{"status":"available","doknr":"OLD303877","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:1019.21B1119.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-10-19","aktenzeichen":"21 B 1119/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf \n15.000,-- DM festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg. Das Antragsvorbringen, das den Rahmen der \ngerichtlichen Prüfung absteckt, trägt die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht. \n\n3\n\n1. Das Vorbringen der Antragstellerin weckt keine ernstlichen Zweifel an der \nRichtigkeit des angefochtenen Beschlusses (§ 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 \nVwGO). \n\n4\n\nDie Kritik, das Verwaltungsgericht habe die Frage, ob die der Beigeladenen \nerteilte Genehmigung vom 30. Juni 1999 offensichtlich rechtswidrig sei, \nunzulässigerweise offen gelassen, wird dem angefochtenen Beschluss nicht gerecht. \nZwar heißt es in den Gründen, die Kammer lasse \"ausdrücklich offen\", ob die \nstreitbefangene Genehmigung \"materiell rechtmäßig\" ist. Damit sollte aber ersichtlich \nnur klargestellt werden, dass es für die Erfolgsaussichten des \nWiderspruchsverfahrens und damit des gerichtlichen Aussetzungsverfahrens nicht \nauf die Rechtmäßigkeit der Genehmigung in jeder Hinsicht, sondern allein auf die \nFrage ankommt, ob die Genehmigung gegen solche Vorschriften verstößt, die \nzumindest auch dem Schutz der Antragstellerin als Nachbarin zu dienen bestimmt \nsind. Diese Frage, ob die Genehmigung zu Lasten der Antragstellerin offensichtlich \nrechtswidrig ist, hat das Verwaltungsgericht gerade nicht unbeantwortet gelassen, \nsondern im Gegenteil sinngemäß verneint, indem es nach überschlägiger Prüfung zu \ndem Ergebnis gelangt ist, dass die Antragstellerin \"wohl nicht\" in eigenen Rechten \nbeeinträchtigt wird. Diese Feststellung lässt für eine Qualifizierung der Genehmigung \ndurch das Verwaltungsgericht als - zu Lasten der Antragstellerin - \"offensichtlich\" \nrechtswidrig keinen Raum. \n\n5\n\nErnstliche Zweifel an dieser Einschätzung des Verwaltungsgerichts bestehen \nnicht. Es ist weder dargetan noch sonst offensichtlich, dass die umstrittene \nGenehmigung - unter dem mit dem Antragsvorbringen allein noch angesprochenen \nGesichtspunkt einer (angeblichen) Lärmkontingentierung - ein subjektives \nöffentliches Recht der Antragstellerin beeinträchtigt. \n\n6\n\nEine Regelung, die dem Betrieb der Antragstellerin rechtswirksam ein \nbestimmtes \"Lärmkontingent\" zuteilt, enthält der Genehmigungsbescheid nicht. \nSolches behauptet die Antragstellerin auch selbst nicht. Sie macht lediglich geltend, \ninfolge eines dem Anlagenbetrieb der Beigeladenen in der Genehmigung \n\"zugebilligten\" Immissionswertes von 47,5 db(A) zur Nachtzeit am Wohnhaus \nG. Straße 57a müsse sie damit rechnen, vom Antragsgegner zu \nLärmminderungsmaßnahmen herangezogen zu werden, weil bei dieser \nGenehmigungslage die durch beide Betriebe hervorgerufene Gesamtbelastung den \nzulässigen Immissionsrichtwert - der 48 dB(A), nach dem Rechtstandpunkt des \nAntragsgegners (ab dem 1. Juli 2002) sogar nur 45 dB(A) betrage - überschreite und \nder Beigeladenen weitere Lärmminderungsmaßnahmen nicht abverlangt werden \nkönnten. \n\n7\n\nDieses Vorbringen der Antragstellerin beruht auf tatsächlich unzutreffenden \nPrämissen. Es fehlt bereits an dem von der Antragstellerin angenommenen \nKausalzusammenhang zwischen der erteilten Genehmigung und der Überschreitung \ndes zulässigen Immissionsrichtwertes mit der möglichen Folge einer an die \nAntragstellerin gerichteten nachträglichen Anordnung gemäß § 17 BImSchG. Denn \ndie Realisierung der Genehmigung führt nicht zu einer Verschlechterung, sondern zu \neiner Verbesserung der derzeitigen Lärmsituation. Dies gilt selbst dann, wenn man \ndie Lärmimmissionen der bisher nur versuchsweise, erstmals mit Bescheid vom 9. \nJanuar 1996 befristet genehmigten sog. Recyclinganlage - mangels eines über den \n30. Juni 1999 hinausreichenden Bestandsschutzes - bei der Beurteilung des Ist-\nZustandes ausklammert. Denn nach Aktenlage waren bereits vor Errichtung dieser \nAnlage - und zwar seit 1976 - durchweg nächtliche Wirk- bzw. Beurteilungspegel von \nüber 50 dB(A) gemessen worden; ferner ergibt sich aus den vorgelegten Gutachten, \ninsbesondere demjenigen des Ingenieurbüros R. vom 10. Mai 2000 (S. 8 und 18), \ndass der Immissionsbeitrag dieses Anlagenteils gleichsam zu vernachlässigen ist. \nAbgesehen davon dürfte die Beigeladene nach wie vor aufgrund der \nbestandskräftigen nachträglichen Anordnung (§ 17 Abs. 1 BImSchG) des \nAntragsgegners vom 3. Januar 1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides \nder Bezirksregierung D. vom 15. April 1997 gehalten sein, bis zum 30. Juni 2002 \nweitere Lärmminderungsmaßnahmen zu treffen, die zu einer Absenkung des \nnächtlichen Beurteilungspegels auf 45 dB(A) führen. Diese Anordnung ist durch den \nstreitbefangenen Genehmigungsbescheid weder aufgehoben worden noch sachlich \ngegenstandslos geworden. Vielmehr ergibt die Auslegung des \nGenehmigungsbescheides nach dessen Inhalt und seinem erkennbaren Sinn, dass \ndieser unter anderem zum Zweck der schrittweisen Umsetzung der erforderlichen \nLärmsanierung der Gesamtanlage den für diese maßgeblichen Immissionswert \nlediglich für die Zeit bis zum \"Eingreifen\" des in der nachträglichen Anordnung \nfestgelegten niedrigeren Grenzwertes am 30. Juni 2002 verbindlich festlegen soll. \nDenn der Antragsgegner hat mit entsprechenden Hinweisen in dem \nGenehmigungsbescheid (s. dort S. 6, 45 und 46) ausdrücklich klargestellt, dass er an \nder nachträglichen Anordnung festhält. \n\n8\n\nSelbst wenn man demgegenüber unterstellt, dass die der Beigeladenen erteilte \nGenehmigung Auswirkungen auf die Wahrscheinlichkeit oder Intensität von \nzukünftigen Lärmminderungsanordnungen gegen die Antragstellerin haben könnte, \ndürfte hierin - und mit diesem entscheidungserheblichen Gesichtspunkt setzt sich das \nAntragsvorbringen nicht auseinander - weder eine Verletzung einfachgesetzlicher \nnachbarschützender Vorschriften noch ein Eingriff in grundrechtlich geschützte \nRechtspositionen der Antragstellerin zu erblicken sein: \n\n9\n\nEine Verletzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG scheidet aus, weil die Möglichkeit \neiner auf die Durchführung von Lärmminderungsmaßnahmen gerichteten \nimmissionsschutzrechtlichen Anordnung - sei es nach § 17 BImSchG, sei es nach § \n24 BImSchG - nicht als sonstige Gefahr, erheblicher Nachteil oder erhebliche \nBelästigung im Sinne der Vorschrift anzusehen ist. Nach allgemeiner Auffassung \nerfassen die genannten Tatbestandsmerkmale - wie der Begriff der schädlichen \nUmwelteinwirkungen - nur Einwirkungen physischer Art, nicht aber sonstige \nNachteile, die auf den Betrieb einer (benachbarten) Anlage zurückgehen, wie etwa \nwirtschaftliche Konkurrenz oder die Erhöhung von Versicherungsprämien. \n\n10\n\nVgl. Kutscheidt in: Landmann/Rohmer, \nUmweltrecht, Band I, § 5 BImSchG, Rn. 111; \nRoßnagel in: GK-BImSchG, § 5 Rn. 224 jeweils \nm.w.N..\n\n11\n\nAus entsprechenden Erwägungen geben die von der Antragstellerin angeführten \nBestimmungen der TA-Lärm 1998, denen ohnehin keine Gesetzkraft zukommt, für \ndie Frage der Rechtsbetroffenheit der Antragstellerin unter dem Gesichtspunkt einer \n\"faktischen Lärmkontingentierung\" ebenfalls nichts her. Denn die Bestimmungen der \nTA-Lärm können nicht weitergehen als der gesetzliche Schutzzweck des § 1 \nBImSchG, zu dessen Verwirklichung sie erlassen worden ist (vgl. § 48 BImSchG) \nund dessen begriffliche Umschreibung mit den oben genannten \nTatbestandsmerkmalen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG korrespondiert; sie können \ninsbesondere nicht den Schutzbereich dieser Vorschrift erweitern.\n\n12\n\nDas bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot, das über § 13 BImSchG \nEingang in das Prüfungsprogramm findet, vermittelt der Antragstellerin ebenfalls kein \nAbwehrrecht gegen die hier in Rede stehende Folgewirkung der streitbefangenen \nGenehmigung. Zwar kann ein in der Nachbarschaft eines emittierenden Betriebes \ngeplantes Vorhaben diesem gegenüber \"rücksichtslos\" sein, wenn es \nimmissionsschutzrechtliche Anordnungen gegenüber dem emittierenden Betrieb \nauslöst. \n\n13\n\nVgl. etwa BVerwG, Urteil vom 10. Dezember \n1982 - 4 C 28/81 -, NJW 1983, 2460 und Beschluss \nvom 25. November 1985 - 4 B 202/85 -, NVwZ 1986, \n469. \n\n14\n\nDies gilt aber nur für den Fall, dass gerade auf das geplante Vorhaben im Falle \nseiner Realisierung unzumutbare Immissionen des bereits vorhandenen Betriebes \neinwirken würden, und nicht etwa dann, wenn das geplante Vorhaben im \nZusammenwirken mit dem vorhandenen Betrieb, also gleichsam als \n\"Störergemeinschaft\", die gebotene Rücksicht gegenüber Dritten, etwa der \nbenachbarten Wohnbauung vermissen lässt. Nur in der erstgenannten Konstellation \nbesteht der vom Rücksichtnahmegebot vorausgesetzte Immissionskonflikt zwischen \nstörender und zu schützender Nutzung gerade in dem zu betrachtenden Verhältnis \nzwischen der geplanten und der vorhandenen Nutzung.\n\n15\n\nGrundrechtlich geschützte Rechtspositionen der Antragstellerin erscheinen \nebenfalls nicht in einer ein Abwehrrecht begründenden Weise betroffen. Zwar \nerfassen die Schutzzwecke des Art. 12 Abs. 1 GG und des Art. 14 Abs. 1 GG unter \nbestimmten Voraussetzungen auch die Abwehr lediglich faktischer, d.h. mittelbarer \nund/oder nicht finaler Beeinträchtigungen der Berufsfreiheit bzw. des eingerichteten \nund ausgeübten Gewerbebetriebs. Als ein solcher Eingriff dürfte die \nGenehmigungserteilung aber schon deshalb nicht zu qualifizieren sein, weil die \nAntragstellerin die zumutbare Möglichkeit hat, den Erlass und den Inhalt einer gegen \nsie gerichteten immissionsschutzrechtlichen Anordnung zur Lärmminderung \nabzuwarten und ggfs. diese anzufechten. Der Ausgang eines solchen Rechtsstreits \nwäre durch den hier in Rede stehenden Genehmigungsbescheid nicht präjudiziert. \nRegelungsgegenstand des Genehmigungsbescheides ist allein der Betrieb der \nAnlage der Beigeladenen. Bei der Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen mag \nauf Seiten der Antragsgegnerin zwar die rechnerische \"Aufteilung\" von \nImmissionskontingenten gedanklich eine Rolle gespielt haben, eine im Verhältnis zur \nAntragstellerin bindende Festschreibung ist durch den Genehmigungsbescheid aber \nnicht erfolgt. Hierfür dürfte das einzelanlagenbezogene Genehmigungsverfahren von \nvornherein keine Rechtsgrundlage bieten. Abgesehen davon wäre eine etwaige \nInanspruchnahme der Antragstellerin nur ermessensfehlerfrei, wenn und soweit nicht \ndie Beigeladene vorrangig zu weiteren Lärmminderungsmaßnahmen heranzuziehen \nist. \n\n16\n\nZu den maßgeblichen Kriterien der \nErmessensausübung im Rahmen des § 17 BImSchG \nvgl. Hansmann in: Landmann/Rohmer, a.a.O., § 17 \nRn. 175.\n\n17\n\nIn diesem Zusammenhang würde der Antragsgegner also zu berücksichtigen \nhaben, dass die Bestandskraft der streitbefangenen Genehmigung ihrerseits \nebenfalls in § 17 BImSchG ihre Grenzen findet und dass die Beigeladene zudem \nungeachtet dieser Genehmigung nach wie vor verpflichtet sein dürfte, die bereits \nergangene nachträgliche Anordnung vom 3. Januar 1996 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides (weiter) umzusetzen. Dem hier in Rede stehenden \nGenehmigungsbescheid kann entgegen der Vorstellung der Antragstellerin jedenfalls \nnicht entnommen werden, dass die Beigeladene auf Dauer keine weiteren \nLärmminderungsmaßnahmen treffen muss und dass der Immissionsbeitrag ihres \nBetriebes - bezogen auf den benannten Immissionsort - unabänderlich 47,5 dB(A)- \nnachts - betragen wird. \n\n18\n\nBei dieser Sachlage - d.h. keiner festzustellenden offensichtlichen \nRechtswidrigkeit der der Beigeladenen erteilten Genehmigung zu Lasten der \nAntragstellerin - ist das Verwaltungsgericht zu Recht in eine weitere, allgemeine \nAbwägung der widerstreitenden Interessen eingetreten. Das Ergebnis dieser \nInteressenabwägung begegnet keinen ernstlichen Bedenken. \n\n19\n\nDie Beigeladene hat unwidersprochen vorgetragen, dass der kontinuierliche \nWeiterbetrieb der von dem Genehmigungsbescheid u.a. erfassten - zuvor als \nVersuchsanlage befristet genehmigt gewesenen - Recyclinganlage die wirtschaftliche \nBasis für die Realisierung der weiteren genehmigten und geplanten \nSanierungsmaßnahmen ist, mit denen den nachträglichen Anordnungen vom \n3. Januar 1996 (betr. Schall- und Geruchsimmissionen) und vom 12. Januar 1996 \n(betr. Staubemissionen) - jeweils in der Fassung des Widerspruchsbescheides der \nBezirksregierung D. vom 15. April 1997 - Rechnung getragen werden soll. Mit der \nRealisierung bzw. dem Weiterbetrieb der genehmigten Maßnahmen würden daher \ndie Grundlagen für den Fortbestand des Betriebes gelegt. \n\n20\n\nNeben das hieraus resultierende private Interesse der Beigeladenen an der \nsofortigen Vollziehung der Genehmigung tritt das öffentliche Interesse daran, dass \nverschiedene von der nachträglichen Anordnung erfasste Maßnahmen zur \nEmissions- bzw. Immissionsbegrenzung bereits geraume Zeit vor Ablauf der im \ngenannten Widerspruchsbescheid für die \"Gesamtsanierung\" gesetzten Frist (30. \nJuni 2002) von der Beigeladenen ins Werk gesetzt werden. \n\n21\n\nGleichgewichtige oder gar überwiegende Interessen, die für die \nWiederherstellung des Suspensiveffekts ihres Widerspruchs sprechen könnten, hat \ndie Antragstellerin demgegenüber nicht aufgezeigt. Nachteile, die es ihr unzumutbar \nmachen könnten, zunächst den Ausgang des Widerspruchsverfahrens abzuwarten, \nhat sie aufgrund der streitbefangenen Genehmigung aktuell nicht zu gewärtigen. \nZwar beabsichtigt der Antragsgegner, eine immissionsschutzrechtliche Anordnung zu \nerlassen, nach der die vom Betrieb der Antragstellerin verursachten \nLärmimmissionen an dem Wohnhaus G. Straße 57a während der Nachtzeit \nnach Ablauf von 3 Jahren einen Beurteilungspegel von 45 dB(A) und nach Ablauf \nvon 6 Jahren einen Beurteilungspegel von 42 dB(A) nicht überschreiten dürfen (vgl. \nAnhörungsschreiben vom 17. März 2000). Dieser Umstand fällt aber schon deshalb \nnicht ins Gewicht, weil die beabsichtigte Anordnung nicht in einem ursächlichen \nZusammenhang mit der streitbefangenen Genehmigung steht, sondern aus Sicht \ndes Antragsgegners bereits aufgrund der durch die bisherige Genehmigungslage \ngeprägten Lärmsituation veranlasst ist. Dementsprechend hat die Antragstellerin \nausweislich eines entsprechenden Aktenvermerks des Antragsgegners vom 24. \nFebruar 2000 selbst ihre Bereitschaft bekundet, (äußerstenfalls) eine Reduzierung \nihres Immissionsbeitrags auf 42 dB(A) hinzunehmen. \n\n22\n\nDurch die im Fall der Nichtgewährung vorläufigen Rechtsschutzes mögliche \nAusnutzung der Genehmigung noch vor deren Bestandskraft werden zu Lasten der \nAntragstellerin auch keine vollendeten Tatsachen geschaffen. \n\n23\n\nZum einen führt die Realisierung der genehmigten Maßnahmen, wie oben \ndargelegt, nicht zu einer Verschlechterung, sondern zu einer Verbesserung der \nderzeitigen Lärmsituation und begünstigt damit faktisch den Betrieb der \nAntragstellerin. Zum anderen ist die Befürchtung der Antragstellerin, die Ausnutzung \nder Genehmigung durch die Beigeladene führe unabhängig vom Ausgang des \nHauptsacheverfahrens zu einer Verfestigung und zu einem Fortbestand des \nBetriebes der Beigeladenen mit einem \"Immissionsbeitrag\" von 47,5 dB(A), der \nihrem, der Antragstellerin, Betrieb keinen Raum mehr lasse, eine bloße, nicht \nuntermauerte Vermutung. Die Antragstellerin weist selbst darauf hin, dass die \nBeigeladene auf eigenes Risiko handelt, wenn sie in Kenntnis des Widerspruchs von \nder Genehmigung Gebrauch macht. Vor diesem Hintergrund spricht wenig dafür, \ndass - im Falle der Aufhebung des Genehmigungsbescheides im \nHauptsacheverfahren - etwa getätigte Investitionen der Beigeladenen aus \nVerhältnismäßigkeitsgründen einer Stilllegung oder zeitlichen Betriebsbeschränkung \nentgegenstünden, die darauf zielte, einen rechtmäßigen Anlagenbetrieb \nsicherzustellen.\n\n24\n\n2. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten (§ 146 Abs. 4 i.V.m. \n§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) weist die Rechtssache nicht auf. Insoweit kommt es nicht \ndarauf an, ob die Prüfung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Genehmigung \neinzelne möglicherweise als überdurchschnittlich schwierig zu qualifizierende \nFragestellungen aufwirft, sondern darauf, ob derartige Fragestellungen bereits im \nangestrebten Beschwerdeverfahren relevant und abschließend zu beantworten sind. \nJedenfalls letzteres ist, wie sich aus den Ausführungen zur Rüge der ernstlichen \nZweifel ergibt, hier nicht der Fall. \n\n25\n\n3. Schließlich hat die Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 146 \nAbs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). In Verfahren des vorläufigen \nRechtsschutzes kann zur Zulassung der Beschwerde nur die grundsätzliche \nBedeutung einer Frage führen, die sich speziell in dem angestrebten \nBeschwerdeverfahren stellen würde und dort zu beantworten wäre. \n\n26\n\nVgl. Senatsbeschlüsse vom 17. Dezember 1997 \n- 21 B 2295/97 - und 22. März 1999 - 21 B 2331/98- ; \nOVG NRW, Beschluss vom 26. Juni 1997 - 11 B \n1136/97 -, NVwZ 1998, 306; OVG Hamburg, \nBeschluss vom 21. Februar 1997 - Bs IV 15/97 -, \nNVwZ 1997 S. 690 (691) zum Verfahren der \nProzesskostenhilfe.\n\n27\n\nEine solche Fragestellung ist in der Antragsschrift nicht aufgeworfen, geschweige \ndenn formuliert. Sie ist auch sonst nicht offensichtlich. \n\n28\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es \nentspricht der Billigkeit, der Antragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten der \nBeigeladenen aufzuerlegen, weil diese als notwendig Beizuladende in das Verfahren \neinzubeziehen war.\n\n29\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 20 Abs. 3, 14 Abs. 3 \nGKG und orientiert sich an Abschnitt II Nrn. 16.2. und 1.2. sowie Abschnitt I Nr. 7 des \nStreitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 1996, 563).\n\n30","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303877","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-10-19/21-b-1119-00","cited_norms":[{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303877","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303877","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-10-19/21-b-1119-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303877","retrieved":"2026-07-09 03:30:38.767095+00:00"}}