{"status":"available","doknr":"OLD303859","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:1020.7B1266.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-10-20","aktenzeichen":"7 B 1266/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird geändert. \n\nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die der \nBeigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 3. April 2000 wird angeordnet.\n\nIm Übrigen wird der Antrag abgelehnt.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kosten der \nBeigeladenen sind nicht erstattungsfähig. \n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist in dem im Tenor angeführten Umfang \nbegründet; das durch Baugenehmigung vom 3. April 2000 \ngenehmigte Vorhaben verstößt gegen materielles \nnachbarschützendes Baurecht, so dass die kraft Gesetzes \nentfallende aufschiebende Wirkung des Nachbarwiderspruchs im \nRahmen der nach §§ 80a, 80 Abs. 5 VwGO gebotenen \nAbwägungsentscheidung im vorliegenden Fall anzuordnen ist.\n\n3\n\nDie Baugenehmigung verstößt entgegen der Rechtsauffassung \ndes Verwaltungsgerichts gegen § 6 BauO NW; denn das Vorhaben \nhält die gegenüber dem Antragstellergrundstück zu wahrende \nAbstandsfläche nicht ein, so dass nachbarliche Abwehrrechte des \nAntragstellers bestehen.\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht geht davon aus, dass sich die von dem \nwestlichen Anbau in Richtung auf das Grundstück des \nAntragstellers erstreckende Abstandsfläche (T 3) nur nach der \nHöhe der geschlossenen erdgeschossigen Wand dieses Anbaus \nbestimme. Das Geländer der über dem erdgeschossigen Teil \nliegenden Dachterrasse trete soweit zurück, dass diese sich im \ngegebenen Zusammenhang nicht auswirke, der Dachüberstand führe \nnicht zu einer Veränderung der Abstandsfläche, weil er nicht \nmehr als 1,50 m über die äußere Wand vortrete und damit gemäß \n§ 6 Abs. 7 BauO NW abstandsrechtlich irrelevant sei. \n\n5\n\nDie isolierte Betrachtung von erdgeschossigem Anbau \neinerseits und darüberliegendem Dachvorsprung andererseits \nträgt der gegebenen Situation nicht zutreffend Rechnung. Die \nWirkung der genannten Bauteile ist nicht auf sich selbst \nbeschränkt. Ihr Charakteristikum liegt vielmehr darin, dass sie \nin wechselseitigem Zusammenwirken sowohl nach der \narchitektonischen Konzeption als auch nach dem optischen Bild \nfaktisch dazu führen, dass das Gebäude komplett, d.h. im Umfang \ndes vollen Ausmaßes des Dachüberstandes seiner vollen Ausmaße, \nnach Westen hin verlängert in Erscheinung tritt. Demzufolge \nwirkt auch der Luftraum zwischen dem Dachüberstand und der \nDachterrasse bzw. dem Dach des Erdgeschossanbaus nicht als dem \neigentlichen Gebäude nicht mehr zugehörig, sondern vielmehr, in \nder Art einer Loggia, als in die Gesamtkubatur dieses \nGebäudeteils einbezogener Bereich. Dachüberstand und \nerdgeschossiger Anbauteil sind damit trotz des \nzwischenliegenden Luftraums und des geringfügigen Zurücktretens \ndes Balkons als Strukturelemente einer einheitlichen Wand \nanzusehen, so dass sich die Wandhöhe nach der Höhe des \nSchnittpunktes der Fortsetzung der Wand mit der Dachhaut \nbemisst und die Abstandsfläche damit in dem in Rede stehenden \nBereich nicht eingehalten ist. \n\n6\n\nDem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des \nWiderspruchs des Antragstellers war danach stattzugeben. Von \nder Anordnung einstweiliger Maßnahmen zur Sicherung des Rechts \ndes Antragstellers war abzusehen. Abgesehen davon, dass nach \nAktenlage viel dafür spricht, dass der die Abwehrrechte \nauslösende Dachüberstand bereits errichtet ist, sind dem \nAntragsteller jedenfalls die insoweit bewirkten zusätzlichen \nBelastungen bis zur abschließenden Entscheidung in der \nHauptsache zuzumuten.\n\n7\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 \nVwGO, die Entscheidung über den Streitwert auf §§ 20 Abs. 3, 13 \nAbs. 1 Satz 1 VwGO.\n\n8","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303859","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-10-20/7-b-1266-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80a","ref_norm":"80a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303859","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303859","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-10-20/7-b-1266-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303859","retrieved":"2026-07-09 03:30:37.060512+00:00"}}