{"status":"available","doknr":"OLD303844","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:1023.8A4632.00A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-10-23","aktenzeichen":"8 A 4632/00.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Düsseldorf vom 10. August 2000 wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat unter \nkeinem der geltend gemachten Gesichtspunkte Erfolg.\n\n3\n\nDer vorliegenden Rechtssache kommt keine grundsätzliche \nBedeutung im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG zu. Die in \nder Antragsschrift aufgeworfene Problematik,\n\n4\n\n\"unter welchen Voraussetzungen die Gefahr \nstaatlicher Inanspruchnahme unter dem \nGesichtspunkt der Sippenhaft in der Türkei \nbesteht\",\n\n5\n\nbedarf keiner der Verallgemeinerung zugänglichen Klärung. \nIn der Senatsrechtsprechung ist vielmehr hinreichend geklärt, \n\n6\n\n- dass Sippenhaft im Allgemeinen nur nahen Angehörigen \n(Ehegatten, Eltern, Kindern ab 13 Jahren und Geschwistern) \nvon durch Haftbefehl landesweit gesuchten Aktivisten einer \nmilitanten staatsfeindlichen Organisation droht,\n\n7\n\n- dass sich die in der Türkei festzustellende Praxis von \nSippenhaft nicht auch auf bloße Sympathisanten von \nmilitanten staatsfeindlichen Organsationen erstreckt,\n\n8\n\n- dass die Gefahr von Sippenhaft auch dann nicht generell zu \nbejahen ist, wenn mehrere Familienangehörige politisch \naktiv geworden sind und ihnen deshalb Asyl oder \nAbschiebungsschutz gewährt worden ist.\n\n9\n\nUrteil vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, \nRn. 361 ff.\n\n10\n\nAnlass, einen erneuten Klärungsbedarf anzunehmen, gibt entgegen der \nAuffassung in der Zulassungsschrift auch der Lagebericht des Auswärtigen Amtes \nvom 22. Juni 2000 (Az.: 514-516.80/3 TUR) nicht. Dort wird lediglich eingeräumt, \ndass es bei Familienangehörigen von Verdächtigen zu Vorladungen oder \nzwangsweisen Vorführungen kommen kann und bei den Vernehmungen Übergriffe \nder vernehmenden Polizei nicht auszuschließen sind. Eine klare Aussage, dass \nDerartiges gerade auch Familienmitgliedern bloßer PKK-Sympathisanten droht, \nenthält der Bericht auf Seite 17 nicht.\n\n11\n\nAuch mit der Gehörsrüge (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO) \nvermag der Kläger nicht durchzudringen. Namentlich kann sich der Kläger nicht \ndeshalb auf eine Verletzung des durch Art. 103 Abs. 1 GG grundgesetzlich \ngeschützten Anspruchs auf rechtliches Gehör stützen, weil das Gericht seine in der \nmündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge, H. K. als Zeugen zu der \nBehauptung zu vernehmen, der Kläger habe Lebensmittel zu PKK-Kämpfern \ngeliefert, und C. G. als Zeugen zu der Behauptung zu vernehmen, der Kläger sei \nam 21. März 1996 von den Sicherheitskräften festgenommen worden, abgelehnt hat. \nDass das Verwaltungsgericht den Beweisanträgen nicht nachgekommen ist, findet \nseine Grundlage vielmehr im Prozessrecht und ist vom Verwaltungsgericht in den \nEntscheidungsgründen zutreffend dargelegt worden. Es ist anerkannt, dass das \nVerwaltungsgericht auch substantiierten Beweisanträgen zum \nVerfolgungsgeschehen nicht nachzugehen braucht, sondern die Klage ohne \nBeweisaufnahme abweisen kann, wenn die Schilderung, die der Asylkläger von \nseinem persönlichen Verfolgungsschicksal gibt, in wesentlichen Punkten \nunzutreffend oder in nicht auflösbarer Weise widersprüchlich ist.\n\n12\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Mai 1994 \n- 2 BvR 1183/92 -, DVBl. 1994, 1403 = NVwZ-\nBeilage 7/1994, 50 (51); BVerwG, Beschluss vom \n26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, Buchholz 310, § 86 \nAbs. 1 VwGO, Nr. 212 = InfAuslR 1990, 38; \nBeschluss vom 20. Juni 1998 - 9 B 10.98 -.\n\n13\n\nDas Verwaltungsgericht hat in den Entscheidungsgründen von Seite 5 bis \nSeite 11 des Urteilsabdrucks zahlreiche aus Steigerungen oder Abweichungen \nherrührende Ungereimtheiten und Widersprüche im Vortrag des Klägers aufgezeigt, \nauf die mit der Formulierung \"vorstehend aufgezeigte Mängel in der Darstellung des \nKlägers\" Bezug genommen wird. Entgegen der Auffassung des Klägers belässt es \ndas Verwaltungsgericht auch nicht mit der bloßen Behauptung von \nUnzulänglichkeiten, sondern stellt die Steigerungen, Ungereimtheiten oder \nWidersprüche auch dar. Soweit der Kläger die dabei vom Verwaltungsgericht \nvorgenommene Bewertung angreift, kann er im Zulassungsverfahren nicht gehört \nwerden. Namentlich ist es keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern der nur \nbeschränkt nachprüfbaren Tatsachen- und Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 \nVwGO, ob das Gericht einem tatsächlichen Vorbringen die richtige Bedeutung \nzugemessen und die richtigen Folgerungen daraus gezogen hat.\n\n14\n\nVgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 2. Dezember \n1969 - 2 BvR 320/69 -, BVerfGE 27, 248 (251) \nm.w.N.\n\n15\n\nVon einer weiteren Begründung wird gemäß § 78 Abs. 5 Satz 1 \nAsylVfG abgesehen.\n\n16\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. \n§ 83 b Abs. 1 AsylVfG.\n\n17\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar. Das \nUrteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 78 \nAbs. 5 Satz 2 AsylVfG).\n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303844","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-10-23/8-a-4632-00-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303844","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303844","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-10-23/8-a-4632-00-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303844","retrieved":"2026-07-09 03:30:35.717064+00:00"}}