{"status":"available","doknr":"OLD303736","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:1103.15A2340.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-11-03","aktenzeichen":"15 A 2340/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen. \n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte. \n\nDer Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der \nVollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\nDer Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 27.027,84 DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI. \n\n3\n\nDer Kläger ist Mitglied einer Erbengemeinschaft, die das \ngemeinschaftliche Eigentum an dem Grundstück Gemarkung W. , \nFlur 9, Flurstück 12, inne hat. Das Grundstück liegt in der \nOrtslage U. der Stadt M. . Es ist mit einer \nScheune und weiteren landwirtschaftlichen Nebengebäuden für \nden vom Kläger in Nebenerwerbslandwirtschaft betriebenen Hof \nbebaut. Die Bebauung U. erstreckt sich entlang der \nU. Straße, die sich in zwei Straßenzüge aufgabelt. \nAußerdem liegt ein Wohnhaus an einer auf die U. Straße \nmündenden Straße. Insgesamt besteht U. aus 13 Wohnhäusern \nzuzüglich Nebengebäuden, davon 3 landwirtschaftlichen \nBetrieben. Gewerbliche Nutzung, insbesondere durch \nEinzelhandelsbetriebe oder Gaststätten, findet in U. nicht \nstatt. Wegen der Einzelheiten der Bebauung und baulichen \nNutzung in U. wird auf den Lageplan Blatt 158 der \nGerichtsakte, die deutsche Grundkarte (Beiakte II, Bl. 8), den \nAuszug aus dem Stadtplan (Bl. 156 der Gerichtsakte), die zu \nden Akten gereichten Lichtbilder (Beiakte I) sowie die \nFeststellungen im Erörterungstermin vom 11. Oktober 2000 (Bl. \n163 - 164 der Gerichtsakte) Bezug genommen. 1992 verlegte der \nBeklagte in der U. Straße einen Mischwasserkanal und \nerließ gegenüber dem Kläger unter dem 21. Mai 1993 einen \nBescheid, mit dem für das klägerische Grundstück ein \nKanalanschlussbeitrag für die Möglichkeit der Entwässerung von \nSchmutz- und Niederschlagswasser über 27.027,84 DM unter \nZugrundelegung einer Fläche von 4.022 m² und einer zulässigen \nzweigeschossigen Bebauung festgesetzt wurde. Den dagegen \nerhobenen Widerspruch wies der Beklagte durch \nWiderspruchsbescheid vom 26. August 1993 (zugestellt am 31. \nAugust) zurück. \n\n4\n\nMit der am 17. September 1993 erhobenen Klage hat sich der \nKläger weiter gegen den Beitragsbescheid gewandt und \nvorgetragen: Die Beitragssatzung sei nichtig, da der Rat die \nKalkulation nicht gebilligt habe. Auch seien die in die \nKalkulation eingestellten Maßnahmen nicht repräsentativ, da \ndas gesamte Gebiet kanalisiert werden solle. Für die auf dem \nGrundstück vorhandenen Gebäude bedürfe er keiner Entwässerung. \nEs sei schon fraglich, ob eine Scheune vom \nentwässerungsbeitragsrechtlichen Begriff der baulichen Nutzung \nerfasst werde. Das Grundstück sei kein Bauland, da es nicht im \nInnenbereich liege. Die Kanalisierung sei lediglich erfolgt, \num das Wasserschutzgebiet zu sanieren. Die Stadtwerke könnten \nkeinen Beitrag erheben, weil diese keinen gemeindlichen \nAufwand hätten, den es über die Beiträge zu finanzieren gälte. \nDer verlangte Beitrag sei zu hoch, da die Bebauung auf dem \nGrundstück nur ein Geschoss aufweise und das Grundstück \nallenfalls bis zu einer Tiefe von 20 Metern bebaut werden \nkönne. Der Bescheid leide an formellen Mängeln, da er weder \ndie übrigen Gesamtschuldner aufführe noch einen Hinweis auf \ndie Erbengemeinschaft enthalte. Es hätte geprüft werden \nmüssen, ob der Beitrag gemäß § 135 Abs. 4 des Baugesetzbuches \nzinslos gestundet werden müsse. Nach allgemeinen \nBilligkeitsvorschriften hätte berücksichtigt werden müssen, \ndass der Abriss der Scheune mit hohen Kosten verbunden wäre, \nwenn auf dem Grundstück gebaut würde. Ein Anschluss- und \nBenutzungszwang für das Grundstück bestehe nicht. \n\n5\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n6\n\nden Heranziehungsbescheid des \nBeklagten vom 21. Mai 1993 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom \n26. August 1993 aufzuheben. \n\n7\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n9\n\nEr hat vorgetragen: Der Beitrags- und Gebührensatzung liege \neine zulässige Kalkulation nach tatsächlichem Aufwand vor; da \ndie Stadtwerke ein Eigenbetrieb der Stadt seien, sei ihr \nAufwand Aufwand der Stadt. Das Grundstück sei als im \nInnenbereich gelegen beitragspflichtig. Gerade wegen der dort \nfestgesetzten Wasserschutzzone III sei das Grundstück nur \nwegen des Kanals bebaubar. Die dem Bescheid zu Grunde gelegte \nZweigeschossigkeit der Bebauung ergebe sich aus der \nvorhandenen Umgebungsbebauung. Die für die veranlagte Fläche \nmaßgebliche 50-m-Tiefenbegrenzung gelte unabhängig von der \nGeländetopographie. Die landwirtschaftliche Nutzung sei \nallenfalls für eine Stundung von Bedeutung, wofür jedoch \nbislang nichts vorgetragen sei. \n\n10\n\nDas Verwaltungsgericht hat der Klage durch das angefochtene \nUrteil stattgegeben, weil die Kalkulation des Beitragssatzes \nauf einer fehlerhaften Berechnung des vom beitragsfähigen \nAufwand abzusetzenden Straßenentwässerungsanteils beruhe und \neine inzwischen erstellte Nachkalkulation nicht Gegenstand \neines diese billigenden Ratsbeschlusses gewesen sei. \n\n11\n\nMit der zugelassenen Berufung trägt der Beklagte vor: Die \nBeitrags- und Gebührensatzung sei wirksam, da eine konkrete \nSchätzung des Straßenentwässerungsanteils nicht erforderlich \nsei. Allgemein sei eine Schätzung zulässig, wenn die \neinzustellenden Kosten nicht oder nur unter \nunverhältnismäßigem Aufwand ermittelt werden könnten. Bei \neiner Globalkalkulation, wie sie hier vorgenommen worden sei, \nmit dem großen abzudeckenden Zeitraum sei eine Schätzung erst \nrecht zulässig. Bei der Berechnungsmethode nach dem \nDreikostenmassenprinzip würden die zufälligen Ergebnisse einer \nkonkreten Vergleichsberechnung für alle Folgejahre \nfortgeschrieben, sodass für eine Globalkalkulation die \nBerechnung des Straßenentwässerungsanteils nach dem \nDreikostenmassenprinzip ungeeignet sei. \n\n12\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n13\n\nunter Abänderung des angefochtenen \nUrteils des Verwaltungsgerichts Aachen \nden Kläger mit der Klage abzuweisen. \n\n14\n\nDer Kläger stellt keinen ausdrücklichen \nBerufungszurückweisungsantrag. \n\n15\n\nMit Beschluss vom 24. Juni 1997 hat der Rat der Stadt \nM. eine Beitragskalkulation als Grundlage für den in \nder Beitrags- und Gebührensatzung vom 22. Dezember 1980 \nfestgelegten Beitragssatz von 5,60 DM je Verteilungsanteil \ngebilligt. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 143 - 150 und \n159 der Gerichtsakte Bezug genommen. Am 11. Oktober 2000 hat \nein Erörterungstermin stattgefunden, wegen dessen Ergebnisses \nauf die Niederschrift (Bl. 163 - 164 der Gerichtsakte) Bezug \ngenommen wird. \n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des \nVorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der \nVerfahrensakte und der dazu beigezogenen Unterlagen Bezug \ngenommen. \n\n17\n\nII.\n\n18\n\nDer Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten durch \nBeschluss über die Berufung gemäß § 130a VwGO, dessen \nVoraussetzungen vorliegen. \n\n19\n\nDie zulässige Berufung ist unbegründet. Das \nVerwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben, da \ndiese zulässig und begründet ist. Der angegriffene \nBeitragsbescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in \nseinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \n\n20\n\nDer Beitragsbescheid kann sich nicht auf eine ausreichende \nErmächtigungsgrundlage nach § 8 KAG NRW stützen, weil die \nerforderliche (§ 2 Abs. 1 Satz 1 KAG NRW) und hier maßgebliche \nBeitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung vom \n22. Dezember 1980 in der im Jahre 1992 gültigen Fassung (KABS) \nnichtig ist. Sie beruht nämlich auf einer fehlerhaften \nKalkulation des Beitragssatzes nach § 8 Abs. 4 KAG NRW. \nAllerdings ziehen Fehler in der Beitragskalkulation, also in \nder Gesamtheit aller Ermittlungen, Berechnungen, Ermessens- \nund Wertentscheidungen sowie Schätzungen, die der Festsetzung \ndes Beitragssatzes zu Grunde liegen, nur dann die \nUnwirksamkeit der Beitragssatzung nach sich, wenn das als \nSoll-Vorschrift ausgestaltete Aufwandsüberschreitungsverbot \ndes § 8 Abs. 4 Satz 5 KAG NRW erheblich oder gröblich verletzt \nist. Fehler bei der Aufwandsermittlung können nicht als \nsolche, sondern nur im Hinblick auf eine etwaige Verletzung \ndes Aufwandsüberschreitungsverbotes zur Ungültigkeit der \nBeitragssatzregelung führen. Für die Gültigkeit des in einer \nKanalanschlussbeitragssatzung festgesetzten Beitragssatzes \nkommt es nämlich allein darauf an, ob er sich im Ergebnis als \n\"richtig\" (im Sinne von \"nicht überhöht\" nach Maßgabe des \nAufwandsüberschreitungsverbots in § 8 Abs. 4 Satz 5 KAG NRW) \nerweist. Solche zur Nichtigkeit der Beitragssatzregelung \nführenden Fehler bei der Aufwandsermittlung liegen erstens \ndann vor, wenn in erheblichem Umfang nicht beitragsfähiger \nAufwand angesetzt und daher gegen das \nAufwandsüberschreitungsverbot verstoßen wird. Darüber hinaus \nführen Fehler der Beitragskalkulation - zweitens - aber auch \ndann zur Unwirksamkeit der Satzung, wenn erhebliche \nmethodische Fehler die Feststellung unmöglich machen, ob das \nAufwandsüberschreitungsverbot beachtet ist oder nicht. \n\n21\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Juni \n1995 - 15 A 3123/93 -, NWVBl 1996, 9 \n(10).\n\n22\n\nHier liegen hinsichtlich der durch Ratsbeschluss vom 24. \nJuni 1997 der maßgeblichen Beitragssatzregelung zugeordneten \nKalkulation zwei erhebliche methodische Fehler vor.\n\n23\n\nZum einen schreibt die Satzung in § 1 vor, dass ein Beitrag \nzum Ersatz des tatsächlichen Aufwands erhoben wird. Diese \nFormulierung bedeutet, dass eine bestimmte Kalkulationsmethode \ngewählt werden soll, nämlich die in § 8 Abs. 4 Satz 2 KAG NRW \nzugelassene Kalkulation nach tatsächlichen Aufwendungen, nicht \ndie nach Satz 3 dieser Vorschrift ebenfalls zulässige \nKalkulation nach dem durchschnittlichen Aufwand. Dass dies \nauch so von der Stadt verstanden wird, ergibt sich aus der \ninzwischen in Kraft getretenen Beitrags- und Gebührensatzung \nzur Entwässerungssatzung vom 17. Dezember 1997, die in § 1 die \nErhebung eines Beitrags zum Ersatz des durchschnittlichen \nAufwands vorschreibt. Nach den Bekundungen des städtischen \nBediensteten M. \n im Erörterungstermin diente die Neufassung der \nBeitragssatzung u. a. auch dieser Umstellung der \nKalkulationsmethode und sei die hier in Rede stehende \nNachkalkulation deshalb entsprechend der neuen \nKalkulationsmethode erstellt worden. Da die maßgebliche \nKanalanschlussbeitragssatzung jedoch eine Kalkulation nach \ntatsächlichen Aufwendungen vorschreibt, entspricht die \nNachkalkulation nicht den satzungsrechtlichen Vorgaben. Dieser \nmethodische Fehler ist auch erheblich. Die Kalkulation nach \ntatsächlichen Aufwendungen bedeutet, dass alle vergangenen und \nzukünftigen Aufwendungen für die Herstellung der Anlage zu \nermitteln sind und auf der Basis aller erschlossenen und zu \nerschließenden Flächen der Beitragssatz zu bestimmen ist. \n\n24\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Juli \n1976 - II A 1900/75 -, KStZ 1977, 75 \n(76). \n\n25\n\nDemgegenüber wird bei der in der Nachkalkulation \nangewandten Kalkulationsmethode nach durchschnittlichem \nAufwand der Aufwand in einem von der Gemeinde zu bestimmenden \nZeitraum, der Kalkulationsperiode, stellvertretend für den - \nwegen des ständigen Aufschlusses neuer Gebiete nur schwer in \nseiner endgültigen Höhe abschätzbaren - Gesamtaufwand, der für \ndie endgültige Herstellung der Anlage aufgebracht werden muss, \ngesetzt. \n\n26\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 28. \nNovember 1995 - 15 A 179/93 -, NWVBl \n1996, 145.\n\n27\n\nSomit kann bei einer satzungsrechtlich vorgeschriebenen \nErmittlung der tatsächlichen Aufwendungen anhand einer \nBeitragskalkulation, die den durchschnittlichen Aufwand \nermittelt, nicht festgestellt werden, ob der zu ermittelnde \ntatsächliche Aufwand entgegen § 8 Abs. 4 Satz 5 KAG NRW durch \ndas auf Grund des festgesetzten Beitragssatzes zu \nveranschlagende Beitragsaufkommens überschritten wird. \n\n28\n\nEin zweiter erheblicher methodischer Mangel liegt vor, weil \nder für die Straßenentwässerung in Abzug zu bringende Anteil \nnicht richtig ermittelt wurde. \n\n29\n\nVgl. zur Bedeutung von methodischen \nMängeln bei der Berechnung des \nStraßenentwässerungsanteils OVG NRW, \nUrteil vom 2. Juni 1995 - 15 A \n3123/93 -, NWVBl 1996, 9 (11). \n\n30\n\nBei Mischwasserkanälen, die der Grundstücksentwässerung \nsowohl hinsichtlich des Niederschlagswassers als auch des \nSchmutzwassers und der Straßenentwässerung dienen \n(gemeinschaftliche Einrichtungen für ein Vollmischsystem), \nsind die Kosten für die Herstellung der Teile der \nEntwässerungsanlage, die allen diesen Funktionen dienen (die \nsog. 3. Kostenmasse), nämlich vor allem die Kosten der \nHerstellung des Mischwasserkanals selbst, auf den der \nGrundstücksentwässerung dienenden - hier umlagefähigen - und \nauf den der Straßenentwässerung dienenden - hier nicht \numlagefähigen - Aufwand in dem Verhältnis zu verteilen, in dem \ndie Kosten der Herstellung eines hypothetischen \nGrundstücksentwässerungskanals für Schmutz- und \nNiederschlagswasser und eines hypothetischen \nStraßenentwässerungskanals stünden (reine Zwei-Kanäle-\nTheorie). \n\n31\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom \n2. September 1998 - 15 A 7653/95 -, \nGemHlt 2000, 183 (186).\n\n32\n\nDiese Größen dürfen auf der Grundlage sicherer \nErfahrungswerte veranschlagt werden.\n\n33\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 29. Juni \n1987 - 2 A 2712/84 -, OVGE 39, 126 \n(129). \n\n34\n\nDie der maßgeblichen Kanalanschlussbeitragssatzung \nzugeordnete Kalkulation verteilt jedoch den Aufwand für die \nHerstellung der Mischwasserkanäle nach dem Verhältnis des \nAufwands für drei hypothetische Kanäle, nämlich einen \nGrundstücksschmutzwasserentwässerungskanal, einen \nGrundstücksniederschlagswasserentwässerungskanal und einen \nStraßenentwässerungskanal. \n\n35\n\nDiese Aufteilung (Drei-Kanäle-\nTheorie) wird von Driehaus, \nKommunalabgabenrecht, Loseblattsammlung \n(Stand: September 2000), Rdnrn. 328b \nff.für richtig gehalten. \n\n36\n\nDiese unzutreffende Berechnungsmethode ist geeignet, das \nAufwandsüberschreitungsverbot zu verletzen: Durch die \nZuordnung des tatsächlichen Aufwands der Herstellung der \nMischwasserkanäle nach dem Kostenverhältnis dreier \nhypothetischer Kanäle, wobei der hier maßgebliche umlagefähige \nAufwand vom Gesamtaufwand für die Herstellung der \nMischwasserkanäle den Herstellungskosten für zwei fiktive \nKanäle (nämlich die beiden Grundstücksentwässerungskanäle) im \nVerhältnis zu den Herstellungskosten für den einen \nStraßenentwässerungskanal entspricht, wird der hier nicht \numlagefähige Aufwand für die Straßenentwässerung niedriger und \ndamit der umlagefähige Aufwand höher als nach der richtigen \nAufteilung im Verhältnis von zwei Kanälen. Bei Anwendung der \nzutreffenden Berechnungsmethode würde mit anderen Worten der \nin der Kalkulation vom Aufwand abzusetzende \nStraßenentwässerungsanteil höher, sodass in die Kalkulation \nein methodisch falsch berechneter zu hoher Aufwand eingestellt \nwurde, der es unmöglich macht, festzustellen, ob das \nAufwandsüberschreitungsverbot beachtet ist oder nicht.\n\n37\n\nEntgegen der Auffassung des Beklagten ist eine solche \nVerteilung des Aufwands für die Herstellung der Kosten \ngemeinschaftlicher Einrichtungen auf umlagefähige \nGrundstücksentwässerungskosten und nicht umlagefähige \nStraßenentwässerungskosten auch bei der - satzungsrechtlich \nvorgeschriebenen, wenngleich jedoch nicht vorgenommenen - \nKalkulation nach tatsächlichen Aufwendungen erforderlich. Da \ndie hier in Rede stehende Entwässerungseinrichtung nicht nur \nder über die Kanalanschlussbeiträge zu finanzierenden \nGrundstücksentwässerung, sondern auch der (über Erschließungs- \nund Straßenbaubeiträge teilweise) zu finanzierenden \nStraßenentwässerung dient, muss ein entsprechender \nGemeindeanteil nach § 8 Abs. 4 Satz 4 KAG NRW vom \nbeitragsfähigen Aufwand abgezogen werden, und zwar unabhängig \ndavon, nach welcher Kalkulationsmethode der Aufwand berechnet \nwird. Dieser Abzug kann nur nach einer wertenden \nKostenzuordnung der einheitlichen dritten Kostenmasse \nerfolgen, die nach sachgerechten Zuordnungsprinzipien \nvorgenommen werden muss. Diese Zuordnungsprinzipien hat das \nBundesverwaltungsgericht unter dem Gesichtspunkt \nbundesrechtlicher \"Reklamierung\" des \nStraßenentwässerungsanteils auch für den landesrechtlichen \nKanalanschlussbeitrag vorgegeben.\n\n38\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni \n1985 - 8 C 124.83 -, DVBl 1985, 1178 \nff., für das sog. abgemagerte \nMischsystem, also ohne \nGrundstücksniederschlagsentwässerung \ndurch die gemeinschaftliche \nEinrichtung,\n\n39\n\nEs gibt keinen Grund, die Zuordnungsprinzipien von der \njeweiligen Kalkulationsmethode für den \nKanalanschlussbeitragssatz abhängig zu machen. Insbesondere \nreicht, wie das Verwaltungsgericht für die ursprüngliche \nKalkulation zutreffend ausgeführt hat, eine bloße Schätzung \nohne Grundlage in einer Vergleichsberechnung nicht aus.\n\n40\n\nUnabhängig von den vorstehend aufgeführten Mängeln der \nKalkulation, die schon für sich zur Rechtswidrigkeit des \nangegriffenen Bescheides führen, ist der Bescheid auch \ndeswegen rechtswidrig, weil das klägerische Grundstück nicht \nder Beitragspflicht unterliegt. Nach § 2 Abs. 1 Buchst. b KABS \nunterliegen Grundstücke der Beitragspflicht, die an die \nAbwasseranlage angeschlossen werden können und für die eine \nbauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, wenn \nsie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der \ngeordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung \nanstehen. Diese mit § 8 KAG NRW in Übereinstimmung stehende \nBestimmung meint Grundstücke im unbeplanten Innenbereich, auf \ndenen bauplanungsrechtlich eine Bebauung oder eine gewerbliche \nNutzung zulässig ist, ohne dass im Einzelfall tatsächliche \noder öffentlich-rechtliche Hindernisse entgegenstehen. \n\n41\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom \n9. November 1995 - 15 B 2163/95 -, S. 2 \ndes amtl. Umdrucks. \n\n42\n\nDas klägerische Grundstück liegt nicht im Innenbereich, \nalso nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils \n(§ 34 Abs. 1 BauGB). U. ist nämlich kein Ortsteil. \nOrtsteil in diesem Sinne ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet \neiner Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein \ngewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen \nSiedlungsstruktur ist. \n\n43\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Februar \n1984 - 4 C 56.79 -, BauR 1984, 493 \n(494).\n\n44\n\nEin Ortsteil i.S.d. § 34 BauGB braucht sich nicht als ein \nSchwerpunkt der baulichen Entwicklung eines Gemeinwesens \ndarzustellen. Ein gewisses Gewicht fehlt einer Bebauung nicht \nschon dann, wenn sie in der Anzahl der dort vorhandenen Bauten \nnicht unbeträchtlich hinter anderen Ansiedlungen und zumal dem \nStadtkern der jeweiligen Gemeinde zurückbleibt. Die vorhandene \nBebauung braucht auch nicht ein gewisses eigenständiges Leben \nzu gestatten. Die organische Siedlungsstruktur erfordert \nnicht, dass es sich um eine nach Art und Zweckbestimmung \neinheitliche Bebauung handeln müsste. Ebenso wenig kommt es \nauf die Entstehungsweise der vorhandenen Bebauung an. \nErforderlich ist ferner nicht, dass die Bebauung einem \nbestimmten städtebaulichen Ordnungsbild entspricht, eine \nbestimmte städtebauliche Ordnung verkörpert oder als eine \nstädtebauliche Einheit in Erscheinung tritt. Auch wenn es an \nalledem fehlt, kann ein Bebauungszusammenhang, der nach der \nZahl seiner Bauten nicht ohne Gewicht ist, Ausdruck einer \norganischen Siedlungsstruktur sein. Entscheidend ist die nach \nder Siedlungsstruktur angemessene Fortentwicklung der Bebauung \ninnerhalb des gegebenen Bereichs. Eine völlig regellose und in \ndieser Anordnung geradezu funktionslose Bebauung kann ebenso \nwie eine bandartige oder einzeilige Bebauung die Annahme einer \norganischen Siedlungsstruktur ausschließen. \n\n45\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 16. April \n1996 - 10 A 902/93 -, S. 10 f. des \namtlichen Umdrucks. \n\n46\n\nUnter Anlegung dieser Maßstäbe ist der Bebauungskomplex \nU. nicht als Ortsteil, sondern als Splittersiedlung \nanzusehen. Die Anzahl von 13 Wohngebäuden ist vom Gewicht her \ngering. Auch unter den Verhältnissen der Mittleren \nkreisangehörigen Stadt M. , die also \nsiedlungsstrukturell nicht durch eine große städtische \nBebauungsagglomeration gekennzeichnet ist, stellt ein solcher \nBebauungskomplex nicht nur gegenüber dem eigentlichen \nStadtkern M. , sondern auch gegenüber deutlich \nkleineren Stadtteilen wie etwa dem U. benachbarten Vollem \neine vom städtebaulichen Gewicht her vernachlässigbare \nBebauung dar. \n\n47\n\nVgl. dazu, dass im Einzelfall 15 \nWohngebäude nicht das erforderliche \nGewicht aufweisen, BVerwG, Urteil vom \n17. Februar 1984 - 4 C 56.79 -, BauR \n1984, S. 493 ff.; im Einzelfall für 20 \nWohnhäuser offen gelassen OVG NRW, \nUrteil vom 16. April 1996 - 10 A \n6050/94 -, S. 2, 6 des amtl. Umdrucks. \n\n48\n\nMerkmale einer organischen Siedlungsstruktur, die den \nBebaungskomplex U. auszeichneten, können nicht \nfestgestellt werden. Die Bebauung gleicht eher drei in der \nFlur gelegenen Bauernhöfen mit darum herum entlang der \nU. Straße verteilten einzelnen Wohngebäuden. Schließlich \nwird das von der Zahl der Wohngebäude und ihrer \nsiedlungsstrukturell unorganischen Anordnung her \nvernachlässigbare städtbauliche Gewicht U. auch nicht \ndadurch verstärkt, dass etwaige Infrastruktureinrichtungen wie \nGaststätten oder Geschäfte den Ansatz für eine sich \nentwickelnde organische Siedlungsstruktur bieten könnten. \n\n49\n\nVgl. zur Bedeutung von \nInfrastruktureinrichtungen BVerwG, \nBeschluss vom 19. April 1994 - 4 B \n77.94 -, BauR 1994, 494. \n\n50\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht \nauf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO. \n\n51\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n52\n\nDie Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus §§ 13 \nAbs. 2, 14 Abs. 1 GKG. \n\n53","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303736","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-11-03/15-a-2340-97","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 135","ref_norm":"135","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303736","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303736","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-11-03/15-a-2340-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303736","retrieved":"2026-07-09 03:30:25.078934+00:00"}}