{"status":"available","doknr":"OLD303795","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:1026.6B1281.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-10-26","aktenzeichen":"6 B 1281/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme \naußergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst zu tragen hat. \n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.000,-- DM \nfestgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist nicht zuzulassen. Der von dem \nAntragsgegner geltend gemachte Zulassungsgrund des § 146 \nAbs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) greift nicht durch. \n\n3\n\nDie gerichtliche Prüfung im Zulassungsverfahren richtet \nsich an den in dem Antrag auf Zulassung der Beschwerde \nangesprochenen Gesichtspunkten aus. \n\n4\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das \nLand Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), \nBeschlüsse vom 9. Juli 1997 \n-12 A 2047/97 -, Deutsches \nVerwaltungsblatt (DVBl) 1997, 1342, und \nvom 20. Oktober 1998 \n- 18 B 69/98 -.\n\n5\n\nDanach ergeben sich keine ernstlichen Zweifel daran, dass das \nVerwaltungsgericht dem Antragsgegner zu Recht im Wege der \neinstweiligen Anordnung vorläufig untersagt hat, die Stelle \neines Oberstudiendirektors/einer Oberstudiendirektorin als \nLeiter/in eines voll ausgebauten Gymnasiums für das \nG. -S. -Gymnasium in D. mit dem \nBeigeladenen zu besetzen. \n\n6\n\nDer Antragsgegner macht geltend: Die Erstellung einer \naktuellen dienstlichen Beurteilung für die Antragstellerin sei \nnicht erforderlich gewesen. Die Durchführung eines \nentsprechenden Beurteilungsverfahrens habe keinen Sinn gehabt. \nEs bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die \nAntragstellerin, eine Studiendirektorin - als Fachleiterin zur \nKoordinierung schulfachlicher Aufgaben - der Besoldungsgruppe \nA 15 BBesO, das größere Gewicht der dem Beigeladenen erteilten \ndienstlichen Beurteilung mit dem Gesamturteil \"Die Leistungen \nentsprechen den Anforderungen im besonderen Maße (sehr gut)\" \nausgleichen könne. Der Beigeladene bekleidet das Amt eines \nStudiendirektors - als des ständigen Vertreters des Leiters \neines voll ausgebauten Gymnasiums - der Besoldungsgruppe A 15 \nFn. 7 BBesO. Eine besondere Eignung der Antragstellerin für \ndie Beförderungsstelle sei nach dem Inhalt ihrer Personalakte \nund nach einem Leistungsbericht des stellvertretenden \nSchulleiters vom 2000 nicht zu erkennen. Auch müsse \ndie Frage, ob der Bewerber mit dem statusrechtlichen \nniedrigeren Amt (die Antragstellerin) eine besondere Eignung \nfür das angestrebte Amt aufweise, nicht zwingend immer im \nRahmen einer dienstlichen Beurteilung überprüft werden. Dies \nlasse sich schon aus der bisherigen Tätigkeit des Bewerbers \nableiten. Wenn der Aspekt der besonderen Eignung für das \nangestrebte Amt bereits zum Ausgleich des statusrechtlichen \nVorsprungs des Mitbewerbers geführt habe, könne er nicht \nnochmals bei der eigentlichen Beförderungsent-cheidung \nherangezogen werden. Die Ämter der Antragstellerin und des \nBeigeladenen unterschieden sich ihrer funktionalen Bedeutung \nnach auch nicht nur geringfügig. \n\n7\n\nDaraus lassen sich ernstliche Zweifel daran, dass das \nVerwal-tungsgericht eine den Erlass der einstweiligen \nAnordnung recht-fertigende Fehlerhaftigkeit des \nStellenbesetzungsverfahrens zu Recht bejaht hat, nicht \nherleiten. \n\n8\n\nEine dienstliche Beurteilung dient vornehmlich dem Zweck, \nGrund-lage für am Leistungsgrundsatz orientierte \nEntscheidungen über die Verwendung der Beamten, insbesondere \nauf Beförderungsdienst-posten, und über ihr dienstliches \nFortkommen, insbesondere ihre Beförderung, zu sein. \n\n9\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht \n(BVerwG), ständige Rechtsprechung, vgl. \netwa Urteile vom 30. April 1981 \n- 2 C 8.79 -, DVBl 1981, 1062, und vom \n26. August 1993 - 2 C 37.91 -, \nZeitschrift für Beamtenrecht 1994, \n54.\n\n10\n\nDies kommt auch in Tz. 1.2 der hier einschlägigen \"Richtlinien \nfür die dienstliche Beurteilung von Lehrerinnen und Lehrern\" \ndes Kultusministeriums vom 25. Mai 1992, GABl. NW. I 118, zum \nAus-druck. Bei der Festlegung des Verfahrens zur Erstellung \ndienst-licher Beurteilungen und deren Inhalts ist der \nDienstherr inner-halb der durch das einschlägige Gesetzes- und \nVerordnungsrecht gezogenen Grenzen weitgehend frei. Deshalb \nist es um so bedeut-samer, dass er das gewählte \nBeurteilungssystem tatsächlich gleichmäßig auf alle Beamten \nanwendet, die bei beamtenrecht-lichen Entscheidungen über ihre \nVerwendung und über ihr dienst-liches Fortkommen miteinander \nin Wettbewerb treten können. \n\n11\n\nVgl. BVerwG, ständige \nRechtsprechung, zuletzt Urteil vom \n2. März 2000 - 2 C 7.99 -, \nDokumentarische Berichte, Ausgabe B \n2000, 211, m.w.N.\n\n12\n\nDagegen hat der Antragsgegner im vorliegenden Fall verstoßen. \nGemäß Tz. 3.1.3 der erwähnten Beurteilungsrichtlinien sind \nLehrerinnen und Lehrer vor einer Beförderung zu beurteilen. \nDemgemäß ist der Beigeladene aus Anlass seiner Bewerbung mit \nDatum vom 19 dienstlich beurteilt worden. Bei der \nAntragstellerin hat der Dienstherr dies nicht getan und sich \ndamit seinen Beurteilungsrichtlinien zuwider verhalten. Nach \ndem Akteninhalt ist auch im Übrigen eine aktuelle dienstliche \nBeurteilung für die Antragstellerin nicht vorhanden (vgl. Tz. \n3.4 der Beurteilungsrichtlinien). Hiernach fehlt es an einer \nhinreichenden Grundlage für einen im Rahmen des Stellenbeset-\nzungsverfahrens vorzunehmenden Qualifikationsvergleich \nzwischen der Antragstellerin und dem Beigeladenen mit der \nFolge, dass das Auswahlverfahren nicht den rechtlichen \nAnforderungen entspre-chend durchgeführt worden ist. \n\n13\n\nDem Antragsgegner ist nicht darin zu folgen, er habe unter \nden von ihm angenommenen besonderen Umständen des Falles von \neiner dienstlichen Beurteilung der Antragstellerin absehen \ndürfen. Es fehlt an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass \nihre Bewerbung von vornherein aussichtslos ist. Wie das \nVerwaltungsgericht aus-geführt hat, kann das im Allgemeinen \ngrößere Gewicht der dien-stlichen Beurteilung des Inhabers \neines höherwertigen Amtes gegenüber der gleichlautenden \ndienstlichen Beurteilung eines Mitbewerbers im Einzelfall \ndurch die besondere Eignung des Mitbewerbers für das \nangestrebte Amt ausgeglichen werden. \n\n14\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom \n18. April 1996 - 6 B 709/96 - und vom \n2. Oktober 1997 - 6 B 1661/97 - \n(ständige Rechtsprechung). \n\n15\n\nOb die Antragstellerin nach diesen Maßgaben als gleich gut \nqualifiziert wie der Beigeladene anzusehen ist, wäre aber nur \nauf der Grundlage der nach Tz. 3.1.3 der \nBeurteilungsrichtlinien vorgeschriebenen dienstlichen \nBeurteilung zu beantworten gewesen. In dieser wäre neben den \ninhaltlichen Anforderungen nach Tz. 4.3.2 der \nBeurteilungsrichtlinien auch die Tauglichkeit der \nAntragstellerin in Bezug auf die für die Wahrnehmung der \nFunktion einer Schulleiterin erforderlichen Qualifikationen \n(z.B. Fähigkeit zur Menschenführung, Organisations- und \nKoordinationsvermögen, Kooperationsfähigkeit) prognostisch \neinzuschätzen gewesen (vgl. Tz. 4.7 der Beurteilungsricht-\nlinien). Die Verneinung einer besonderen Eignung der Antrag-\nstellerin für die Beförderungsstelle bereits \"im Vorfeld\" ohne \ndieses in den Beurteilungsrichtlinien vorgesehene Verfahren \nverkürzt den Anspruch der Antragstellerin auf ein faires \nAuswahlverfahren in unzulässiger Weise. Welches Ergebnis eine \naktuelle dienstliche Beurteilung für sie haben wird, steht \nnicht etwa bereits mit negativem Ausgang für ihre Bewerberung \nfest, sondern bleibt abzuwarten. Falls danach die \nAntragstellerin und der Beigeladene als gleichgut qualifiziert \nanzusehen wären, wäre der Antragsgegner bei der dann gebotenen \nAuswahl im Ermessens-wege entgegen seiner Ansicht auch nicht \ngehindert, der Antrag-stellerin unter dem Gesichtspunkt einer \nbesonderen Eignung für das angestrebte Amt den Vorzug zu \ngeben. \n\n16\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom \n2. Oktober 1997 - 6 B 1661/97 -.\n\n17\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 \nVwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass der Beigeladene \neigene außergerichtliche Kosten selbst trägt, weil er keinen \nAntrag gestellt und sich somit dem Risiko der Auferlegung von \nKosten nicht ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). \n\n18\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2, 20 \nAbs. 3 des Gerichtskostengesetzes.\n\n19\n\nMit der Ablehnung des Zulassungsantrages wird der Beschluss \ndes Verwaltungsgerichts rechtskräftig. \n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303795","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-10-26/6-b-1281-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303795","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303795","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-10-26/6-b-1281-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303795","retrieved":"2026-07-09 03:30:30.548042+00:00"}}