{"status":"available","doknr":"OLD303796","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:1026.10A4113.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-10-26","aktenzeichen":"10 A 4113/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als \nGesamtschuldner.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 8.000,00 DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Zulassungsantrag ist unbegründet. Aus den im \nZulassungsantrag dargelegten Gründen ergeben sich keine \nernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen \nUrteils (Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).\n\n3\n\nDer Vortrag, die von der Beklagten für ihr Einschreiten im \nWege der Nutzungsuntersagung angeführten Schäden am Hause der \nKläger begründeten keine Standunsicherheit im Verständnis des \n§ 15 Abs. 1 BauO NRW und damit keine das bauaufsichtliche \nVorgehen rechtfertigende Gefahr für die öffentliche Sicherheit, \ngeht fehl. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW sind bauliche \nAnlagen so zu unterhalten, dass die öffentliche Sicherheit oder \nOrdnung, insbesondere Leben und Gesundheit, nicht gefährdet \nwerden, mit anderen Worten, dass bauliche Anlagen \nfunktionsgerecht ohne Missstände nutzbar sind. In \nKonkretisierung dieser Grundanforderung bestimmt § 15 Abs. 1 \nBauO NRW die elementare bauordnungsrechtliche \nSicherheitsanforderung, dass jede bauliche Anlage im Ganzen und \nin ihren Teilen sowie für sich allein standsicher sein muss. \nDer Gesetzgeber hat damit der Erkenntnis Rechnung getragen, \ndass Mängel einer baulichen Anlage, die die Standsicherheit \nbetreffen, zu einem vollständigen oder jedenfalls teilweisen \nEinsturz dieser Baulichkeit führen können und damit eine \nerhebliche Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen.\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat dem angefochtenen Urteil die \nFeststellung der Beklagten zugrunde gelegt, die ein Statiker \nihrer Bauaufsicht, veranlasst durch eine Mitteilung der \nKriminalpolizei W. , bei einer Ortsbesichtigung am \n28. August 1997 getroffen hat. Danach ist, wie aus dem hierüber \ngefertigten Aktenvermerk folgt, in dem Wohnhaus der Kläger zum \neinen ein Teilbereich der hölzernen Erdgeschosstreppe \nabgestürzt, so dass das Obergeschoss über diese Treppe, die \nüber keine Absturzsicherung verfügt, nicht mehr erreichbar ist. \nDesweiteren ist ein Teilbereich der Erdgeschossdecke \neingestürzt, so dass ein ca. 1,5 m x 1,5 m großes Loch in \ndieser Decke klafft. Festgestellt worden ist ferner, dass die \nHolzbalkendecke verrottet ist und weitere Deckenteile in diesem \nBereich ebenfalls dieser Verrottung unterliegen. Der Statiker \nder Beklagten wertet hieran anschließend in seiner \nZusammenfassung den Zustand des Hauses vergleichbar dem eines \nungesicherten Rohbaus, der auf Dauer bei diesem Zustand nicht \nbewohnbar ist. Die Kläger haben diese festgestellten Mängel \nsowohl im Klageverfahren als auch mit ihrem Zulassungsantrag \nnicht substantiiert in Zweifel gezogen. Die abgestürzte Treppe \nund insbesondere die beschriebenen Schäden an der \nErdgeschossdecke werden eingeräumt. Damit liegt jedoch eine \nVerletzung der bauordnungsrechtlichen Anforderungen des § 15 \nAbs. 1 BauO NRW vor. Gemäß § 61 Abs. 1 BauO NRW ist die \nBeklagte als Bauaufsichtsbehörde befugt, diesem Rechtsverstoß \n- und zwar ohne Hinzutreten weiterer Umstände - \nentgegenzuwirken. Damit verfängt der Hinweis der Kläger darauf, \n\"man müsse sich vorsehen, wenn man das Obergeschoss über diese \nTreppe erreichen wolle\", in Bezug auf die Verletzung der \ngesetzlichen Standsicherheitserfordernisse ebenso wenig wie \nder, der Zustand des Gebäudes habe sich seit Erlass der \nOrdnungsverfügung nicht verschlimmert oder gar zu einem weiter \ngehenden Schadensereignis - etwa zu einem teilweisen Einsturz \ndes Hauses oder einer Verletzung von Personen - geführt. \n\n5\n\nDie weiteren Rügen der Kläger, mit denen die Frage der \nVerhältnismäßigkeit der angefochtenen Ordnungsverfügung der \nBeklagten unter den Anforderungen des § 15 Abs. 1 und 2 OBG NRW \nangesprochen wird, rechtfertigen ernstliche Zweifel an dem vom \nVerwaltungsgericht gefundenen Ergebnis ebenfalls nicht. Die \nhierauf bezogenen Ausführungen im angefochtenen Urteil \nentsprechen den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen \nund sind auch im hier zu beurteilenden Fall beanstandungsfrei. \nNamentlich hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf \nhingewiesen, es sei Sache der Kläger, im Rahmen eines \nVerfahrens nach § 21 OBG NRW ein etwa in Betracht kommendes \nAustauschmittel anzubieten, falls ein solches hier überhaupt in \nErwägung zu ziehen wäre. Die Verhältnismäßigkeit des Vorgehens \nder Beklagten, das sich daran ausgerichtet hat, einer \nStörungslage effektiv entgegenzuwirken, wird dadurch nicht in \nZweifel gezogen. Der Hinweis auf das hohe Alter der Kläger \nführt dabei unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten ebenso \nwenig weiter wie der auf ihr Eigentumsrecht. Die \nbauordnungsrechtlichen Anforderungen stellen sich, wie keiner \nVertiefung bedarf, als zulässige Inhalts- bzw. \nSchrankenbestimmung des Grundrechtes dar.\n\n6\n\nVon weiteren Ausführungen sieht der Senat auch mit Rücksicht \ndarauf, dass sich das Zulassungsvorbringen im Wesentlichen auf \nUmstände bezieht, die das Verwaltungsgericht bereits eingehend \nbehandelt hat, ab (§ 124 a Abs. 2 Satz 2 VwGO).\n\n7\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 \nVwGO.\n\n8\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 1 \nGKG.\n\n9\n\nMit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil des \nVerwaltungsgerichts rechtskräftig, § 124 a Abs. 2 Satz 3 \nVwGO.\n\n10\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303796","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-10-26/10-a-4113-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303796","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303796","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-10-26/10-a-4113-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303796","retrieved":"2026-07-09 03:30:30.640326+00:00"}}