{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:1109.22A351.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":"22. Senat","decided":"2000-11-09","aktenzeichen":"22 A 351/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien \nZulassungsverfahrens.\n\nG r ü n d e :\n\nI.\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage der Klägerin mit dem \nsinngemäßen Antrag,\n\n1. den Beklagten unter Aufhebung des \nBescheides vom 1. Oktober 1997 in \nder Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 29. April \n1998 - WSPL 328/97 - zu \nverpflichten, ihr die Differenz \nzwischen der bisher in Höhe von \n140 DM zwei-monatlich zu zahlenden \nStromkostenabschlagszahlung und der \nab dem 15. August 1997 in Höhe von \n292 DM zwei-monatlich zu zahlenden \nStromkostenabschlagszahlung zu \ngewähren,\n\n2. den Beklagten unter Aufhebung des \nBescheides vom 13. Januar 1998 in \nder Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 29. April \n1998 - WSPL 153/98 - zu \nverpflichten, ihr 456 DM zur \nAbdeckung eines \nStromkostenrückstandes als Zuschuss \nzu gewähren,\n\ndurch den angefochtenen Gerichtsbescheid unter Bezugnahme auf \ndie Ausführungen des Oberkreisdirektors des R. -\nKreises in den Widerspruchsbescheiden und die des Beklagten im \nSchriftsatz vom 21. Juli 1998 abgewiesen. Hinsichtlich der \nSozialhilfebewilligung für die Abschlagszahlungen ist im \nWiderspruchsbescheid vom 29. April 1998 darauf hingewiesen \nworden, die Klägerin habe gegenüber dem Petitionsausschuss \nerklärt, wegen der geringen Sonneneinstrahlung in der Wohnung \nmüsse sie den ganzen Tag das Licht eingeschaltet halten; um \neinigermaßen Haus- und Schreibarbeiten erledigen zu können, \nseien im Wohnzimmer neun Deckenlampen mit je 100 Watt \nerforderlich. In den in Bezug genommenen Ausführungen heißt es \nweiter: Der Strombedarf für Haushaltsenergie sei jedoch durch \ndie Regelsätze abgegolten. Eine Gewährung von einmaligen \nLeistungen zur Deckung des Regelsatzbedarfs sei nicht möglich. \nBesondere Gründe dafür, den Bedarf wegen des erhöhten \nHaushaltsenergieverbrauchs abweichend vom Regelsatz zu \nbewilligen, habe die Klägerin nicht vorgetragen. Im Regelsatz \nseien für einen Haushaltsvorstand 50 DM und für einen \nHaushaltsangehörigen 20 DM monatlich enthalten. Der von der \nKlägerin zu zahlende monatliche Abschlagsbetrag von 146 DM \nliege nur geringfügig über dem Betrag von 130 DM, der \n- ausgehend von den Regelsätzen - für die Klägerin und ihre \nvier Kinder anzusetzen sei. Es sei nicht erforderlich, in \nallen Räumen den ganzen Tag über Licht brennen zu lassen.\n\nHinsichtlich der einmaligen Leistung zur Abdeckung des \nStromkostenrückstandes ist in dem entsprechenden \nWiderspruchsbescheid darauf abgestellt, dass es gemäß § 15 a \nBSHG im Ermessen der Behörde liege, ob die Hilfe als Zuschuss \noder als Darlehen geleistet werde.\n\nDie Klägerin begehrt die Zulassung der Berufung mit der \nBegründung, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit \ndes erstinstanzlichen Urteils. Zwar sei es grundsätzlich \nrichtig, dass der Regelsatz als Position Aufwendungen für \nStrom enthalte. Es sei jedoch generell anerkannt, dass der \nSozialhilfeträger verpflichtet sei, Mehrkosten zu übernehmen, \nwenn es sich um außergewöhnliche Ausgaben handele, die der \nSozialhilfeempfänger nicht abwenden könne. Sie - die \nKlägerin - habe zum damaligen Zeitpunkt eine besonders dunkle \nWohnung gehabt. Dies sei dem örtlichen Sozialhilfeträger durch \nOrtsbesichtigungen auch bekannt gewesen. Um normale \nHelligkeitsverhältnisse in der Wohnung zu schaffen, sei sie \ngezwungen gewesen, über das normale Maß hinaus zu beleuchten. \nHierdurch habe sie einen Stromkostenmehrbedarf von ca. 30 v.H. \ngehabt.\n\nII.\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist nicht begründet. \nDie von der Klägerin geltend gemachten ernstlichen Zweifel an \nder Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO) liegen nicht vor.\n\nNach § 1 Abs. 1 Satz 1 der Regelsatzverordnung vom 20. Juli \n1962 - BGBl I. 515 - in der hier maßgeblichen Fassung, die die \nVerordnung durch die Änderungsverordnung vom 7. Oktober 1991 \n- BGBl. I 1971 - erhalten hat, sind die Aufwendungen für \nHaushaltsenergie Bestandteil des im Regelsatz \nzusammengefassten Monatsbedarfs (OVG NRW, Urteil vom 28. April \n1999 - 24 A 4785/97 - FEVS 51, 89; Bundesverwaltungsgericht, \nBeschluss vom 14. Januar 1998 - 6 B 92.97 -). Der Monatsbedarf \neines Hilfeempfängers ist nach dem so genannten \nStatistikmodell ermittelt worden. Dieses geht von der Annahme \naus, dass die statistisch ermittelten Lebens- und \nVerbrauchsgewohnheiten von Alleinstehenden und \nMehrpersonenhaushalten in unteren Einkommensgruppen eine die \nnotwendigen Bedürfnisse deckende, der Würde des Menschen \nentsprechende Lebensführung gewährleisten. Ansatz des \nStatistikmodells ist im Gegensatz zum früheren so genannten \nWarenkorbmodell nicht ein idealtypisch zusammengesetztes \nBedarfsmengenschema, das sich an einem konkreten Bedarf \norientiert und Verbrauchsarten und -mengen für verschiedene \nTeilbereiche des notwendigen Lebensunterhalts festsetzt. Nach \ndem Statistikmodell werden vielmehr Durchschnittswerte \nungeachtet der realen Lebensgestaltung für ausreichend \nangesehen, um auf diese Weise eine der Entwicklung der \nEinkommen und des Verbrauchsverhaltens unterer \nEinkommensgruppen angepasste Entwicklung der Regelsätze \nsicherzustellen. Ausgangspunkt für die Bemessung der \nRegelsätze ist nicht mehr ein konkreter Bedarf selbst, sondern \ndas Konsumverhalten bestimmter Einkommensgruppen, aus dem auf \ndie Bemessung des laufenden notwendigen Lebensunterhalts \ngeschlossen wird. Das Statistikmodell beruht auf einer \nVielzahl aussagekräftiger statistischer Erhebungen. Es wurden \nim großen Rahmen alle Einnahmen und Ausgaben der ausgewählten \nprivaten Haushalte erhoben. Um die Energie- und insbesondere \nStromnachfrage von Haushalten zu ermitteln, wurden ca. \n70.000 Haushalte befragt (vgl. zu allem OVG NRW, Urteile vom \n22. September 1995 - 24 A 3493/92 -, - 24 A 1824/93 -, - 24 A \n440/93 - und - 24 A 1416/93 - sowie Bundesverwaltungsgericht, \nUrteile vom 5. Dezember 1996 - 5 C 51.95 -, BVerwGE 102, 274 \nund - 5 C 49.95 - ZfS 1997, 338).\n\nVon daher ist es grundsätzlich nicht möglich, einem im \nEinzelfall wegen des Verbrauchsverhaltens des Hilfe Suchenden \nerhöhten Bedarf etwa - wie vorliegend - an Haushaltsenergie \ndurch eine Erhöhung der Regelsätze oder gar durch \nEinzelbewilligungen Rechnung zu tragen. Ob der Hilfeempfänger \nviel oder wenig Energie verbraucht, obliegt seiner freien \nEntscheidung. Der Regelsatz steht ihm insgesamt zur \nBefriedigung seiner notwendigen Bedürfnisse zur Verfügung. Ob \ner Ausgaben an einer Stelle stark einschränkt zu Gunsten \nhöherer Ausgaben für andere Bedürfnisse, kann er selbst \nbestimmen. Eine Erhöhung des Regelsatzes kommt nach § 22 \nAbs. 1 Satz 2 BSHG nur dann in Betracht, wenn eine abweichende \nRegelung durch die Besonderheit des Einzelfalls geboten ist. \nDavon kann jedoch hinsichtlich des Energieverbrauchs nur \nausgegangen werden, wenn Umstände vorliegen, die einen \nbesonders hohen Energieverbrauch zwingend notwendig machen. \nDaran fehlt es hier.\n\nDer Energieverbrauch der Klägerin erreicht bereits nicht \nein außerordentliches Maß. Im Zuge der Ermittlungen für die \nneue Bemessung der Regelsätze nach dem Statistikmodell wurde \nfür eine dreiköpfige Familie ein Verbrauch von 4.416 \nKilowattstunden im Jahr festgestellt (vgl. Schellhorn, Neues \nBedarfsbemessungssystem für die Regelsätze der Sozialhilfe: \nAbleitung der Regelsätze für sonstige Haushaltsangehörige, \nNachrichtendienst des deutschen Vereins für öffentliche und \nprivate Fürsorge 1989, 157). Daran gemessen weicht der aus den \nAkten ersichtliche Verbrauch der fünfköpfigen Familie der \nKlägerin von August 1996 bis Juni 1997, der Anlass für die \nErhöhung der Pauschale war, mit 5.980 Kilowattstunden von dem \nder Regelsatzbemessung zugrunde liegenden Verbrauchswert nicht \nwesentlich ab. Die starke Erhöhung der Abschläge hat vielmehr \nihre Ursache in der erheblich zu niedrigen Abschlagszahlung \nfür das erste Jahr. Darüber hinaus beruhte der Stromverbrauch \nder Klägerin nach ihren eigenen Angaben weitgehend darauf, \ndass sie das Wohnzimmer ständig mit insgesamt 900 Watt \nausgeleuchtet hat. Eine Notwendigkeit dafür ist auch unter \nBerücksichtigung dessen, dass die Dachgeschosswohnung durch \nTageslicht nur unzureichend ausgeleuchtet war, nicht zu \nerkennen. Wenn die Klägerin sich zum Beispiel nicht mit einer \neinzelnen Lampe begnügte um zu lesen, war das ihre freie \nEntscheidung. Aus ihrer Sicht erforderliche zusätzliche Mittel \nfür die Herstellung \"normaler Helligkeitsverhältnisse\" hätte \ndie Klägerin dann an anderer Stelle einsparen müssen.\n\nHiervon ausgehend war der Beklagte weder verpflichtet, die \nRegelsatzleistungen wegen erhöhten Energieverbrauchs zu \nerhöhen, noch war er verpflichtet, den zur Abdeckung des \nStromkostenrückstandes erforderlichen Betrag als Zuschuss zu \ngewähren. Es ist ermessensfehlerfrei, wenn in einem derartigen \nFall die Behörde ihr Ermessen dahin ausübt, dass sie den zur \nAufrechterhaltung der Stromversorgung erforderlichen Betrag \nlediglich als Darlehen gewährt.\n\nMit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung \nwird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 \nAbs. 2 Satz 3 VwGO).\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 \nVwGO.\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-11-09/22-a-351-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-11-09/22-a-351-99","retrieved":"2026-10-25 20:21:53.807131+00:00"},"card":{"id":"ovg-nrw/2000-11-09/22-a-351-99","court":"OVG NRW","court_id":"ovg-nrw","court_as_stated":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","panel":"22. 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