{"status":"available","doknr":"OLD303835","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:1024.16A2971.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-10-24","aktenzeichen":"16 A 2971/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert. \n\nDer Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Studentenwerks \nDresden vom 19. November 1998 und des Widerspruchsbescheides des \nLandesamtes für Ausbildungsförderung Nordrhein-Westfalen vom 10. März 1999 \nverpflichtet, dem Kläger für den Bewilligungszeitraum 10/98 bis 9/99 \nAusbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu bewilligen. \n\nDer Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider \nInstanzen, ausgenommen die außergerichtlichen Kosten des früheren Beklagten, die \ndieser selbst trägt.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrags \nabwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit \nleistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer 1977 geborene Kläger studierte vom Wintersemester \n1996/97 bis zum Sommersemester 1998 Zahnmedizin an der \nUniversität Düsseldorf und wurde nach dem \nBundesausbildungsförderungsgesetz gefördert. Zum \nWintersemester 1998/99 wechselte er zur Technischen \nUniversität Dresden und ließ sich dort für den Studiengang \nMedizin einschreiben. Das Landesprüfungsamt Medizin und \nPharmazie hatte seine bisherigen Studienleistungen mit \nBescheid vom 7. Juli 1998 als zwei vorklinische Semester auf \ndas Medizinstudium angerechnet. Der Kläger wurde daher in das \ndritte Fachsemester eingestuft.\n\n3\n\nAm 21. Oktober 1998 beantragte der Kläger die \nWeiterförderung und führte dazu aus: Der Wechsel beruhe \ndarauf, dass er sich das Berufsziel \"Mund-, Kiefer- und \nGesichtschirurg\" gesetzt habe. Dieser Antrag wurde vom \nStudentenwerk Dresden mit Bescheid vom 19. November 1998 mit \nder Begründung abgelehnt, ein Fachrichtungswechsel nach dem \ndritten Studiensemester könne nur noch aus unabweisbarem Grund \nanerkannt werden, der bei ihm nicht vorliege. Am 10. November \n1998 hatte sich der Kläger in Dresden exmatrikuliert. Er \nsetzte sein Studium sodann an der Ruhr-Universität Bochum \nfort. \n\n4\n\nMit seinem Widerspruch gegen die Ablehnung der \nWeiterförderung machte der Kläger geltend: Bei seinem Wechsel \nliege nur eine sog. Schwerpunktverlagerung vor, weil alle \nseine Praktika und Seminare aus dem viersemestrigen \nZahnmedizinstudium auf das Studium der Humanmedizin \nanzurechnen seien. Abgesehen davon liege jedenfalls ein \nanzuerkennender Neigungswandel vor. Er habe schon während des \nersten Semesters gemerkt, dass die Zahnmedizin nicht seine \nwahre Erfüllung sei. Es gefalle ihm nicht, dass die \nZahnmedizin ein sehr großes handwerkliches Vermögen verlange. \nEr habe sich dann sogleich um einen Studienplatz in \nHumanmedizin beworben, jedoch drei Mal ohne Erfolg. Das \nZahnmedizinstudium habe er als \"Parkstudium\" weiterbetrieben \nund zielstrebig alle Praktika und Seminare für die ärztliche \nVorprüfung der Humanmedizin abgelegt, um seine Anrechnung für \ndas Humanmedizinstudium zu komplettieren. Ob er nach dem \nHumanmedizinstudium später nochmals das Zahnmedizinstudium \nanhängen werde, sei ungewiss. Wenn er das tun werde, geschehe \ndas wegen der besseren Berufsaussichten. \n\n5\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 10. März 1999 wies das \nLandesamt für Ausbildungsförderung Nordrhein-Westfalen den \nWiderspruch mit der Begründung zurück: Es sei eindeutig von \neinem Fachrichtungswechsel und nicht von einer \nSchwerpunktverlagerung auszugehen; denn gegen die Identität \ndes Zahn- und Humanmedizinstudiums spreche, dass eine volle \nAnrechnung des Zahnmedizinstudiums nicht erfolgt sei. Ein \nunabweisbarer Grund für den Fachrichtungswechsel sei nicht \ngegeben, so dass wegen des erst mit dem Beginn des fünften \nFachsemesters vorgenommenen Fachrichtungswechsels eine \nFörderung nicht mehr in Betracht komme. Aus den \nZulassungsbeschränkungen für Medizin könne der Kläger nichts \nmehr herleiten, weil die diesbezüglichen Regelungen in den \nVerwaltungsvorschriften durch die auch für ihn geltende \nGesetzesänderung des § 7 Abs. 3 BAföG überholt seien. \n\n6\n\nHiergegen hat der Kläger Klage erhoben und zur Begründung \nvorgetragen: Das Medizinstudium sei förderungsfähig, weil er \ndas Studium aus wichtigem Grund gewechselt habe. Bei ihm liege \nein ernsthafter Neigungswandel vor, der anzuerkennen sei. Er \nhabe auch sein Zahnmedizinstudium berufsqualifizierend \nabschließen wollen, falls der Wechsel nicht gelungen wäre. \nDagegen spreche nicht, dass er auch außerhalb der \nPflichtveranstaltungen für Zahnmediziner Kenntnisse für sein \nspäteres Humanmedizinstudium erworben habe. Dies sei vielmehr \nsehr sinnvoll gewesen in der Zeit, als er habe abwarten \nmüssen, welches Studium er endgültig weiterbetreiben könne \nbzw. müsse. Infolge der Anrechnung der Leistungen im \nZahnmedizinstudium und der Einstufung in das dritte \nFachsemester sei er so zu stellen, als ob er den \nFachrichtungswechsel bereits nach zwei Semestern vorgenommen \nhätte. \n\n7\n\nDer Kläger hat beantragt, \n\n8\n\nden Beklagten unter Aufhebung des \nBescheids des Studentenwerks Dresden \nvom 19. November 1998 und des \nWiderspruchsbescheides des Landesamtes \nfür Ausbildungsförderung Nordrhein-\nWestfalen vom 10. März 1999 zu \nverpflichten, ihm Ausbildungsförderung \nfür den Bewilligungszeitraum 10/98 bis \n9/99 in gesetzlicher Höhe zu gewähren. \n\n9\n\nDer Beklagte hat beantragt, \n\n10\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n11\n\nSeiner Ansicht nach liegen die Voraussetzungen des § 7 \nAbs. 3 BAföG vor. Der Vortrag des Klägers sei wechselhaft, und \nes könne nicht sein, dass dieser nach Belieben bestimme, \nwelche Voraussetzungen er erfülle. \n\n12\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene \nUrteil abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Berufung \nverfolgt der Kläger sein Klageziel weiter. § 7 Abs. 3 Satz 1 \n2. Halbsatz BAföG stehe der Förderung nicht entgegen, weil \nnach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, \nBuchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 93, ein zu Beginn des fünften \nSemesters vollzogener Fachrichtungswechsel infolge der \nAnrechnung von zwei Fachsemestern des viersemestrigen \nParkstudiums wie ein Fachrichtungswechsel zu behandeln sei, \nder zu Beginn des dritten Fachsemesters vollzogen sei. Zwar \nsei § 7 Abs. 3 BAföG durch das 18. Änderungsgesetz geändert \nworden; vom Sinn und Zweck her schlössen sich aber die frühere \nRechtsprechung und das jetzige Änderungsgesetz nicht aus; denn \ndurch die zweisemestrige Anrechnung werde die Förderungszeit \ndes neuen Studiums ebenso verkürzt wie durch einen zu Beginn \ndes dritten Fachsemesters vorgenommenen \nFachrichtungswechsel.\n\n13\n\nDa der Kläger seit dem Wintersemester 1999/2000 sein \nMedizinstudium an der Universität Düsseldorf fortsetzt, ist \ndie Klage am 20. September 2000 umgestellt worden und richtet \nsich nunmehr gegen das Studentenwerk Düsseldorf.\n\n14\n\nDer Kläger beantragt,\n\n15\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund entsprechend seinem in erster \nInstanz gestellten Klageantrag zu \nerkennen. \n\n16\n\nDer Beklagte beantragt, \n\n17\n\ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des \nVorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der Förderungsakte des Klägers sowie der \nGerichtsakte des VG Gelsenkirchen 15 L 1347/99 Bezug \ngenommen.\n\n19\n\nEntscheidungsgründe:\n\n20\n\nDie Berufung des Klägers hat Erfolg. Der Kläger hat \nAnspruch auf Ausbildungsförderung für sein Medizinstudium im \nBewilligungszeitraum 10/98 bis 9/99, so dass der Klage \nstattzugeben und das angefochtene Urteil dementsprechend zu \nändern ist. Da der Kläger nunmehr an der Universität \nDüsseldorf studiert, ist das Studentenwerk Düsseldorf gemäß \n§§ 45 Abs. 3, 45 a Abs. 1 BAföG richtiger Beklagter und \nentsprechend der ständigen Praxis des Senats im Wege des \ngesetzlichen Parteiwechsels Beteiligter des gerichtlichen \nVerfahrens geworden.\n\n21\n\nDie allein zwischen den Beteiligten umstrittene Frage, ob \nder Kläger trotz seines Wechsels vom viersemestrigen \nZahnmedizinstudium zum Medizinstudium zu fördern ist, ist \nzugunsten des Klägers zu entscheiden.\n\n22\n\nAllerdings liegt entgegen der Ansicht des Klägers insofern \nkeine sog. Schwerpunktverlagerung im Sinne der Tz 7.3.4 \nBAföGVwV vor. Bei dem Studium der Zahnmedizin und dem Studium \nder Humanmedizin handelt es sich um zwei verschiedene \nStudiengänge (vgl. § 15a Abs. 2 Nr. 2 und 3 BAföG), die bis zu \ndem vom Kläger vollzogenen Wechsel, also bis zum Ende des \nvierten Semesters, nicht identisch sind. Außerdem sind die im \nZahnmedizinstudium absolvierten vier Fachsemester des Klägers \nnicht in vollem Umfang auf sein Medizinstudium angerechnet \nworden. Der Fachrichtungswechsel beruht auch nicht auf einem \nunabweisbaren Grund im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG \nin der hier maßgeblichen Fassung des 18. Änderungsgesetzes vom \n17. Juli 1996, BGBl. I S. 1006; denn die vom Kläger \nvorgetragenen Gründe für den Fachrichtungswechsel erfüllen \nnicht die strengen Voraussetzungen, die an das Vorliegen eines \nunabweisbaren Grundes für einen Fachrichtungswechsel zu \nstellen sind (vgl. auch Tz 7.3.16 a BAföGVwV).\n\n23\n\nDer vom Kläger vorgenommene Fachrichtungswechsel vom \nZahnmedizinstudium zum Medizinstudium ist aus wichtigem Grunde \nerfolgt. Als ein wichtiger Grund werden sowohl ein \nEignungsmangel als auch ein Neigungswandel anerkannt, wobei \nmit zunehmender Dauer des (Erst-)Studiums höhere Anforderungen \nan das Vorliegen eines solchen wichtigen Grundes zu stellen \nsind. Der Kläger hat sich in seinem Widerspruchsschreiben vom \n9. Dezember 1998 ausführlich auf einen Neigungswandel berufen: \nEr habe schon im ersten Semester gemerkt, dass das \nZahnmedizinstudium nicht seine \"wahre Erfüllung\" sei, also \nnicht sein Wunschstudium, zumal \"die Zahnmedizin ein sehr \ngroßes handwerkliches Vermögen\" verlange. Er habe daher den \nWunsch gehabt, Medizin zu studieren. Ein solcher \nNeigungswandel ist in aller Regel anzuerkennen, wenn er sich \nbereits im Laufe des ersten Semesters aufgrund der konkreten \nErfahrungen im Studium vollzieht, und er wäre beim Kläger \naller Voraussicht nach seinerzeit vom jetzigen Beklagten \nanerkannt worden, der auch damals das zuständige Amt für \nAusbildungsförderung war und dies in der mündlichen \nVerhandlung bestätigt hat. Der Kläger hat zwar in seiner \nallerersten Begründung ausgeführt, er strebe das Berufsziel \nan, Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurg zu werden, und wolle \nlieber doch zuerst Medizin studieren. Der Senat sieht hierin \naber nicht einen unbedingten Widerspruch zu seinen späteren \nAusführungen. Der Kläger hat seine später anders vorgetragene \nBegründung dahingehend erklärt, dass er seinerzeit nicht \ngewusst habe, auch sein Neigungswandel könne als wichtiger \nGrund anerkannt werden.\n\n24\n\nDem Kläger gereicht es nicht zum Nachteil, dass er diesen \nFachrichtungswechsel nicht bereits nach seinem ersten \nStudiensemester zum Sommersemester 1997, sondern erst drei \nSemester später zum Wintersemester 1998/99 vorgenommen hat. \nDies beruhte nämlich auf Gründen, auf die er keinen Einfluss \nhatte. Er hat sich bereits zum Sommersemester 1997 bei der ZVS \num einen Studienplatz in Medizin beworben, erhielt aber wegen \ndes für diesen Studiengang bestehenden Numerus clausus einen \nAblehnungsbescheid. Auch zum Wintersemester 1997/98 und \nSommersemester 1998 hatten seine Bewerbungen bei der ZVS \nkeinen Erfolg. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung war es \nunter derartigen Umständen für den Auszubildenden unschädlich, \ndass er ein Studium wie das der Zahnmedizin als Studium \nzweiter Wahl bzw. als Ausweichstudium fortsetzte, wenn er die \nzur Verfügung stehenden Bewerbungsmöglichkeiten nutzte, den \nFachrichtungswechsel spätestens nach Ablauf des vierten \nFachsemesters vornahm und er für den Fall des Scheiterns der \nBemühungen um den Wechsel die Absicht hatte, das \nAusweichsstudium berufsqualifizierend abzuschließen.\n\n25\n\nVg. etwa BVerwG, Urteil vom 22. Juni \n1989 - 5 C 42.88 -, BVerwGE 82, 163 \n= FamRZ 1990, 325 = NVwZ 1990, 61; \nBlanke in Rothe/Blanke, BAföG, \n5. Aufl., 13. Lfg. Juli 1998, § 7 \nRn. 42.3.4. mit weiteren Hinweisen.\n\n26\n\nAlle diese Voraussetzungen erfüllte der Kläger. Nach seinen \nglaubhaften Bekundungen war er gewillt, das Studium der \nZahnmedizin fortzusetzen, falls eine Zulassung zum \nMedizinstudium nicht gelungen wäre. Dem steht nicht entgegen, \ndass er während seines Zahnmedizinstudiums auch \nStudienveranstaltungen besucht hat, die nur für das \nMedizinstudium von Bedeutung waren; denn letzteres geschah, um \neine möglichst umfangreiche Anrechnung von Studienleistungen \nzu erreichen und um damit die Chancen für eine Anrechnung und \ndamit einen eher möglichen Fachrichtungswechsel zu erhöhen. \nAndererseits belegen die von ihm besuchten \nStudienveranstaltungen, die ausschließlich für das \nZahnmedizinstudium Bedeutung hatten und für eine Anrechnung \nauf das Medizinstudium nicht in Betracht kamen, seine Absicht, \ndas Zahnmedizinstudium zu Ende zu führen, falls es zu einem \nWechsel zum Medizinstudium nicht kommen sollte. \n\n27\n\nDer Anspruch auf Ausbildungsförderung scheitert auch nicht \ndaran, dass nach § 7 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz BAföG in der \nhier maßgeblichen Fassung eine Förderung nur in Betracht \nkommt, wenn der Fachrichtungswechsel \"bis zum Beginn des \ndritten Fachsemesters\" erfolgt. Der Kläger hat den \nFachrichtungswechsel zum Medizinstudium zwar erst zum Beginn \ndes fünften Fachsemesters vollzogen. Ihm sind aber von seinem \nZahnmedizinstudium zwei Fachsemester auf das Medizinstudium \nangerechnet worden, so dass er sogleich in das dritte \nFachsemester des Medizinstudiums eingestuft worden ist und \nAnspruch darauf hat, ebenso behandelt zu werden wie \ndiejenigen, die - ohne Anrechnung - bis zum dritten \nFachsemester einen Fachrichtungswechsel aus wichtigem Grund \nvollzogen haben. Nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen \nRegelung und unter Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes des \nArt. 3 des Grundgesetzes ist eine derartige Auslegung der \nGesetzesbestimmung geboten. Der Sinn der durch das \n18. Änderungsgesetz eingeführten zeitlichen Höchstgrenze von \nzwei Semestern, innerhalb derer ein Fachrichtungswechsel aus \nwichtigem Grund förderungsunschädlich nur noch vollzogen \nwerden konnte, bestand darin, beim Widerstreiten des \nprivatrechtlichen Interesses des Auszubildenden an der \nDurchführung einer geeigneten neigungsgerechten Ausbildung und \ndes öffentlichen Interesses an einem möglichst sparsamen \nEinsatz der öffentlichen Mittel für die Zurverfügungstellung \nvon Ausbildungskapazitäten und die Gewährung der \nAusbildungsförderung das öffentliche Interesse dann überwiegen \nzu lassen, wenn mehr als zwei Semester in dem bisherigen \nStudiengang verbracht worden waren, weil nur im Umfang von \nzwei Semestern ein letztlich nutzloser Einsatz von \nAusbildungsplatzkapazitäten und Förderungsmitteln angesichts \nder knappen öffentlichen Finanzressourcen hingenommen werden \nsollte.\n\n28\n\nVgl. auch BT-Drucks. 13/4246, \nS. 15/16 zu Nr. 1 Buchstabe b.\n\n29\n\nImmer dann, wenn eine Anrechnung von Studienleistungen oder \nFachsemestern erfolgt, findet aber insoweit eine Vergeudung \nöffentlicher Mittel überhaupt nicht statt.\n\n30\n\nVgl. in diesem Zusammenhang auch \nBVerwG, Urteil vom 28. November 1985 \n- 5 C 64.82 -, FamRZ 1986, 397 \n= Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 50, \nsowie Urteil vom 16. Mai 1990 \n- 5 C 9.87 -, Buchholz a.a.O. \nNr. 93.\n\n31\n\nDer insoweit in Anspruch genommene Studienplatz hätte so oder \nso in Anspruch genommen werden müssen und die \nAusbildungsförderung hätte so oder so erfolgen müssen. Ein \nNachteil zu Lasten der öffentlichen Hand tritt insofern nicht \nein, sieht man von der nicht ins Gewicht fallenden Prüfung der \nAnerkennungsfähigkeit einmal ab.\n\n32\n\nWerden nach einem Studium von vier Semestern zwei \nFachsemester auf das neue Studium angerechnet, so befindet \nsich der Auszubildende in der gleichen Situation wie ein \nAuszubildender, der aus wichtigem Grund zu Beginn des dritten \nFachsemesters - ohne Anrechnung von Studienleistungen - das \nStudium gewechselt hat. In beiden Fallgestaltungen sind \nfaktisch nur zwei Semester verloren und in beiden Fällen \nergibt sich bei gleichem Studiengang eine gleich lange \nFörderung.\n\n33\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 \nVwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit \nberuht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n34\n\nDer Senat lässt die Revision nicht zu, weil die \nVoraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n35","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303835","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-10-24/16-a-2971-00","cited_norms":[{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303835","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303835","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-10-24/16-a-2971-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303835","retrieved":"2026-07-09 03:30:34.872496+00:00"}}