{"status":"available","doknr":"OLD303798","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:1026.18B1472.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-10-26","aktenzeichen":"18 B 1472/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird als unzulässig verworfen.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 4.000,- DM festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde wird verworfen, weil \ner verspätet gestellt worden ist und eine Wiedereinsetzung in \nden vorigen Stand nicht zu gewähren ist.\n\n3\n\nGemäß § 146 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist der Antrag auf Zulassung \nder Beschwerde innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der \nEntscheidung beim Verwaltungsgericht zu stellen. Diese Frist \nist vorliegend - entgegen der Auffassung der Antragstellerin - \ndurch den Eingang der Antragsschrift am 30. September 2000 \nnicht gewahrt worden. Der angefochtene Beschluss ist der \nAntragstellerin ausweislich des von Rechtsanwalt L. (als \nUrlaubsvertreter) unterzeichneten Empfangsbekenntnisses \nordnungsgemäß am 15. September 2000 - einem Freitag - \nzugestellt worden. Die Antragsfrist lief damit am Freitag, dem \n29. September 2000 ab, weil die Zustellung ein Ereignis im \nSinne des § 187 Abs. 1 BGB darstellt und weil in einem solchen \nFalle gemäß §§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 1 ZPO, § 188 Abs. 2 BGB \nu. a. eine Frist, die - wie hier - nach Wochen bestimmt ist, \nmit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche endigt, \nwelcher durch seine Benennung dem Tage entspricht, in den das \nEreignis - hier also die Zustellung - fällt. Nichts anderes \nergibt sich im Übrigen auch aus der von der Antragstellerin für \nihre Gegenansicht angeführten und von ihr insoweit offenbar \nmissverstandenen Kommentarstelle.\n\n4\n\nDem für den Fall der Fristversäumung gestellten Antrag auf \nWiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht entsprochen \nwerden. \n\n5\n\nEiner Wiedereinsetzung steht bereits § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO \nentgegen, wonach der Antrag innerhalb von zwei Wochen nach \nWegfall des Hindernisses zu stellen ist. Dies ist vorliegend \nnicht geschehen. Der Wiedereinsetzungsantrag ist per Telefax am \n24. Oktober 2000 beim Gericht eingegangen. Die zweiwöchige \nFrist für die Geltendmachung von Wiedereinsetzungsgründen \nendete aber schon am 20. Oktober 2000. Denn das Hindernis für \nden Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist \nbereits mit der per Telefax am selben Tage der \nProzessbevollmächtigten der Antragstellerin übermittelten \nBestätigung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 6. Oktober \n2000 weggefallen. Diese enthielt die zutreffende Mitteilung, \ndass der Antrag auf Zulassung der Beschwerde vom 29. September \n2000 am 30. September 2000 beim Verwaltungsgericht eingegangen \nist. Damit wurde die Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO in Lauf \ngesetzt. Dem steht nicht etwa entgegen, dass das \nVerwaltungsgericht in der genannten Eingangsbestätigung die \nRechtsmittelführerin nicht zusätzlich auf die - nach Aktenlage \ndurchaus erkennbare - Fristversäumnis hingewiesen hat. Denn \nbei einem Rechtsanwalt gehört es zu dessen Sorgfaltspflichten, \nsich im Falle der Zusendung einer Eingangsmitteilung durch das \nGericht eigenständig durch einen Vergleich des in der \nEingangsmitteilung genannten Eingangsdatums mit dem in seinen \nAkten vermerkten Datum der Zustellung der angefochtenen \nEntscheidung Gewissheit über die Einhaltung der \nRechtsmittelfrist zu verschaffen.\n\n6\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Mai \n1998 - 8 A 2610/96 -, NWVBl 1998, 408 \nmit umfangreichen Rechtsprechungs- und \nLiteraturnachweisen; zustimmend: \nKopp/Schenke VwGO, 12. Auflage, § 60 \nRn. 26; VGH Kassel, Beschluss vom \n19. Mai 1992 - 13 TP 2474/91 -.\n\n7\n\nErgänzend weist der Senat darauf hin, dass die \nAntragstellerin darüber hinaus auch nicht dargelegt hat, dass \nsie ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist des § 146 Abs. \n5 Satz 1 VwGO verhindert war (vgl. § 60 Abs. 1 VwGO). Nach \nihrem Vortrag ist davon auszugehen, dass die Fristversäumnis \nauf einem Verschulden des während der Urlaubsabwesenheit ihrer \nProzessbevollmächtigten mit der Angelegenheit betrauten \nRechtsanwalts L. beruht. Die Antragstellerin muss sich \ndessen Verschulden indes - anders als sie offenbar meint - in \ngleicher Weise uneingeschränkt zurechnen lassen wie ein eigenes \nVerschulden ihrer Prozessbevollmächtigten, weil Rechtsanwalt \nL. als Urlaubsvertreter gemäß § 53 Abs. 7 BRAO die \nselbständige und eigenverantwortliche Erledigung der Sachen \nübertragen war, so dass sich die Frage eines etwaigen \nOrganisationsmangels, die im Zusammenhang mit dem Verschulden \nvon Hilfspersonen bedeutsam sein kann, hier gar nicht \nstellt.\n\n8\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Mai \n1990 - 3 C 20.88 -, BayVBl. 1991, 93; \nsiehe im Übrigen generell zur \nZurechnung von Anwaltsverschulden im \nAusländerrecht den Senatsbeschluss vom \n5. September 2000 - 18 B 1285/00 -.\n\n9\n\nVon einer weiteren Begründung dieses einstimmig gefassten \nBeschlusses wird abgesehen (§ 146 Abs. 6 Satz 2 iVm § 124a Abs. \n2 Satz 2 VwGO).\n\n10\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 und 3 iVm §§ 20 \nAbs. 3, 13 Abs. 1 GKG.\n\n11\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 \nSatz 2 GKG unanfechtbar.\n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303798","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-10-26/18-b-1472-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 187","ref_norm":"187","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303798","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303798","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-10-26/18-b-1472-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303798","retrieved":"2026-07-09 03:30:30.810901+00:00"}}