{"status":"available","doknr":"OLD303751","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:1102.13A3525.00A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-11-02","aktenzeichen":"13 A 3525/00.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDurch Urteil vom 12. Mai 2000 hat das Verwaltungsgericht \nKöln die vor dem Hintergrund eines Asylfolgeantrages erhobene \nKlage auf Asylanerkennung und Feststellung, dass in der Person \ndes Klägers die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen, sowie auf \nFeststellung, dass der Kläger als Flüchtling im Sinne der \nGenfer Flüchtlingskonvention i.V.m. Art. 25 des Grundgesetzes \nanzuerkennen ist, abgewiesen.\n\n4\n\nDurch rechtzeitig eingegangene Zulassungsschrift beantragt \nder Kläger die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher \nBedeutung der Rechtssache im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 \nAsylVfG. Für alle derzeit anhängigen Asylverfahren albanischer \nFlüchtlinge aus dem Kosovo bedeutsam und zur Wahrung der \nRechtseinheit klärungsbedürftig sieht er zunächst die Frage an, \n\n5\n\n\"ob albanischen Flüchtlingen aus dem \nKosovo der Schutz des § 51 Abs. 1 AuslG \ndeshalb zu gewähren ist, weil sie im \nserbisch kontrollierten Teil \nRestjugoslawiens politisch verfolgt \nwerden und eine inländische \nFluchtalternative im Kosovo mangels der \nMöglichkeit der Inanspruchnahme \nstaatlichen (restjugos-lawischen) \nSchutzes ausscheidet oder ob sie auf \neine inländische Fluchtalternative im \nKosovo verwiesen werden können\", \n\n6\n\nferner, \n\n7\n\n\"ob der durch die KFOR geleistete \nSchutz der Bevölkerung im Kosovo \n(staatlichem) Schutz i.S.d. Genfer \nFlüchtlingskonvention gleichzusetzen \nist mit der Folge, dass im Kosovo eine \ninländische Fluchtalternative \n(relocation possibility) gegenüber der \nim übrigen Jugoslawien drohenden \nVerfolgung der albanischen Bevölkerung \nbesteht\".\n\n8\n\nZur Begründung legt der Kläger im Wesentlichen folgendes \ndar: Da für albanische Volkszugehörige aus dem Kosovo in ihrem \nHeimatstaat mit Ausnahme des Kosovo die Gefahr politischer \nVerfolgung durch die serbische Staatsmacht drohe, sie also \ngrundsätzlich in ihrem Heimatland einer Gruppenverfolgung \nunterlägen, stelle sich rechtsdogmatisch die Frage nach der \ninländischen Fluchtalternative im Kosovo. Nach ganz \nherrschender Meinung im internationalen Flüchtlingsrecht setze \naber eine inländische Fluchtalternative (relocation \npossibility) nicht allein das Fehlen staatlicher Verfolgung \nvoraus, sondern auch die Möglichkeit der Inanspruchnahme \nstaatlichen Schutzes. Eine bloße verfolgungsfreie Zone ohne die \nMöglichkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates \nsei ungeeignet, den durch den Wegfall des staatlichen Schutzes \nentstandenen Bruch zwischen Staat und Staatsangehörigem zu \nbereinigen. Die Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) sei eine \nVereinbarung von Völkerrechtssubjekten, die den Flüchtlingen \nersatzweise staatlichen Schutz für den nicht mehr gegebenen \nSchutz des Heimatstaates gewähre. Eine (Flucht-)Alternative zu \ndiesem gewährten staatlichen Schutz müsse mithin ebenfalls \nwieder staatlichen Schutz bieten, da sie sonst hinter den \nGewährleistungen der Genfer Flüchtlingskommission zurückbliebe \nund unzumutbar nach Art. 33 GFK sei. Diese auf § 51 Abs. 1 \nAuslG beschränkte Sicht müsse in einem Berufungsverfahren \ngeklärt werden. Gleiches gelte für die Frage, ob die Präsenz \nder KFOR-Truppen als \"quasi-staatlicher\" Schutz im Sinne der \nGenfer Flüchtlingskonvention zu beurteilen sei, was aus \nRechtsgründen zu verneinen sein dürfte. Dies habe auch durchaus \npraktische Bedeutung, da nur staatlicher Schutz als \ngleichwertiges Äquivalent zu dem mit der Anerkennung als \nKonventionsflüchtling erlangten staatlichen Schutz in Betracht \nkomme. Bei nur quasi-staatlichen Verhältnissen sei nicht von \neiner dauerhaften Schutzverbindung zwischen Individuum \n(= Flüchtling) und schutzgewährender Macht auszugehen, auch \nnicht im Kosovo. Dies zeige der Umstand, dass die Besetzung \ndurch die KFOR nach dem erklärten Willen aller Beteiligten nur \neine Zwischenlösung darstelle und nicht auf Dauer angelegt \nsei.\n\n9\n\nII.\n\n10\n\nDer Antrag, den der Senat trotz seiner uneingeschränkten \nFormulierung wegen der allein auf § 51 Abs. 1 AuslG bezogenen \nBegründung dahin auslegt, dass er sich nur auf den die \nGewährung von Abschiebungsschutz betreffenden Teil des Urteils \nbezieht, hat keinen Erfolg.\n\n11\n\nIm Hinblick auf die im Zusammenhang mit § 51 Abs. 1 AuslG \naufgeworfenen Grundsatzfragen ist die Berufung nicht \nzuzulassen. Die Auslegung des § 51 Abs. 1 AuslG, dessen \nWortlaut die Auffassung des Klägers bereits nicht stützt, ist \nhöchstrichterlich schon erfolgt, so dass die Fragestellung \n- auch wenn der von dem Kläger in den Mittelpunkt seiner \nArgumentation gestellte Gesichtspunkt nicht ausdrücklich \nbehandelt worden ist - Klärung gefunden hat. Das \nBundesverwaltungsgericht \n\n12\n\nvgl. Urteil vom 18. Januar 1994 \n- 9 C 48.92 -, BVerwGE 95, 42,\n\n13\n\nhat nicht nur - insofern mit der Auffassung des Klägers \nübereinstimmend - ausgeführt (Seite 46), dass als grundlegendes \nMerkmal des Flüchtlings im Sinne des überkommenen \nVerständnisses angesehen wurde, dass die Verbindung zwischen \nihm und seinem Staat einen Bruch erlitten hat. Vielmehr hat es \nzugleich (Seite 52) - mit Bezug auf § 51 Abs. 1 AuslG - \nentschieden, dass \"letztlich auch im Asylrecht der \nGesichtspunkt der Zumutbarkeit der Rückkehr in den Heimatstaat \nentscheidend ist\"; dies entspricht der ständigen Rechtsprechung \ndes Bundesverwaltungsgerichts. Das Bundesverwaltungsgericht hat \nüberdies ausgeführt (Seite 53), die Übereinstimmung zwischen \ndem Begriff des Flüchtlings im Sinne der Art. 1 A Nr. 2, \nArt. 33 GFK und dem des von politischer Verfolgung Bedrohten im \nSinne des § 51 Abs. 1 AuslG führe dazu, dass die Entscheidung \nüber einen Asylantrag, der grundsätzlich den \nAbschiebungsschutzantrag nach § 51 Abs. 1 AuslG einschließe, \nauch die Entscheidung über das Abschiebungsschutzbegehren nach \nArt. 33 GFK enthalte. Wer abschiebungsschutzberechtigt nach \n§ 51 Abs. 1 AuslG sei, sei es auch nach Art. 33 GFK; wer die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht erfülle, erfülle \nauch diejenigen des Art. 33 GFK nicht und sei auch nicht \nFlüchtling im Sinne des Art. 1 A Nr. 2 GFK. In diesem Sinne hat \nauch das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, das deutsche \nAusländerrecht trage mit § 51 Abs. 1 AuslG dem Refoulement-\nVerbot des Art. 33 GFK Rechnung.\n\n14\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 \n- 2 BvR 1938, 2315/93 -, BVerfGE 94, \n49, 97; ebenso BVerwG, Urteil vom \n15. April 1997 - 9 C 15.96 -, BVerwGE \n104, 254.\n\n15\n\nAuch der Senat hält den Maßstab der Zumutbarkeit einer \nRückkehr für entscheidend und bejaht deshalb die \nRückkehrmöglichkeit für albanische Volkszugehörige aus dem \nKosovo angesichts der Schutzbereitschaft von KFOR und UNMIK im \nKosovo in ständiger Rechtsprechung. \n\n16\n\nVgl. etwa Beschluss vom 13. Oktober \n2000 - 13 A 4515/00.A -.\n\n17\n\nDie vom Kläger in der Antragsschrift zitierten abweichenden \nLiteraturstimmen - entsprechende Entscheidungen, etwa des \nEuropäischen Gerichtshofes für Menschenrechte oder der diesem \nbisher vorgeschalteten Kommission hat der Kläger nicht \ndargelegt und sind dem Senat auch nicht ersichtlich - geben dem \nSenat um so weniger Veranlassung zur Durchführung eines \nBerufungsverfahrens im Hinblick auf die Argumentation des \nKlägers, als der Wortlaut von Art. 33 GFK keinen Anhalt für \ndiese Auslegung bietet. \nIm übrigen setzen die aufgeworfenen Fragen eine Verfolgung der \nKosovo-Albaner in Restjugoslawien voraus. Der Senat hat aber \nbisher die Verfolgung von Kosovo-Albanern in Restjugoslawien \nangesichts der Möglichkeit des Bestehens eines \"mehrge-\nsichtigen\" Staates \n\n18\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli \n1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, \nBVerfGE 80, 316, 342\n\n19\n\nnicht bejaht, \n\n20\n\nvgl. vielmehr Beschluss des Senats \nvom 3. Februar 2000 - 13 A \n411/00.A -\n\n21\n\nwobei überdies jedenfalls nach der Abwahl von Milosevic die \nBerechtigung der Annahme einer unmittelbar oder mittelbar \nstaatlichen Verfolgung der Albaner in Restjugoslawien in \nZweifel zu ziehen wäre.\n\n22\n\nAuch diese - in der Antragsschrift nicht näher \ndurchdrungene - Problematik erfordert keine Klärung in einem \nBerufungsverfahren, da zugunsten des Klägers unterstellt werden \nkann (womit die Entscheidungserheblichkeit entfällt), dass die \nVoraussetzungen für die Anwendung des Begriffs \n\"Fluchtalternative\" vorliegen. In diesem Zusammenhang hat das \nBundesverwaltungsgericht\n\n23\n\n- vgl. Urteil vom 8. Dezember 1998 \n- 9 C 17.98 -, BVerwGE 108, 84, 89 \nf. -\n\n24\n\naber wie folgt entschieden:\n\n25\n\n\"Nach dem Grundsatz der \nSubsidiarität des Asylrechts ist es dem \nin seinem Heimatstaat Verfolgten \ngrundsätzlich zuzumuten, in faktisch \nverfolgungsfreie Gebiete seines \nHeimatstaates auszuweichen, bevor er \nasylrechtlichen Schutz im Ausland \nsucht. Das gilt nicht nur innerhalb \neines \"mehrgesichtigen\", prinzipiell \nlandesweit verfolgungsmächtigen \nStaates, sondern auch (und erst recht) \nfür Regionen, in denen der \n(Verfolger-)Staat seine effektive \nGebiets- und Verfolgungsmacht, sei es \ninfolge eines Bürgerkrieges oder sei es \netwa wegen des Eingreifens fremder \nMächte, vorübergehend verloren hat. In \nsolchen Gebieten kann (erneute) \npolitische Verfolgung durch denselben \nVerfolger regelmäßig nicht stattfinden, \nder Betroffene also auf absehbare Zeit \nverfolgungsfrei leben. Er bedarf \ndeshalb des asylrechtlichen Schutzes \nvor dem Verfolger im Ausland nicht, \nohne dass es insoweit darauf ankommt, \nob am Ort der Fluchtalternative eine \nandere staatliche oder staatsähnliche \nFriedensordnung besteht.\"\n\n26\n\nZwar ist diese Entscheidung zu Art. 16a GG ergangen. Jedoch \nist damit wegen der Gleichsetzung der Voraussetzungen in § 51 \nAbs. 1 AuslG die aufgeworfene Fragestellung - wenn auch nicht \nunter ausdrücklicher Auseinandersetzung mit Art. 33 GFK - \nebenfalls geklärt und die Rückkehr des Klägers in das Kosovo-\nGebiet danach zumutbar.\n\n27\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n28","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303751","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-11-02/13-a-3525-00-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303751","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303751","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-11-02/13-a-3525-00-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303751","retrieved":"2026-07-09 03:30:26.512327+00:00"}}