{"status":"available","doknr":"OLD303895","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:1018.9B1534.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-10-18","aktenzeichen":"9 B 1534/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\n Die Antragstellerin trägt die Kosten des\n Zulassungsverfahrens.\n\n Der Streitwert wird auch für das Zulas-\n sungsverfahren auf 2.243,14 DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDie allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der \nRichtigkeit des angefochtenen Beschlusses (Zulassungsgrund \nnach § 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen \nnicht. \n\n3\n\nDie in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts dargelegte \nAuffassung, wonach es für die Frage der Rechtmäßigkeit einer \nNacherhebung von Benutzungsgebühren nicht darauf ankommt, ob \ndie nacherhobenen Gebühren von dem in Anspruch genommenen \nGrundstückseigentümer auf seine Mieter abgewälzt werden \nkönnen, entspricht der vom Verwaltungsgericht zitierten und \naktuellen \n\n4\n\n - vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni\n 1999 - 9 B 1054/99 -\n\n5\n\nRechtsprechung des Senats. Gründe, die hierbei noch keine \nBerücksichtigung gefunden haben, hat die Antragstellerin \nnicht dargelegt. \n\n6\n\nSoweit sich die Antragstellerin darauf beruft, der \nAntragsgegner sei im Hinblick auf die ihm erteilte \nEinzugsermächtigung unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung \nnach Treu und Glauben an der Nachveranlagung gehindert, \nobwohl die Vier-Jahres-Frist für die Festsetzungsverjährung \nnoch nicht verstrichen ist, vermag der Senat dem nicht zu \nfolgen. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, \ngehen Grundbesitzabgabenbescheide in ihrem Bedeutungsgehalt \nnicht über die jeweils konkret festgesetzte und erhobene \nAbgabe hinaus und lassen im Regelfall die nachträgliche \nErhebung eines weiteren Abgabenbetrages zu. \n\n7\n\n Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Oktober 1996 \n - 9 A 7244/95 -, S. 18 des Urteilsabdrucks. \n\n8\n\nDaran vermag das Gebrauchmachen von einer \nEinzugsermächtigung nichts zu ändern, weshalb es schon \ndeshalb als Vertrauensgrundlage ausscheidet. Auch im übrigen \nhat die Antragstellerin nichts vorgetragen, was die Annahme \neiner Verwirkung rechtfertigen könnte. \n\n9\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 \nAbs. 2 GKG.\n\n10\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ \n25 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz, 5 Abs. 2 Satz 3 GKG). \n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303895","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-10-18/9-b-1534-00","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303895","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303895","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-10-18/9-b-1534-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303895","retrieved":"2026-07-09 03:30:40.722112+00:00"}}