{"status":"available","doknr":"OLD303914","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:1017.22A5519.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-10-17","aktenzeichen":"22 A 5519/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten \nnicht erhoben werden.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger vermietete Wohnungen an Sozialhilfeempfänger und begehrt von der \nbeklagten Trägerin der Sozialhilfe die Nachzahlung von Mietnebenkosten nach \nSchlussabrechnung.\n\n3\n\nMit Vertrag vom 30. Juli 1988 vermietete der Kläger eine Wohnung seines \nHauses in D. 11, J. -B. -Straße 21, an Herrn H. . Die Beklagte gewährte \nHerrn H. Hilfe zum Lebensunterhalt einschließlich der laufenden \nUnterkunftskosten. Dazu überwies ihr Sozialamt die monatliche Miete, einen \nVorschuss auf die Mietnebenkosten inbegriffen, unmittelbar auf ein Konto des \nKlägers. Herr H. verstarb am 1. Dezember 1994. Daraufhin stellte die Beklagte \ndie Hilfegewährung ein.\n\n4\n\nMit Schreiben vom 4. März 1995 bat der Kläger beim Sozialamt der Beklagten \num Nachzahlung eines Betrages in Höhe von 809,14 DM, der sich nach Abrechnung \nder Mietnebenkosten im Zeitraum vom 13. März 1992 bis 12. März 1993 für die \nWohnung des Verstorbenen ergebe. Die Beklagte lehnte die Übernahme der Kosten \nab und verwies den Kläger darauf, sich an die Erben des Verstorbenen zu wenden. \n\n5\n\nEine weitere Wohnung des vorgenannten Hauses vermietete der Kläger an Frau \nB. , die ebenfalls in der sozialhilferechtlichen Betreuung der Beklagten stand. Ab \n1991 überwies die Beklagte die Sozialhilfe zur Deckung der Wohnungskosten \neinschließlich eines Vorschusses auf die Mietnebenkosten unmittelbar an den \nKläger. In einem am 29. April 1992 geschlossenen (Folge- )Mietvertrag trat Frau B. \nihre gegenwärtigen und zukünftigen \"Ansprüche aus dem Mietverhältnis gegen das \nSozialamt\" an den Kläger ab. \n\n6\n\nAm 6. April 1995 legte Frau B. beim Sozialamt der Beklagten die \nNebenkostenabrechnung des Klägers vom 4. März 1995 für den Zeitraum vom \n13. März 1992 bis 12. März 1993 über einen Nachzahlungsbetrag in Höhe von \n1.573,70 DM vor. Auf Nachfrage der Beklagten überreichte der Kläger mit Schreiben \nvom 24. April 1995 weitere Abrechnungsbelege und bat ebenfalls um Begleichung \nder Nebenkostennachforderung. Am 1. Juni 1995 mietete Frau B. anderweitig eine \nWohnung an. Die Beklagte überwies den Mietzins für den Monat Juli 1995 in Höhe \nvon 597,- DM an den Kläger. Die Nebenkostennachforderung für die \nAbrechnungsperiode 1992/1993 beglich sie nur teilweise und erläuterte dies in einem \nan den Kläger gerichteten Schreiben vom 19. Juli 1995: Die Überweisung eines \nTeilbetrages in Höhe von 976,70 DM aus der Nebenkostenabrechnung 1992/1993 \nergebe sich daraus, dass sie die Nachzahlungsforderung in Höhe von 1.573,70 DM \nmit der irrtümlich überwiesenen Miete für den Monat Juli 1995 in Höhe von 597,- DM \nverrechnet habe.\n\n7\n\nDagegen wandte sich der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 15. August \n1995 und forderte die Zahlung von Nebenkosten in Höhe eines Restbetrages von \n597,- DM. Dies lehnte die Beklagte ab.\n\n8\n\nDer Kläger hat am 30. Dezember 1995 Klage erhoben. Zur Begründung hat er \ngeltend gemacht: Die Beklagte sei zur Nachzahlung von Mietnebenkosten, die in der \nAbrechnungsperiode 1992/1993 für die Wohnungen der Hilfeempfänger H. und \nB. angefallen seien, verpflichtet. Es komme nicht darauf an, ob nach dem Tod des \nMieters H. bzw. dem Umzug der Mieterin B. Sozialhilfeansprüche entfallen \nseien. Entscheidend sei, dass sich seine Zahlungsansprüche auf \nAbrechnungszeiträume bezögen, in denen diese Mieter noch hilfeberechtigt gewesen \nseien. Ferner habe sich die Beklagte in einem Schreiben vom 14. August 1992 \nbetreffend das Mietverhältnis mit dem Hilfeempfänger H. direkt an den Kläger \ngewandt, und zwar mit den Worten \"hiermit teile ich Ihnen mit, dass die Miete für den \nMonat August 1992 im Laufe des Monats an Sie auf das hier bekannte Konto \nüberwiesen wird.\" Darin komme die Verpflichtung der Beklagten zum Ausdruck, im \nRahmen des entstandenen Abrechnungsverhältnisses Nachforderungen aus \nNebenkostenabrechnungen auszugleichen.\n\n9\n\nDer Kläger hat zunächst sinngemäß beantragt,\n\n10\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an ihn \naufgrund der Nachzahlungsforderungen \naus der Nebenkostenabrechnungen \n1992/1993 betreffend die Wohnungen der \nHilfeempfänger H. und B. \ninsgesamt 1.406,14 DM nebst 4 % Zinsen \naus 809,14 DM seit dem 18. August 1995 \nund aus 597,- DM seit dem 7. September \n1995 zu zahlen.\n\n11\n\nNachdem der Kläger mit Schreiben vom 14. März 1996 die Heiz- und \nNebenkosten betreffend die Wohnungen der Hilfeempfänger H. und B. für den \n(Folge-) Zeitraum vom 13. März 1993 bis zum 11. März 1994 (1993/1994) \nabgerechnet und die sich ergebenden Nachzahlungsbeträge erfolglos bei der \nBeklagten geltend gemacht hatte, hat er im Wege der \"Klageerhöhung\" zusätzlich \nsinngemäß beantragt, \n\n12\n\ndie Beklagte darüber hinaus zu \nverurteilen, an ihn aufgrund der \nNachzahlungsforderungen aus der \nNebenkostenabrechnungen 1993/1994 \nbetreffend die Wohnungen der \nHilfeempfänger H. und B. \ninsgesamt 2342,03 DM, nebst 4 % Zinsen \naus 1549,22 DM seit dem 4. August 1996 \nund aus 792,81 DM seit dem 27. Januar \n1997 zu zahlen.\n\n13\n\nDer Kläger hat zuletzt beantragt,\n\n14\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an ihn \nNachzahlungsforderungen aus den \nNebenkostenabrechnungen an die früheren \nHilfeempfänger H. und B. in \nHöhe von insgesamt 3.748,17 DM nebst \n4 % Zinsen zu zahlen.\n\n15\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nZur Begründung hat sie ausgeführt: Dem Kläger stehe weder für die \nAbrechnungsperiode 1992/1993 noch für Folgeperiode 1993/1994 ein Anspruch auf \nÜbernahme der geltend gemachten Mietnebenkosten zu. Es existiere zwischen ihr \nund dem Kläger keine rechtliche Beziehung, die eine derartige Zahlungspflicht \nbegründen könne. \n\n18\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angefochtenen \nUrteil abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, es fehle an \neiner Rechtsgrundlage für das Zahlungsbegehren des \nKlägers.\n\n19\n\nMit der vom Senat zugelassenen Berufung macht der Kläger \ngeltend: Ohne eine Klärung der Kostentragung hätten die Mieter \nH. und B. von ihm niemals eine Wohnung erhalten. \nBeide hätten bei Anbahnung des Mietvertrags angegeben, dass \ndie Beklagte für die Kosten der Unterkunft aufkomme. Daraufhin \nhabe er diese Angabe fernmündlich beim Sozialamt der Beklagten \nüberprüft. Die dortigen Sachbearbeiter hätten die Übernahme \nvon Miete und Mietnebenkosten aus Mitteln der Sozialhilfe ihm \ngegenüber ausdrücklich bestätigt. Dies könne er notfalls \nanhand von Gesprächsnotizen über die betreffenden Telefonate \nbelegen. Hinzu komme, dass parallel zum Mietverhältnis ein \nAbrechnungsverhältnis nach § 259 BGB zwischen ihm und der \nBeklagten entstanden sei. Darin sei eine Rechtsgrundlage für \nden verfolgten Zahlungsanspruch zu sehen. Das werde deutlich, \nwenn man sich den Fall eines Guthabens auf dem abgerechneten \nNebenkostenkonto eines Mieters und Hilfeempfängers \nvergegenwärtige. Daraus entstünde seine - des Klägers - \nZahlungspflicht gegenüber der Beklagten. Unabhängig davon sei \nzu berücksichtigen, dass die Mieterin B. ihre \nHilfeansprüche gegen die Beklagte unwiderruflich an ihn \nabgetreten habe.\n\n20\n\nDer Kläger beantragt,\n\n21\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund die Beklagte zu verurteilen, an ihn \ninsgesamt 3.748,17 DM nebst 4 % Zinsen \naus 809,14 DM seit dem 18. August 1995, \naus 597,- DM seit dem 7. September \n1995, aus 1.549,22 DM seit dem \n4. August 1996 sowie aus 792,81 DM seit \ndem 27. Januar 1997 zu zahlen.\n\n22\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n23\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n24\n\nZur Begründung bezieht sie sich auf die Gründe des \nangefochtenen Urteils und trägt ergänzend vor: Das Vorbringen \ndes Klägers zu einer Kontaktaufnahme mit ihrem Sozialamt vor \nAbschluss der betreffenden Mietverträge decke sich nicht mit \ndem Inhalt der Sozialhilfeakten.\n\n25\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug \ngenommen.\n\n26\n\nEntscheidungsgründe: \n\n27\n\nDie Berufung ist unbegründet.\n\n28\n\nDas Verwaltungsgericht hat zu Recht über das gesamte im \nKlageverfahren geltend gemachte Zahlungsbegehren befunden, \nalso auch über das im Wege der \"Klageerhöhung\" nachträglich \nerhobene Begehren, von der Beklagten eine Nachzahlung für die \nNebenkosten der Abrechnungsperiode 1993/1994 zu erhalten. Die \nEinbeziehung dieses Zahlungsbegehrens in das erstinstanzliche \nKlageverfahren stellt eine Klageänderung dar. Diese ist zwar \nnicht gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO privilegiert, \nerfüllt aber die Voraussetzungen des § 91 VwGO. Zum einen \nerscheint sie sachdienlich, um auf diese Weise weitere \nKlageverfahren zu vermeiden, und zum anderen hat die Beklagte \nin die Änderung der Klage eingewilligt, indem sie sich auf die \ngeänderte Klage eingelassen hat.\n\n29\n\nDie Klage ist zulässig.\n\n30\n\nDabei ist die Zulässigkeit des vom Kläger beschrittenen Verwaltungsrechtsweges \ngemäß § 17a Abs. 5 GVG nicht mehr zu prüfen, da über ein Rechtsmittel gegen eine \nEntscheidung in der Hauptsache zu entscheiden ist. Lediglich merkt klarstellend der \nSenat an, dass auch nach seiner Auffassung für Zahlungsansprüche, die ein \nVermieter mit der Behauptung einer Zusage des Sozialhilfeträgers erhebt, Kosten der \nUnterkunft für einen sozialhilfebedürftigen Mieter zu übernehmen und unmittelbar an \nihn - den Vermieter - zu überweisen, in der Regel der Verwaltungsrechtsweg \ngegeben ist.\n\n31\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1994 \n- 5 C 33.91 -, FEVS 45, 151; VG \nWürzburg, Gerichtsbescheid vom 14. Juni \n1988 - W 3 K 87.1628 -, NJW 1988, 2815; \nanderer Ansicht: LG Lüneburg, Urteil \nvom 2. Februar 1989 - 1 S 218/88 -, NJW \n1989, 1287.\n\n32\n\nDie Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig. Mit \nihr verfolgt der Kläger einen Zahlungsanspruch, zu dessen \nRealisierung ein Verwaltungsakt der Beklagten nicht ergehen \nmuss und auch nicht ergangen ist. Die Schreiben der Beklagten, \nmit denen sie die begehrte Zahlung abgelehnt hat, können nach \nForm und Inhalt nicht als Verwaltungsakte angesehen werden und \nsind von den Beteiligten auch nicht so verstanden worden.\n\n33\n\nDie Klage ist jedoch unbegründet.\n\n34\n\nDem Kläger steht, wie das Verwaltungsgericht zu Recht \nfestgestellt hat, gegenüber der Beklagten schon dem Grunde \nnach kein Anspruch auf Nachzahlung der Nebenkosten zu, die \nsich nach Schlussabrechnung für die Wohnungen der ehemaligen \nMieter (Hilfeempfänger) H. und B. ergeben, weil es \nfür dieses Begehren keine Anspruchsgrundlage gibt.\n\n35\n\nDer Kläger kann sein Zahlungsverlangen zum einen nicht auf \neigene Ansprüche stützen (nachfolgend I.). Zum anderen beruft \ner sich ohne Erfolg auf Sozialhilfeansprüche der früheren \nMieter H. und B. (nachfolgend II.).\n\n36\n\nI. Eine Kostenzusage (\"Mietgarantie\" bzw. \n\"Mietübernahmeerklärung\"), die eine eigene Anspruchsgrundlage \nfür das Zahlungsverlangen des Klägers sein könnte, hat die \nBeklagte weder nach öffentlichem Recht (nachfolgend 1.) noch \nnach bürgerlichem Recht (nachfolgend 2.) erteilt.\n\n37\n\nVgl. zur Rechtsnatur von \nKostenzusagen bzw. Mietgarantien der \nSozialhilfeträger: BVerwG, Urteil vom \n19. Mai 1994, a.a.O., S. 154; \nOestreicher/Schelter/Kunz/Decker, \nBundessozialhilfegesetz, 5. Auflage \n2000, Rdnr. 11a zu § 12 BSHG; Mergler/ \nZink, Bundessozialhilfegesetz, Stand: \nAugust 1999, Rdnr. 18c zu § 12 BSHG. \nFichtner (Hrsg.), \nBundessozialhilfegesetz 1999, Rdnr. 22 \nzu § 12 BSHG.\n\n38\n\n1. Eine Kostenzusage gemäß § 34 SGB X liegt nicht vor. Diese Vorschrift betrifft \nbehördliche Zusagen, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu \nunterlassen (\"Zu-sicherung\"). Dass dem Kläger eine derartige Zusicherung, die zu \nihrer Wirksamkeit der Schriftform bedarf (§ 34 Abs. 1 Satz 1 SGB X), gegeben \nworden ist, hat er nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich.\n\n39\n\nAuch eine - nicht auf den Erlass eines Verwaltungsakts gerichtete - \nZahlungszusage als behördliche Willenserklärung des öffentlichen Rechts hat die \nBeklagte nicht erteilt. Derartige Zusagen zu einem späteren Tun oder Unterlassen \nerlangen Rechtsverbindlichkeit, wenn sie Ausdruck einer im ungeschriebenen \nallgemeinen Verwaltungsrecht wurzelnden hoheitlichen Selbstverpflichtung mit \nBindungswillen sind.\n\n40\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar \n1967 - 6 C 73.64 -, BVerwGE 26, 31 \n(36).\n\n41\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der \nerkennende Senat anschließt, ist allerdings weder das wirtschaftliche Interesse des \nVermieters an einem potenten und zuverlässigen Zahler in Gestalt des \nSozialhilfeträgers noch das vom Sozialhilfeträger verfolgte öffentliche Interesse \ndaran, einem Hilfe Suchenden Unterkunft und Heizung zu sichern, schon für die \nAnnahme ausreichend, der Sozialhilfeträger wolle mit seiner Erklärung, er \n\"übernehme\" die Kosten der Unterkunft für den Hilfesuchenden und werde sie \nunmittelbar an den Vermieter zahlen (überweisen), eine eigene materiellrechtliche \nLeistungspflicht gegenüber dem Vermieter, mithin eine verbindliche Kostenzusage, \nbegründen.\n\n42\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19. Mai \n1994, a.a.O., S. 156.\n\n43\n\nDieser Interessenlage wird im Regelfall eine Auslegung gerecht, die den Inhalt \nder Übernahmeerklärung bzw. Kostenzusage darin erblickt, dass der \nSozialhilfeträger den Vermieter über das gegenwärtige Bestehen eines die \nUnterkunftskosten einschließenden Hilfeanspruchs des Mieters (§§ 11 Abs. 1, 12 \nAbs. 1 BSHG) unterrichtet und (unter der Voraussetzung fortbestehender \nHilfebedürftigkeit) zugleich eine bestimmte verwaltungstechnische Abwicklung des \nZahlungsverkehrs, nämlich die Überweisung der mietvertraglich zu zahlenden \nBeträge direkt an den Vermieter, bekannt gibt.\n\n44\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19. Mai \n1994, a.a.O., S. 156.\n\n45\n\nDiese Verfahrensweise schließt die Gefahr aus, dass ein sozialhilfeberechtigter \nMieter die an ihn gezahlten Leistungen für die Unterkunft nicht oder nicht rechtzeitig \nan den Vermieter weiterleitet. Sie trägt damit dem Vermieterinteresse ebenso \nRechnung wie dem vom Sozialhilfeträger verfolgten öffentlichen Interesse an einer \nwirksamen Sozialhilfegewährung.\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Mai 1995 \n- 5 B 132.94 - Buchholz 436.0 § 12 BSHG \nNr. 31.\n\n46\n\nEs müssen daher besondere Umstände hinzutreten, um die Annahme zu \nrechtfertigen, eine dem Vermieter gegenüber abgegebene Übernahmeerklärung des \nSozialhilfeträgers beschränke sich nicht auf die Mitteilung des Sozialhilfeanspruchs \nund der direkten Zahlungsweise, sondern bezwecke mehr, nämlich die Begründung \neiner materiellrechtlichen Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Vermieter. \nNotwendig ist vor allem, dass der Sozialhilfeträger seinen Rechtsbindungswillen \nunzweideutig zum Ausdruck gebracht hat.\n\n47\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19. Mai \n1994, a.a.O., S. 157.\n\n48\n\nGemessen an diesen strengen Voraussetzungen hat die \nBeklagte keine rechtsverbindliche Kosten- oder Zahlungszusage \nerteilt, da ihrem Verwaltungshandeln insoweit kein \nRechtsbindungswille zu entnehmen ist. Einer weiteren \nSachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) bedarf es in dieser Hinsicht \nnicht. Der Rechtsstreit ist auch ohne die Beiziehung von \nAufzeichnungen entscheidungsreif, die der Kläger nach seinen \nAngaben über den Inhalt von Telefongesprächen mit den \nzuständigen Sachbearbeitern beim Sozialamt der Beklagten \ngefertigt hat. Der behauptete Inhalt dieser Gespräche kann \nnämlich als wahr unterstellt werden, ohne dass sich dadurch \nder Wille der Beklagten ergäbe, eine rechtlich verbindliche \nVerpflichtung gegenüber dem Kläger einzugehen. Das ergibt eine \nWürdigung der in Rede stehenden Äußerungen, die aus der \n(verständigen) Sicht des Klägers zu erfolgen hat. So hätte er \neine von den zuständigen Sachbearbeitern der Beklagten \nabgegebene Bestätigung des Inhalts, dass von dort die \nUnterkunftskosten für Herrn H. und Frau B. aus \nMitteln der Sozialhilfe übernommen werden, schon wegen der \nAbhängigkeit des Weiterbestehens eines Sozialhilfeanspruchs \nvon der Fortdauer der Hilfebedürftigkeit lediglich als Hinweis \nauf das gegenwärtige Bestehen eines Sozialhilfeanspruchs \nverstehen dürfen. Besondere Umstände, die den Kläger zu der \nAnnahme hätten berechtigen können, die Beklagte wolle damit \neine zusätzliche Zahlungspflicht begründen, treten daraus \nnicht hervor. Gleiches gilt für den vorgelegten \nSchriftverkehr. Den Inhalt dieser Schreiben der Beklagten \nkonnte der Kläger nur als Ausdruck einer \"üblichen\" (allein \nauf den Hilfeempfänger bezogenen) Abwicklung des \nSozialhilferechtsverhältnisses ansehen. Dass Belege zur \nAbrechnung der Nebenkosten direkt von ihm angefordert wurden, \nist bei hilfebedürftigen Mietern, denen die laufenden \nZahlungen zur Deckung des Nebenkostenvorschusses nicht zur \neigenverantwortlichen Verwendung überlassen werden, ohne \nweiteres dem Rechtsverhältnis zwischen Sozialhilfeträger und \nMieter zurechenbar. Das vom Kläger angeführte Schreiben der \nBeklagten mit der Formulierung \"hiermit teile ich Ihnen mit, \ndass die Miete für den Monat August 1992 im Laufe des Monats \nan Sie auf das hier bekannte Konto überwiesen wird\" besitzt \naufgrund seines unmissverständlichen Wortlauts lediglich \nMitteilungscharakter. Der zwischen den Beteiligten über Jahre \nhinweg bestehende Zahlungsverkehr ist als solcher rein \ntatsächlicher Natur. In ihm kommt die Abkürzung des \nZahlungswegs zum Ausdruck, den das Sozialamt der Beklagten bei \nder Hilfegewährung an Herrn H. und Frau B. gewählt \nhat.\n\n49\n\n2. Auf Vorschriften des bürgerlichen Rechts kann der Kläger \nsein Klagebegehren ebenfalls nicht mit Erfolg stützen. \n\n50\n\nDies folgt allerdings nicht schon daraus, dass er zur \nDurchsetzung der geltend gemachten Forderung den \nVerwaltungsrechtsweg beschritten hat. Denn nach § 17 Abs. 2 \nSatz 1 GVG hat das Gericht des zulässigen Rechtswegs den \nRechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen \nGesichtspunkten zu entscheiden, also auch mit Blick auf \n(rechtswegfremde) Forderungen des bürgerlichen Rechts. \n\n51\n\nDas Bestehen eines vertraglichen oder gesetzlichen \nSchuldverhältnisses des Privatrechts, kraft dessen der Kläger \nberechtigt wäre, von der Beklagten die begehrte Leistung zu \nfordern (§ 241 Satz 1 BGB), ist nicht erkennbar.\n\n52\n\nAnsprüche aus Mietvertrag (§§ 535 ff. BGB) scheiden aus, \nweil die Beklagte - unstreitig - nicht Vertragspartnerin der \nmit den Hilfeempfängern geschlossenen Wohnraummietverträge \ngeworden ist.\n\n53\n\nDas Vorliegen eines Bürgschafts- oder Garantieversprechens, einer befreienden \nSchuldübernahme oder etwa einer Schuldmitübernahme, \n\n54\n\nvgl. hierzu OVG Berlin, Urteil vom \n20. Oktober 1983 - 6 B 4/83 -, NJW \n1984, 2593 f.; LG Würzburg, Urteil vom \n20. April 1988 - 4 S 2603/87 -, NJW-RR \n1988, 1483,\n\n55\n\nkommt nicht in Betracht. Die genannten Rechtsgeschäfte \nsetzen auf ihre Herbeiführung gerichtete Willenserklärungen \nvoraus, an denen es vorliegend fehlt. Die Mitteilungen der \nBeklagten an den Kläger über die Sozialhilfegewährung an \ndessen Mieter bzw. ihre Anforderung von Abrechnungsunterlagen \nstellen in rechtlicher Hinsicht keine Willens-, sondern bloße \nWissens- oder Tatsachenerklärungen dar.\n\n56\n\nVgl. insoweit LG Saarbrücken, Urteil \nvom 18. September 1987 - 11 S 131/86 -, \nNJW-RR 1987, 1372.\n\n57\n\nFehlt es aber an einem durch Rechtsgeschäft begründeten \nSchuldverhältnis, kann dieses, anders als der Kläger meint, \nvorliegend nicht aus § 259 BGB unter dem Gesichtspunkt eines \njahrelang erfolgten Zahlungsverkehrs hergeleitet werden. Diese \nVorschrift setzt nämlich einen schuldrechtlichen Anspruch (auf \nRechenschaftslegung) bereits als bestehend voraus (\"Wer \nverpflichtet ist, ... Rechenschaft abzulegen, ...\"). \n\n58\n\nVgl. Keller in: Münchener Kommentar \nzum Bürgerlichen Gesetzbuch, 2. \nAuflage, Rdnr. 2 zu § 259 BGB.\n\n59\n\nUnabhängig davon sieht § 259 Abs. 1 BGB eine \nZahlungsverpflichtung, wie sie der Kläger geltend macht, als \nRechtsfolge und Anspruchsziel gar nicht vor.\n\n60\n\nII. Der Kläger kann den behaupteten Zahlungsanspruch nicht \naus tatsächlichen oder vermeintlichen Sozialhilfeansprüchen \ndes früheren Mieters H. (nachfolgend 1.) bzw. der \nfrüheren Mieterin B. (nachfolgend 2.) herleiten.\n\n61\n\n1. Im Fall des früheren Mieters H. folgt dies schon daraus, dass nach dessen \nTod Sozialhilfeansprüche gegen die Beklagte nicht mehr entstehen konnten. Der \nUmstand, dass die Beklagte zu Lebzeiten des Herrn H. die vom Kläger \ngeforderten Nebenkostenvorauszahlungen aus Sozialhilfemitteln übernommen hat, \nist unerheblich.\n\n62\n\nDas ergibt sich aus dem das Sozialhilferecht prägenden und vom \nBundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung hervorgehobenen \nGrundsatz, dass die Sozialhilfe dazu dient, eine gegenwärtige Notlage zu beheben. \n\n63\n\nVgl. etwa BVerwG, Urteil vom 22. \nDezember 1998 - 5 C 21.97 -, FEVS 51, \n145 (147) m.w.N.\n\n64\n\nDabei bedeutet \"Gegenwart\" den Zeitpunkt des Bekanntwerdens der Notlage - \nggfls. durch eine Antragstellung des Hilfe Suchenden - bei dem Träger der \nSozialhilfe.\n\n65\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 4. Februar \n1988 - 5 C 89.85 -, FEVS 37, 177 (178) \nm.w.N.\n\n66\n\nAus diesem Grund ergeben sich für sozialhilfeberechtigte Mieter wegen der \nzunächst zu leistenden Nebenkostenvorauszahlungen und der später - nach \nSchlussabrechnung - etwa zu leistenden Nachzahlungen zwei unterschiedliche \nBedarfslagen, die zu verschiedenen Sozialhilfeansprüchen führen.\n\n67\n\nDer Anspruch eines Vermieters auf Nachzahlung von Nebenkosten kann erst \nentstehen (und fällig werden), wenn er sich am Ende der vereinbarten \nRechnungsperiode anhand der dann bekannten Daten feststellen lässt. Diese \nBetrachtung wird dadurch bestätigt, dass im umgekehrten Fall - die Vorauszahlungen \nhaben sich im nachhinein als zu hoch bemessen erwiesen - die Forderung des \nMieters auf Erstattung erst mit der Feststellung der tatsächlichen Kosten entstehen \n(fällig werden) kann; es handelt sich nicht um auf die Monate der Vorauszahlungen \nrückwirkend verteilte Zuvielzahlungen mit der Folge, dass sich im Fall einer \nÜbernahme der zu hohen Vorausleistungen auf die Nebenkosten durch den Träger \nder Sozialhilfe die Hilfegewährung rückwirkend als zum Teil rechtswidrig \nherausstellt.\n\n68\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 4. Februar \n1988, a.a.O., S. 180.\n\n69\n\nBei - wie hier - zu gering bemessenen Vorauszahlungen hat der Mieter (Hilfe \nSuchende) tatsächlich nur diese zu leisten. Dementsprechend besteht - mangelt es \nihm an ausreichenden eigenen Mitteln - nur insoweit Hilfebedürftigkeit. Nicht anders \nverhält es sich mit der Forderung, Nebenkosten nachzuzahlen. Sie ist erst im \nZeitpunkt ihres Entstehens und ihrer Geltendmachung eine Tatsache. Der Träger der \nSozialhilfe braucht Mittel zu ihrer Erfüllung nur zur Verfügung zu stellen, wenn der \nMieter in diesem Zeitpunkt (\"gegenwärtig\") tatsächlich hilfebedürftig ist.\n\n70\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 4. Februar \n1988, a.a.O., S. 182.\n\n71\n\nHieran gemessen konnte zum Zeitpunkt der Erteilung der Schlussabrechnung \nüber die Nebenkosten ein Sozialhilfeanspruch des Mieters H. auf Übernahme des \nNachzahlungsbetrages nicht entstehen, weil Herr H. bereits verstorben war.\n\n72\n\n2. Im Fall der früheren Mieterin B. sind Sozialhilfeansprüche, die das \nstreitbefangene Mietverhältnis betreffen, nicht auf den Kläger übergegangen.\n\n73\n\nEin Sozialhilfeanspruch steht allein dem jeweiligen Hilfeempfänger zu. Er ist \nhöchstpersönlicher Natur und kann nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet \nwerden (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 BSHG). Die rechtsgeschäftliche Abtretung \ngegenwärtiger und zukünftiger Sozialhilfeansprüche, die Frau B. und der Kläger \nvereinbart haben, ist deshalb unwirksam (§ 400 BGB). Die darauf gestützte \nZahlungsklage bleibt ohne Erfolg. Daran änderte sich nichts, wenn dem \nKlagebegehren als ein sogenanntes Minus die bloße Feststellung vermeintlicher oder \ntatsächlich bestehender Hilfeansprüche der Mieterin B. gegen die beklagte \nSozialhilfeträgerin zu entnehmen sein sollte. \n\n74\n\nFür eine derartige \"Vermieterklage\" ist kein Raum. Die gerichtliche Verfolgung \nvon Vermieterinteressen mit einer gegen den Sozialhilfeträger erhobenen \nFeststellungsklage (§ 43 VwGO) würde zwangsläufig die Offenlegung von \nLebensumständen des Schuldners (Hilfeempfängers) zur Folge haben, die mit dem \nSchuldverhältnis nichts zu tun haben. Daher besteht kein Anlass, den Rechtsschutz \ndes Gläubigers (Vermieters) über denjenigen hinaus auszudehnen, der ihm mit der \nZivilprozessordnung in der Ausgestaltung des Erkenntnis- und des \nVollstreckungsverfahrens an die Hand gegeben ist.\n\n75\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember \n1975 - V C 79.74 -, FEVS 24, 272 \n(275/276). \n\n76\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n77\n\nGerichtskosten sind nach § 188 VwGO auch in diesem Rechtsstreit nicht zu \nerheben. Aus der ganz allgemeinen Fassung dieser Vorschrift ergibt sich, dass es \nnicht auf einzelne Ansprüche oder Gesichtspunkte, auf die eine Partei ihr \nKlagebegehren stützt, ankommt, sondern auf die objektive Zugehörigkeit des \nKlagebegehrens zu einem der genannten Sachgebiete, hier der Sozialhilfe.\n\n78\n\nVgl. hierzu BVerwG, Urteil vom \n28. November 1974 - V C 18.74 -, \nFEVS 23, 177 (182). \n\n79\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit \nergibt sich aus §§ 167 Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n80\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. \n\n81","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303914","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-10-17/22-a-5519-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":4},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 535","ref_norm":"535","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17a","ref_norm":"17a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 241","ref_norm":"241","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 400","ref_norm":"400","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303914","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303914","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-10-17/22-a-5519-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303914","retrieved":"2026-07-09 03:30:42.600530+00:00"}}