{"status":"available","doknr":"OLD303892","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:1018.1A5334.98PVL.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-10-18","aktenzeichen":"1 A 5334/98.PVL","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nIn der Zeit von Ende 1997 bis März 1998 bat der Beteiligte \nden Antragsteller verschiedentlich um Stellungnahme nach § 73 \nNr. 6 LPVG NRW zur beabsichtigten Ausschreibung leitender \nFunktionsstellen an Gesamtschulen im Regierungsbezirk \nL. .\n\n4\n\nDer Antragsteller lehnte die Maßnahmen jeweils nach \nErörterung mit der wesentlichen Begründung ab,\n\n5\n\n- es fehle eine Konkretisierung der jeweiligen \nStellenausschreibung in Bezug auf Gesamtschulerfahrung wie \n\"Gesamtschulerfahrung erwünscht\" oder \"Voraussetzung: \nderzeitige Verwendung an einer Gesamtschule\",\n- ein solcher Zusatz sei 2 ½ Jahre bei Ausschreibungen für \nFunktionsstellen an Gesamtschulen üblich gewesen und gehe \nauf eine Forderung des Personalrats zurück, und es werde \nohne Rücksprache mit diesem plötzlich auf den Zusatz \nverzichtet,\n- der Hinweis auf die Gesamtschulerfahrung sei wichtig, weil \nes ein inhaltliches Kriterium für die Auswahl sei und auf \ndie Besonderheit der Schulform verweise,\n- bei einem offenen Verfahren hätten Kollegen von \nGesamtschulen kaum Chancen, da es an Gesamtschulen sehr viel \nweniger erste Beförderungsämter gebe und den \nGesamtschulkollegen der Laufbahnvorsprung fehlen,\n- der Zusatz bedeute keine Einschränkung bei der Auswahl der \nBewerber, da auch bisher Bewerber von anderen Schulformen \nzur Revision zugelassen worden seien und bei \nBestqualifikation die Funktionsstelle an der Gesamtschule \nbekommen hätten und der Hinweis auf das \nSchwerbehindertengesetz und das Frauenförderungsgesetz kein \nAutomatismus für die Beförderung auslöse, und\n- der gewünschte Passus \"Gesamtschulerfahrung erwünscht\" falle \nnicht in die Kategorie eines gewünschten \nPersönlichkeitsprofils der Bewerber, sondern es handele sich \num einen besonderen Hinweis im Sinne der Richtlinien zur \nStellenausschreibung, der in Stellenausschreibungen \naufgenommen werden dürfe.\n\n6\n\nDer Beteiligte erwiderte auf die Ablehnungen im Wesentlichen \ngleich lautend, er vermöge den Einwendungen nicht zu \nentsprechen. Gemäß Nr. 2.2 der Richtlinien zur \nStellenausschreibung (Runderlass des Kultusministeriums vom \n2. Juli 1993, GABl. NRW S. 138) solle bei \nStellenausschreibungen von Ausführungen über das erwünschte \nPersönlichkeitsprofil der Bewerberinnen und Bewerber abgesehen \nwerden. Es müsse zudem bezweifelt werden, ob eine derartige \nPauschalaussage ein rechtlich tragfähiges Selektionskriterium \nbeinhalten könne. Des Weiteren teilte der Beteiligte jeweils \nmit, dass die Ausschreibungen gemäß § 69 Abs. 5 iVm § 66 Abs. 8 \nLPVG NRW zum nächst möglichen Termin veröffentlicht würden.\n\n7\n\nDer Antragsteller bat daraufhin das Ministerium für Schule \nund Weiterbildung NRW um die Einleitung des Stufenverfahrens. \nDieses wurde in der Folge nicht eingeleitet, nachdem der \nBeteiligte die Überzeugung gewonnen hatte, dass die \nvorgebrachten Einwendungen außerhalb des Mitwirkungsrechts des \nAntragstellers lägen und die Ausschreibungen daher gemäß § 69 \nAbs. 2 Satz 1 LPVG NRW als gebilligt gelten müssten. Dies \nteilte er dem Antragsteller unter dem 6. Juli 1998 mit. \n\n8\n\nDie Ausschreibungen der genannten Stellen erfolgten sodann \nwie vom Beteiligten vorgesehen.\n\n9\n\nIm Juni 1997 leitete der Beteiligte die im Zusammenhang mit \nden Stellenbesetzungen stehenden Mitbestimmungsverfahren ein. \nNach Erörterung lehnte der Antragsteller die zur Vorlage \ngebrachten Maßnahmen ab und führte zur Begründung im \nWesentlichen aus, die Besetzung der Stellen verletze seine \nRechte, da er Einwendungen gegen die Ausschreibungen erhoben \nund gegen ihre vorläufige Umsetzung rechtliche Schritte \neingeleitet habe. Zudem hätten sich bei einer im Rahmen des \nMitwirkungsverfahrens geforderten Konkretisierung der \nAusschreibungen eventuell noch weitere Gesamtschulkollegen \nbeworben.\n\n10\n\nDer Beteiligte hielt die Zustimmungsverweigerungen für \nunbeachtlich und veranlasste die Besetzung der Stellen wie \nbeabsichtigt.\n\n11\n\nSchon unter dem 26. März 1998 hatte der Antragsteller das \nvorliegende Beschlussverfahren eingeleitet, mit dem er sich \nursprünglich allein gegen die vorläufige Durchführung einer \neinzelnen Stellenausschreibung gewendet hatte. In der Folgezeit \nhat der Antragsteller sein Begehren auf weitere \nStellenausschreibungen und auf die Stellenbesetzungen \nausgeweitet.\n\n12\n\nDurch den angefochtenen Beschluss hat die Fachkammer für \nLandespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts die vom \nAntragsteller zuletzt gestellten Anträge,\n\n13\n\n1. festzustellen, dass die \nvorläufige Durchführung der \nStellenausschreibung für die \nPosition des Direktors als ständiger \nVertreter des Gesamtschuldirektors \nder N. -F. -Gesamtschule \nH. Zentrum in L. -\nC. sein Mitwirkungsrecht \ngem. § 73 Nr. 6 LPVG verletzt,\n\n14\n\n2. festzustellen, dass die \nvorläufige Durchführung der \nStellenausschreibung für die \nPosition der Schulleitung und \nStellvertretung der Gesamtschule \nC. III sein Mitwirkungsrecht gem. \n§ 73 Nr. 6 LPVG verletzt,\n\n15\n\n3. festzustellen, dass die \nvorläufige Durchführung der \nStellenausschreibung der \nAbteilungsleitungen S II an den \nGesamtschulen O. , L. , \nS. und X. sein \nMitwirkungsrecht gem. § 73 Nr. 6 \nLPVG verletzt,\n\n16\n\n4. festzustellen, dass die Besetzung \nder Position des stellvertretenden \nSchulleiters an der Gesamtschule \nC. mit Herrn \nF. C. sein \nMitbestimmungsrecht verletzt,\n\n17\n\n5. festzustellen, dass die Besetzung \nder Stelle des Schulleiters an der \nGesamtschule C. III mit Herrn H.-\nJ. M. sein Mitbestimmungsrecht \nverletzt,\n\n18\n\n6. festzustellen, dass die Besetzung \nder Stelle des stellvertretenden \nSchulleiters an der Gesamtschule \nC. III mit Herrn H.-U. \nT. sein Mitbestimmungsrecht \nverletzt,\n\n19\n\n7. festzustellen, dass die Besetzung \nder Stelle des Abteilungsleiters an \nder Gesamtschule S. mit Herrn \nC. H. sein \nMitbestimmungsrecht verletzt,\n\n20\n\n8. festzustellen, dass der \nBeteiligte verpflichtet ist, \nhinsichtlich der in den Anträgen 1.) \nbis 7.) betroffenen Maßnahmen das \nStufenverfahren einzuleiten bzw. \nfortzusetzen,\n\n21\n\nmit im Wesentlichen folgender Begründung abgelehnt: Die \nAnträge blieben ohne Erfolg, weil im Zusammenhang mit den in \nStreit stehenden Ausschreibungen der Stellen an Gesamtschulen \ndie Zustimmung des Antragstellers zu den beabsichtigten \nMaßnahmen gemäß § 69 Abs. 2 LPVG NRW als erteilt anzusehen sei. \nDie Zustimmungsverweigerung sei unbeachtlich, denn die \nForderungen des Antragstellers, in die Stellenausschreibungen \nbestimmte Zusätze aufzunehmen, liege außerhalb des Rahmens der \nMitbestimmung, da die Begründung des Antragstellers allein das \nZiel erkennen lasse, eine Einschränkung des Bewerberkreises \ndurchzusetzen. Das sei mit der Zielsetzung des \nMitwirkungstatbestandes in § 73 Nr. 6 LPVG NRW nicht zu \nvereinbaren. Auch die weiteren Anträge seien unbegründet. Der \nBeteiligte habe bei den in Streit stehenden Stellenbesetzungen \ndas Mitbestimmungsrecht des Antragstellers nicht verletzt. Der \nAntragsteller habe sich allein darauf berufen, dass seiner \nAnsicht nach keine ordnungsgemäße Ausschreibung erfolgt sei. Da \ndie Stellenausschreibungen aber - wie dargestellt - rechtmäßig \ngewesen seien, könne dies nicht als ausreichende Begründung für \ndie Verweigerung dienen. \n\n22\n\nGegen den den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am \n20. Oktober 1998 zugestellten Beschluss haben diese am \n18. November 1998 Beschwerde eingelegt und diese am \n14. Dezember 1998 im Wesentlichen wie folgt begründet:\n\n23\n\nDas Verwaltungsgericht verkenne, dass der Antragsteller \nnicht die Einführung einschränkender Kriterien bei \nStellenausschreibungen verlange. Vielmehr gehe es darum, dass \ner sich gegen die Abschaffung eines bestimmten Kriteriums, \nnämlich \"Gesamtschulerfahrung erwünscht\", wende, das zuvor \njahrelang verwendet worden sei. Zu beachten sei, dass die \nAngabe in den Stellenausschreibungen nicht etwa deshalb \nunterbliebe, weil die Gesamtschulerfahrung nicht mehr erwünscht \nsei, d.h. nicht etwa weil sich das Stellenprofil bzw. die \nerwünschten Anforderungen geändert hätten. Der Beteiligte meine \nlediglich, bei diesem Zusatz handele es sich um eine Angabe zum \nPersönlichkeitsprofil, die nach den Richtlinien zur \nStellenausschreibung vom 2. Juli 1993 nicht in \nStellenausschreibungen enthalten sein sollten. Damit gehe es \neinzig um den Text der Stellenausschreibung, dessen \nFormulierung - soweit es nicht um die konstitutive Festlegung \nvon Anforderungsprofilen gehe - zweifellos unter das \nreklamierte Mitwirkungsrecht falle. In dem vom Beteiligten in \nBezug genommenen Runderlass sei keine das Mitbestimmungsrecht \neinschränkende oder ausschließende gesetzliche oder tarifliche \nVorschrift zu sehen. Im Übrigen lägen die dortigen \nVoraussetzungen aber auch nicht vor. Es handele sich bei der \nAngabe \"Gesamtschulerfahrung erwünscht\" um einen Zusatz, der \nunter \"besondere Hinweise\" zu subsumieren sei. Er sei \nvergleichbar mit den dort aufgeführten Merkmalen, wie \ngeforderte Lehrbefähigungen, Laufbahnbefähigung, \nFächerkombination usw. All dies seien auch Voraussetzungen, die \ndie Person, so sie sich bewerben wolle, mitbringen solle, \nebenso wie die gewünschte Gesamtschulerfahrung. Von \nPersönlichkeitsprofilen spreche man gemeinhin, wenn \npersonenbezogene Eigenschaften wie \"Belastbarkeit, \nTeamfähigkeit, besondere Befähigung zum Umgang mit speziellen \nPersonengruppen u.ä. mehr\" gefordert würden. Die Auslegung des \nVerwaltungsgerichts betreffend die Vorschrift des § 73 Abs. 6 \nLPVG NRW zum Inhalt des dort geregelten Mitwirkungsrechts sei \nunzutreffend. Sicher sei einer der Zwecke des \nMitwirkungsrechts, dass der Personalrat in seiner Ausübung \ndarauf einwirken könne, dass Ausschreibungen nicht so \neinschränkend formuliert würden, dass ihre Voraussetzungen nur \nauf bestimmte, möglicherweise schon feststehende Bewerber \npassten. Hierin erschöpfe sich der Inhalt des Mitwirkungsrechts \njedoch nicht. Genauso unerträglich sei es, wenn eine \nAusschreibung - im Extremfall - so weit gefasst sei, dass der \nKreis der in Betracht kommenden Personen überhaupt nicht mehr \nfeststellbar sei. Die gegebene Fallkonstellation liege in der \nMitte. Durch die Möglichkeit des Personalrats, im Rahmen seines \nMitwirkungsrechts auf den Inhalt der Stellenausschreibung \nEinfluss zu nehmen, werde das Auswahlermessen der Dienststelle \nnicht in unzulässiger Weise eingeschränkt. Der Personalrat \nkönne den bestimmten von ihm gewünschten Inhalt einer \nAusschreibung im Rahmen seines Mitwirkungsrechts nicht \nerzwingen. Die Dienststelle sei lediglich gehalten, das in § 69 \nLPVG NRW in Bezug auf mitwirkungspflichtige Maßnahmen \nvorgesehene Verfahren einzuhalten. Zu berücksichtigen sei, dass \nder Hinweis in der Zustimmungsverweigerung, dass bei dem Fehlen \ndes inhaltlichen Kriteriums \"Gesamtschulerfahrung erwünscht\" \nKolleginnen und Kollegen von Gesamtschulen kaum eine Chance \nhätten, sich auf die an den Gesamtschulen auszuschreibenden \nStellen zu bewerben, in Ausübung seiner Verpflichtung aus § 62 \nLPVG NRW erfolgt sei, nämlich zur Überwachung der Behandlung \naller Beschäftigten nach Recht und Billigkeit. Es sei seine \nPflicht, die Dienststelle darauf hinzuweisen, wenn von ihm \nvertretene Beschäftigte durch eine bestimmte Formulierung bzw. \nden Wegfall bestimmter Formulierungen in Stellenausschreibungen \nbenachteiligt würden. Der Beteiligte hätte also das \nMitwirkungsverfahren fortsetzen müssen.\n\n24\n\nDer Vollzug der Stellenbesetzungen habe ebenfalls sein \nMitbestimmungsrecht verletzt. Er habe die Zustimmung unter \nHinweis auf die nicht ordnungsgemäße Stellenausschreibung \nverweigert. Die Stellenausschreibungen hätten keinen anderen \nSinn, als die alsdann folgende personelle Maßnahme, sei es nun \nEinstellung oder Versetzung bzw. Umsetzung, vorzubereiten. Im \nZustimmungsverweigerungskatalog des § 99 Abs. 2 BetrVG sei als \nvorgesehener Grund für eine Zustimmungsverweigerung \nausdrücklich die unterbliebene oder nicht ordnungsgemäß \ndurchgeführte Stellenausschreibung benannt. \n\n25\n\nDer Antragsteller hat seinen erstinstanzlichen Antrag \ndahingehend neu gefasst, dass er beantragt,\n\n26\n\n1. festzustellen, dass die \nAusschreibung einer (leitenden) \nFunktionsstelle an einer \nGesamtschule nicht nach § 69 Abs. 2 \nSatz 1 LPVG NRW als gebilligt gilt, \nwenn der Antragsteller dagegen \nEinwendungen mit der Begründung \nerhebt, in der Ausschreibung solle \nwie bisher der Passus \n\"Gesamtschulerfahrung erwünscht\" \naufgenommen werden,\n\n27\n\n2. festzustellen, dass die \nBesetzung einer (leitenden) \nFunktionsstelle an Gesamtschulen \nnicht als gebilligt gilt, wenn der \nAntragsteller die Zustimmung mit der \nBegründung verweigert, \n\n28\n\n- die Stelle sei mangels einer im \nMitwirkungsverfahren zur \nAusschreibung geforderten \nKonkretisierung der jeweiligen \nStellenausschreibung in Bezug auf \nGesamtschulerfahrung wie \n\"Gesamtschulerfahrung erwünscht\" \nnicht ordnungsgemäß ausgeschrieben \nworden,\n\n29\n\n- bei einer im Rahmen des \nMitwirkungsverfahrens geforderten \nKonkretisierung der Ausschreibung \nhätten sich eventuell noch weitere \nGesamtschulkollegen/-innen \nbeworben.\n\n30\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n31\n\nden angefochtenen Beschluss zu \nändern und den neu gefassten \nerstinstanzlichen Anträgen zu \nentsprechen.\n\n32\n\nDer Beteiligte beantragt,\n\n33\n\ndie Beschwerde zurückzuweisen.\n\n34\n\nEr hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend und führt \nergänzend im Wesentlichen aus: Für die Beurteilung der Frage, \nob sich der Antragsteller im Rahmen seiner gesetzlichen \nMitwirkungskompetenz bewege, sei es unerheblich, ob in \nStellenausschreibungen der vergangenen Jahre das vom \nAntragsteller gewünschte Kriterium \"Gesamtschulerfahrung \nerwünscht\" enthalten gewesen sei. Da die Verwendung eines \nsolchen Kriteriums in der ausschließlichen \nEntscheidungskompetenz der Dienststelle liege, würden Rechte \ndes Antragstellers nicht dadurch tangiert, dass sich die \nDienststelle aus sachlichen Gründen entschlossen habe, künftig \nauf dieses Kriterium zu verzichten. Der Inhalt von \nStellenausschreibungen werde durch den Runderlass des \nKultusministeriums vom 2. Juli 1993 festgelegt. Von \nAusführungen über das gewünschte Persönlichkeitsprofil der \nBewerberinnen und Bewerber sei abzusehen. Der von dem \nAntragsteller gewünschte Passus falle genau in diese Kategorie. \nInsofern sei die gewünschte Ausschreibung weder \nrichtlinienkonform noch geeignet, ein rechtlich tragfähiges \nSelektionskriterium zu bilden. Durch den verwendeten \nAusschreibungstext stehe auch nicht zu befürchten, dass eine \nBewerbung von Lehrerinnen oder Lehrern mit \nGesamtschulerfahrungen ausgeschlossen würde.\n\n35\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.\n\n36\n\nII.\n\n37\n\nDie fristgerecht erhobene und rechtzeitig begründete \nBeschwerde ist zulässig. Sie hat in der Sache jedoch keinen \nErfolg. \n\n38\n\nDer Antrag zu 1. ist zulässig.\n\n39\n\nDer Antragsteller hat sein erstinstanzliches Begehren zu \nRecht auf die abstrakt hinter dem konkreten Fall stehende \npersonalvertretungsrechtliche Frage umgestellt. Dies gilt \nunabhängig davon, ob sich die den konkreten Streit auslösenden \nMaßnahmen umfänglich in einer nicht mehr rückgängig zu \nmachenden Weise erledigt haben, denn der Antragsteller kann \nsich darauf beschränken, eine in der Dienststelle streitig \ngewordene Rechtsfrage für die Zukunft allgemein klären zu \nlassen, \n\n40\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 25. \nJanuar 1995 - 6 P 19.93 -, BVerwGE 97, \n316 = Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 90 \n= NVwZ-RR 1995, 580 = PersR 1995, 300 = \nPersV 1995, 439 = ZfPR 1995, 116 = ZTR \n1995, 524; Beschluss des Fachsenats vom \n22. März 2000 - 1 A 4382/98.PVL -, \n\n41\n\nsofern der Antrag - wie hier - an den Anlass gebenden \nStreitfall hinreichend konkret anknüpft und sich die strittige \nund entscheidungserhebliche Rechtsfrage zwischen denselben \nVerfahrensbeteiligten vergleichbar mit einiger - mehr als nur \ngeringfügiger - Wahrscheinlichkeit erneut stellen wird.\n\n42\n\nDer Antrag zu 1. ist jedoch unbegründet. \n\n43\n\nEine vom Beteiligten beabsichtigte Ausschreibung einer \nleitenden Funktionsstelle an einer Gesamtschule gilt als \ngebilligt iSd § 69 Abs. 2 Satz 1 LPVG NRW, wenn der \nAntragsteller dagegen Einwendungen mit der Begründung erhebt, \nin der Ausschreibung solle wie bisher der Passus \n\"Gesamtschulerfahrung erwünscht\" aufgenommen werden. \n\n44\n\nDie Stellenausschreibung unterliegt gemäß § 73 Nr. 6 LPVG \nNRW der Mitwirkung des Antragstellers. Gemäß § 69 Abs. 2 Satz 1 \nLPVG NRW gilt eine vom Dienststellenleiter beabsichtigte und \ngemäß § 69 Abs. 1 Satz 1 LPVG NRW zwischen den Beteiligten \nerörterte Maßnahme als gebilligt, wenn der Personalrat \ninnerhalb der sich aus § 69 Abs. 2 Satz 1 LPVG NRW ergebenden \nFristen keine mit Gründen zu versehenden Einwendungen erhoben \nhat. Die Anforderungen an \"Gründe\" iSd § 69 Abs. 2 Satz 2 LPVG \nNRW entsprechen dabei den Anforderungen, die an die Begründung \neiner Zustimmungsverweigerung nach § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NRW \nbei Maßnahmen zu stellen sind, die der Mitbestimmung \nunterliegen.\n\n45\n\nVgl. Beschlüsse des Fachsenates vom \n24. Februar 1995 - 1 A 302/92.PVL -, \nZBR 1996, 30 (LS) und vom 27. Januar \n1995 - 1 A 766/93.PVL -, PersR 1995, \n256.\n\n46\n\nDanach hängt die Beachtlichkeit der für eine \nZustimmungsverweigerung gegebenen Begründung nicht allein von \nihrer fristgerechten Anbringung ab. Das \nPersonalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen \nkennt zwar keine gesetzlich festgelegten Gründe für die \nVerweigerung der Zustimmung des Personalrats zu einer \nmitbestimmungspflichtigen Maßnahme. Nach ständiger \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,\n\n47\n\nvgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. \nSeptember 1993 - 6 P 4.93 -, BVerwGE \n84, 178 = Buchholz 251.2 § 79 BlnPersVG \nNr. 5 = PersR 1993, 495 = PersV 1994, \n508 = ZBR 1993, 370, vom 30. November \n1994 - 6 P 11.93 -, BVerwGE 97, 154 = \nBuchholz 251.2 § 87 BlnPersVG Nr. 3 = \nDVBl. 1995, 204 = DÖV 1995, 284 = NVwZ \n1996, 187 = PersR 1995, 130 = PersV \n1995, 181 = ZfPR 1995, 44, vom \n7. Dezember 1994 - 6 P 35.92 -, \nBuchholz 251.8 § 80 RhPersVG Nr. 10 = \nDVBl. 1995, 1237 = RiA 1995, 244 = \nPersR 1995, 296 = PersV 1995, 399 = \nZfPR 1995, 121 = ZTR 1996, 136, und vom \n6. September 1995 - 6 P 41.93 -, \nBVerwGE 99, 201 = Buchholz 251.5 § 77 \nHePersVG Nr. 5 = NVwZ 1997, 76 = RiA \n1996, 307 = PersR 1996, 24 = PersV \n1996, 265 = ZfPR 1996, 42 = ZTR 1996, \n331\n\n48\n\nder sich der Fachsenat angeschlossen hat,\n\n49\n\nvgl. Beschlüsse des Fachsenats vom \n26. Februar 1996 - 1 A 4265/92.PVL -, \nZfPR 1996, 156 = ZBR 1996, 404, und vom \n29. Januar 1997 - 1 A 3150/93.PVL -, \nNWVBl. 1997, 351 = PersR 1998, 72 = RiA \n1997, 254 = Schütz, Beamtenrecht ES/D \nIV 1 Nr. 90 = ZTR 1997, 335,\n\n50\n\nist eine derartige Verweigerung aber auch ohne gesetzliche \nBestimmung der dafür zugelassenen Gründe nur beachtlich, wenn \ndie von der Personalvertretung angegebenen Gründe \nmöglicherweise noch innerhalb der eingeräumten Mitbestimmung \nliegen. Ist dies offensichtlich nicht der Fall, fehlt es der \ngegebenen Begründung an ihrer Beachtlichkeit mit der Folge, \ndass sie wie eine nicht gegebene Begründung zur Fiktion der \nBilligung der Maßnahme nach § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NW führt. \nDem Personalrat ist es nicht gestattet, von einer \nMitbestimmungsbefugnis ohne inhaltlichen Bezug zu einem von der \nMaßnahme berührten gesetzlichen Mitbestimmungstatbestand \nGebrauch zu machen. An einem solchen Bezug fehlt es, wenn die \nvom Personalrat angeführten Gründe sich dem gesetzlichen \nMitbestimmungstatbestand, dessen Inhalt sowie insbesondere dem \nSinn und Zweck des gesetzlichen Mitbestimmungserfordernisses \nnicht mehr zuordnen lassen. Ist eine Zuordnung in diesem Sinne \noffensichtlich nicht möglich, so lässt das erkennen, dass die \nPersonalvertretung keine Regelung auf der Grundlage eines \nMitbestimmungsrechts anstrebt, sondern die Zustimmung ohne \neinen vom Gesetz gebilligten Grund verweigert. Ein solches \nVerhalten wird durch das Recht nicht geschützt. Es löst deshalb \nkeine Rechtsfolgen aus. Eine derart unbeachtliche \nZustimmungsverweigerung kann insbesondere nicht die \nVerpflichtung der Dienststelle begründen, das \nEinigungsverfahren einzuleiten.\n\n51\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 4. Juni \n1993 - 6 P 32.91 -, Buchholz 251.2 § 86 \nBlnPersVG Nr. 2, vom 27. September 1993 \n- 6 P 4.93 -, aaO, und vom 6. September \n1995 - 6 P 41.93 -, aaO; Beschlüsse des \nFachsenats vom 26. Februar 1996 - 1 A \n4265/92.PVL -, aaO, und vom 29. Januar \n1997 - 1 A 3150/93.PVL -, aaO.\n\n52\n\nAusgehend davon ist die im Antrag zu 1. näher bezeichnete Begründung für \nEinwendungen gegen die Ausschreibung einer Funktionsstelle an Gesamtschulen \nunbeachtlich, weil die erforderlichen Bezüge zu der im Rahmen der Mitwirkung bei der \nAusschreibung nach § 73 Nr. 6 LPVG NRW eröffneten Interessenwahrnehmung \noffensichtlich nicht gegeben sind.\n\n53\n\nVon der Mitwirkung nach § 73 Nr. 6 LPVG NRW erfasst werden \ndie einem mitbestimmungspflichtigen Tatbestand nach § 72 Abs. 1 \nLPVG NRW vorausgehenden und sie vorbereitenden Maßnahmen, die \nim Zusammenhang mit der Durchführung von konkreten \nStellenausschreibungen (\"bei\") stehen und sich auf deren Art \nund Inhalt beziehen. \n\n54\n\nVgl. Beschluss des Fachsenates vom \n18. September 1995 - 1 A 1471/92.PVL -\n.\n\n55\n\nDie Stellenausschreibung dient der Erschließung eines \nmöglichst großen Bewerberkreises bei Stellenbesetzungen. Die \nAuswahlmöglichkeit soll vergrößert und die Verwirklichung des \nLeistungsgrundsatzes gefördert werden. Art und Inhalt der \nStellenausschreibung können, ebenso wie die Entscheidung \ndarüber, ob Stellen ausgeschrieben werden sollen oder hiervon \nabgesehen wird, erhebliche Auswirkungen auf die spätere \nPersonalauswahl haben. \n\n56\n\nVgl. Beschlüsse des Fachsenates vom \n24. Februar 1995 - 1 A 302/92.PVL -, \naa0, und vom 18. September 1995 - 1 A \n1471/92.PVL -.\n\n57\n\nDie Mitwirkung des Personalrats erstreckt sich \ndementsprechend vornehmlich auf die inhaltliche Gestaltung der \nAusschreibung, insbesondere die Festlegung der sachlichen \nBewerbungsbedingungen, der Meldefrist usw., sowie auf den \nUmfang der Bekanntmachung.\n\n58\n\nVgl. Cecior/Dietz/Vallendar/ \nLechtermann, Personalvertretungsrecht \nNW, § 73 RdNr. 50. \n\n59\n\nBei der Feststellung der Reichweite des Mitwirkungsrechts \nbei Stellenausschreibungen und damit auch für die Frage der \nBeachtlichkeit der vom Personalrat gegen eine derartige \nMaßnahme erhobenen Einwendungen darf jedoch nicht übersehen \nwerden, dass einerseits eine Stellenausschreibung regelmäßig \ndie Vorstufe für eine auf dem Bestenausleseprinzip beruhende \nPersonalmaßnahme bildet und andererseits die Mitbestimmung des \nPersonalrats bei solchen Personalmaßnahmen gewissen \nEinschränkungen unterliegt. So obliegen sowohl die - einzelne \nBeschäftigte betreffende - Eignungsbeurteilungen als auch die \nauf den Eignungsbeurteilungen beruhenden Auswahlentscheidungen \nallein dem Dienststellenleiter und sind einer Beteiligung des \nPersonalrats entzogen. Diese die Ausübung der \nMitbestimmungsrechte bei der eigentlichen Personalentscheidung \nbetreffenden Einschränkungen der Beteiligungsrechte des \nPersonalrats schlagen auch auf dessen Mitwirkungsrecht bei der \nvorgelagerten Stellenausschreibung durch. Auch über die \nBeteiligung bei Stellenausschreibungen ist es dem Personalrat \nverwehrt, Einfluss auf die Eignungsbeurteilung und die \nAuswahlentscheidung zu nehmen. \n\n60\n\nIm Hinblick darauf kann der Personalrat zwar zulässigerweise \nbeanstanden, dass der Dienststellenleiter die rechtlichen \nGrenzen der Eignungsbeurteilung, innerhalb derer sich dieser \nfrei bewegen kann, überschritten habe. So kann der Personalrat \nrügen, der Dienstposten bzw. die Stelle seien im Sinne eines \nunrichtigen Sachverhalts objektiv unzutreffend beschrieben, ein \nanzuwendender Begriff bei der Festlegung des \nAnforderungsprofils sei verkannt worden, allgemein gültige \nBewertungsmaßstäbe seien nicht beachtet worden oder sachfremde \nErwägungen seien maßgebend gewesen, z. B. die Anforderungen \nseien ohne sachliche Begründung auf einen bestimmten, \nerwünschten Bewerber zugeschnitten worden. \n\n61\n\nVgl. Bosch, Die Beteiligung des \nPersonalrats im Zusammenhang mit \nStellenausschreibungen, ZfPR 1999, 65, \n67.\n\n62\n\nDie Festlegung des Anforderungsprofils der zu besetzenden \nStelle ist hingegen einer Beteiligung des Personalrats \nentzogen. Gleiches gilt für eine Einflussnahme auf den Kreis \nder in Betracht kommenden Bewerber. Dies gilt jedenfalls für \nden - hier allein zur Entscheidung gestellten - Fall, dass der \nPersonalrat als Zielgruppe der Ausschreibung ein gegenüber der \nbeabsichtigten Maßnahme erheblich engeres Bewerberfeld \nerreichen will. Da es dem Grundprinzip der Stellenbesetzung und \ndem Zweck der Stellenausschreibung entspricht, einen möglichst \nweiten Bewerberkreis für die Auswahlentscheidung zur Verfügung \nzu haben, ist in diesem Zusammenhang als schutzwürdig nur ein \nkollektiv ausgerichtetes Interesse des Personalrats daran \nanzusehen, dass sich nach Möglichkeit jeder interessierte \nBeschäftigte an der Bewerberkonkurenz beteiligen kann. \n\n63\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 8. März \n1988 - 6 P 32.85 -, BVerwGE 79, 101 = \nDÖV 1988, 155 = DVBl. 1988, 695 = NVwZ \n1989, 563 = PersR 1988, 183 = PersV \n1989, 73 = ZBR 1988, 256 = ZfPR 1989, \n41; Bosch, aaO.\n\n64\n\nDemgegenüber liegt es außerhalb des in Rede stehenden \nMitwirkungsrechts, wenn der Personalrat mit seinen Einwendungen \nbeabsichtigt, auf eine Einschränkung des vom \nDienststellenleiter ins Auge gefassten Bewerberfeldes Einfluss \nzu nehmen. Ein darauf abzielendes Ansinnen enthält der Sache \nnach die Forderung, eine andere als die beabsichtigte Maßnahme \nzu ergreifen. Ein derartiger \"Einwand\" ist im Anwendungsbereich \nvon § 69 Abs. 2 Satz 2 LPVG NRW nicht beachtlich.\n\n65\n\nAusgehend davon lässt sich die im Antrag zu 1. aufgeführte \nBegründung nicht mehr dem Mitwirkungstatbestand \n\"Stellenausschreibungen\" in § 73 Nr. 6 LPVG NRW zuordnen.\n\n66\n\nVorliegend hat der Beteiligte die Entscheidung getroffen, \ndas Stellenbesetzungsverfahren mit einem möglichst weiten \nBewerberkreis durchzuführen und entsprechend in der \nAusschreibung von einschränkenden Zusätzen abzusehen. Wenn der \nAntragsteller dem entgegen hält, in die Stellenausschreibung \nsolle der Zusatz \"Gesamtschulerfahrung erwünscht\" aufgenommen \nwerden, überschreitet sein Einwand offensichtlich die Grenzen \ndes ihm zustehenden Mitwirkungsrechts. Denn sein Einwand ist \ndarauf gerichtet, das vom Beteiligten ins Auge gefasste \nBewerberfeld einzuschränken. Eine Stellenausschreibung mit \neinem derartigen Zusatz ist jedenfalls in der faktischen \nAuswirkung geeignet, Kandidaten für die ausgeschriebenen \nStellen, die ausschließlich Erfahrungen in anderen Schulformen \nhaben, von einer Bewerbung abzuhalten. Das wird auch vom \nAntragsteller so gesehen; ihm ist ja gerade daran gelegen, über \nden gewünschten Zusatz in der Ausschreibung ein \"offenes\" \nVerfahren zu verhindern. \n\n67\n\nDer Umstand, dass in früheren Ausschreibungen der gewünschte \nZusatz enthalten war, vermag daran nichts zu ändern. \nInsbesondere gibt er keinen Anlass für die Annahme, der \nAntragsteller habe auf eine Erweiterung des Bewerberfeldes \nhinwirken wollen. Die diesbezüglichen Überlegungen des \nAntragstellers, dass sich qualifizierte Beschäftigte der \nGesamtschulen aufgrund des Wegfalls des früheren Zusatzes nicht \n(mehr) angesprochen fühlen könnten, sind nicht einmal im Ansatz \nnachvollziehbar.\n\n68\n\nEs ist auch nichts dafür ersichtlich, dass bei der \nAusschreibung ohne den in Rede stehenden Zusatz die \nBesonderheiten der auszuschreibenden Stelle nicht hinreichend \ndeutlich zum Ausdruck kommen und zu befürchten stehen sollte, \ndass sich für die Aufgabe qualifizierte Beschäftigte an einer \nGesamtschule nicht bewerben. Die Besonderheiten der Schulform \nergeben sich ausreichend aus der Stellenbezeichnung selbst.\n\n69\n\nSchließlich fehlt auch den Überlegungen des Antragstellers \ndazu, dass durch die \"offene\" Ausschreibung die Chancen der \nGesamtschulbeschäftigten verschlechtert würden, weil die Lehrer \nvon der Gesamtschule gegenüber den dann (vermehrt) zu \nerwartenden Bewerbern anderer Schulformen benachteiligt seien, \nder Bezug zu einer berechtigten Interessenwahrnehmung im Rahmen \nder Mitwirkung bei der konkret anders ausgerichteten \nAusschreibung. \n\n70\n\nFreilich ist es dem Personalrat im Rahmen eines \nBesetzungsverfahrens nicht grundsätzlich verwehrt, zugunsten \nder unmittelbar nachteilig betroffenen Beschäftigten \nfürsorgerische Belange von nicht unerheblichen Gewicht geltend \nzu machen, namentlich deren Interesse an einem angemessenen \nberuflichen Fortkommen, aufzugreifen. \n\n71\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 27. \nSeptember 1993 - 6 P 4.93 -, BVerwGE \n94, 178, 182.\n\n72\n\nEntsprechend können diese Belange durchaus auch Einwendungen \nim Rahmen der Mitwirkung bei der Ausschreibung \nrechtfertigen.\n\n73\n\nVgl. BVerwG, Beschuss vom 08. März \n1988 - 6 P 32.85 -, BVerwGE 79, 101 = \nNVwZ 1989, 563 = PersR 1988, 183 = ZBR \n1988, 256 = PersV 1989, 73.\n\n74\n\nBei personellen Maßnahmen, die - wie regelmäßig die \nBesetzung von Beförderungsämtern - auf dem Prinzip der \nBestenauslese aufbauen, können die Interessen an einem \nangemessenen beruflichen Fortkommen der abgelehnten Bewerber \njedoch nur eingeschränkt geltend gemacht werden.\n\n75\n\nÜber den Bereich der danach bei der Besetzung von \nBeförderungsstellen wahrnehmbaren Interessen der von ihm \nvertretenen Beschäftigten an einem angemessenen beruflichen \nFortkommen geht der Antragsteller mit seinen Überlegungen zur \nChancengleichheit von Gesamtschullehrern offensichtlich hinaus. \nDenn er sucht gerade für die von ihm vertretenen Beschäftigten \neinen Vorteil durch ein \"geschlossenes\", die Bewerbung von \nBeschäftigten anderer Schulformen einschränkendes \nBesetzungsverfahren zu verschaffen, und zwar ggf. auf Kosten \ndes Leistungsprinzips. Der Einwand richtet sich damit gegen ein \nGrundprinzip der Stellenbesetzung - Bestenauslese - und zielt \ndarauf, den Zweck der Ausschreibung - Erschließung eines \nmöglichst großen Bewerberkreises - zu vereiteln.\n\n76\n\nDie Ausführungen des Antragstellers zu Nr. 2.2 der \nRichtlinien zur Stellenausschreibung - Runderlass des \nKultusministeriums vom 2. Juli 1993 (GABl. NRW S. 138), \ngeändert durch Runderlass vom 18. August 1997 (GABl. NRW S. \n214) - BASS 11-12 Nr. 1 -bieten ebenfalls keinen Ansatz für die \nBeachtlichkeit der Einwendung, in der Ausschreibung fehle der \nPassus \"Gesamtschulerfahrung erwünscht\". Sie erhellen \ninsbesondere keinen Bezug zu der Aufgabe des Antragstellers, \ndarüber zu wachen, dass die zugunsten der Beschäftigten \ngeltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, \nDienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen durchgeführt \nwerden (§ 64 Nr. 2 LPVG NRW). Es ist schon nicht festzustellen, \ndass die in Rede stehende Regelung in Nr. 2.2, wonach die \nStellenausschreibung in kürzestmöglicher Fassung besondere \nHinweise (z. B. geforderte Lehrbefähigung, Hinweis auf die \nLaufbahnbefähigung nach Nr. 1.3 der Vorbemerkung zur LBesO, \nFächerkombination, ggf. Frauenförderungen gemäß § 25 Abs. 5 \nLBG) enthalten solle, eine Regelung zugunsten der Beschäftigten \nim personalvertretungsrechtlichen Sinne darstellt. Im Übrigen \nist eine rechtsfehlerhafte Anwendung der Richtlinien bei einer \nAusschreibung ohne den geforderten Zusatz nicht festzustellen. \nDa der Zusatz \"Gesamtschulerfahrung erwünscht\" ersichtlich die \nGefahr birgt, dass er faktisch zu einer vom Beteiligten gerade \nnicht gewünschten Einschränkung des Bewerberkreises führt, ist \nein erkennbar auf sachlichen Erwägungen beruhendes Absehen von \nder Aufnahme des Hinweises, dass die Frage der \nGesamtschulerfahrung im Rahmen des Besetzungsverfahrens eine \nRolle spielen kann, rechtlich nicht zu beanstanden. \n\n77\n\nDer aus denselben Erwägungen wie der Antrag zu 1. zulässige \nAntrag zu 2. ist ebenfalls unbegründet. \n\n78\n\nDie Besetzung ausgeschriebener leitender Funktionsstellen an \nGesamtschulen unterliegt der Mitbestimmung des Antragstellers \nnach § 72 Abs. 1 Satz 1 LPVG NRW. Einschlägig sind, je nach den \nUmständen des Einzelfalls, die Tatbestände unter Nr. 2 \n(Beförderung) und Nr. 4 (Umsetzung/Versetzung). Die \nentsprechenden Maßnahmen gelten gemäß § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG \nNRW als gebilligt, wenn der Antragsteller die Zustimmung mit \nder Begründung verweigert, dass die Ausschreibung vor Abschluss \nseiner Mitwirkung durchgeführt worden sei und sich bei Aufnahme \ndes geforderten Zusatzes voraussichtlich weitere \nGesamtschullehrer beworben hätten. Eine solche \nZustimmungsverweigerung wäre, gemessen an den bereits \naufgezeigten Anforderungen, die an die Gründe für eine \nbeachtliche Zustimmungsverweigerung gemäß § 66 Abs. 3 Satz 4 \nLPVG NRW zu stellen sind, unbeachtlich. Die Begründung liegt \nbei der im Antrag vorausgesetzten Situation ersichtlich \naußerhalb der Mitbestimmungstatbestände der \nUmsetzung/Versetzung wie der Beförderung. Die von dem \nAntragsteller im Antrag aufgeführten Gründe stellen sich im \nKern allein als Folge der als unbeachtlich anzusehenden \nBegründung der Einwendungen gegen die Ausschreibung dar. Es ist \nauch nicht einmal im Ansatz ersichtlich, warum sich \nBeschäftigte mit Gesamtschulerfahrung bei der gegebenen \nKonstellation durch die erfolgte Ausschreibung ohne \nentsprechende Konkretisierung im Hinblick auf eine erwünschte \nGesamtschulerfahrung abhalten lassen könnten, sich zu bewerben. \nBenachteiligungen dieser Art müssen indes konkretisiert werden, \ndamit sie überhaupt als beachtliche Einwendungen im Rahmen der \nMitbestimmungstatbestände des § 72 Abs. 1 Satz 1 LPVG NRW \neingestuft werden können. Mit der bloßen Spekulation über \neventuelle weitere Bewerber bei einem hypothetischen \nKausalverlauf macht der Antragsteller keine Belange des \nkonkreten Besetzungsverfahrens mehr geltend. Es müsste vielmehr \nim Einzelfall eine konkrete auf Tatsachen gestützte Besorgnis \naufgezeigt werden. \n\n79\n\nEine Kostenentscheidung entfällt im \npersonalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.\n\n80\n\nFür eine Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlt es an den \ngesetzlichen Voraussetzungen.\n\n81","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303892","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-10-18/1-a-5334-98-pvl","cited_norms":[{"jurabk":"BetrVG","ref":"§ 99","ref_norm":"99","n":1},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303892","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303892","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-10-18/1-a-5334-98-pvl","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303892","retrieved":"2026-07-09 03:30:40.436200+00:00"}}