{"status":"available","doknr":"OLD303834","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:1024.16A1903.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-10-24","aktenzeichen":"16 A 1903/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird - unter Zurückweisung der Berufung im \nÜbrigen - teilweise geändert. \n\nDer Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 18. Dezember 1997 \nund des Widerspruchsbescheides des Landesamtes für Ausbildungsförderung \nNordrhein-Westfalen vom 23. September 1998 verpflichtet, dem Kläger für sein \nMagisterstudium der Germanistik an der R. -Universität B. im \nBewilligungszeitraum Oktober 1997 bis September 1998 Ausbildungsförderung im \nWege eines Bankdarlehens gemäß § 18c BAföG zu gewähren. Im Übrigen wird die \nKlage abgewiesen. \n\nDie Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen werden \ngegeneinander aufgehoben. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer 1973 geborene türkische Kläger besuchte von 1980 bis \n1986 in Deutschland die Grundschule und eine Gesamtschule. \nNach weiteren fünf Schuljahren in der Türkei erreichte er dort \nim Oktober 1992 mit dem Lise Diplomasi den Schulabschluss. Er \nabsolvierte sodann an der Atatürk-Universität in E. ein \nachtsemestriges Studium der deutschen Sprache und Literatur \nund erwarb das Lisans Diplomasi. Nach dem Besuch eines \nneunmonatigen Deutschkurses an der R. -Universität B. \nnahm er zum Wintersemester 1997/98 an dieser Universität das \nStudium der Germanistik auf mit dem ersten Fach Neuere \ndeutsche Literaturwissenschaft, dem zweiten Fach \nGermanistische Linguistik und dem dritten Fach Pädagogik. In \nden ersten beiden Fächern wurde er sogleich in das fünfte \nFachsemester eingestuft. \n\n3\n\nIm Oktober 1997 beantragte der Kläger für sein Studium die \nGewährung von Ausbildungsförderung und führte zur Begründung \naus: In der Türkei könne man mit einem Germanistikabschluss \nkeinen Beruf aufnehmen. Man müsse nach dem \nGermanistikdiplomabschluss noch eine Prüfung ablegen und könne \ndann nach weiteren zwei bis vier Jahren einen Abschluss \nähnlich wie einen Magisterabschluss erlangen. Aber auch das \nreiche noch nicht aus, weil die Aufnahme eines qualifizierten \nBerufs von den Professoren und den Lehrenden abhänge. Er \nstrebe in Deutschland den Magisterabschluss an, um später in \nder Lehre oder Forschung an einer Hochschule oder einem \nGoethe-Institut tätig zu werden. \n\n4\n\nMit Bescheid vom 18. Dezember 1997 wurde der \nFörderungsantrag abgelehnt, weil der Kläger bereits in der \nTürkei ein Studium mit Erfolg absolviert habe (§ 7 Abs. 1 \nSatz 2 BAföG) und die besonderen Voraussetzungen des § 7 \nAbs. 2 BAföG für die Förderung einer weiteren Ausbildung nicht \nvorlägen. Der nicht begründete Widerspruch des Klägers wurde \ndurch Widerspruchsbescheid des Landesamtes für \nAusbildungsförderung Nordrhein-Westfalen vom 23. September \n1998 zurückgewiesen. \n\n5\n\nMit seiner Klage hat der Kläger geltend gemacht, ihm stehe \ndie Förderung zu, weil er mit seinem türkischen \nDiplomabschluss, bei dem es sich nur um eine Vorstufe zur \nMagisterausbildung handele, in der Türkei keinen Beruf ausüben \nkönne. \n\n6\n\nDer Kläger hat beantragt, \n\n7\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines \nBescheides vom 18. Dezember 1997 und \ndes Widerspruchsbescheids des \nLandesamtes für Ausbildungsförderung \nNordrhein-Westfalen vom 23. September \n1998 zu verpflichten, ihm für das \nMagisterstudium der Germanistik an der \nR. -Universität B. im \nBewilligungszeitraum 10/97 bis 9/98 \nLeistungen nach dem BAföG in \ngesetzlicher Höhe zu bewilligen. \n\n8\n\nDer Beklagte hat beantragt, \n\n9\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n10\n\nDas Verwaltungsgericht hat nach Einholung einer Auskunft \nder Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen in Bonn vom \n7. Dezember 1999 der Klage mit Urteil vom 25. Februar 2000 \nstattgegeben: Der Förderungsanspruch ergebe sich aus § 7 \nAbs. 1 Satz 1 BAföG. § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG stehe dem nicht \nentgegen, da das in der Türkei abgeschlossene vierjährige \nGermanistikstudium weder mit einem deutschen Studienabschluss \nnoch mit einem anderen Abschluss in Deutschland vergleichbar \nsei. \n\n11\n\nSeine vom Senat zugelassene Berufung begründet der Beklagte \nwie folgt: § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG stehe der Förderung \nentgegen, weil der Kläger im Ausland einen \nberufsqualifizierenden Abschluss erlangt habe und dieser dort \nzur Berufsausübung befähige. Der Förderungsanspruch nach § 7 \nAbs. 1 BAföG sei verbraucht, da der Kläger an der von ihm \nbesuchten Hochschule ein vergleichbares Wissenssachgebiet \nstudiert habe. Ein Förderungsanspruch ergebe sich auch nicht \naus § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG, da dessen Voraussetzungen \nnicht gegeben seien. \n\n12\n\nDer Beklagte beantragt, \n\n13\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund die Klage abzuweisen. \n\n14\n\nDer Kläger beantragt, \n\n15\n\ndie Berufung zurückzuweisen, \n\n16\n\nhilfsweise den Beklagten unter \nAufhebung seines Bescheides vom \n18. Dezember 1997 und des \nWiderspruchsbescheides des Landesamtes \nfür Ausbildungsförderung Nordrhein-\nWestfalen vom 23. September 1998 zu \nverpflichten, ihm für sein \nMagisterstudium der Germanistik an der \nR. -Universität B. im \nBewilligungszeitraum 10/97 bis 9/98 \nAusbildungsförderung im Wege eines \nBankdarlehens gemäß § 18c BAföG zu \ngewähren. \n\n17\n\nDer in der Türkei erworbene Abschluss hätte nur \nBerücksichtigung finden dürfen, wenn er einem inländischen \nAbschluss gleichwertig wäre und die Aufnahme einer \nentsprechenden Berufstätigkeit in Deutschland ermögliche.\n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des \nVorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der Förderungsakte Bezug genommen. \n\n19\n\nEntscheidungsgründe:\n\n20\n\nDie Berufung des Beklagten hat teilweise Erfolg. Der Kläger \nhat nicht - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - Anspruch \nauf Förderung seines Magisterstudiums der Germanistik im \nBewilligungszeitraum 10/97 bis 9/98 nach den für die \nErstausbildung geltenden Regelungen, d.h. zur Hälfte als \nZuschuss und zur Hälfte als unverzinsliches Darlehen. Er hat \nallerdings Anspruch auf Förderung seines Magisterstudiums im \nWege eines verzinslichen Bankdarlehens gemäß § 18c BAföG. \n\n21\n\nDie Klage mit dem Hauptantrag auf Förderung nach den Regeln \nder Erstausbildung gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 BAföG, d.h. zur \nHälfte als Zuschuss und zur Hälfte als Darlehen, ist nicht \nbegründet, so dass die Berufung des Beklagten insoweit Erfolg \nhat. \n\n22\n\nDer Förderung des Studiums des Klägers als einer \nErstausbildung steht die Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 2 \nBAföG entgegen. Danach ist berufsqualifizierend ein \nAusbildungsabschluss auch dann, wenn er im Ausland erworben \nwurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Ist das der Fall, \nkann eine sodann in Deutschland aufgenommene Ausbildung nicht \nmehr eine Erstausbildung im Sinne des § 7 Abs. 1 BAföG sein. \nDiese Situation liegt beim Kläger vor. \n\n23\n\nDie Erstausbildung im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG \nwird dadurch charakterisiert, dass der berufsqualifizierende \nAbschluss sich an eine Ausbildung anschließt, die - in der \nRegel nach einer weiterführenden weiterführenden \nallgemeinenbildenden Ausbildung - für zumindest drei Schul- \noder Studienjahre berufsbildend im Sinne der §§ 2 und 3 BAföG \nbetrieben worden ist. Die Bezugnahme auf die §§ 2 und 3 BAföG \nbesagt, dass die Berufsausbildung an den dort genannten \nAusbildungsstätten durchgeführt worden sein muss, so dass etwa \neine dreijährige erfolgreich abgeschlossene betriebliche \nAusbildung den Anspruch auf Förderung einer Erstausbildung im \nSinne des § 7 Abs. 1 BAföG nicht ausschließt. Die Frage, \nwelche Anforderungen eine ausländische Ausbildungsstätte im \nEinzelnen erfüllen muss, um eine Erstausbildung im Sinne des \n§ 7 Abs. 1 BAföG vermitteln zu können, braucht im vorliegenden \nVerfahren nicht des Näheren geprüft zu werden. Nach der vom \nVerwaltungsgericht eingeholten Auskunft der Zentralstelle für \nausländisches Bildungswesen im Sekretariat der Ständigen \nKonferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik \nDeutschland vom 7. Dezember 1999 handelt es sich bei der \nAtatürk-Universität in E. um \"eine anerkannte türkische \nHochschule, die formal und rangmäßig einer deutschen \nwissenschaftlichen Hochschule an die Seite gestellt werden \nkann\". Der Senat hat daher keine Zweifel, dass an ihr eine \nErstausbildung im Sinne des § 7 Abs. 1 BAföG vermittelt werden \nkann. Es ist in diesem Zusammenhang nicht erforderlich, dass \ndie konkret dort vermittelte Ausbildung der entsprechenden \noder einer ähnlichen Ausbildung an einer deutschen Hochschule \ngleichwertig ist. Maßgeblich ist vielmehr nur, ob die konkret \nvermittelte Ausbildung zur Berufsausübung im Ausland befähigt. \n\n24\n\nVgl. auch BVerwG, Urteil vom \n17. April 1997 - 5 C 15.96 -, FamRZ \n1997, 1437 = DVBl 1997, 1437 = NVwZ-RR \n1998, 182 = ZfSH/SGB 1998, 744. \n\n25\n\nDer Kläger hat in der Türkei einen Ausbildungsabschluss \nerreicht, der ihn dort zur Berufsausübung befähigt. Er hat an \nder Atatürk-Universität in E. das vierjährige bzw. \nachtsemestrige Studium der Germanistik absolviert und \nerfolgreich mit dem Erwerb des Studienabschlusszeugnisses, des \nLisans Diplomasi vom 15. Juli 1996, beendet. Damit hat er den \nersten Studienabschluss der traditionellen \nUniversitätsstudiengänge in der Türkei erreicht. \n\n26\n\nVgl. Ausländische Hochschulsysteme \n- Darstellung und \nVergleichsempfehlungen -, herausgegeben \nvom Sekretariat der Ständigen Konferenz \nder Kultusminister der Länder in der \nBundesrepublik Deutschland - \nZentralstelle für ausländisches \nBildungswesen -, Band III, Das \nHochschulsystem in der Türkei, \nbearbeitet von Oelmann, 1989, 2.3, \nS. 1. \n\n27\n\nNach der Auskunft der Zentralstelle für ausländisches \nBildungswesen vom 7. Dezember 1999 (S. 2) kann in der Türkei \nmit dem Lisans Diplomasi in Germanistik ein Lehrerberuf, eine \nwissenschaftliche Tätigkeit oder eine Tätigkeit im \nMedienbereich ergriffen werden. Eine solche Möglichkeit stand \ndaher auch für den Kläger offen. Soweit der Kläger in der \nAntragsbegründung vorgetragen hat, mit einem \nGermanistikabschluss könne man in der Türkei keinen Beruf \nausüben, vermag der Senat dem daher nicht zu folgen. Es trifft \nzwar zu, dass bei Lehrern sich an die fachliche und \npädagogische Ausbildung noch eine - vom Kläger noch nicht \nabsolvierte - einjährige Probezeit anschließt, in der die \nLehramtsbewerber unter Aufsicht Unterricht erteilen und ihre \nEignung zum Lehrer unter Beweis stellen müssen. \n\n28\n\nVgl. Oelmann, aaO., 2.3, S. 3. \n\n29\n\nFür den Erwerb der vollen Lehrbefähigung nach türkischem \nRecht ist daher das erfolgreiche Absolvieren der mindestens \neinjährigen Probezeit für das Lehramt an türkischen Schulen \nerforderlich. \n\n30\n\nVgl. die Auskunft der Zentralstelle \nfür ausländisches Bildungswesen vom \n7. Dezember 1999, S. 2. \n\n31\n\nDas ändert aber nichts daran, dass bereits mit dem \nerfolgreichen Abschluss des Studiums die \"Befähigung zur \nBerufsausübung\" im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG erreicht \nist; denn auch in Deutschland stellt bereits der erfolgreiche \nAbschluss des Lehramtsstudiums den berufsqualifizierenden \nAbschluss im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG dar, auch wenn \ndie volle Lehrbefähigung erst nach Absolvierung der \nReferendarzeit und dem Bestehen der zweiten Staatsprüfung \nerreicht wird. \n\n32\n\nEs trifft des Weiteren zwar zu, dass der vom Kläger \nerlangte Studienabschluss in der Türkei nicht zur Ausübung des \nBerufs eines Hochschullehrers befähigt, den er nach seinen \nAngaben im Schreiben vom 12. November 1997 letztlich anstrebt. \nDarauf kommt es aber im Rahmen des § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG \nauch gar nicht an. \n\n33\n\nIn der Türkei kann aufbauend auf dem Lisans Diplomasi in \neiner Mindeststudienzeit von zwei bis drei Semestern das \n\"Diplomzeugnis\" (Yüksek Lisans Diplomasi) erworben werden, \nwomit erneut ein berufsqualifizierender Abschluss erreicht \nwird, und dies ist wiederum Voraussetzung für das \nPromotionsstudium, das in der Regel auf vier Semester, \nhöchstens auf sechs Semester beschränkt ist. \n\n34\n\nVgl. Oelmann, aaO., 2.4 und 2.5.\n\n35\n\nStrebt ein Auszubildender eine Berufsqualifikation an, für \ndie er gestaffelte Ausbildungsgänge zu durchlaufen hat, die \nihrerseits Berufsqualifikationen vermitteln, so erreicht er \nnicht erst mit dem endgültigen Studienabschluss seinen ersten \nberufsqualifizierenden Abschluss im Sinne des § 7 Abs. 1 \nSatz 1 BAföG, sondern wie alle übrigen Auszubildenden, die wie \ner den ersten Ausbildungsgang erfolgreich abgeschlossen haben, \nbereits damit seinen ersten berufsqualifizierenden Abschluss. \nBei den Aufbaustudiengängen handelt es sich dann \nförderungsrechtlich um weitere Ausbildungen, die nur im Rahmen \ndes § 7 Abs. 2 BAföG förderungsfähig sein können.\n\n36\n\nAnders kann es zwar sein, wenn ein Studiengang mit \neinheitlicher Prüfungsordnung zwei aufeinander bezogene, \nabgestufte Teile aufweist und die Prüfungsordnung des ersten \nTeils sowohl berufsqualifizierender Abschluss als auch \nVoraussetzung für die Fortsetzung des Studiengangs ist, weil \ndann die bestandene erste Prüfung förderungsrechtlich für die \nDauer des anschließenden zweiten Teils nicht als \nberufsqualifizierender Abschluss gilt. \n\n37\n\nVgl. Zt 7.1.10 BAföGVwV sowie Rothe-\nBlanke, BAföG, 5. Aufl., 13. Lfg. Juli \n1998, § 7 Rn. 11.\n\n38\n\nEine solche Fallgestaltung liegt aber bei der in der Türkei \nfür den Beruf eines Hochschullehrers zu absolvierenden \nAusbildung nicht vor. \n\n39\n\nDie Klage mit dem Hilfsantrag auf Förderung nach den Regeln \nder Zweitausbildung gemäß §§ 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 17 Abs. 3 \nSatz 1 Nr. 1 BAföG, d.h. durch Gewährung eines Bankdarlehens \ngemäß § 18c BAföG, ist demgegenüber begründet, so dass die \nBerufung des Beklagten insoweit keinen Erfolg hat. \n\n40\n\nSieht man in dem erst im Berufungsverfahren ausdrücklich \ngestellten Hilfsantrag auf Gewährung der Ausbildungsförderung \nin Form eines Bankdarlehens gemäß § 18c BAföG, die gegenüber \nder Förderung zur Hälfte als Zuschuss und zur Hälfte als \nunverzinsliches öffentlich-rechtliches Darlehen ein Minus \ndarstellt, eine Klageänderung, so ist diese jedenfalls \nsachdienlich und damit zulässig. \n\n41\n\nDer Kläger erfüllt als Ausländer zunächst die allgemeinen \nFörderungsvoraussetzungen des § 8 Abs. 2 Nr. 2 BAföG. Dies ist \nzwischen den Beteiligten unstreitig. Er erfüllt aber auch die \nVoraussetzungen für die Förderung einer weiteren Ausbildung \ngemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG. Nach dieser Bestimmung \nwird für eine einzige weitere Ausbildung Ausbildungsförderung \ngeleistet, wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden \nAusbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich \nselbstständig ist und in derselben Richtung fachlich weiter \nführt. Das ist beim Studium des Klägers der Fall; denn der \nZugang zum Studium an der R. -Universität B. ist erst \nim Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung an der \nAtatürk-Universität in E. eröffnet worden, das in \nDeutschland betriebene Studium der Germanistik ist in sich \nselbstständig und es führt in derselben Richtung wie das in \nder Türkei betriebene Studium der Germanistik fachlich weiter. \n\n42\n\nFür das Germanistikstudium des Klägers ist sein Germanis- \ntikstudium in der Türkei die vorhergehende Ausbildung. Im \nZusammenhang mit dieser Ausbildung hat der Kläger die deutsche \nHochschulzugangsberechtigung erlangt. Absolventen der \ntürkischen Sekundarschulen, die ebenso wie der Kläger nach \neinem Schulbesuch in elf aufsteigenden Klassen das Lise \nDiplomasi erwerben, sind auf Grund dieser Qualifikation nicht \nberechtigt, in Deutschland ein Studium aufzunehmen. Das ist \nauch dann nicht der Fall, wenn sie in der Türkei die \nHochschulaufnahmeprüfung bestanden haben. Sie müssen auch dann \nin Deutschland zunächst ein Studienkolleg besuchen. Haben sie \nallerdings wie der Kläger in der Türkei bereits zwei Jahre \nbzw. vier Semester lang studiert, können sie auf Grund dieser \nVorbildung in Deutschland sogleich das Studium in diesem oder \neinem verwandten Studiengang aufnehmen. Diese Regelung beruht \nauf § 2 Abs. 2 der Verordnung über die Gleichwertigkeit \nausländischer Vorbildungsnachweise mit dem Zeugnis der \nHochschulreife vom 22. Juni 1983 (BASS 1997/98, 13-73 \nNr. 21/Nr. 21.1) in Verbindung mit den Bewertungsvorschlägen \nder Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen. \n\n43\n\nDass der Kläger in der Türkei nicht nur zwei Jahre \nstudiert, sondern sein vierjähriges Studium erfolgreich \nabgeschlossen hat, ist für den Weiterförderungsanspruch aus \n§ 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG unschädlich. Insoweit kann \nnichts anderes gelten als für den Fall, dass die \nHochschulzugangsberechtigung bei einer inländischen \nErstausbildung bereits durch eine Zwischenprüfung erworben \nwird, da es dem Auszubildenden freisteht, von dieser \nQualifikation erst nach Abschluss der Ausbildung Gebrauch zu \nmachen.\n\n44\n\nVgl. Blanke in Rothe-Blanke, BAföG, \n5. Aufl., 13. Lfg., § 7 Rn. 27.1; \nRamsauer/Stallbaum, BAföG, 3. Aufl., \n§ 7 Rn. 19.\n\n45\n\nNach der hier maßgeblichen Gesetzesfassung des § 7 Abs. 2 \nSatz 1 Nr. 3 BAföG, d.h. seit der Änderung durch das 7. BAföG-\nÄnderungsgesetz vom 13. Juli 1981, BGBl. I 625, ist es \nwiederum nicht erforderlich, dass die Zugangsvoraussetzung \nmittels einer Prüfung eröffnet worden ist, sondern es reicht \naus, wenn sie \"im Zusammenhang\" mit der vorhergehenden \nAusbildung erworben ist. \n\n46\n\nDas vom Kläger in Deutschland betriebene Hochschulstudium \nder Germanistik ist in sich selbstständig. Daran ändert sich \nnichts dadurch, dass der Kläger in Folge der Anrechnung von \nvier Semestern dieses Studium bereits im fünften Fachsemester \naufnehmen konnte. \n\n47\n\nDas Studium der Germanistik führt schließlich auch in \nderselben Richtung fachlich weiter wie das vom Kläger in der \nTürkei betriebene Studium der deutschen Sprache und Literatur. \nDem steht nicht entgegen, dass nach der Stellungnahme der \nZentralstelle für ausländisches Bildungswesen vom 7. Dezember \n1999 das türkische Lisans Diplomasi in deutscher Sprache und \nLiteratur einem deutschen Hochschulabschluss im \nMagisterstudiengang Germanistik nicht gleichwertig ist, weil \nin der Türkei etwa ein Großteil der Zeit für das Erlernen der \nSprache verwandt wird, Fächer wie Alt- und Mittelhochdeutsch \nnicht nachgewiesen werden und die Studiendauer nur acht \nSemester beträgt. Gerade weil das Studium der deutschen \nSprache und Literatur in der Türkei gegenüber einem deutschen \nGermanistikstudium nicht die gleich hohe Qualität aufweist, \nführt das Germanistikstudium in Deutschland die türkische \nAusbildung des Klägers fachlich weiter, und das geschieht \nfachlich in derselben Richtung. \n\n48\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 188 \nSatz 2 VwGO. Da der Kläger mit seinem Hauptantrag unterliegt \nund mit seinem Hilfsantrag obsiegt und beide Beteiligten \nanwaltlich vertreten sind, hebt der Senat die Kosten des \ngerichtskostenfreien Verfahrens gegeneinander auf. \n\n49\n\nDie Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. \n\n50","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303834","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-10-24/16-a-1903-00","cited_norms":[{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":22},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 18c","ref_norm":"18c","n":5},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":2},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303834","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303834","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-10-24/16-a-1903-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303834","retrieved":"2026-07-09 03:30:34.764493+00:00"}}