{"status":"available","doknr":"OLD303717","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:1107.9A5099.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-11-07","aktenzeichen":"9 A 5099/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n \nDer Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n \nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 68,97 DM festgesetzt.\n \n\n1\n\n G r ü n d e\n \nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.\n\n2\n\nZunächst bestehen entgegen der Auffassung des Beklagten \nkeine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der \nerstinstanzlichen Entscheidung (Zulassungsgrund nach § 124 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO). Diese Voraussetzungen sind nur dann \ngegeben, wenn die Umstände, die für die Fehlerhaftigkeit der \nEntscheidung i.S. des Entscheidungsergebnisses sprechen, \ndeutlich überwiegen. Dies hat derjenige, der die Zulassung der \nBerufung beantragt, darzulegen (§ 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO). \n\n3\n\nDiesen Anforderungen genügt der Antrag nicht. Der Beklagte \nhat keine deutlich überwiegenden Umstände dargelegt, die für \ndie Fehlerhaftigkeit des Entscheidungsergebnisses des \nVerwaltungsgerichts sprechen. Im Gegenteil spricht mehr für \ndie Auslegung des Wortlautes der Regelung des § 4 Abs. 3 der \nEntwässerungsgebührensatzung vom 18. Dezember 1997 in der \nFassung der 1. Nachtragssatzung vom 26. November 1998 (EGS), \nwie sie das Verwaltungsgericht vorgenommen hat. Begründete \nZweifel hieran zeigt die Antragsschrift nicht auf. \nInsbesondere können Hinweise darauf, was der Satzungsgeber mit \nder Satzungsregelung (angeblich) gemeint haben will, \nangesichts ihres klaren Wortlauts nicht verfangen. Abgesehen \ndavon finden sich für diesen vorgeblichen Willen in den dem \nSenat vorliegenden Satzungsunterlagen keine Anhaltspunkte; \nauch der Beklagte benennt solche nicht. Wäre die Auffassung \ndes Beklagten zutreffend, dass nach dem Willen des \nSatzungsgebers unter den Begriff der \"befestigten \nGrundstücksfläche\" i.S.d. § 4 Abs. 1 EGS jede Veränderung der \nnatürlichen Bodenoberfläche habe fallen sollen, die zu einer \nVerdichtung führt - was vom Grundsatz her nicht zu beanstanden \nwäre -, hätte es einer Regelung, wie sie in § 4 Abs. 3 EGS \nerfolgt ist, nicht bedurft, diese wäre vielmehr erkennbar \nsinnlos - ein derart sinnloses Verhalten kann dem \nSatzungsgeber aber nicht unterstellt werden. \n\n4\n\nEbensowenig sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der \nerstinstanzlichen Entscheidung deshalb angezeigt, weil das \nVerwaltungsgericht Aachen über einen \"ähnlichen\" Fall zu einer \n\"nahezu wörtlich\" übereinstimmenden Satzungsregelung \nentschieden haben mag. Auch das von dem Beklagten verwendete \nArgument, der Satzungsgeber sei nicht verpflichtet, \nhinsichtlich mit sog. Ökopflaster versehenen Flächen keine \nNiederschlagswassergebühren zu erheben, führt nicht zu \nernstlichen Zweifeln am Ergebnis des erstinstanzlichen \nUrteils. Die Entscheidung, bei Vorliegen welchen \nOberflächenmaterials eine befestige Fläche i.S.d. Satzung \nvorliegt, liegt in der Tat grundsätzlich allein im Ermessen \ndes Ortsgesetzgebers. Darauf hat aber auch das \nVerwaltungsgericht zu Recht abgestellt.\n\n5\n\nSoweit der Beklagte letztlich eine grundsätzliche Bedeutung \nder Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) \nbehauptet hat, fehlt es auch insoweit an der erforderlichen \nDarlegung. Das gilt schon deshalb, weil die - sinngemäss - \naufgeworfene Frage an den Wortlaut des § 4 Abs. 3 EGS \nanknüpft, der Beklagte aber nicht dargelegt hat, dass (und \nggf. wie viele) andere Ortssatzungen eine wortgleiche Regelung \naufweisen. Das wäre aber Voraussetzung, um eine grundsätzliche \n- eben über den Einzelfall hinausgehende - Bedeutung der \nRechtssache annehmen zu können. Im übrigen erstrebt der \nBeklagte im Kern - wie aus der Antragsbegründung folgt - im \nfalschen Gewand der Grundsatzrüge lediglich eine Klärung der \n(Einzelfall-)Frage, ob die Auslegung des § 4 Abs. 3 EGS durch \ndas Verwaltungsgericht zutrifft.\n\n6\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nStreit-\nwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 2 GKG.\n\n7\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO \nunanfechtbar.\n\n8","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303717","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-11-07/9-a-5099-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303717","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303717","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-11-07/9-a-5099-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303717","retrieved":"2026-07-09 03:30:23.478265+00:00"}}