{"status":"available","doknr":"OLD303700","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:1108.1A5943.98PVL.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-11-08","aktenzeichen":"1 A 5943/98.PVL","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nIm Zusammenhang mit verschiedenen Neuerungen der DV-\nInformationssysteme der N. F. der \nS. -X. U. Hochschule (S. ) \nB. holte der Antragsteller ein Angebot der \nTechnologieberatungsstelle beim E. M. NRW e.V. - \nRegionalstelle S. - (TBS) zur Beratung mit \nveranschlagten Gesamtkosten von 33.250 DM zuzüglich 7 % \nMehrwertsteuer ein. Als Beratungsgegenstand war in dem Angebot \nvom 10. März 1997 eine Beratung \"beim Abschluss einer \nRahmendienstvereinbarung und gegebenenfalls weiterer \nDienstvereinbarungen, soweit sie sich aus dem Beratungsumfang \nergeben\" bezeichnet. Der Beratungsumfang gliederte sich nach \ndem Angebot unter Nr. 2 in eine in Unterpunkten näher \nbeschriebene systemübergreifende Beratung (2.1) und eine \nebenfalls in Unterpunkten näherer beschriebene Beratung \nbezüglich der Beteiligung des Personalrats zu speziellen \nSystemen (2.2); die Möglichkeit der Anforderung von \nTeilleistungen wurde ausdrücklich eingeräumt. \n\n4\n\nMit Schreiben vom 18. März 1997 bat der Antragsteller den \nBeteiligten, die in dem Angebot beschriebene Beratung zu \ngenehmigen. Zur Begründung seiner Bitte um Kostenzusage führte \ner im Wesentlichen aus: Der stetig wachsende Bedarf und Einsatz \nmoderner Daten- und Informationstechnologiesysteme mit \nkomplexen Netzwerkstrukturen erschwere ihm wegen fehlender \nKapazitäten und entsprechendem Fachverstand zunehmend, mit der \nEntwicklung Schritt zu halten. Hinzu komme, dass die seitens \nder Dienststelle eingeleiteten Beteiligungsverfahren für DV-\nMaßnahmen häufig nur sehr spärliche Informationen enthielten \nund er gezwungen sei, aufwendig die für eine Entscheidung \nsachlich notwendigen Details zu erkunden und einzufordern. Ohne \neine fachkundige Beratung in DV-Angelegenheiten werde er nicht \nmehr in der Lage sein, den Beteiligungsanforderungen gerecht zu \nwerden. \n\n5\n\nDer Beteiligte lehnte die Gegenzeichnung des Angebots mit \nSchreiben vom 2. April 1997 ab. Zur Begründung führte er im \nWesentlichen aus: Die Beratung durch die TBS diene nicht der \nLösung einer gesetzlich ungeklärten Streitfrage. Alle aus dem \nGutachtenumfang erkennbaren Sachverhalte seien durch das \nLandespersonalvertretungsgesetz selbst und die Rechtsprechung \nhinreichend geklärt. Deshalb könne die Kostenübernahme für das \nGutachten nicht erfolgen. Im Übrigen gehe er davon aus, dass \nder Informationsbedarf des Antragstellers ausreichend durch die \nInanspruchnahme von Schulungs- und Bildungsveranstaltungen zu \ndecken sei. \n\n6\n\nDer Beteiligte verblieb auch nach weiteren Erwiderungen des \nAntragstellers bei seiner ablehnenden Entscheidung.\n\n7\n\nNachdem die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen \nmit Beschluss vom 1. September 1997 (16 L 1334/97.PVL) das \nErsuchen des Antragstellers um vorläufigen gerichtlichen \nRechtsschutz mangels eines Verfügungsgrundes abgelehnt hatte, \nhat der Antragsteller am 17. Oktober 1997 das vorliegende \nBeschlussverfahren eingeleitet. \n\n8\n\nIm Verlauf des Verfahrens hat er unter Berücksichtigung \nbereits durchgeführter Mitbestimmungsverfahren sein Begehren \nauf die Kostenzusage für folgende Angebotspunkte reduziert:\n\n9\n\n2.1 Systemübergreifende Beratung\n2.2.5. Beurteilung und Bewertung der \nInbetriebnahme des Netzsegments \nim Institut für Med. Informatik \n2.2.6. Bewertung des Arbeitsplatzes \nPforte zur Feststellung, ob dies \nein Bildschirmarbeitsplatz nach \nArbeitsschutzgesetz ist \n\n10\n\nDurch den angefochtenen Beschluss hat die Fachkammer für \nLandespersonalvertretungsangelegenheiten den Antrag, \n\n11\n\nfestzustellen, dass der Beteiligte \nverpflichtet ist, die aus dem Angebot \nder TBS vom 10. März 1997 \nveranschlagten Kosten für eine externe \nBeratung - soweit noch erforderlich - \nin Höhe von voraussichtlich 17.250,00 \nDM zuzüglich der Mehrwertsteuer gemäß \n§ 40 LPVG zu übernehmen,\n\n12\n\nmit im Wesentlichen folgender Begründung abgelehnt: Eine \nKostenverpflichtung des Beteiligten scheide - unbeschadet der \nFrage, ob die bisherige Information durch die Dienststelle bzw. \ndurch den Leiter des Instituts für Medizinische Informatik und \nBiometrie für die streitgegenständlichen Beratungsgegenstände \nin jeder Hinsicht ausreichend und umfassend gewesen sei - aus, \nweil der Antragsteller für die im Vertragsangebot der TBS \nangesprochenen Mitbestimmungsfälle jedenfalls zur Zeit keiner \nexternen sachverständigen Beratung bedürfe. Dies gelte zunächst \nmit Blick auf den Abschluss einer Rahmendienstvereinbarung. \nAbgesehen davon, dass der Beteiligte bisher nicht zu erkennen \ngegeben habe, dass er am Abschluss einer solchen Vereinbarung \ninteressiert sei, lasse sich weder dem Angebot der TBS noch dem \nVorbringen des Antragstellers mit der gebotenen Deutlichkeit \nder konkrete, mitbestimmungspflichtige Gegenstand einer solchen \nVereinbarung entnehmen. Dies gelte in gleicher Weise für die \nsystemübergreifende Beratung, die keinerlei Bezug zu einem \nkonkreten Mitbestimmungstatbestand aufweise. Hier erscheine \neine allgemeine Schulung eines Mitglieds des Personalrats als \nausreichend. Im Hinblick auf die Positionen 2.2.5. (Beurteilung \nund Bewertung der Inbetriebnahme des Netzsegments im Institut \nfür Medizinische Informatik) und 2.2.6. (Bewertung des \nArbeitsplatzes Pforte) sei nicht zu erkennen, welchen \nergänzenden Informationsbedarf der Antragsteller konkret \ngeltend mache.\n\n13\n\nGegen den den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am \n14. Dezember 1998 zugestellten Beschluss haben diese am \n23. Dezember 1998 Beschwerde eingelegt und diese mit \nSchriftsatz vom 12. Januar 1999, bei Gericht eingegangen am \n13. Januar 1999, im Wesentlichen wie folgt begründet:\n\n14\n\nKonkreter und aktueller Beratungsbedarf bestehe unverändert \nhinsichtlich folgender Positionen des Angebots der TBS: \n\n15\n\n2.1.1. Ist-Analyse der zu \nerfassenden, personenbezogenen \nDaten der Mitarbeiter, \n2.1.2. Festlegung von Vereinbarungen \nüber Leistungs- und \nVerhaltenskontrolle der \nbeschäftigten Arbeitnehmer, \n2.1.5. Aufstellung eines \nQualifizierungskonzeptes für die \nbetroffenen Mitarbeiter,\n2.1.6. Erarbeitung einer \nRahmendienstvereinbarung zur \nelektronischen \nDatenvereinbarung,\n2.2.5. Beurteilung und Bewertung der \nInbetriebnahme des Netzsegmentes \nim Institut für Medizinische \nInformatik.\n\n16\n\nDie Kosten des Beratungsbedarfs würden auf insgesamt 10 \nPersonentage à 1800 DM (20.000 DM einschließlich \nMehrwertsteuer) geschätzt. \n\n17\n\nDer externe Beratungsaufwand müsse nachstehenden Inhalt \nhaben:\n\n18\n\n\"Werden beim Einsatz von \nDatenverarbeitung - weil von dem \nBeteiligten beharrlich bestritten - \npersonenbezogene bzw. \npersonenbeziehbare Daten erfasst?\n\n19\n\nWie und wodurch ist mit der \nDienststelle zu vereinbaren, dass \nerfasste personenbezogene bzw. \npersonenbeziehbare Daten einer \nLeistungs- und Verhaltenskontrolle \nnicht unterzogen werden bzw. - falls es \ndafür eine sachliche Notwendigkeit \ngeben sollte - welche Regelungsinhalte \nfür eine entsprechende Vereinbarung mit \nder Dienststelle erforderlich sind?\n\n20\n\nWann und mit welche Auswirkungen \nwerden durch den Einsatz der \nDatenverarbeitung \nRationalisierungsfolgen eintreten und \nworauf muss der Personalrat überhaupt \nachten beim Einsatz der \nDatenverarbeitung und sich daraus für \ndie bestehenden Arbeitsplätze \ngegebenenfalls ergebenden negativen \nÄnderungen der Arbeitsorganisation, der \nHebung der Arbeitsleistung sowie \nErleichterung der Arbeitsabläufe?\n\n21\n\nWorauf muss der Personalrat achten \nhinsichtlich der Folgen, die bei der \nEinrichtung und beim Betrieb von \nKommunikationsnetzen (Intranet, \nInternet, E-Mail-Nutzung) eintreten und \nmit welchen Argumenten kann er \nüberhaupt eine von der Dienststelle \nbestrittene Beteiligung einfordern? \n\n22\n\nMit welchen Mitteln und Argumenten \nkann der Personalrat es erreichen, dass \nder Einsatz der Datenverarbeitung keine \nPrivatisierung von öffentlichen \nDienstleistungen zur Folge hat?\"\n\n23\n\nDie Voraussetzungen für eine Kostenverpflichtung des \nBeteiligten seien gegeben. Der vom Verwaltungsgericht \ngeforderte Bezug der einzelnen Angebotspositionen zu einem \nmitbestimmungsrechtlichen Tatbestand ergebe sich ohne weiteres. \nDie Positionen korrespondierten mit den Tatbeständen aus § 72 \nAbs. 3 Nrn. 1 bis 7 LPVG NRW. Es bestehe auch ein \nInformationsdefizit, das durch die ihm zur Verfügung stehenden \nInformationsquellen nicht gedeckt werden könne. Er habe alle \nMöglichkeiten der Selbstinformation zu der komplexen und, \nbedingt durch die Schnelligkeit der Entwicklung, immer \nschwieriger werdenden DV-Materie ausgeschöpft. Aufgrund des \nerheblichen Informationsdefizits sei er nicht in der Lage, eine \nBegründung zu fertigen, die nicht außerhalb des Tatbestands \nseiner Mitbestimmungsrechte liege. Der Beteiligte habe seine, \ndes Antragstellers, Zustimmung häufig mangels ausreichender \nBegründung als fingiert betrachtet. Dass es in Einzelfällen zur \nEinleitung des Stufenverfahrens gekommen sei bzw. er zu einer \numfangreichen DV-Maßnahme die Zustimmung erteilt habe, stehe \ndem nicht entgegen. Wie auch der Beteiligte ausführe, sei in \njenen Verfahren ein umfangreicher Schriftverkehr mit einem \nhohen Maß an Informations- und Meinungsaustausch erfolgt, der \neinen erheblichen Zeit- und Arbeitsaufwand dargestellt habe. \nDurch eine externe fachliche Beratung hätte dies vermieden \nwerden können. Er könne zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner \nMitbestimmungsrechte nicht auf die Möglichkeit der \ngerichtlichen Klärung entstandener (konkreter) Streitfragen im \nBeschlussverfahren verwiesen werden, da dieses weitere Kosten \nmit einem hohen Arbeitsaufwand aller Beteiligten verursache. Es \nmüsse eine Abwägung der Kostenersparnis, die dadurch entstehe, \ndass durch eine einmalige externe Beratung künftige Kosten in \ndiesem Bereich effektiv eingespart werden könnten, vorgenommen \nwerden. Aus arbeitsökonomischen Gründen sei an erster Stelle \neine externe fachliche Beratung notwendig und nicht die \nAnrufung der Gerichte. \n\n24\n\nDurch eine rechtzeitige externe fachliche Beratung hätte die \nzeit- und arbeitsaufwendige und vor allem kostenintensive \nDiskussion zwischen den Beteiligten über den Regelungsgehalt \ndes § 72 Abs. 3 Nr. 1 LPVG NRW - Erfassung personenbezogener \nDaten - vermieden werden können.\n\n25\n\nIm Hinblick auf die Fragen im Zusammenhang mit einer \nRahmendienstvereinbarung sei zwar zuzugeben, dass eine solche \nVereinbarung nicht erzwingbar sei. Sie sei jedoch geeignet, \nsämtliche Probleme, die durch die Neuinstallation und \nErweiterung der Datenverarbeitung hervorgerufen würden, zu \nlösen. Er erhoffe sich durch die dringend erforderliche externe \nfachliche Beratung auch, mit den dann gewonnenen Erkenntnissen \ndie Dienststelle überzeugen zu können, eine solche Vereinbarung \nabzuschließen. Auf eine Aussprache mit Personalräten anderer \nUniversitäten könne er nicht verwiesen werden. Schließlich \nverweigere der Beteiligte konsequent den Abschluss einer \nderartigen Dienstvereinbarung. \n\n26\n\nEine externe fachliche Beratung zur Thematik \"Leistungs- und \nVerhaltenskontrolle\" sei notwendig, weil der Beteiligte sich \nauf die Zusicherung beschränke, die faktisch vorhandenen \ntechnischen Möglichkeiten einer EDV-Anlage nicht zu nutzen. \nAussagen dazu, wie programmtechnisch und/oder organisatorisch \neine technisch mögliche Leistungs- und Verhaltensüberwachung im \nVorfeld ausgeschlossen bzw. unterbunden werden solle und zu \nwelchem Zwecke und von wem Protokolllisten erstellt und \nausgedruckt würden, unterblieben demgegenüber. Die Beratung \ndiene der Abwendung der Gefahren, die sich hieraus ergäben. \n\n27\n\nBei der Problemstellung \"Datenverarbeitung - Privatisierung\" \nhandele es sich zwar nicht um eine aktuelle Problematik, indes \num eine solche, die langfristig gelöst werden müsse. Auch hier \nsehe er durch eine externe Beratung die Möglichkeit, Ansätze \nfür eine verträgliche Lösung zu erarbeiten. \n\n28\n\nSeit weit über einem Jahr versuche er, von dem Beteiligten \neine konkrete Aussage dahingehend zu erhalten, ob und inwieweit \nMitbestimmungsrechte bei der Anbindung von DV-Anlagen an das \nInternet und bei der Einrichtung von Anschlüsse an das \nhauseigene Intranet bzw. für die E-Mail-Nutzung berührt würden. \nHier reiche es nicht, dass ihm Informationsmaterial der \nGewerkschaften zu diesem Thema zur Verfügung gestanden habe, \nwenn der Beteiligte zu diesem Informationsmaterial indes - \ntrotz Aufforderung - keine Stellung nehme. \n\n29\n\nAls weiteres wichtiges Argument für eine externe Beratung \nsei die Qualitätskontrolle der bisherigen Personalratsarbeit in \nDV-Angelegenheiten anzuführen, verbunden mit einer erheblichen \nQualitätssicherheit.\n\n30\n\nEs sei auch der Aspekt der Chancengleichheit zwischen \nPersonalrat und Dienststelle zu berücksichtigen. Der \nBeteiligte, der wohl unbestritten auf weitaus größere \nqualifizierte personelle Ressourcen als er, der Antragsteller, \nzurückgreifen könne, habe sich dennoch in den letzten Jahren \nhäufig externer Beratung bedient. Es sei nicht nachvollziehbar, \nwenn unter diesen Umständen eine verhältnismäßig \nkostengünstigere, eher marginale externe Beratung verwehrt \nwerde, die auf dem Gebiet der Beteiligung bei DV-Maßnahmen eine \nkünftig reibungslosere und damit kostensparendere \nZusammenarbeit zwischen dem Personalrat und der Dienststelle \nermöglichen solle. \n\n31\n\nDer Antragsteller hat seinen erstinstanzlichen Antrag \ndahingehend neu gefasst, dass er beantragt,\n\n32\n\nfestzustellen, dass der Beteiligte \nverpflichtet ist, die Kosten für die \nBeratung durch die \nTechnologieberatungsstelle beim E. \nM. NRW e. V. - \nRegionalstelle S. - betreffend \neine\n\n33\n\n- Ist-Analyse der zu erfassenden \npersonenbezogenen Daten der \nMitarbeiter,\n- Festlegung von Vereinbarungen über \nLeistungs- und Verhaltenskontrolle \nder beschäftigten Arbeitnehmer, \n- Aufstellung eines \nQualifizierungskonzeptes für die \nbetroffenen Mitarbeiter,\n- Erarbeitung einer \nRahmendienstvereinbarung zur \nelektronischen Datenvereinbarung,\n- Beurteilung und Bewertung der \nInbetriebnahme des Netzsegmentes im \nInstitut für Medizinische \nInformatik,\n\n34\n\nzu tragen. \n\n35\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n36\n\nden angefochtenen Beschluss zu \nändern und dem neu gefassten \nerstinstanzlichen Antrag zu \nentsprechen.\n\n37\n\nDer Beteiligte beantragt, \n\n38\n\ndie Beschwerde zurückzuweisen.\n\n39\n\nDer Beteiligte führt zur Begründung im Wesentlichen aus: Das \nVerwaltungsgericht habe zu Recht darauf hingewiesen, dass die \nkostenträchtige Inanspruchnahme externer Sachverständiger \nallenfalls in Betracht komme, wenn - bezogen auf einen \nkonkreten Mitbestimmungsfall - vorher alle Möglichkeiten der \nInformationserlangung ausgeschöpft worden seien. Diese \nSituation sei vorliegend nicht gegeben. Es fehle bezüglich des \nbehaupteten Informationsbedarfs an einem konkreten Fallbezug. \nDies werde bereits aus der Angebotsbezeichnung \n\"Systemübergreifende Beratung\" deutlich. Aber auch die \nEinzelpunkte ließen erkennen, dass die Beratungsgegenstände \nnicht an aktuelle Mitbestimmungsrechte anknüpften, deren \nordnungsgemäße Wahrnehmung dem Antragsteller ohne externe \nBeratung unmöglich wäre. Im Übrigen gebe es keine Anhaltspunkte \ndafür, dass die Personalvertretung erst geschult werden müsse, \num ihre Mitbestimmungsrechte wahrnehmen zu können. Zudem sei \nder Regelungsgehalt des § 72 Abs. 3 Nr. 1 LPVG NRW seit \nlängerem zwischen den Beteiligten streitig. Der Antragsteller \nhabe aus diesem Grund anwaltlichen Rat eingeholt und ein \ngerichtliches Verfahren angestrengt. Insoweit könne es zur \nPosition 2.1.1. aus dem Angebot der TBS vom 10. März 1997 \nkeinen Beratungsbedarf mehr gegeben. Die Beratungsfunktion \nkomme dem Verfahrensbevollmächtigten der Gegenseite zu. Was die \nFrage der Leistungs- und Verhaltenskontrolle im Sinne von § 72 \nAbs. 3 Nr. 2 LPVG NRW anbelange, gebe es in allen bisherigen \nMitbestimmungsfällen eine eindeutige Aussage der Dienststelle \ndahingehend, dass mittels der EDV Leistungs- und \nVerhaltenskontrollen nicht durchgeführt würden. Das Thema \n\"Datenverarbeitung und Privatisierung\" sei in der Dienststelle \nnicht aktuell. Zur Thematik \"Einrichtung und Betrieb von \nKommunikationsnetzen\" könne auch kein externer Beratungsbedarf \nbejaht werden. Es bestehe die Möglichkeit, dass der \nAntragsteller beispielsweise mit der Personalvertretung der \nS. oder den Personalräten anderer Universitätskliniken in \nVerbindung trete, die mit denselben Fragestellungen \nkonfrontiert seien bzw. gewesen seien. Zudem habe der \nAntragsteller selbst der Dienststelle Informationsmaterial der \nGewerkschaft zu diesem Themenkreis mit der Aufforderung zur \nStellungnahme übermittelt. Insoweit könne von einem erheblichen \nInformationsdefizit keine Rede sein. Dass die Praxis sich \nanders darstelle, als vom Antragsteller vorgetragen, ergebe \nsich auch daraus, dass sich eine EDV-Maßnahme zur Zeit im \nStufenverfahren befinde, was verdeutliche, dass der \nAntragsteller durchaus in der Lage gewesen sei, seine Rechte \nordnungsgemäß auszuüben. In einer anderen, sehr umfangreichen \nMaßnahme, bei der es um die Einführung eines neuen EDV-Systems \nfür das Universitätsklinikum gegangen sei, habe der \nAntragsteller seine Zustimmung erteilt. Im Vorfeld habe es \neinen sehr regen Informations- und Meinungsaustausch gegeben. \nEs habe sich gezeigt, dass die Personalvertretung auch ohne \nexterne Unterstützung sehr wohl in der Lage gewesen sei, die \naus ihrer Sicht bestehenden Probleme zu artikulieren und so \nlange zu hinterfragen, bis - aus Sicht der Personalvertretung - \nzufriedenstellende Informationen vorgelegen hätten. \n\n40\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. \n\n41\n\nII.\n\n42\n\nDas Rubrum ist zu berichtigen, da aufgrund des durch das Gesetz \nzur Neuordnung der Hochschulmedizin vom 14. Dezember 1999 (GV \nNRW S. 670) neu eingefügten Satzes 2 in § 8 Abs. 3 LPVG NRW für \ndie N. F. einer Hochschule nunmehr der \nVerwaltungsdirektor (und nicht mehr der Kanzler) handelt. \nDaraus folgt, dass im personalvertretungsrechtlichen \nBeschlussverfahren der Verwaltungsdirektor anstelle des \nKanzlers zu beteiligen ist.\n\n43\n\nDie fristgerecht erhobene und rechtzeitig begründete \nBeschwerde ist zulässig. Sie hat in der Sache jedoch keinen \nErfolg.\n\n44\n\nDer neugefasste Antrag ist zulässig. Der Antragsteller hat \nsein erstinstanzliches Begehren zulässiger Weise auf die \nabstrakt hinter dem konkreten Fall stehende \npersonalvertretungsrechtliche Frage umgestellt, da der Antrag \nan den Anlass gebenden Streitfall hinreichend konkret anknüpft \nund sich die strittige und entscheidungserhebliche Rechtsfrage \nzwischen denselben Verfahrensbeteiligten vergleichbar mit \neiniger - mehr als nur geringfügiger - Wahrscheinlichkeit \nerneut stellen wird.\n\n45\n\nVgl. zu den \nZulässigkeitsvorausetzungen für eine \nabstrakte Antragstellung: BVerwG, \nBeschluss vom 25. Januar 1995 - 6 P \n19.93 -, BVerwGE 97, 316 = Buchholz 250 \n§ 75 BPersVG Nr. 90 = NVwZ-RR 1995, 580 \n= PersR 1995, 300 = PersV 1995, 439 = \nZfPR 1995, 116 = ZTR 1995, 524; \nBeschluss des Fachsenats vom 22. März \n2000 - 1 A 4382/98.PVL -. \n\n46\n\nEs besteht auch ein rechtlich schutzwürdiges Interesse \ndaran, die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für eine \nKostentragung der Dienststelle nach § 40 LPVG NRW für eine \nBeratung durch eine externe Stelle vorab zu klären, auch wenn \ndiese Vorschrift die Kostentragungspflicht der Dienststelle \nnicht von einer vorherigen Genehmigung durch den \nDienststellenleiter abhängig macht. Allein eine vorherige \nKlärung versetzt den Personalrat in die Lage, einem extern \nHerangezogenen eine verbindliche Kostenzusage zu geben. Der \nPersonalrat haftet im Falle einer Beauftragung eines externen \nDritten - da insofern nicht rechtsfähig und kein \nVermögensträger - für die Heranziehung grundsätzlich nicht. Die \nDienststelle wiederum haftet - ohne Kostenzusage - mangels \nschuldrechtlicher Verpflichtung für eine Beauftragung durch den \nPersonalrat jenseits der Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 LPVG \nNRW ebenfalls nicht, denn weder durch die \nKostenerstattungsvorschrift des § 40 LPVG NRW noch durch andere \nVorschriften ist dem Personalrat die Befugnis eingeräumt, die \nDienststelle nach außen zu vertreten.\n\n47\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. \nDezember 1996 - 6 P 10/94 -, NVwZ 1998, \n79, 81, und vom 9. März 1992 \n- 6 P 11.90 -, BVerwGE 90, 76; \nLorenzen, BPersVG, Stand: September \n2000, § 44 RdNr. 18 mwN.\n\n48\n\nDer Antrag ist jedoch unbegründet. Der Beteiligte ist nicht \nverpflichtet, die Kosten für eine externe Beratung durch die \nTBS in dem noch streitigen Umfang zu tragen. \n\n49\n\nGrundlage der Kostentragungsverpflichtung der Dienststelle \nist § 40 Abs. 1 LPVG NRW. Danach trägt die Dienststelle die \ndurch die Tätigkeit des Personalrats entstehenden - notwendigen \n- Kosten. Erfasst wird unbeschadet des Fehlens einer \nausdrücklichen, § 80 Abs. 3 BetrVG entsprechenden Bestimmung, \nauch die kostenpflichtige Heranziehung dienststellenfremder \nPersonen durch den Personalrat zum Zwecke der Unterrichtung, \nBeratung oder gutachterlichen Stellungnahme. \n\n50\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. \nNovember 1989 - 6 P 7.87 -, BVerwGE 84, \n58 = PersV 1990, 342 = PersR 1990, 86 = \nZfPR 1990, 86, und vom 18. Juni 1991 \n- 6 P 3.90 -, NVwZ-RR 1992, 316 = PersR \n1991, 341 = Buchholz 250 § 44 BPersVG \nNr. 23 = PersV 1992, 45 = ZfPR 1991, \n136; Cecior/Dietz/Vallendar/Lechter-\nmann, Personalvertretungsrecht NW, § 40 \nRdNr. 30. \n\n51\n\nDie Kostentragungspflicht der Dienststelle entsteht, wenn \nder Personalrat sich objektiv innerhalb des ihm durch Gesetz \nzugewiesenen Aufgabenbereichs hält und er die Aufwendungen zur \nDurchführung der ihm obliegenden Aufgaben bei pflichtgemäßer \nWürdigung der Sachlage, d.h. nach pflichtgemäßem Ermessen für \nerforderlich halten darf. \n\n52\n\nVgl. Cecior/Dietz/Vallendar/ \nLechter-mann, aaO, § 40 RdNrn. 12 ff. \nund 31 mwN.\n\n53\n\nBei dieser Entscheidung ist der Personalrat als - nicht etwa \nrechtlich verselbständigter - Bestandteil der Dienstelle neben \ndem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit aus § 2 Abs. \n1 LPVG NRW auch dem haushaltsrechtlichen Gebot der Sparsamkeit \nund Wirtschaftlichkeit unterworfen.\n\n54\n\nDanach kann der Personalrat die Kosten einer externen Beratung erst dann geltend \nmachen, wenn er vorher alle Möglichkeiten einer Unterrichtung durch die Dienststelle selbst \nausgeschöpft hat. Denn nur dann, wenn die Dienststelle nach ihren Möglichkeiten den \nPersonalrat abschließend unterrichtet hat, lässt sich auch die Frage beantworten, ob zum \nVerständnis der gegebenen Informationen Kenntnisse erforderlich sind, die der Personalrat \nnicht besitzt, die ihm auch die Dienststelle nicht zur Verfügung stellen kann und die ihm \ndeshalb nur ein Sachverständiger vermitteln kann. \n\n55\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 8. \nNovember 1989 - 6 P 7.87 -, aaO.\n\n56\n\nDes Weiteren muss vor der Heranziehung externer Stellen \nfestgestellt sein, dass andere, weniger kostenintensive \nInformationsquellen - vor allem innerhalb der Behörde bzw. des \nöffentlichen Dienstes - zu dem gesetzlich begrenzten Thema - \nnicht verfügbar sind, die anfallenden Kosten in einem \nangemessenen Verhältnis zu dem erstrebten und möglichen Nutzen \nstehen und die notwendige und zulässige Information nur durch \neinen Wissenschaftler und weiterhin gerade durch den \ntatsächlich ausgewählten gegeben werden kann. Erst dann liegt \neine Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen des Personalrats \nvor. \n\n57\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juni \n1991 - 6 P 3.90 -, aaO. \n\n58\n\nDie danach erforderliche Kosten-Nutzen-Relation hinsichtlich \nder Beauftragung von Sachverständigen, die ein Personalrat zum \nZwecke der Selbstinformation beabsichtigt, lässt sich in \nFällen, in denen die Tätigkeit des Sachverständigen auf eine \numfassende fachspezifische Unterrichtung/Unterweisung des \nPersonalrats in ein Sachgebiet mit \npersonalvertretungsrechtlichen Bezügen, wie den EDV-Bereich \nzielt, und in denen sich die Unterweisung themenmäßig auf alle \ndenkbaren personalvertretungsrechtlichen Problemfälle erstreckt \n- wie hier auf solche im Anwendungsbereich von § 72 Abs. 3 Nrn. \n1 bis 7 LPVG NRW - nur aufstellen und damit die \nVerhältnismäßigkeit der entstehenden Kosten nur abschätzen, \nwenn ein Bedarf an einer derart umfassenden Information aus \nAnlass einer oder mehrerer konkreter Einzelmaßnahmen oder \nInitiativen vom Personalrat aufgezeigt oder sonst ersichtlich \nist. \n\n59\n\nGemessen an diesen Anforderungen genügt die Entscheidung des \nAntragstellers, die TBS mit einer Beratung in dem noch \nstreitigen Umfang zu betrauen, nicht den rechtlichen \nAnforderungen.\n\n60\n\nEntgegen der seitens des Antragstellers in der Anhörung vor \ndem Senat geäußerten Ansicht wird die \nKostentragungsverpfichtung nicht schon dann ausgelöst, wenn der \nAntragsteller die Notwendigkeit der beabsichtigten Beratung für \neine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung, namentlich den Bezug zu \nseinem Aufgabenbereich, den entsprechenden Informationsbedarf \nund das Fehlen der Möglichkeit einer kostengünstigeren \nInformationsbeschaffung dem Beteiligten ohne näherer \nErläuterung mitteilt. Dass sich der Beteiligte demgegenüber \nexterner Beratung bedienen kann, ohne die Notwendigkeit \nderselben nach außen dokumentieren zu müssen, ist \nunerheblich.\n\n61\n\nDie Frage, ob sich der Antragsteller bei der Heranziehung \neiner externen Stelle zur Beratung im Rahmen seines \nAufgabenbereichs hält, ist objektiv zu beurteilen und \nunterliegt im Streitfall uneingeschränkter gerichtlicher \nKontrolle. Auch die Entscheidung des Antragstellers zur \nNotwendigkeit einer externen Beratung unterliegt, unbeschadet \ndes Umstands, dass ihm insoweit Ermessen eingeräumt ist, als \nRechtsfolge auslösende Entscheidung im Streitfall \nuneingeschränkter rechtlicher Überprüfung auf Ermessensfehler. \nDamit korrespondiert notwendig die Verpflichtung, im Streitfall \nden zugrunde gelegten Sachverhalt zu substantiieren, namentlich \ndarzulegen, dass die Vorgaben für eine Kostentragungspflicht \ndes Beteiligten einschließlich der aufgezeigten Anforderungen \nan die Ermessensentscheidung erfüllt sind. \n\n62\n\nDaran fehlt es vorliegend. \n\n63\n\nEs ist weder vom Antragsteller vorgetragen noch sonst \nersichtlich, dass sich die Notwendigkeit der beabsichtigten \nBeratung aus Anlass einer oder mehrerer konkreter \nEinzelmaßnahmen oder Initiativen ergibt. Die Tätigkeit der TBS \nsoll sich vielmehr auf eine umfassende fachspezifische \nUnterrichtung im EDV-Bereich richten, und die Unterweisung soll \nsich auf denkbare Problemfälle im Anwendungsbereich von § 72 \nAbs. 3 Nrn. 1 bis 7 LPVG NRW erstrecken.\n\n64\n\nEin Bezug zu konkreten Einzelfällen oder Initiativen \nerhellen weder der Hinweis darauf, dass der Beteiligte in der \nVergangenheit in verschiedenen Verfahren betreffend DV-\nMaßnahmen die Zustimmungsverweigerung als unbeachtlich \nqualifiziert hat, noch der nicht näher erläuterte Verweis \ndarauf, dass die Frage der Erfassung personenbezogener Daten \nzwischen den Beteiligten im Streit stehe. Der Antragsteller \nzeigt schon nicht ausreichend auf, dass und welche konkreten \nFragen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht in jenen \nkonkreten Streitfällen noch der Klärung bedürfen und durch die \nBeratung einer solchen zugeführt werden sollen. Die \ndiesbezüglichen Angaben bleiben pauschal. Auch soweit der \nAntragsteller die Absicht äußert, den Beteiligten zum Abschluss \neiner Rahmendienstvereinbarung zu veranlassen, wird kein \nInformationsbedarf in Bezug auf eine konkrete vom Beteiligten \nzur Vorlage gebrachte Einzelmaßnahme oder vom Antragsteller \nkonkret erwogene Initiative ersichtlich. Nachdem es der \nBeteiligte konsequent ablehnt, eine solche Vereinbarung \nabzuschließen, ist ein Bedürfnis für die konkrete Erarbeitung \neiner Rahmendienstvereinbarung zur elektronischen \nDatenverarbeitung seitens des Antragstellers nicht einmal im \nAnsatz zu erkennen. Der Beteiligte ist zur Verfolgung \nweitergehender Rechte im Zusammenhang mit dem Abschluss einer \nDienstvereinbarung nicht darauf angewiesen, dem Beteiligten \neine bereits in allen Einzelheiten ausformulierte \nDienstvereinbarung vorzulegen. Schon aus diesem Grund greift \nauch das Argument des Antragstellers nicht, andere \nInformationsmöglichkeiten, namentlich Schulungen reichten nicht \naus, weil sie zu allgemein gehalten seien und die \nBesonderheiten der Situation der Dienststelle nicht \nberücksichtigen könnten. Im Übrigen erscheint es mehr als \nspekulativ, dass die Beratung dem Beteiligten weitergehende \nArgumente liefern könnte, die den Beteiligten veranlassen \nwürden, seine ablehnende Haltung gegenüber dem Abschluss einer \nRahmendienstvereinbarung in EDV-Angelegenheiten aufzugeben. \nSchließlich hat sich der Antragsteller bereits zu einem \nfrüheren Zeitpunkt - etwa in der Stellungnahme vom 5. Dezember \n1996 im Rahmen der Vorlage vom 22. November 1996 (EDV-\nBeschaffung für die Psych. Institutsambulanz) - mit einer \ndetaillierten nach fachlichen Gesichtspunkten umfänglich \nstrukturierten Anregung an den Beteiligten gewandt, eine \nRahmendienstvereinbarung für den Bereich der EDV abzuschließen. \nAuch dies hat den Beteiligten nicht veranlasst, dem Gedanken \ndes Abschlusses einer solchen Vereinbarung näher zu treten. Im \nÜbrigen belegt diese Anregung, dass der Antragsteller bereits \nüber sehr weitgehende Kenntnisse über bei der Datenverarbeitung \nauftretende Problemstellungen verfügt. \n\n65\n\nSelbst im Zusammenhang mit dem geltend gemachten \nBeratungsbedarf im Hinblick auf die Beurteilung und Bewertung \nder Inbetriebnahme des Netzsegments im Institut für \nMedizinische Informatik konkretisiert der Antragsteller keinen \nauf den konkreten Sachverhalt bezogenen Informationsbedarf. Als \nkorrespondierend stellt er vielmehr in der Beschwerdebegründung \neinen allgemeinen Beratungsbedarf im Hinblick auf die Fragen \ndar: \"Worauf muss der Personalrat achten, hinsichtlich der \nFolgen, die bei der Einrichtung und beim Betrieb von \nKommunikationsnetzen (Intranet, Internet, E-Mail-Nutzung) \neintreten und mit welchen Argumenten kann er überhaupt eine von \nder Dienststelle bestrittene Beteiligung einfordern?\" Zum \nSachstand des Mitbestimmungsverfahrens in Bezug auf die \nInbetriebnahme des Netzsegments im Institut für Medizinische \nInformatik verhält er sich demgegenüber nicht. Insbesondere ist \nnichts dazu gesagt, welche tatsächlichen oder rechtlichen \nFragen es im Zusammenhang mit der Inbetriebnahme des \nNetzsegments im Institut für Medizinische Informatik konkret zu \nklären gilt.\n\n66\n\nDer Antragsteller macht - wie auch in der Anhörung vor dem \nSenat verdeutlicht wurde - im Kern einen Informationsbedarf im \nEDV-Bereich jenseits konkreter Einzelmaßnahmen des Beteiligten \nund jenseits konkret beabsichtigter \npersonalvertretungsrechtlicher Initiativen geltend, d.h. ein \nallgemeines (noch) nicht zweckgerichtetes Sachinteresse an den \nnoch in Rede stehenden Beratungsgegenstände der Erfassung \npersonenbezogener Daten, der Leistungs- und \nVerhaltenskontrolle, des Qualifizierungskonzepts für \nMitarbeiter, des Abschlusses von Rahmendienstvereinbarungen in \nEDV-Angelegenheiten sowie der Einrichtung und Inbetriebnahme \nvon Kommunikationsnetzen. Dies zeigen auch seine Ausführungen \nzu einem Informationsbedarf zum Themenbereich \"Privatisierung \nvon öffentlichen Dienstleistungen\", den er zwar mit der \nBeschwerdebegründung geltend gemacht hatte, der indes von der \nan das Angebot der TBS orientierten Antragstellung nicht \nerfasst war. Danach wünscht der Antragsteller Informationen \ndazu, mit welchen Mitteln und Argumenten er es erreichen kann, \ndass der Einsatz der Datenverarbeitung keine Privatisierung von \nöffentlichen Dienstleistungen zur Folge hat, ohne dass eine \nmitbestimmungspflichtige Privatisierung von öffentlichen \nDienstleistungen derzeit in der Dienststelle überhaupt in Rede \nstehen würde. \n\n67\n\nIst aber die begehrte Beratung durch den Sachverständigen \nim Kern auf eine umfassende fachspezifische \nUnterrichtung/Unterweisung des Personalrats im EDV-Bereich \neinschließlich einer themenmäßigen Unterweisung auf denkbare \nProblemfälle im Anwendungsbereich von § 72 Abs. 3 Nrn. 1 bis 7 \nLPVG NRW gerichtet, lässt sich die Verhältnismäßigkeit \nregelmäßig nicht abschätzen, ohne dass eine Bedarf derart \numfassender Informationen aus Anlass einer oder mehrerer \nkonkreten Einzelmaßnahmen oder Initiativen vom Personalrat \naufgezeigt oder sonst ersichtlich ist. Der letztgenannte \nGesichtspunkt schließt es zugleich aus anzunehmen, der \nPersonalrat wäre seiner die Kostentragungspflicht des \nDienststellenleiters u. a. begründenden Verpflichtungen \nnachgekommen, andere, weniger kostenintensive \nInformationsquellen - vor allem innerhalb der Behörde bzw. des \nöffentlichen Dienstes - zu erschließen.\n\n68\n\nWeder nach dem Vortrag des Antragstellers noch sonst ergibt \nsich ein Ansatz für eine andere Beurteilung. Ein \nInformationsdefizit auf seiten des Antragstellers, dass eine \nordnungsgemäße Aufgabenerledigung bei zukünftigen \nEinzelmaßnahmen und Initiativen gefährden würde und sich allein \ndurch eine externe Beratung in der vorgesehen Form der Beratung \nder TBS bewältigen ließe, ist nicht einmal im Ansatz \nfestzustellen. \n\n69\n\nInsbesondere ergeben sich keine Anhaltspunkte für die \nBerechtigung der Befürchtung des Antragstellers, ohne die \nBeratung durch die TBS in dem zur Kostenübernahme gestellten \nUmfang bei kommenden EDV-Maßnahmen nicht ausreichend informiert \nzu sein und in der Folge seine Mitbestimmungsrechte nicht \nordnungsgemäß wahrnehmen zu können. Dies gilt zunächst für \nkünftige Vorlagen des Beteiligten. Der Antragsteller ist hier \ndarauf zu verweisen, im konkreten Mitbestimmungsverfahren die \nSach- und Rechtsfragen zu klären. Die Annahme, dass der \nAntragsteller die erforderlichen Informationen behördenintern, \netwa über das Fachpersonal des Instituts für Medizinische \nInformatik und Biometrik nicht wird erhalten könne, verbietet \nsich. Der Hinweis des Antragstellers, dass mit Blick auf in der \nVergangenheit aufgetretene Schwierigkeiten Informationen nicht \nmehr in der bisherigen Form vorab erteilt würden, bietet \nhierfür keinen Anlass. Eine solche Weigerung hätte allenfalls \nzur Folge, dass im Einzelnen der möglicherweise zeitintensivere \nWeg über die Dienststellenleitung einzuschlagen wäre. Dies \nentspricht dem gesetzlich vorgesehenen Regelfall und vermag von \ndaher für sich allein in keinem Fall die - nach der \ngesetzlichen Ausgestaltung der Beteiligungsrechte der \nPersonalvertretung - nur unter den genannten engen \nVoraussetzungen zulässige kostenverursachende externe Beratung \nzu rechtfertigen. Entsprechend greift auch der Aspekt der \nErleichterung der Arbeit des Antragstellers nicht. Ob danach im \nEinzelfall noch Bedarf für eine externe Beratung verbleibt, ist \nnicht vorab abstrakt, sondern anhand der besonderen Umstände \ndes konkreten Einzelfalls zu entscheiden. \n\n70\n\nEine andere Beurteilung rechtfertigt sich des Weiteren auch \nnicht, soweit der Antragsteller eine weitere Sensibilisierung \nfür die personalvertretungsrechtlichen Problemstellungen im \nEDV-Bereich verfolgt, um einen Handlungsbedarf bei Änderungen \nim EDV-Bereich jenseits konkreter Vorlagen besser erkennen zu \nkönnen. Auch insoweit ist der Antragsteller auf den nach dem \nLPVG NRW eröffneten Weg zu verweisen, nämlich auf die \nBeurteilung und Handlungsentscheidung in der konkreten \nSituation. \n\n71\n\nIm Übrigen hat der Antragsteller trotz seines umfänglichen \nVortrags nicht einmal im Ansatz konkretisiert, warum die \nsonstigen - weniger kostenträchtigen - Unterrichtungsquellen \ninnerhalb der Dienststelle und des öffentlichen Dienstes oder \ndie von dem Beteiligten in der Anhörung angesprochenen \nregelmäßig in der Dienststelle stattfindenden Workshops zum \nThemenkreis EDV zur adäquaten Problemsensibilisierung nicht \nausreichen sollten. Der Umstand, dass in verschiedenen EDV-\nAngelegenheiten der Beteiligte die Zustimmungsverweigerung als \nunbeachtlich bewertet hat, besagt hierzu ebenso wenig wie der \nUmstand, dass der Beteiligte die Erfassung personenbezogener \noder personenbeziehbarer Daten wie auch eine EDV-gestützte \nLeistungs- und Verhaltenskontrolle negiert. Vielmehr deuten die \n- vom Antragsteller selbst hervorgehobene - umfängliche \nAuseinandersetzung zur Frage der Erfassung personenbezogener \nDaten ebenso wie die Umstände, dass eine vom Beteiligten \nvorgelegte DV-Maßnahme inzwischen der Stufenvertretung \nvorgelegt worden ist und in der DV-Angelegenheit, der der \nAntragsteller zugestimmt hat, der Zustimmung ein umfassender \nMeinungsaustausch vorausgegangen war, darauf hin, dass der \nAntragsteller durchaus für personalvertretungsrechtliche \nProblemstellungen in DV-Sachzusammenhängen ausreichend \nsensibilisiert ist. Im Zusammenhang mit den Problemstellungen \nbei der Inbetriebnahme von Netzsegmenten ist zudem für den \nVortrag des Antragstellers bezeichnend, dass er den Bedarf \neiner weiteren Beratung zur Bewertung und Beurteilung der \nInbetriebnahme von Netzsegmenten nicht etwa unter Vorlage der \nals nicht ausreichend erachteten Gewerkschaftsunterlagen näher \nerläutert, sondern den Beratungsbedarf mit dem Hinweis auf eine \nfehlende Stellungnahme der Dienststelle zu diesen Unterlagen \nbegründet hat. \n\n72\n\nSoweit der Beteiligte das Stichwort \"Qualitätskontrolle\" \nanführt, erschließt sich ebenfalls nicht die Notwendigkeit der \nangestrebten Beratung für eine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung \ndes Antragstellers. Zum einen geht der geltend gemachte \nBeratungsbedarf ersichtlich über die bloße Qualitätskontrolle \nder geleisteten Arbeit des Antragstellers hinaus. Im Übrigen \nvermittelt das Landespersonalvertretungsgesetz dem Personalrat \nallein ein Informationsanspruch im Rahmen anstehender Aufgaben, \ndem nur ausnahmsweise - bei Beachtung der Grundsätze der \nsparsamen Haushaltsführung und der Verhältnismäßigkeit - eine \nKostentragungspflicht des Dienststellenleiters für eine \nSelbstinformation der Personalvertretung durch Dritte \nkorrespondiert. Ein Recht auf externe Kontrolle geleisteter \nArbeit wird indes ebenso wenig eröffnet wie andererseits das \nRecht auf eine allgemeine Qualitätskontrolle der Arbeit des \nDienststellenleiters, etwa in Bezug auf die Einhaltung \ndatenschutzrechtlicher Vorschriften.\n\n73\n\nEine Kostenentscheidung entfällt im \npersonalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.\n\n74\n\nFür eine Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlt es an den \ngesetzlichen Voraussetzungen.\n\n75","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303700","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-11-08/1-a-5943-98-pvl","cited_norms":[{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"BetrVG","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303700","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303700","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-11-08/1-a-5943-98-pvl","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303700","retrieved":"2026-07-09 03:30:21.970313+00:00"}}