{"status":"available","doknr":"OLD303705","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:1108.9A627.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-11-08","aktenzeichen":"9 A 627/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender \nHöhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDer Kläger wurde am 13. März 1997 auf Grund eines Notfalls \nmit einem Rettungswagen mit Notarzt der Stadt P. vom \nB. Weg 11 in P. zum Brüderkrankenhaus \nS. .-J. in P. transportiert. Für den Einsatz \nverlangte die Stadt P. durch Gebührenbescheid einen \nBetrag von 631,90 DM. \n\n3\n\nAußerdem forderte der Beklagte durch Gebührenbescheid vom \n6. Juni 1997 vom Kläger eine Leitstellengebühr für den Einsatz \ndes Rettungswagens und des Notarzteinsatzfahrzeugs von jeweils \n96,00 DM, insgesamt 192,00 DM. Den hiergegen eingelegten \nWiderspruch wies der Beklagte durch Bescheid vom 22. Juli 1997 \nzurück. Er führte aus, nach § 7 des Gesetzes über den \nRettungsdienst sowie die Notfallrettung und den \nKrankentransport durch Unternehmer vom 24. November 1992 (RettG \na.F.) unterhalte der Kreis P. als Träger des \nRettungsdienstes eine einheitliche Leitstelle. Nach § 8 RettG \na.F. lenke sie die Einsätze des Rettungsdienstes. Dies sei auch \nim Falle des Klägers geschehen. Zwar gehe der Notruf aus dem \nBereich der Stadt P. bei der Einsatzzentrale der \nFreiwilligen Feuerwehr der Stadt P. ein und setze diese \numgehend das nächstgelegene Rettungsmittel ein; der weitere \nEinsatzablauf erfolge aber in ausschließlicher Verantwortung \ndes Kreises.\n\n4\n\nDer Kläger hat rechtzeitig Klage erhoben und vorgetragen: \nNormalerweise stelle der Kreis im gesamten Kreisgebiet den \nRettungsdienst selbst sicher und berechne hierfür auch \nGebühren. Im Kreis P. sei der Rettungsdienst jedoch \nanders organisiert. Für den gesamten Bereich der Stadt \nP. führe diese den Rettungs- und Krankentransport \nselbst durch und organisiere diesen durch eine eigene \nLeitstelle. Nur im übrigen Kreisgebiet werde die Leitstelle des \nKreises tätig. Grundlegende Voraussetzung für die Erhebung \neiner Leitstellengebühr sei, dass die Leitstelle den Notruf \nentgegennehme und tatsächlich einen Noteinsatz lenke. Die \nEinsatzsteuerung sei im vorliegenden Fall jedoch nicht durch \nden Kreis, sondern durch die Feuerwache der Stadt P. \nerfolgt. Der Beklagte habe zwar die Möglichkeit, den \nFunkverkehr der Paderborner Feuerwehr abzuhören; einfaches \nZuhören, ohne in den Funkverkehr einzugreifen, rechtfertige \naber nicht die Abrechnung einer Leitstellengebühr. \n\n5\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n6\n\nden Gebührenbescheid des Beklagten \nvom 6. Juni 1997 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 22. Juli \n1997 aufzuheben.\n\n7\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nEr hat erwidert: Er sei Träger des Rettungsdienstes und \nbetreibe entsprechend seiner gesetzlichen Verpflichtung eine \nvollständig eingerichtete Leitstelle, die u.a. sämtliche \nEinsätze des Rettungsdienstes zu koordinieren und zu lenken \nhabe. Die Durchführung des Rettungsdienstes erfolge über die 13 \nRettungswachen im Kreise P. , von denen zwei im \nStadtgebiet P. liegende gleichzeitig Feuerwachen der \nstädtischen freiwilligen Feuerwehr P. seien. Die \nKoordinierung des Rettungsdienstes im Kreisgebiet durch die \nLeitstelle des Kreises sei gleichwohl gewährleistet. Der \ngesamte Funkverkehr laufe unter der Kontrolle der Leitstelle. \nDerzeit sei die Feuerwehreinsatzzentrale der Stadt P. \nbei einer Notfallrettungsmeldung gehalten, die Rettungswache zu \nbenachrichtigen und anschließend die Kreisleitstelle in das \nGesamteinsatzgeschehen einzubeziehen, soweit diese nicht \nbereits den Einsatz über Funk und Statusgeber mitverfolgt habe. \nDie Notfallmeldung bezüglich des Klägers sei auf der \nFeuerwehreinsatzzentrale der Stadt P. aufgelaufen. \nDiese habe entsprechend der Absprache ihr objektiv \nnächstgelegenes Rettungsmittel eingesetzt und später die \nLeitstelle benachrichtigt, die über das Geschehen über \nStatusgeber und Funk voll informiert gewesen sei, aber nicht \nkoordinierend eingegriffen habe. Die Feuerwehreinsatzzentrale \nder Stadt P. sei für ihn als Erfüllungsgehilfe tätig \ngeworden. Außerdem habe er im Rahmen seiner ihm allein \nobliegenden Aufgaben als Träger der Leitstelle unmittelbare \nLeistungen gegenüber dem Kläger erbracht, auch wenn diese im \nHintergrund geblieben seien.\n\n10\n\nDas Verwaltungsgericht hat durch das angefochtene Urteil, \nauf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, der Klage \nstattgegeben. Es hat die Auffassung vertreten, allein die \nTatsache, dass der Beklagte über den Notfall informiert worden \nsei und die Möglichkeit bestanden habe, den Einsatz optisch und \nakustisch zu verfolgen, könne noch nicht als gebührenauslösende \nBenutzung der Leitstelle in der Notfallrettung angesehen \nwerden. Selbst wenn man eine Benutzung annehme, wäre die in der \nSatzung vorgesehene Maßstabsregelung aufgrund der wesentlich \ngeringeren Inanspruchnahme wegen Verstoßes gegen § 6 Abs. 3 KAG \nNRW nichtig. Die tatsächliche Einsatzlenkung durch die \nEinsatzzentrale der Feuerwehr der Stadt P. könne dem \nBeklagten nicht als Leistung eines Dritten zugerechnet \nwerden.\n\n11\n\nMit der zugelassenen Berufung wendet sich der Beklagte gegen \ndie Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts. Er trägt vor, \neine Benutzung der Leitstelle des Kreises sei erfolgt. Die \nBenutzung sei nicht ausschließlich in einer Überwachung und \nKontrolle des Einsatzes zu sehen, sondern auch in der \nInanspruchnahme der Mitarbeiter der Feuerwehrzentrale der Stadt \nP. , die im Rahmen des hier fraglichen Rettungseinsatzes \nfür ihn - den Beklagten - tätig geworden seien und deren \nTätigkeit er sich zu Eigen gemacht habe. Die \nFeuerwehreinsatzzentrale der Stadt P. werde praktisch \nim Wege der Organleihe für die Leitstelle des Kreises tätig. \nDiese sei unverzüglich nach Alarmierung des nächst erreichbaren \nRettungsmittels bei allen Einsätzen im Rettungsdienst zu \ninformieren. Hierdurch werde die Letztverantwortlichkeit des \nKreises P. anschaulich verdeutlicht. Diese getroffene \nRegelung werde auch im Rahmen des Rettungsdienstes im \nStadtgebiet P. in der Praxis so gehandhabt. Die \nInanspruchnahme umfasse die gesamte zur Verfügung gestellte \nLeitstellentechnik einschließlich des hierfür eingesetzten \nPersonals. \n\n12\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund die Klage abzuweisen.\n\n14\n\nDer Kläger beantragt schriftsätzlich, \n\n15\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n16\n\nEr hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Er betont \nnochmals, allein die Information des Beklagten über den \nRettungseinsatz stelle schon begrifflich keine Benutzung der \nLeitstelle in der Notfallrettung dar. Benutzung setze die \ntatsächliche Inanspruchnahme und die Erbringung einer Leistung \nvoraus, welche die Zahlung einer Gebühr rechtfertige. Danach \nmüsse der Beklagte Leistungen, wie sie nach dem Rettungsgesetz \nvorgesehen seien, tatsächlich selbst und unmittelbar \nvorgenommen haben. Dies sei hier jedoch nicht der Fall gewesen. \nDie Einsatzlenkung durch die Einsatzzentrale der Feuerwehr der \nStadt P. könne dem Beklagten nicht als Leistung eines \nDritten zugerechnet werden. Insoweit fehle es an einer \nRechtsgrundlage.\n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der vorliegenden Gerichtsakte, der \nGerichtsakten 9 K 3392/96 und 9 K 3555/97 VG Minden sowie der \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten, der Stadt \nP. und der Bezirksregierung Detmold ergänzend Bezug \ngenommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen \nsind. \n\n18\n\nEntscheidungsgründe\n\n19\n\nDie zulässige Berufung ist unbegründet. Das \nVerwaltungsgericht hat der Anfechtungsklage zu Recht \nstattgegeben. Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 6. Juni \n1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22. Juli \n1997 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten \n(§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \n\n20\n\nDie vom Beklagten herangezogene Satzung über die Erhebung \nvon Gebühren für die Benutzung von Einrichtungen des \nKrankentransport- und Rettungsdienstes sowie der Leitstelle des \nKreises P. vom 20. Dezember 1995 (GS) kommt als \nRechtsgrundlage nicht in Betracht. \n\n21\n\nDie Heranziehung scheitert allerdings entgegen der Auffassung des Klägers nicht \ndaran, dass es an einer Benutzung der Leitstelle i.S.v. §§ 1 Satz 2, 3 Nr. 1 GS \nfehlt.\n\n22\n\nDie Inanspruchnahme der Leitstelle folgt nicht bereits daraus, dass der Kläger \ndie Dienste der Mitarbeiter des Stadtdirektors der Stadt P. in der \nNachrichtenzentrale der Feuerwehr P. , bei der der damalige Notruf aufgelaufen \nist, in Anspruch genommen hat. Denn deren Tätigkeit ist nicht dem Beklagten \nzuzurechnen. Insbesondere liegt - anders als der Beklagte meint - kein Fall einer \nOrganleihe vor. Von einer Organleihe spricht man, wenn das Organ eines (meist \nunterstaatlichen) Rechtsträgers kraft Gesetzes ermächtigt und beauftragt wird, einen \nganzen Aufgabenbereich eines anderen (staatlichen) Rechtsträgers wahrzunehmen \nund insoweit als dessen Organ tätig zu werden.\n\n23\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 12. \nJanuar 1983 - 2 BvL 23/81 - BVerfGE 63, \n1, 31 ff.; Maurer, Allgemeines \nVerwaltungsrecht, 12. Auflage 1999, § \n21 Rdnr. 54; Schmidt-Aßmann, Besonderes \nVerwaltungsrecht, 10. Auflage 1995, \nRdnr. 40, m.w.N.\n\n24\n\nHier fehlt es bereits an einer für die Annahme einer Organleihe erforderlichen \ngesetzlichen Regelung. Nach § 7 Abs. 1 RettG a.F. hat allein der Beklagte als Träger \ndes Rettungsdienstes eine Leitstelle zu errichten und zu unterhalten, die die Einsätze \ndes Rettungsdienstes lenkt (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 1 RettG a.F.). Große und mittlere \nkreisangehörige Gemeinden sind lediglich Träger von Rettungswachen und nur \ninsoweit - so das Gesetz ausdrücklich - neben den Kreisen und kreisfreien Städten \nTräger rettungsdienstlicher Aufgaben (§ 6 Abs. 2 Satz 2 RettG a.F.). Dass ein Kreis \noder eine kreisfreie Stadt im Rahmen der technischen Möglichkeiten einzelne \nTeilaufgaben der Leitstelle durch Große oder Mittlere kreisangehörige Gemeinden \nwahrnehmen lassen kann - etwa wie hier die Notrufaufschaltung -, vermag daran \nnichts zu ändern. \n\n25\n\nVgl. die bei Prütting/Mais, RettG \nNRW, Kommentar, 2. Auflage 1995, zu § 7 \nwiedergegebene amtliche Begründung.\n\n26\n\nEine Benutzung der Leitstelle des Beklagten durch den Kläger \nist im vorliegenden Fall gleichwohl zu bejahen. Wann ein \nBenutzungsverhältnis i.S.d. § 3 Abs. 1 GS vorliegt, erschließt \nsich aus den vom Gesetzgeber der Leitstelle übertragenen \nAufgaben (§ 8 RettG a.F.). Die Leitstelle lenkt die Einsätze \ndes Rettungsdienstes; sie muss ständig mit qualifiziertem \nPersonal besetzt sein (Abs. 1). Sie ist auf Anforderung zur \nnachbarlichen Hilfe durch die ihnen zugeordneten Einrichtungen \ndes Rettungsdienstes verpflichtet (Abs. 2) und hat einen \nZentralen Krankenbettennachweis zu führen (Abs. 3). Dabei führt \nnicht jede Aktivität der Leitstelle zur Benutzung derselben. \nDenn schon begrifflich verlangt die Benutzung eine konkrete \nVerbindung zwischen der Leitstelle und dem Benutzer der \nöffentlichen Einrichtung. Eine solche Verbindung ist zu \nverneinen, wenn und solange die Leitstelle lediglich reine \nVorsorgeleistungen erbringt; eine greifbare Beziehung zwischen \ndem Benutzer und der Leitstelle besteht insoweit nicht. \nAndererseits ist eine Inanspruchnahme der Leitstelle \nanzunehmen, sobald die Leitstelle im Rahmen eines konkreten \nNotfalls tätig wird. Dies ist eindeutig der Fall, wenn die \nLeitstelle den gesamten Einsatz lenkt, von der Annahme des \nNotfallersuchens über die Entscheidung der einzusetzenden \nRettungsmittel und die leitende Überwachung des Einsatzes bis \nzum Abschluss der Notfallrettung. Ein solch umfassendes \nTätigwerden der Leitstelle ist jedoch nicht erforderlich; es \nreicht vielmehr aus, wenn die Leitstelle jedenfalls in \nTeilbereichen der ihr obliegenden Lenkungsaufgabe tätig wird. \nDabei ist unerheblich, ob die Leistung der Leitstelle nach \naußen in Erscheinung tritt; maßgeblich ist, dass sie \ntatsächlich im Rahmen ihrer Leitstellenfunktion mit dem Notfall \nbefasst wird. Eine Inanspruchnahme ist daher auch dann zu \nbejahen, wenn - wie im vorliegenden Fall - der Notruf nicht \ndirekt in der Leitstelle aufläuft, sondern in einer nicht vom \nKreis betriebenen Rettungswache - hier der Feuerwehrzentrale \nder Stadt P. -, von dort aus das Erforderliche \nveranlasst wird und die Leitstelle den Einsatz nur akustisch \nüber Funk und/oder optisch über den Statusgeber kontrolliert. \nDenn diese Kontrolle versetzt die Leitstelle im Rahmen ihres \nLenkungsauftrags in die Lage, jederzeit einzugreifen, falls \ndieses aus ihrer Sicht erforderlich wird. \n\n27\n\nDer Heranziehung steht jedoch die Unwirksamkeit der \nGebührensatzung entgegen. § 3 Abs. 1 GS in Verbindung mit \nZiffer 4 des Gebührentarifes ist unwirksam, weil die Vorschrift \nwegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Gebührengerechtigkeit \n(Art. 3 Abs. 1 GG) keinen geeigneten Wahrscheinlichkeitsmaßstab \nnach der für die Maßstabsregelung zu beachtenden Vorschrift des \n§ 6 Abs. 3 Satz 2 KAG NRW enthält. \n\n28\n\nNach § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG NRW kann der Satzungsgeber, wenn \ndie Bemessung der Gebühren nach dem Wirklichkeitsmaßstab \nbesonders schwierig oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, \neinen Wahrscheinlichkeitsmaßstab wählen. Dabei ist er bei der \nAuswahl der in Betracht kommenden Maßstäbe weit gehend frei. \nDer Maßstab darf aber nicht in einem offensichtlichen \nMissverhältnis zu der Inanspruchnahme stehen. Vielmehr hat der \nSatzungsgeber zu prüfen, ob der von der Maßstabsregelung \nvorausgesetzte Zusammenhang zwischen Gebührenbemessung und Art \nund Umfang der Inanspruchnahme denkbar und nicht offensichtlich \nunmöglich ist.\n\n29\n\nBei dem vom Beklagten gewählten Maßstab (Gebühr je eingesetztes Fahrzeug) \nhandelt es sich um einen solchen Wahrscheinlichkeitsmaßstab im Sinne von § 6 \nAbs. 3 Satz 2 KAG NRW. Der vom Beklagten gewählte Maßstab basiert auf der \nAnnahme, dass die Benutzer die Leitstelle des Beklagten annähernd in gleichem \nUmfang in Anspruch nehmen, wenn sie bei einer Notfallrettung den Einsatz eines \nRettungswagens (RTW) bzw. eines Notarzteinsatzfahrzeugs (NEF) veranlassen. \nDiese Maßstabsregelung lässt im vorliegenden Fall in zweierlei Hinsicht den \nvorausgesetzten Zusammenhang zwischen Gebührenbemessung und Art und \nUmfang der Inanspruchnahme vermissen. Zum einen ist fehlerhaft, dass \nNotfallpatienten, die umfassend von der Leitstelle des Kreises betreut werden, mit \ndenen gleich behandelt werden, deren Notruf bei der Feuerwehreinsatzzentrale der \nStadt P. aufläuft und im Wesentlichen von dort abgewickelt wird (1). Zum \nanderen ist mit dem Gleichheitssatz nicht zu vereinbaren, dass Personen, zu deren \nRettung neben dem Rettungswagen auch noch ein Notarzteinsatzfahrzeug benötigt \nwird, zwei Gebühren gleicher Höhe zahlen müssen (2). \n\n30\n\n(1) Zwar mag die Annahme des Satzungsgebers bei Einsätzen eines Fahrzeugs \nim Kreisgebiet ohne den Stadtbereich P. grundsätzlich zutreffen, dass alle \nBenutzer bei einem Notfall in etwa die gleichen Leistungen der Leitstelle in Anspruch \nnehmen. Die Benutzung der Leitstelle gestaltet sich aber hiervon abweichend, wenn \nder Notruf bei der Feuerwehrzentrale der Stadt P. aufläuft und der Notfall dort \nbearbeitet wird. Denn dann veranlasst die Feuerwehrzentrale den Einsatz eines \nRettungswagens und sorgt sich um die weitere Abwicklung. Die Leitstelle des \nBeklagten nimmt eigene Leistungen nur insoweit vor, als sie den Einsatz über Funk \nund Statusgeber mitverfolgt und erforderlichenfalls im Rahmen ihrer \nAufgabenerfüllung eingreift. Von einer entsprechend unterschiedlichen Benutzung \nder Leitstelle ging jedenfalls ursprünglich auch der Beklagte aus. Ausweislich einer \nÜbersicht, die er im Zuge eines Streites mit der Stadt P. über die Umlage der \nLeitstellenkosten der Jahre 1993 und 1994 erstellt hat, hat er die Inanspruchnahme \nder Leitstelle bei einem Notfall im Kreisgebiet ohne das Stadtgebiet P. unter \nBerücksichtigung der insoweit tatsächlich anfallenden Tätigkeiten und ihrer \nGewichtung nach dem damit jeweils verbundenen Zeitaufwand mit einem \nGesamtwert von 18 Punkten bewertet. Hingegen ging er bei einem Notfall in der \nStadt P. nur von einem Gesamtwert von 11 Punkten aus, weil einzelne \nTätigkeiten entfielen, andere mit einem niedrigeren Zeitfaktor angesetzt wurden. \nGestaltet sich die Inanspruchnahme der Leitstelle bei den jeweiligen Einsätzen der \nNotfallrettung aber in einem solch erheblichen Maß unterschiedlich, ist die Erhebung \neiner einheitlichen Gebühr für den Einsatz eines Fahrzeugs unabhängig davon, ob \nder Einsatz unmittelbar über die Leitstelle oder über die Feuerwehrzentrale der Stadt \nP. abgewickelt wird, nicht zulässig. Die Satzung muss diesem Umstand durch \neine entsprechend differenzierte Regelung hinreichend Rechnung tragen.\n\n31\n\nDie in der Vorschrift des § 3 Abs. 1 GS in Verbindung mit \nZiffer 4 des Gebührentarifs liegende Ungleichbehandlung der \nGebührenschuldner bei der Bemessung der Leitstellengebühr lässt \nsich mit sachlichen Gesichtspunkten wie den Grundsätzen der \nVerwaltungspraktikabilität und Pauschalierung nicht \nrechtfertigen. \n\n32\n\nZwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Gesetz- \nund Satzungsgeber bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage \neine ungleiche Inanspruchnahme der Abgabepflichtigen aus \nGründen der Praktikabilität oder Typengerechtigkeit in gewissen \nGrenzen hinnehmen darf.\n\n33\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. Februar \n1988 - 4 C 24.85 -, Buchholz 401.64 § 4 \nAbwAG Nr. 1; Beschluss vom 28. März \n1995 - 8 N 3.93 -, DÖV 1995, 826.\n\n34\n\nDer sog. Grundsatz der Typengerechtigkeit gestattet dem \nAbgabengesetzgeber die verallgemeinernde und pauschalierende \nAnknüpfung an die Regelfälle eines Sachbereichs, wenn die Zahl \nder dem Typ widersprechenden Ausnahmen geringfügig ist, die \nAuswirkungen auf die Betroffenen nicht erheblich sind und \nSchwierigkeiten - insbesondere verwaltungspraktischer Art - \nbestehen, Härten zu vermeiden.\n\n35\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März \n1995, a.a.O.; OVG Münster, Urteil vom \n27. Februar 1997 - 22 A 1135/94 -, \nNWVBl. 1998, 72.\n\n36\n\nHier fehlt es an allen drei Voraussetzungen. \n\n37\n\nAls Grenze für die Geringfügigkeit der von der \nUngleichbehandlung betroffenen Fälle wird in der Rechtsprechung \nein Satz von 10 % genannt.\n\n38\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März \n1995, a.a.O.\n\n39\n\nDiese Grenze wird hier weit überschritten. Ausweislich der \nGebührenkalkulation sind für die Leitstelle rund 13.750 \nEinsätze bei Notfallrettungen und Notarzteinsätzen in Ansatz \ngebracht worden. Davon entfallen nach den Ermittlungen für die \nGebühr für den Einsatz des Rettungswagens (5.700 Einsätze) und \ndes Notarzteinsatzfahrzeuges (1.700 Einsätze) insgesamt 7.400 \nEinsätze auf das Kreisgebiet ohne Stadtgebiet P. ; die \nrestlichen Notfalleinsätze von 6.350 (= 46,18 %) sind folglich \nkalkuliert für das Stadtgebiet P. . Auch die \nAuswirkungen auf die Betroffenen sind angesichts der Höhe der \nGebühr von 96,-- DM allein für die Benutzung der Leitstelle im \nZusammenhang mit dem Einsatz eines Fahrzeugs nicht unbedeutend. \nSchließlich sind auch Schwierigkeiten verwaltungspraktischer \nArt nicht zu erkennen, für die unterschiedliche Inanspruchnahme \nder Leitstelle einen entsprechend differenzierten Maßstab \nfestzusetzen. Die dem Gericht vorgelegten Verwaltungsvorgänge \nzeigen, dass der Beklagte in der Lage ist, das Maß und den \nUmfang der Inanspruchnahme der Leitstelle differenziert zu \nermitteln.\n\n40\n\n(2) Außerdem ist die Satzungsregelung unwirksam, wonach bei einer \nNotfallrettung neben der Gebühr nach Ziffer 4.1 des Gebührentarifs von 96,-- DM \neine weitere Gebühr nach Ziffer 4.2 des Gebührentarifs von 96,-- DM fällig wird, \nwenn nicht nur ein RTW, sondern auch ein NEF eingesetzt wird. Dem muss die \nAnnahme des Satzungsgebers zu Grunde liegen, dass der Benutzer die Leitstelle \nbeim zusätzlichen Einsatz eines NEF im Vergleich zum Einsatz nur eines RTW in \netwa in doppeltem Umfang in Anspruch nimmt. Auch diese Annahme lässt einen \nplausiblen Zusammenhang zwischen Gebührenbemessung und Art und Umfang der \nInanspruchnahme vermissen. Der neben dem RTW eingesetzte NEF verursacht \nnicht den doppelten Aufwand für die Leitstelle. Nach der Gebührenkalkulation ist \nauch der Beklagte insoweit von einer (sehr) unterschiedlichen Inanspruchnahme der \nLeitstelle ausgegangen. Denn bei der Gewichtung mit dem Gesamtwert von \ninsgesamt 18 Punkten, den der Beklagte bei einer Notfallrettung im Kreisgebiet \n(ohne Stadt P. ) zugrundegelegt hat, entfallen allein 4 Punkte auf die \nEntgegennahme des Notrufs. Diese Tätigkeit fällt immer nur ein Mal an. Auch die \nTätigkeit \"Entscheidung und Auswahl des Rettungsmittels\", die mit 2 Punkten \nbewertet worden ist, bleibt die gleiche unabhängig davon, ob die Leitstelle sich für \noder gegen den Einsatz eines NEF entscheidet. Damit ist bereits bei 1/3 der zeitlich \ngewichteten Tätigkeiten eine doppelte Inanspruchnahme ausgeschlossen. Auch bei \nder weiteren Abwicklung eines Einsatzes mit RTW und NEF kann nicht davon \nausgegangen werden, dass regelmäßig ein doppeltes Maß an Inanspruchnahme \ngegeben ist, wenn auch sicher insoweit die Leitstelle in stärkerem Umfang tätig wird \nals bei Einsatz nur eines RTW. \n\n41\n\nSchließlich ist die Ermittlung des Gebührensatzes in § 3 Abs. 1 GS in Verbindung \nmit Ziffer 4.1 und 4.2 des Gebührentarifs fehlerhaft. Sie entspricht nicht den \ngesetzlichen Vorgaben, namentlich der Veranschlagungsmaxime des § 6 Abs. 1 \nSatz 3 KAG NRW. Danach soll das veranschlagte Gebührenaufkommen die \nvoraussichtlichen Kosten der Einrichtung nicht überschreiten. \n\n42\n\nBezüglich der Ermittlung des Gesamtgebührenbedarfs hatte der Beklagte bei \nAufstellung der Gebührenkalkulation für die hier zu treffende Prognoseentscheidung, \nwelches die voraussichtlich ansatzfähigen Kosten nach § 6 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 \nKAG NRW für die von ihm nach § 1 GS betriebene öffentliche Einrichtung nach dem \nBestimmungen des Rettungsgesetzes sein würden, den Aufwand im Einzelnen \nabzuschätzen. Dabei war zu berücksichtigen, dass es sich um eine einheitliche \nLeitstelle handelt, d.h. die Leitstelle des Rettungsdienstes mit der Leitstelle für \nFeuerschutz- und Katastrophenschutz zusammengefasst ist (§ 7 Abs. 1 Satz 1 RettG \na.F.). Trotz der organisatorischen Bündelung der Aufgaben bleiben die \neigenständigen Funktionen der in den jeweiligen Gesetzen vorgeschriebenen \nLeitstellen unberührt. Insoweit erfüllt die Leitstelle für den jeweiligen Bereich ihre \njeweils spezifischen Aufgaben.\n\n43\n\nVgl. Prütting/Mais, a.a.O. § 8 Anm. \n2.4.\n\n44\n\nDementsprechend sind die dadurch für alle Aufgabenbereiche anfallenden \nKosten sachgerecht auf die jeweiligen Aufgabenträger aufzuteilen. Soweit \neinsatzbedingte Kosten anfallen, sind diese vollständig dem jeweiligen \nAufgabenbereich zuzuordnen. Bei den Vorhaltekosten ist dagegen eine Verteilung \nauf die einzelnen Aufgabenbereiche nach Einsätzen - gewichtet oder ungewichtet - \nunzulässig. Wesentliches Merkmal der Vorhaltekosten ist es, dass sie unabhängig \nvon tatsächlich anfallenden Einsätzen entstehen. Für jeden der drei \nAufgabenbereiche muss immer eine voll funktionsfähige Leitstelle mit allen \nnotwendigen personellen und sächlichen Mitteln zur Verfügung stehen, gleichgültig, \nob es zu einem Einsatz kommt oder nicht. Eine Aufteilung der für die einheitliche \nLeitstelle entstehenden Vorhaltekosten muss diesem Umstand Rechnung tragen und \ndarf nur dann zu unterschiedlichen Anteilen führen, wenn sich der Umfang der \nvorzuhaltenden Mittel in den einzelnen Bereichen wegen deren besonderer \nAufgabenstellung verschieden gestaltet. Dem widerspricht die in der \nGebührenkalkulation vorgenommene Kostenermittlung. Dort sind die Kosten der \nLeitstelle für das Rettungswesen vielmehr nur nach dem Verhältnis der geschätzten \nEinsätze multipliziert mit einem Gewichtungsfaktor, der Ausdruck der zeitlichen \nBindung des Personals und Materials bei der Abwicklung der jeweiligen Einsätze \nsein soll, ermittelt worden. Damit sind auch die Kosten, die - einsatzunabhängig - \ndurch die ständige Bereithaltung von Personal und Material bei der Unterhaltung \neiner einheitlichen Leitstelle anfallen, nach Einsätzen und nicht nach einem \ngesonderten Schlüssel umgelegt worden.\n\n45\n\nAbschließend wird darauf hingewiesen, dass bei der Ermittlung der Kosten für \nden Rettungsdienst diejenigen Kosten außer Ansatz zu bleiben haben, die durch so \ngenannte Fehleinsätze verursacht worden sind. Sie können nicht als \ngebührenpflichtige Leistung der Einrichtung angesehen werden.\n\n46\n\n \nVgl. Urteil des Senats vom 30. Juli \n1992 - 9 A 1397/92 -.\n\n47\n\nInwieweit dieser Gesichtspunkt bereits in der \nGebührenkalkulation berücksichtigt worden ist, lässt sich den \nvorliegenden Verwaltungsvorgängen nicht eindeutig entnehmen. Es \nspricht jedoch einiges dafür, dass auch diese Kosten bisher mit \nin die Kostenmasse eingeflossen sind.\n\n48\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf \n§ 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. \n\n49\n\nDie Revision ist nicht zugelassen worden, weil die \nVoraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. \n\n50","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303705","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-11-08/9-a-627-98","cited_norms":[{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303705","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303705","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-11-08/9-a-627-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303705","retrieved":"2026-07-09 03:30:22.420343+00:00"}}