{"status":"available","doknr":"OLD303860","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:1020.18B1520.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-10-20","aktenzeichen":"18 B 1520/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 2.000,- DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist abzulehnen, weil \ndie Voraussetzungen für eine Zulassung nach § 146 Abs. 4 iVm \n§ 124 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - nicht \nvorliegen.\n\n3\n\nDie Antragstellerin hat mit ihrem Zulassungsantrag keine \nernstlichen Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der \nErgebnisrichtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung \nbegründet, durch die ihr Begehren, ihr im Wege des Erlasses \neiner einstweiligen Anordnung Abschiebungsschutz zu gewähren, \nabgelehnt worden ist. Sie hat mit ihrem Vorbringen das \nVorliegen eines Anordnungsanspruchs auf eine zeitweise \nAussetzung der Abschiebung in Form der Duldung (vgl. § 55 \nAbs. 1 und 2 des Ausländergesetzes - AuslG -) nicht dargetan. \nAus ihrem Vorbringen, eine Behandlung der chronischen \nHepatitis-C-Erkrankung, an der sie leide, sei in ihrem \nHeimatland Ä. nicht möglich, da es dort die zu einer \nStabilisierung und Besserung ihres Leidens erforderlichen \nMedikamente - insbesondere eine Interferontherapie - nicht \ngebe, ist das Vorliegen eines zwingenden zielstaatsbezogenen \nAbschiebungshindernisses im Sinne von § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG, \ndas einen Duldungsanspruch nach § 55 Abs. 2 AuslG nach sich \nziehen würde, nicht zu entnehmen. Nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts\n\n4\n\n- vgl. Urteile vom 25. November 1997 \n- 9 C 58.96 -, BVerwGE 105, 383 = NVwZ \n1998, 524 = DVBl. 1998, 284, vom \n29. Juli 1999 - 9 C 2.99 - und vom \n7. September 1999 - 1 C 6.99 -, \nInfAuslR 2000, 16 -\n\n5\n\nwird ein zwingendes Abschiebungshindernis im Sinne von § 53 \nAbs. 6 Satz 1 AuslG durch unzureichende \nBehandlungsmöglichkeiten im Heimatstaat nur dann begründet, \nwenn die konkrete erhebliche Gefahr besteht, dass sich die \nKrankheit des ausreisepflichtigen Ausländers alsbald nach \nseiner Rückkehr in seinen Heimatstaat wesentlich oder sogar \nlebensbedrohlich verschlechtern wird.\n\n6\n\nDas Vorliegen dieser Voraussetzungen legt die \nAntragstellerin nicht dar. Vielmehr macht sie nur geltend, dass \nder Verlauf ihrer chronischen Erkrankung eine längere Anwendung \nder Interferontherapie über Jahre hinaus sinnvoll erscheinen \nlasse. Mit Schriftsatz vom 19. Juni 2000 wurde ihrerseits \neingeräumt, dass die Wahrscheinlichkeit einer Beherrschbarkeit \nihrer Hepatitis-C-Infektion mit der von ihr gewünschten \nInterferontherapie nur bei ca. 25 bis 50 % liege. Der \nStellungnahme der Amtsärztin des Antragsgegners vom 18. Juli \n2000 ist zu entnehmen, dass bei der Antragstellerin auch ohne \nInterferontherapie eine relativ günstige Prognose besteht und \ndass eine Hepatitis-C-Infektion häufig relativ milde und ohne \nwesentliche Krankheitszeichen verläuft. Die konkrete Gefahr \neiner ohne Interferonbehandlung eintretenden wesentlichen oder \nsogar lebensbedrohlichen Verschlechterung des \nGesundheitszustandes der Antragstellerin alsbald nach ihrer \nRückkehr nach Ä. ist alledem nicht zu entnehmen. Liegen \ndemnach die Voraussetzungen eines zu einem Duldungsanspruch \nführenden zwingenden Abschiebungshindernisses im Sinne des § 53 \nAbs. 6 Satz 1 AuslG nicht vor, so ist die Antragstellerin wie \njeder ausreisepflichtige Ausländer in medizinischer und \ntherapeutischer Hinsicht auf den im Heimatland allgemein \nüblichen Standard zu verweisen.\n\n7\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das \nLand Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse \nvom 11. Januar 1996 - 18 B 44/96 - und \nvom 4. Mai 1998 - 19 A 5487/97.A -.\n\n8\n\nVon einer weiteren Begründung dieses einstimmig gefassten \nBeschlusses wird abgesehen (§ 146 Abs. 6 iVm § 124 a Abs. 2 \nSatz 2 VwGO).\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1, 14 \ndes Gerichtskostengesetzes - GKG -.\n\n10\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 \nSatz 2 GKG unanfechtbar.\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303860","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-10-20/18-b-1520-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303860","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303860","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-10-20/18-b-1520-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303860","retrieved":"2026-07-09 03:30:37.142861+00:00"}}