{"status":"available","doknr":"OLD303752","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:1102.13A4549.00A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-11-02","aktenzeichen":"13 A 4549/00.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDer allein geltend gemachte Zulassungsgrund der \ngrundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 \nAsylVfG) ist nicht gegeben. Die Kläger rechnen sich der \nMinderheit der Aschkali zu. Die von ihnen für \nklärungsbedürftig gehaltene Frage, ob Angehörige dieser Gruppe \nder Verfolgung im Kosovo durch die dort lebenden Albaner \nunterliegen und die dort vorhandenen Schutztruppen nicht in \nder Lage sind, den Schutz der Aschkali zu gewährleisten, hat \nder Senat bereits beantwortet und bedarf keiner erneuten \nÜberprüfung in einem Berufungsverfahren. In der Rechtsprechung \ndes Senats ist geklärt, dass Roma, Aschkali und sonstige \nMinderheiten im Kosovo einer asylrelevanten Verfolgung nicht \nunterliegen und auch eines individuellen Abschiebungsschutzes \nnicht bedürfen, weil die Gebietsgewalt-Inhaber KFOR und UNMIK \ngrundsätzlich auch im Hinblick auf Minderheiten schutzwillig \nund schutzfähig sind und die immer noch vorkommenden \nÜbergriffe gegen Minderheiten im Einzelfall mangels \nZurechenbarkeit keine staatliche Verfolgung darstellen.\n\n4\n\nVgl. z.B. Beschlüsse des Senats vom \n10. April 2000 - 13 A 5387/99.A -, vom \n4. Mai 2000 - 13 A 307/00.A -, vom \n22. Mai 2000 - 13 A 304/00.A -, vom 5. \nJuli 2000 - 13 A 2586/00.A - und vom \n17. Oktober 2000 - 13 A 4833/00.A -\n.\n\n5\n\nDas Begehren der Kläger hat auch deshalb keinen Erfolg, \nweil im Rahmen des § 53 Abs. 6 AuslG die Anwendung des § 53 \nAbs. 6 Satz 1 AuslG durch § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG \ngrundsätzlich gesperrt - d.h. ausgeschlossen - wird und die \nGewährung von Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG \nnicht geboten ist.\n\n6\n\nDie rechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung von \nAbschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG sind in der \nRechtsprechung geklärt. Danach setzt die Regelung neben ihrer \ngesetzessystematischen Anwendbarkeit überhaupt eine dem \nAusländer gegenwärtig individuell mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit im Zielland landesweit konkret drohende \nextreme Gefahrensituation für Leib, Leben oder Freiheit \nvoraus.\n\n7\n\nVgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom \n21. Dezember 1994 - 2BvL 81 u. 82/92 -, \nInfAuslR 1995, 251, BVerwG, Urteile vom \n17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, InfAuslR \n1996, 149, vom 4. Juni 1996 - 9 C \n134.95 -, InfAuslR 1996, 289, und vom \n8. Dezember 1998 - 9 C 4.98 -, BVerwG \n108, 77 = DVBl. 1999, 549.\n\n8\n\nAllgemeine Gefahren, die dem Betreffenden nicht persönlich, \nsondern zugleich der ganzen Bevölkerung drohen, unterfallen \nhingegen grundsätzlich dem § 53 Abs. 6 Satz 2 AsylVfG, der im \nRegelfall die Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG \nausschliesst. Nur dann, wenn dem Ausländer kein \nAbschiebungsschutz nach § 53 Abs. 1 bis 4 AuslG und Abs. 6 \nSatz 2 AuslG zusteht, er aber gleichwohl im Lichte der \nGrundrechte der Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 Satz 1 GG wegen einer \nextremen allgemeinen Gefahrenlage, d. h. einer Lage, die ihn \ngleichsam \"sehenden Auges\" dem sicheren Tod oder schwersten \nVerletzungen aussetzen würde, nicht abgeschoben werden darf, \nist § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG verfassungskonform dahin gehend \nauszulegen, dass er ausnahmsweise die Anwendung des § 53 Abs. \n6 Satz 1 AuslG nicht ausschliesst. \n\n9\n\nDass für in den Kosovo zurückkehrende Roma, Aschkali und \nAngehörige sonstiger Minderheiten eine solche extreme \nGefahrensituation, die ihren sicheren Tod oder sichere \nschwerste Verletzungen erwarten lässt, gegeben ist, ist - \nunter Zugrundelegung der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der \nEntscheidung - ausgehend von den dem Senat vorliegenden \nBerichten und Stellungnahmen von Beobachtern vor Ort, \nMenschenrechtsorganisationen, Medien und öffentlichen Stellen, \nebenso wenig festzustellen wie eine allein individuell \ngeprägte Gefahrenlage für die Kläger. Der Zulassungsantrag \ngibt insoweit keine Veranlassung zu einer anderen Wertung.\n\n10\n\nIm Kern wenden sich die Kläger gegen die Wertung ihres \nAsyl- und Abschiebungsschutzbegehrens durch das \nVerwaltungsgericht. Die von Asylbewerbern nicht akzeptierte \nWertung ihres Asylbegehrens durch das Verwaltungsgericht \nrechtfertigt aber nicht die Zulassung der Berufung wegen \ngrundsätzlicher Bedeutung. \n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303752","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-11-02/13-a-4549-00-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303752","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303752","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-11-02/13-a-4549-00-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303752","retrieved":"2026-07-09 03:30:26.630752+00:00"}}