{"status":"available","doknr":"OLD303734","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:1103.7B1533.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-11-03","aktenzeichen":"7 B 1533/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zugelassen.\n\nDer angefochtene Beschluss wird geändert.\n\nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 7. Juli \n2000 gegen die dem Beigeladenen erteilte, als Nachtrag zur Baugenehmigung vom \n17. August 1999 bezeichnete Baugenehmigung Nr. 99026413 des Antragsgegners \nvom 6. Juli 2000 in der Fassung des Nachtrags vom 18. Juli 2000 wird \nangeordnet.\n\nDer Antragsgegner und der Beigeladene tragen die Gerichtskosten und die \naußergerichtlichen Kosten des Antragstellers je zur Hälfte; ihre eigenen \naußergerichtlichen Kosten tragen sie jeweils selbst.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,-- DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDer Senat entscheidet zugleich über den Antrag auf Zulassung \nder Beschwerde und die Beschwerde selbst. Die Beteiligten sind \nüber das beabsichtigte Verfahren in Kenntnis gesetzt worden und \nhaben Gelegenheit gehabt, hierzu und zur Sache auszuführen.\n\n3\n\nVon einer Begründung der Zulassungsentscheidung sieht der \nSenat gemäß §§ 146 Abs. 6 Satz 2, 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO \nab.\n\n4\n\nDie zulässige Beschwerde ist begründet. Das \nVerwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der \naufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers \ngegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zu Unrecht \nabgelehnt. Die im Verfahren nach §§ 80a, 80 Abs. 5 VwGO \ngebotene Abwägung führt zu dem Ergebnis, dass das Interesse des \nAntragstellers, die Errichtug (und anschließende \nInnutzungnahme) des strittigen Wohnhauses zu verhindern, das \nInteresse des Beigeladenen, von der Baugenehmigung sofort \nGebrauch machen zu dürfen, überwiegt.\n\n5\n\nMit dem Verwaltungsgericht ist nach derzeitigem Sachstand \nallerdings davon auszugehen, dass auf Grund der vorliegenden \nErkenntnisse noch keine abschließende Aussage darüber getroffen \nwerden kann, ob die Geruchsimmissionen, denen das strittige \nVorhaben des Beigeladenen durch den landwirtschaftlichen \nBetrieb des Antragstellers ausgesetzt sein wird, unzumutbar \nsind und es sich deshalb dem Betrieb gegenüber als rücksichtlos \nerweist, weil dieser nach Verwirklichung und Innutzungnahme des \nWohnhauses mit Auflagen zur Beschränkung seiner betrieblichen \nAktivitäten rechnen muss. Auch unter Berücksichtigung des \nUmstands, dass im vorliegenden Verfahren des einstweiligen \nRechtsschutzes nur eine summarische Prüfung der Sach- und \nRechtslage möglich und geboten ist, sprechen jedoch nicht \nunerhebliche Anhaltspunkte dafür, dass hier eine solche \nRücksichtslosigkeit gegeben sein könnte.\n\n6\n\nDas vom Beigeladenen im Baugenehmigungsverfahren vorgelegte \nGutachten Prof. Dr.-Ing. S. vom 26. Mai 2000 - ergänzt \ndurch die im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegte \nStellungnahme vom 13. August 2000 - ist nicht geeignet, die \nZumutbarkeit der vom Betrieb des Antragstellers auf den \nStandort des geplanten Wohnhauses einwirkenden \nGeruchsimmissionen zu belegen. Es weist verschiedene Defizite \nauf, die seine Überzeugungskraft in Frage stellen.\n\n7\n\nZutreffend liegt dem Gutachten vom 26. Mai 2000 zu Grunde, \ndass in der vorliegenden Fallkonstellation eine Anwendung der \nAbstandsregelungen der für Rinderhaltung einschlägigen VDI-\nRichtlinie 3473 (VDI 3473) - ungeachtet des Umstands, dass \ndiese Richtlinie bislang ohnehin nur in einem noch nicht \nabschließend gebilligten Entwurf vorliegt - ausscheidet. Dies \nfolgt nicht schon daraus, dass der Tierbestand des \nAntragstellers unter der \"Bagatellgrenze\" von 15 mt.eq \n(geruchlich gewichtete Tierlebendmasse in Großvieheinheiten) \nRinder liegt; denn er übersteigt diese \"Bagatellgrenze\" mit \ninsgesamt 19,7 mt.eq Rindern deutlich. Nach den Ausführungen \nauf Seite 17 der VDI 3473 ist jedoch im Nahbereich bis 100 m \neine Sonderbeurteilung notwendig. Dieser Abstand wird von den \nemittierenden Betriebsanlagen des Antragstellers durchgehend \nbei weitem unterschritten. Damit greift im vorliegenden Fall \ndas Beurteilungssystem der VDI 3473 nicht, das nach ihrem \nAbschnitt 3.3 (S. 18) darauf angelegt ist, dass bei Einhaltung \nder vorgesehenen Abstände die Geruchsstoffimmissionen in der \nRegel unter der Erkennungsschwelle liegen, sich jedoch im \nÜbrigen jeder Aussage über konkrete Zumutbarkeitsschwellen bei \nUnterschreiten der vorgesehenen Abstände enthält.\n\n8\n\nDie fehlende Möglichkeit einer Anwendung der Abstandswerte \nder VDI 3473 kann entgegen den Ausführungen auf S. 2 (zu 1.) \ndes Gutachtens vom 26. Mai 2000 nicht dadurch ersetzt werden, \ndass stattdessen auf Abstandswerte der für Schweinehaltung \neinschlägigen VDI-Richtlinie 3471 (VDI 3471) zurückgegriffen \nwird. Dies scheidet zum einen schon deshalb aus, weil die \nAbstandsregelungen der VDI-Richtlinie 3471 auch nicht mit \nmodifizierten Ansätzen auf Rinderhaltung anwendbar sind.\n\n9\n\nVgl.: OVG Lüneburg, Beschluss vom \n10. März 1993 - 6 M 531/93 - BauR 1993, \n444; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom \n26. Mai 1994 - 5 S 2193/93 - VBlBW \n1995, 26; VGH Kassel, Beschluss vom \n16. März 1995 - 3 TG 50/95 - BRS 57 \nNr. 18.\n\n10\n\nZum anderen geht auch die VDI-Richtlinie 3471 für \nSchweinehaltung in Abschnitt 3.2.3.4 (S. 18) davon aus, dass im \nNahbereich von unter 100 m (nicht, wie in der Stellungnahme vom \n13. August 2000 ausgeführt, im Nahbereich unter 50 m) die \ngenerellen Abstandswerte nicht einschlägig sind, vielmehr - wie \nbei der VDI 3473 - eine Sonderbeurteilung erforderlich ist.\n\n11\n\nDie weiteren Ausführungen auf S. 2/3 des Gutachtens vom \n26. Mai 2000 zu den bodennah verteilten \"Platzgerüchen\" werden \nden Anforderungen an eine solche Sonderbeurteilung nicht \ngerecht. Zwar mag es zutreffen, dass bei Begehungen einer \ngroßen Zahl von (kleineren) Rinderbetrieben festgestellt wurde, \ndass deren \"Platzgerüche\" nur im Umkreis von 35 bis 40 m \nfeststellbar waren (S. 2 des Gutachtens vom 26. Mai 2000). \nDafür, dass diese Erkenntnisse auf den vorliegenden konkreten \nSachverhalt übertragbar sind, geben die Ausführungen des \nGutachters jedoch nichts her. Insofern ist zu berücksichtigen, \ndass die Betriebsanlagen des Antragstellers sich in Nord-Süd-\nRichtung, also quer zu dem vorgesehenen Standort des Vorhabens, \nüber eine Breite von insgesamt rd. 100 m erstrecken und dabei \nverschiedene, teilweise sogar im Freien liegende \nEmissionsquellen aufweisen. Dabei handelt es sich nach den \nAngaben im Gutachten vom 26. Mai 2000 von Süden nach Norden \ngesehen um den Rinderstall mit Lüftung über Dach, den frei \nliegenden Festmiststapel, das Futtersilo, den Bullenstall mit \nTrauf-First-Lüftung und den Güllebehälter. Hinzu kommt, dass \nbetriebsbedingt ein regelmäßig stattfindender Transport des im \nRinderstall anfallenden Festmists auf den Stapel und dessen \ngelegentlicher Abtrag erforderlich ist, wobei der in besonderem \nMaß bodennah emittierende Stapel dem geplanten Wohnhaus am \nnächsten in dem noch kritischen Abstand um 40 m liegt. Die für \neine hier gebotene Sonderbeurteilung unerlässliche konkrete \nWürdigung dieser spezifischen Gegebenheiten der vorliegenden \nFallkonstellation fehlt sowohl im Gutachten vom 26. Mai 2000 \nals auch in der ergänzenden Stellungnahme vom 13. August \n2000.\n\n12\n\nSoweit im Gutachten vom 26. Mai 2000 ferner davon \nausgegangen wird, dass eventuellen bodennahen \"Platzgerüchen\" \njedenfalls durch den im Gutachten vorgesehenen und dem \nBeigeladenen in der Baugenehmigung auferlegten bepflanzten \nErdwall begegnet werden kann, ist schon die Wirksamkeit eines \nsolchen 'Geruchsschutzwalls' nicht hinreichend belegt. Für die \nvon den Ställen ausgehenden Emissionen wird, wie aus der \nergänzenden Stellungnahme vom 13. August 2000 folgt, eine \nrelevante Schutzwirkung noch nicht einmal behauptet. Sie \nscheidet angesichts der konkreten Lüftungsmodalitäten mit hoch \ngelegenen Abluftöffnungen auch offensichtlich aus. Hinsichtlich \neiner relevanten Schutzwirkung gegenüber bodennah emittierten \nGerüchen reicht der bloße Hinweis auf eine meteorologische \nFachliteraturqelle in der Stellungnahme vom 13. August 2000 \nnicht aus, zumal der Antragsteller dem zutreffend entgegenhält, \ndass entsprechende Erkenntnisse nicht in die einschlägigen \nRegelwerke für Geruchsimmissionen eingeflossen sind, und die \nphysikalischen Abläufe, die eine über Minimaleffekte \nhinausgehende Absorption von Gerüchen durch ein Vorbeistreichen \nder Luft an Blattoberflächen bewirken könnten, sich auch nicht \nandeutungsweise aus sich selbst erschließen. Hinzu kommt, dass \nder bepflanzte Wall selbst bei Unterstellung der vom Gutachter \nangenommenen Wirkungen Defizite bei der Schutzwirkung aufweist. \nDie Bepflanzung kann die ihr zugedachte Wirkung der Absorption \nerst erfüllen, wenn sie entsprechend herangewachsen ist. Sie \nversagt nach den Ausführungen auf S. 4/5 des Gutachtens vom \n26. Mai 2000 ferner weitgehend in der belaubungsfreien Zeit. \nDer vom Gutachter dem entgegengehaltene Hinweis auf eine \nreduzierte Emissionsrate in dieser Jahreszeit besagt nichts \ndarüber, ob die bodennahen \"Platzgerüche\" nicht doch den \nBereich des strittigen Wohnhauses erreichen. Verfehlt ist es \nschließlich, die Bewohner des Hauses letztlich darauf zu \nverweisen, hinter geschlossenen Fenstern und Türen zu leben. \nSelbst im Winter findet Wohnen nicht ausschließlich \"in \ngeschlossenen Räumen\" statt, vielmehr müssen auch dann die \nFenster zumindest gelegentlich geöffnet werden können. Ein \n'Auslüften' der Räume, in die beeinträchtigende Gerüche \neingedrungen sind, ist dann schon wegen der dadurch bewirkten \nAuskühlung der Räume erst recht problematisch.\n\n13\n\nSchließlich sind auch die Ausführungen zur Beurteilung nach \nder Windverteilungshäufigkeit nicht geeignet, eine Zumutbarkeit \nder Emissionen zu belegen. Schon der Umstand, dass der Standort \ndes Festmiststapels aus dieser Betrachtung gleichsam \n'ausgeblendet' wurde, ist bedenklich. Die weitere Annahme des \nGutachters, dass nicht jedes Windereignis in Richtung auf das \nstrittige Wohnhaus zur Verbreitung von Gerüchen führt, wird \nschlicht behauptet. Auch insoweit fehlt eine konkrete Würdigung \nder hier gegebenen spezifischen Umstände, wie etwa der geringen \nAbstände der Ställe zum geplanten Wohnhaus, die einer \ngroßräumigen Verdünnung der Geruchsstoffe in der freien Luft \nentgegenstehen, sowie der hier vorliegenden Formen der \nStallentlüftung. Diese setzen - bei Unterstellung der im \nGutachten dargelegten Angaben - im Regelfall voraus, dass Luft \nanströmt, die nach Durchmischung mit den im Stall vorhandenen \nGeruchsstoffen diesen über die hoch gelegenen, im freien \nWindstrom liegenden Austrittsöffnungen wieder verlässt. Dabei \nwird - bei gewisser Verwirbelung im Windschatten des Gebäudes \n(vgl. Bild 9 der VDI 3473) - die mit Geruchstoffen \nangereicherte Luft zwangsläufig vom Wind weitertransportiert, \nwobei vor allem im Nahbereich namentlich bei weniger kräftigen \nWindereignissen die weitere Ausbreitung jedoch nicht \nzielgerichtet nur in der konkreten Windrichtung, sondern mehr \noder weniger diffus erfolgt. Angesichts dessen sind auch die \nEinwände nicht von der Hand zu weisen, die in der vom \nAntragsteller vorgelegten gutachterlichen Stellungnahme \nR. &H. vom 24. Juli 2000 gegen die vom Gutachter \nS. vorgenommene konkrete Beurteilung der \nWindverteilungshäufigkeit - namentlich die verengte \nSektorenbildung - näher dargelegt sind.\n\n14\n\nAus den vorstehenden Darlegungen folgt zugleich, dass bei \nrealistischer Betrachtung der vorliegenden Gegebenheiten prima \nfacie alles dafür spricht, dass das strittige Wohnhaus \nGeruchseinwirkungen durch den Betrieb des Antragstellers \nausgesetzt sein wird, die bei der übrigen im weiteren Umfeld \ndes Betriebs des Antragstellers bereits vorhandenen \nWohnbebauung schon aus Abstandsgründen bei weitem nicht \nerreicht werden. Die emittierenden Anlagen des Betriebs des \nAntragstellers erstrecken sich zudem in erheblichem Umfang über \ndie Bereiche der Hauptwindrichtungen, sodass das strittige \nWohnhaus lange Zeiträume in Lee des emittierenden Betriebs \nliegen wird. Hinzu kommt der auch absolut nur geringe Abstand \ndes neuen Wohnhauses zu den Hauptemissionsquellen \neinschließlich des kontinuierlich zu bearbeitenden Miststapels, \nder selbst nach eigener Einschätzung des Gutachters S. \nzumindest im kritischen Randbereich der \"Platzgerüche\" liegt. \nSchließlich ist die - ohnehin nur in begrenztem Umfang \nbehauptete - Tauglichkeit des vorgesehenen 'Geruchsschutzwalls' \nnicht konkret belegt.\n\n15\n\nBei all diesen konkreten Gegebenheiten ist ein Überschreiten \nder Zumutbarkeitsschwelle auch bei summarischer Betrachtung \njedenfalls mit einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit in \nBetracht zu ziehen. Dies gilt auch bei einem Rückgriff auf die \nErkenntnisse der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL). Auch wenn \neine Durchführung der nach der GIRL vorgesehenen \nErmittlungsverfahren - sei es in Form einer olfaktorischen \nErmittlung durch Probandenbegehung, sei es in Form einer \nAusbreitungsrechnung - im Nahbereich ausscheiden mag, kann \njedenfalls nicht vernachlässigt werden, dass nach den den \nImmissionswerten der GIRL zu Grunde liegenden \nwissenschaftlichen Erkenntnissen eine erhebliche Belästigung \ndurch Gerüche bei relativen Geruchsstundenhäufigkeiten zwischen \n0,10 und 0,20 beginnt.\n\n16\n\nVgl. hierzu: Hansmann \n\"Rechtsprobleme bei der Bewertung von \nGeruchsimmissionen\" NVwZ 1999, 1158 \n(1161) m.w.N.\n\n17\n\nGerade in einem faktischen Dorfgebiet, das noch durch \npraktizierende landwirtschaftliche Betriebe mit Tierhaltung \ngeprägt ist, mag unter den hier gegebenen Umständen ein in \nzeitlicher Hinsicht auch höheres Maß an \nlandwirtschaftstypischen Gerüchen zuzumuten sein als nach den \nImmissionswerten der GIRL. Dabei können - wie die Maßstäbe für \ndie Sonderfallprüfung nach Nr. 5 der GIRL bestätigen - auch die \nArt und die Intensität der Geruchseinwirkungen nicht \nvernachlässigt werden. Im Hinblick darauf wird bei der weiteren \nPrüfung im Hauptsacheverfahren neben der Prüfung, ob hier ein \nfaktisches Dorfgebiet vorliegt, zu berücksichtigen sein, dass \nGerüche aus Rinderhaltung im Allgemeinen in der Tat nicht als \nso belästigend empfunden werden wie etwa Gerüche aus Schweine- \noder Hühnerhaltung, sodass jedenfalls bei geringer Intensität \ndes Geruchs auch eine höhere relative Häufigkeit der \nGeruchsstunden als die in Nr. 3.1 der GIRL festgelegten Werte \nvon 0,10 bis 0,15 als hinnehmbar in Betracht kommt. Im Hinblick \nauf die von § 5 Abs. 1 Satz 1 BauNVO geforderte vorrangige \nRücksichtnahme auf die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe \neinschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten erscheint bei \nvon der Art her weniger belastend wirkenden Gerüchen aus \nRinderhaltung ggf. sogar eine Wahrnehmungshäufigkeit über 20 % \nder Jahresstunden noch zumutbar. Sollten die weiteren \nÜberprüfungen allerdings - wie hier mit hinreichender \nWahrscheinlichkeit anzunehmen - ergeben, dass sich das \nstrittige Wohnhaus im Einwirkungsbereich der mehr oder weniger \nständig auftretenden, in ihrer Intensität durchaus schwankenden \n\"Platzgerüche\" befindet, vermag auch die relativ geringe \nLästigkeit der Gerüche aus Rinderhaltung eine Zumutbarkeit \nnicht zu begründen. Gleiches kommt etwa auch dann in Betracht, \nwenn die weiteren Überprüfungen wegen der Lage der \nbetrieblichen Anlagen des Antragstellers in den Bereichen der \nHauptwindrichtungen jedenfalls eine immer wieder auftretende \nstärkere quantitative Intensität der Gerüche ergeben, deren \nUnzumutbarkeit dann auch bei einem Unterschreiten von 20 % der \nJahresstunden anzunehmen sein mag.\n\n18\n\nIst nach alledem der mutmaßliche Ausgang des \nHauptsacheverfahrens letztlich noch offen, überwiegt gleichwohl \ndas Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung \nseines Widerspruchs. Insoweit ist jedenfalls nicht von der Hand \nzu weisen, dass die strittige Wohnnutzung offensichtlich in \nnicht unbeträchtlichem Umfang Gerüchen des Betriebs des \nAntragstellers ausgesetzt sein wird; geklärt ist lediglich noch \nnicht abschließend, ob diese auch unter Berücksichtigung der \nhier einschlägigen Rücksichtnahmeerfordernisse nicht mehr \nzumutbar sind. In einer solchen Situation kann der \nAntragsteller nicht, wie das Verwaltungsgericht meint, darauf \nverwiesen werden, dass der Bauherr - hier der Beigeladene - \nletztlich auf eigenes Risiko baut. Vielmehr ist bei weiterem \nBaufortschritt auch mit einer Innutzungnahme des Wohnhauses zu \nrechnen, bei der sich dann die Gefahr der Geltendmachung \nnachbarlicher Abwehrrechte - etwa auch durch die nicht \nzwangsläufig mit dem Beigeladenen identischen künftigen \nBewohner des Hauses - aktualisiert. Dem lässt sich nicht, wie \nder Beigeladene in seinem Schriftsatz vom 31. Oktober 2000 \nbetont, entgegenhalten, dass der Beigeladene bereits im \nBaugenehmigungsverfahren mit Schreiben vom 30. März 2000 einen \nVerzicht auf nachbarliche Abwehrrechte gegen Immissionen des \nkonkreten Betriebs ausgesprochen und der Antragsteller eine \nvergleichsweise Einigung auf dieser Basis im Gerichtsverfahren \nabgelehnt hat. Ein solcher Verzicht erscheint jedenfalls dann \nbedenklich, wenn es um erhebliche Belästigungen oder gar \nGefährdungen der Gesundheit anderer Bewohner des strittigen \nWohnhauses als dem Beigeladenen geht. Im Übrigen wäre auch ein \nVerzicht des Beigeladenen selbst auf die Abwehr jedenfalls \ngesundheitlicher Gefährdungen nicht unbedenklich. Schließlich \nunterliegen die von den zuständigen Behörden nach objektiven \nKriterien wahrzunehmenden öffentlichen Aufgaben bei der \nÜberwachung emittierender Anlagen ohnehin nicht der privaten \nDisposition einzelner Betroffener.\n\n19\n\nVgl. hierzu: OVG NRW, Urteil vom \n25. September 2000 - 10a D 8/00.NE - \nm.w.N.\n\n20\n\nDemgegenüber mag der Beigeladene ein - vornehmlich \nwirtschaftliches - Interesse daran haben, den bereits \nbegonnenen Bau fortsetzen zu dürfen. Dieses Interesse hat \njedoch schon deshalb keinen absoluten Vorrang, weil auch ein \nBauherr, der eine ihm erteilte Baugenehmigung vor deren \nUnanfechtbarkeit ausnutzt, letztlich - unbeschadet einer u.U. \ngegebenen Möglichkeit des Rückgriffs gegenüber der Bauaufsicht \n- stets auf eigenes Risiko baut und vor Bestandskraft seiner \nGenehmigung jedenfalls in einer Situation wie der vorliegenden \ndurchaus mit erfolgreichen nachbarlichen Abwehrmaßnahmen \nrechnen muss.\n\n21\n\nDem Antrag war nach alledem stattzugeben.\n\n22\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 und 3, \n159 \n\nSatz 1, 162 Abs. 3 VwGO iVm § 100 ZPO. Die \nStreitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 \nSatz 1 GKG.\n\n23","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303734","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-11-03/7-b-1533-00","cited_norms":[{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80a","ref_norm":"80a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303734","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303734","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-11-03/7-b-1533-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303734","retrieved":"2026-07-09 03:30:24.910631+00:00"}}