{"status":"available","doknr":"OLD303737","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:1103.15A4686.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-11-03","aktenzeichen":"15 A 4686/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 2.000,-- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDer zunächst geltend gemachte Zulassungsgrund der \nernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen \nUrteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. Es ist \nnicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Klage in einem \ndurchzuführenden Berufungsverfahren aus den in der \nAntragsschrift vom 21. September 2000 genannten Gründen Erfolg \nhätte. Die Beklagte konnte dem Kläger durch die angefochtene \nVerfügung aufgeben, die nach § 10 Abs. 1 Satz 1 der \nTechnischen Entwässerungssatzung der Stadt \nA. (TES) vom 26. Juni 1990 in der Fassung der \nIII. Nachtragssatzung vom 27. März 1998 erforderliche \nGenehmigung des Anschlusses seines Grundstücks an die \nstädtische Abwasseranlage zu beantragen, ohne hierfür einer \nausdrücklichen gesetzlichen oder satzungsrechtlichen \nErmächtigungsgrundlage zu bedürfen. Denn bei der angefochtenen \nVerfügung vom 28. Juli 1999 handelt es sich nicht um eine an \n§ 20 Abs. 2 Satz 1 OBG NRW zu messende Ordnungsverfügung, \nsondern um einen Verwaltungsakt, der das Benutzungsverhältnis \nbezüglich der von der Klägerin nach § 1 Abs. 1 Satz 1 TES in \nöffentlich-rechtlicher Rechtsform betriebenen Abwasseranlage \nbetrifft. Entscheidungen über die Zulassung zur Einrichtung \nund zur Konkretisierung der den Nutzern obliegenden Pflichten \nkönnen, wie der vormals für dieses Rechtsgebiet zuständige \n22. Senat des beschließenden Gerichts bereits entschieden hat, \nin der Form des Verwaltungsaktes getroffen werden, ohne dass \nes dazu einer ausdrücklichen Ermächtigung bedürfte.\n\n4\n\nOVG NRW, Urteil vom 7. März 1994 \n- 22 A 753/92 -, NVwZ-RR 1995, 244.\n\n5\n\nOb es nach nordrhein-westfälischem Landesrecht eine \nErmächtigungsgrundlage dafür gibt, Grundstückseigentümer zur \nBeantragung einer Baugenehmigung zu verpflichten, spielt im \nvorliegenden Zusammenhang keine Rolle. Denn hier geht es nicht \num die (heute in § 66 Satz 1 Nr. 6 BauO NRW in verneinendem \nSinn geregelte) Baugenehmigungspflicht für (private) \nAbwasseranlagen, sondern um die hiervon rechtlich zu trennende \n\"besondere\" entwässerungsrechtliche Genehmigungspflicht nach \n§ 10 Abs. 1 Satz 1 TES für den Anschluss an die öffentliche \nAbwasseranlage. Darüber hinaus kann ein \nbaugenehmigungsbedürftiges Vorhaben, das der Baufreiheit \nunterliegt, nicht mit einem Kanalanschluss verglichen werden, \nfür den Anschlusspflicht besteht.\n\n6\n\nUnzutreffend ist ferner die Annahme des Klägers, das \nöffentlich-rechtliche Rechtsverhältnis, das der Beklagten den \nEinsatz der Handlungsform des Verwaltungsakts erlaubt, bestehe \nihm gegenüber noch nicht, weil er noch nicht Benutzer der \nAbwasseranlage sei. Es liegt vielmehr in der Natur der durch \ndie §§ 3, 4 TES statuierten Anschlusspflicht, dass sie die \nEigentümer noch nicht angeschlossener Grundstücke und damit \nNichtbenutzer der Abwasseranlage trifft. Auch diese können \ndaher durch Verwaltungsakt in Anspruch genommen werden.\n\n7\n\nAuch die Grundsatzrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geht \nfehl. Die in der Antragsschrift als grundsätzlich \nklärungsbedürftig aufgeworfene Frage, ob auch die \nAnschlusspflicht durch einen (notwendig gegen einen \nNichtbenutzer ergehenden) Verwaltungsakt durchgesetzt werden \ndarf, ist durch das vorzitierte Urteil in bejahendem Sinn \ngeklärt.\n\n8\n\nSchließlich bleibt auch die Abweichungsrüge ohne Erfolg. \nDie gerügte Abweichung vom Urteil des beschließenden Gerichts \nvom 4. September 1970 - X A 870/66 -, BRS 23, Nr. 136, liegt \nschon deshalb nicht vor, weil dieses Urteil die \nBaugenehmigungspflicht betrifft, um die es, wie dargelegt, \nhier nicht geht. Auch von dem eingangs zitierten Urteil des \n22. Senats des beschließenden Gerichts weicht das \nerstinstanzliche Urteil nicht ab, denn in jenem Urteil ist \nausdrücklich ausgeführt, dass auch die Entscheidung über die \nZulassung zur öffentlichen Abwasseranlage durch Verwaltungsakt \ngetroffen werden kann.\n\n9\n\nVon einer weiteren Begründung wird gemäß §§ 124 a Abs. 2 \nSatz 2 VwGO abgesehen.\n\n10\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n11\n\nDie Streitwertfestsetzung ergibt sich aus den §§ 13 Abs. 1 \nSatz 1, 14 Abs. 1 und 3 GKG.\n\n12\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 \nSatz 2 GKG unanfechtbar.\n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303737","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-11-03/15-a-4686-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303737","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303737","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-11-03/15-a-4686-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303737","retrieved":"2026-07-09 03:30:25.169738+00:00"}}