{"status":"available","doknr":"OLD303894","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:1018.11A1315.95A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-10-18","aktenzeichen":"11 A 1315/95.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag des Klägers, den Beschluß des Senats, ihm für das \nBerufungsverfahren Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, dahingehend \nklarzustellen bzw. zu ergänzen, dass ihm für das ganze \nzweitinstanzliche Verfahren von dessen Beginn an \nProzeßkostenhilfe - und damit insbesondere für die am \n21. Oktober 1996 durchgeführte mündliche Verhandlung - zu \ngewähren ist, bleibt erfolglos.\n\n3\n\nDer Kläger kann eine Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für \nden Zeitpunkt vor der am 9. Dezember 1996 erfolgten \ndiesbezüglichen Antragstellung nicht beanspruchen, da mit der \nGewährung von Prozeßkostenhilfe einer bedürftigen Partei nur \ndie \"beabsichtigte\" Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung \nermöglicht werden soll. Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe \nwirkt daher grundsätzlich nur für die Zukunft; eine \nrückwirkende Gewährung von Prozeßkostenhilfe für ein \nabgeschlossenes Verfahren oder einen zurückliegenden \nVerfahrensabschnitt kommt nur in besonderen Fällen in Betracht, \nin denen der Bewilligungsantrag zwar rechtzeitig und unter \nVorlage der vollständigen Unterlagen über die persönlichen und \nwirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers angebracht, \nvom Gericht aber nicht rechtzeitig, d.h. nicht innerhalb des \nVerfahrens oder des jeweiligen Verfahrensabschnitts beschieden \nwurde. \n\n4\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 1. Juli \n1991 - 5 B 26.91 -, Buchholz 310 § 166 \nVwGO Nr. 23; OLG Karlsruhe, Beschluß \nvom 16. September 1994 - 16 WF 199/93 -\n, FamRZ 1996, 1287 (1288). \n\n5\n\nEin solcher Fall liegt hier nicht vor. Der Antragsteller hat \nam 9. Dezember 1996 und damit erst nach der am 21. Oktober 1996 \ndurchgeführten mündlichen Verhandlung die Gewährung von \nProzeßkostenhilfe beantragt. \n\n6\n\nDiese Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. \n\n7\n\nDer Beschluß ist nicht anfechtbar.\n\n8","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303894","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-10-18/11-a-1315-95-a","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303894","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303894","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-10-18/11-a-1315-95-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303894","retrieved":"2026-07-09 03:30:40.635453+00:00"}}