{"status":"available","doknr":"OLD303778","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:1030.8A1173.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-10-30","aktenzeichen":"8 A 1173/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf \nvom 19. Januar 1999 wird als unzulässig verworfen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der \nBeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. \n\nDer Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 20.000,- DM festgesetzt. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Kammerversammlung der Klägerin beschloss am 26. November 1994 die \"Satzung \nder Begutachtungsstelle zur Beurteilung zahnärztlicher Behandlungsfehler bei der \nZahnärztekammer Nordrhein\". Gemäß § 7 Abs. 2 der Satzung hat ein Antragsteller bei \nTätigwerden der Begutachtungskommission eine pauschalierte Kostenbeteiligung in Höhe \nvon 200,- DM zu zahlen. § 7 Abs. 4 Satz 1 der Satzung bestimmt ferner, dass die Beteiligten \nihre Kosten und die ihrer Rechtsbeistände selbst tragen, wozu nach § 7 Abs. 4 Satz 2 auch die \nKosten gehören, die für die Erstellung eines ergänzenden Gutachtens erforderlich sind. \n\n4\n\nVon einer Änderung der Satzung durch Beschluss der Kammerversammlung vom 20. Mai \n1995 blieb § 7 unberührt. Einen Antrag des Vorstands der Klägerin, den Vollzug der \nKostenregelung gemäß § 7 Abs. 2 der Satzung vorerst auszusetzen, lehnte die \nKammerversammlung mehrheitlich ab. \n\n5\n\nNachdem das vormals zuständige Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des \nLandes Nordrhein-Westfalen der Klägerin mehrfach mitgeteilt hatte, dass es die \nbeschlossenen Kostenregelungen für rechtswidrig und aufsichtsrechtliche Schritte für \nunumgänglich halte, wies es den Präsidenten der Klägerin durch Erlass vom 18. Januar 1996 \nan, die von der Kammerversammlung beschlossene Satzung hinsichtlich ihrer Regelungen in \n§ 7 Abs. 2 und Abs. 4 Satz 2 zu beanstanden. Für den Fall, dass der Präsident der Klägerin der \nBeanstandungspflicht nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Verfügung \nnachkomme, kündigte das Ministerium an, diese Anordnung an Stelle und auf Kosten der \nKlägerin selbst durchzuführen. Die dagegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht \nDüsseldorf durch Gerichtsbescheid vom 13. September 1996 als unzulässig ab (3 K 1491/96); \ndie hiergegen eingelegte Berufung nahm der Präsident der Klägerin im Termin zur \nmündlichen Verhandlung vor dem beschließenden Senat am 8. Juli 1998 (25 A 5667/96) \nzurück. \n\n6\n\nMit Erlass vom 9. Januar 1998 beanstandete das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und \nSoziales die Satzung hinsichtlich der Kostenregelungen in § 7 Abs. 2 und Abs. 4 Satz 2. \nNachdem die Kammerversammlung der Klägerin durch Beschluss vom 16. Mai 1998 an den \nbetreffenden Kostenregelungen festgehalten hatte, hob der Beklagte nach vorheriger \nAnhörung die Beschlüsse der Kammerversammlung vom 26. November 1994 und 20. Mai \n1995 hinsichtlich der Kostenregelungen in § 7 Abs. 2 und Abs. 4 Satz 2 der Satzung durch \nErlass vom 16. September 1998 auf. Zur Begründung führte er an, für die einem Antragsteller \nauferlegte pauschalierte Kostenbeteiligung von 200,- DM fehle es ebenso an einer \ngesetzlichen Ermächtigung wie für die weitere Regelung, nach der die Kosten für die \nErstellung eines ergänzenden Gutachtens von einem Antragsteller zu zahlen seien. Solche \nKostenregelungen seien weder im Gesetz vorgesehen noch vom Gesetzgeber gewollt. Die \nTätigkeit der Begutachtungsstelle sei verbunden mit der originären Kammeraufgabe der \nErhaltung eines hochstehenden Berufsstands und der Überwachung der Berufspflichten der \nKammerangehörigen.\n\n7\n\nGegen die am 25. September 1998 zugestellte Verfügung hat die Klägerin am Montag, \ndem 26. Oktober 1998, Klage erhoben, zu deren Begründung sie vorgetragen hat, § 8, der \nkeine abschließende Aufzählung der satzungsrechtlichen Regelungsgebiete enthalte, schließe \neine Kostenbeteiligung der Patienten an den Verfahren vor der Begutachtungsstelle nicht aus. \nEiner ausdrücklichen Ermächtigungsgrundlage bedürfe es nicht, weil Regelungen zur \nFinanzierung des Betriebs der Begutachtungsstelle zwingende Annexkompetenzen seien, die \nden Kammern zur satzungsrechtlichen Konkretisierung mit der Zuweisung der Aufgaben zur \nEinrichtung jener Stelle erteilt worden seien. Die vorgesehene Kostenbeteiligung \nwiderspreche auch nicht dem Zweck der Begutachtungsstelle, zur außergerichtlichen \nStreitbeilegung beizutragen. Allein offensichtlich unbegründete und mutwillige Petitionen \nsollten durch die Kostenpauschale abgewehrt werden. Die Aufhebungsverfügung sei auch \nermessensfehlerhaft, weil der Beklagte ihre Erwägungen bei seiner Entscheidung nicht \nberücksichtigt habe.\n\n8\n\nDie Klägerin hat beantragt, \n\n9\n\nden Bescheid des Beklagten vom 16. September 1998 aufzuheben. \n\n10\n\nDer Beklagte hat beantragt, \n\n11\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n12\n\nEr hat ergänzend geltend gemacht, die Zahnärztekammern seien schon im Rahmen der \nAnhörung zur Gesetzesnovelle darauf hingewiesen worden, dass eine Kostenregelung zu \nLasten der Patienten ausdrücklich nicht gewollt sei. Gleichwohl habe der Gesetzgeber den \nBedenken der Zahnärztekammern dadurch Rechnung getragen, dass er eine Vorschrift \ngewählt habe, die es ermögliche, durch andere Satzungsregelungen etwaigem Missbrauch \nvorzubeugen. Außerdem bestehe die Möglichkeit, bei zu hoher finanzieller Belastung von der \nEinrichtung ganz abzusehen oder gemeinsam mit einer anderen Kammer eine \nBegutachtungsstelle einzurichten. Die Angaben der Klägerin, nur offensichtlich unbegründete \nund mutwillige Eingaben sollten durch die Kostenpauschale abgewehrt werden, fänden in der \nSatzung keine Stütze. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb erkennbar mutwillige Anträge \nnicht schon im Rahmen der Vorprüfung ausgeschieden werden könnten. \n\n13\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene, den \nProzessbevollmächtigten der Klägerin am 5. Februar 1999 zugestellte Urteil, auf dessen Inhalt \nBezug genommen wird, abgewiesen.\n\n14\n\nAuf den am 5. März 1999 eingegangenen Antrag der Klägerin hat der Senat mit \nBeschluss vom 1. September 2000, den Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugestellt am \n8. September 2000, die Berufung zugelassen. Die Klägerin hat die Berufung nach Zustellung \ndieses Beschlusses nicht durch gesonderten Schriftsatz begründet. \n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. \n\n16\n\nII.\n\n17\n\nDer Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss (§ 125 Abs. 2 \nSätze 1 bis 3 VwGO).\n\n18\n\nDie vom Senat zugelassene (§ 124 Abs. 2 VwGO) Berufung ist zu verwerfen, weil sie \nunzulässig ist. Denn die Klägerin hat die Berufung nicht innerhalb eines Monats nach \nZustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung begründet (§ 124 a Abs. 3 Sätze \n1, 2 und 5 VwGO). Der Beschluss über die Zulassung der Berufung vom 1. September 2000 \nist den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 8. September 2000 zugestellt worden, so \ndass die Berufungsbegründungsfrist am Montag, dem 9. Oktober 2000, ablief. Der \nZulassungsbeschluss hat diese Frist in Lauf gesetzt, weil er mit einer Rechtsmittelbelehrung \nversehen war, durch welche die Klägerin über das Erfordernis einer fristgemäßen \nBerufungsbegründung belehrt worden ist (§ 58 VwGO analog). Innerhalb der Monatsfrist ist \nbeim Gericht kein die Berufung begründender Schriftsatz eingegangen. Ihrer prozessualen \nVerpflichtung zur Vorlage einer Berufungsbegründung hat die Klägerin nicht schon dadurch \ngenügt, dass sie in der Antragsschrift vom 5. März 1999 bereits einen Antrag und eine \nBerufungsbegründung formuliert hat, die den inhaltlichen Anforderungen des § 124 a Abs. 3 \nSatz 4 VwGO entsprechen. Denn nach § 124 a Abs. 3 Satz 1 VwGO muss der \nRechtsmittelführer nach Zulassung der Berufung in jedem Fall einen gesonderten Schriftsatz \nzur Berufungsbegründung einreichen, mag er sich darin auch auf eine Bezugnahme auf seine \nAusführungen in der Zulassungsschrift beschränken. Dies entspricht der inzwischen \ngefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, das seine Auffassung aus \nWortlaut, Entstehungsgeschichte und Zweck der Vorschrift ableitet. \n\n19\n\nBVerwG, Urteil vom 30. Juni 1998 - 9 C 6.98 -, Buchholz 310, § 124 a VwGO Nr. 4; \nBeschluss vom 31. August 1999 - 9 B 171/99 -, NVwZ 2000, 66; Urteil vom 4. Oktober 1999 \n- 6 C 31/98 -, NVwZ 2000, 190 ff.; ebenso bereits zuvor: OVG NRW, Beschluss vom 7. Juli \n1997 - 1 A 5701/96.A -, DVBl. 1997, 1340 ff.; Beschluss vom 22. April 1998 - 6 A 4800/97 -\n; BayVGH, Beschluss vom 25. Mai 1998 - 10 B 98.480 -, NVwZ 1998, 864 f.\n\n20\n\nDer Senat hat sich dieser Rechtsprechung bereits angeschlossen.\n\n21\n\nBeschluss vom 29. Dezember 1998 - 25 A 3346/97.A -; ebenso: OVG NRW, Beschluss \nvom 27. Oktober 1998 - 10 A 3602/98 -, NVwZ 1999, 208 f.; Beschluss vom 18. Januar 1999 \n- 10 A 4712/98 -, NWVBl. 1999, 270; VGH BW, Beschluss vom 23. Oktober 1998 - 9 S \n1372/98 -, NVwZ 1999, 207 f.\n\n22\n\nEine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unverschuldeter Verhinderung der \nEinhaltung der Berufungsbegründungsfrist kommt nicht in Betracht, weil die Klägerin bzw. \nihre Prozessbevollmächtigten nicht innerhalb von zwei Wochen, nachdem sie durch \ngerichtliche Verfügung vom 11. Oktober 2000 auf die Nichteinhaltung der Begründungsfrist \nhingewiesen worden sind, einen Wiedereinsetzungsantrag gestellt haben (§ 60 Abs. 1 und 2 \nSatz 1 VwGO) und Gründe für eine Wiedereinsetzung von Amts wegen (§ 60 Abs. 2 Satz 4 \nVwGO) nicht erkennbar sind.\n\n23\n\nDer Senat weist ergänzend darauf hin, dass die Berufung im Fall ihrer Zulässigkeit auch \nunbegründet wäre.\n\n24\n\nDie Klage ist nämlich unbegründet.\n\n25\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 16. September 1998 ist rechtmäßig und verletzt die \nKlägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \n\n26\n\nDer Beklagte hat die Beschlüsse der Kammerversammlung der Klägerin vom \n26. November 1994 und 20. Mai 1995 hinsichtlich der Kostenregelungen gemäß § 7 Abs. 2 \nund Abs. 4 Satz 2 der \"Satzung der Begutachtungsstelle zur Beurteilung zahnärztlicher \nBehandlungsfehler bei der Zahnärztekammer Nordrhein\" zu Recht durch die angefochtene \naufsichtsrechtliche Verfügung aufgehoben.\n\n27\n\nErmächtigungsgrundlage für die Verfügung ist § 28 Abs. 1 des Heilberufsgesetzes \n(HeilBerG) in der zum Zeitpunkt seines Erlasses,\n\n28\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Juli 1991 - 15 A 2054/88 -, NWVBl. 1992, 58; Urteil \nvom 19. Januar 1995 - 15 A 569/91 -, NWVBl. 1995, 170, jeweils zum für die rechtliche \nÜberprüfung maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses einer kommunalaufsichtlichen Verfügung \nnach § 108 Abs. 1 Satz 2 bzw. § 109 Abs. 1 GO NRW a.F.,\n\n29\n\ngeltenden Fassung der Bekanntmachung vom 27. April 1994 (GV NRW S. 204) i.V.m. \n§ 20 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Organisation der Landesverwaltung \n- Landesorganisationsgesetz (LOG) - vom 10. Juli 1962 (GV NRW S. 421), geändert durch \nGesetz vom 19. März 1996 (GV NRW S. 136) sowie § 119 Abs. 1 Satz 2 der \nGemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der \nBekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), geändert durch Gesetz vom \n17. Dezember 1997 (GV NRW S. 458). Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 HeilBerG übt der Beklagte \nals zuständiges Fachministerium die allgemeine Körperschaftsaufsicht über die Kammern aus. \nDiese erstreckt sich gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 LOG darauf, dass die Körperschaften ihre \nAufgaben im Einklang mit dem geltenden Recht erfüllen; die §§ 118-122 und 124 der \nGemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen gelten entsprechend. In entsprechender \nAnwendung des § 119 Abs. 1 Satz 2 GO kann die Aufsichtsbehörde Beschlüsse der \nKammerversammlung, die das geltende Recht verletzen, nach vorheriger Beanstandung durch \nden Präsidenten und nochmaliger Beratung in der Kammerversammlung aufheben. \n\n30\n\nDie Voraussetzungen dieser Bestimmungen sind gegeben. Der Beklagte hat auch das ihm \neingeräumte Ermessen in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. \n\n31\n\nDie Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 HeilBerG i.V.m. § 20 Abs. 1 LOG i.V.m. § 119 \nAbs. 1 Satz 2 GO sind sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht erfüllt.\n\n32\n\nDas Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die angefochtene \nAufsichtsverfügung des Beklagten vom 16. September 1998 formell rechtmäßig ist. \nInsbesondere bestehen keine rechtlichen Bedenken dagegen, dass der Aufhebung keine \nBeanstandung durch den Präsidenten der Klägerin vorausgegangen ist, sondern (lediglich) \neine Beanstandung durch den Beklagten selbst erfolgt ist. Zwar sieht § 119 Abs. 1 Satz 2 GO \ndie Aufhebung eines das geltende Recht verletzenden Beschlusses (hier: der \nKammerversammlung) erst nach vorheriger Beanstandung durch den Präsidenten der \nKammer vor. Dabei geht die Bestimmung aber erkennbar davon aus, dass dieser einer \nAnweisung der Aufsichtsbehörde, entsprechend § 119 Abs. 1 Satz 1 GO einen Beschluss der \nKammerversammlung zu beanstanden, gefolgt ist. Das war hier nicht der Fall. Vielmehr ist \nder Präsident der Klägerin der entsprechenden Verfügung des seinerzeit zuständigen \nMinisteriums vom 4. Dezember 1995 nicht nachgekommen, sondern hat sie (erfolglos) mit \nRechtsmitteln angegriffen. In der Gemeindeordnung ist unmittelbar nicht geregelt, wie zu \nverfahren ist, wenn sich das zuständige Organ weigert, die Beanstandung vorzunehmen. Diese \nLücke ist, wie der früher zuständige 3. Senat des beschließenden Gerichts für das \nGemeinderecht bereits entschieden hat,\n\n33\n\nUrteil vom 8. August 1956 - III A 98/56 -, OVGE 11, 201 (202 f.),\n\n34\n\ndurch eine entsprechende Anwendung des in § 120 Abs. 2 GO (§ 109 Abs. 2 a.F.) \nenthaltenen Rechtsgedankens so auszufüllen, dass die Aufsichtsbehörde die Beanstandung \nselbst aussprechen kann. Dieser Rechtsprechung folgt der Senat für den hier zu \nentscheidenden Fall. Die fehlende Beanstandung der Beschlüsse der Kammerversammlung \nvom 26. November 1994 und 20. Mai 1995 durch den Präsidenten der Klägerin konnte mithin \ndurch die Beanstandung des Beklagten mit Verfügung vom 9. Januar 1998 ersetzt werden, \nbevor dieser jene Beschlüsse gemäß § 119 Abs. 1 Satz 2 GO aufgehoben hat. \n\n35\n\nDie Kammerversammlung der Klägerin hatte auch Gelegenheit, nach der Beanstandung \nnochmals über die umstrittenen Regelungen zu beraten (vgl. § 119 Abs. 1 Satz 2 GO).\n\n36\n\nDie angefochtene Aufhebungsverfügung ist auch materiell rechtmäßig.\n\n37\n\nDie Beschlüsse der Kammerversammlung der Klägerin vom 26. November 1994 und \n20. Mai 1995 verletzen in dem hier streitigen Umfang geltendes Recht (§§ 28 Abs. 1 \nHeilBerG, 20 Abs. 1 LOG, 119 Abs. 1 GO). Für die in § 7 Abs. 2 und Abs. 4 Satz 2 \ngetroffenen Kostenregelungen der in der Kammerversammlung der Klägerin vom \n26. November 1994 beschlossenen \"Satzung der Begutachtungsstelle zur Beurteilung \nzahnärztlicher Behandlungsfehler bei der Zahnärztekammer Nordrhein\", geändert durch \nBeschluss vom 20. Mai 1995, fehlt es an einer gesetzlichen Ermächtigung. \n\n38\n\nDie aufgeführten Satzungsbestimmungen sind von § 8 HeilBerG nicht gedeckt. Danach \nsind, soweit - wie hier - Stellen zur Begutachtung von Behandlungsfehlern als unselbständige \nEinrichtungen durch Satzung errichtet werden, insbesondere zu regeln: 1. ihre Aufgaben, 2. \ndie Voraussetzungen für ihre Tätigkeit, 3. ihre Zusammensetzung, 4. die Anforderungen an \ndie Sachkunde, die Unabhängigkeit und die Pflichten der Mitglieder, 5. das Verfahren \neinschließlich der Antragsberechtigung, 6. die Aufgaben des Vorsitzes, 7. die \nBerichterstattung im Rahmen des Geschäftsberichts der Kammer. Die Kammerversammlung \nder Klägerin hat die Errichtung einer solchen Begutachtungsstelle in ihrer Sitzung vom \n26. November 1994 beschlossen. Die Kostenregelungen in § 7 Abs. 2 und Abs. 4 Satz 2 der \nSatzung unterfallen nicht dem Katalog der Nrn. 1 bis 7 des § 8 HeilBerG. Sie stehen auch \nnicht mit § 8 erster Halbsatz HeilBerG in Einklang. Wenn es sich auch bei dem Katalog des \n§ 8 Nrn. 1 bis 7 HeilBerG nicht um enumerativ aufgeführte Satzungsregelungen handelt, wie \ndem Ausdruck \"insbesondere\" im Eingangssatz der Norm entnommen werden kann, so \nermächtigt die Vorschrift gleichwohl nicht zum Erlass der strittigen Kostenregelungen. Der \nKlägerin ist zwar Recht zu geben, dass dieses Ergebnis (allein) aus dem Wortlaut des § 8 \nHeilBerG nicht abgeleitet werden kann. Der Wortlaut zwingt jedoch auch nicht zu der von der \nKlägerin getroffenen Auslegung. Ihm kann lediglich Folgendes entnommen werden: Soweit \ndie Kammer eine Begutachtungsstelle durch grundsätzlich obligatorische (vgl. § 6 Abs. 1 \nNr. 8 HeilBerG) Satzung errichtet, ist sie verpflichtet, bestimmte vom Gesetzgeber als \nunerlässlich angesehene Regelungen in diese Satzung aufzunehmen. Daneben bleibt Raum für \nweitere (fakultative) Regelungsmöglichkeiten, wie sich aus der Wendung \"insbesondere\" \nergibt. Damit ist nach dem Wortlaut des § 8 HeilBerG nicht von vornherein ausgeschlossen, \nauch die Kosten der Inanspruchnahme der Begutachtungsstelle zu regeln. Allerdings spricht \ndas Fehlen einer konkreten Ermächtigung an den Satzungsgeber, diesen Regelungsgegenstand \nin die Satzung aufzunehmen, bereits gegen die Auffassung der Klägerin, ihn unter den \nEingangssatz des § 8 HeilBerG zu subsumieren. Gebührenrechtliche Regelungen bedürfen \nnämlich nach einem allgemeinen gebührenrechtlichen Grundsatz einer ausdrücklichen \nErmächtigungsgrundlage. \n\n39\n\nVgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 13. Februar 1990 - 9 L 163/89 -, NVwZ-RR 1991, 206 \n(207); OVG Hamburg, Urteil vom 21. Juli 1995 - Bf IV 9/94 -, NVwZ-RR 1996, 580; vgl. \nauch: BVerwG, Urteil vom 3. März 1989 - 8 C 11/87 -, NVwZ-RR 1990, 275 (276).\n\n40\n\nDabei handelt es sich um die gebührenrechtliche Ausformung des allgemeinen \nGrundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, der fordert, dass in den Rechtskreis des \neinzelnen Bürgers nur eingegriffen werden darf, wenn eine Ermächtigung durch eine \nRechtsnorm besteht.\n\n41\n\nOVG Lüneburg, Urteil vom 13. Februar 1990 - 9 L 163/89 -, NVwZ-RR 1991, 206 \n(207).\n\n42\n\nIm Hinblick auf Art. 20 Abs. 3 GG muss sich also dem Gesetz der ausdrückliche Wille \ndes Gesetzgebers entnehmen lassen, den Bürger mit einer Gebühr zu belasten. Ein derartiger \nWille des Landesgesetzgebers, den Patienten mit einer solchen Gebühr an den Kosten der \nInanspruchnahme der Begutachtungsstelle zu beteiligen, ist weder in § 8 noch in sonstigen \nBestimmungen des Heilberufsgesetzes zum Ausdruck gekommen. Dieser Umstand steht der \nAnnahme der Klägerin entgegen, Finanzierungsregelungen seien zwingende \nAnnexkompetenzen zu der Ermächtigung zur Regelung der jeweiligen Sachmaterie. Der \nBegriff der Annexkompetenz ist zwar dem Gebührenrecht nicht fremd, soweit es um die \nGesetzgebungskompetenz geht. Insoweit wird das Gebührenrecht nicht als eigenständige \nSachmaterie, sondern als Bestandteil des Regelungsbereiches angesehen, für dessen \nAufgabenerfüllung durch die öffentliche Verwaltung Gebühren erhoben werden. Die \nlegislative Zuständigkeit folgt als Annex derjenigen der jeweiligen Sachmaterie.\n\n43\n\nVgl. nur: BVerwG, Urteil vom 3. März 1994 - 4 C 1.93 -, BVerwGE 95, 188 (192 f.).\n\n44\n\nDaraus lässt sich jedoch nichts für die - weiter gehende - Frage ableiten, ob die zum \nErlass einer Satzung für eine bestimmte Sachmaterie durch Gesetz ermächtigte juristische \nPerson des öffentlichen Rechts zugleich auch ohne dahingehende explizite gesetzliche \nErmächtigung für diesen Bereich Gebührenregelungen erlassen darf. Insoweit bedarf es nach \nden vorstehenden Ausführungen vielmehr eines deutlich zum Ausdruck gekommenen \ngesetzgeberischen Willens, an dem es hier fehlt.\n\n45\n\nDabei handelt es sich auch nicht etwa um ein Versehen des Gesetzgebers. Vielmehr ergibt \nsich aus den Gesetzesmaterialien sogar die eindeutige Absicht des Gesetzgebers, das \nVerfahren vor der Begutachtungsstelle für den Patienten kostenfrei zu gestalten. \n\n46\n\nMit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Heilberufsgesetzes vom 22. Februar 1994 \n(GV NRW S. 80) hat der Gesetzgeber u.a. die Errichtung von Stellen zur Begutachtung von \nBehandlungsfehlern zur grundsätzlich pflichtigen Aufgabe der Kammer erklärt (§ 6 Abs. 1 \nBuchstabe h jenes Gesetzes, der durch die Neubekanntmachung des Heilberufsgesetzes vom \n27. April 1994 § 6 Abs. 1 Nr. 8 HeilBerG geworden ist). Dadurch soll dem Bedarf Rechnung \ngetragen werden, (zahn-)ärztliche Behandlungsfehler von einer fachlich kompetenten und \nunabhängigen Gutachterstelle klären zu lassen. Dieses außergerichtliche Verfahren soll \nausweislich des Gesetzentwurfs der Landesregierung vom 30. Juni 1993, \n\n47\n\nLT-Drs. 11/5673, S. 1 u. 2, \n\n48\n\nfür die Beteiligten kostenlos sein; die durch die Einrichtung jener Stellen entstehenden \nAusgaben sollen von den Kammern getragen werden. Um die entstehenden finanziellen \nLasten ausgleichen zu können, dürfen von den Kammern desselben Berufs gemeinsame \nEinrichtungen betrieben werden (vgl. § 8 Abs. 4 HeilBerG).\n\n49\n\nVgl. LT-Drs. 11/5673, Seite 28. \n\n50\n\nIm Einzelfall kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde von der Errichtung ganz \nabgesehen werden (§ 6 Abs. 1 Nr. 8 HeilBerG).\n\n51\n\nDemgegenüber hat der Gesetzgeber mit der ebenfalls durch das Zweite Gesetz zur \nÄnderung des Heilberufsgesetzes eingeführten Übertragung bestimmter staatlicher Aufgaben \nauf die Ärzte-, Zahnärzte- und Tierärztekammern deren Befugnis zur Gebührenerhebung \nverbunden (vgl. § 9 Abs. 4 HeilBerG). In den Gesetzesmaterialien wird deutlich zwischen der \nMöglichkeit der Gebührenregelung für jenen Aufgabenbereich und der Intention, das \nVerfahren vor den Gutachterstellen kostenfrei zu gestalten, unterschieden. \n\n52\n\nLT-Drs. 11/5673, S. 2 und 29. \n\n53\n\nZudem spricht auch ein Vergleich zwischen § 8 und dem durch dasselbe Gesetz \neingefügten § 6 a (nunmehr § 7) HeilBerG, der die Errichtung von Ethikkommissionen regelt, \n\n54\n\nvgl. dazu LT-Drs. 11/6630, S. 27 f.,\n\n55\n\ngegen die Annahme einer unausgesprochenen Kostenermächtigung bei der Einrichtung \nvon Begutachtungsstellen. Beide Vorschriften sind ähnlich ausgestaltet: Wie § 8 sieht auch \n§ 7 Abs. 1 HeilBerG gewisse Mindestvorgaben einer Satzung zur Errichtung von \nEthikkommissionen vor und ermöglicht mit der Wendung \"insbesondere\" weitere \nSatzungsbestandteile. Als regelungsbedürftig hat der Gesetzgeber sowohl in § 7 als auch in \n§ 8 die Aufgaben der jeweiligen Einrichtung, die Voraussetzungen für deren Tätigkeit, ihre \nZusammensetzung, die Anforderungen an Sachkunde, Unabhängigkeit und Pflichten der \nMitglieder, das Verfahren sowie die Aufgaben des Vorsitzes angesehen. Im Unterschied zu \n§ 8 enthält § 7 Abs. 1 Nr. 8 HeilBerG aber eine ausdrückliche Ermächtigung an den \nSatzungsgeber, die Kosten des Verfahrens vor der Ethikkommission zu regeln. Hätte der \nGesetzgeber den Kammern eine solche Kostenregelung auch bei der Errichtung von \nGutachterstellen ermöglichen wollen, so hätte er eine vergleichbare Ermächtigung in das \nGesetz aufgenommen. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass das \nSchweigen des Gesetzes zur Kostenfrage gegen die von der Klägerin angenommene \nAnnexkompetenz spricht. \n\n56\n\nDieser aus Wortlautauslegung, Entstehungsgeschichte und systematischem \nZusammenhang des § 8 HeilBerG gewonnene Befund wird schließlich nicht durch eine \nabweichende Zielsetzung der Norm in Frage gestellt. Jedenfalls lässt sich dieser nicht \nentnehmen, dass mit der Einrichtung einer Gutachterstelle auch die Beteiligung der Patienten \nan den mit dem Begutachtungsverfahren verbundenen Kosten intendiert sei. Sinn und Zweck \nder Vorschrift ist es, bei Streit über einen ärztlichen bzw. zahnärztlichen Behandlungsfehler \neine Überprüfung durch eine objektive und unabhängige Gutachterstelle in einem \naußergerichtlichen Verfahren zu ermöglichen. Die Eröffnung einer Begutachtungsinstanz im \nBereich der Kammer selbst, welche zeitnah nach Abschluss einer Behandlung und ohne die \nmit einem Gerichtsverfahren notwendigerweise verbundene, u.U. bei Einholung von \nSachverständigengutachten nicht unerhebliche Belastung mit Prozesskosten eine ärztliche \nBehandlung auf geltend gemachte Fehler überprüft, dient dem Rechtsschutz der Patienten und \nder Selbstkontrolle der Kammer. Es liegt auch im Interesse der Kammer, die \nInanspruchnahme der Gutachterstelle nicht durch eine Gebührenerhebung zu erschweren. \nDies gilt umso mehr, als die Sorge für den Erhalt eines hochstehenden Berufsstandes und die \nÜberwachung der Erfüllung der Berufspflichten der Kammerangehörigen zum gesetzlich \nzugewiesenen Aufgabenkreis der Kammern zählt (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 HeilBerG). Dazu gehört \nzum einen, unbegründete Anträge abwehren zu können und zum anderen, Behandlungsfehler \nmöglichst rasch aufdecken und bei Verletzung von Berufspflichten ein berufsgerichtliches \nVerfahren anstrengen zu können (§§ 57 ff. HeilBerG). Von der Anrufung der Gutachterstelle \nsollen Antragsteller folglich nicht durch eine Kostenerhebung abgehalten werden. Soweit die \nKlägerin auf das Erfordernis der Abwehr mutwilliger, d.h. ohne konkreten medizinischen \nAnlass erhobener, oder sonst offensichtlich aussichtsloser Anträge verweist, folgt daraus \nkeine Notwendigkeit einer generellen, d.h. unterschiedslos alle Antragsteller treffenden \nKostenbeteiligung. Solchen Anträgen kann auf andere Weise als durch eine \nGebührenerhebung begegnet werden. Hierzu sieht die Satzung in § 3 Abs. 2 Buchstabe h) vor, \ndass die Begutachtungsstelle nicht tätig wird bzw. ihre Tätigkeit einstellt, wenn der dem \nbehaupteten Behandlungsfehler zugrunde liegende Vorgang bereits im Rahmen der sich aus § \n6 Abs. 1 Nr. 7 HeilBerG ergebenden Zuständigkeit durch die Kammer abschließend \nbearbeitet worden ist. Nach dieser Bestimmung hat die Kammer Streitigkeiten zwischen \nKammerangehörigen und einem Dritten, die aus der Berufsausübung entstanden sind, zu \nschlichten. Der Klägerin steht dadurch die Möglichkeit offen, ersichtlich unbegründete \nBegehren ohne Einschaltung der Gutachterkommission zu bescheiden, ohne dass den \nAntragstellern (anschließend) ein Anspruch auf Tätigwerden jener Stelle zustünde.\n\n57\n\nUnter diesen Umständen könnte die Klägerin sich mit Erfolg auf den Normzweck nur \ndann berufen, wenn in der Norm der Wille des Gesetzgebers, die Patienten am Verfahren vor \nder Begutachtungsstelle zu beteiligen, mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck \ngekommen wäre. Das ist indes nicht der Fall.\n\n58\n\nDer daraus folgende Verstoß gegen geltendes Recht erstreckt sich sowohl auf die \nRegelung in § 7 Abs. 2 als auch auf die Bestimmung des § 7 Abs. 4 Satz 2 der Satzung. Durch \nbeide Regelungen werden Antragstellern ohne gesetzliche Grundlage Kosten bei \nInanspruchnahme der Begutachtungskommission auferlegt. Zwar schließt § 7 Abs. 4 Satz 2 \nder Satzung an - den hier nicht streitbefangenen - Satz 1 an, der lediglich bestimmt, dass die \nBeteiligten ihre Kosten selbst tragen. Dem Beklagten ist aber Recht zu geben, dass Satz 2 den \nzumindest missverständlichen Eindruck erweckt, ein Antragsteller müsse auch die Kosten \neines von der Kommission selbst in Auftrag gegebenen ergänzenden Gutachtens (vgl. dazu § \n5 Abs. 4 Satz 2 der Satzung) übernehmen. Die Klägerin ist jenem Verständnis der Regelung \nnicht entgegengetreten. Mit diesem somit auch nach Auffassung der Klägerin als Urheberin \nder Satzung nicht auszuschließenden Inhalt der Bestimmung verstößt auch sie gegen die von § \n8 HeilBerG nicht gewollte Beteiligung der Patienten an den Kosten des \nBegutachtungsverfahrens.\n\n59\n\nVerletzen die streitigen Satzungsregelungen mithin geltendes Recht, ist die Betätigung \ndes dem Beklagten durch § 119 Abs. 1 Satz 2 GO eingeräumten Ermessens, die Beschlüsse \nder Kammerversammlung insoweit aufzuheben, nicht zu beanstanden. Angesichts des \nfestgestellten Gesetzesverstoßes sind Erwägungen, die den Beklagten hätten veranlassen \ndürfen, die Beschlüsse nicht aufzuheben, schwerlich denkbar. Jedenfalls hat der Beklagte ein \netwaiges ihm verbleibendes Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Anhaltspunkte dafür, dass er die \ngesetzlichen Grenzen des Ermessen überschritten oder von dem Ermessen in zweckwidriger \nWeise Gebrauch gemacht hätte (§ 114 Satz 1 VwGO), sind weder substantiiert dargelegt noch \nsonst erkennbar. Da namentlich die von der Klägerin angeführten Gesichtspunkte aus den \nvorgenannten Gründen nicht tragfähig sind, bedurften sie im Rahmen der \nErmessensbetätigung über die vom Beklagten getroffene Entscheidung hinaus, dass und in \nwelcher Weise er aufsichtlich tätig werden wollte, keiner weiteren Berücksichtigung.\n\n60\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Ausspruch über ihre \nvorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. \n\n61\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 GKG und entspricht der Empfehlung des \nStreitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. dortige Nr. II.19.5, I.2., DVBl. \n1996, 605, 606, 608). \n\n62\n\nDie Revision wird nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht \nvorliegen (§§ 125 Abs. 2 Satz 4, § 132 Abs. 2 VwGO).\n\n63","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303778","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-10-30/8-a-1173-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303778","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303778","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-10-30/8-a-1173-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303778","retrieved":"2026-07-09 03:30:28.996886+00:00"}}