{"status":"available","doknr":"OLD303799","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:1026.9A2207.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-10-26","aktenzeichen":"9 A 2207/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 156.944,-- DM festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. \n\n3\n\nDie vom Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der \nRichtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund nach \n§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind nicht gegeben. \n\n4\n\nIm Ergebnis zutreffend hat das Verwaltungsgericht \nausgeführt, dass der Kläger aufgrund seines am 30. Juni 1994 \ngestellten Antrags keinen Anspruch auf Bewilligung einer \nBeihilfe zur Förderung der Beibehaltung einer extensiven \nBewirtschaftung des Dauergrünlandes seines Betriebes für den \nZeitraum vom 1. Juli 1994 bis 30. Juni 1999 oder auf \nNeubescheidung nach § 113 Abs. 5 VwGO hat. \n\n5\n\nZutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass ein \ngesetzlich normierter Anspruch auf Gewährung der Beihilfe \nnicht besteht. Die Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 des Rates vom \n30. Juni 1992 für umweltgerechte und den natürlichen \nLebensraum schützende landwirtschaftliche \nProduktionsverfahren, die die Einführung einer neuen, von der \nEG kofinanzierten gemeinschaftlichen Beihilferegelung vorsah \n(sie ist inzwischen aufgehoben durch Art. 55 der Verordnung \n(EG) Nr. 1257/99 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung \nder Entwicklung des ländlichen Raumes durch den Europäischen \nAusrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) \nund zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnung und \nersetzt durch die Art. 22-24 VO (EG) Nr. 1257/99), bedurfte \nder Umsetzung durch den Erlass mitgliedstaatlicher \nBeihilfeprogramme.\n\n6\n\nIn der Bundesrepublik Deutschland wird eine Beihilfe zur \nFörderung einer extensiven Grünlandwirtschaft gewährt durch im \nHaushaltsplan des Landes Nordrhein-Westfalen bereit gestellte \nMittel, die zur Durchführung des gemäß § 4 des Gesetzes über \ndie Gemeinschaftsaufgabe \"Verbesserung der Agrarstruktur und \ndes Küstenschutzes\" (in der Fassung der Bekanntmachung vom \n21. Juli 1988, BGBl I S. 1055) mit Änderungen durch das zweite \nGesetz zur Änderung des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe \nvom 11. November 1993, BGBl I S. 1865, aufgestellten \nRahmenplans dieser Gemeinschaftsaufgabe für den Zeitraum 1994 \nbis 1997 (Bundestagsdrucksache 12/7845 vom 13. Juni 1994) \ndienen. Die Verteilung erfolgt nach Maßgabe von Richtlinien \ndes zuständigen Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und \nLandwirtschaft des Landes NRW (zunächst vorläufige Richtlinien \nüber die Gewährung von Zuwendungen für die Förderung einer \nmarkt- und standortangepassten Landbewirtschaftung \n(Extensivierung) vom 6. April 1994, seit 1. Januar 1995 \nRichtlinien vom 27. Juni 1995, MBl NRW S. 1220), die sich \nihrerseits an den im Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe \n\"Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes\" für \nden Zeitraum 1994 bis 1997 aufgestellten \"Grundsätzen für die \nFörderung einer markt- und standortangepassten \nLandbewirtschaftung\" (BT-Drucks. 12/7845, Seite 54 ff) \nausrichteten. \n\n7\n\nIn einem solchen Fall, d.h. wenn für die Verteilung der \nhaushaltsplanmäßig bereit gestellten Mittel keine konkrete \ngesetzliche Verteilungsregelung vorgesehen ist, vielmehr die \nVerteilung nur nach Maßgabe von Richtlinien erfolgt, bestimmen \nsich die gesetzlichen Grenzen des Ermessens, die nach Maßgabe \ndes § 114 VwGO der Überprüfung durch das Gericht unterliegen, \ndanach, ob bei der Anwendung der Richtlinien im Einzelfall, in \ndem die begehrte Leistung versagt worden ist, der \nGleichheitssatz verletzt oder die Zweckbestimmung des \nHaushaltsansatzes nicht beachtet worden ist. \n\n8\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 26. April \n1979 - 3 C 111.79 -, DVBl 1979, 881; \nUrteil des Senats vom 26. August 1994 \n- 9 A 1979/93 -, AgrarR 1994, 412; \nUrteil vom 22. Februar 1995 \n- 9 A 3025/93 -.\n\n9\n\nInsoweit kommt es nicht auf den Wortlaut der Richtlinien, \nsondern auf die tatsächliche Handhabung seitens des Beklagten \nan. Ermessensfehler seitens des Beklagten lassen sich insoweit \nnicht feststellen.\n\n10\n\nDer Beklagte hat bereits in der Anhörungsmitteilung vom \n4. Oktober 1994 vor Erlass des Ablehnungsbescheides vom \n30. Januar 1995 darauf hingewiesen, eine positive Bescheidung \ndes Antrags setze unter anderem voraus, dass der Kläger das \nnach Nr. 7.1.1 i.V.m. Anlage 5 der vorläufigen Richtlinien \nvorgesehene Flächenverzeichnis einreiche, in dem das \nDauergrünland des Betriebs des Klägers konkret mit \nGemarkungsbezeichnung, Flurnummer, Flurstücksnummer, \nGesamtgröße des Flurstücks, Größe der nicht selbst oder nicht \nlandwirtschaftlich genutzte Teilfläche, Kulturart und Größe \ndes selbstgenutzten Teils sowie Art der Bewirtschaftung im \nWirtschaftsjahr aufzuführen sei. Im Bescheid vom 30. Januar \n1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17. August \n1995 wird dann die Ablehnung des Antrags für das Jahr 1994 \ndamit begründet, dass dies wegen fehlender vollständiger \nFlächennachweise einschließlich zugehöriger Katasterunterlagen \nund der damit nicht nachgewiesenen Bewirtschaftung der \nangegebenen ca. 150 ha als landwirtschaftliche Fläche \ngeschehe.\n\n11\n\nDiese Handhabung des Beklagten ist nicht zu beanstanden. \nSie verletzt nicht den Gleichheitssatz, weil der Beklagte die \nVorlage eines Flächenverzeichnisses mit den dazu gehörigen \nAngaben von jedem Antragsteller verlangt. Sie steht auch in \nÜbereinstimmung mit der Zweckbestimmung des Haushaltsansatzes. \nDie Vorlage eines (ausgefüllten) Flächenverzeichnisses ist bei \nflächenbezogenen Beihilfen - wie hier für die Beihilfe einer \nextensiven Grünlandbewirtschaftung nach Nr. 2.2.2 der \nvorläufigen Richtlinien - notwendig zwecks Feststellung, auf \nwelche Flächen sich die Beihilfe beziehen soll und ob der \nAntragsteller in Bezug auf diese Flächen die \nZuwendungsvoraussetzungen nach Nr. 2.2 und 2.2.2 sowie nach \nNrn. 4.1 bis 4.2.2., 4.2.4 bis 4.2.4.3, 4.2.6 der vorläufigen \nRichtlinien erfüllt. Die Vorlage des Flächenverzeichnisses ist \nebenfalls erforderlich, um nach Bewilligung der Beihilfe gemäß \nNr. 6.1 der vorläufigen Richtlinien (siehe auch Art. 5 Abs. 1 \nd VO (EWG) Nr. 2078/92) kontrollieren zu können, sei es vor \nOrt oder durch Verwaltungskontrolle, ob der \nZuwendungsempfänger die eingegangenen Verpflichtungen auch \neingehalten hat. Die Wichtigkeit der Vorlage eines \nFlächenverzeichnisses wird daran deutlich, dass im \nJahresabstand vor jeweiliger Auszahlung der bewilligten \nBeihilfe die Vorlage eines aktualisierten \nFlächenverzeichnisses verlangt wird (siehe Auszahlungsvordruck \nnach Anlage 7.2 zu Nr. 7.3.2 der vorläufigen Richtlinien).\n\n12\n\nDer Kläger hat den Beklagten ein Flächenverzeichnis für das \nlaut Antrag am 1. Juli 1994 beginnende erste \nExtensivierungsjahr erstmals mit Schreiben vom 12. Januar 1998 \n(dem Gericht mitgeteilt am 31. Januar 1998) vorgelegt, und \ndamit 2 1/2 nach Ablauf des Zeitraums, zu dem das im Antrag \nangeführte erste Extensivierungsjahr auslaufen sollte \n(30. Juni 1995). Durch eine derartig verspätete Vorlage eines \nFlächenverzeichnisses, aus dem sich erstmals ergibt, wo sich \ndie nach der Behauptung des Klägers ihm zur ausschließlichen \nlandwirtschaftlichen Nutzung zur Verfügung stehenden Flächen \nentlang der über 40 km langen R. straße tatsächlichen \nbefinden (nämlich im Bereich von R. straße-Kilometer \n61,4 km bei H. bis R. straße-Kilometer 19,1 km \nbei K. ), wird die Bewilligungsreife für einen \nBewilligungsantrag, der sich auf die Verpflichtung zur \nBeibehaltung einer 5-jährigen Extensivierung beginnend mit dem \n1. Juli 1994 bezieht, nicht hergestellt. Nach einem derartig \nlangen Zeitabstand ist nicht mehr prüfbar und feststellbar, ob \nder potentielle Bewerber freiwillig für den Zeitraum vom \n1. Juli 1994 bis 30. Juni 1995 die in den \nBewilligungsbedingungen vorgesehenen Verpflichtungen zur \neingeschränkten Düngung der Flächen und zum Verzicht auf den \nEinsatz von Pflanzenschutzmitteln nach Nrn. 2.2, 4.2.1 und \n4.2.4.2.1 der vorläufigen Richtlinien eingehalten und das \nGrünland mindestens einmal jährlich genutzt hat (Nr. 4.2.4.3 \nder vorläufigen Richtlinien). Die nachträgliche Bewilligung \nöffentlicher Mittel für ein Vorhaben, dessen \nFörderungsfähigkeit nicht mehr feststellbar ist, wäre eine \nVerschwendung öffentlicher Mittel, die den Grundsätzen einer \nordnungsgemäßen Haushaltsführung nach §§ 6, 34, 44 \nLandeshaushaltsordnung zuwiderlaufen würde. Danach dürfen \nöffentliche Mittel nur wirtschaftlich, sparsam und \nzweckentsprechend eingesetzt werden. Deshalb kann - \nunbeschadet der Frage, ob die vom Kläger mit Schreiben vom 12. \nJanuar 1998 nachgereichten Unterlagen als Nachweis dafür \nausreichen, dass der Kläger die Zuwendungsvoraussetzungen \nerfüllt - die Bewilligung einer Beihilfe nach dem hier in Rede \nstehenden Förderprogramm frühestens auf den 1997 neu \ngestellten Antrag für den Zeitraum ab 1. Juli 1997 in Betracht \nkommen. Dieser Neuantrag ist jedoch ebenso wie die Neuträge \naus den Jahren 1995 und 1996 nicht Gegenstand des vorliegenden \nVerfahrens. \n\n13\n\nAngesichts dessen kommt es auf die vom Kläger \nproblematisierte, vom Verwaltungsgericht bejahte Frage nicht \nan, ob der Subventionsnehmer bei Antragstellung nachweisen \nmuss, dass ihm für den gesamten Verpflichtungszeitraum von \nfünf Jahren ein festes Bewirtschaftsrecht für sämtliche im \nAntrag angegebenen, für die Förderung vorgesehenen Flächen \nzusteht. Bei dieser Sach- und Rechtslage sind auch die vom \nKläger gerügten Verfahrensfehler (Zulassungsgrund nach § 124 \nAbs. 2 Nr. 5 VwGO), die sich auf die Frage der Notwendigkeit \nund des Nachweises des fünfjährigen Bewirtschaftsrechts \nbeziehen, nicht entscheidungserheblich. \n\n14\n\nDie vom Kläger als rechtsgrundsätzlich aufgeworfene Frage \nnach der Verletzung des Gleichbehandlungsgebots im \nSubventionsrecht (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 \nVwGO) ist nicht klärungsbedürftig. Wie oben ausgeführt, ist \ndas Gleichbehandlungsgebot im Rahmen des Subventionsrecht zu \nbeachten und vom Beklagten beachtet worden. \n\n15\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \n\n16\n\nDie Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 13 Abs. 2 \nGKG.\n\n17\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). \n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303799","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-10-26/9-a-2207-98","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303799","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303799","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-10-26/9-a-2207-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303799","retrieved":"2026-07-09 03:30:30.898972+00:00"}}