{"status":"available","doknr":"OLD303893","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:1018.15A4770.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-10-18","aktenzeichen":"15 A 4770/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 9.815,67 DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg, weil der geltend gemachte \nZulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des \nUrteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht vorliegt. Es ist nicht \nüberwiegend wahrscheinlich, dass der Klage in einem \ndurchzuführenden Berufungsverfahren aus den von den Klägern \ndargelegten Gründen in weiterem Umfange, als es durch das \nVerwaltungsgericht geschehen ist, stattzugeben wäre. \n\n3\n\nDie von den Klägern angegriffene Sondersatzung vom \n21. Dezember 1999 erscheint als wirksam: Gegen die \nbeabsichtigte Gleichstellung der abgerechneten Anlage mit der \ninnerstädtischen Fußgängergeschäftsstraße im \nAnliegerbeitragssatz bestehen keine Bedenken. Für die \nGestaltung abgabenrechtlicher Regelungen steht dem \nSatzungsgeber ein weites Ermessen zu, das nur auf die \nEinhaltung der Grenzen des rechtlich Vertretbaren überprüft \nwerden kann. \n\n4\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. \nFebruar 2000 - 15 A 3495/96 -, ZMR \n2000, 567 (569).\n\n5\n\nDanach erscheint es grundsätzlich unbedenklich, den \nAnliegerbeitragssatz für den hier abgerechneten \nverkehrsberuhigten Geschäftsbereich an dem einer \nFußgängergeschäftsstraße zu orientieren. Derartige Straßen \nkönnen hinsichtlich des durch sie vermittelten \nwirtschaftlichen Vorteils für die Anlieger entgegen der \nAuffassung der Kläger vergleichbar sein, insbesondere steht \ndem für den Fußgängerverkehr möglicherweise nachteiligen \nUmstand gleichzeitig zugelassenen Kraftfahrzeugverkehrs die \nbessere Erreichbarkeit der Anliegergrundstücke durch \nKraftfahrzeuge gegenüber. \n\n6\n\nDer Wirksamkeit der Satzung steht weiter nicht entgegen, \ndass für alle Teileinrichtungen ein einheitlicher \nAnliegerbeitragssatz festgesetzt wurde. Dies wäre nur dann \nanders, wenn es sachlich unvertretbar wäre, den festgesetzten \nBeitragssatz für bestimmte Teileinrichtungen in dieser Höhe \nfestzusetzen. Dafür zeigen die Kläger nichts auf. \n\n7\n\nEbenfalls unbedenklich ist es, dass der nach der \nallgemeinen Beitragssatzung vorgesehene Beitragssatz für \nAnliegerstraßen im Einzelfall durch eine Sondersatzung höher \nangesetzt wird, wenn der Satzungsgeber den wirtschaftlichen \nVorteil der Anlieger höher veranschlagt als bei gewöhnlichen \nAnliegerstraßen. Dass eine solche Bewertung durch den \nSatzungsgeber hier sachlich unvertretbar sei, legen die Kläger \nnicht dar. \n\n8\n\nSchließlich bestehen auch gegen die Beitragsbescheide keine \nBedenken wegen des Umstands, dass für das Grundstück mehrere \nMiteigentümer in voller Höhe in Anspruch genommen wurden. Dazu \nist der Beklagte gemäß dem insoweit entsprechend anwendbaren \n§ 421 Satz 1 BGB befugt. In Übereinstimmung mit dieser \nVorschrift beansprucht der Beklagte den Beitrag nur einmal in \ndieser Höhe, wie sich aus dem entsprechenden Hinweis in den \nBeitragsbescheiden vor der Rechtsbehelfsbelehrung ergibt. \n\n9\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO. \nDie Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus §§ 13 \nAbs. 1, 14 Abs. 1 und 3 GKG. \n\n10\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar. \n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303893","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-10-18/15-a-4770-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 421","ref_norm":"421","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303893","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303893","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-10-18/15-a-4770-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303893","retrieved":"2026-07-09 03:30:40.535456+00:00"}}