{"status":"available","doknr":"OLD303672","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:1110.18B1273.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-11-10","aktenzeichen":"18 B 1273/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Anträge werden abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Antragsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Antragsverfahren - soweit es auf die Zulassung \nder Beschwerde gegen die verwaltungsgerichtliche Entscheidung gerichtet ist - auf \n4.000,-- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie vom Antragsteller mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2000 beantragte Aussetzung \ndes Verfahrens bis zur Vorlage eines weiteren psychologischen Gutachtens kommt \nnicht in Betracht, denn maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und \nRechtslage ist in Verfahren der vorliegenden Art der Zeitpunkt des Ablaufs der \nDarlegungsfrist im Sinne von § 146 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - \nVwGO -. Der Senat könnte seiner Entscheidungsfindung mithin das vom \nAntragsteller erwartete Gutachten auch nach einer zeitweiligen Aussetzung des \nVerfahrens nicht zu Grunde legen.\n\n3\n\nDer Antrag des Antragstellers auf Zulassung der Beschwerde hat keinen Erfolg. \nDabei bedarf es keines Eingehens auf die Einzelnen vom Antragsteller geltend \ngemachten Zulassungsgründe. Durch das Antragsvorbringen wird die \nErgebnisrichtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht in Frage gestellt. \nIn einem derartigen Falle scheidet eine Beschwerdezulassung aus.\n\n4\n\nVgl. nur Senatsbeschluss vom 6. \nNovember 2000 - 18 B 1893/99 -.\n\n5\n\nDas Verwaltungsgericht hat zu Recht das Bestehen einer konkreten \nWiederholungsgefahr beim Antragsteller angenommen und deshalb eine Ausnahme \nvon der Regel des § 48 Abs. 1 Satz 2 AuslG unter dem Gesichtspunkt der \nSpezialprävention verneint. Denn der Antragsteller ist seit dem Jahre 1989 \nkontinuierlich strafrechtlich in Erscheinung getreten - wobei die abgeurteilten Taten \nkeinesfalls in ihrer Gänze mit einem Drogenkonsum des Antragstellers erklärt werden \nkönnen - und hat sich somit Vorverurteilungen nicht zur Warnung dienen lassen. \nUngeachtet der damit über Jahre hinweg dokumentierten Gleichgültigkeit gegenüber \nder Rechtsordnung ergibt sich eine ungünstige Sozialprognose und damit eine \nkonkrete Wiederholungsgefahr hier aber insbesondere aus dem Umstand, dass die \nden Anlass der Ausweisung bildende Straftat nach dem Gesetz über den Verkehr mit \nBetäubungsmitteln - BtMG - offensichtlich auch auf den eigenen Drogenkonsum des \nAntragstellers zurückzuführen ist und sich der Antragsteller bis zu dem hier für die \nEntscheidungsfindung des Senats maßgeblichen Zeitpunkt von dieser Drogensucht \nnicht abgewandt hat. Vielmehr ist nach dem Bericht der JVA T. vom 14. Juni \n2000 noch im Dezember 1999 ein Drogenscreening positiv ausgefallen, im Januar \n2000 hat der Antragsteller die Durchführung eines weiteren Drogenscreenings \nverweigert. Ferner ist nicht ersichtlich, dass sich der Antragsteller jemals ernsthaft \num die Durchführung einer Drogentherapie bemüht, geschweige denn eine solche \ndurchgeführt hätte. Von daher fehlen jedwede Anhaltspunkte dafür, dass sich der \nAntragsteller von seiner Drogensucht gelöst hat und deshalb keine Gefahr der \nVerübung weiterer Straftaten mehr von ihm ausginge. Vor diesem Hintergrund \nbedurfte es auch der grundsätzlich für die Feststellung einer Wiederholungsgefahr \nerforderlichen Beiziehung der Strafakten nicht.\n\n6\n\nSoweit der Antragsteller weiter geltend macht, seiner Ausweisung stehe \njedenfalls die Regelung des Art. 8 EMRK entgegen, ist er darauf hinzuweisen, dass \nder Schutz dieser Norm nach ständiger Senatsrechtsprechung nicht weiter reicht als \nder des Art. 6 GG, wie er im Ausländergesetz seinen Niederschlag gefunden \nhat.\n\n7\n\nVgl. nur Senatsbeschluss vom 20. \nSeptember 1994 - 18 A 2945/92 -, \nInfAuslR 1995, 99 = NVwZ-RR 1995, \n353.\n\n8\n\nIm Übrigen ist in der Rechtsprechung des Europäischen \nGerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) geklärt, dass Art. 8 \nEMRK die Ausweisung oder Abschiebung eines Familienangehörigen \n- hier: des Antragstellers - nicht schlechthin untersagt, \nsondern - bei einem engen und tatsächlich gelebten \n(wirklichen) Familienleben - lediglich an die Voraussetzung \nknüpft, dass diese nur zu einem der in Art. 8 Abs. 2 EMRK \nzugelassenen Ziele und nur im Rahmen der Verhältnismäßigkeit \nerfolgen darf. \n\n9\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 9. Dezember \n1997 - 1 C 19.96 -, InfAuslR, 1998, \n213, 216; vom 29. September 1998 - 1 C \n8.96 -, InfAuslR 1999, 54, 56 f., \njeweils m.w.N.\n\n10\n\nZu den vom EGMR gebilligten Zielen gehört insbesondere der \nauch hier mit der Ausweisung des Antragstellers verfolgte \nSchutz der öffentlichen Ordnung.\n\n11\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember \n1997 - 1 C 19.96 -, a.a.O.\n\n12\n\nDiese Auslegung des Art. 8 EMRK wird vom \nBundesverwaltungsgericht und dem erkennenden Senat \ngeteilt.\n\n13\n\nVgl. BVerwG, a.a.O.; \nSenatsbeschlüsse vom 17. Februar 2000 - \n18 B 101/00 - AuAS 2000, 134, und vom \n15. August 2000 - 18 A 3487/00 -.\n\n14\n\nEtwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem in Art. 8 Abs. 2 \nEMRK verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der \nAntragsteller irrt, wenn er meint, der EGMR zeige in seiner \nRechtsprechung eine Tendenz auf bzw. habe einen Leitsatz des \nInhalts aufgestellt, dass die Ausweisung von Kindern der sog. \n\"zweiten\" Generation generell als unverhältnismäßig angesehen \nwerden müsse. \n\n15\n\nVgl. hierzu, Zander InfAuslR 1997, \n432 f., Anm. zu EGMR, Urteil vom 26. \nSeptember 1997 - Nr. 85/1996/704/896 \n(Mehemi./.Frankreich), InfAuslR 1997, \n430.\n\n16\n\nDie Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes hängt \nvielmehr von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab und \nkommt nach der Rechtsprechung des EGMR etwa bei Ausländern in \nBetracht, die auf Grund ihrer gesamten Entwicklung faktisch zu \nInländern geworden sind und denen wegen der Besonderheit ihres \nFalles ein Leben im Staat ihrer Staatsangehörigkeit, zu dem \nsie keinen Bezug haben, nicht zugemutet werden kann.\n\n17\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. \nSeptember 1998 - 1 C 8.96 -, a.a.O., S. \n56, m.w.N.\n\n18\n\nEin solcher oder nach den besonderen Umständen vergleichbarer Fall liegt hier \ngerade nicht vor. Zwar ist der Antragsteller in Deutschland aufgewachsen, er ist hier \nzur Schule gegangen und mit den Lebensverhältnissen vertraut. Ebenso lebt in der \nTürkei aber noch ein Bruder des Antragstellers. Zum anderen muss der Senat auf \nGrund der vom Antragsteller unwidersprochenen Behauptung des Antragsgegners, \ndass der Antragsteller mehrfach als Dolmetscher für seine Mutter fungiert habe, \ndavon ausgehen, dass der Antragsteller auch die Sprache seines Heimatlandes \nspricht. Von daher sind die für eine erfolgreiche Reintegration erforderlichen \nSozialbindungen zur Türkei noch gegeben. Damit ist eine Verletzung des Art. 8 \nEMRK nicht ersichtlich. \n\n19\n\nHat nach alledem das Zulassungsbegehren des Antragstellers keinen Erfolg, so \nfehlt es auch an den gesetzlichen Voraussetzungen für die weiter begehrte \nBewilligung von Prozesskostenhilfe für das Antragsverfahren (§ 166 VwGO iVm § \n114 der Zivilprozessordnung - ZPO -).\n\n20\n\nDie Kostenentscheidung ergeht gemäß § 154 Abs. 2 VwGO. die \nStreitwertfestsetzung beruht auf den §§ 14 Abs. 1 und 3, 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 des \nGerichtskostengesetzes - GKG -.\n\n21\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 \nGKG).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303672","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-11-10/18-b-1273-00","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":6},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303672","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303672","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-11-10/18-b-1273-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303672","retrieved":"2026-07-09 03:30:19.343281+00:00"}}