{"status":"available","doknr":"OLD303890","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:1018.1A4961.98PVL.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-10-18","aktenzeichen":"1 A 4961/98.PVL","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nEs wird festgestellt, dass die Versetzung des EPHK A. von der \nBezirksregierung L. zur Kreispolizeibehörde E. nicht gemäß § 66 Abs. 3 Satz 4 \nLPVG NRW als gebilligt gilt.\n\nDie Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Beteiligten streiten darüber, ob die Versetzung des \nHerrn EPHK A. von der Bezirksregierung L. an die \nKreispolizeibehörde (OKD) E. nach § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG \nNRW als gebilligt gilt.\n\n4\n\nHerr EPHK A. war bei der \nVerkehrsüberwachungsbereitschaft (VÜB) L. eingesetzt. Ende \n1996 erklärte er sich einverstanden, aus persönlichen Gründen \nan die Kreispolizeibehörde E. versetzt zu werden. \n\n5\n\nDer Beteiligte bat daraufhin den Polizeipersonalrat bei der \nVÜB L. als zuständigen Personalrat für die abgebende \nBehörde sowie mit Schreiben vom 18. April 1997 den \nAntragsteller als zuständigen Personalrat für die aufnehmende \nBehörde um Zustimmung zur beabsichtigten Versetzung von Herrn \nEPHK A. . Der Polizeipersonalrat bei der VÜB L. \nerteilte in der Folge die Zustimmung. Der Antragsteller teilte \ndem Beteiligten demgegenüber unter dem 16. Mai 1997 mit, er \nerteile zu der beabsichtigten Maßnahme keine Zustimmung.\n\n6\n\nAm 13. Juni 1997 fand ein Erörterungsgespräch zwischen dem \nAntragsteller und dem Beteiligten statt, in dem u. a. die in \nRede stehende Versetzungsangelegenheit erörtert wurde. Die \nNiederschrift über das Erörterungsgespräch, die in der Sitzung \ndes Antragstellers am 27. Juni 1997 bei einer Enthaltung \nangenommen wurde, leitete der Antragsteller dem Beteiligten \nerstmals mit Schreiben vom 25. Juli 1997 zur Kenntnisnahme zu. \nWegen des Inhalts der Niederschrift und der zugrunde liegenden \nhandschriftlichen Protokollnotiz wird auf Bl. 105f. und \nBl. 110 der Gerichtsakte Bezug genommen. \n\n7\n\nAm 1. Juli 1997 unterrichtete die Abteilungsleiterin 2 Frau \nC. -N. den Vorsitzenden des Antragstellers \nfernmündlich über das in der \"Versetzungsangelegenheit \nA. \" mit Herrn Dr. C. beim OKD E. geführte \nGespräch. Ihr war mitgeteilt worden, dass er sich über die \nVerwendung von Herrn A. derzeit keine Gedanken machen \nwolle.\n\n8\n\nAm 18. Juli 1997 wurde die Angelegenheit erneut \nfernmündlich zwischen den Beteiligten besprochen. Der \nVorsitzende des Antragstellers vertrat in jenem Gespräch die \nAuffassung, dass im Erörterungsgespräch am 13. Juni 1997 eine \nUnterbrechung der Erörterung und damit eine Aussetzung des \nMitbestimmungsverfahrens vereinbart worden sei. Er wies weiter \ndarauf hin, dass die beabsichtigte Versetzung eine Umgehung \nder langjährigen Versetzungspraxis des Landes bedeuten würde. \nIm Anschluss an das Telefonat wies der Beteiligte mit \nSchreiben vom 21. Juli 1997 darauf hin, dass keine \nUnterbrechung der Erörterung vereinbart worden sei. In der \nErörterung sei darauf hingewiesen worden, dass allein der \nOberkreisdirektor als Dienstvorgesetzter über den Einsatz von \nHerrn A. zu entscheiden habe und diese Frage auch nicht \nGegenstand des Versetzungsverfahrens sei. Es sei gleichwohl \nzugesagt worden, sich nach Einsatzmöglichkeiten für Herrn \nA. zu erkundigen und den Antragsteller über das Ergebnis \nder Nachfrage zu unterrichten. Die Unterrichtung sei in der \nFolge fernmündlich erfolgt. Da eine fristgerechte schriftliche \nAblehnung der Zustimmung nach der Erörterung am 13. Juni 1997 \nnicht zugegangen sei, gelte die beantragte Maßnahme als \ngebilligt.\n\n9\n\nBei einem weiteren Gespräch zwischen den Beteiligten am 22. \nJuli 1997 vertrat der Antragsteller die Auffassung, dass im \nRahmen des Beteiligungsverfahrens für die Versetzung von Herrn \nA. von der Bezirksregierung L. zur Kreispolizeibehörde \nE. neben dem örtlichen Personalrat bei der \nBezirksregierung anstelle des Polizeibezirkspersonalrats der \nörtliche Personalrat bei der Kreispolizeibehörde E. hätte \nbeteiligt werden müssen. Dem begegnete der Beteiligte mit \nSchreiben vom 23. Juli 1997, in dem er ausführte, dass sich \ndie Zuständigkeit des Antragstellers als \"Stufenvertretung\" \naus § 78 Abs. 2 LPVG NRW iVm dem Erlass des Innenministeriums \nvom 30. Dezember 1994 - II A 2-7.03.01-72-105/94 - sowie den \nDurchführungsbestimmungen zum Landespersonalvertretungsgesetz \nergebe. Mit Schreiben vom 25. Juli 1997 stellte der \nAntragsteller die im Schreiben vom 21. Juli 1997 und 23. Juli \n1997 dargelegten Positionen des Beteiligten erneut in Frage. \n\n10\n\nMit Verfügung vom 31. Juli 1997 erfolgte die zur \nMitbestimmung gestellte Versetzung des Herrn A. mit \nWirkung vom 1. August 1997. Herr EPHK A. ist weiterhin \nbei der Kreispolizeibehörde E. beschäftigt. Er ist zur \nZeit vom Dienst suspendiert. Ein Amtsenthebungsverfahren ist \neingeleitet. \n\n11\n\nAm 7. Oktober 1997 hat der Antragsteller das vorliegende \nBeschlussverfahren eingeleitet. Durch den angefochtenen \nBeschluss hat die Fachkammer für \nLandespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts die \nAnträge,\n\n12\n\nfestzustellen, dass der Abbruch des \nMitbestimmungsverfahrens das \nMitbestimmungsrecht des Antragstellers \ngemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LPVG NRW \nverletzt,\n\n13\n\nhilfsweise\n\n14\n\nfestzustellen, dass es das \nMitbestimmungsrecht des Antragstellers \nverletzt, wenn das \nMitbestimmungsverfahren durch die \nDienststellenleitung mit der Begründung \nabgebrochen wird, dass mangels \nZustimmungsverweigerung \nZustimmungsfiktion eingetreten sei, \nobwohl in dem zwischen den Beteiligten \nstattgefundenen Erörterungsgespräch der \nDienststellenleiter auf Nachfragen \nerklärt hat, dass die Erörterung \nunterbrochen sei,\n\n15\n\nunter Hinweis auf ein fehlendes Rechtsschutzinteresse als \nunzulässig abgelehnt. Die den konkreten Streitfall auslösende \nFrage, ob die Zustimmung des Antragstellers in der \nVersetzungsangelegenheit als erteilt gelte, weil dieser sich \nnach durchgeführter Erörterung nicht geäußert habe (so der \nStandpunkt des Beteiligten), oder ob das \nMitbestimmungsverfahren nach Unterbrechung des \nErörterungsverfahrens noch fortzuführen sei (so der Standpunkt \ndes Antragstellers), habe sich dadurch erledigt, dass die \nVersetzung des Herrn A. unter gleichzeitiger Verlagerung \nvon dessen Planstelle bereits vollzogen worden sei. Ein Antrag \nauf Nachholung bzw. Fortsetzung des unterbliebenen \nMitbestimmungsverfahrens nach Vollziehung einer \nmitbestimmungspflichtigen Maßnahme scheide aus, weil ein \nsolcher voraussetze, dass es sich um eine abänderbare bzw. \nrückgängig zu machende Maßnahme handele. Das sei bei der \nerfolgten Versetzung nicht der Fall. Es handele sich um einen \nvon dem Beamten beantragten und ihn begünstigenden \nVerwaltungsakt, der nur unter den Voraussetzungen des § 48 \nAbs. 1 VwVfG zurückgenommen werden könne. Insoweit wäre aber \neine Entscheidung des Beteiligten, die Versetzung aufzuheben, \ngegenüber dem Beamten in jedem Falle ermessensfehlerhaft, weil \neine Ermessensreduzierung auf Null eingetreten sei. Denn das \nöffentliche Interesse, das für eine Aufhebung der \nVersetzungsverfügung sprechen könnte, bestehe ausschließlich \nin der Fortführung eines personalvertretungsrechtlichen \nBeteiligungsverfahrens in einem konkreten Einzelfall, ohne \ndass die abstrakte Verpflichtung, in \nVersetzungsangelegenheiten den Personalrat zu beteiligen, \nstreitig wäre. Daneben sei auch - ohne dass es entscheidend \ndarauf ankäme - zu Bedenken, dass Belange der Beschäftigten \nder aufnehmenden Dienststelle nicht in nennenswertem Umfang \nberührt sein könnten, da die Versetzung unter gleichzeitiger \nVerlagerung einer Planstelle erfolgt sei. Zudem sei zu \nbedenken, dass der Beamte zunächst davon habe ausgehen dürfen, \ndass in seiner Person sämtliche Voraussetzungen einer \nVersetzung erfüllt seien, und zwar gerade weil er nicht in der \nnormalen Versetzungsrunde, sondern außerplanmäßig als \nEinzelfall und unter gleichzeitiger Verlagerung der Planstelle \nzu einer anderen Dienststelle versetzt worden sei. Er und die \ndie Personalmaßnahme umsetzende Dienststelle des Beteiligten \nhätten auch darauf vertrauen können, dass die sonstigen \nFormvorschriften, zu denen u. a. die Beteiligung des \nAntragstellers gehöre, beachtet worden seien. Der Hilfsantrag \nsei unzulässig, da er - unbeschadet der abstrakten Fassung - \nkeine vom konkreten - erledigten - Streitstoff losgelöste \nabstrakte Rechtsfrage aufwerfe. \n\n16\n\nGegen den den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am \n9. Oktober 1998 zugestellten Beschluss haben diese am 28. \nOktober 1998 Beschwerde eingelegt und diese zugleich im \nWesentlichen wie folgt begründet: \n\n17\n\nBei der Versetzung handele es sich um einen der \nmitbestimmungspflichtigen Tatbestände, die jederzeit im Falle \neiner rechtswidrig unterbliebenen Mitbestimmung aus \ntatsächlichen oder rechtlichen Gründen rückgängig gemacht \nwerden könnten. Dies habe das Bundesverwaltungsgericht in \nseiner Entscheidung vom 16. September 1994 - 6 P 32.92 - \nunabhängig von der Frage entschieden, ob es sich bei der \nzugrunde liegenden Versetzung um einen begünstigenden oder \nbelastenden Verwaltungsakt handele. Bei dem in jenem Beschluss \nkonkret entschiedenen Sachverhalt habe es sich im Übrigen \nebenfalls um die Versetzung in Form eines begünstigenden \nVerwaltungsakts gehandelt. Den Ausführungen in dem \nangefochtenen Beschluss zu einer Ermessensreduzierung auf Null \nkönne nicht gefolgt werden. Aus § 66 LPVG NRW ergebe sich, \ndass eine der Mitbestimmung unterliegende Maßnahme ohne \nZustimmung des Personalrats rechtswidrig sei. Dies bedeute, \ndass bei jeder Versetzung der betroffene Beschäftigte von der \nRechtmäßigkeit nur dann ausgehen könne, wenn ein \nordnungsgemäßes Mitbestimmungsverfahren zugrunde gelegen habe. \nInsofern sei das Vertrauen von vornherein dahingehend \neingeschränkt, dass ein ordnungsgemäß abgewickeltes \npersonalvertretungsrechtliches Verfahren zugrunde gelegen \nhaben müsse. Sei dies nicht der Fall, müsse der Beschäftigte \nmit der jederzeitigen Rücknahme des dann rechtswidrigen \nVerwaltungsakts rechnen. Im Übrigen sei die von dem Gericht im \nZusammenhang mit der Ermessensentscheidung vorgenommene \nWertung nicht nachvollziehbar. Aus der Sicht des Gerichts \nsolle die Tatsache, dass es allein um die Fortführung eines \npersonalvertretungsrechtlichen Beteiligungsverfahrens im \nkonkreten Einzelfall gehe, ausreichen, das öffentliche \nInteresse an einer Rücknahme auszuschließen. Dabei werde \nverkannt, dass es sich bei personalvertretungsrechtlichen \nMaßnahmen iSd § 72 Abs. 1 Satz 1 LPVG NRW immer um Einzelfälle \nhandele. Schließlich hänge die Verletzung von Interessen der \nBeschäftigten der aufnehmenden Dienststelle - wie sich auch \naus der im Bereich des LPVG NRW heranzuziehenden Vorschrift \ndes § 77 Abs. 2 Nr. 3 BPersVG ergebe - nicht nur davon ab, ob \ndie Versetzung unter gleichzeitiger Verlagerung einer \nPlanstelle erfolge. Die Gründe für eine \nZustimmungsverweigerung könnten nicht nur in einer \nBenachteiligung iSd § 77 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG, sondern eben \nauch in den Fällen des § 77 Abs. 2 Nr. 3 BPersVG vorliegen. \nDies sei gerade der Grund, warum Herr A. in der neuen \nDienststelle \"nicht gewünscht\" gewesen sei. Ebenfalls handele \nes sich bei dem hilfsweise gestellten Antrag durchaus um eine \nabstrakte Rechtsfrage. Der Hauptantrag sei unter der \nVoraussetzung begründet, dass die Auffassung des Beteiligten, \ndass der Antragsteller als Vertreter der aufnehmenden \nDienststelle bei einer vertikalen Versetzung zu beteiligen \nsei, zutreffe. Diese Auffassung werde von dem Beteiligten im \nHinblick auf § 3 Abs. 3 Nr. 1 der Verordnung über \nbeamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des \nInnenministeriums vom 1. Mai 1981 in der Fassung der \nÄnderungsverordnung vom 21. Januar 1995 vertreten. Lege man \ndiese Auffassung zugunsten des Beteiligten als richtig \nzugrunde, sei der Abbruch des Mitbestimmungsverfahrens wegen \nangeblicher Zustimmungsfiktion gemäß § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG \nNRW rechtswidrig gewesen. Denn die Beteiligten hätten in der \nSitzung vom 13. Juni 1997 verabredet, wegen der Nachfrage \nbezüglich des Einsatzes des Herrn A. beim OKD E. die \nErörterung zu unterbrechen. Gleichzeitig sei verabredet \nworden, dass die Erörterung nach Vorliegen des Ergebnisses - \nmögliche Verwendung des Herrn A. - nachgeholt werden \nwürde. Dies habe zur Folge, dass die Frist des § 66 Abs. 3 \nSatz 1 Halbs. 2 LPVG NRW erst nach Wiedereintritt in die \nErörterung zu laufen beginne. Wenn dennoch der Beteiligte sich \nweigere, das Mitbestimmungsverfahren fortzuführen, sei dies \neine grobe Verletzung des Grundsatzes der vertrauensvollen \nZusammenarbeit. § 66 Abs. 3 LPVG NRW regele den Fall der \nUnterbrechung der Erörterung zwar nicht ausdrücklich. Jedoch \nsei die Vorschrift dahingehend auszulegen, dass wenn eine \nUnterbrechung der Erörterung in beiderseitigem Einvernehmen \nstattfinde, die Frist wegen dieser Unterbrechung nicht weiter \nlaufe. Dies gelte insbesondere dann, wenn zunächst weitere \nInformationen eingeholt werden sollten und die Parteien im \nHinblick darauf verabredeten, erneut das Gespräch zu suchen. \nDie Frist beginne in einer solchen Konstellation erst dann \nwieder zu laufen, wenn die Dienststelle erneut mit der \nPersonalvertretung in die Erörterung eintrete. \n\n18\n\nDer Antragsteller fasst seinen erstinstanzlichen \nHauptantrag dahingehend neu, dass er beantragt,\n\n19\n\nfestzustellen, dass die Versetzung \ndes EPHK A. von der \nBezirksregierung L. zur \nKreispolizeibehörde E. nicht gemäß \n§ 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NRW als \ngebilligt gilt.\n\n20\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n21\n\nden angefochtenen Beschluss zu \nändern und dem neugefassten \nHauptantrag, hilfsweise dem \nerstinstanzlichen Hilfsantrag, zu \nentsprechen.\n\n22\n\nDer Beteiligte beantragt,\n\n23\n\ndie Beschwerde zurückzuweisen.\n\n24\n\nEr hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend und \nträgt ergänzend vor: Es sei unstreitig, dass die in Rede \nstehende Versetzungsmaßnahme der Mitbestimmung unterliege. \nEine Aufhebung der bereits erfolgten Versetzung komme indes \nnicht mehr in Betracht. Eine solche wäre ermessensfehlerhaft, \nweil ein öffentliches Interesse an der Aufhebung der \nVersetzungsverfügung zu verneinen sei. Zu Recht führe das \nVerwaltungsgericht aus, dass der Beamte zunächst habe davon \nausgehen dürfen, dass in seiner Person sämtliche \nVoraussetzungen einer Versetzung erfüllt seien, gerade weil er \nnicht in der normalen Versetzungsrunde, sondern außerplanmäßig \nals Einzelfall und unter gleichzeitiger Verlagerung der \nPlanstelle zu einer anderen Dienststelle versetzt worden sei. \nEr habe, wie auch die die Personalmaßnahme umsetzende \nDienststelle, darauf vertrauen dürfen, dass die sonstigen \nFormvorschriften beachtet seien. Die Versetzung sei nicht \nunter Missachtung der einschlägigen Versetzungserlasse des \nInnenministeriums erfolgt. Das Innenministerium habe vielmehr \nmit Erlass vom 15. November 1996 die eventuell notwendig \nwerdende Unterstützung im Versetzungsverfahren A. bei der \nStellenverlagerung zugesagt. In der Sache sei das \nMitbestimmungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden. \nBeide Parteien seien in der Erörterung nicht dahingehend \nverblieben, dass die Erörterung ausgesetzt sei mit der Folge, \ndass die Frist nach § 66 LPVG NRW erst nach Wiederaufnahme der \nErörterung zu laufen beginne. Im Verlaufe der Erörterung sei \nseitens des Antragstellers nachgefragt worden, welche \nVerwendung für Herrn A. in E. vorgesehen sei. Es sei \ndann darauf hingewiesen worden, dass der OKD E. als \nDienstvorgesetzter den dienstlichen Einsatz von Herrn A. \nbestimme, dass er, der Beteiligte, jedoch bereit sei, sich \nnach Einsatzmöglichkeiten zu erkundigen. Nicht vereinbart \nworden sei indes eine Aussetzung der Erörterung und damit eine \nAussetzung des Verfahrens. Aus der Bereitschaft, sich bei dem \nin Fragen des Einsatzes seiner Beamten allein zuständigen OKD \nE. nach der Ausgestaltung des künftigen Arbeitsplatzes von \nHerrn A. zu erkundigen, den Schluss zu ziehen, damit sei \ndie Zustimmung zur Unterbrechung der Erörterung gegeben, sei \nnicht nachvollziehbar. Da sich der Antragsteller nach der \nErörterung nicht zu der geplanten Versetzung geäußert habe, \ngelte die beantragte Maßnahme gemäß § 66 Abs. 3 LPVG NRW nach \nAblauf der Frist als gebilligt. Im Übrigen komme eine \nZeugenvernehmung zur Aufklärung der Vorgänge im \nErörterungstermin nicht mehr in Betracht, da dem Beteiligten \nkeine Niederschrift über die Erörterung zugeleitet worden sei. \nDas LPVG NRW schreibe ausdrücklich in § 37 Abs. 2 vor, dass \ndem Leiter der Dienststelle die Niederschrift über die \nVerhandlung in Abschrift zuzuleiten sei, wenn er an der \nSitzung teilgenommen habe. Dieses Instrument solle \nsicherstellen, dass Konfliktsituationen vermieden würden und \nunterschiedliche Auffassungen darüber entständen, was und mit \nwelchem Ergebnis verhandelt worden sei. Der Antragsteller habe \ngesetzwidrig von diesem Instrument keinen Gebrauch gemacht. Er \nhabe sich damit selbst der Möglichkeit begeben, darauf \nzurückgreifen zu können. § 37 Abs. 2 LPVG NRW beinhalte die \nVermeidung von Zeugenaussagen und stelle alleine auf die \nEinhaltung der formalen Voraussetzungen ab. Damit trage das \nGesetz den schwierigen Umständen Rechnung, die durch \nZeugenaussagen und deren Bewertung entstehen könnten. Im \nRahmen von Mitbestimmungsverfahren könnten sehr weit reichende \nund einschneidende Maßnahmen für eine Vielzahl von Betroffenen \nin komplexen Rechtsmaterien zu entscheiden sein. Ferner könne \nes im Ergebnis nicht darauf ankommen, was einzelne \nPersonalratsmitglieder als vereinbart in Erinnerung behalten \nhätten. \n\n25\n\nÜber die Vorgänge während des Erörterungsgesprächs am 13. \nJuni 1997 haben die Mitglieder des Antragstellers schriftlich \nGedächtnisprotokolle erstellt, Herr T. und Frau \nC. -N. , die auf Seiten des Beteiligten an dem \nErörterungsgespräch teilgenommen hatten, haben entsprechende \nschriftliche dienstliche Erklärungen abgegeben. Wegen des \nInhalts der Erklärungen im Einzelnen wird auf Bl. 8 bis 13, \n111 bis 116, 120 bis 122, 128 bis 135 der Gerichtsakte Bezug \ngenommen. \n\n26\n\nWegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im \nÜbrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beteiligten (1 Heft) \nBezug genommen.\n\n27\n\nII.\n\n28\n\nDie fristgerecht erhobene und rechtzeitig begründete \nBeschwerde ist zulässig und begründet.\n\n29\n\nDer Antrag ist zulässig. Für den auf den konkreten \nStreitfall bezogenen Antrag besteht weiterhin ein \nRechtsschutzinteresse, obwohl die Versetzung des EPHK A. \nvon der Verkehrsüberwachung L. zur Kreispolizeibehörde \nbereits verfügt worden ist. \n\n30\n\nDas Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung eines auf \neinen konkreten Vorgang bezogenen \npersonalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens entfällt \nbei fortwirkenden und abänderbaren oder rückgängig zu \nmachenden Maßnahmen trotz deren Umsetzung nicht.\n\n31\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. März \n1995 - 6 P 31.93 -, BVerwGE 98, 77 = \nNVwZ 1997, 80 = PersR 1995, 423 = ZfPR \n1996, 5 = DÖV 1996, 120 = ZBR 1996, 49 \n= PersV 1996, 121 = Schütz BeamtR ES/D \nIV 1 Nr. 75, und vom 16. September 1994 \n- 6 P 32.92 -, BVerwGE 96, 355 = PersR \n1995, 16 = DVBl. 1995, 199 = PersV \n1995, 175 = ZBR 1995, 340 = NVwZ 1996, \n188 = Schütz BeamtR ES/D IV 1 Nr. 67; \nWidmaier, Rechtsfolgen der Verletzung \ndes Mitbestimmungsrechts unter \nbesonderer Berücksichtigung der neueren \nRechtsprechung, PersV 2000, 50, 52 f. \n\n32\n\nDiese Voraussetzungen liegen hinsichtlich der erfolgten \nVersetzung des EPHK A. vor. Auch im Falle einer auf \nAntrag des Beschäftigten erfolgten Versetzung gilt, dass weder \ndie vollzogene Versetzung noch eine damit im Zusammenhang \nstehende Übertragung eines Dienstpostens Maßnahmen sind, die \nim Falle einer rechtswidrig unterbliebenen Mitbestimmung aus \ntatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht mehr rückgängig \ngemacht oder abgeändert werden könnten. \n\n33\n\nSo ausdrücklich BVerwG, Beschluss \nvom 16. September 1994 - 6 P 32.92 -, \naaO, zu einem vergleichbaren Fall einer \nantragsgemäßen Versetzung - unter Bezug \nauf BVerwG, Urteil vom 13. November \n1986 - 2 C 20.84 -, BVerwGE 75, 138 = \nNVwZ 1987, 502 = DVBl. 1987, 416 = ZBR \n1987, 187, das eine Umsetzung betrifft. \n\n34\n\nDabei mag dahinstehen, ob nicht bereits die rechtlich und \ntatsächlich bestehende Möglichkeit, weitere Begleitmaßnahmen \nim Zusammenhang mit der Aufnahme des EPHK A. beim OKD \nE. zu verfügen, zur Begründung eines rechtlich \nschutzwürdigen Interesses an der (weiteren) Durchführung des \nkonkreten Beteiligungsverfahrens ausreicht. Denn jedenfalls \nist nicht ersichtlich, dass die Versetzung im Fall einer \nrechtswidrig unterbliebenen Mitbestimmung aus Rechtsgründen \nnicht rückgängig gemacht oder abgeändert werden könnte.\n\n35\n\nDer Auffassung der Fachkammer zu den rechtlichen \nHindernissen, die der Rückgängigmachung der Versetzung \nangeblich entgegenstehen, vermag der Senat nicht zu \nfolgen.\n\n36\n\nDie Versetzung mag - weil auf Antrag des Beschäftigten \nerfolgt - als begünstigender Verwaltungsakt zwar nur unter den \neinschränkenden Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG \nzurückgenommen werden können. Die tatbestandlichen \nVoraussetzungen einer Rücknahme stehen indes außer Frage, \nnamentlich die Rechtswidrigkeit der Maßnahme bei unterstellter \nVerletzung des Mitbestimmungsrechts des Beteiligten. \n\n37\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 13. November \n1986 - 2 C 20.84 -, aaO.\n\n38\n\nEin durchschlagender Grund, aus dem die versetzende Behörde \nrechtlich gehindert wäre, das ihr wegen der Rückgängigmachung \nder Versetzung zustehende Ermessen zu Lasten des Beschäftigten \nEPHK A. auszuüben, ist nicht ersichtlich. \n\n39\n\nSchon der Ausgangspunkt der angefochtenen Entscheidung, \ndass das öffentliche Interesse, das für eine Aufhebung der \nVersetzungsverfügung sprechen könnte, hier ausschließlich in \nder Fortführung eines personalvertretungsrechtlichen \nBeteiligungsverfahrens in einem konkreten Einzelfall bestehe, \nbedürfte weiterer Prüfung. Im Ansatz wird damit vorausgesetzt, \ndass die Versetzung allein wegen der fehlenden Beteiligung des \nAntragstellers rechtswidrig war. Demgegenüber macht der \nAntragsteller geltend, dass die Verfügung zugleich auch wegen \nVerstoßes gegen die Versetzungspraxis und gegen \nVersetzungsrichtlinien objektiv rechtswidrig erfolgt sei. \n\n40\n\nAber selbst wenn die Versetzung allein wegen mangelnder \nBeteiligung des Antragstellers rechtswidrig wäre, ergäbe sich \nnichts anderes, wäre insbesondere eine Entscheidung zu Lasten \ndes Betroffenen nicht aus Rechtsgründen ausgeschlossen. \nNamentlich die Frage nach den unterschiedlichen Gewichten der \nhinsichtlich der Rücknahme der Versetzung bestehenden \ngegenläufigen Interessen betrifft nicht die Kompetenz zur \n(Ermessens-)Entscheidung, also nicht die Frage, ob das \nErmessen überhaupt eröffnet ist, sondern allein das \nAbwägungsergebnis einer möglichen Entscheidung. Die erkennbare \nSachlage rechtfertigt indes nicht die Annahme, die \nEntscheidung müsste auf jeden Fall zugunsten des Betroffenen \nausfallen. Jedenfalls aus den genannten Gründen, die sich auf \nsonstige Rechtsfehler der Versetzung beziehen, folgt vielmehr, \ndass eine Entscheidung auch zu Lasten des Betroffenen möglich \nwäre. Unter dem Aspekt der Veränderbarkeit der getroffenen \nMaßnahme, der seinerseits einen Teilaspekt für das Vorliegen \ndes Rechtsschutzinteresses an der gerichtlichen Klärung der \nzur Entscheidung gestellten Problematik darstellt, reicht dies \nzur Bejahung des Rechtsschutzinteresses aus. Dabei bedarf es - \nim vorliegenden Zusammenhang - auch keiner weiteren Prüfung, \nob und welche personalvertretungsrechtlich beachtlichen \nEinwendungen der Antragsteller im Rahmen eines nachzuholenden \nMitbestimmungsverfahrens tatsächlich erheben kann, die einer \nVersetzung entgegenstehen und damit auch im Rahmen einer \nErmessensentscheidung zu Lasten des Versetzten eingestellt \nwerden könnten. Das Rechtsschutzinteresse der \nPersonalvertretung an der gerichtlichen Feststellung eines \nkonkreten Mitbestimmungsrechts ist hier wie sonst auch - \nunbeschadet der Frage eines denkbaren Anspruchs des \nbetroffenen Beschäftigten (etwa bei der Einstellung oder \nVersetzung) - nicht von der Substantiierung \npersonalvertretungsrechtlich beachtlicher Einwendungen gegen \ndie vollzogene Versetzung abhängig. \n\n41\n\nDies übersieht die Fachkammer, weil sie letztlich prüft, ob \nbeachtliche Einwände vorliegen können; sie gelangt zu der von \nihr vertretenen Auffassung nur deswegen, weil sie dies \nverneint. \n\n42\n\nIm Übrigen sind im gegebenen Fall beachtliche Einwände, \netwa im Zusammenhang mit der Besorgnis, dass der zu \nVersetzende durch sein Verhalten den Frieden in der \nDienststelle nachhaltig stören wird, \n\n43\n\nvgl. zur Beachtlichkeit eines \nsolchen Einwands: BVerwG, Beschluss vom \n16. September 1994 - 6 P 32.92 -, aaO, \n360, \n\n44\n\ndie ihrerseits im Rahmen einer (Ermessens-)Entscheidung, ob an \nder erfolgten Versetzung unverändert festgehalten werden soll, \neingestellt werden könnten, nicht nur nicht auszuschließen, \nsondern eher als naheliegend zu erwarten. Eine nähere \nAufklärung der weiteren Hintergründe der Sache war in diesem \nZusammenhang nicht veranlasst, weil das Rechtsschutzinteresse \nwegen der aus den genannten Gründen anzunehmenden \nVeränderbarkeit der Versetzung - hier auch eine weitere \nVersetzung betreffend - vorliegt.\n\n45\n\nDas Rechtsschutzinteresse an der Verfolgung des auf den \nkonkreten Sachverhalt abzielenden Antrags ist ferner nicht \ndadurch entfallen, dass Herr EPHK A. zwischenzeitlich vom \nDienst suspendiert worden ist. Die Suspendierung lässt das \nBeschäftigungsverhältnis zum Landkreis im Kern unberührt. \n\n46\n\nDer Antragsteller ist auch antragsbefugt. Antragsbefugt \nist, wem durch ausdrückliche Vorschrift ein Antragsrecht \neingeräumt worden ist oder wer durch die begehrte Entscheidung \nunmittelbar in seiner personalvertretungsrechtlichen Stellung \nbetroffen ist. Der Antragsteller muss danach einen Sachverhalt \nvortragen, aus dem sich, seine Richtigkeit unterstellt, \nergibt, dass ihm das geltend gemachte Recht zusteht.\n\n47\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Juni \n1998 - 6 P 7.97 -, ZfPR 1998, 184 = \nPersR 1998 = DVBl. 1999, 313; Be-\nschlüsse des Fachsenats vom 5. Februar \n1997 - 1 A 3104/93.PVL -, Schütz BeamtR \nES/D IV 1 Nr. 93 = PersR 1998, 33, und \nvom 31. Mai 1988 - CL 16/86 -, PersV \n1990, 33; Lorenzen/Schmitt, BPersVG, \n§ 83 RdNr. 41.\n\n48\n\nDas ist vorliegend der Fall. Soweit der Antragsteller im \nVorfeld des Beschlussverfahrens die Ansicht vertreten hat, \ndass neben dem bei der Verkehrsüberwachung L. gebildeten \n(örtlichen) Personalrat der bei der Kreispolizeibehörde \ngebildete Personalrat an seiner, des Antragstellers, Stelle \nhätte beteiligt werden müssen, wird dieser Vortrag im \nBeschlussverfahren nicht ausdrücklich weiterverfolgt. Der \nAntragsteller hat sich vielmehr zu Recht der Auffassung des \nBeteiligten angeschlossen, dass er als Vertreter der \naufnehmenden Dienststelle bei einer \"vertikalen Versetzung\" im \nHinblick auf § 3 Abs. 3 Nr. 1 der Verordnung über \nbeamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des \nInnenministeriums zum 1. Mai 1981 in der Fassung der \nÄnderungsverordnung vom 21. Januar 1995 (GV NRW S. 76) zu \nbeteiligen ist.\n\n49\n\nDer Antrag ist auch begründet. \n\n50\n\nDie Versetzung des EPHK A. zum 1. August 1997 gilt \nnicht nach § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NRW als gebilligt. \n\n51\n\nDie Versetzung unterlag - wie zwischen den Beteiligten \ninzwischen unstreitig - der Mitbestimmung des Antragstellers \nnach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LPVG NRW. Danach hat der \nPersonalrat u.a. mitzubestimmen in Personalangelegenheiten bei \nVersetzung zu einer anderen Dienststelle. Die an Sinn und \nZweck der gesetzlichen Regelung auszurichtende Auslegung führt \ndazu, dass insoweit grundsätzlich neben der Personalvertretung \nder abgebenden Dienststelle auch die der aufnehmenden \nDienststelle zu beteiligen ist. Wenn der Gesetzgeber eine \nvorrangige oder einseitige Zuordnung der Mitbestimmung unter \nAusschluss der aufnehmenden Dienststelle hätte bewirken \nwollen, hätte dieses im Gesetz einer ausdrücklichen Regelung \nbedurft.\n\n52\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 16. \nSeptember 1994 - 6 P 32.92 -, aaO, und \nvom 16. Juni 2000 - 6 P 6.99 -, DokBer. \nAusgabe B 2000, 242. \n\n53\n\nZuständige Personalvertretung für die aufnehmende \nDienststelle war hier der Antragsteller als Stufenvertretung \nauf der Grundlage des § 78 Abs. 1 Satz 1 LPVG NRW. Nach dieser \nVorschrift ist in Angelegenheiten, in denen die Dienststelle - \nwie hier die Kreispolizeibehörde - nicht zur Entscheidung \nbefugt ist, an Stelle des (örtlichen) Personalrats die bei der \nzuständigen übergeordneten Dienststelle gebildete \nStufenvertretung zu beteiligen. \n\n54\n\nSoweit eine Maßnahme der Mitbestimmung des Personalrats \nunterliegt, kann sie gemäß § 66 Abs. 1 LPVG NRW nur mit seiner \nZustimmung getroffen werden. Allerdings gilt eine Maßnahme \ngemäß § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NRW als gebilligt, wenn nicht \nder Personalrat innerhalb der in Abs. 3 Satz 1 genannten Frist \ndie Zustimmung unter Angabe der Gründe schriftlich verweigert. \nNach § 66 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 LPVG NRW ist der Beschluss \ndes Personalrats über die beantragte Zustimmung dem Leiter der \nDienststelle innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Antrags \nmitzuteilen; in den Fällen des Absatzes 2 Satz 3 Halbs. 2 der \nVorschrift beginnt die Frist \"mit dem Tage der Erörterung\" \n(§ 66 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 LPVG NRW). Die Fristen verdoppeln \nsich, wenn - wie hier - die Stufenvertretung in \nAngelegenheiten, die einzelne Beschäftigte oder Dienststellen \nbetreffen, beteiligt ist (§ 78 Abs. 2 LPVG NRW).\n\n55\n\nDa der Antragsteller nach Zugang des Antrags auf Zustimmung \ndem Beteiligten fristgerecht mitgeteilt hat, dass er der \nMaßnahme nicht zustimme, und der Beteiligte daraufhin die \nErörterung eingeleitet hat, liegt hier ein Fall des Absatzes 2 \nSatz 3 Halbs. 2 vor. Ein Ablauf der danach maßgeblichen \nErklärungsfrist aus § 66 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 LPVG NRW lässt \nsich zu Lasten des Antragstellers nicht feststellen. \n\n56\n\nDies ergibt sich allerdings nicht schon daraus, dass der \nAntragsteller vor der Versetzung keine konkreten Informationen \ndarüber erhalten hatte, wo konkret Herr A. nach seiner \nVersetzung Verwendung finden werde. Zwar beginnen die \nErklärungsfristen des § 66 Abs. 2 und 3 LPVG NRW - unbeschadet \neiner tatsächlich erfolgten Erörterung - erst zu laufen, wenn \nder Leiter der Dienststelle die zur ordnungsgemäßen \nWahrnehmung der Mitbestimmungsrechte erforderlichen \nInformationen und Unterlagen übermittelt hat. \n\n57\n\nVgl. allg. BVerwG, Beschluss vom \n10. August 1987 - 6 P 22.84 -, BVerwGE \n78, 65 = PersV 1988, 357 = ZBR 1988, \n258 = ZfPR 1989, 17. \n \nOhne objektiv ausreichende Unterrichtung kann die Fiktion des \n§ 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NRW nicht eintreten, soweit der \nPersonalrat dem Leiter der Dienststelle (innerhalb der \nErklärungsfristen) mitteilt, dass er die Unterrichtung nicht \nfür ausreichend hält.\n\n58\n\nVgl. Beschlüsse des Fachsenats vom \n22. März 2000 - 1 A 2009/98.PVL - und \nvom 19. April 1993 - CL 59/89 -, PersV \n1995, 493; VGH Baden-Württemberg, \nBeschluss vom 12. April 1983 - 15 S \n744/82 -, ZBR 1984, 216.\n\n59\n\nEine solche unzureichende Unterrichtung wird vom \nAntragsteller indes nicht weiter geltend gemacht und lässt \nsich auch nicht feststellen. Dabei mag dahinstehen, ob die vom \nAntragsteller im Erörterungsgespräch am 13. Juni 1997 erbetene \nInformation darüber, welche Verwendungsabsichten bei dem OKD \nE. für Herrn EPHK A. bestanden, für eine sachgerechte \nAusübung des Mitbestimmungsrechts erforderlich und damit vom \nLeiter der Dienststelle zur ausreichenden Unterrichtung \nzwingend mitzuteilen war. Denn der Antragsteller ist über den \nbei der Versetzung gegebenen Sachverhalt, nämlich die - \nfehlende - Bereitschaft des Oberkreisdirektors E. über \neine konkrete Verwendung des Herrn A. vor erfolgter \nVersetzung nachzudenken, Absprache gemäß im Anschluss an den \nErörterungstermin vom 13. Juni 1997 unterrichtet worden.\n\n60\n\nDie Erklärungsfrist nach § 66 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 LPVG \nNRW ist vielmehr bisher deshalb nicht in Lauf gesetzt worden, \nweil die Erörterung zwischen den Beteiligten noch nicht als \nabgeschlossen zu bewerten ist.\n\n61\n\nDie Frist zur endgültigen Zustimmungsverweigerung beginnt \nnach § 66 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 LPVG NRW \"mit dem Tage der \nErörterung\". Erörterung ist dabei eine mündliche Verhandlung \nder Angelegenheit zwischen dem Dienststellenleiter und dem \nPersonalrat mit dem Ziel, eine Einigung über die vom Leiter \nder Dienststelle beabsichtigte Maßnahme zu erreichen. Die \nMöglichkeit einer bloßen \"schriftlichen\" Erörterung kennt das \nLPVG NRW nicht. Kommt es zwischen den Beteiligten in einer \nAngelegenheit zu mehreren Erörterungsgesprächen, ist für den \nBeginn der Frist nicht auf den Tag des ersten \nErörterungsgesprächs abzustellen, sondern auf den Tag, an dem \ndie Erörterung beendet wird. Denn § 66 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 \nLPVG NRW besagt nichts anderes, als dass die \nZustimmungsverweigerung - wie nach § 69 Abs. 2 Satz 1 LPVG NRW \neine Einwendung gegen eine Maßnahme, die der Mitwirkung \nunterliegt - innerhalb von zwei Wochen \"nach der Erörterung\" \nzu erfolgen hat. Es ist kein Grund ersichtlich, warum insoweit \nunterschiedliche Anforderungen an das Eingreifen der \nBilligungsfiktion bei der Mitbestimmung einerseits und bei der \nMitwirkung andererseits bestehen sollten. \n\n62\n\nVgl. Beschluss des Fachsenats vom \n24. Februar 1995 - 1 A 302/92.PVL -, \nZBR 1996, 30 (LS).\n\n63\n\nGesetzliche Regelungen dazu, wann eine Erörterung beendet \nist, fehlen. Insbesondere sieht das \nLandespersonalvertretungsgesetz keine ausdrücklichen \ngesetzlichen Regelungen vor, wie in Angelegenheiten zu \nverfahren ist, wenn sich nicht alle erörterungswürdigen Punkte \nin einem Erörterungsgespräch abhandeln lassen oder sich \nweiterer Informationsbedarf ergibt. Da sich das \nErörterungsgespräch grundlegend von der mündlichen Verhandlung \nin einem Gerichtstermin unterscheidet, sind insbesondere nicht \nzwingend die insoweit geltenden Verfahrensgrundsätze \nanzuwenden. \n\n64\n\nVgl. Beschlüsse des Fachsenats vom \n4. März 1993 - CL 25/89 - , PersR 1993, \n400, und vom 19. April 1993 - CL \n59/89 -. \n\n65\n\nGrundsätzlich ist der Dienststellenleiter befugt, ein \nlaufendes Erörterungsgespräch und damit zugleich die \nErörterung im Rechtssinne zu beenden. So wie es in Anbetracht \ndes Umstands, dass die Initiative für die Maßnahme von ihm \nausgeht, bei dem Dienststellenleiter liegt, unter \nBerücksichtigung der aus seiner Sicht relevanten zeitlichen \nErfordernisse den Zeitpunkt der Erörterung - d.h. des \nErörterungsgesprächs - festzulegen,\n\n66\n\nvgl. Beschluss des Fachsenats vom 5. \nApril 2000 - 1 A 1407/98.PVL -,\n\n67\n\nso liegt es auch in seiner Kompetenz, den weiteren \nzeitlichen Rahmen der Erörterung zu bestimmen. Einer \neinvernehmlichen Entscheidung über die Beendigung der \nErörterung bedarf es demgegenüber nicht. Hält der Personalrat \ndie Erörterung nicht für ausreichend, ist er darauf zu \nverweisen, dies innerhalb der Erklärungsfristen geltend zu \nmachen. \n\n68\n\nIst allerdings zwischen Personalrat und Dienststellenleiter \nEinvernehmen über eine weitere Erörterung im Sinne einer \nFortführung des Erörterungsgesprächs hergestellt worden, \nwerden sich die Beteiligten schon mit Blick auf den Grundsatz \nder vertrauensvollen Zusammenarbeit aus § 2 Abs. 1 LPVG NRW \nhieran regelmäßig festhalten lassen müssen. \n\n69\n\nDies zugrunde gelegt, ist es zwischen den Beteiligten weder \nim Erörterungsgespräch am 13. Juni 1997 noch zu einem späteren \nZeitpunkt zu einer abschließenden - fristauslösenden - \nErörterung gekommen. \n\n70\n\nMit dem Erörterungsgespräch am 13. Juni 1997 war ein Ende \nder Erörterung nicht eingetreten, weil sich die Beteiligten \ndarauf verständigt haben, die Angelegenheit zu einem späteren \nZeitpunkt - nämlich nach Erteilung der seitens des Beteiligten \nzugesagten Auskunft - erneut/weiter (mündlich) zu erörtern. \n\n71\n\nDer Senat geht dabei davon aus, dass sich der Ablauf des \nErörterungsgesprächs am 13. Juni 1997 im Wesentlichen wie \nfolgt darstellte: In dem Erörterungsgespräch am 13. Juni 1997 \nist zwischen den Beteiligten die Versetzung des Herrn A. \nvon der VÜB zum OKD E. kontrovers diskutiert worden. Der \nAntragsteller hat sein Interesse daran, zu wissen, wo Herr \nA. beim OKD E. wohl Verwendung finden werde, zum \nAusdruck gebracht. Von Seiten des Beteiligten ist in diesem \nZusammenhang erläutert worden, dass es seiner Ansicht nach auf \ndiese Information für die Frage der Versetzung nicht ankomme \nund diese im Rahmen des Mitbestimmungsverfahrens keine Rolle \nspiele. Gleichwohl wurde zugesagt, sich beim OKD E. nach \nden dortigen Verwendungsabsichten zu erkundigen und dem \nAntragsteller davon Mitteilung zu machen. Daraufhin hat der \nVorsitzende des Antragstellers - Herr K. - nachgefragt, ob \ndie Erörterung damit unterbrochen sei. Herr T. hat sich \ndazu zustimmend geäußert. Ob zugleich seitens Herrn K. \noder Herrn T. ausdrücklich eine Einschränkung in der Art \n\"bis zur Vorlage der Erkenntnisse\" vorgenommen worden ist, \nkann dabei dahinstehen. \n\n72\n\nDer Senat ist von der Richtigkeit dieses Sachverhalts auf \nder Grundlage der Anhörung unter Auswertung insbesondere der \nzu den Akten gereichten schriftlichen Erklärungen \nverschiedener Teilnehmer an dem Erörterungsgesprächs sowie der \nzu den Akten gereichten weiteren Unterlagen und \nVerwaltungsvorgänge überzeugt. \n\n73\n\nÜbereinstimmend mit dem Beteiligtenvorbringen ist den \nErklärungen der anwesenden Personalratsmitgliedern wie den \nÄußerungen des Herrn T. und Frau C. -N. , die \nseitens des Beteiligten anwesend waren, zu entnehmen, dass im \nErörterungsgespräch am 13. Juni 1997 die Frage, wo Herr \nA. beim OKD E. voraussichtlich zur Verwendung kommen \nwerde, zur Sprache kam und Frau C. -N. \ndiesbezüglich beim OKD E. nachfragen sollte, um dem \nAntragsteller die gewünschte Information zukommen zu lassen. \nFrau C. -N. und Herr T. bestätigen zudem den - \nvom Antragsteller nicht widersprochenen - Vortrag des \nBeteiligten, dass Herr T. zum Ausdruck gebracht habe, dass \nallein der OKD E. zu gegebener Zeit über die Verwendung \ndes Herrn A. zu entscheiden habe und sich das \nMitbestimmungsverfahren nur auf die Versetzung des Beamten, \nnicht aber auf seinen Einsatz in der aufnehmenden Behörde \nbeziehe.\n\n74\n\nIn Bezug auf die zwischen den Beteiligten kontrovers \ndiskutierte Frage, ob und welche Vereinbarung über eine \nweitere/erneute mündliche Erörterung anlässlich des \nErörterungsgesprächs am 13. Juni 1997 getroffen worden ist, \nhaben die Personalratsmitglieder H. , P. , L. , \nF. , Q. und G. übereinstimmend in ihren \nschriftlichen Erklärungen vom 22. August 1997 und die \nPersonalratsmitglieder M. , T. und T. in \nihren Erklärungen vom 8. September 2000 angegeben, dass \nseitens des Antragstellers bei Herrn T. nachgefragt worden \nsei, ob damit die Erörterung unterbrochen sei. Dies sei von \nHerrn Regierungsvizepräsident T. bestätigt worden. Herr \nL. bestätigt in seiner Erklärung vom 7. September 2000, \ndass es zu der Unterbrechung der Erörterung eine für alle \nTeilnehmer wahrnehmbare mündliche Absprache mit \nRegierungsvizepräsidenten T. gegeben habe. Herr \nC. bestätigt in seiner Erklärung vom 7. September 2000, \ndass der Vorsitzende des Antragstellers, Herr K. , bei \nHerrn T. nachgefragt habe, ob die Erörterung unterbrochen \nsei, was dieser bejaht habe. Herr I. präzisiert die Frage in \nseiner Erklärung vom 4. September 2000 dahin, dass der \nVorsitzende K. Herrn T. gefragt habe, ob die \nErörterung nun bis zum Vorliegen der Antwort unterbrochen sei. \nAuch Herr L. bezieht sich in seiner Erklärung vom 15. \nAugust 1997 darauf, dass die Erörterung bis zur Klärung der \nVerwendung des Beamten A. in E. einvernehmlich \nausgesetzt worden sei, ohne allerdings ausdrücklich \naufzuzeigen, welche konkreten Tatsachen ihn zu dieser \nwertenden Aussage veranlasst haben. Allein Herr \nQ. vermochte sich an die Erörterung in der Angelegenheit \nA. nicht mehr bewusst zu erinnern. Die Angaben der \nPersonalratsmitglieder werden durch die Niederschrift über das \nErörterungsgespräch bestätigt. Die Niederschrift selbst gibt \nzwar ebenfalls allein eine Wertung wieder, nämlich \"Erörterung \nwurde hier unterbrochen und wird nach Vorliegen des \nErgebnisses fortgesetzt\", ohne festzuhalten, aus welchen \nTatsachen dies gefolgert wird. In den handschriftlichen \nAufzeichnungen des Personalratsmitglieds L. über das \nErörterungsgespräch, auf dem die Niederschrift beruht, ist \nindes ausdrücklich die Fragestellung des damaligen \nVorsitzenden des Antragstellers K. und die zustimmende \nErwiderung des Herrn T. aufgenommen und den entsprechenden \nPersonen zugeordnet. Zweifel an der Richtigkeit der \nhandschriftlichen Aufzeichnungen ergeben sich nicht. Der \nfestgehaltene Sachverhalt ist nachvollziehbar und bei der \ngegebenen Sachlage auch lebensnah. Nachdem der Beteiligte zum \nAusdruck gebracht hatte, dass nach seiner Auffassung die \nInformation über die Absichten des OKD E. zur Verwendung \ndes Herrn A. nach der Versetzung im Rahmen des \neingeleiteten Mitbestimmungsverfahrens keine Rolle spiele, lag \nes nahe, dass seitens des Antragstellers eine Nachfrage zum \nStand und Verbleib des Verfahrens erfolgte. Schließlich ergab \nsich eine Konstellation, in der nach der Auffassung des \nBeteiligten die Erklärungsfristen unbeschadet der Dauer der \nzugesagten Informationsbeschaffung nach dem \nErörterungsgespräch am 13. Juni 1997 in Gang gesetzt worden \nwären; der Antragsteller durfte nicht darauf vertrauen, dass \nder Beteiligte sich seiner Auffassung über die Notwendigkeit \nder erbetenen Information anschließt, nach der - aus den \nbereits dargelegten Gründen - die Erklärungsfrist auch ohne \nweitere Absprache nicht in Gang gesetzt worden wäre. \nDemgegenüber mutet es lebensfremd an, dass die Beteiligten bei \neiner solchen Sachlage ohne weiteres Bemerken das \nErörterungsgespräch in der Angelegenheit A. beendet und \nzum nächsten Tagesordnungspunkt übergegangen sein sollten.\n\n75\n\nDie dienstlichen Erklärungen von Frau C. -N. \nund Herrn T. vermögen die gewonnene Überzeugung nicht zu \nerschüttern. Frau C. -N. macht in ihrer Erklärung \nkeine substantiierten Angaben zu einem anderen, als dem vom \nAntragsteller behaupteten Sachverhalt. Sie beschränkt sich auf \ndie nicht weiter erläuterte Feststellung, dass über eine \nAussetzung und eine Fortsetzung der Erörterung ausdrücklich \nnicht gesprochen worden sei. Sie schließt damit sicher allein \neine - auch vom Antragsteller nicht behauptete - ausdrückliche \nAbsprache über die Fortsetzung der Erörterung aus. Eine mit \ngerichtlicher Verfügung vom 5. August 2000 erbetene Erklärung, \nwas im Einzelnen tatsächlich konkret welcher Teilnehmer im \nZusammenhang mit der Beendigung des Tagesordnungspunkts \n\"Versetzung des EPHK Toni A. \" erklärt hat, unterbleibt in \ndiesem Zusammenhang.\n\n76\n\nAuch Herr T. beschränkt sich in seiner Erklärung vom \n18. August 2000 auf die Feststellung, er habe eine Erklärung \ndes Inhalts, dass die Erörterung unterbrochen oder ausgesetzt \nwerde, nicht abgegeben. Dies deckt sich mit den Angaben der \nMitglieder des Antragstellers und der Protokollnotiz insoweit, \nals auch diese keine ausdrückliche Erklärung des Herrn T. \nüber eine Unterbrechung der Erörterung, sondern nur eine \nzustimmende Äußerung auf die entsprechende Anfrage des \ndamaligen Vorsitzenden des Antragstellers nach einer \nUnterbrechung der Erörterung belegen. Da die Erklärung des \nHerrn T. auch jede Erläuterung dazu vermissen lässt, wie, \nd.h. mit welchen tatsächlichen Äußerungen das Gespräch in der \nAngelegenheit A. an jenem Tag beendet worden ist, vermag \nder Senat in Ansehung der überzeugenden, übereinstimmenden \nErklärungen der Personalratsmitglieder Herrn T. allenfalls \nzu Gute halten, dass er mit seiner Erklärung im Ergebnis nur \neine subjektive Wertung des Aussagegehalts seiner Erklärungen \nzum Abschluss des Erörterungsgesprächs abgegeben hat. \n\n77\n\nDie danach festzustellende Einigung der Beteiligten zur \nFrage der Unterbrechung der Erörterung hatte zunächst zur \nFolge, dass die Erörterung mit dem Gespräch am 13. Juni 1997 \nnicht beendet war. Zugleich ergab sich aus der Einigung, dass \ndie Angelegenheit - bis auf Weiteres - zu einem späteren \nZeitpunkt (erneut) mündlich zu erörtern war; einer gesonderten \n- ausdrücklichen - Einigung über die Folgen der Unterbrechung \nbedurfte es bei der gegebenen Sachlage nicht. Die erfolgte \nVereinbarung beschränkte sich nicht etwa darauf, die Frist für \ndie Zustimmungsverweigerung bis zur Erteilung der erbetenen \nAuskunft auszusetzen, mit der Folge, dass beginnend mit dem \n1. Juli 1997 die Erklärungsfrist zu laufen begonnen hätten. \nDarauf, ob Herr T. bei seiner zustimmenden Äußerung \nsubjektiv nur eine den Fristenlauf begrenzende Erklärung hat \nabgegeben wollen, kommt es nicht an. Denn auch in \npersonalvertretungsrechtlichen Sachzusammenhängen ist bei der \nAuslegung abgegebener Erklärungen wie auch des Erklärungswerts \nsonstigen Verhaltens in Anlehnung an die Vorschriften der \n§§ 133, 157 BGB neben dem tatsächlichen Erklärungswillen \nmaßgeblich zu berücksichtigen, was der (jeweilige) \nErklärungsempfänger nach Treu und Glauben unter \nBerücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste.\n\n78\n\nFür die Auslegung der von den Beteiligten abgegebenen \nErklärungen misst der Senat dem Umstand besondere Bedeutung \nbei, dass Herr K. ausdrücklich von der Unterbrechung der \nErörterung gesprochen hat. Die Begriffe \"Unterbrechung\" oder \n\"unterbrechen\" sind zwar im Zusammenhang mit der Erörterung, \nanders als im Zusammenhang etwa mit einer mündlichen \nVerhandlung in einem Gerichtstermin, nicht rechtstechnisch \nbelegt; gesetzliche Regelungen über eine Unterbrechung der \nErörterung fehlen. Indes weist der Begriff \"Unterbrechung\" im \ngegebenen Zusammenhang schon vom allgemeinen Sprachgebrauch \nher nicht lediglich auf die Beendigung der Erörterung. Er \nimpliziert vielmehr zugleich, dass eben diese Erörterung, auf \ndie sich die Unterbrechung bezieht, aufgegriffen bzw. \nfortgesetzt wird, wenn die Ursache der Unterbrechung wegfällt. \nBezugssachverhalt der Unterbrechung war nach der Erklärung des \nAntragstellers ausdrücklich die Erörterung, wobei Erörterung \nsowohl nach dem allgemeinen Sprachgebrauch als auch im \nrechtstechnischen Sinne gemäß § 66 Abs. 2 LPVG NRW eine \nmündliche Auseinandersetzung impliziert. Die Frage nach der \nUnterbrechung der Erörterung zielte damit auch für den \nBeteiligten erkennbar auf die spätere Fortsetzung der \nmündlichen Verhandlung der Angelegenheit.\n\n79\n\nFür Herrn T. musste es sich danach aufdrängen, dass der \nmit den gesetzlichen Vorschriften vertraute Vorsitzende \nK. , wenn es ihm allein darum gegangen wäre, bis zur \nInformation über die zugesagte Rücksprache mit dem OKD E. \neinen Aufschub der Erklärungsfristen zu erhalten, die \nUnterbrechung nicht ausdrücklich auf die Erörterung bezogen \nhätte, sondern einen Aufschub oder eine Unterbrechung der \nFristen nachgefragt hätte. Entsprechend konnte auch der \nAntragsteller nach Treu und Glauben die zustimmende Äußerung \ndes Beteiligten auf seine Frage nur dahin verstehen, dass der \nBeteiligte damit zugleich signalisiert, er werde nach der \nAuskunftserteilung die Erörterung, sprich mündliche \nVerhandlung, mit dem Antragsteller weiterführen.\n\n80\n\nEs hätte an Herrn T. gelegen, sein eingeschränktes \nVerständnis seiner Zustimmung durch einen entsprechenden \nZusatz in seiner Zustimmungserklärung zum Ausdruck zu bringen. \nEine solche zusätzliche Einschränkung wäre selbst dann nicht \nüberflüssig gewesen, wenn Herrn K. seine Frage (so das \nGedächtnisprotokoll des Personalratsmitglieds I. ) oder Herr \nT. seine Zustimmung (so die handschriftliche \nProtokollnotiz des Herrn L. über das \nErörterungsgespräch) auf den Zeitpunkt \"bis zum Vorliegen der \nzugesagten Information\" begrenzt haben sollten. Denn eine \nsolche Einschränkung beträfe allenfalls die zeitliche Grenze \nder Unterbrechung, änderte indes nichts an dem für das \nVerständnis und den Erklärungswert der getroffenen Aussage \nmaßgeblichen Bezugssachverhalt \"Erörterung\" mit der Folge, \ndass es entsprechend der oben dargelegten Kompetenzverteilung \nSache des Dienststellenleiters war, einen weiteren Termin zur \nWiederaufnahme der Erörterung zu bestimmen.\n\n81\n\nDas Ergebnis der Auslegung der zwischen den Beteiligten \ngetroffenen Vereinbarung ist schließlich auch nicht davon \nabhängig, ob es zugleich einer festen Übung zwischen den \nBeteiligten entsprach, dass der Beteiligte in Fällen, in denen \nin einem Erörterungsgespräch eine weitere - allseits rechtlich \nerheblich erachtete - Informationsbeschaffung durch den \nBeteiligten zugesagt wurde, regelmäßig nach der \nInformationsbeschaffung auf den Antragsteller zukam, um einen \nneuen Termin für die weitere Erörterung festzumachen, wie dies \nvom Antragsteller in der Anhörung geltend gemacht und vom \nBeteiligten in Zweifel gezogen worden ist: Denn jedenfalls \nbestand im Erörterungsgespräch zwischen den Beteiligten keine \nEinigkeit darüber, ob die erbetene Information zu der Frage, \nwie der OKD E. Herrn A. nach der Versetzung zu \nverwenden beabsichtigte, notwendig war, um das rechtlich \nerhebliche Informationsbedürfnis des Antragstellers zu \nbefriedigen. Es bestand deswegen sowohl im Falle des Bestehens \nder entsprechenden Übung, erst recht aber ohne oder bei einer \nanderen Übung ausreichender Anlass für den Vorsitzenden des \nAntragstellers, ein ausdrückliches Einvernehmen über den Stand \ndes Mitbestimmungsverfahrens herbeizuführen. Dem Antrag des \nBeteiligten auf Schriftsatznachlass zur Frage der damaligen \nÜbung zwischen den Beteiligten in Fällen, in denen sich in \neinem Erörterungsgespräch ein weiterer Informationsbedarf \nergeben hat, ist deswegen nicht zu entsprechen.\n\n82\n\nEine weitere Erörterung ist auch nicht zu einem späteren \nZeitpunkt zwischen den Beteiligten aufgenommen worden.\n\n83\n\nSoweit der Beteiligte mit Schreiben vom 21. Juli 1997 zum \nAusdruck gebracht hat, dass er die Erörterung im Rechtssinne \nals abgeschlossen ansehe, hat dies nicht den Lauf der Frist \ndes § 66 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 LPVG NRW in Gang gesetzt. \nAbgesehen davon, dass der Beteiligte in der damaligen \nSituation sich durch einseitige Erklärung nicht aus der \ngetroffenen Vereinbarung zu lösen vermochte, hätte eine solche \nWirkung allenfalls durch eine Erklärung herbeigeführt werden \nkönnen, mit der eindeutig zum Ausdruck gebracht worden wäre, \ndass eine - laufende - Erörterung mit Zugang der Erklärung \nbeendet werden sollte. An einer solchen unmissverständlichen \nErklärung fehlt es. Der Beteiligte hat vielmehr in jenem \nSchreiben wie auch in späteren Äußerungen nur seine \nRechtsansicht zum Ausdruck gebracht, dass die Erörterung schon \nzu einem früheren Zeitpunkt geendet habe und bereits die \nBilligungsfiktion eingetreten sei. Er hat damit, aus rechtlich \nunzutreffenden Erwägungen heraus, das Mitbestimmungsverfahren \nabgebrochen, nicht aber die Erörterung als einen - notwendigen \n- Abschnitt des Mitbestimmungsverfahrens beendet. \n\n84\n\nEine Kostenentscheidung entfällt im \npersonalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.\n\n85\n\nDie Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die \nVoraussetzungen hierfür nicht vorliegen.\n\n86","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303890","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-10-18/1-a-4961-98-pvl","cited_norms":[{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":3},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303890","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303890","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-10-18/1-a-4961-98-pvl","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303890","retrieved":"2026-07-09 03:30:40.225592+00:00"}}