{"status":"available","doknr":"OLD303832","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:1024.5A926.96A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-10-24","aktenzeichen":"5 A 926/96.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf \nGrund der mündlichen Verhandlung vom 18. Januar 1996 ergangene Urteil des \nVerwaltungsgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. \n\n3\n\nDer Rechtssache kommt eine grundsätzliche Bedeutung (§ 78 \nAbs. 3 Nr. 1 AsylVfG) nicht zu. \n\n4\n\nEine Rechtssache ist grundsätzlich bedeutsam, wenn die \nStreitigkeit eine tatsächliche oder rechtliche Frage aufwirft, \ndie entscheidungserheblich ist und über den Einzelfall hinaus \nim Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder \nFortentwicklung des Rechts einer Klärung bedarf. \n\n5\n\nVgl. BVerwG; Urteil vom 31. Juli \n1984 - 9 C 46.84 -, BVerwGE 70, 24 ff., \nBeschluss vom 12. August 1993 - 7 B \n86.93 -, NJW 1994, 144 f. \n\n6\n\nDie Frage einer politischen Gruppenverfolgung von \nAngehörigen der ungarischen Minderheit in der Vojvodina bedarf \nkeiner Klärung in einem Berufungsverfahren. In der \nRechtsprechung des beschließenden Senats ist bereits geklärt, \ndass auch auf der Grundlage des im Falle der Vorverfolgung \ngeltenden herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabes die \nGefahr einer politischen Gruppenverfolgung von Ungarn in der \nVojvodina zu verneinen ist. \n\n7\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. \nOktober 2000 - 5 A 4791/95.A -. \n\n8\n\nAuch eine etwaige Wehrdienstentziehung des Klägers verleiht \nder Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Die Frage der \npolitischen Verfolgung wehrdienstflüchtiger Ungarn aus der \nVojvodina ist nicht klärungsbedürftig, da die \nWehrdienstentziehung des Ende 1991 geflüchteten Klägers vom \nGeltungsbereich des für Wehrdienstentziehungen zwischen 1991 \nund dem 14. Dezember 1995 geltenden - in allen Teilen \nJugoslawiens beachteten - Amnestiegesetzes erfasst wird.\n\n9\n\nVgl. UNHCR, Auskunft vom 12. Januar \n2000 an VG Wiesbaden. \n\n10\n\nUnabhängig davon gibt es bis heute keine konkreten Hinweise \ndarauf, dass es bei der Anwendung der relevanten \nstrafrechtlichen Bestimmungen zu Diskriminierungen auf Grund \nder Rasse, Religion oder ethnischen Herkunft kommt. \n\n11\n\nVgl. UNHCR, Auskunft vom 12. Januar \n2000 an VG Wiesbaden.\n\n12\n\nHinreichende Anhaltspunkte, die zu einer abweichenden \nEinschätzung führen könnten, sind weder ersichtlich noch in \neiner den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG \ngenügenden Art und Weise dargelegt. Die Begründung des \nZulassungsantrages beinhaltet vielmehr - im Stile einer \nBerufungsbegründung - einen Angriff gegen die tatrichterliche \nWertung im Einzelfall. Eine solche vermag die Zulassung der \nBerufung unter keinem Gesichtspunkt zu rechtfertigen. \n\n13\n\nSoweit eine \"Abweichung von der Rechtsprechung höherer \nGerichte\" geltend gemacht wird (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG), \nlässt sich der Begründung des Zulassungsantrages schon nicht \nentnehmen, von welcher konkreten Entscheidung der in § 78 \nAbs. 3 Nr. 2 AsylVfG genannten Gerichte die angefochtene \nEntscheidung abweichen soll. \n\n14\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83 b \nAbs. 1 AsylVfG. \n\n15\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.\n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303832","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-10-24/5-a-926-96-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":4},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303832","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303832","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-10-24/5-a-926-96-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303832","retrieved":"2026-07-09 03:30:34.533937+00:00"}}