{"status":"available","doknr":"OLD303682","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:1109.15A4565.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-11-09","aktenzeichen":"15 A 4565/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \n\nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 16.867,72 DM festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten \nZulassungsgründe nicht vorliegen oder nicht hinreichend \ndargelegt sind. \n\n3\n\nDer Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit \ndes Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor, weil \nnicht überwiegend wahrscheinlich ist, dass der Klage in einem \ndurchzuführenden Berufungsverfahren aus den im \nZulassungsverfahren vom Kläger genannten Gründen in einem \nweiteren Umfang als durch das Verwaltungsgericht geschehen \nstattzugeben wäre. Die abgerechnete Anlage ist richtig in der \nWeise abgegrenzt worden, dass auch das Straßenstück von der \nEinmündung der M. straße bis zur Autobahnunterführung, \nalso das Straßenstück, an dem die klägerischen Grundstücke \nliegen, einbezogen wurde. \n\n4\n\nGemäß § 1 der vom Verwaltungsgericht der Abrechnung zu \nGrunde gelegten Straßenbaubeitragssatzung werden Beiträge zum \nErsatz des Aufwandes für die Herstellung, Erweiterung und \nVerbesserung von Anlagen im Bereich von öffentlichen Straßen, \nWegen und Plätzen erhoben. Mit dieser Formulierung stellt die \nSatzung auf den spezifisch straßenbaubeitragsrechtlichen \nBegriff der Anlage ab, für deren Abgrenzung das Bauprogramm \nmaßgeblich ist. \n\n5\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. \nJanuar 1991 - 2 B 3357/90 -, S. 4 des \namtlichen Umdrucks. \n\n6\n\nNach dem bei den Akten befindlichen Ausbauplan vom 21. Juli \n1988 für den hier in Rede stehenden zweiten Bauabschnitt der \nR. Straße sollte sich - entgegen den \nDarstellungen des Klägers - der Ausbau bis zur \nAutobahnunterführung erstrecken. Mit dieser Unterführung wurde \nein taugliches örtlich erkennbares Merkmal für die \nAnlagenabgrenzung gewählt. \n\n7\n\nVgl. zu diesem Erfordernis OVG NRW, \nBeschluss vom 9. Juni 2000 - 15 A \n6119/96 -, S. 9 des amtlichen Umdrucks. \n\n8\n\nDer Umstand, dass im Bereich zwischen M. straße und \nder Autobahnunterführung im Gegensatz zum übrigen Teil der \nR. Straße oberirdische Straßenbahngleise liegen, \ndie nach straßenverkehrsrechtlicher Markierung nicht \nüberfahren werden dürfen, hindert nicht die Einbeziehung \ndieses Straßenstücks in die abgerechnete Anlage. Derartiges \nsteht nämlich nicht im Widerspruch zum Begriff der \nHauptgeschäftsstraße, als die die R. Straße \neingestuft wurde. Die Tatsache, dass die R. \nStraße im Bereich zwischen M. straße und der \nAutobahnunterführung nicht in gleicher Weise umgestaltet wurde \nwie im nördlich anschließenden Straßenstück, hindert ebenfalls \nnicht die Bildung einer einheitlich abzurechnenden Anlage, da \nes keinen Rechtsgrundsatz gibt, wonach eine Anlage an jeder \nStelle gleich ausgebaut sein müsse. \n\n9\n\nDie klägerischen Grundstücke unterliegen der \nBeitragspflicht, weil sie an die R. Straße \nangrenzen, sodass dem Kläger die Möglichkeit der \nInanspruchnahme der Straße von den Grundstücken aus geboten \nwird. Aus dem Umstand, dass der Durchgangsverkehr weitgehend \nverdrängt worden sein soll, lässt sich für eine fehlende \nErschließung der klägerischen Grundstücke durch die \nR. Straße nichts herleiten. \n\n10\n\nDer Zulassungsgrund eines der Beurteilung des \nBerufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangels (§ 124 Abs. \n2 Nr. 5 VwGO) liegt nicht vor oder ist nicht hinreichend \ndargelegt (§ 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO). Insoweit rügt der \nKläger lediglich die Verwertung von Erkenntnissen aus einem \nOrtstermin in Parallelverfahren, zu dem der Kläger nicht \ngeladen war. Darin liegt kein Verstoß gegen § 97 VwGO \n(Parteiöffentlichkeit der Beweisaufnahme), denn im \nvorliegenden Verfahren ist kein Beweis durch \nAugenscheinseinnahme erhoben worden. Vielmehr wurden die \nErgebnisse des Ortstermins in dem Parallelverfahren lediglich \nvon Amts wegen in das vorliegende Verfahren eingeführt. Auch \nein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs \n(Art. 103 Abs. 1 GG) liegt unter diesen Umständen nicht \nvor.\n\n11\n\nSoweit mit der Rüge des Unterlassens eines weiteren \nOrtstermins ein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ \n86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) gerügt werden sollte, ist nicht \nhinreichend dargelegt, warum sich dem Verwaltungsgericht bei \nZugrundelegung seiner materiell-rechtlichen Auffassung die \nvermisste Beweisaufnahme auch ohne förmlichen in der \nmündlichen Verhandlung zu stellenden Beweisantrag hätte \naufdrängen müssen.\n\n12\n\nVgl. zu diesem Erfordernis OVG NRW, \nBeschluss vom 9. August 1999 - 15 A \n2781/99 -, S. 8 des amtlichen Umdrucks. \n\n13\n\nDie vom Kläger angeführte besondere Situation seiner \nGrundstücke ergibt sich sowohl aus dem beigezogenen Ausbauplan \nals auch aus den vom Kläger in der mündlichen Verhandlung \nüberreichten Fotos. \n\n14\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nEntscheidung über den Streitwert ergibt sich aus §§ 13 Abs. 2, \n14 Abs. 1 und 3 GKG. \n\n15\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar. \n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303682","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-11-09/15-a-4565-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303682","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303682","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-11-09/15-a-4565-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303682","retrieved":"2026-07-09 03:30:20.349989+00:00"}}