{"status":"available","doknr":"OLD303703","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:1108.9A5379.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-11-08","aktenzeichen":"9 A 5379/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert. \n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der \nBeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDie Klägerin beabsichtigte den Bau und Betrieb einer neuen \nFettschmelze im Kreis P. . Mit Antrag vom 6. März 1992 \nbat sie das staatliche Gewerbeaufsichtsamt D. , den \nFunktionsvorgänger des Beklagten (im Folgenden für beide: der \nBeklagte) um die Erarbeitung einer Stellungnahme gemäß § 10 a \nBundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG a.F.) zur Vorlage bei \nder zuständigen Genehmigungsbehörde, dem Landesumweltamt \nB. . Die voraussichtlichen Gesamtkosten wurden mit \n12,7 Millionen, die Rohbaukosten mit 4,5 Millionen angegeben. \n\n3\n\nDer Beklagte übersandte der Klägerin mit Schreiben vom \n19. Oktober 1992 die beantragte Stellungnahme. Darin heißt es \nunter anderem, die von der zuständigen Behörde in P. zu \nerteilende Genehmigung nach § 13 BImSchG schließe die \nerforderliche Baugenehmigung ein. Als Ergebnis der Prüfung \nwurde festgestellt, dass die Stellungnahme ungeachtet der \nGrundstückssituation ergehe. Die planungsrechtliche \nRealisierbarkeit des Vorhabens sowie Belange des Natur- und \nLandschaftsschutzes seien von der Stellungnahme unberührt \ngeblieben. Zu den Anforderungen nach dem Baurecht \neinschließlich des Brandschutzes und nach dem Wasserrecht \nwerde nicht Stellung genommen. Alsdann erfolgten Ausführungen \nunter den Überschriften \"Immissions-schutz\" und \n\"Arbeitsschutz\". Des Weiteren wurden zur Aufnahme in eine noch \nzu erteilende Genehmigung zahlreiche Nebenbestimmungen zum \nImmissionsschutz, zum Arbeitsschutz und zur Abfallwirtschaft \nvorgeschlagen. Gleichzeitig zog der Beklagte die Klägerin \ndurch Bescheid vom 19. Oktober 1992 in Anwendung der \nTarifstelle 15a.1.7 i.V.m. der Tarifstelle 2.4.1 b des \nallgemeinen Gebührentarifs (AGT) zur Allgemeinen \nVerwaltungsgebührenordnung (AVwGebO NRW) zu einer Gebühr von \n36.000,-- DM heran (= 50 % der für die eingeschlossene \nBaugenehmigung zu erhebenden Gebühr).\n\n4\n\nNach Vorlage der Stellungnahme des Beklagten erteilte das \nLandesumweltamt B. durch Bescheid vom 29. Dezember \n1992 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die \nFettschmelze, die zwischenzeitlich errichtet wurde und in \nBetrieb gegangen ist. Für die Genehmigung setzte das \nLandesumweltamt B. eine Gebühr von 16.375,-- DM \nfest. \n\n5\n\nDie Klägerin erhob gegen den Gebührenbescheid des Beklagten \nWiderspruch, den die Bezirksregierung D. durch \nBescheid vom 26. Juli 1995 zurückwies. \n\n6\n\nDie Klägerin hat zunächst rechtzeitig Anfechtungsklage \nerhoben und vorgetragen, in den Verfahren nach dem \nBundesimmissionsschutzgesetz, bei denen für \nGenehmigungsverfahren im Land B. eine Stellungnahme \nder zuständigen Behörde in Nordrhein-Westfalen gefordert \nwerde, bestehe die Regelung, dass die Behörden in B. \nund Nordrhein-Westfalen die angefallene Gebühr je zu 50 % \nerhöben. Deshalb dürfe in Nordrhein-Westfalen nur die Gebühr \nerhoben werden, die auch das Land B. erhebe. Danach \nsei lediglich eine Gebühr von 16.375,-- DM entstanden. Im \nÜbrigen stehe die erhobene Gebühr in keinem angemessenen \nVerhältnis zum Verwaltungsaufwand und sei des Weiteren \nunbillig. \n\n7\n\nNachdem der Vorsitzende der Kammer des Verwaltungsgerichts \nden Beteiligten einen schriftlichen Vergleichsvorschlag \nunterbreitet hatte, der im Wesentlichen eine Ermäßigung der \nGebühr vorsah, beantragte die Klägerin bei dem Beklagten durch \nSchreiben vom 25. Juni 1996 eine entsprechende Teilermäßigung \nnach § 3 AVwGebO wegen sachlicher Unbilligkeit. Den Antrag \nlehnte der Beklagte durch Bescheid vom 1. September 1997 mit \nder Begründung ab, es liege weder ein Fall der persönlichen \nnoch ein Fall der sachlichen Unbilligkeit vor. Bei einer \nStellungnahme nach § 10a BImSchG a.F. würden immer nicht nur \ndie immissionsschutzrechtlichen Belange geprüft, sondern auch \nsolche des Arbeitsschutzes und des technischen Umweltschutzes, \ndarüber hinaus auch die Vorschriften des Bauplanungs- und des \nBauordnungsrechtes. Das sei auch im Falle der Klägerin \ngeschehen. Selbst bei Vorliegen einer Härte sei keine \nsachliche Unbilligkeit anzunehmen. Der Verordnungsgeber habe \ndie Gebühr unabhängig vom tatsächlichen Verwaltungsaufwand \nvorgesehen. Ergänzend wies er darauf hin, dass ein Erlass aus \nBilligkeitsgründen gemäß § 59 der Landeshaushaltsordnung (LHO) \nnach einem Erlass des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und \nLandwirtschaft nicht in Betracht komme.\n\n8\n\nDen hiergegen eingelegten Widerspruch der Klägerin wies die \nBezirksregierung D. durch Bescheid vom 29. September \n1997 als unbegründet zurück. Sie verwies ebenfalls darauf, \ndass es auf den konkreten Einzelfall und den dadurch bedingten \nVerwaltungsaufwand nicht ankommen könne. Dem möglicherweise \ngeringeren Verwaltungsaufwand habe der Verordnungsgeber selbst \ndurch den Ansatz lediglich einer halben Gebühr Rechnung \ngetragen. \n\n9\n\nDie Klägerin, die ihre Klage bereits im Juni 1996 um einen \nhilfsweise gestellten Verpflichtungsantrag erweitert hatte, \nhat in der mündlichen Verhandlung beantragt,\n\n10\n\nden Beklagten unter Aufhebung des \nBescheides vom 1. September 1997 und \ndes Widerspruchsbescheides der \nBezirksregierung D. vom \n29. September 1997 zu verpflichten, die \nden Betrag von 16.375,-- DM \nübersteigende Gebühr zu erlassen, \n\n11\n\nhilfsweise,\n\n12\n\nden Bescheid des Beklagten vom \n19. Oktober 1992 und den \nWiderspruchsbescheid der \nBezirksregierung D. vom \n26. Juli 1995 aufzuheben, soweit darin \neine höhere Verwaltungsgebühr als \n16.375,-- DM festgesetzt worden ist. \n\n13\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n15\n\nEr hat die Auffassung vertreten, Haupt- und Hilfsantrag seien \naus den Gründen der angefochtenen Bescheide unbegründet. \n\n16\n\nDurch das angefochtene Urteil hat das Verwaltungsgericht \nder Klage mit dem Hauptantrag stattgegeben. Es hat ausgeführt, \nes liege ein Fall der sachlichen Unbilligkeit vor. Die den \nBetrag von 16.375,-- DM übersteigende Verwaltungsgebühr sei \nvom erkennbaren Zweck der hier anwendbaren Tarifstelle nicht \ngedeckt. Die Sache sei auch spruchreif. In der Sache komme \nkeine andere Entscheidung als die beantragte Ermäßigung in \nBetracht. \n\n17\n\nMit der zugelassenen Berufung trägt der Beklagte Folgendes \nvor: Die vom Gericht herangezogene Vorschrift des § 6 Abs. 1 \ndes Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG \nNRW) in Verbindung mit § 3 Abs. 1 AVwGebO NRW komme als \nAnspruchsgrundlage für den nachträglichen Erlass der bereits \nfestgesetzten Gebühr nicht in Betracht. Der Erlass einer \nfälligen Forderung auf Zahlung einer Gebühr richte sich \nausschließlich nach § 19 GebG NRW i.V.m. den Vorschriften der \nLandeshaushaltsordnung. Eine Umdeutung des Antrages der \nKlägerin nach § 3 Abs. 1 AVwGebO NRW in einen Erlassantrag im \nSinne des § 19 GebG NRW sei nicht möglich, weil nach dieser \nVorschrift nur das Ministerium zuständig sei. Zwar könne es \ngemäß § 59 Abs. 2 LHO seine Befugnis auf andere Behörden \nübertragen, jedoch bestehe diese Möglichkeit nur für den \nEinzelfall. Für den vorliegenden Fall habe das Ministerium für \nUmwelt, Landwirtschaft und Raumordnung eine Übertragung seiner \ndiesbezüglichen Befugnisse auf ihn, den Beklagten, abgelehnt. \n\n18\n\nIm Übrigen habe die Klägerin auch keinen Anspruch auf eine \nBilligkeitsermäßigung. Die Voraussetzungen lägen nicht vor. Es \nliege weder ein Fall sachlicher noch ein Fall persönlicher \nUnbilligkeit vor. Die durch Bescheid vom 19. Oktober 1992 \nerhobene Gebühr sei vom Zweck der ihr zu Grunde liegen-\n\n19\n\nden Tarifstelle sehr wohl erfasst. Nach Tarifstelle 15a.1.7 \nAGT zur AVwGebO NRW sei für die Stellungnahme im Sinne des \n§ 10a BImSchG a.F. zu Anträgen auf Genehmigung von nach dem \nBundesimmissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftigen Vorhaben \neine Gebühr von 50 % der für die entsprechende \nimmissionsschutzrechtliche Genehmigung zu erhebenden Gebühr zu \nentrichten. Nach Tarifstelle 15a.1.1 AGT zur AVwGebO NRW \nrichte sich die Gebühr für eine immissionsschutzrechtliche \nGenehmigung nach den Errichtungskosten der zu genehmigenden \nAnlage, wobei aber mindestens die höchste Gebühr anzusetzen \nsei, die für eine nach § 13 BImSchG eingeschlossene \nbehördliche Entscheidung zu entrichten gewesen wäre, wenn \ndiese selbstständig erteilt worden wäre. Hieraus lasse sich \nnicht entnehmen, dass die von ihm für die Stellungnahme \nerhobene Gebühr in Höhe von 36.000,-- DM nicht vom Zweck der \nTarifstelle gedeckt sei. Denn die Regelung berücksichtige in \ngeneralisierender Weise sowohl den wirtschaftlichen Wert der \nAmtshandlung für den Gebührenschuldner als auch den bei der \neinbezogenen Entscheidung entstehenden Verwaltungsaufwand. \nDarüber hinaus sei das Verwaltungsgericht unzutreffend davon \nausgegangen, dass im Rahmen der Stellungnahme keine \nbaurechtlichen und -technischen Aspekte geprüft worden seien. \nVielmehr seien die Antragsunterlagen der Klägerin daraufhin \nüberprüft worden, ob der Errichtung oder dem Betrieb der \nAnlage unüberwindliche Hinweise entgegenstünden. Das damalige \nstaatliche Gewerbeaufsichtsamt habe ferner die dem \nGenehmigungsantrag beigefügten Bauvorlagen hinsichtlich der in \nihnen darzustellenden Belange des Arbeits- und technischen \nGefahrenschutzes umfassend geprüft. Davon, dass eine Bemessung \nder Gebühr an den Rohbaukosten mangels Prüfung baulicher \nAspekte zweckwidrig und unbillig sei, könne demzufolge keine \nRede sein. \n\n20\n\nDer Hilfsantrag der Klägerin sei ebenfalls nicht begründet. \nDer Gebührenbescheid sei rechtmäßig. Die tatbestandlichen \nVoraussetzungen seien erfüllt und die Gebühr sei auch in der \nrichtigen Höhe festgesetzt. \n\n21\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n22\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund die Klage abzuweisen. \n\n23\n\nDie Klägerin beantragt, \n\n24\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n25\n\nSie erwidert, der Beklagte habe in der mündlichen Verhandlung \nvor dem Verwaltungsgericht einräumen müssen, dass mit der \nStellungnahme, für die die Gebühr erhoben werde, das übliche \nPrüfprogramm nicht durchgeführt und daher ein \nVerwaltungsaufwand, der die Gebühr hätte rechtfertigen können, \nnicht erbracht worden sei. Damit korrespondiere, dass der \nwirtschaftliche Wert entsprechend geringer sei. \n\n26\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten und der Bezirksregierung \nD. Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen \nVerhandlung gewesen sind. \n\n27\n\nEntscheidungsgründe\n\n28\n\nDer Senat kann nach § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche \nVerhandlung entscheiden, weil alle Beteiligten auf eine solche \nverzichtet haben.\n\n29\n\nDie Berufung ist begründet.\n\n30\n\nDie Klage ist abzuweisen. Die Klägerin hat sowohl mit ihrem Hauptantrag (1) als auch \nmit ihrem Hilfsantrag (2) keinen Erfolg.\n\n31\n\n(1) Der Bescheid des Beklagten vom 1. September 1997 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung D. vom 29. September 1997 ist \nrechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). \n\n32\n\nDie tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Verpflichtung des Beklagten, die Gebühr \nauf 16.375,-- DM zu ermäßigen, liegen nicht vor. \n\n33\n\nZu Recht hat der Beklagte auf der rechtlichen Grundlage von \n§ 6 Satz 1 GebG NRW vom 23. November 1971, GV. NRW. S. 354, in \nder hier anzuwendenden Fassung vom 19. März 1985, GV. NRW. \nS. 256, (GebG NRW a.F.) i.V.m. § 3 Abs. 1 AVwGebO NRW eine \nErmäßigung abgelehnt. Nach § 3 AVwGebO NRW kann im Einklang \nmit § 6 Satz 1 GebG NRW a.F. auf Antrag von der Erhebung von \nGebühren und Auslagen insoweit abgesehen werden, als dies aus \nGründen der Billigkeit, insbesondere zur Vermeidung sozialer \nHärten geboten erscheint.\n\n34\n\nEiner Entscheidung des Beklagten nach § 3 AVwGebO NRW steht allerdings - anders als \ndies der Beklagte annimmt - nicht entgegen, dass wegen der bereits erfolgten Festsetzung und \nder daraus folgenden Fälligkeit der Gebühr nur noch ein Erlass nach § 19 GebG NRW a.F. in \nBetracht komme, für den er nicht zuständig sei. Dieser Regelung kommt keine die \nAnwendbarkeit des § 3 AVwGebO NRW ausschließende Wirkung zu. Es finden sich insoweit \nweder nach dem Wortlaut der beiden gesetzlichen Regelungen noch nach der Systematik des \nGebührengesetzes Anhaltspunkte dafür, dass der einen oder anderen Norm eine die \nAnwendbarkeit der jeweils anderen Norm ausschließende Funktion zukommen soll. Beide \nNormen betreffen vielmehr unterschiedliche Regelungsbereiche, vergleichbar den \nRegelungen in § 163 AO einerseits und § 227 AO andererseits.\n\n35\n\nVgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom \n4. Juni 1982 - 8 C 106.81 -, KStZ 1982, \n192, m.w.N. zu §§ 163, 227 AO.\n\n36\n\n§ 3 AVwGebO NRW regelt, ob und unter welchen Voraussetzungen im Einzelfall von der \nErhebung einer an sich nach dem Gesetz festzusetzenden Gebühr ganz oder teilweise \nabgesehen werden kann und bezieht sich damit - wie § 163 AO - auf die \nGebührenfestsetzung. Bei Anwendung dieser Norm wird auf die Festsetzung Einfluss \ngenommen, indem entweder von vornherein gar keine bzw. eine niedrigere als die gesetzliche \nGebühr festgesetzt oder eine bereits erfolgte Festsetzung einer Gebühr nachträglich verändert \nwird. Dieser Regelungsgehalt wird auch deutlich, wenn man die Ermächtigungsgrundlage der \nNorm und ihre Stellung im Gebührengesetz in den Blick nimmt. § 3 AVwGebO NRW beruht \nauf § 6 Satz 1 GebG NRW, der im Abschnitt betreffend die Ermächtigung zum Erlass von \nVerwaltungsgebührenordnungen steht. Nach § 2 Abs. 1 GebG NRW ist in \nGebührenordnungen zu bestimmen, für welche Amtshandlungen und in welcher Höhe \nGebühren erhoben werden. Das ist aber genau die Frage der Gebührenfestsetzung.\n\n37\n\n§ 19 GebG NRW hingegen regelt die Stundung, die Niederschlagung und - wie § 227 \nAO - den Erlass von Forderungen auf Zahlung u.a. von Gebühren. Damit wird das \nVerfahrensstadium nach der Festsetzung angesprochen, weil frühestens mit der vorherigen \nFestsetzung eine Forderung auf Zahlung entstehen kann. Durch eine Entscheidung nach § 19 \nGebG NRW wird die Festsetzung selbst in keiner Weise verändert, es wird lediglich in \nAbweichung von ihr der Fälligkeitszeitpunkt verschoben (Stundung), von einer Einziehung \nder (nach wie vor bestehenden) Forderung abgesehen (Niederschlagung) oder auf die \nErfüllung der Forderung verzichtet mit der Folge, dass die Forderung erlöscht (Erlass). Zu der \nFrage, ob die Festsetzung der Gebühr als solche verändert werden soll oder darf, äußert sich § \n19 GebG NRW dagegen nicht. Das richtet sich vielmehr nach den Regeln im \nFestsetzungsverfahren.\n\n38\n\nDer Beklagte hat aber in nicht zu beanstandender Weise die \nvon der Klägerin beantragte Teilermäßigung aus Gründen der \nBilligkeit abgelehnt.\n\n39\n\nEine - hier allein in Betracht kommende - sachliche \nUnbilligkeit ist nach herrschender Rechtsprechung nur gegeben, \nwenn und soweit nach dem erklärten oder mutmaßlichen Willen \ndes Gesetzgebers angenommen werden kann, dass dieser die im \nBilligkeitswege begehrte Entscheidung - hätte er die Frage \ngeregelt - im Sinne der Ermäßigung getroffen haben würde. Hat \nder Gesetzgeber die Erhebung der Abgabe trotz der von ihm \nerkannten Folgen angeordnet und damit die darin möglicherweise \nliegende Härte in Kauf genommen, so ist für eine Ermäßigung \naus Billigkeitserwägungen wegen sachlicher Härte kein Raum. In \neinem solchen Fall kann man sich allein fragen, ob die vom \nGesetzgeber getroffene Regelung - in ihren Härten - Bedenken \nbegegnet. Ist dies zu verneinen, so hat es bei der Anwendung \nder gesetzlichen Regelung sein Bewenden. Eine Ermäßigung aus \nBilligkeitsgründen darf nicht gewährt werden, um ein vom \nGesetzgeber zulässigerweise gewolltes (oder doch in Kauf \ngenommenes) Ergebnis abzuwenden.\n\n40\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1982 \na.a.O., zu § 227 AO.\n\n41\n\nSo liegt der Fall hier. Der Verordnungsgeber hat auch für \nFälle der vorliegenden Art jedenfalls in Kauf genommen, dass \ndie Gebühr selbst dann erhoben wird, wenn - die Richtigkeit \nder Vortrags der Klägerin unterstellt - in der Stellungnahme \ndes Beklagten nach § 10a BImSchG a.F. nicht umfassend zu allen \neinzelnen, in § 6 BImSchG genannten Voraussetzungen für die \nErteilung einer Genehmigung Aussagen getroffen worden sind. \nDiese Regelung beinhaltet keine unzulässige oder im Einzelfall \nauszugleichende Härte.\n\n42\n\nRechtsgrundlage für eine Gebührenerhebung der vorliegenden \nArt sind die §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 2, 13 Abs. 1 Nr. 1 des GebG \nNRW a.F. i.V.m. § 1 AVwGebO NRW in der hier anzuwendenden \nFassung der 9. Verordnung zur Änderung der Allgemeinen \nVerwaltungsgebührenordnung vom 28. Januar 1992, GV. NRW. \nS. 43, und der Tarifstelle 15a.1.7 AGT zur AVwGebO NRW. \n\n43\n\nNach Tarifstelle 15a.1.7 AGT zur AVwGebO NRW fällt für eine \nStellungnahme u.a. zu Anträgen auf Genehmigung von nach dem \nBundesimmissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftigen Vorhaben \nin dem in Art. 3 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 \ngenannten Gebiet (§ 10a Abs. 1 und 2 BImSchG a.F.) eine Gebühr \nvon 50 % der unter den Tarifstellen 15a.1.1 bis 15a.1.6 AGT \nzur AVwGebO NRW aufgeführten Gebühr an. Die Gebühr für die \ndamals von der Klägerin erstrebte immissionsschutzrechtliche \nGenehmigung, die Konzentrationswirkung entfaltete und gemäß \n§ 13 BImSchG andere behördliche Entscheidungen einschloss, \nbemisst sich nach Tarifstelle 15a.1.1 AGT zur AVwGebO NRW \nmindestens nach der höchsten Gebühr, die für eine nach § 13 \nBImSchG eingeschlossene behördliche Entscheidung zu entrichten \ngewesen wäre, wenn diese selbständig erteilt worden wäre. \nAusweislich des Genehmigungsbescheides des Landesumweltamtes \nB. vom 29. Dezember 1992 umfasste die von der \nKlägerin beantragte immissionsschutzrechtliche Genehmigung \ngleichzeitig die Baugenehmigung. Da die an der von der \nKlägerin selbst mitgeteilten Rohbausumme orientierte \nBaugenehmigungsgebühr nach Tarifstelle 2.4.1 b AGT zur AVwGebO \nNRW 72.000,-- DM betragen hätte, die Gebühr allein unter \nimmissionsschutzrechtlichen Gesichtspunkten gemäss Tarifstelle \n15a.1.1 c AGT zur AVwGebO NRW aber geringer gewesen wäre, sind \nim vorliegenden Fall 50 % der Baugenehmigungsgebühr anzusetzen \ngewesen. Dem entspricht die Festsetzung des Beklagten in Höhe \nvon 36.000,-- DM.\n\n44\n\nDiese Gebührenfestsetzung ist für die Klägerin nicht \nsachlich unbillig. \n\n45\n\nEine Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz \nbesitzt für den jeweiligen Antragsteller einen hohen \nwirtschaftlichen Wert, weil die in § 13 BImSchG aufgeführten \nGenehmigungen, Zulassungen, Bewilligungen und Erlaubnisse \nnicht gesondert eingeholt werden müssen. Insoweit ist für die \nBemessung eines Gebührensatzes nicht nur der \nVerwaltungsaufwand der Behörde maßgeblich und entscheidend, \nvielmehr sind gemäß § 3 GebG NRW auch die Bedeutung, der \nwirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung \nfür den Kostenschuldner angemessen zu berücksichtigen. Deshalb \nist es auch nicht zu beanstanden, wenn der Verordnungsgeber \nbei Genehmigungen nach § 13 BImSchG nicht an die für die \nschlicht immissionsschutzrechtliche Genehmigung zu zahlende \nGebühr, sondern an die Gebühr anknüpft, die für eine \nmitumfasste Genehmigung zu zahlen wäre, wenn sie isoliert \nbeantragt und erteilt werden würde. Damit wird gleichzeitig \nverhindert, dass über eine immissionschutzrechtliche \nGenehmigung andere, wesentlich \"gebührenintensivere\" \nbehördliche Entscheidungen erfolgen, ohne dass diese \ngebührenrechtlich Niederschlag finden. Nach der getroffenen \nRegelung ist die erhöhte Gebühr auch dann zu erheben, wenn \nnicht die für die immissionsschutzrechtliche Genehmigung \nzuständige Behörde selbst, sondern eine andere Fachbehörde die \nEntscheidung (z.B. zum Baurecht oder zum Naturschutz) \nerarbeitet hat und deshalb nur bei dieser der \nVerwaltungsaufwand angefallen ist. \n\n46\n\nDie Stellungnahme nach § 10a BImSchG a.F. hatte selbst \nkeine verwaltungsabschließende Funktion. Sie diente vielmehr \nwegen der besonderen Bedingungen, denen der Vollzug des \nBundsimmissionsschutzgesetzes in den neuen Bundesländern \nvorübergehend ausgesetzt war, der Vorbereitung der \nGenehmigung der dort für den Immissionsschutz zuständigen \nBehörde. Die zum einen \"arbeitsteilige\" Vorgehensweise der in \nOst- und Westdeutschland beteiligten Behörden und der zum \nanderen wegen des nur die Entscheidung vorbereitenden \nCharakters geringere wirtschaftliche Wert der Stellungnahme \nnach § 10a BImSchG a.F. für den Kostenschuldner finden in der \nTarifstelle 15a.1.7 AGT zur AVwGebO NRW ihren Ausdruck. Denn \ndie Gebühr für die Stellungnahme nach § 10a BImSchG a.F. \nbeträgt im Rahmen einer generalisierenden Regelung lediglich \n50 % der für die beantragte Genehmigung selbst anzusetzenden \nGebühr.\n\n47\n\nHat nun die Klägerin eine Genehmigung mit \nKonzentrationswirkung beantragt (und erhalten), ist die \ntarifgemäße Festsetzung einer Verwaltungsgebühr für die \nStellungnahme nach § 10a BImSchG a.F. auch dann nicht \nunbillig, wenn sie inhaltlich Ausführungen zu dem einen oder \nanderen Gesichtspunkt vermissen lässt und damit ein \nentsprechender Verwaltungsaufwand nicht angefallen ist. \nInsoweit sind keinerlei Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass \nder Verordnungsgeber in Kenntnis dieser Problematik eine \nandere gebührenrechtliche Regelung getroffen hätte. Denn im \nVordergrund der Tarifstelle 15a.1.7 AGT zur AVwGebO NRW steht \ndie Festsetzung einer halben Gebühr für die beantragte \nGenehmigung, ohne dass es im Einzelnen maßgeblich auf den \njeweiligen Verwaltungsaufwand der Behörde ankommt. Ob die \nKlägerin insoweit einen Anspruch auf \"Nachbesserung\" gegenüber \ndem Beklagten gehabt hätte, wenn sich die zuständige \nGenehmigungsbehörde ihres Bundeslandes nicht in der Lage \ngesehen hätte, wegen der Unvollständigkeit der beigebrachten \nStellungnahme die beantragte Genehmigung zu erteilen, kann \nangesichts der Erteilung der Genehmigung bei der Beurteilung \ndes Ermäßigungsantrages dahinstehen.\n\n48\n\nAnhaltspunkte für eine Ermäßigung aus Billigkeitsgründen \nergeben sich auch nicht daraus, dass das Landesumweltamt \nB. die Verwaltungsgebühr für die Erteilung der \nimmissionsschutzrechtlichen Genehmigung nur auf 16.375,-- DM \nfestgesetzt hat. Der Höhe der dort festgesetzten Gebühr kommt \nim vorliegenden Verfahren keine begrenzende Wirkung zu. Grund \nund Höhe der in diesem Verfahren von der Klägerin zu \nentrichtenden Verwaltungsgebühr bestimmen sich ausschließlich \nnach nordrhein-westfälischem Landesrecht und nicht nach dem \nRecht des Landes B. . Denn das Verwaltungsverfahren \nnach § 10a BImSchG a.F. stellt ein eigenständiges \nVerwaltungsverfahren zwischen dem Antragsteller und der \nhierfür zuständigen Behörde im Bereich der alten Bundesländer \ndar. Es begann mit dem entsprechenden Antrag und endete mit \nder behördlichen Stellungnahme, die die im Bereich der neuen \nBundesländer zuständige Genehmigungsbehörde bei der Prüfung \nder Genehmigungsvoraussetzungen zu berücksichtigen hatte. Im \nVerfahren des § 10a BImSchG a.F. wurde mithin keine nur \nbehördeninterne, eine Verwaltungsgebühr nicht auslösende \nAmtshilfe durch die westdeutsche Fachbehörde für die \neigentliche Genehmigungsbehörde geleistet. Als eigenständiges \nVerwaltungsverfahren regelt sich die Gebührenpflicht \nausschließlich nach dem für diese Fachbehörde geltenden \nLandesrecht; die Anwendung des für die \nimmissionsschutzrechtliche Genehmigungsbehörde geltenden \nLandesrechts ist ausgeschlossen.\n\n49\n\nVgl. Jarass, BImSchG, Kommentar, \n2. Aufl., München 1993, § 10a, Rdnr. 2; \nVGH Baden-Württemberg, Urteil vom \n2. März 1995 - 2 S 1595/93 -. \n\n50\n\n(2) Auch der hilfsweise gestellte Antrag auf Aufhebung des \nGebührenbescheides vom 19. Oktober 1992 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung D. vom \n26. Juli 1995 hat keinen Erfolg. Der Bescheid ist rechtmäßig \nund verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 \nSatz 1 VwGO). Insoweit ist unter Bezugnahme auf das bereits \nAusgeführte zu ergänzen, dass alle Voraussetzungen für die \nFestsetzung der angefochtenen Verwaltungsgebühr vorliegen. Die \nKlägerin hat durch Schreiben vom 6. März 1992 die Abgabe einer \nStellungnahme nach § 10a BImSchG a.F. bei dem Beklagten \nbeantragt. Dieser hat unter dem 19. Oktober 1992 eine 29 \nSeiten umfassende Stellungnahme zu dem Genehmigungsantrag nach \n§ 4 BImSchG auf Errichtung und Betrieb einer Anlage zum \nSchmelzen von tierischem Fetten in Elsholz abgegeben. Diese \nStellungnahme erfüllt die tatbestandlichen Voraussetzungen der \nhier anzuwendenden Tarifstelle 15a.1.7 AGT zur AVwGebO NRW. \nNach § 10a BImSchG a.F. ist die benannte Behörde bei dort \nnäher bestimmten Anlagen - hierzu gehört die Fettschmelze der \nKlägerin nach Nr. 7.3 Spalte A des Anhangs zur 4. BImschV - \ngrundsätzlich gehalten, eine umfassende Stellungnahme zur \nErfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen durch die geplante \nAnlage zu erstellen. Sie hat also zu allen in § 6 BImSchG \ngenannten Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung \nAussagen zu treffen, die es der Genehmigungsbehörde in den \nneuen Bundesländern erleichtern, deren Einhaltung zu \nüberprüfen. Dazu gehören u.a. auch Fragen des \nBauplanungsrechts gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG. \n\n51\n\nVgl. Koch/Scheuing, \nGemeinschaftkommentar zum \nBundesimmissionsschutzgesetz, \nStand: April 1998, § 10a, Rdnr. 36; \nMüggenborg, Immissionsschutzrecht und -\npraxis in den neuen Bundesländern, NVwZ \n1991, 735 (743).\n\n52\n\nInsoweit mag im vorliegenden Fall dahinstehen, ob die vom \nBeklagten vorgelegte Stellungnahme zu allen öffentlich-\nrechtlichen Vorschriften i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG \numfassend und erschöpfend Ausführungen enthält, denn es liegt \ngleichwohl eine Stellungnahme i.S.d. der Tarifstelle 15a.1.7 \nAGT zur AVwGebO NRW vor. Festzustellen ist, dass weder die \nKlägerin noch das Landesumweltamt B. im \nGenehmigungsverfahren irgendwelche Beanstandungen bezüglich \nder Vollständigkeit der vom Beklagten gefertigten \nStellungnahme vom 19. Oktober 1992 geltend gemacht haben. \nVielmehr hat die Klägerin nach Beibringung der Stellungnahme \ndes Beklagten innerhalb kurzer Zeit die von ihr beantragte \nGenehmigung vom Landesumweltamt B. mit Datum vom \n29. Dezember 1992 erhalten. Deshalb spricht bereits der \ngeschilderte zügige Verfahrensgang dafür, dass die \nStellungnahme des Beklagten für die Durchführung des \nGenehmigungsverfahrens ausreichend gewesen ist. \n\n53\n\nDie Höhe der hier in dem angefochtenen Bescheid \nfestgesetzten Gebühr von 36.000,-- DM entspricht - wie bereits \nausgeführt - den Vorgaben der Tarifstelle 15a.1.7 AGT zur \nAVwGebO NRW, die ein Ermessen des Beklagten bei der Festlegung \nder Gebührenhöhe nicht gestattet. \n\n54\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf \n§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n55\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. \n\n56","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303703","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-11-08/9-a-5379-97","cited_norms":[{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 10a","ref_norm":"10a","n":11},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":6},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":4},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":4},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 163","ref_norm":"163","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303703","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303703","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-11-08/9-a-5379-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303703","retrieved":"2026-07-09 03:30:22.231910+00:00"}}