsansprüche i.S.v. Art. 14 Abs. 3 Satz 4 GG eine Ausnahme. Um \nsolche Entschädigungsansprüche geht es hier aber nicht. \n\n55\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom \n22. Februar 2000 - 1 BvR 565/91 -, \nVerwaltungsrundschau 2000,68; Jarass, \nVerfassungsrechtlicher Enteig-\nnungsbegriff und Planungsrecht, \nFestschrift für Werner Hoppe, S. 229 \n(238); Deutsch, Planungsschadensrecht \n(§§ 39ff. BauGB) und Eigen-\ntumsgrundrecht (Art. 14 GG), DVBl. \n1995, S. 546 (551f.); a.A. etwa: \nGaentzsch, in: Berliner Kommentar, 2. \nAufl., § 60 Rdn. 2; Battis, in: \nBattis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 7. \nAufl., § 40 Rdn. 3; zweifelnd BVerwG, \nBeschluss vom 21. Februar 1991 - 4 NB \n16.90 -, DÖV 1991, 510 (511). \n\n56\n\nEine enteignungsrechtliche Vorwirkung entfaltet ein Bebauungsplan grundsätzlich \nnicht. Mit der Festsetzung als öffentliche Verkehrsfläche ist keine Entscheidung über \ndie Zulässigkeit der Enteignung einer solchen Fläche getroffen oder vorgezeichnet. \n\n57\n\nVgl. BVerfG a.a.O.; BVerwG, Be-\nschluss vom 25. August 1997 - 4 BN 4/97 \n-, NVwZ-RR 1998, 483. \n\n58\n\nDer Bebauungsplan hat auch grundsätzlich selbst keine enteignende Wirkung. \nBebauungsplanfestsetzungen behalten auch dann den Charakter einer Inhalts- und \nSchrankenbestimmung des Eigentums, wenn sie die Rechtslage zum Nachteil \nbestimmter Grundstückseigentümer verändern, beispielsweise zum Verlust der \nBaulandqualität führen, und insoweit Ausgleichsansprüche nach den §§ 39 ff BauGB \nbegründen.\n\n59\n\nVgl. BVerfG a.a.O. \n\n60\n\nDie tatbestandlichen Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und 2 Satz 1 Nr. \n1 BauGB liegen - ungeachtet der Frage der Wirksamkeit des Bebauungsplanes BR \n126 - jedenfalls deshalb nicht vor, weil den Klägern kein Vermögensnachteil i.S.v. § \n40 Abs. 1 Satz 1 BauGB aufgrund der für den \n getroffenen Festsetzung als öffentliche Verkehrsfläche entstanden ist. \nEntgegen der Auffassung der Kläger setzt die Vorschrift eine Kausalität zwischen \nplanungsrechtlicher Festsetzung und Vermögensnachteil voraus, \n\n61\n\nvgl. etwa Gaentzsch, a.a.O., § 40 \nRdn. 18, \n\n62\n\nan der es - wie die Kläger selbst einräumen - fehlt. Die getätigten Aufwendungen \ninsbesondere für Beleuchtung und Unterhaltung des Weges sind nicht durch die \nFestsetzung \"öffentliche Verkehrsfläche\" im Bebauungsplan, sondern durch jene \nvertragliche Verpflichtung verursacht, die § 9 des Vertrages vom 4. Oktober 1961 \nenthält. Andere kausal auf der Festsetzung des Bebauungsplans beruhende \nVermögensnachteile führen die Kläger nicht an; sie sind auch sonst nicht erkennbar. \nInsbesondere ist - wie ausgeführt - nicht ersichtlich, dass das Grundstück durch die \nFestsetzung des Bebauungsplanes eine zu Lasten von und seine Rechts-\nnachfolger ausschlagende Wertminderung erfahren hat. Hiervon ausgehend fehlt es \nzugleich an der in § 40 Abs. 2 Satz Nr. 1 BauGB vorausgesetzten wirtschaftlichen \nUnzumutbarkeit eines weiteren Behaltens des Grundstücks, die mit Rücksicht auf die \nFestsetzung oder die Durchführung des Bebauungsplans eingetreten sein muss.\n\n63\n\nAuf die weiterhin von den Beteiligten aufgeworfenen Fragen, ob es vor der \nAnrufung des Gerichts eines Übernahmeantrages bei der Enteignungsbehörde \nbedurfte (§ 43 Abs. 1 Satz 2 BauGB) und ob die Frist des § 44 Abs. 4 BauGB \ngewahrt worden ist, kommt es danach nicht an.\n\n64\n\nc) Ein Übernahmeanspruch ergibt sich auch nicht unter dem Aspekt der \nPlanverwirklichung. Ein Anspruch des Einzelnen auf Verwirklichung planerischer \nFestsetzungen besteht in der Regel nicht.\n\n65\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. März \n2000 - 10 A 5607/99 m.w.N. \n\n66\n\nEin solcher Anspruch ist vorliegend auch nicht ausnahmsweise gegeben. Die \nRechtsprechung zur Verdichtung der gemeindlichen Erschließungslast zu einer \nErschließungspflicht nach Inkrafttreten eines qualifizierten Bebauungsplanes und in \nder weiteren Folge zu einem Anspruch als Gegenstück dieser Pflicht, \n\n67\n\nvgl. im Einzelnen Driehaus, a.a.O., \n§ 5 Rdn. 29ff, \n\n68\n\nist bereits im Ansatz, und zwar in zweifacher Hinsicht, nicht einschlägig: \nZunächst ist festzustellen, dass sämtliche Grundstücke, die an den \nangrenzen, anderweitig durch öffentliche Straßen erschlossen sind ( und \n). Die Erschließungslast der Beklagten nach § 123 Abs. 1 BauGB ist damit erfüllt. \nZudem könnten die Kläger nicht Inhaber eines dieser Erschließungslast entspre-\nchenden Erschließungsanspruchs sein, da sie nicht Eigentümer eines über den \nerreichbaren Grundstücks sind. Dafür, in Fällen der vorliegenden Art unter anderen \nGesichtspunkten eine Ausnahme von dem Grundsatz \"kein subjektives Recht auf \nPlanvollzug\" zuzulassen, besteht weder ein anerkennenswertes Bedürfnis noch ein \nAnknüpfungspunkt im Gesetz. Die Frage, wie lange der Eigentümer eines Grund-\nstücks, das als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt worden ist, auf die \nInanspruchnahme dieser Fläche warten muss, ist durch die Vorschriften des BauGB \nbeantwortet: Er muss grundsätzlich den Planvollzug der Gemeinde abwarten und \nkann nur unter den Voraussetzungen des § 40 Abs. 2 BauGB eine frühere \nÜbernahme des Grundstücks verlangen. Ein darüber hinausgehender auf \nGrundstücksübernahme gerichteter Planvollzugsanspruch ist mit Blick auf den durch \nArt. 14 GG gewährleisteten Eigentumsschutz nicht geboten und liefe auch der vom \nGesetzgeber vorgenommenen Ausgestaltung des Übernahmeanspruchs in § 40 Abs. \n2 BauGB als einer abschließenden Sonderregelung zuwider.\n\n69\n\nd) Ein Übernahmeanspruch besteht schließlich auch nicht als \nSchadensersatzanspruch wegen der Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher \n(Neben-)Pflichten durch Bedienstete der Beklagten. Die Annahme der Kläger, die \nBeklagte sei verpflichtet gewesen, bei der Abänderung des § 9 des Vertrages vom \n4. Oktober 1961 durch eine Übernahmevereinbarung auf die Einhaltung der \nFormvorschriften hinzuwirken, vermag schon deshalb nicht durchzugreifen, weil die \nExistenz einer solchen rechtsgeschäftliche Vereinbarung - wie dargetan - nicht \nfestgestellt werden kann. Im Übrigen vermag der Senat nicht anzunehmen, dass \ngegenüber , einem im Bauträgergeschäft tätigen Architekten mit \nVerwaltungserfahrung, eine solche Fürsorgepflicht bestanden hätte. Andere \nschuldhafte Pflichtverletzungen durch Bedienstete der Beklagten, die den in Rede \nstehenden Anspruch begründen könnten, sind nicht ersichtlich. Nach den \nerkennbaren Umständen ist vielmehr davon auszugehen, dass die von den Klägern \nbeklagte Situation durch Fahrlässigkeit ihres Rechtsvorgängers in eigenen Ange-\nlegenheiten geschaffen worden ist, nämlich dadurch, dass \n , ohne rechtsverbindliche Erklärungen erlangt zu haben, auf eine die \nÜbereignung des an die Anlieger erübrigende Übernahme des Weges \ndurch die Beklagte vertraut hat.\n\n70\n\n2. Nach Maßgabe der vorstehenden Überlegungen (1.d)) scheidet gleichfalls ein \nAnspruch auf Schadensersatz in Geld für Aufwendungen aus, die der \nRechtsvorgänger der Kläger für den \n getätigt hat.\n\n71\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 VwGO; die Regelung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, 711 \nZPO. \n\n72\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht \nvorliegen (§ 132 Abs. 2 VwGO). \n\n73","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303670","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-11-10/3-a-942-92","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":8},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 313","ref_norm":"313","n":7},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":3},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":3},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 217","ref_norm":"217","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 215","ref_norm":"215","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17a","ref_norm":"17a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303670","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303670","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-11-10/3-a-942-92","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303670","retrieved":"2026-07-09 03:30:19.154327+00:00"}}