{"status":"available","doknr":"OLD303793","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:1026.21B1468.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-10-26","aktenzeichen":"21 B 1468/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf \n50.000,-- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde mit dem Antrag,\n\n3\n\nden angefochtenen Beschluss zu ändern und die \naufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners vom \n29. August 2000 in der Fassung der schriftlichen \nBestätigung vom 31. August 2000 und der Erklärung \ndes Antragsgegners vom 20. Oktober 2000 \nhinsichtlich der Stilllegungsanordnung \nwiederherzustellen, \n\n4\n\nhat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht ist im Ergebnis zu Recht davon \nausgegangen, dass an der Möglichkeit, die Stilllegungsanordnung sofort vollziehen \nzu können, ein das Suspensivinteresse der Antragstellerin überwiegendes \nöffentliches Interesse besteht.\n\n5\n\n1. Die Ordnungsverfügung ist nicht offensichtlich rechtswidrig. Als \nRechtsgrundlage kommt die Vorschrift des § 20 Abs. 2 BImSchG in Betracht, wonach \ndie zuständige Behörde anordnen soll, dass eine Anlage, die ohne die erforderliche \nGenehmigung errichtet, betrieben oder wesentlich geändert wird, stillgelegt oder \nbeseitigt wird. \n\n6\n\na) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin spricht vieles dafür, dass das auf \ndem Betriebsgelände befindliche Container-Terminal, das unter anderem zwei \nKrananlagen mit Kranbahn für das Be- und Entladen von Schiffen sowie für das \nUmladen von Containern auf andere Transportmittel, Abstellflächen für Container \nsowie weitere Betriebsgebäude umfasst, eine Betriebsstätte oder jedenfalls eine \nsonstige ortsfeste Einrichtung, mithin eine \"Anlage\" im Sinne des § 3 Abs. 5 Nr. 1 \nBImSchG darstellt, die nach § 1 Abs. 1 der 4. BImSchV genehmigungsbedürftig ist, \nweil sie der \"Lagerung\", nicht dagegen lediglich dem \"Umschlagen\" der in den \nVorschriften der Nrn. 9.34 und/oder 9.35 des Anhangs zur 4. BImSchV aufgeführten \nStoffe und Zubereitungen in den dort genannten Mengen dient.\n\n7\n\nDer Begriff der \"Lagerung\", der weder in den genannten Nrn. 9.34 und 9.35 noch \nin den anderen Regelungen des Abschnitts 9 des Anhangs zur 4. BImSchV oder in \nden Vorschriften des Bundesimmissionsschutzgesetzes näher definiert wird, wird \nvom Normgeber vorausgesetzt. Er knüpft ersichtlich an die Begrifflichkeit im \nGewässerschutzrecht (vgl. §§ 26 Abs. 2, 34 Abs. 2 sowie § 19 g Abs. 1 WHG) sowie \nim Abfallrecht (§§ 1 Abs. 2, 4 Abs. 1 AbfG bzw. § 4 Abs. 5 des Kreislaufwirtschafts- \nund Abfallgesetzes - KrW-/AbfG -) an.\n\n8\n\nVgl. dazu u. a. Koch, in: GK-BImSchG, Stand: \nApril 1998, § 3 Rdnr. 326.\n\n9\n\naa) Sowohl im Gewässerschutz- und im Abfallrecht als auch im \nImmissionsschutzrecht (vgl. § 3 Abs. 5 Nr. 3 BImSchG) wird unter \"Lagern\" \nregelmäßig eine Aufbewahrung von Stoffen zwecks späterer Verwendung (oder \nBeseitigung) verstanden. \n\n10\n\nVgl. dazu u. a. Jarass, BImSchG, 3. Aufl. 1995, § \n3 Rdnr. 65 m.w.N.; Koch, a.a.O., Rdnr. 326 m.w.N.; \nGößl, in: Siewer/Zeitler/Dahme, \nWasserhaushaltsgesetz und \nAbwasserabgabengesetz, Bd. 1, Stand: 1. August \n1999, § 19 g Rdnr. 53; Hösel/von Lersener, Recht \nder Abfallbeseitigung, Stand: Juli 2000, § 4 Abs. 5 \nKrW/AbfG, Rdnr. 44 m.w.N.; Czychowski, \nWasserhaushaltsgesetz, 7. Aufl. 1998, § 26 Rdnr. 18 \nm.w.N.\n\n11\n\nIm Gewässerschutzrecht wird auch ein vorübergehendes Lagern in \nTransportbehältern ausdrücklich der \"Lagerung\" zugerechnet. Anderenfalls wäre die \nAusnahmevorschrift des § 19h Abs. 1 Satz 2 Nr. 2a (1. Alternative) WHG für das \nvorübergehende Lagern in Transportbehältern nicht erforderlich.\n\n12\n\nVgl. dazu u. a. Gößl, a.a.O., § 19 g WHG Rdnr. \n54.\n\n13\n\nUm kein \"Lagern\" handelt es sich dagegen - bezogen auf die einzelnen \nTransportbehälter und die darin befindlichen Stoffe - dann, wenn wassergefährdende \nStoffe lediglich \"kurzfristig in Verbindung mit dem Transport bereitgestellt oder \naufbewahrt werden\" (§ 19 h Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 a, 2. Alternative). In einem solchen \nFalle stellt sich der Vorgang des kurzfristigen Abstellens und Aufbewahrens (in \nVerbindung mit dem Transport) als unselbständiger Teil des Transports oder des \nUmschlags dar. Dementsprechend ist ein \"Lagern\" von Transportbehältern und darin \nbefindlichen wassergefährdenden Stoffen bei Transportvorgängen nicht schon dann \ngegeben, wenn der wassergefährdende Stoff sich nicht mehr in Bewegung befindet \n(z. B. bei kurzen Transportpausen wie dem Halt eines Güterzuges vor einem Signal \noder auf einem Bahnhof), sondern erst dann, wenn nach der Verkehrsanschauung \nder Transport tatsächlich unterbrochen ist, d. h. der Schwerpunkt mehr auf dem \n\"Aufbewahren\" als auf dem \"Fortbewegen\" liegt. \n\n14\n\nVgl. dazu Gößl, a.a.O., § 19 h WHG Rdnr. 20 \nund § 19 g WHG Rdnrn. 55, 80.\n\n15\n\nDies gilt im Wasserrecht auch für so genannte Umschlaganlagen, in denen das \nBeladen und Entladen von Schiffen sowie das Umladen von Behältern und \nVerpackungen von einem Transportmittel auf ein anderes (z. B. von \nEisenbahnwaggons auf Lkws oder auf Schiffe) stattfindet. Soweit die \nwassergefährdenden Stoffe (mit ihren Transportbehältern oder Containern) in \nsolchen Umschlaganlagen länger als nur kurzfristig abgestellt werden und dabei der \nunmittelbare Zusammenhang zwischen An- und Abtransport verloren geht, sich also \nnach der Verkehrsanschauung eine Unterbrechung des Transportvorganges ergibt, \nfindet ein \"Lagern\" statt.\n\n16\n\nVgl. Gößl, a.a.O., § 19g WHG Rdnr. 79 f.\n\n17\n\nEntscheidend für die Abgrenzung zwischen einer Anlage, die ausschließlich \"zum \nUmschlagen\" und einer Anlage, die (zumindest auch) der \"Lagerung\" dient, ist \ndanach im Wasserrecht, ob auf dem Betriebsgelände lediglich das Umladen von \nBehältern von einem Transportmittel auf ein anderes stattfindet oder aber ob die \nBehälter mit wassergefährdenden Stoffen länger als nur kurzfristig abgestellt werden \nund ob dabei der unmittelbare Zusammenhang zwischen An- und Abtransport \nverloren geht.\n\n18\n\nLegt man diese Begriffsabgrenzung aus dem Wasserrecht auch der Auslegung \nder Regelungen der Nrn. 9.34 und 9.35 des Anhangs zur 4. BImSchV zugrunde, ist \nfestzustellen, dass im vorliegenden Falle auf dem Betriebsgelände der Antragstellerin \nnicht nur das Umladen von Behältern und Verpackungen von einem Transportmittel \n(z. B. Schiff) auf ein anderes (z. B. Eisenbahnwaggons oder Lkws) stattfindet. \nVielmehr wird eine nicht unbeträchtliche Zahl von Containern mit Gefahrstoffen im \nBereich der Kranbahn zunächst einmal abgestellt. Das Abstellen dieser Container mit \nGefahrstoffen dauert so lange an, bis das Anschluss-Transportmittel zur Verladung \ndes jeweiligen Containers und zum Abtransport zur Verfügung steht. Hiervon \nbetroffen sind nach den Angaben des Geschäftsführers der Antragstellerin, die \ndieser im Erörterungstermin vor dem Berichterstatter am 20. Oktober 2000 gemacht \nhat, jährlich etwa 12.000 bis 18.000 Container mit Gefahrstoffen (10 bis 15 % der \njährlichen Gesamtmenge von 120.000 Containern). Es spricht vieles dafür, dass \ndieses Abstellen jedenfalls bei einem nicht unerheblichen Teil dieser (mit \nGefahrstoffen beladenen) 12.000 bis 18.000 Container nicht nur \"kurzfristig\" erfolgt, \nsondern dass bei diesen nach der Verkehrsanschauung eine Unterbrechung des \nTransportvorganges und damit ein \"Lagern\" im dargelegten Sinne stattfindet.\n\n19\n\nbb) Unter welchen Voraussetzungen von einem lediglich \"kurzfristigen\" Abstellen \nvon Containern und einem Fortbestehen eines unmittelbaren Zusammenhangs \nzwischen An- und Abtransport gesprochen werden kann, ist hinsichtlich der in Rede \nstehenden \"sehr giftigen\", \"giftigen\", \"brandfördernden\" oder \"explosionsgefährlichen\" \nStoffe oder Zubereitungen weder in den Regelungen der Nrn. 9.34 und 9.35 des \nAnhangs zur 4. BImSchV oder des Bundesimmissionsschutzgesetzes noch in den \nherangezogenen wasserrechtlichen Vorschriften näher bestimmt. \n\n20\n\nAllerdings enthält § 3 Abs. 3 der Verordnung über gefährliche Stoffe \n(Gefahrstoffverordnung - GefStoffV) in der Fassung der Bekanntmachung vom \n15. November 1999 (BGBl. I S. 2233), berichtigt durch die Bekanntmachung vom \n18. Mai 2000 (BGBl. I S. 739), in der die Gefährlichkeitsmerkmale \"giftiger\", \"sehr \ngiftiger\", \"brandfördernder\" und \"explosionsgefährlicher\" Stoffe und Zubereitungen \ndefiniert sind, eine Regelung, wonach das \"Lagern\" solcher Gefahrstoffe \"die \nBereitstellung zur Beförderung einschließt, wenn diese nicht binnen 24 Stunden nach \nihrem Beginn oder am darauf folgenden Werktag erfolgt. Ist dieser Werktag ein \nSonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.\" \n\n21\n\nIm Hinblick darauf, dass die Regelungen der Nrn. 9.34 bzw. 9.35 des Anhangs \nzur 4. BImSchV sich gerade auf \"giftige\", \"sehr giftige\", \"brandfördernde\" und \n\"explosionsgefährliche\", also die in der Gefahrstoffverordnung definierten Stoffe und \nZubereitungen beziehen, ist es naheliegend, auch auf die in der \nGefahrstoffverordnung normierte Begriffsbestimmung des \"Lagerns\" eben dieser \nStoffe zurückzugreifen. Zieht man diese Regelung im vorliegenden Zusammenhang \nheran, so führt dies auf der Grundlage der Angaben der Antragstellerin zur \nSchlussfolgerung, dass jedenfalls ein nicht unbeträchtlicher Teil der ca. 12.000 bis \n18.000 Container mit Gefahrstoffen (ca. 10 bis 15 % der jährlichen Gesamtmenge \nvon 120.000 Containern) das Betriebsgelände der Antragstellerin nicht innerhalb der \ngenannten Frist von 24 Stunden nach der Ankunft (bzw. nach dem Ablauf des \nnächsten Werktages) verlässt. Nach den Erklärungen des von der Antragstellerin \nherangezogenen externen Gefahrgutbeauftragten, die dieser gegenüber dem \nAntragsgegner bei der Ende August dieses Jahres durchgeführten Betriebsbegehung \nabgegeben hat, lag die durchschnittliche Aufenthaltsdauer der Container mit \nGefahrgütern auf dem Betriebsgelände zum damaligen Zeitpunkt, also noch vor \nknapp zwei Monaten, \"im Regelfall im Bereich bis zu 48 Stunden\". Zwar sind nach \nAngaben des Geschäftsführers der Antragstellerin, die dieser im Erörterungstermin \nam 20. Oktober 2000 gemacht hat, die betrieblichen Abläufe zwischenzeitlich \n- offenkundig im Gefolge der ergangenen Stilllegungsanordnung - unter anderem \ndurch entsprechende Vereinbarungen und Absprachen mit Vertragspartnern und \ndurch interne logistische Verbesserungen so geändert worden, dass nunmehr 80 % \naller Container mit Gefahrgütern binnen 24 Stunden nach ihrem Eintreffen das \nBetriebsgelände wieder verlassen. Abgesehen davon, dass die Antragstellerin diese \nAngaben ihres Geschäftsführers nicht näher belegt hat, ergibt sich daraus jedenfalls, \ndass immerhin etwa 20 % aller Container mit Gefahrstoffen länger als 24 Stunden \nauf dem Betriebsgelände abgestellt und damit während dieser Zeit aufbewahrt \nwerden. Dies betrifft jährlich etwa 2.400 bis 3.600 Container (20 % der jährlichen \nGesamtzahl von ca. 12.000 bis 18.000 Container) mit Gefahrstoffen im dargelegten \nSinne. Selbst wenn man zugunsten der Antragstellerin davon ausgeht, dass ein Teil \ndieser ca. 2.400 bis 3.600 Container mit Gefahrstoffen, die länger als 24 Stunden auf \ndem Betriebsgelände abgestellt werden, an einem Freitag eintreffen und insofern die \n\"24-Stunden-Frist\" (\"kurzfristig\") nicht am Sonnabend, sondern gemäß § 3 Abs. 3 \nSatz 2 GefStoffVO erst mit Ablauf des nächsten Werktages endet, gilt dies jedenfalls \nnicht für den verbleibenden Teil der - nicht innerhalb von 24 Stunden das \nBetriebsgelände verlassenden - Container mit Gefahrstoffen, deren Mengen \nangesichts der von der Antragstellerin nicht in Zweifel gezogenen Feststellungen des \nAntragsgegners jenseits der in den Nrn. 9.34 und 9.35 genannten Grenzen liegen \ndürften. Jedenfalls diese Container werden damit länger als nur \"kurzfristig\" im \ndargelegten Sinne abgestellt, für eine spätere Verwendung (Weitertransport) \nzunächst auf dem Betriebsgelände aufbewahrt und damit im Sinne der Nrn. 9.34 und \n9.35 des Anhangs zur 4. BImSchV \"gelagert\".\n\n22\n\ncc) Dem steht nicht entgegen, dass in § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die \nBeförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutbeförderungsgesetz - GGBefG) (BGBl. \n1998 I S. 3115) geregelt ist, dass die \"Beförderung im Sinne dieses Gesetzes\" unter \nanderem auch \"zeitweilige Aufenthalte im Verlaufe der Beförderung\" umfasst und \ndass ein solcher (\"zeitweiliger Aufenthalt im Verlaufe der Beförderung\") vorliegt, \n\"wenn dabei gefährliche Güter für den Wechsel der Beförderungsart oder des \nBeförderungsmittels (Umschlag) oder aus sonstigen transportbedingten Gründen \nzeitweilig abgestellt werden\". Denn daraus folgt lediglich, dass das \nGefahrgutbeförderungsgesetz ausdrücklich ein solches \"zeitweiliges Abstellen\" \ngefährlicher Güter (\"für den Wechsel der Beförderungsart oder des \nBeförderungsmittels (Umschlag) oder aus sonstigen transportbedingten Gründen\") \nder für seinen Anwendungsbereich normierten Legaldefinition der \"Beförderung\" \nzuweist. Damit werden solche Vorgänge dem Anwendungsbereich des \nGefahrgutbeförderungsgesetzes unterstellt, und zwar zum Zwecke der Effektivierung \ndes Gefahrgutbeförderungsrechts. Indessen ist mit dieser Bestimmung nichts über \nden Inhalt des Begriffs der \"Lagerung\" im Sinne der 4. BImSchV gesagt. Denn \ngemäß der ausdrücklichen Regelung in § 1 Abs. 2 Nr. 1 GGBefG werden durch das \nGesetz \"Rechtsvorschriften über gefährliche Güter\" nicht berührt, \"die aus anderen \nGründen als aus solchen der Sicherheit im Zusammenhang mit der Beförderung \nerlassen werden\". Soweit mithin Regelungen des Immissionsschutzrechts wie die \nNrn. 9.34 und 9.35 des Anhangs zur 4. BImSchV für Anlagen (Betriebsgrundstücke \netc.) einschlägig sind, die die anlagenbezogene Lagerung der in Rede stehenden \nStoffe betreffen, werden sie schon angesichts der Bestimmung des § 1 Abs. 2 Nr. 1 \nGGBefG nicht von der angeführten Vorschrift des § 2 Abs. 2 GGBefG verdrängt. \nDenn sie sind im Hinblick auf die erforderliche Beherrschung der Gefahren und \nRisiken, die aus der \"Lagerung\" der Gefahrstoffe resultieren, und damit \"aus anderen \nGründen als solchen der Sicherheit der Beförderung\" erlassen worden. Damit aber \nkommt der Regelung des § 2 Abs. 2 GGBefG im Bereich des \nImmissionsschutzrechts keine Regelungswirkung hinsichtlich der Frage zu, ob es \nsich bei einem länger als 24 Stunden andauernden Abstellen solcher Stoffe um eine \n\"Lagerung\" solcher Güter im Sinne der Nr. 9.34 oder 9.35 des Anhangs zur 4. \nBImSchV handelt oder nicht. Die Beantwortung dieser sich im Immissionsschutzrecht \nstellenden Frage liegt außerhalb des Regelungsbereichs des \nGefahrgutbeförderungsgesetzes.\n\n23\n\ndd) Soweit die Antragstellerin anführt, in Art. 4 der Seveso-II-Richtlinie würden \nvom Anwendungsbereich der Richtlinie unter anderem die \"Beförderung gefährlicher \nStoffe und deren zeitlich begrenzte Zwischenlagerung auf der Straße, der Schiene, \nden Binnenwasserstraßen, dem See- oder Luftweg außerhalb der unter diese \nRichtlinie fallenden Betriebe, einschließlich des Be- und Entladens sowie des \nUmladens von einem Verkehrsträger auf einen anderen Verkehrsträger in \nHafenbecken, Kaianlagen oder Verschiebebahnhöfen\" ausgenommen, führt dies zu \nkeinem anderen Ergebnis. Dies ergibt sich zum einen schon daraus, dass die \nSeveso-II-Richtlinie und die Regelungen der Nr. 9.34 bzw. 9.35 des Anhangs zur 4. \nBImSchV jeweils einen anderen Regelungsgehalt haben; die Richtlinie besagt nichts \ndarüber, wann eine Anlage im Sinne des nationalen Rechts genehmigungsbedürftig \nist. Zum anderen dürfte es bei dem Betrieb der hier in Rede stehenden Anlage der \nAntragstellerin weder um eine zeitlich begrenzte Zwischenlagerung \"auf\" der Straße, \nder Schiene, den Binnenwasserstraßen, dem See- oder Luftweg (\"außerhalb der \nunter diese Richtlinie fallenden Betriebe\") noch allein um Vorgänge des \"Be- und \nEntladens sowie des Umladens von einem Verkehrsträger auf einen anderen \nVerkehrsträger in Hafenbecken, Kaianlagen oder Verschiebebahnhöfen\" gehen. \nVielmehr werden in der Anlage, wie dargelegt, Transportbehälter mit den genannten \nGefahrstoffen nach dem Entladen aus dem anliefernden Transportmittel (z.B. Schiff) \nbis zum späteren Weitertransport während eines Zeitraumes auf dem \nBetriebsgelände abgestellt und aufbewahrt, der im dargelegten Sinne nicht mehr als \n\"kurzfristig\" qualifiziert werden kann.\n\n24\n\nDer von der Antragstellerin in diesem Zusammenhang angeführte Umstand, dass \n\"im Rahmen eines Workshops in B. im April 1997\", zu dem die Europäische \nKommission eingeladen hatte, der Begriff der \"zeitlich begrenzten Zwischenlagerung \ni.S.d. Art. 4c der Seveso-II-Richtlinie\" erörtert wurde und dass dabei unter den \nAnwesenden hinsichtlich seines Begriffsgehalts eine Einigung gefunden worden sei, \nist im Übrigen schon im Hinblick auf den informellen Charakter des Workshops ohne \nrechtliche Relevanz. \n\n25\n\nAngesichts dessen ist auch nicht ersichtlich, welche rechtliche Relevanz den von \nder Antragstellerin angeführten \"Beratungen\" und \"Erörterungen\" des Rates der \nEuropäischen Union und der EU-Kommission zu Art. 4c der Seveso-II-Richtlinie für \ndie Auslegung der hier in Rede stehenden Regelungen der Nr. 9.34 und 9.35 des \nAnhangs zur 4. BImSchV haben sollten, die zudem bereits im Jahre 1991 und damit \nlange vor der Seveso-II-Richtlinie in Kraft gesetzt worden sind.\n\n26\n\nee) Für die Richtigkeit der Auslegung, dass es sich bei einer Betriebsstätte, in der \nregelmäßig die in Nr. 9.34 und/oder Nr. 9.35 des Anhangs zur 4. BImSchV \ngenannten \"giftigen\", \"sehr giftigen\", \"brandfördernden\" oder \"explosionsgefährlichen\" \nStoffe aus Schiffen oder anderen Transportmitteln (Lkws, Schienenfahrzeuge) \nausgeladen, in der dargestellten Weise auf dem Betriebsgelände abgestellt und \nspäter dann auf ein anderes Transportmittel wieder aufgeladen und abtransportiert \nwerden, um eine Anlage handelt, die im Sinne der genannten Regelungen dem \n\"Lagern\" dient, spricht schließlich ein Weiteres.\n\n27\n\nIn § 2 Abs. 8 der nordrhein-westfälischen Verordnung über Anlagen zum \nUmgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe vom 12. August \n1993 (GV. NRW S. 676), geändert durch Verordnung vom 10. Oktober 1994 (GV. \nNRW S. 958, ber. S. 1013) - VAwS NRW -, die für Anlagen zum Umgang mit \nwassergefährdenden Stoffen nach § 19g Abs. 1 und Abs. 2 WHG gilt, ist geregelt, \ndass zu den \"Lageranlagen\" im Sinne des § 19g Abs. 1 WHG (\"Anlagen zum Lagern \n... wassergefährdender Stoffe ...\") auch \"Flächen\" einschließlich ihrer Einrichtungen \ngehören, \"die dem Lagern von wassergefährdenden Stoffen in Transportbehältern \nund Verpackungen dienen\" (Satz 1). Dabei wird in Satz 2 der Vorschrift ausdrücklich \nnormiert, dass ein \"vorübergehendes\" Lagern in Transportbehältern oder ein \n\"kurzfristiges Bereitstellen oder Aufbewahren in Verbindung mit dem Transport\" nicht \nvorliegen, wenn eine Fläche \"regelmäßig\" dem Vorhalten von wassergefährdenden \nStoffen dient. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass Flächen (einschließlich ihrer \nEinrichtungen wie Auffangvorrichtungen, Überdachungen oder \nEntwässerungsanlagen), auf denen wassergefährdende Stoffe in Transportbehältern \noder Verpackungen \"vorübergehend\" gelagert oder in Verbindung mit dem Transport \nkurzfristig bereitgestellt oder aufbewahrt werden, \"Anlagen zum Lagern\" \n(wassergefährdender Stoffe) im Sinne des § 19g Abs. 1 WHG sind.\n\n28\n\nVgl. dazu auch Gößl, a.a.O., § 19g Rdnr. 56\n\n29\n\nDenn die betreffenden Flächen, auf denen die eingehenden Container abgestellt \nwerden, werden in einem solchen Falle - ungeachtet des fortlaufenden Wechsels der \nkonkreten Einzel-Container - dauerhaft zur Aufbewahrung einer ständig vorhandenen \nerheblichen Menge an Containern mit wassergefährdenden Stoffen verwendet. \nDabei spielt es keine Rolle, dass fortlaufend wassergefährdende Stoffe enthaltende \nContainer angeliefert und andere weitertransportiert werden. Denn hinsichtlich des \nauf dem Betriebsgelände vorhandenen Gefährdungspotentials entspricht eine solche \nSituation einem dauerhaften Lagern von Containern mit solchen Gefahrstoffen: Geht \nman davon aus, dass auf der Grundlage der Angaben des Geschäftsführers der \nAntragstellerin jährlich 12.000 bis 18.000 Container mit Gefahrstoffen im Bereich der \nKranbahn auf dem Betriebsgelände nach dem Ausladen aus dem anliefernden \nTransportmittel abgestellt werden, so befinden sich im Durchschnitt pro Tag \nzwischen 32 und 49 solcher Container auf dem Betriebsgelände, falls sie binnen 24 \nStunden abtransportiert werden. Bei einer Transportkapazität jedes Containers von 7 \nbis 20 t ergeben sich daraus zumindest mehr als 200 Tonnen an ständig auf dem \nBetriebsgrundstück befindlichen \"giftigen\", \"sehr giftigen\", \"brandfördernden\" \nund/oder \"explosionsgefährlichen\" Stoffen. Berücksichtigt man zudem, dass nach \nden Angaben des Geschäftsführers etwa 20 %, also jährlich etwa 2.400 bis 3.600 der \nangelieferten Container mit Gefahrgütern, länger als 24 Stunden auf dem \nBetriebsgelände verbleiben, so ergibt sich - bezogen auf das Betriebsgrundstück und \ndamit auf die in Rede stehende Anlage - eine entsprechend höhere Menge an \nGefahrstoffen, die sich ständig auf dem Betriebsgelände befindet. Dieses \nkontinuierlich existente Gefährdungspotential kann bei der Auslegung des hier \nmaßgeblichen Begriffs der \"Lagerung\" im Sinne der Nr. 9.34 und/oder 9.35 des \nAnhangs der 4. BImSchV nicht außer Betracht bleiben. \n\n30\n\nAngesichts dessen spricht vieles dafür, dass die in Rede stehende Anlage einer \nimmissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach den angeführten Vorschriften \nbedarf, über die die Antragstellerin nicht verfügt. Eine abschließende Prüfung und \nEntscheidung kann und muss freilich einem eventuellen Hauptsacheverfahren \nvorbehalten bleiben.\n\n31\n\nb) Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner das ihm nach § 20 Abs. 2 \nBImSchG zustehende Ermessen rechtswidrig ausgeübt hat. Die von ihm im Rahmen \ndes § 20 Abs. 2 BImSchG angestellten Ermessenserwägungen hinsichtlich seines \nEinschreitens sind jedenfalls nicht offensichtlich rechtsfehlerhaft. Der Umstand, dass \ner zunächst nicht \"flächendeckend\" gegen alle im Bereich des D. Hafens \neinschlägig tätigen Betriebe vorgegangen ist und vor dem Erlass weiterer \nOrdnungsverfügungen gegen andere Betriebe zunächst den Ausgang des \nvorliegenden Verfahrens (und des Parallelverfahrens 21 B 1469/00) abwarten will, ist \nangesichts der relativ kurzen Zeitspanne bis zum Ergehen einer letztinstanzlichen \nEntscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren jedenfalls nicht offensichtlich \nrechtswidrig.\n\n32\n\nSonstige Anhaltspunkte dafür, dass die Stilllegungsverfügung offensichtlich \nrechtswidrig ist, sind nicht dargetan und nicht erkennbar. Die abschließende Klärung \nmuss dem Klageverfahren vorbehalten bleiben. \n\n33\n\n2. Die angesichts dessen vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem \nöffentlichen Vollzugsinteresse und dem Suspensivinteresse der Antragstellerin geht \nzu Lasten der Antragstellerin aus. Denn es besteht wegen des Risikopotentials, das \nmit dem Betrieb der Anlage verbunden ist, ein überwiegendes öffentliches Interesse \ndaran, die Stilllegungsverfügung schon vor dem Eintritt ihrer Bestandskraft vollziehen \nzu können.\n \nNach dem Vorbringen des Antragsgegners, dem die Antragstellerin nicht substantiiert \nentgegen getreten ist, werden die auf dem Betriebsgelände zeitweise aufbewahrten \nContainer (mit den in Rede stehenden Stoffen) nicht auf wasserundurchlässigem \nGrund (z.B. in einer wasserundurchlässigen Auffangwanne) abgestellt, sondern auf \nFlächen, die lediglich mit Verbundsteinpflaster, einer Teerschicht und/oder \nBetonplatten befestigt sind. Damit kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit \nausgeschlossen werden, dass aus den Containern unter Umständen austretende \nwassergefährdende Stoffe in das Grundwasser oder in das Hafenbecken gelangen. \nFür ein Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer sofortigen Vollziehbarkeit \nder Ordnungsverfügung spricht dabei namentlich der Umstand, dass sich das zu \nunterbindende Risikopotential nicht genau eingrenzen lässt. Nach dem Vorbringen \ndes Antragsgegners, dem die Antragstellerin nicht substantiiert entgegen getreten ist, \nhat die Antragstellerin bislang keinen immissionsschutzrechtlichen \nGenehmigungsantrag gestellt und nicht die erforderlichen Unterlagen vorgelegt, \ndamit eine abschließende genaue Prüfung der mit der Anlage verbundenen Risiken \nund Gefahren vorgenommen werden kann. Würde der Antragstellerin ungeachtet \ndessen zunächst bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens der \nBetrieb der Anlage im bisherigen Umfange weiter ermöglicht, wäre für diesen derzeit \nnicht abzuschätzenden Zeitraum nicht gewährleistet, dass die Anlage im Falle der \nGenehmigungsbedürftigkeit den an sie zu stellenden Anforderungen entspricht. \nInsbesondere ist zu besorgen, dass mit erheblichen Mengen an wassergefährdenden \nStoffen auf dem Betriebsgelände umgegangen wird, ohne dass der Umfang der \ndamit verbundenen Gefährdungen und die Erforderlichkeit geeigneter \nAbhilfemaßnahmen zunächst in einem immissionsschutzrechtlichen \nGenehmigungsverfahren hätten geprüft werden können. Die Hinnahme der damit \nverbundenen Risiken widerspricht dem öffentlichen Interesse. Denn dadurch könnten \nsich letztlich Gewässerschädigungen ergeben, die später nur schwer oder gar nicht \nrückgängig gemacht werden können. \n\n34\n\nDas Verwaltungsgericht ist deshalb im Rahmen der von ihm vorgenommenen \nInteressenabwägung im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass das Interesse \nder Antragstellerin, bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache ihre \nwirtschaftlichen Ziele unter Inkaufnahme erheblicher Risiken für den Gewässerschutz \nunverändert verfolgen zu können, rechtlich nicht schutzwürdig und damit nachrangig \nist. Die Antragstellerin hat - über ihr wirtschaftliches Interesse an der Fortführung des \nBetriebes im bisherigen Umfange hinaus - keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die eine \ngegenteilige Wertung und Schlussfolgerung im Rahmen der vorzunehmenden \nInteressenabwägung nahelegen oder gar erfordern würden. \n\n35\n\n3. Die Kostentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 14 Abs. 1, 13 Abs. 1 Satz 1 \nGKG, wobei der Senat in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht das \nInteresse der Antragstellerin an der Aufhebung der Ordnungsverfügung ihren \nAngaben entsprechend mit 100.000 DM bewertet, wobei dieser Betrag im \nAussetzungsverfahren auf die Hälfte reduziert wird, da insoweit grundsätzlich nur \nvorläufiger Rechtsschutz gewährt werden kann.\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303793","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-10-26/21-b-1468-00","cited_norms":[{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":3},{"jurabk":"GefahrgutG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"GefahrgutG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303793","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303793","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-10-26/21-b-1468-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303793","retrieved":"2026-07-09 03:30:30.346060+00:00"}}