{"status":"available","doknr":"OLD303764","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:1031.10B1597.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-10-31","aktenzeichen":"10 B 1597/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird unter Änderung der Wertfestsetzung I. Instanz für beide \nRechtszüge auf jeweils 2.258,00 DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Zulassungsantrag ist unbegründet. Aus dem Vorbringen \ndes Zulassungsantrags folgen keine ernstlichen Zweifel an der \nRichtigkeit des angefochtenen Beschlusses (Zulassungsgrund \ngemäß §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).\n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat auf der Grundlage der vom \nAntragsgegner am 25. Juli 2000 getroffenen und in \nAktenvermerken vom 27. Juli und 31. August 2000 niedergelegten \nFeststellungen beanstandungsfrei ausgeführt, der Antragsteller \nhabe durch eigenes bzw. ihm zurechenbares Verhalten Dritter \ngegen die im Bescheid des Antragsgegners vom 24. Juni 1999 \nunter Ziffer 2 sofort vollziehbar verfügte Anordnung \nverstoßen, spätestens ab 15. Juli 1999 die dort im Einzelnen \ngenannten baulichen Anlagen nicht mehr zu benutzen, weshalb \nsich die hier streitige Zwangsgeldfestsetzung als \nvoraussichtlich rechtmäßig erweise. Gleiches gelte für die \nerneute - höhere - Zwangsgeldandrohung.\n\n4\n\nWas der Antragsteller dem mit seinem Zulassungsantrag \nentgegenhält, legt keine hiervon abweichende Beurteilung \nseines Gesuchs um vorläufigen Rechtsschutz nahe.\n\n5\n\nDie Beurteilung des Verwaltungsgerichts, mit der \nOrdnungsverfügung vom 24. Juni 1999 sei jegliche Nutzung der \ndort im Einzelnen angeführten Baulichkeiten - und insbesondere \nder Holzhütte lfd. Nr. 6 des beigefügten Lageplans - \nvollziehbar verboten worden, ist nicht ernstlich zweifelhaft. \nDer Wortlaut der Anordnung Ziffer 2 der Verfügung, wonach der \nAntragsteller im Anschluss an die Beseitigungsanordnung \n(Ziffer 1 der Verfügung) aufgefordert ist, \"ab sofort, \nspätestens ab 15.07.99 die unter Ziffer 1 aufgeführten \nbaulichen Anlagen nicht mehr zu benutzen\", ist eindeutig. Sie \nbeinhaltet, wie in der Rechtsprechung geklärt ist, \n\n6\n\nvgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO \nNRW, § 61 Rdn. 79 m.w.N.,\n\n7\n\ndas Gebot an den Pflichtigen, die ausgeübte Nutzung der \nbetroffenen baulichen Anlagen vollständig zu dem genannten \nZeitpunkt einzustellen und das Verbot, diese Nutzung wieder \naufzunehmen bzw. durch Dritte aufnehmen zu lassen. Zugleich \nschließt das Nutzungsverbot die Anordnung ein, die zur \nillegalen Nutzung in die bauliche Anlage eingebrachten \nGegenstände zu entfernen. \n\n8\n\nDiesen Pflichten hat der Antragsteller ersichtlich nicht \nFolge geleistet. Er stellt selbst nicht in Abrede, dass am \n25. Juli 2000, als sich mehrere Personen auf dem Grundstück \nzum Zelten und Angeln befanden, die Holzhütte lfd. Nr. 6 des \nLageplans offenstand und sich in ihr ein aufgestelltes \nFeldbett - mit einer Art Decke ausgelegt - befand. Schon \nhieraus folgt, dass jedenfalls diese Hütte gebotswidrig noch \nin Benutzung stand und sie insbesondere auch nicht geräumt \nworden war. Darauf, ob - was nahe liegen mag - in dieser Hütte \nauch übernachtet worden war, kommt es damit nicht an. Wenn der \nAntragsteller mit seinem Zulassungsantrag in Anknüpfung an \nsein Vorbringen I. Instanz einräumt, ein Herr T. habe \njedenfalls bis zum 9. August 2000 in seinem Auftrag die in \nRede stehende Hütte im Zusammenhang mit Waldarbeiten in \nBenutzung gehabt, nämlich dort verschiedene Gerätschaften \n(Säge, Harke bzw. Beil) entnommen, mag hierin wegen des \numfassend angeordneten und ersichtlich nicht auf \n\"Freizeitaktivitäten\" beschränkten Nutzungsverbots ein \nweiterer Pflichtenverstoß liegen. Der Antragsgegner hat auf \ndiesen Sachverhalt jedoch bei der hier streitigen \nZwangsgeldfestsetzung und -androhung nicht abgestellt. Einer \nabschließenden Prüfung dieses Vorganges, der zu den \nFeststellungen des Antragsgegners vom 25. Juli 2000 \nhinzutreten mag, bedarf es deshalb hier nicht. \n\n9\n\nDie weiteren Rügen des Antragstellers, mit denen er die vom \nAntragsgegner angenommene formelle Illegalität der \nbeanstandeten Nutzungen und die Befugnis zur Anordnung eines \nsofort vollziehbaren Nutzungsverbots in Zweifel zu ziehen \nsucht, betreffen die Rechtmäßigkeit der den hier streitigen \nMaßnahmen des Verwaltungszwangs zugrunde liegenden \nOrdnungsverfügung. Die Vollziehbarkeit dieser Grundverfügung \nund deren Missachtung durch den Antragsteller werden damit \njedoch nicht in Frage gestellt.\n\n10\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n11\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, § 13 \nAbs. 1 Satz 1 GKG. Bei der Streitwertfestsetzung ist der Senat \nvon seiner ständigen Handhabung ausgegangen, wonach eine \nselbstständige Zwangsgeldfestsetzung mit dem vollen Betrag und \neine selbstständige Zwangsgeldandrohung mit der Hälfte des \nangedrohten Zwangsgeldes in Ansatz zu bringen sind und die \nhieraus folgenden Beträge in einem Verfahren des vorläufigen \nRechtsschutzes zu halbieren sind. Die Streitwertfestsetzung \ndes Verwaltungsgerichts, die auch das angedrohte weitere \nZwangsgeld mit der Hälfte ihres Betrages angesetzt hat, ist \nentsprechend zu ändern, § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG.\n\n12\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303764","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-10-31/10-b-1597-00","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303764","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303764","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-10-31/10-b-1597-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303764","retrieved":"2026-07-09 03:30:27.799569+00:00"}}