{"status":"available","doknr":"OLD303891","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:1018.1A5333.98PVL.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-10-18","aktenzeichen":"1 A 5333/98.PVL","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Rechtsbeschwerde wird zugelassen. \n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nMit Schreiben vom 4. und 25. Juni 1997 forderte der \nAntragsteller den Beteiligten unter Bezugnahme auf das \nInitiativrecht aus § 66 Abs. 4 iVm § 72 Abs. 1 Satz 1 LPVG NRW \nauf, den Lehrern M. O. , Q. Q. , \nX. T. und N. X. sowie der Lehrerin \nQ. X. umgehend für das kommende Schuljahr 1997/98 ein \nEinstellungsangebot zu unterbreiten. Die genannten Lehrer waren \nauf der Grundlage befristeter Arbeitsverträge bereits im \nSchuljahr 1996/97 als Erziehungsurlaubsvertretungen an \nverschiedenen Gesamtschulen des Regierungsbezirks \nL. beschäftigt. Ihre Arbeitsverträge erfassten auch eine \nTätigkeit im Schuljahr 1997/98. Mittlerweile sind sie \nunbefristet eingestellt. \n\n4\n\nZur Begründung seiner Initiativanträge führte der \nAntragsteller in jenen Schreiben gleich lautend im Wesentlichen \naus: Die genannten Kollegen erfüllten durch ihre Tätigkeit als \nEZU-Vertretungskräfte die Bedingungen für eine bevorzugte \nBerücksichtigung bei der Einstellung gemäß Runderlass des \nKultusministeriums vom 30. November 1993 (BASS 21-01-Nr. 25). \nZwar sei die Befristung ihrer bisherigen Arbeitsverträge zum \nSchuljahresbeginn 1997/98 noch nicht abgelaufen. Allerdings \nkönne dieser Tatbestand - wie in den Vorjahren - im Wege einer \nKulanzlösung durch ein gleichzeitiges Angebot eines \nAuflösungsvertrages umgangen werden. Es sei zu berücksichtigen, \ndass der entsprechende Erlass im Laufe dieses Schuljahres hätte \nverändert werden sollen, wodurch die Anspruchsvoraussetzungen \nentfallen wären; insofern hätten die Kollegen und die Kollegin \nvor den entsprechenden Fristen keinen Auflösungsvertrag \nbeantragen können, ohne eine folgende frühzeitige \nArbeitslosigkeit zu riskieren. Das veränderte Vorgehen des \nBeteiligten sei um so unverständlicher, da zumindest Herr \nT. sogar schriftlich eine Anfrage bezüglich seiner \neventuellen Ansprüche an die Bezirksregierung gestellt habe, \nohne eine Antwort zu erhalten. Zuletzt sei darauf hinzuweisen, \ndass der Beteiligte mit seinem Vorgehen im Land offensichtlich \nseinen Ermessensspielraum als einziger so restriktiv \nausschöpfe. \n\n5\n\nNachdem der Beteiligte zunächst mit Schreiben vom 10. Juni \n1997 unter Hinweis darauf, dass beabsichtigt sei, den \nInitiativantrag vom 4. Juni 1997 abzulehnen, um Erörterung der \nAngelegenheit gebeten hatte, vertrat er mit Schreiben vom 2. \nJuli und 9. September 1997 den Standpunkt, die Initiativanträge \nvom 4. und 25. Juni 1997 seien unzulässig, da sich ein \nInitiativantrag gemäß § 66 Abs. 4 LPVG NRW nicht auf konkrete \nEinstellungsvorlagen beziehen dürfe. \n\n6\n\nAm 27. Oktober 1997 hat der Antragsteller das vorliegende \nBeschlussverfahren eingeleitet. Durch den angefochtenen \nBeschluss hat die Fachkammer für \nLandespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts den \nAntrag, \n\n7\n\nfestzustellen, dass seine \nInitiativanträge betreffend die \nLehrerinnen und Lehrer M. \nO. , X. T. und \nQ. X. vom 4. Juni 1997 (325 a - \nd/97) sowie des Lehrers N. X. \nvom 25. Juni 1997 (444/97) zulässig \nwaren und die Weigerung der Erörterung \nhierüber das Initiativrecht des \nAntragstellers aus § 66 Abs. 4 LPVG \nverletzt hat, \n\n8\n\nmit im Wesentlichen folgender Begründung abgelehnt: Das \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen habe in \ndem Beschluss vom 08. März 1988 - CL 19/87 - zu den Grenzen des \nInitiativrechts der Personalvertretung Stellung genommen. \nDanach überschreite die Personalvertretung die durch Sinn und \nZweck des Initiativrechts gezogene Grenze, wenn sie versuche, \nmit Hilfe ihrer Antragsbefugnis individuelle Anliegen einzelner \nBeschäftigter durchzusetzen oder unmittelbar Einfluss auf eine \nim personalpolitischen Ermessen der Dienststelle stehende \nEntscheidung zu nehmen. Auch die ihr im Rahmen der \nMitbestimmung obliegende Überwachungspflicht berechtige sie \nnicht, den Rechtsschutz oder die Interessenvertretung eines \neinzelnen Beschäftigen zu übernehmen oder in das rechtmäßig \nausgeübte personalpolitische Ermessen der Dienststelle \neinzugreifen. Den Ausführungen sei auch unter Berücksichtigung \nder nunmehr geänderten Fassung des § 66 Abs. 4 Satz 1 LPVG NRW \nzu folgen. Auch wenn von dem Wortlaut der Vorschrift des § 66 \nAbs. 4 Satz 1 LPVG NRW die Wahrnehmung individueller Interessen \nder Beschäftigten umfasst werde, liege es grundsätzlich \naußerhalb des Rahmens der Mitwirkungsrechte des Personalrats, \nwenn dieser versuche, in das allein dem Dienststellenleiter \naufgrund seines Direktionsrechts obliegende Auswahlermessen bei \nPersonalentscheidungen einzugreifen. \n\n9\n\nGegen diesen den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers \nam 20. Oktober 1998 zugestellten Beschluss haben diese am 18. \nNovember 1998 Beschwerde eingelegt und die Beschwerde am 14. \nDezember 1998 im Wesentlichen wie folgt begründet:\n\n10\n\nDas Verwaltungsgericht habe die Vorschrift des § 66 Abs. 4 \nLPVG NRW neuer Fassung iVm § 72 Abs. 1 Satz 1 LPVG NRW \nunzutreffend ausgelegt. Der Personalrat könne sein \nInitiativrecht nicht nur im Rahmen von bereits von der \nDienststelle selbst geplanten mitbestimmungspflichtigen \nMaßnahmen ausüben. Er sei vielmehr befugt, eigenständige \nMaßnahmen zu beantragen, die, würden sie von der Dienststelle \nselbst initiiert, seiner Mitbestimmung unterlägen. Der klare \nWortlaut der Vorschrift besage, dass dieses Recht sich auch auf \nMaßnahmen beziehe, die \"einzelne Beschäftigte betreffen oder \nsich auf sie auswirken\". Die Vorschrift des § 66 Abs. 4 LPVG \nNRW könne in ihrem Inhalt nicht eingeschränkt werden, wie es \ndas Verwaltungsgericht unter Rückgriff auf die Entscheidung des \nFachsenats vom 8. März 1988 formuliert habe. Eine \nverfassungskonforme Auslegung finde - wie jede \nGesetzesauslegung - ihre Grenze am Wortlaut der auszulegenden \nVorschrift. Wenn das Verwaltungsgericht der Ansicht sei, die \nVorschrift sei verfassungswidrig - weil zu weitgehend -, hätte \nes die Vorlage zum Bundesverfassungsgericht beschließen müssen. \nIm Übrigen sei die Vorschrift des § 66 Abs. 4 LPVG NRW in ihrer \nneuen Fassung verfassungskonform. Richtig sei, dass der \nPersonalrat in Ausübung seiner Rechte keine Ergebnisse \nanstreben könne, die haushalts-, arbeits- oder \nbeamtenrechtlichen Vorgaben zuwiderlaufen würden. Unzutreffend \nsei, dass dann, wenn der Dienststelle ein (Auswahl)Ermessen \neingeräumt sei, das Initiativrecht nicht gegeben sei. Das \nInitiativrecht solle vielmehr erkennbar ein Recht des \nPersonalrats beinhalten, Anregungen bei der Dienststelle in \nBezug auf deren Ermessensausübung zu geben. Das Initiativrecht \nnach § 66 Abs. 4 Satz 1 LPVG NRW sei in keiner Weise geeignet, \ndas Ermessen der Dienststelle unzulässig zu beeinflussen oder \ngar einzuschränken; es gebe nach der Konstruktion des § 66 Abs. \n4 LPVG NRW keinerlei Möglichkeiten für den Personalrat die von \nihm angeregte bzw. initiierte Maßnahme zu erzwingen. Es sei \nlediglich ein Verfahren geregelt, das sicherstellen solle, dass \ndie vom Personalrat angeregten Maßnahmen von der Dienststelle \nauch ernst genommen und entsprechend behandelt würden. Dieses \nbeinhalte keinen unzulässigen Eingriff in die \nFunktionsfähigkeit und Rechte der Dienststelle. Das gesamte \nPersonalvertretungsrecht stelle letztendlich eine Beschränkung \nder Alleinentscheidungsmöglichkeiten der Dienststelle dar. \nDieses sei als demokratisches Instrument vom Gesetzgeber so \ngewollt. Der Personalrat stehe nach der ständigen \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen seines \nZuständigkeitsbereichs dem Dienststellenleiter als \ngleichberechtigter Partner gegenüber und schränke auf diese \nWeise dessen Alleinentscheidungsbefugnisse ein. Dieses sei im \nSystem der Mitbestimmung als Instrument der demokratischen \nBeteiligung der Beschäftigten angelegt.\n\n11\n\nDer Antragsteller hat seinen erstinstanzlichen Antrag \ndahingehend neu gefasst, dass er beantragt, \n\n12\n\nfestzustellen, dass er im Rahmen der \nAusübung seines Initiativrechts aus § \n66 Abs. 4 LPVG NRW berechtigt ist zu \nbeantragen, namentlich benannte - \nbereits befristet angestellte - \nLehrer/Lehrerinnen unbefristet \neinzustellen. \n\n13\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n14\n\nden angefochtenen Beschluss zu \nändern und dem neu gefassten Antrag zu \nentsprechen. \n\n15\n\nDer Beteiligte beantragt,\n\n16\n\ndie Beschwerde zurückzuweisen.\n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. \n\n18\n\nII.\n\n19\n\nDie fristgerecht erhobene und rechtzeitig begründete \nBeschwerde ist zulässig. Sie hat in der Sache jedoch keinen \nErfolg. \n\n20\n\nDer Antrag ist zulässig. Der Antragsteller hat zu Recht sein \nAntragsbegehren auf einen abstrakten Antrag umgestellt. Nachdem \neine unbefristete Einstellung der im konkreten Initiativantrag \ngenannten Lehrer - weil bereits erfolgt - nicht mehr in \nBetracht kommt, kann der Antragsteller sein Begehren nur noch \nmit einem vom strittigen Vorgang losgelösten abstrakten \nFeststellungsantrag weiterverfolgen. \n\n21\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Juni \n1993 - 6 P 3.92 -, BVerwGE 92, 295 = \nBuchholz 250 § 83 BPersVG Nr. 61 = NVwZ \n1994, 1220 = PersR 1993, 450 = PersV \n1994, 126 = RiA 1994, 94 = ZfPR 1993, \n190 = ZTR 1993, 525.\n\n22\n\nDer neugefasste abstrakte Antrag knüpft auch hinreichend \nkonkret an den ursprünglichen Streit an. \n\n23\n\nVgl. zu diesem Erfordernis: BVerwG, \nBeschluss vom 29. Januar 1996 - 6 P \n45.93 -, Buchholz 250 § 83 BPersVG Nr. \n69 = PersR 1996, 361 = PersV 1997, 106 \n= ZBR 1997, 45 = ZfPR 1996, 153.\n\n24\n\nDenn mit ihm greift der Antragsteller den Kern des im \nkonkreten Fall zwischen den Beteiligten entstandenen Streits \nüber die Beachtlichkeit eines Initiativantrags auf, mit dem der \nPersonalrat die Einstellung namentlich benannter - bereits \nbefristet beschäftigter - Personen verfolgt hatte. Für die \nKlärung der abstrakten Rechtsfrage besteht auch ein \nausreichendes Rechtsschutzbedürfnis, \n\n25\n\nvgl. zu den insoweit bei einem \nabstrakten Antrag zu stellenden \nAnforderungen: BVerwG, Beschluss vom \n29. Januar 1996 - 6 P 45.93 -, aaO,\n\n26\n\nda sich die strittige und entscheidungserhebliche \nRechtsfrage zwischen denselben Verfahrensbeteiligten \nvergleichbar mit einiger - mehr als nur geringfügiger - \nWahrscheinlichkeit erneut stellen wird.\n\n27\n\nDer Antrag ist indes unbegründet. Dabei ist zu \nberücksichtigen, dass sich der Antrag im Sinne eines \nGlobalantrags \n\n28\n\nvgl. dazu: Beschluss des Fachsenats \nvom 26. August 1998 - 1 A 2735/96.PVL -\n\n29\n\neinschränkungslos auf alle denkbaren Möglichkeiten \nerstreckt, unter denen ein Antrag auf unbefristete Einstellung \nnamentlich benannter Beschäftigter in Betracht kommt. Ein \nsolcher Antrag ist schon dann unbegründet, wenn nur \nhinsichtlich einer denkbaren Fallgestaltung das vom \nAntragsteller geltend gemachte Recht nicht besteht. \n\n30\n\nDas ist hier der Fall. Der Antragsteller überschreitet mit \ndem Antrag, namentlich benannte - bereits befristet angestellte \n- Beschäftigte unbefristet einzustellen, regelmäßig seine \nBefugnis aus § 66 Abs. 4 LPVG NRW, initiativ ein förmliches \nMitbestimmungsverfahren in Gang setzen zu können. \n\n31\n\nNach § 66 Abs. 4 Satz 1 LPVG NRW kann der Personalrat im \nRahmen seiner Aufgaben nach § 72 LPVG NRW in allen personellen, \nsozialen, organisatorischen und sonstigen innerdienstlichen \nAngelegenheiten Maßnahmen bei der Dienststelle beantragen, die \ndie Beschäftigten der Dienststelle insgesamt, Gruppen von ihnen \noder einzelne Beschäftigte betreffen oder sich auf sie \nauswirken; die Maßnahme ist dem Leiter der Dienststelle \nschriftlich vorzuschlagen und zu begründen. Die Einstellung von \nBeschäftigten gehört zu den nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 1. \nMitbestimmungstatbestand - LPVG NRW mitbestimmungspflichtigen \nSachverhalten und kann damit grundsätzlich auch Gegenstand \neines Initiativantrags sein. Das Initiativrecht nach § 66 Abs. \n4 Satz 1 LPVG NRW setzt - was auch vom Beteiligten nicht in \nAbrede gestellt wird - nicht erst dann ein, wenn der \nDienststellenleiter sich entschlossen hat, einen oder mehrere \nBeschäftigte einzustellen. Soweit eine Einstellung zugleich \nmit Blick auf ein bestehendes befristetes Arbeitsverhältnis \neinen entsprechenden Aufhebungsvertrag bzw. eine entsprechende \nÄnderung des Arbeitsvertrages voraussetzt, handelt es sich \nebenfalls um eine Maßnahme, die grundsätzlich Gegenstand eines \nInitiativantrags sein kann (vgl. § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 - \n6. Mitbestimmungstatbestand - LPVG NRW, § 72 a Abs. 2 und \nAbs. 8 LPVG NRW).\n\n32\n\n§§ 66 Abs. 4, 72 a Abs. 8 LPVG NRW berechtigen indes in den \nFällen des § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 1. \nMitbestimmungstatbestand - LPVG NRW grundsätzlich allein zu der \nallgemeinen Initiative, bereits haushaltsrechtlich vorhandene \nStellen durch die unbefristete Einstellung bereits befristet \nangestellter Beschäftigter zu besetzen; die Einstellung \nnamentlich benannter Beschäftigten kann derart weitgehend, wie \nvom Antragsteller in seinem Antrag zum Ausdruck gebracht, \ndemgegenüber zulässigerweise nicht verfolgt werden. \n\n33\n\nDie in der Rechtsprechung des Fachsenats\n\n34\n\nvgl. Beschlüsse vom 8. März 1988 \n- CL 19/87 - , PersV 1988, 359 = NWVBl. \n1988, 305 = PersR 1988, 329, vom \n8. März 1988 - CL 6/87 -, OVGE 40, 30, \nund vom 5. August 1991 - CL 24/89 -, \nOVGE 42, 196 = DVBl. 1991, 164 = NVwZ-\nRR 1992, 253 = PersV 1993, 41,\n \nin Anlehnung an die Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts \n\n35\n\nvgl. u.a. BVerwG, Beschluss vom 11. \nJuli 1995 - 6 P 22.93 -, BVerwGE 99, 69 \n= PersR 1995, 524 = ZfPR 1996, 10 = DÖV \n1996, 123 = NVwZ 1996, 474 = PersV \n1996, 212, vom 23. November 1983 - 6 P \n12.81 -, vom 1. November 1983 - 6 P \n12.83 -, PersV 1985, 475, vom 26. \nOktober 1983 - 6 P 6.83 -, PersV 1985, \n477, vom 25. Oktober 1983 - 6 P 22.82 - \nBVerwGE 68, 137 = ZBR 1984, 73 = DVBl. \n1984, 436 = ZBR 1984, 150 = PersV 1985, \n434, und vom 13. Februar 1976 - VII P \n9.74 - BVerwGE 50, 176 = ZBR 1976, 351 \n= PersV 1977, 179,\n\n36\n\nentwickelten Grundsätze über den materiellen Inhalt des \nInitiativrechts nach dem Landespersonalvertretungsgesetz NRW, \ninsbesondere zu seinem Umfang und seinen Grenzen bei \npersonellen Maßnahmen, beanspruchen auch nach der Neuregelung \ndes § 66 Abs. 4 LPVG NRW durch das Gesetz zur Änderung des \nPersonalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom \n27. September 1994 (GV NRW S. 846, 847) Geltung. Die \nNeuregelung unterscheidet sich - für sich genommen - von den \nder Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Grunde \ngelegten personalvertretungsrechtlichen Regelungen anderer \nLänder nicht derart, dass die Rechtsprechung darauf nicht \nübertragen werden könnte. \n\n37\n\nVgl. zu dem im Wesentlichen gleich \nlautenden § 56 Abs. 1 des Gesetzes über \ndie Mitbestimmung der Personalräte für \ndas Land Schleswig-Holstein \nherausgestellt ausdrücklich: BVerfG, \nBeschluss vom 24. Mai 1995 - 2 BvF \n1/92 -, BVerfGE 93, 37, 80 = NVwZ 1996, \n574 = DVBl. 1995, 1291 = ZfPR 1995, 185 \n= PersV 1995, 553 = PersR 1995, 483 = \nZBR 1996, 15 = DÖV 1996, 74. \n\n38\n\nEin Initiativrecht, das auf die Wahrnehmung - \npersonalvertretungsrechtlich nicht schutzwürdiger \n(Einzel-)Interessen einzelner Beschäftigter zielt oder einer im \npersonalpolitischen Ermessen der Dienststelle stehenden \nEntscheidung vorgreift, steht dem Personalrat weiterhin nicht \nzu. Im Übrigen setzt ein Initiativantrag, der auf die \nEinstellung von Beschäftigte zielt, voraus, dass die \nhaushaltsrechtlichen Vorgaben für die Einstellung bereits \nerfüllt und nicht erst noch zu schaffen sind.\n\n39\n\nDiese Einschränkungen ergeben sich aus der auch nach der \nNeuregelung des § 66 Abs. 4 Satz 1 LPVG NRW unveränderten \nVerknüpfung des Initiativrechts mit der Mitbestimmungskompetenz \nder Personalvertretung in Bezug auf die \nMitbestimmungstatbestände nach § 72 LPVG NRW. Nur \"im Rahmen \nseiner Aufgaben nach § 72 \" (LPVG NRW) kann der Personalrat aus \neigenem Recht ein Mitbestimmungsverfahren einleiten. Auch das \nBegründungserfordernis in § 66 Abs. 4 Satz 1 LPVG NRW zeigt \ndeutlich auf, dass nicht schon jeder Bezug der den \nInitiativantrag auslösenden Gründe zu einem Sachverhalt, der \neinen mitbestimmungspflichtigen Tatbestand aus § 72 LPVG NRW \nbetrifft, zu seiner Beachtlichkeit ausreicht. Hier muss \nvielmehr Vergleichbares gelten, wie im Rahmen des \nBegründungserfordernisses einer Zustimmungsverweigerung im \nFalle der Mitbestimmung an einer von der Dienststelle \nbeabsichtigten Maßnahme. Die Anforderungen an die Begründung \nder Zustimmungsverweigerung durch den Personalrat soll \nverhindern, dass der Beteiligte zu einem förmlichen Verfahren \ngezwungen wird, wenn die vom Personalrat angeführten Gründe \nsich dem gesetzlichen Mitbestimmungstatbestand, dessen Inhalt \nund insbesondere dem Sinn und Zweck des gesetzlichen \nMitbestimmungserfordernisses nicht mehr zuordnen lassen. \n\n40\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom \n6. September 1995 - 6 P 41.93 -, \nBVerwGE 99, 201 = NVwZ 1997, 96 = PersR \n1996, 24 = PersV 1996, 265, Beschluss \ndes Fachsenats vom 5. April 2000 - 1 A \n5152/98 -.\n\n41\n\nGleiches muss für das Initiativrecht gelten. Erforderlich \nist ein Bezug zu den Mitbestimmungskompetenzen nach §§ 72, 72 a \nLPVG NRW.\n\n42\n\nDas Initiativrecht erweitert also die Kompetenzen des \nPersonalrats nicht gegenüber denjenigen, die ihm im Falle einer \nkonkreten Vorlage des Dienststellenleiters nach § 72 LPVG NRW \neröffnet werden. Das Initiativrecht soll der Personalvertretung \nlediglich als wirksames Mittel dazu dienen, die Dienststelle im \nFalle ihrer Untätigkeit zum Handeln zu zwingen, um in dem sich \nanschließenden Mitwirkungsverfahren ihre Rechte in der Sache \nwahrnehmen zu können. Entsprechend lassen sich im Rahmen eines \nInitiativantrags auch nur Anliegen verfolgen, die im \numgekehrten Fall einer Vorlage der Dienststelle beachtlich sein \nkönnten. \n\n43\n\nDas bedeutet zunächst, dass das Initiativrecht endet, wenn \nder Initiativantrag zugleich eine der - passiven - \nMitbestimmung nach § 72 LPVG NRW entzogene haushaltsrechtliche \nEntscheidung der Dienststellenleitung voraussetzt.\n\n44\n\nDie auf die (unbefristete) Einstellung von Beschäftigten \nzielende Initiative eines Personalrats ist an die \nungeschriebene Voraussetzung geknüpft, dass überhaupt freie \noder frei werdende Stellen vorhanden sind. Das Initiativrecht \nsoll - wie aufgezeigt - die gesetzlichen \nMitbestimmungsbefugnisse der Personalvertretung nicht \nerweitern, sondern lediglich deren Ausübung in aktiver Form \nermöglichen. Ein Initiativantrag, der zugleich mit der \nausdrücklich erwähnten Einstellung von Beschäftigten die \nEntscheidung über Schaffung der haushaltsrechtlichen \nVoraussetzungen initiiert, ist unzulässig. Im Zusammenhang mit \neiner derartigen Maßnahme kann der Personalvertretung \nallenfalls auf der Grundlage des § 75 Nr. 1 LPVG NRW ein \nAnhörungsrecht zustehen. In solchen Angelegenheiten besitzt die \nPersonalvertretung jedoch nach der ausdrücklichen Bestimmung \ndes § 66 Abs. 4 Satz 1 LPVG NRW kein Initiativrecht. Diese \nRechtsfolge kann nicht dadurch umgangen werden, dass \nVorbereitungsmaßnahmen, die lediglich der Anhörungspflicht \nunterliegen, im Antrag unerwähnt bleiben und eine zeitlich \nnachfolgende mitbestimmungspflichtige Maßnahme zum - scheinbar \neinzigen - Gegenstand des Initiativrechts gemacht wird. \n\n45\n\nVgl. Beschluss des Fachsenats vom \n8. März 1988 - CL 44/86 -, OVGE 40, 38; \nBVerwG, Beschluss vom 11. Juli 1995 \n- 6 P 22.93 -, aaO. \n\n46\n\nDas Initiativrecht endet des Weiteren, wenn der \nInitiativantrag sich auf Sachverhalte bezieht, die einen \npersonalpolitischen Ermessens- und Beurteilungsspielraum des \nDienststellenleiters bei der Auswahl betreffen, oder wenn mit \nihm (Einzel)Interessen von Beschäftigten verfolgt werden, die \nüber diejenigen hinausgehen, die im Rahmen des entsprechenden \nMitbestimmungstatbestandes des § 72 LPVG NRW geltend gemacht \nwerden könnten. Diese Grenzen werden regelmäßig überschritten, \nwenn die Einstellung von konkret benannten Beschäftigten \ninitiiert wird. \n\n47\n\nEine Initiative, mit der die Einstellung konkret benannter \nPersonen verfolgt wird, betrifft regelmäßig den \npersonalpolitischen Auswahlspielraum, auf den sich das \nInitiativrecht nicht erstreckt. Der Personalrat nimmt damit die \npersonelle Auswahlentscheidung vorweg, die im Fall eines vom \nDienststellenleiter eingeleiteten Mitbestimmungsverfahrens \ndiesem vorgelagert und grundsätzlich der Mitbestimmung entzogen \nwäre. Die Unzulässigkeit eines solchen Vorgehens ergibt sich \naus der aufgezeigten Abhängigkeit des Initiativrechts von den \n- eingeschränkten - Kompetenzen der Personalvertretung im \nRahmen einer Mitbestimmung nach § 72 Abs. 1 LPVG NRW in \npersonellen Angelegenheiten. Zwar unterliegt die Einstellung \nnamentlich bezeichneter Personen, wenn sie vom Beteiligten \nbeabsichtigt ist, der Mitbestimmung. An der vorausgehenden \nAuswahlentscheidung zwischen verschiedenen Bewerbern selbst, \ndie den Ermessens- und Beurteilungsspielraum der Behörde \nbetreffen, besteht demgegenüber kein Mitbestimmungsrecht. \nEinwendungen, die sich darauf beziehen, liegen regelmäßig \naußerhalb der Kompetenz der Personalvertretung im Falle eines \nvom Dienststellenleiters eingeleiteten Verfahrens nach § 72 \nAbs. 1 Nr. 1 LPVG NRW und sind deshalb unbeachtlich. Die \npersonelle Auswahlentscheidung stellt einen wesentlichen \nBestandteil der Regierungsgewalt dar und erfordert im \nbesonderen Maße eine unbeeinflusste Entscheidung durch die \ndemokratisch legitimierten zuständigen Stellen. \n\n48\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom \n11. Februar 1981 - 6 P 44.79 -, BVerwGE \n61, 325, 329; Beschluss des Fachsenats \nvom 25. März 1997 - 1 A 3677/93.PVL -. \n\n49\n\nDie Teilhabe der Personalvertretung ist dabei darauf \nbeschränkt, dass nach § 65 Abs. 2 LPVG NRW ein Mitglied des \nPersonalrats an Gesprächen teilnehmen kann, die im Rahmen \ngeregelter oder auf Übung beruhender Vorstellungsverfahren zur \nAuswahl unter mehreren dienststelleninternen oder \ndienststellenexternen Bewerbern von der Dienststelle geführt \nwerden. \n \nZugleich findet das Initiativrecht in Bezug auf personelle \nMaßnahmen seine Grenzen, wenn es um die ausschließliche \nWahrnehmung privater Interessen einzelner Beschäftigter geht. \nInteressen einzelner Beschäftigter kann die Personalvertretung \nebenfalls allein im Umfange ihrer \npersonalvertretungsrechtlichen Aufgaben im Rahmen der §§ 72, \n72a LPVG NRW geltend machen. Verfolgt die Personalvertretung \ndie Einstellung bestimmter - namentlich benannter - Personen, \nwird es sich regelmäßig - wie hier - um eine \nInteressenvertretung jenseits dieser Kompetenz handeln, wenn \ndie namentlich benannten Personen wie im gegebenen Fall den für \ndie Einstellung in Betracht kommenden Personenkreis nicht \nerschöpfen.\n\n50\n\nDem Schutz individueller Interessen durch den Personalrat im \nWege der Mitbestimmung sind auch im Rahmen des § 72 Abs. 1 LPVG \nNRW enge Grenzen gesetzt; der Personalrat ist Organ der \nPersonalverfassung und zugleich Teil der Dienststelle. Er ist \nnicht Vertreter oder Bevollmächtigter des einzelnen \nBediensteten gegenüber dem Dienststellenleiter. Er hat in \nerster Linie im (kollektiven) Interesse der in der Dienststelle \nweisungsgebunden tätigen Beschäftigten zu handeln. \n\n51\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 27. März \n1979 - 2 BvR 1011/78 -, BVerfGE 51, 77 \n= DVBl. 1979, 458 = DB 1979, 1231 = NJW \n1979, 1875 = PersV 1979, 240.\n\n52\n\nDamit liegen Initiativen des Personalrats im Interesse \neinzelner Beschäftigter nicht generell außerhalb des Rahmens \ndes ihm eingeräumten Rechts. Die Befassung der Dienststelle mit \nder beantragten Maßnahme kann der Personalrat aber nur in \nsolchen Angelegenheiten durch einen eigenen Antrag erzwingen, \nin denen das Unterlassen oder die sachlich nicht \ngerechtfertigte Verzögerung der beabsichtigten Maßnahme seitens \nder Dienststelle Belange berührt, die die Personalvertretung im \nRahmen ihrer Aufgaben wahrzunehmen hat. \n\n53\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom \n25. Oktober 1983 - 6 P 22.82 -, aaO, \nvom 17. August 1989 - 6 P 11/87 -, aaO, \nund vom 13. Februar 1976 - VII P \n9.74 -, aaO.\n\n54\n\nAn einem derartigen Bezug fehlt es aber gerade, wenn die \nEinstellung namentlich benannter Beschäftigter verlangt wird, \ndie lediglich einen Teil eines großen Interessenten- und \nBewerberkreises darstellen.\n\n55\n\nAuch die der Personalvertretung im Rahmen der Mitbestimmung \nobliegenden Überwachungspflichten berechtigt sie nicht dazu, \njenseits ihrer Aufgaben im Rahmen der Mitbestimmung nach §§ 72, \n72 a LPVG NRW den Rechtsschutz oder die Interessenvertretung \neines einzelnen Beschäftigten zu übernehmen. \n\n56\n\nVgl. BVerwG, Beschlüssr vom \n1. November 1983 - 6 P 12.83 -, aaO, \nund vom 11. Juli 1995 - 6 P 22.93 -, \naaO.\n\n57\n\nDie im Kern kollektive Ausrichtung des Personalrats im \nRahmen seiner Aufgaben nach §§ 72, 72 a LPVG NRW bleibt davon \nunberührt, dass der Personalrat nach § 64 Nr. 1 LPVG NRW unter \nanderem die allgemeine Aufgabe hat, Maßnahmen, die der \nDienststelle oder ihren Angehörigen dienen, zu beantragen. \n\n58\n\nSo aber Dr. Wahlers, Änderungen im \nPersonalvertretungsrecht NRW, PersV \n1996, 95, 99.\n\n59\n\nDies ergibt sich bereits daraus, dass § 64 Nr. 1 LPVG NRW \ngerade nicht den Bereich der (aktiven) Mitbestimmung definiert, \nsondern vielmehr ein Antragsrecht jenseits auch des \nInitiativrechts statuiert. § 64 LPVG NRW gibt der \nPersonalvertretung in den genannten Bereichen eine Reihe \nnichtförmlicher Beteiligungsrechte und verdeutlicht dadurch, \ndass der Handlungsrahmen der Personalvertretung nicht auf die \nEinzelfälle der §§ 72 f. beschränkt ist. \n\n60\n\nVgl. zu § 68 Abs. 1 BPersVG: BVerwG, \nBeschluss vom 31. Oktober 1995 - 6 P \n30.93 -,Buchholz 251.2 § 85 BlnPersVG \nNr 11 = PersR 1996, 154 = PersV 1996, \n321.\n\n61\n\nDie Durchsetzungsmöglichkeiten der Personalvertretung ist \ndabei freilich darauf beschränkt, die Vorstellungen an den \nDienststellenleiter heranzutragen, der dann in eigener \nVerantwortung zu entscheiden hat.\n\n62\n\nDass die Personalvertretung für die Tatbestände des § 72 \nAbs. 1 LPVG NRW, d. h. bei personellen Maßnahmen, im \nInitiativverfahren letztlich eine Entscheidung der Dienststelle \nim Sinne eines Initiativantrags nicht erzwingen kann, ist im \ngegebenen Zusammenhang unerheblich. Denn nach § 66 Abs. 4 LPVG \nNRW ist - wie ausgeführt - bereits tatbestandlich ein \nInitiativantrag mangels ausreichender Anknüpfung an \npersonalvertretungsrechtliche Kompetenzen im Rahmen des § 72 \nAbs. 1 LPVG NRW ausgeschlossen, der zugleich die Schaffung der \nhaushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die beantragte \nMaßnahme initiiert, einer personellen Auswahlentscheidung des \nDienststellenleiters vorgreift oder eine \npersonalvertretungsrechtlich nicht schutzwürdige \nInteressenvertretung eines einzelnen Beschäftigten beinhaltet. \nDie gesetzliche Ausgestaltung des Verfahrens wird erst \nrelevant, wenn der Tatbestand einer Vorschrift - seinem \nWortlaut nach - eine Mitbestimmungsbefugnis der \nPersonalvertretung eröffnet und sich die Frage nach deren \nRechtmäßigkeit stellt. Das Fehlen einer \nLetztentscheidungsbefugnis bei Initiativen in personellen \nAngelegenheiten ist freilich Voraussetzung dafür, dass die \nPersonalvertretung überhaupt in Personalangelegenheiten nach \n§ 72 Abs. 1 LPVG NRW initiativ tätig werden darf, etwa mit dem \nAntrag, eine vorhandene Stelle durch Einstellung zu besetzen. \nDamit wird namentlich ein unzulässiger Eingriff in die \nErmessensfreiheit des Dienststellenleiters verhindert, von \n(haushaltsrechtlich) möglichen personellen Maßnahmen, \ninsbesondere Beförderungen oder Einstellungen, keinen oder nur \nbegrenzt Gebrauch zu machen.\n\n63\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Juli \n1995 - 6 P 22.93 -, aaO, 69, 73.\n\n64\n\nDass sich nach dem Wortlaut von § 66 Abs. 4 LPVG NRW \nInitiativanträge auf Maßnahmen beziehen können, die eine Gruppe \noder einzelne Beschäftigte betreffen oder sich auf sie \nauswirken, rechtfertigt ebenfalls keine andere Beurteilung des \nUmfanges und der Grenzen des eingeräumten Initiativrechts. Der \nmögliche Einzelbezug eines Initiativantrags war schon nach der \nbereits angeführten Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts ebenso wie nach der Rechtsprechung \ndes Fachsenats zu § 66 Abs. 4 LPVG NRW a.F. selbstverständlich. \nDies bedeutet nicht, dass damit - entgegen der im Rahmen der \npassiven Mitbestimmung nur eingeschränkten \nBeteiligungskompetenz des Personalrats bei den in § 72 Abs. 1 \nLPVG NRW benannten Maßnahmen - ein auf namentlich benannte \nBeschäftigte zielender Initiativantrag uneingeschränkt zulässig \nsein müsste. Der mögliche Einzelfallbezug eines \nInitiativantrags läuft bei dem aufgezeigten Verständnis des \nInitiativrechts nicht etwa in Bezug auf Personalmaßnahmen \nleer. Denn die unverändert zulässige Initiative, eine \nvorhandene Stelle/Beförderungsstelle zu besetzten, ist ohne \nweiteres eine solche, die sich - im Ergebnis - nur auf einzelne \nBeschäftigte auswirkt. \n\n65\n\nSchließlich bietet auch das Gesetzgebungsverfahren keine \ntragfähigen Anhaltspunkte dafür, dass die Kompetenzen der \nPersonalvertretung durch die Neufassung des § 66 Abs. 4 LPVG \nNRW über die ihr im Rahmen des § 72 LPVG NRW eröffneten \nKompetenzen hinaus erweitert werden sollten. Im Gesetzentwurf \nder Landesregierung vom 18. März 1993 - Landtagsdrucksache \n11/5258 - ist die Aufgabenstellung des \nPersonalvertretungsrechts vielmehr unverändert dahingehend \ndefiniert, dass die Dienststelle und die Personalvertretung \ngleichermaßen beauftragt sind, zur Erfüllung der dienstlichen \nAufgaben und zum Wohle der Beschäftigten im Rahmen der Gesetze \nund Tarifverträge vertrauensvoll zusammen zu arbeiten, und es \nhierbei gilt, für einen Ausgleich der Interessen der \nBeschäftigten einerseits und der Gewährleistung der \nAufgabenerfüllung der öffentlichen Hand andererseits Sorge zu \ntragen. Auch die weitere Begründung der Änderungen zu § 66 \nAbs. 4 LPVG NRW zeigt, dass nur etwas Vorhandenes verstärkt und \nherausgestellt werden sollte. In der Begründung heißt es, \n\"durch die Änderung der Vorschrift von Abs. 4 wird verdeutlicht \n(Hervorhebung durch den Fachsenat), dass das sogenannte \nInitiativrecht des Personalrats umfassend und auch in \nEinzelpersonalien gegeben ist.\" Eine Kompetenzerweiterung \njenseits der Mitbestimmung des § 72 LPVG NRW ergibt sich daraus \nnicht. Insbesondere rechtfertigt die Begründung nicht den \nSchluss, der Gesetzgeber habe tatsächlich der \nPersonalvertretung - wesensfremd - jenseits eines \npersonalvertretungsrechtlich schutzwürdigen Interesses, zum \nSachwalter einzelner Beschäftigter machen oder ihm den mit \nBlick auf § 104 Satz 3 BPersVG der Mitbestimmung entzogenen \nBereich der personellen Auswahlentscheidung überantworten \nwollen. \n\n66\n\nIm Übrigen gilt, dass aus der Entstehungsgeschichte und den \nGesetzesmaterialien sich ergebende subjektive Zielvorstellungen \nder am Gesetzgebungsverfahren Beteiligten nicht dem objektiven \nGesetzesinhalt gleichstehen. Der Wille der gesetzgebenden \nInstanzen ist für die Interpretation nur insoweit bedeutsam, \nals er auch im Gesetzestext selbst seinen Niederschlag gefunden \nhat. \n\n67\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Januar \n2000 - 6 P 1.99 -, DokBer. B 2000, 197, \n201.\n\n68\n\nDaran fehlte es bei der Neuregelung des § 66 Abs. 4 LPVG NRW \nmit Blick auf die normierte Verknüpfung des Initiativrechts mit \nden Aufgaben der Personalvertretung im Rahmen des § 72 LPVG NRW \nselbst dann, wenn davon auszugehen wäre, dass die subjektiven \nZielvorstellungen des \"Gesetzgebers\" mit dem \nGesetzesverständnis des Antragstellers übereinstimmten. Der \nZusatz, dass Maßnahmen beantragt werden können, die einzelne \nBeschäftigte betreffen oder sich auf sie auswirken, entspricht, \nwie bereits ausgeführt, der bisherigen Rechtslage und bietet \nvon daher ebenfalls keine Grundlage für die Annahme einer \nErweiterung der Kompetenzen der Personalvertretung im Rahmen \neines Initiativantrags gegenüber ihren \nmitbestimmungsrechtlichen Kompetenzen im Rahmen der §§ 72, 72 a \nLPVG NRW. \n\n69\n\nEine Kostenentscheidung entfällt im \npersonalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.\n\n70\n\nDie Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, weil die Frage, ob die \nPersonalvertretung im Rahmen der Ausübung ihres Initiativrechts \naus § 66 Abs. 4 LPVG NRW in der Fassung des Dritten Gesetzes \nzur Änderung des Personalvertretungsgesetz für das Land \nNordrhein-Westfalen vom 27. September 1994 (GV NRW S. 846, 847) \nberechtigt ist, die unbefristete Einstellung namentlich \nbenannter Personen zu beantragen, grundsätzliche Bedeutung \nhat.\n\n71","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303891","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-10-18/1-a-5333-98-pvl","cited_norms":[{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":2},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303891","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303891","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-10-18/1-a-5333-98-pvl","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303891","retrieved":"2026-07-09 03:30:40.331981+00:00"}}