{"status":"available","doknr":"OLD303716","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:1107.6A3593.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-11-07","aktenzeichen":"6 A 3593/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. \n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 45.378,97 DM festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Berufung ist nicht zuzulassen. Die von dem Kläger \ngeltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und \n3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) greifen nicht durch. \n\n3\n\nDie gerichtliche Prüfung im Zulassungsverfahren richtet sich \nan den in dem Antrag auf Zulassung der Berufung binnen der auch \ninsoweit geltenden Frist des § 124 a Abs. 1 VwGO angesprochenen \nGesichtspunkten aus. \n\n4\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das \nLand Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), \nBeschlüsse vom 7. Juli 1997 \n- 12 A 2047/97 -, Deutsches \nVerwaltungsblatt 1997, 1347, und vom \n20. Oktober 1998 - 18 B 69/98 -.\n\n5\n\nDas Vorbringen des Klägers rechtfertigt keine ernstlichen \nZweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der Richtigkeit \nder Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die auf eine \nVerpflichtung des Beklagten, den Kläger als Beamten auf Probe \neinzustellen, hilfsweise auf Neubescheidung unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts gerichtete Klage als unbegründet \nabzuweisen. \n\n6\n\nDer Kläger, der am 18. Januar 19 das 35. Lebensjahr \nvollendet hatte und seit dem 19. August 19 als Lehrer im \nAngestelltenverhältnis im öffentlichen Schuldienst des \nbeklagten Landes beschäftigt ist, macht geltend: Entgegen der \nAuffassung des Verwaltungsgerichts habe in seinem Falle die \nlangjährige Praxis des Beklagten gemäß Runderlass des \nKultusministeriums vom 11. Februar 19 zu gelten. Danach seien \nim Rahmen des § 84 Abs. 1 Nr. 1 der Laufbahnverordnung (LVO) \naufgrund der Ableistung von Wehrdienst, Ersatzdienst und \nfreiwilligem sozialem Jahr entstandene Verzögerungen bei der \nEinstellung oder Übernahme als Beamter auf Probe im Umfang der \ntatsächlichen Dauer dieser Dienste unabhängig davon zu \nberücksichtigen, ob sie kausal für die Verzögerung waren. Dabei \nsei auch nicht auf den Zeitpunkt der Einstellung, sondern auf \nden des Einstellungsantrages abzuheben. Gemäß einem \nRundschreiben des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom \n18. September 19 sollten zwar bei Lehrern, die nach Ablauf \ndes Jahres 19 eingestellt wurden, Wehrdienst, Zivildienst und \ndas freiwillige soziale oder ökologische Jahr nur noch \nberücksichtigt werden, wenn sie kausal für die Verzögerung \nwaren. Diese Neuregelung könne sich jedoch nicht auf in der \nVergangenheit liegende abgeschlossene Sachverhalte, sondern nur \nauf Bewerber erstrecken, die anders als er, der Kläger, einen \nderartigen Dienst nach dem 18. September 19 oder später \nabgeleistet hätten. Das ergebe sich z.B. aus dem Beschluss des \nOVG NRW vom 20. Januar 2000 - 6 A 152/00 -. Danach betreffe die \ndurch die 11. Verordnung zur Änderung der LVO vom 28. März 1995 \nangeführte, die Verzögerungstatbestände erweiternde Regelung \ndes § 6 Abs. 1 Satz 3 (jetzt: Satz 4) LVO nur Umstände, die \nsich nach dem Inkrafttreten dieser Regelung ergeben hätten. \nUmgekehrt - bei der Einführung einer ungünstigeren Regelung für \nden Bewerber - müsse gelten, dass in der Vergangenheit liegende \nabgeschlossene Sachverhalte durch eine Neuregelung nicht \nschlechter behandelt werden dürften. Das treffe auf seinen seit \ndem 1. April 19 geleisteten 15-monatigen Zivildienst zu. Er \nhabe sich auf die kultusministerielle Regelung vom 11. Februar \n19 verlassen und alles - einschließlich seines Aufenthalts in \nA. von 19 bis Anfang 19 - zeitlich so geplant, dass er \nnach diesen Maßgaben spätestens 19 als Beamter auf Probe \nhätte eingestellt werden können. Außerdem sei die Einführung \ndes Kausalitätserfordernisses durch das ministerielle \nRundschreiben vom 18. September 19 rechtswidrig. Dadurch \nwürden Männer gegenüber Frauen - die keinen Zivil- bzw. \nErsatzdienst zu leisten hätten - diskriminiert. Die Neuregelung \nverstoße gegen das Grundgesetz und gegen überstaatliches Recht, \nweil sie eine Kompensierung dieser Dienste nicht vorsehe. Im \nÜbrigen sei das Rundschreiben vom 18. September 19 \nwidersinnig, soweit das Kausalitätserfordernis nicht für Lehrer \ngelten solle, die noch bis zum Ablauf des Jahres 2000 (richtig: \n19 ) als Beamte eingestellt worden seien. Zudem sei sein \nZivildienst für die Überschreitung der Höchstaltersgrenze \nohnehin kausal. Ohne den Zivildienst wäre er, da es auf den \nZeitpunkt der Stellung des Antrages auf Einstellung als Beamter \nauf Probe ankomme, rechtzeitig im Sommer 19 verbeamtet \nworden. \n\n7\n\nDaraus ergeben sich keine ernstlichen Zweifel daran, dass \ndas Verwaltungsgericht die Ermessensentscheidung des Beklagten, \nim Falle des Klägers eine Ausnahme von dem Höchstalter für die \nEinstellung als Beamter auf Probe nicht gemäß § 84 Abs. 1 \nSatz 1 Nr. 1 LVO zuzulassen, mit Recht nicht beanstandet \nhat.\n\n8\n\nDer Ausnahmecharakter des § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO \nbringt für den Dienstherrn einen besonders weiten \nErmessensrahmen mit sich. Hiernach ist es grundsätzlich \ngerechtfertigt, dass der Dienstherr die Entscheidung davon \nabhängig machen kann, ob an der Einstellung oder Übernahme \neines überalterten Bewerbers ein besonderes öffentliches \nInteresse besteht, welches das generelle öffentliche Interesse \nan der Anwendung der Höchstaltergrenze im Einzelfall \nübersteigt. \n\n9\n\nStändige Rechtsprechung des Senats, \nvgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom \n30. Oktober 1998 - 6 A 3658/98 -, \nm.w.N. \n\n10\n\nInsoweit hatte der Beklagte durch den Runderlass des \nKultusministeriums vom 11. Februar 19 - - sein \nErmessen in der Vergangenheit dahin ausgeübt, dass es bei \nWehrdienst, Ersatzdienst oder freiwilligem sozialem Jahr \n\"anders als beim Verzögerungstatbestand durch \nKinderbetreuungszeiten gem. § 6 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz \nLVO... nicht darauf an(kam), ob überhaupt oder in welchem \nzeitlichem Umfang der geleistete Dienst tatsächlich zu einer \nVerzögerung geführt\" hatte. Diese Praxis hat der Beklagte durch \nden Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung \nvom 18. September 19 - \n geändert. Er erhob seitdem zwar \"im Interesse der \nGleichbehandlung aller Lehrer, die noch bis zum Ablauf dieses \nJahres (19 ) als Beamte eingestellt werden, keine Bedenken \ndagegen...\", bei diesem Personenkreis \"die Kausalität zwischen \nder Ableistung von Wehr- bzw. Zivildienst und der verspäteten \nEinstellung zu unterstellen.\" Im Übrigen wurde vom Beklagten \njedoch nunmehr, \"soweit Bewerberinnen oder Bewerber... die für \nsie maßgeblichen Altersgrenzen... überschritten haben,... die \nfür die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe \nerforderliche Ausnahme gemäß § 84 Abs. 1 (Satz 1) Nr. 1 LVO... \ngenerell zugunsten der Bewerberinnen und Bewerber\" erteilt, \n\"deren Einstellung sich infolge Ableisten des Wehrdienstes, \nZivildienstes oder eines freiwilligen sozialen oder \nökologischen Jahres um nicht mehr als die tatsächliche Dauer \ndieser Dienste verzögert hat, sofern sie im Zeitpunkt der \nvorgesehen Verbeamtung die für sie maßgebliche \nlaufbahnrechtliche Altersgrenze um nicht mehr als die \ntatsächliche Zeitdauer dieser Dienste überschritten haben\". \n\n11\n\nDer Fall des Klägers wurde von dieser generellen Ausnahme \nvon der Höchstaltersgrenze nicht erfasst. Der Kläger hatte zum \nZeitpunkt seiner Einstellung als Lehrer im \nAngestelltenverhältnis (19. August 19 ) das 35. Lebensjahr \nbereits 19 Monate zuvor (am 18. Januar 19 ) vollendet und \nsomit die Altersgrenze von 35 Jahren um mehr als die Dauer \nseines Zivildienstes überschritten.\n\n12\n\nDavon abgesehen sind auch die weiteren Voraussetzungen für \neine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze nicht erfüllt. Die \nseit dem ministeriellen Runderlass vom 18. September 19 , also \nbereits vor der hier angefochtenen Verwaltungsentscheidung, \ngehandhabte Ermessensausübung setzte (in Übereinstimmung mit \nder Formulierung des Runderlasses \"... deren Einstellung sich \ninfolge Ableisten des... Zivildienstes... verzögert hat\") \nentsprechend den für die Kausalität von Kinderbetreuungszeiten \nfür die Überschreitung der Höchstaltersgrenze geltenden \nMaßgaben, \n\n13\n\nvgl. zu Letzterem OVG NRW, Urteil \nvom 6. Juli 1994 - 6 A 1725/93 -, Recht \nim Amt 1995, 302 = Zeitschrift für \nBeamtenrecht 1995, 202,\n\n14\n\nfür die Erteilung einer Ausnahme voraus, dass die Ableistung \ndes Zivildienstes die entscheidende (unmittelbare) Ursache für \ndie Überschreitung der Höchstaltersgrenze war. Dies hat der \nBeklagte in dem Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung \n vom 17. Juni 19 ausgeführt und mit Schriftsatz vom \n 2000 nochmals verdeutlicht. \n\n15\n\nNach dieser Ermessenspraxis schied die Gewährung einer \nAusnahme von der Einhaltung des Höchstalters aus. Der \nZivildienst des Klägers war nach den vom Beklagten angelegten \nMaßstäben nicht kausal nicht dafür, dass der Kläger erst 19 \nMonate nach Erreichen des 35. Lebensjahres eingestellt wurde. \nDer Antritt seines Vorbereitungsdienste als Referendar wurde \nzwar durch den nach seiner Ersten Staatsprüfung absolvierten \nZivildienst verzögert. Nach der - im Alter von 29 Jahren \nabgelegten - Zweiten Staatsprüfung hielt er sich jedoch von 19 \nbis Anfang 19 in A. auf. Zu letzterem Zeitpunkt hatte er \ndie Höchstaltersgrenze von 35 Jahren um ein Jahr überschritten. \nWenn er vor der Vollendung des 35. Lebensjahres nicht \neingestellt wurde, lag dies also nicht entscheidend an dem \nZivildienst; nach den von ihm nicht angegriffenen Ausführungen \ndes Verwaltungsgerichts würden in den \nLehrereinstellungsverfahren 19 / bis 19 / (als er in \nA. war) Lehrer mit seiner Fächerkombination eingestellt. \n\n16\n\nDem Kläger ist nicht darin zu folgen, der Beklagte habe in \nseinem Fall die neue Ermessenspraxis nicht anwenden dürfen. \nDabei kann zu seinen Gunsten sein Vorbringen als richtig \nunterstellt werden, ohne den Zivildienst wäre er - bei \nentsprechend früher Beendigung des Vorbereitungsdienstes - zwei \nJahre früher aus A. zurückgekehrt und dann voraussichtlich \nals Beamter auf Probe eingestellt worden. Jedenfalls konnte er, \nworauf das Verwaltungsgericht zutreffend verwiesen hat, sich \nwährend seines Auslandsaufenthaltes nicht darauf verlassen, der \nBeklagte werde die bisherige Ermessenspraxis bei der Gewährung \nvon Ausnahmen vom Höchstalter auch in Zukunft beibehalten. \nGründe für einen diesbezüglichen \"Vertrauensschutz\" sind nicht \nersichtlich und mussten vom Beklagten somit nicht im Rahmen \nseines Ermessens berücksichtigt werden. \n\n17\n\nSoweit der Kläger in diesem Zusammenhang darauf verweist, \ndass der Senat mit Beschluss vom 20. Januar 2000 - 6 A 152/00 - \nder durch die 11. Verordnung zur Änderung der \nLaufbahnverordnung vorgenommenen Neuregelung des § 6 Abs. 1 \nSatz 3 LVO keine rückwirkende Geltung beigemessen hat, führt \ndies zu keinem ihm günstigeren Ergebnis. Vorliegend geht es \nnicht um die rückwirkende Geltung einer Rechtsnorm. Der Kläger \nbeansprucht vielmehr eine Ausnahme von der Ermessenspraxis des \nBeklagten zum Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung über seinen \nAntrag auf Einstellung als Beamter auf Probe. Dass der Beklagte \nvon einer berücksichtigungsfähigen Ausnahme im Falle des \nKlägers nicht auszugehen brauchte, ist ausgeführt worden. \n\n18\n\nSchließlich ist dem Kläger nicht darin zu folgen, die Ermes-\nsenspraxis, Zivildienst entsprechend den Maßgaben für \nKinderbetreuungszeiten nur bei entscheidender (unmittelbarer) \nVerursachung der Überschreitung der Höchstaltersgrenze zu \nberücksichtigen, verstoße gegen höherrangiges Recht. Eine \nunzulässige Diskriminierung von Männern gegenüber Frauen unter \ndem Blickwinkel einer fehlenden Kompensierung des Zivildienstes \nist nicht ersichtlich. Ein hinreichender Nachteilausgleich ist \nauch bei der Handhabung des Beklagten gewährleistet, den \nZivildienst als entscheidende (unmittelbare) Ursache für eine \nÜberschreitung der Höchstaltersgrenze zugunsten männlicher \nBewerber zu berücksichtigen.\n\n19\n\nEine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) \nkommt der Rechtssache nach den obigen Ausführungen nicht zu. \n\n20\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 4 Satz 1 b, § 15 des \nGerichtskostengesetzes. \n\n21\n\nMit der Ablehnung des Zulassungsantrages wird das Urteil des \nVerwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 2 Satz 3 VwGO). \n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303716","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-11-07/6-a-3593-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303716","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303716","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-11-07/6-a-3593-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303716","retrieved":"2026-07-09 03:30:23.395555+00:00"}}