{"status":"available","doknr":"OLD303861","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:1020.12A2400.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-10-20","aktenzeichen":"12 A 2400/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Satz 1 des \nTenors der angefochtenen Entscheidung wie folgt neu gefasst wird:\n\nDie Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Deutschen Telekom AG \nvom 20. Mai 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 1998 \nverpflichtet, dem Kläger für die Zeit ab 1. Mai 1998 die weitere Hälfte des \nHöchstbetrages des Familienzuschlages der Stufe 1 nach Anlage V zum \nBundesbesoldungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung zu gewähren.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung \nin Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor \nSicherheit in derselben Höhe leistet.\n\nDie Revision wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist Technischer Fernmeldeinspektor im Dienst der \nBeklagten. Er ist bei der Deutschen Telekom AG beschäftigt. \nSeine Ehefrau A. war als Beamtin der Beklagten bis Ende des \nJahres 1997 gleichfalls bei der Telekom AG beschäftigt. Ab dem \n1. Januar 1998 wurde sie als Beamtin ohne Bezüge beurlaubt und \nist seitdem für die Deutsche Telekom Computerservice Management \nGmbH (DeTeCSM) tätig.\n\n3\n\nBis Ende des Jahres 1997 erhielten der Kläger und seine \nEhefrau jeweils die Hälfte des Familienzuschlages der Stufe 1 \ngemäß der Anlage V zum Bundesbesoldungsgesetz. Aufgrund der \nMitteilung der DeTeCSM an die Deutsche Telekom AG über das \nBeschäftigungsverhältnis der Ehefrau des Klägers vom \n11. Februar 1998 zahlte die Deutsche Telekom AG ab Januar 1998 \nden vollen Familienzuschlag an den Kläger. \n\n4\n\nMit Vergleichsmitteilung vom 22. April 1998 erklärte die \nDeutsche Telekom AG gegenüber der DeTeCSM, dass ab Januar 1998 \ndem Kläger nur der hälftige Familienzuschlag zu gewähren sei. \n\n5\n\nMit Bescheid vom 20. Mai 1998 setzte die Beklagte die Bezüge \ndes Klägers für die Zeit ab Mai 1998 dahin fest, dass ihm nur \nder hälftige Familienzuschlag gewährt wurde. Zugleich forderte \nsie für die Zeit von Januar bis April 1998 eine Überzahlung in \nHöhe von 268,30 DM (Nettobetrag) zurück. Zur Begründung führte \nsie aus, ab Januar 1998 sei die Ehefrau des Klägers zur DeTeCSM \nbeurlaubt. Dort gelte der Tarifvertrag über die besonderen \nArbeitsbedingungen bei der DeTeCSM (TVSRCSM). Danach werde zur \nBesitzstandswahrung gemäß § 18 des Tarifvertrages eine Telekom-\nZulage gezahlt, die eine Entlohnung in Höhe des effektiven \nTelekomgehaltes garantiere. Davon ausgehend sei die DeTeCSM als \nsonstiger Arbeitgeber im Sinne von § 40 Abs. 6 BBesG anzusehen. \nDanach stehe dem Kläger nur die Hälfte des Familienzuschlages \nnach § 40 BBesG zu. Die Rückforderung für die Zeit von Januar \nbis April 1998 beruhe auf § 12 Abs. 2 BBesG.\n\n6\n\nMit seinem gegen den Bescheid gerichteten Widerspruch vom \n8. Juni 1998 machte der Kläger geltend: Der Familienzuschlag \nfließe nicht in das Gehalt seiner Ehefrau ein. Sie erhalte ein \nGehalt in Höhe von 4.817,-- DM aufgrund einer Einstufung in die \nTarifgruppe VI der Stufe 3 des Entgelttarifvertrages der \nDeTeCSM. Danach müsse die Rückforderung aufgehoben und ihm der \nvolle Familienzuschlag auch für die Zeit ab Mai 1998 gewährt \nwerden. Im Übrigen stehe der Rückforderung entgegen, dass er \nnicht mehr bereichert sei. Der zurückgeforderte Betrag sei im \nRahmen der allgemeinen Lebenshaltung verbraucht worden.\n\n7\n\nMit Bescheid vom 25. Juni 1998 gab die Deutsche Telekom AG \ndem Widerspruch insoweit statt, als er sich gegen die \nRückforderung richtete und wies ihn im Übrigen als unbegründet \nzurück. Zur Begründung führte sie aus: Ab Januar 1998 sei der \nvolle Familienzuschlag in Verkennung der tarifvertraglichen \nVerhältnisse gezahlt worden. Die Ehefrau des Klägers erhalte im \nöffentlichen Dienst im Sinne des § 40 Abs. 6 BBesG bei der \nDeTeCSM familienbezogene Leistungen. Der bis Ende des Jahres \n1997 der Ehefrau des Klägers gewährte hälftige Familienzuschlag \nfließe indirekt in die von der DeTeCSM gewährte Vergütung ein. \nNach § 15 des Tarifvertrages über besondere Arbeitsbedingungen \nbei der DeTeCSM sei sie in die Vergütungsstufe eingruppiert, \ndie am nächsten unter dem letzten Gehalt, das Ende des Jahres \n1997 (unter Einbeziehung von Grundgehalt, Familienzuschlag und \nZulagen) gewährt wurde, gelegen sei. Die Differenz werde als \nBesitzstandszulage gezahlt, wobei auch Änderungen der \nfamiliären Verhältnisse berücksichtigt würden. Dabei fließe der \nbisherige Familienzuschlag indirekt über die Telekom-Zulage in \ndie Vergütung ein.\n\n8\n\nDer Kläger hat am 27. Juli 1998 Klage erhoben und zur \nBegründung vorgetragen: Die DeTeCSM sei kein Arbeitgeber des \nöffentlichen Dienstes im Sinne von § 40 Abs. 6 BBesG. Seine \nEhefrau erhalte keine dem Familienzuschlag vergleichbare \nLeistung im Sinne des Gesetzes. Das alte Gehalt unter \nEinbeziehung von Familienzuschlag und Zulagen werde nach den \ntarifvertraglichen Regelungen nur für die Eingruppierung seiner \nEhefrau bei der DeTeCSM berücksichtigt. Die Regelung diene nur \nder Besitzstandswahrung. Der Entgeltrahmentarifvertrag der \nDeTeCSM enthalte mithin keine vergleichbaren Regelungen im \nSinne des besoldungsrechtlichen Familienzuschlages. Im Übrigen \nsei auch fraglich, ob der Bund, wie es § 40 Abs. 6 Satz 3 BBesG \nverlange, bei der DeTeCSM beteiligt sei. \n\n9\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n10\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des \nBescheides der Deutschen Telekom AG, \nNiederlassung 2 D. , vom \n20. Mai 1998 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 25. Juni \n1998 zu verpflichten, ihm ab dem \n1. Januar 1998 den Familienzuschlag der \nStufe 1 anzuerkennen und ab dem 1. Mai \n1998 in voller Höhe zu gewähren.\n\n11\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nZur Begründung hat sie ausgeführt: Die Differenz zwischen dem \nfiktiven Gehalt, das die Klägerin bei der Deutschen Telekom AG \nerhalten würde und ihren Vergütungen bei der DeTeCSM werde als \nBesitzstandszulage gemäß den Regelungen des besonderen \nTarifvertrages der DeTeCSM für beurlaubte Beamte der Deutschen \nTelekom AG gewährt. Dadurch sei sichergestellt, dass in jedem \nFall die familienbezogenen Bestandteile in die Entlohnung \neinflössen. Dies sei ein kontinuierlicher Vorgang, bei dem \nÄnderungen der Verhältnisse berücksichtigt würden. Die DeTeCSM \nsei auch ein sonstiger Arbeitgeber, an dem der Bund im Sinne \ndes Gesetzes beteiligt sei. Sie sei eine 100 %ige Tochter der \nDeutschen Telekom AG, an der wiederum der Bund beteiligt \nsei.\n\n14\n\nDie Beklagte und der Kläger haben sich mit einer \nEntscheidung des Verwaltungsgerichtes ohne mündliche \nVerhandlung einverstanden erklärt. Die Kammer des \nVerwaltungsgerichts hat die Sache anschließend durch Beschluss \nauf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen.\n\n15\n\nMit Urteil vom 20. März 2000 hat das Verwaltungsgericht ohne \nmündliche Verhandlung durch die Einzelrichterin entschieden. Es \nhat der Klage stattgegeben und die Beklagte unter Aufhebung des \nBescheides der Deutschen Telekom AG vom 20. Mai 1998 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 1998 \nverpflichtet, dem Kläger ab dem 1. Januar 1998 \"den \nFamilienzuschlag der Stufe 1 in voller Höhe\" zu gewähren. Zur \nBegründung hat es ausgeführt: Der Kläger habe Anspruch auf den \nvollen Familienzuschlag der Stufe 1 nach dem \nBundesbesoldungsgesetz. Seiner Ehefrau stehe nämlich nicht im \nSinne des § 40 BBesG ein hälftiger Familienzuschlag aufgrund \nihrer Beschäftigung bei der DeTeCSM zu. Nach § 15 des \nTarifvertrages der DeTeCSM werde das Gehalt unabhängig vom \nFamilienstand bemessen. Die Telekom-Zulage nach § 18 TVSRCSM \nsei keine den Regelungen über den Familienzuschlag \nvergleichbare Leistung. Nach ihrem Zweck sei sie auf \nBesitzstandswahrung und nicht auf Ausgleich der durch die \nFamilienverhältnisse gegebenen finanziellen Belastungen \nausgerichtet. Der Höhe nach schlage sie nicht auf die \nEntlohnung durch, weil das Gehalt bei der DeTeCSM aufgrund von \nLeistungszulagen und Betriebsvergütungen variabel sei. \nSchließlich sei die Telekom-Zulage auch hinsichtlich der \nZahlungsart nicht vergleichbar mit dem Familienzuschlag, weil \nsie einmal jährlich und nicht wie der Familienzuschlag \nmonatlich gewährt werde. \n\n16\n\nMit der vom Senat zugelassenen Berufung macht die Beklagte \ngeltend: Nach der Entscheidung des Bundesministers der Finanzen \nvom 26. Oktober 1998, die im Einvernehmen mit dem \nBundesminister des Innern ergangen sei, seien sämtliche \nTochterunternehmen der Deutschen Telekom AG als öffentlicher \nDienst im Sinne des § 40 Abs. 6 BBesG anzusehen. Aus der der \nEntscheidung zugrundeliegenden Anfrage der Deutschen Telekom AG \nergebe sich, dass diese Feststellung auch die DeTeCSM und die \ndort gewährte Telekom-Zulage betreffe. Die Telekom-Zulage nach \n§ 18 TVSRCSM sei eine dem Familienzuschlag im Sinne des § 40 \nBBesG vergleichbare Leistung. Sie bewirke eine dynamische \nBesitzstandswahrung für die zur DeTeCSM beurlaubten Beamten der \nDeutschen Telekom AG unter Einbeziehung der familienbezogenen \nBestandteile. Unerheblich sei, dass ihre Zahlung jährlich \nerfolge. Dadurch ergebe sich nur eine geringfügige Abweichung \ngegenüber den besoldungsrechtlichen Regelungen. Unerheblich sei \nes auch, wenn im Einzelfall das Gehalt bei der DeTeCSM höher \nsei als das fiktive Telekom-Bezugsgehalt und deshalb keine \nTelekom-Zulage gewährt werden könne. Wegen der Vielzahl der von \nder Regelung betroffenen Arbeitnehmer habe die Sache \ngrundsätzliche Bedeutung.\n\n17\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n18\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund die Klage abzuweisen.\n\n19\n\nDer Kläger beantragt,\n\n20\n\ndie Berufung mit der Maßgabe \nzurückzuweisen, dass die in Satz 1 des \nTenors der angefochtenen Entscheidung \nausgesprochene Verpflichtung der \nBeklagten entsprechend seinem \nKlagebegehren auf den Zeitraum ab 1. \nMai 1998 beschränkt wird.\n\n21\n\nZur Begründung trägt er vor: Die Entscheidung des \nBundesfinanzministers sei in der Sache unzutreffend, weil sie \nsich pauschal auf sämtliche Tochterunternehmen der Deutschen \nTelekom AG erstrecke, ohne sich mit den besonderen \nVerhältnissen bei der DeTeCSM zu befassen. Ohnehin habe die \nEntscheidung lediglich deklaratorische Wirkung. Die \ndeklaratorische Wirkung entsprechender Entscheidungen nach § 40 \nAbs. 7 BBesG sei in dem Entwurf der Verwaltungsvorschriften zum \nBundesbesoldungsgesetz ausdrücklich klargestellt. Die \nEntlohnung seiner Ehefrau enthalte keine dem Familienzuschlag \nvergleichbaren Bestandteile. Die Telekom-Zulage sei ihrer \nZielrichtung nach auf Besitzstandswahrung gerichtet. Der \nAnnahme, dass es sich um eine vergleichbare Regelung im Sinne \ndes Besoldungsrechts handele, stehe schon entgegen, dass nur \ndie zur DeTeCSM beurlaubten ehemaligen Beamten der Deutschen \nTelekom AG nach §§ 15 und 18 TVSRCSM eine Telekom-Zulage \nerhalten könnten, nicht jedoch die sonstigen Bediensteten der \nDeTeCSM. Gegen die Vergleichbarkeit spreche zudem die jährliche \nZahlungsweise, die mit der - Alimentationscharakter \naufweisenden - Zahlung des Familienzuschlags nicht vergleichbar \nsei. Die Vergleichbarkeit fehle auch dann, wenn im Einzelfall \nein höheres Gehalt bei der DeTeCSM gezahlt werde, etwa wenn \neine Person höher eingruppiert worden und deshalb keine Zulage \nmehr zu zahlen sei.\n\n22\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen \nVerwaltungsvorganges sowie der von der Beklagten vorgelegten \nSammlung der für die DeTeCSM geltenden tarifvertraglichen \nRegelungen und der vom Kläger eingereichten \nGehaltsbescheinigungen seiner Ehefrau Bezug genommen.\n\n23\n\nEntscheidungsgründe:\n\n24\n\nDer Senat entscheidet über die zulässige Berufung in der \nSache. Ob die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung nach \n§ 130 Abs. 1 Nr. 2 VwGO vorliegen, kann letztlich dahinstehen. \nNach dieser Bestimmung kann das Oberverwaltungsgericht eine \nangefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das \nVerwaltungsgericht zurückverweisen, wenn das erstinstanzliche \nVerfahren an einem wesentlichen Mangel leidet. Hier könnte ein \nVerfahrensmangel darin erblickt werden, dass das \nVerwaltungsgericht aufgrund der Einverständniserklärungen der \nBeteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung \nin Einzelrichterbesetzung entschieden hat, obwohl diese \nErklärungen vor dem Übertragungsbeschluss nach § 6 VwGO \neingereicht worden waren und sich die für den Kläger abgegebene \nErklärung nicht auf eine Entscheidung ohne mündliche \nVerhandlung durch den Einzelrichter bezog.\n\n25\n\nVgl. zu einer vergleichbaren \nKonstellation nach §§ 90 Abs. 2, 6 \nAbs. 1 Finanzgerichtsordnung: \nBundesfinanzhof, Urteil vom 9. August \n1996 - VI R 37/96 -, NVwZ-RR 1997, \n260.\n\n26\n\nOb es sich dabei um einen wesentlichen Verfahrensmangel im \nSinne des Gesetzes handelt, bedarf keiner abschließenden \nEntscheidung. Die Entscheidung über die Zurückverweisung nach \n§ 130 VwGO steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, das \ninsbesondere Gesichtspunkte der Prozessökonomie berücksichtigen \nkann. \n\n27\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht \n(BVerwG), Urteil vom 28. September 1993 \n- 7 B 149.93 -, DVBl 1994, 211; Urteil \nvom 1. Februar 1988 - 7 B 15.88 -, \nNVwZ-RR 1988, 125.\n\n28\n\nDer Senat macht aus prozessökonomischen Gründen von seinem \nErmessen im Sinne einer Entscheidung zur Sache Gebrauch. Dies \ndient der gebotenen Verfahrensbeschleunigung. Die Entscheidung \ndes Verwaltungsgerichtes kann aus den nachfolgenden Gründen im \nWesentlichen bestätigt werden. Eine Zurückverweisung würde hier \nzu einer unnötigen Verzögerung einer abschließenden \nSachentscheidung führen.\n\n29\n\nDie Berufung ist nicht begründet. \n\n30\n\nFür die Zeit ab Mai 1998 hat der Kläger entsprechend seinem \nin der mündlichen Verhandlung vor dem Senat präzisierten \nprozessualen Begehren Anspruch auf weitere Leistungen im Umfang \ndes hälftigen Anteils des Höchstbetrages des Familienzuschlags \nder Stufe 1 nach Anlage V zum Bundesbesoldungsgesetz in der \njeweils geltenden Fassung. Der Senat hat zur Klarstellung den \nTenor der erstinstanzlichen Entscheidung in diesem Sinne neu \ngefasst.\n\n31\n\nGrundlage des Anspruches sind § 39 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie \n§ 40 BBesG in der Fassung vom 16. Mai 1997 (BGBl I 1065) in \nVerbindung mit der Anlage V in der jeweils geltenden Fassung. \nDanach wird der Familienzuschlag nach der Anlage V zum \nBundesbesoldungsgesetz gewährt, seine Höhe richtet sich nach \nder Besoldungsgruppe und der Stufe, die den \nFamilienverhältnissen des Beamten entspricht. Zur Stufe 1 des \nFamilienzuschlags gehören verheiratete Beamte. Daraus ergibt \nsich der dem Kläger zustehende volle Familienzuschlag nach der \nfür sonstige Besoldungsgruppen (außer A 1 - 8) geltenden Zeile \ndes Höchstbetrages (181,36 DM für die Zeit ab Mai 1998, 184,08 \nDM für 1999 sowie 189,42 DM für die Zeit ab Januar 2000). \n\n32\n\nEntgegen der Auffassung der Beklagten steht dem Kläger nicht \nnach § 40 Abs. 4 Satz 1 BBesG iVm § 40 Abs. 6 BBesG lediglich \nder auf die Hälfte gekürzte Familienzuschlag zu. Nach § 40 \nAbs. 4 Satz 1 BBesG erhält ein Beamter den für ihn maßgeblichen \nZuschlag nur zur Hälfte, wenn sein Ehegatte im öffentlichen \nDienst steht oder aufgrund einer Tätigkeit im öffentlichen \nDienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen \nversorgungsberechtigt ist und ihm ebenfalls der \nFamilienzuschlag der Stufe 1 oder einer der folgenden Stufen \noder eine entsprechende Leistung in Höhe von mindestens der \nHälfte des Höchstbetrages der Stufe 1 des Familienzuschlages \nzustünde. Diese Voraussetzungen für eine Kürzung des \nFamilienzuschlags sind hier nicht erfüllt.\n\n33\n\nDie Ehefrau des Klägers stand bzw. steht nicht im \nöffentlichen Dienst im Sinne des § 40 Abs. 4 Satz 1 BBesG. \n\n34\n\nÖffentlicher Dienst im Sinne des § 40 Abs. 4 Satz 1 BBesG \nist nach § 40 Abs. 6 Satz 1 BBesG eine Tätigkeit im Dienst des \nBundes, eines Landes, einer Gemeinde oder anderer \nKörperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen \nRechts oder der Verbände von solchen - um derartige \nRechtspersonen handelt es sich bei der DeTeCSM unstreitig \nnicht. \n\n35\n\nDie Tätigkeit bei der DeTeCSM kann auch nicht als dem \nöffentlichen Dienst gleichstehend im Sinne des § 40 Abs. 6 \nSatz 3 BBesG angesehen werden. Nach dieser Regelung steht dem \nöffentlichen Dienst ferner gleich die Tätigkeit im Dienst eines \nsonstigen Arbeitgebers, der die für den öffentlichen Dienst \ngeltenden Tarifverträge oder Tarifverträge wesentlich gleichen \nInhaltes oder die darin oder in Besoldungsgesetzen über \nFamilienzuschläge oder Sozialzuschläge getroffenen Regelungen \noder vergleichbare Regelungen anwendet, wenn der Bund oder eine \nder in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder Verbände durch \nZahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise \nbeteiligt ist. Die Voraussetzungen einer Gleichstellung nach \ndieser Regelung liegen hier nicht vor.\n\n36\n\nEine Gleichstellung folgt nicht etwa aus der Entscheidung \ndes Bundesministers der Finanzen vom 26. Oktober 1998, nach der \ndie Tochterunternehmen der Deutschen Telekom AG die \nVoraussetzungen des § 40 Abs. 6 Satz 3 BBesG \"noch\" erfüllen. \nInsoweit kann dahinstehen, ob diese Entscheidung nach ihrem \nAussagegehalt auch die DeTeCSM erfasst. Selbst wenn dies \nzutrifft, hat diese Entscheidung keine Bindungswirkung für das \nvorliegende Verfahren. Denn auf der Grundlage des § 40 Abs. 6 \nSatz 4 BBesG ergangene Entscheidungen haben nur deklaratorische \nWirkung. \n\n37\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. August \n1991 - 2 C 5.91 -, DVBl 1992, 102 für \ndie entsprechende Regelung in § 40 Abs. \n7 BBesG a.F.\n\n38\n\nDie DeTeCSM wendet weder Tarifverträge des öffentlichen \nDienstes - wie etwa den Bundesangestelltentarifvertrag - noch \nTarifverträge wesentlich gleichen Inhalts an. Dies ist auch \nzwischen den Beteiligten nicht streitig und bedarf hier keiner \nnäheren Darlegung.\n\n39\n\nEntgegen der Auffassung der Beklagten wendet die DeTeCSM mit \nden für ihren Bereich geltenden tarifvertraglichen Regelungen \nauch keine Regelungen an, die den in den Besoldungsgesetzen \nüber Familienzuschläge getroffenen Regelungen vergleichbar \nsind.\n\n40\n\nDies gilt auch unter Berücksichtigung der \nEingruppierungsregelung in § 15 und der Telekom-Zulage nach \n§ 18 des Tarifvertrages über besondere Arbeitsbedingungen bei \nder DeTeCSM (TVSRCSM). Diese Regelungen finden sich in \nAbschnitt IV, den sog. Besitzstandsregelungen für die zum \n1. Januar 1998 von der Deutschen Telekom AG zur DeTeCSM \nbeurlaubten Beamten, Angestellten und Arbeiter. Danach erfolgt \ndie Eingruppierung in die Tarifgruppe, die am nächsten unter \neinem fiktiven Telekombezugsgehalt - in dem auch ein \nFamilienzuschlag berücksichtigt wird - liegt, die Differenz \nwird als Stufenzulage bzw. Besitzstandszulage gezahlt (§ 15 \nTVSRCSM). Des Weiteren wird dem bei der DeTeCSM gewährten \nGehalt im Sinne des § 18 Abs. 3 TVSRCSM ein Telekombezugsgehalt \nnach § 18 Abs. 3 TVSRCSM gegenübergestellt und eine sich \nhiernach ergebende Differenz als Telekom-Zulage im 3. \nKalendermonat nach Ablauf eines Zwölf-Monats-Zeitraumes \nausbezahlt. Das bei der DeTeCSM gezahlte Gehalt, das auf diese \nWeise bis zur Höhe des Telekombezugsgehaltes aufgestockt wird, \nsetzt sich aus einem regelmäßigen Monatsentgelt, monatlichen \nLeistungsentgelten, variablen Vertriebsvergütungen, \nTätigkeitszulagen, Besitzstandszulagen, Ausgleichszulagen und \neiner jährlichen Zuwendung zusammen. Das Telekombezugsgehalt \nbesteht bei einem beurlaubten Beamten aus dem Grundgehalt, dem \nFamilienzuschlag, Amts- und Stellenzulagen, der \nÜberleitungszulage nach dem Dienstrechtsreformgesetz und der \njährlichen Zuwendung, die er zum gleichen Zeitpunkt bei einem \nVerbleib bei der Deutschen Telekom AG als Beamter erhalten \nhätte, mindestens aber dem Grundgehalt, dem Familienzuschlag, \nden genannten Zulagen und der Zuwendung, die er von der \nDeutschen Telekom AG im Dezember 1997 erhalten hat. \n\n41\n\nAuch unter Berücksichtigung der Zulagen nach dem TVSRCSM \nwerden zur Überzeugung des Senates bei der DeTeCSM keine dem \nFamilienzuschlag vergleichbaren Leistungen im Sinne des \nGesetzes gewährt. Vergleichbarkeit im Sinne des Gesetzes \nerfordert zumindest, dass die Regelungen sonstiger Arbeitgeber \nder Höhe nach im Wesentlichen dem Familienzuschlag nach dem \nBesoldungsrecht entsprechen. Schon daran fehlt es hier. \nAllerdings bedarf es insoweit keiner Regelung, die betragsmäßig \nauf exakt die gleichen Leistungen hinausliefe. Ausreichend ist \nvielmehr, wenn sie der Höhe nach im Wesentlichen den Leistungen \nnach dem Besoldungsrecht entsprechen.\n\n42\n\nVgl. Bundesarbeitsgericht (BAG), \nUrteil vom 30. November 1982 - 3 AZR \n1230/79 -, Juris-Dokument \nKARE263620303; Clemens u.a., \nBesoldungsrecht des Bundes und der \nLänder, Kommentar, Stand: Mai 2000, \nAnm. 9, 10.\n\n43\n\nDiese Voraussetzung ist hier indes nicht erfüllt. Der Höhe \nnach im Wesentlichen entsprechende Leistungen liegen nur dann \nvor, wenn die genannten Beträge aufgrund des Tatbestandes \ngezahlt werden, an den auch die Gewährung des \nFamilienzuschlages anknüpft, ohne dass dies von sonstigen \nUmständen des Einzelfalles abhängig gemacht werden darf.\n\n44\n\nVgl. Schwegmann/Summer, \nBundesbesoldungsgesetz, Kommentar, \nStand: Juli 2000, Anm. 14.3.\n\n45\n\n \nNach dem Entgeltsystem bei der DeTeCSM fließen über die \nStufenzulage bzw. die Telekom-Zulage die familienbezogenen \nBestandteile, d.h. die hälftige Summe des Familienzuschlages \nder Stufe 1 hingegen nicht generell bei Verheirateten in die \nVergütung ein. Sie entfallen bei Vorliegen besonderer \nVoraussetzungen ggf. völlig. Dies ergibt sich aus dem bereits \nvorstehend dargestellten Entgeltsystem der DeTeCSM. Nach dem \nEntgeltrahmentarifvertrag wird neben dem allgemeinen \nMonatsentgelt nach Maßgabe von Leistungsbeurteilungen ein \nLeistungsentgelt gewährt (§ 13 Entgeltrahmentarifvertrag), das \nnach § 16 TVSRCSM auch den beurlaubten Beamten der Deutschen \nTelekom AG zusteht. Es fließt in das \"Tochtergehalt\" nach § 18 \nAbs. 3 TVSRCSM ein. Dies führt etwa dazu, dass bei Gewährung \nder Leistungszulage die Telekom-Zulage geringer ausfällt und \ndadurch ansonsten in die Vergütung indirekt einfließende \nfamilienbezogene Bestandteile \"aufgezehrt\" und nicht mehr \nausgezahlt werden. Entsprechendes gilt bei tariflichen \nHöhergruppierungen, die dazu führen, dass eine durch Zulagen zu \ndeckende Differenz gegenüber dem Bezugsgehalt nach §§ 15, 18 \nTVSRCSM nicht mehr besteht.\n\n46\n\nGegen eine Vergleichbarkeit spricht ferner die vom \nBesoldungsrecht abweichende Weise der Auszahlung der Telekom-\nZulage im März des Folgejahres. Sie unterscheidet sich \nwesentlich von der monatlichen Zahlung eines Familienzuschlags, \ndie durch den vom Alimentationsgrundsatz vorgegebenen Zweck \ngeprägt ist, einen gegenwärtigen Bedarf zu decken. \n\n47\n\nDemgegenüber kommt es für die Frage, ob im Sinne des \nGesetzes eine Anwendung einer vergleichbaren Regelung \nstattfindet, nicht darauf an, inwieweit sich nach Maßgabe der \nEinzelfallumstände die Tarifregelungen der DeTeCSM bei der \nEhefrau des Klägers dahin ausgewirkt haben, dass ihr für \neinzelne Monate tatsächlich über die genannten Zulagen ein \nzusätzlicher Betrag in Höhe des hälftigen Familienzuschlags der \nStufe 1 zugeflossen ist. \n\n48\n\nVgl. zur Relevanz der \nEinzelfallumstände etwa Bayer. VGH, \nUrteil vom 16. September 1986 - Nr. 3 B \n85 A. 2778 -, ZBR 1987, 86; Clemens \nu.a., Bundesangestelltentarifvertrag, \nKommentar, Stand Januar 2000, Erl. 10 \nzu § 29.\n\n49\n\nDafür spricht schon der Wortlaut des Gesetzes. Es stellt in § \n40 Abs. 6 Satz 3 BBesG nicht auf den Zufluss eines \nentsprechenden Betrages im Einzelfall ab, sondern knüpft die \nGleichstellung in verallgemeinernder Weise an die Voraussetzung \neiner Tätigkeit im Dienst eines sonstigen Arbeitgebers, der \nvergleichbare Regelungen anwendet. Dieses Verständnis steht \nauch mit dem Gesetzeszweck in Einklang. Zwar war die Einführung \nder Kürzungsregelungen des § 40 Abs. 5, 7 BBesG a.F., die den \nRegelungen in § 40 Abs. 4, 6 BBesG entsprachen, durch die \nAbsicht motiviert, Doppelleistungen aus öffentlichen Kassen für \nden gleichen sozialen Tatbestand zu vermeiden und so \nHaushaltsmittel einzusparen.\n \nVgl. dazu: Begründung des \nRegierungsentwurfs zu den \nentsprechenden Regelungen des \nHaushaltsstrukturgesetzes, BT-Drs. \n7/4127, S. 40.\n\n50\n\nDieser Motivation läßt sich indes nicht entnehmen, dass das \nGesetz in anderer Weise auszulegen wäre. Nach der - durch das \nin Art. 33 Abs. 5 GG wurzelnde Alimenationsprinzip und die \nVerpflichtung des Staates zum besonderen Schutz der Ehe nach \nArt. 6 Abs. 1 GG geprägten - Regelung über den Familienzuschlag \nfür Verheiratete in § 39, 40 Abs. 1 BBesG ist einerseits \nsicherzustellen, dass ein verheirateter Beamter zusammen mit \nseinem Ehegatten mindestens einmal den vollen Zuschlag der \nStufe 1 erhält. Andererseits sind hierbei zugleich die \nErfordernisse der Verwaltungspraktikabilität in einem durch \nMassenverfahren gekennzeichneten Verwaltungsbereich zu \nbeachten. Dies erfordert bei der Prüfung der \nGleichstellungsregelung eine generalisierende Betrachtung. Vor \ndiesem Hintergrund ist § 40 Abs. 6 Satz 3 BBesG dahin zu \nverstehen, dass bei Fehlen einer generell vergleichbaren \nRegelung, welche gewährleistet, dass die Eheleute in jedem \nFalle zusammen den vollen Familienzuschlag der Stufe 1 \nerhalten, eine Gleichstellung mit dem öffentlichen Dienst im \nSinne des § 40 Abs. 4 Satz 1 BBesG nicht vorliegt. Der \nGesetzgeber nimmt es dabei in Kauf, wenn im Einzelfall einem \nBeamten und seiner Ehefrau in Anknüpfung an den Familienstand \ngegenüber dem Familienzuschlag der Stufe 1 zeitweise ein \ngeringfügiger Mehrbetrag zufließen kann.\n\n51\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der \nKostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO iVm §§ 708 \nNr. 10, 711 Satz 1 ZPO. Die Revision ist zuzulassen, weil die \nSache grundsätzliche Bedeutung hat. Die Frage, ob ein \nVergütungssystem eines sonstigen Arbeitgebers im Sinne des § 40 \nAbs. 6 Satz 3 BBesG den besoldungsrechtlichen Regelungen über \nden Familienzuschlag der Stufe 1 vergleichbar ist, wenn nicht \ngenerell in Anknüpfung an den Tatbestand des Verheiratetseins, \nsondern nur in Abhängigkeit von sonstigen Umständen dem \nEhegatten Beträge in Höhe der Hälfte des Zuschlags zufließen, \nerfüllt die Voraussetzungen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne \ndes § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.\n\n52","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303861","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-10-20/12-a-2400-00","cited_norms":[{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":24},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303861","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303861","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-10-20/12-a-2400-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303861","retrieved":"2026-07-09 03:30:37.234579+00:00"}}