{"status":"available","doknr":"OLD303738","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:1103.16B1056.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-11-03","aktenzeichen":"16 B 1056/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Anträge werden abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des gerichtkostenfreien Zulassungsverfahrens.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\n I.\n\n3\n\nDer Antrag des Antragstellers, ihm einen Kostenzuschuss für \nalle Fahrten von \"U. /Tschechien nach ... Münster und \nzurück für alle mündlichen Termine beim Gericht und für alle \naußergerichtlichen Vermittlungsinstanzen\" zu bewilligen, ist \nabzulehne, weil der Senat ohne mündliche Verhandlung \nentscheidet und auch Erörterungen vor \"außergerichtlichen \nVermittlungsinstanzen\" nicht ersichtlich sind.\n\n4\n\n II.\n\n5\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter \nBeiordnung von Rechtsanwalt W. aus T. wird \nabgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine \nhinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 114 ZPO iVm \n§ 166 VwGO bietet, wie aus den nachfolgenden Ausführungen zu \nIII. folgt.\n\n6\n\n III.\n\n7\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde hat keinen Erfolg. \n\n8\n\nInsoweit kann dahinstehen, ob er in einer den \nDarlegungsanforderungen des § 146 Abs. 5 VwGO genügenden Weise \nbegründet ist, woran unter dem Gesichtspunkt der \nerforderlichen Sichtung und Durchdringung des Streitstoffs \ndurch den nach § 67 Abs. 1 Satz 2 VwGO auftretenden \nRechtsanwalt\n\n9\n\n- vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. \nNovember 1995 - 9 B 362.95 - Buchholz \n310 § 133 VwGO Nr. 20, und Beschluss \nvom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, NJW \n1997, 3328 = DÖV 1998, 117, -\n\n10\n\nBedenken bestehen, weil die Zulassungsschrift - abgesehen \nvom Briefkopf und der Unterschrift - vom Äußeren her mit den \nerst- instanzlich vom Antragsteller selbst eingereichten \nSchreiben in auffälliger Weise übereinstimmt.\n\n11\n\nDer Zulassungsantrag ist jedenfalls deshalb abzulehnen, \nweil die geltend gemachten Zulassungsgründe entsprechend § 124 \nAbs. 2 Nrn. 1, 3, 4 und 5 VwGO iVm § 146 Abs. 4 VwGO nicht \nhinreichend dargelegt sind bzw. nicht vorliegen.\n\n12\n\n1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen \nEntscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen \nnicht. Anders als von der genannten Vorschrift vorausgesetzt \nruft das Vorbringen des Antragstellers nicht Bedenken von \nsolchem Gewicht gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen \nEntscheidung hervor, dass deren Ergebnis ernsthaft in Frage \ngestellt ist und bei summarischer Prüfung die Annahme \ngerechtfertigt erscheint, der Erfolg des zuzulassenden \nRechtsmittels sei wahrscheinlicher als dessen Misserfolg. \n\n13\n\nDas Verwaltungsgericht hat seine den Antrag auf Erlass \neiner einstweiligen Anordnung ablehnende Entscheidung u.a. \ndarauf gestützt, der Antragsteller habe nicht dargelegt und \nglaubhaft gemacht, dass er hilfebedürftig sei. Seine \nEinkommens- und Vermögensverhältnisse seien vielmehr unklar. \nEs könne nicht mit der für den Erlass einer einstweiligen \nAnordnung notwendigen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen \nwerden, dass er die begehrten Leistungen nicht aus eigenem \nEinkommen oder Vermögen sicherstellen könne. Die Richtigkeit \ndieses Standpunktes wird durch die innerhalb der \nZulassungsfrist des § 146 Abs. 5 Satz 1 VwGO erfolgten \nDarlegungen nicht in Frage gestellt. Nur diese fristgerechten \nDarlegungen, die darüberhinaus auch aus sich selbst heraus \nverständlich sein müssen, sind aber bei der \nZulassungsentscheidung grundsätzlich \nberücksichtigungsfähig.\n\n14\n\nSelbst wenn man mit dem Antragsteller zugrundelegen will, \ndass die Voraussetzungen eines Anspruchs nach § 120 Abs. 1 \nSätze 1 oder 2 BSHG hinsichtlich aller geltend gemachten \nBedarfe in seiner Person grundsätzlich erfüllt sind, obwohl er \nsich tatsächlich in Tschechien und nur bei den Besuchen selbst \nin der Bundesrepublik Deutschland aufhält, und wenn man ferner \nunterstellt, dass auch § 120 Abs. 3 Satz 1 BSHG einer \nBewilligung nicht im Wege steht, sprechen überwiegende Gründe \ndafür, dass ein entsprechender Anspruch jedenfalls am \nVorhandensein von verwertbarem Vermögen scheitern müsste. Aus \nden Ausführungen auf Seite 9 der Zulassungsschrift in \nVerbindung mit der zugleich vorgelegten Erklärung des \nAntragstellers über seine persönlichen und wirtschaftlichen \nVerhältnisse ergibt sich, dass der Antragsteller in Tschechien \nEigentümer sowohl einer Eigentumswohnung als auch eines mit \neinem Rohbau bebauten Grundstücks ist. \n\n15\n\nWenn der Antragsteller in der Zulassungsschrift geltend \nmacht, er habe \"durch konkrete Unterlagen rechtzeitig \nausgeräumt und glaubhaft gemacht\", die in Rede stehenden \nImmobilien \"zur Zeit nicht veräußern zu können bzw. zu \nmüssen\", so ist dieser Vortrag aus sich selbst heraus nicht \nverständlich und genügt schon deshalb nicht den \nDarlegungsanforderungen, die das Gesetz stellt. Aus dem \nVertretungszwang des § 67 Abs. 1 VwGO, dem Entlastungzweck der \nNeuregelung des Beschwerdeverfahrens und nicht zuletzt der \nVerwendung des Begriffs \"darzulegen\" in § 146 Abs. 5 Satz 3 \nVwGO ergibt sich, dass der Streitstoff unter konkreter \nAuseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung in einer \nWeise von Antragstellerseite gesichtet, rechtlich durchdrungen \nund aufbereitet werden muss, die dem Rechtsmittelgericht \nSpekulationen erübrigt und eine Beurteilung der \nZulassungsfrage allein auf Grund der innerhalb der \nAntragsfrist vorgelegten Begründung ermöglicht.\n\n16\n\nVgl. Beschluss des Senats vom 18. \nAugust 1999 - 16 B 1266/99 -.\n\n17\n\nSelbst wenn man eine Bezugnahme auf bestimmtes früheres \nVorbringen für zulässig halten wollte, könnte der \nZulassungsantrag diesbezüglich vorliegend keinen Erfolg haben, \ndenn es bleibt unklar, auf welchen konkreten Vortrag er sich \ninsoweit bezieht.\n\n18\n\nLegt man die Angaben des Antragstellers im Schriftsatz vom \n24. Mai 2000 an das Verwaltungsgericht und in dem \nProzesskostenhilfeformular vom 14. April 2000 bzw. seinen \nVortrag anlässlich der Vorsprache bei dem Sozialamt des \nAntragsgegners am 5. Mai 2000 zugrunde, wonach das mit einem \nRohbau bebaute Grundstück in Tschechien einen Wert von ca. \n100.000 DM aufweist, so ist - bei Zugrundelegung des vom \nAntragsteller selbst angewandten Umrechnungskurses von 1:18,3 \nbzw. 18,5 - auch bei Berücksichtigung der wohl geltend \ngemachten voreingetragenen Belastungen in Höhe von 60.000 \nKronen für die geleisteten öffentlichen Förderungsmittel und \nin Höhe von 1.232.000 Kronen in Ansehung einer Bürgschaft für \ndie Fa. Q. Computer Int. GmbH nicht nachvollziehbar, \ndass bei einer Verwertung \"zur Bedarfsdeckung real nichts \nübrig bleiben würde\", wie seinerzeit im Schriftsatz vom 24. \nMai 2000 geltend gemacht.\n\n19\n\nAnders als der Antragsteller im Schriftsatz vom 24. Mai \n2000 vorgetragen hat, gewährt auch § 88 BSHG keinen Schutz vor \neiner Verwertung des Grundstücks. Das gilt zunächst \nhinsichtlich der Vorschrift des § 88 Abs. 2 Nr. 1 BSHG. Danach \ndarf Sozialhilfe nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz \noder der Verwertung eines Vermögens, das aus öffentlichen \nMitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage \noder zur Gründung eines Hausstandes gewährt wird. Abgesehen \ndavon, dass fraglich ist, ob § 88 Abs. 2 Nr. 1 BSHG auch die \nBewilligung von Mitteln durch einen ausländischen Staat vor \nAugen hat, dienen nur solche Zuwendungen dem Aufbau oder der \nSicherung einer Lebensgrundlage, die ausdrücklich dazu \nbestimmt sind, dem Empfänger eine eigene Tätigkeit zu \nermöglichen, aus der später der Lebensunterhalt aufgebracht \nwerden kann. Dass die vom tschechischen Staat gewährten \nFörderungsmittel diesem Zweck gedient hätten, kann ebensowenig \nangenommen werden, wie dass sie zur Gründung eines Hausstandes \nbestimmt gewesen wären. Der Gründung eines Hausstandes dienen \nnämlich nur solche Leistungen, die für die Erst- bzw. \nWiederbeschaffung des Hausrats gewährt werden. \n\n20\n\nVgl. zum Vorstehenden insgesamt: \nBrühl, LPK-BSHG, 5. Aufl., § 88 Rn. \n17.\n\n21\n\nHinzu kommt, das die nach Zufluss und Verwertung der \nFörderungsmittel geschaffenen Vermögenswerte selbst jedenfalls \nnicht mehr dem Schutz des § 88 Abs. 2 Nr. 1 BSHG unterliegen. \n\n22\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Juni \n1989 - 8 A 329/87 -, ZfSH/SGB 1990, 35, \n38.\n\n23\n\nHinsichtlich der vom Antragsteller bewohnten \nEigentumswohnung in U. /Tschechien kann an dieser Stelle \nallerdings zugrunde gelegt werden, dass es sich um ein \nangemessenes Hausgrundstück im Sinne des § 88 Abs. 2 Nr. 7 \nBSHG und damit um nicht verwertbares Schonvermögen handelt. \n\n24\n\nHinsichtlich des 1993 erworbenen, mit einem Rohbau bebauten \nGrundstücks ist das indes nicht der Fall, und zwar schon \ndeshalb, weil es anders als in der genannten Vorschrift \nvorausgesetzt nicht vom Antragsteller oder einer anderen in §§ \n11, 28 BSHG genannten Person allein oder zusammen mit \nAngehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird. \n\n25\n\nDie Verwertbarkeit des Grundstücks ist auch nicht nach \nanderen Bestimmungen ausgeschlossen.\n\n26\n\nDer Gesichtspunkt, dass das Grundstück nach den \nVorstellungen des Antragstellers ihm und seiner Familie \ndereinst als Familienheim dienen soll, lässt im Gegensatz zur \nAuffassung des Antragstellers eine Härte im Sinne des § 88 \nAbs. 3 Sätze 1 und 2 BSHG im Falle der Verwertung des \nGrundstücks nicht annehmen.\n\n27\n\nNach § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG darf die Sozialhilfe nicht \nabhängig gemacht werden vom Einsatz oder der Verwertung eines \nVermögens, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen \nhat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine \nHärte bedeuten würde. Die Verwertung des Grundstücks in \nTschechien bedeutete für den Antragsteller und seine \nunterhaltsberechtigten Angehörigen jedoch keine Härte in \ndiesem Sinne. \n\n28\n\nDer Begriff der Härte im Sinne des § 88 Abs. 3 BSHG kann \nnur im Zusammenhang mit den vorangehenden Vorschriften des \nBundessozialhilfegesetzes über das Schonvermögen zutreffend \nbestimmt werden. Die Vorschriften über das Schonvermögen in § \n88 Abs. 2 BSHG sollen gewährleisten, dass die Sozialhilfe \nnicht zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der vorhandenen \nLebensgrundlagen führt. Dem Sozialhilfeempfänger (und seinen \nAngehörigen) soll ein gewisser Spielraum in seiner \nwirtschaftlichen Bewegungsfreiheit erhalten bleiben. Überdies \nsoll verhindert werden, dass die Sozialhilfe zu einem \nwirtschaftlichen Ausverkauf führt, damit den Willen zur \nSelbsthilfe lähmt und zu einer nachhaltigen sozialen \nHerabstufung führt. Das Ziel der Härtevorschrift des § 88 Abs. \n3 BSHG kann kein anderes sein. Wenn der Gesetzgeber eine \nHärtevorschrift einführt, so regelmäßig deshalb, weil er mit \nden Regelvorschriften zwar dem diesen zugrunde liegenden \ntypischen Lebenssachverhalt gerecht werden kann, nicht aber \ndem atypischen. Da die atypischen Fälle, eben wegen ihrer \nbesonderen Ausgestaltung, nicht mit den abstrakten Merkmalen \nder Gesetzessprache erfasst werden können, muss der \nGesetzgeber neben den Regeltatbestand einen Ausnahmetatbestand \nsetzen, der zwar in den einzelnen Merkmalen unbestimmt ist, \njedoch bei einer sinngerechten Anwendung zu einem Ergebnis \nführt, das dem Regelergebnis in seiner grundsätzlichen \nZielsetzung gleichwertig ist. Damit wird aber auch bei der \nHärtevorschrift des § 88 Abs. 3 BSHG nicht von den \nGrundvorstellungen über den Zweck des Schonvermögens \nabgegangen. Lediglich die abstrakte Umschreibung dessen, was \nSchonvermögen ist und was demzufolge dem Einzelnen zu belassen \nist, um das Ziel der Sozialhilfe zu erreichen, wird durch die \nHärtevorschrift aufgelockert. Hiernach kommt es bei der \nBestimmung des Begriffs der Härte darauf an, ob die Anwendung \nder Regelvorschriften zu einem den Leitvorstellungen des § 88 \nAbs. 2 BSHG nicht entsprechenden Ergebnis führen würde.\n\n29\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar \n1966 - V C 88.64 -, BVerwGE 23, 149 = \nFEVS 14, 81, 89; Urteil vom 29. April \n1993 \n- 5 C 12.90 -, BVerwGE 92, 254 = FEVS \n44, 177, 178; OVG NRW, Urteil vom \n19. November 1993 - 8 A 278/92 -, \nFEVS 45, 58, 60f.; Urteil vom 2. Mai \n1994 - 8 A 3646/92 -, FEVS 45, 326, \n331.\n\n30\n\nNach diesen Grundsätzen stünde das Verlangen nach einer \nVerwertung des mit dem Rohbau bebauten Grundstücks mit den \nLeitvorstellungen des § 88 Abs. 2 BSHG in Einklang. Unter \nwelchen Voraussetzungen von der Verwertung eines Grundstücks \nnach den Zielvorstellungen des Gesetzgebers abgesehen werden \nsoll, ist in § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG ausdrücklich geregelt. \nUnter diese Vorschrift fällt das mit einem Rohbau bebaute \nGrundstück des Antragstellers jedoch wie dargelegt nicht. Im \nÜbrigen hat der Gesetzgeber in § 88 Abs. 2 BSHG durchaus den \nFall bedacht, ob Vermögen, das zur Beschaffung eines \nFamilienheims im Sinne des § 88 Abs. 7 BSHG bestimmt ist, vor \neiner Verwertung geschützt werden soll. Das ist nach § 88 Abs. \n2 Nr. 2 BSHG allein der Fall, wenn es um die \"baldige\" \nBeschaffung geht, und dies auch nur dann, wenn dieses \nHausgrundstück Wohnzwecken Behinderter, Blinder oder \nPflegebedürftiger dient oder dienen soll. All das kann \nvorliegend nicht angenommen werden. Vom Tatsächlichen her ist \nschon gar nicht absehbar, dass der Antragsteller, wie es ihm \nvorzuschweben scheint, mit seinen in Deutschland lebenden \nKindern (und deren Mutter?) eines Tages zu einer Familie \nvereint in Tschechien leben wird. Die nichtehelichen Kinder \nleben zusammen mit ihrer sorgeberechtigten Mutter und deren \nneuem Lebensgefährten in N. und es ist nichts dafür \nersichtlich, dass sich daran in absehbarer oder fernerer \nZukunft etwas ändern wird. Schon das Umgangsrecht mit seinen \nKindern hat der Antragsteller sich vor dem Amtsgericht \nCoesfeld erstreiten müssen. Der Antragsteller selbst \nschließlich führt nach eigenen Angaben vor dem VGH München \nunter dem Aktenzeichen 10 ZB 99.3647 einen Rechtsstreit auf \nVerlängerung einer ihm ursprünglich durch die Ausländerbehörde \nder Stadt C. erteilten Aufenthaltsgenehmigung, erstrebt \nalso eine Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland. \n\n31\n\nEs liegt auch keine Härte darin, dass dem Antragsteller - \nwie er im Schriftsatz vom 24. Mai 2000 geltend gemacht hat - \nim Falle der Verwertung des Grundstücks eine angemessene \nAltersversorgung wesentlich erschwert würde. Auf § 88 Abs. 3 \nSatz 2 BSHG in unmittelbarer Anwendung kann sich der \nAntragsteller in diesem Zusammenhang - wie er selbst erkennt - \nohnehin nicht berufen, denn diese Vorschrift bezieht sich auf \ndie Fälle der Hilfe in besonderen Lebenslagen, und die Kosten \ndes Umgangsrechts eines nichtsorgeberechtigten Elternteils \nunterfallen nicht der Hilfe in besonderen Lebenslagen nach §§ \n27 ff BSHG, sondern der Hilfe zum Lebensunterhalt nach §§ 11 \nff BSHG. \n\n32\n\nVgl. etwa BVerwG, Urteil vom 22. \nAugust 1995 - 5 C 15.94 -, FEVS 46, \n89.\n\n33\n\nAngesichts der vom Antragsteller geschilderten persönlichen \nund wirtschaftlichen Verhältnisse ist nicht absehbar, dass er \nin der Lage sein wird, den Rohbau auf dem bereits 1993 \nerworbenen Grundstück fertigzustellen. So wie das Grundstück \nsteht und liegt, ist es nicht geeignet, zur Altersversorgung \ndes Antragstellers mehr beizutragen als Vermögen in jeder \nanderen Form. § 88 Abs. 3 BSHG hat jedoch nicht lediglich den \nZweck, einem Hilfebedürftigen vorhandenes Vermögen zu erhalten \nbzw. die (weitere) Vermögensbildung zu ermöglichen.\n\n34\n\nVgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 17. \nJanuar 2000 - 22 A 4467/95 -, NDV-RD \n2000, 74 = ZfSH/SGB 2000, 399 = ZfS \n2000, 214.\n\n35\n\n2. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt zugleich, dass \nder vom Antragsteller geltend gemachte Zulassungsgrund des § \n124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO - Divergenz - die Zulassung ebenfalls \nnicht rechtfertigt. Die entsprechenden Ausführungen des \nAntragstellers auf Seiten 4 bis 8 der Zulassungsschrift \nbetreffen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts bzw. \nanderer Gerichte zu § 120 Abs. 1 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 3 \nBSHG. Insoweit kann dahinstehen, ob der Antragsteller \nhinreichend dargelegt hat, dass das Verwaltungsgericht mit \neinem in seiner Entscheidung angewandten abstrakten Rechtssatz \nvon einem in den vom Antragsteller benannten Entscheidungen \naufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben \nRechtsvorschrift abgewichen ist, wie für eine Zulasssung nach \n§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO erforderlich; denn auf einer \neventuellen Abweichung würde der angefochtene Beschluss - \nanders als von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO vorausgesetzt - \nletztlich jedenfalls nicht beruhen, wie die obigen \nAusführungen zur fehlenden Glaubhaftmachung der eigenen \nHilfebedürftigkeit des Antragstellers zeigen.\n\n36\n\n3. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO \nrechtfertigt die Zulassung ebenfalls nicht. Ein \nVerfahrensmangel unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der \nAufklärungspflicht nach § 86 VwGO liegt nicht deshalb vor, \nweil sich das Verwaltungsgericht - so wird vom Antragsteller \ngeltend gemacht - mit der Vorlage von Verwaltungsvorgängen \ndurch den Antragsgegner begnügt hat, die mit dem 13. Mai 2000 \nenden. Das Verwaltungsgericht konnte vielmehr davon ausgehen, \ndass die Beteiligten alle nach Anhängigmachung des Antrags auf \nErlass einer einstweiligen Anordnung am 19. April 2000 \neintretenden relevanten Tatsachen dem Gericht unmittelbar \nvorgetragen würden. Das ist in weitem Umfang auch geschehen. \nWelche Unterlagen konkret unberücksichtigt geblieben sein \nsollen, hat der Antragsteller in der Zulassungsantragsschrift \nnicht substantiiert vorgetragen.\n\n37\n\n4. Auch der Zulassungsgrund entsprechend § 124 Abs. 2 Nr. 3 \nVwGO - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - liegt \nschließlich nicht vor. Selbst wenn man davon ausgeht, dass es \nin diesem Zusammenhang ausreicht, wenn \"eine im Bereich der \nTatsachen und Feststellungen bisher nicht geklärte Frage von \nallgemeiner Bedeutung der Beantwortung bedarf\", wie der \nAntragsteller meint, ist eine Zulassung nicht gerechtfertigt. \nDenn der Antragsteller hat nicht hinreichend deutlich gemacht, \nwelche Frage dies vorliegend sein soll. \n\n38\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 \nVwGO.\n\n39\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n40","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303738","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-11-03/16-b-1056-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303738","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303738","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-11-03/16-b-1056-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303738","retrieved":"2026-07-09 03:30:25.250322+00:00"}}