{"status":"available","doknr":"OLD303913","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:1017.22A4408.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-10-17","aktenzeichen":"22 A 4408/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden \nRechtszügen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in derselben Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin, Trägerin des St. V. -Hospitals in K. , \nbegehrt vom beklagten Sozialhilfeträger die Übernahme der \nAufwendungen für die stationäre Behandlung des Zeugen M. \nG. , eines türkischen Asylbewerbers, in der Zeit vom 5. bis \n11. Oktober 1994.\n\n3\n\nAm 5. Oktober 1994, einem Mittwoch, wurde Herr G. gegen \n12.00 Uhr wegen eines Leistenbruchs und starker Schmerzen im \nSt. V. -Hospital in K. -N. stationär aufgenommen. \nIm Aufnahmevertrag gab er die Gemeinschaftsunterkunft für \nAsylbewerber in der U. straße 7a, E. (R. -\nS. -Kreis) als seine Anschrift an. Ferner heißt es dort im \nAbschnitt Krankenkasse: \"Sozialamt S. /E. \". Nach \neiner Operation am 6. Oktober 1994 konnte der Zeuge am \n11. Oktober 1994 aus der stationären Behandlung entlassen \nwerden.\n\n4\n\nHerr G. , der die türkische Staatsangehörigkeit besitzt, \nhielt sich ab Februar 1993 in der Bundesrepublik Deutschland \nzur Durchführung eines Asylverfahrens auf. Er wurde der \nGemeinde E. im R. -S. -Kreis zugewiesen. Die ihm \nerteilte Aufenthaltsgestattung enthielt eine räumliche \nBeschränkung, die ihn zur Wohnsitznahme in E. \nverpflichtete, seinen Aufenthalt auf den R. -S. -Kreis \nbeschränkte und einen vorübergehenden Aufenthalt im \nRegierungsbezirk K. erlaubte. Am 27. September 1994 \nverlängerte das Ordnungsamt der Gemeinde E. die \nGültigkeitsdauer der Bescheinigung über die Beantragung der \nAufenthaltsgestattung bis zum 27. Dezember 1994. Mit Bescheid \nvom 29. November 1994 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge das Asylbegehren des Zeugen ab. Die \ndagegen beim Verwaltungsgericht K. erhobene Asylklage - 3 K \n4575/94.A - nahm er am 31. Juli 1996 zurück.\n\n5\n\nAm 21. Oktober 1994 wandte sich die Klägerin an die \nGemeinde E. und bat um Erstattung der Kosten für die \nstationäre Behandlung ihres Patienten G. . Der \nGemeindedirektor der Gemeinde E. erklärte sich mit \nSchreiben vom 26. Oktober 1994 für örtlich unzuständig, weil \nHerr G. sich seit 1. August 1993 nicht mehr in E. \naufgehalten habe. \n\n6\n\nAm 27. Oktober 1994 sprach Herr G. beim Sozialamt in \nE. vor und machte Mittellosigkeit geltend. Ausweislich \neines darüber gefertigten Aktenvermerks vom gleichen Tage \nerklärte Herr G. ferner, dass er seit dem 1. März 1994 bei \nHerrn Fikret Öner in K. -N. gewohnt habe und sich erst \nseit zwei Wochen wieder in der dortigen \nGemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber (U. straße 7a) \naufhalte. In der Folge gewährte das Sozialamt E. Herrn \nG. Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.\n\n7\n\nDie Klägerin beantragte mit Schreiben vom 7. November 1994, \neingegangen beim Beklagten am 9. November 1994, die Übernahme \nder Kosten für die Krankenhausbehandlung des Herrn G. . \nDiesem Antrag fügte sie einen vom Patienten unterschriebenen \nFeststellungsbogen vom 18. Oktober 1994 bei. Darin erklärte \ndieser, er habe sich ab dem 3. Oktober 1994 in K. und in \nden letzten 6 Monaten davor in E. aufgehalten. Eine \nArbeitstätigkeit in E. habe er zum 1. März 1994 \naufgegeben, da die befristete Arbeitserlaubnis abgelaufen \nsei.\n\n8\n\nMit Bescheid vom 19. Mai 1995 lehnte der Beklagte die \nbeantragte Kostenübernahme ab: Ein unabweisbarer Notfall im \nSinne von § 121 BSHG habe nicht vorgelegen.\n\n9\n\nDen dagegen erhobenen Widerspruch der Klägerin wies der \nBeklagte mit Bescheid vom 5. Dezember 1995 als unzulässig \nzurück: Den erhobenen Leistungsanspruch könne nur der Zeuge \nG. , nicht aber die Klägerin geltend machen. Die Regelung \nin § 121 BSHG, auf die sich die Klägerin berufe, sei \nunanwendbar.\n\n10\n\nDie Klägerin hat am 10. Januar 1996 Klage erhoben und den \ngeltend gemachten Aufwendungsersatzanspruch \nweiterverfolgt.\n\n11\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n12\n\nden Beklagten unter Aufhebung des \nBescheides vom 19. Mai 1995 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom \n5. Dezember 1995 zu verpflichten, an \nsie 3.003,63 DM nebst 4 v.H. Zinsen \ngemäß § 44 SGB I zu zahlen.\n\n13\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nZur Begründung hat er ausgeführt: Die Hilfebedürftigkeit des \nZeugen G. sei zum maßgeblichen Zeitpunkt seiner Behandlung \nnicht erwiesen. Dieser habe während seines Aufenthalts in \nK. weder Sozialhilfe bezogen noch beantragt.\n\n16\n\nMit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht der \nKlage stattgegeben. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil \nBezug genommen. \n\n17\n\nMit der vom Senat zugelassenen Berufung macht der Beklagte \ngeltend: Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht seine \nErstattungspflicht gemäß § 121 BSHG analog bejaht. Der \nentsprechenden Anwendung der Regelung stehe § 120 Abs. 2 BSHG \nentgegen. Diese Vorschrift schließe die Gewährung von \nSozialhilfe für den Kreis der Berechtigten nach dem \nAsylbewerberleistungsgesetz aus. Hinzu komme, dass die \nVoraussetzungen des § 121 BSHG bei entsprechender Anwendung \nnicht vorlägen. So fehle es an einem Eilfall. Ferner habe das \nVerwaltungsgericht verkannt, dass dem zugesprochenen \nErstattungsanspruch § 11 AsylbLG entgegenstehe. Nach Maßgabe \ndieser Gesetzesvorschrift seien allenfalls Reise- und \nVerpflegungsaufwendungen erstattungsfähig, die Herrn G. \ndie Rückkehr an den Ort des für ihn zulässigen Aufenthalts \nermöglicht hätten.\n\n18\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n19\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund die Klage abzuweisen.\n\n20\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n21\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n22\n\nZur Begründung bezieht sie sich auf die Gründe des \nangefochtenen Urteils, denen sie beitritt.\n\n23\n\nDer Senat hat durch Vernehmung des Herrn M. G. als \nZeugen Beweis zu dessen persönlichen und wirtschaftlichen \nVerhältnissen im Jahre 1994 - insbesondere im Oktober 1994 - \nerhoben. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird \nauf die Niederschrift über die Sitzung vom 17. Oktober 2000 \nBezug genommen.\n\n24\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n25\n\nEntscheidungsgründe: \n\n26\n\nDie zulässige Berufung des Beklagten ist begründet.\n\n27\n\nDas Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben.\n\n28\n\nDie Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf \nÜbernahme der ihr für die stationäre Behandlung des Zeugen \nG. in der Zeit vom 5. bis 11. Oktober 1994 entstandenen \nKosten.\n\n29\n\n§ 121 BSHG analog, nach dessen Voraussetzungen das \nKlagebegehren zu beurteilen ist (nachfolgend I.), begründet \nkeine Pflicht des Beklagten zur Gewährung der begehrten \nKostenerstattung, weil es dafür an seiner Zuständigkeit fehlt \n(nachfolgend II.).\n\n30\n\nI. § 121 BSHG ist im vorliegenden Fall entsprechend \nanwendbar. Nach dieser Vorschrift sind auf Antrag demjenigen, \nder in einem Eilfall einem anderen Hilfe gewährt, die der \nTräger der Sozialhilfe bei rechtzeitiger Kenntnis nach diesem \nGesetz gewährt haben würde, die Aufwendungen in gebotenem \nUmfang zu erstatten, wenn er sie nicht auf Grund rechtlicher \noder sittlicher Pflicht selbst zu tragen hat und sofern er den \nAntrag innerhalb angemessener Frist stellt.\n\n31\n\nDie (entsprechende) Anwendbarkeit dieser Vorschrift ergibt \nsich vorliegend aus § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur \nNeuregelung von Leistungen an Asylbewerber vom 30. Juni 1993, \nBGBl. I S. 1074, in der für den streitbefangenen Monat Oktober \n1994 geltenden Fassung von Art. 9 des Zweiten Gesetzes zur \nUmsetzung des Spar-, Konsolidierungs- und Wachstumsprogramms \n(2. SWKPG) vom 21. Dezember 1993, BGBl. I S. 2374, (im \nFolgenden: AsylbLG F. 1993)\n\n32\n\n§ 2 Abs. 1 Nr. 1 AsylbLG F. 1993 bestimmte u.a., dass \nabweichend von dessen §§ 3 bis 7 das Bundessozialhilfegesetz \nauf Leistungsberechtigte entsprechend anzuwenden ist, wenn \nüber ihren Asylantrag zwölf Monate nach Antragstellung noch \nnicht unanfechtbar entschieden ist, und zwar solange sie nicht \nvollziehbar zur Ausreise verpflichtet sind.\n\n33\n\nDiese Voraussetzungen lagen im erstattungsrelevanten Monat \nOktober 1994 in der Person des Zeugen G. vor. Er hielt \nsich im Bundesgebiet auf und gehörte aufgrund einer \nAufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz (§ 55 Abs. \n1 Satz 1) zum Kreis der nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 AsylbLG F. 1993 \nleistungsberechtigten Ausländer. Über seinen Asylantrag vom \nFebruar 1993 war im Oktober 1994 noch nicht entschieden, die \nerteilte Aufenthaltsgestattung nicht erloschen (§ 67 Abs. 1 \nAsylVfG), eine vollziehbare Ausreisepflicht somit nicht \nbegründet (§ 42 Abs. 1 und 2 Satz 2 AuslG).\n\n34\n\nMit dem Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen der \nVerweisungsnorm ist auch § 121 BSHG in Bezug genommen.\n\n35\n\nVgl. Hohm, in: \nGemeinschaftskommentar zum \nAsylbewerberleistungsgesetz (GK-\nAsylbLG), Stand: September 2000, Band \n1, III, § 2 Rdnr. 173.1 unter Hinweis \nauf VG Frankfurt, Urteil vom 24. \nSeptember 1999 - 7 E 990/97 - \nabgedruckt unter GK-AsylbLG, Band 2, \nVII, zu § 2 Abs. 1 [VG - Nr. 5].\n\n36\n\n\"Entsprechende Anwendung\" des Bundessozialhilfegesetzes \nheißt nicht, das erhobene Begehren so zu prüfen, als ob es \nsich um einen Sozialhilfefall handele. \n\n37\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom \n4. November 1994 - 8 B 1845/94 -.\n\n38\n\nUnsachgemäße Gleichsetzungen sind ebenso zu vermeiden wie \nDifferenzierungen geboten sein können.\n\n39\n\nVgl. Larenz/Canaris, Methodenlehre \nder Rechtswissenschaft, 3. Aufl. 1995, \n\"verweisende Rechtssätze\", S.81 f. (82 \na.E).\n\n40\n\nBei der Anwendung des durch Verweisung in Bezug genommen \nGesetzes ist deshalb den Besonderheiten des verweisenden \nGesetzes, wie sie sich aus seinem Inhalt und Zweck ergeben \nkönnen, Rechnung zu tragen.\n\n41\n\nVgl. etwa BVerwG, Urteil vom 26. \nOktober 1989 - 5 C 34.86 -, FEVS 39, 1 \n(14) zum (außer Kraft getretenen) \nGesetz für Jugendwohlfahrt. \n\n42\n\nDer Inhalt des Asylbewerberleistungsgesetzes steht der \nHeranziehung der Nothelferregelung in § 121 BSHG nicht \nentgegen. Das gilt insbesondere für § 9 Abs. 3 AsylbLG F. \n1993, wonach \"die §§ 102 bis 114 des Zehnten Buches \nSozialgesetzbuch über Erstattungsansprüche entsprechend \nanzuwenden sind\". Diese spezielle Verweisungsnorm betrifft \nErstattungsansprüche behördlicher Leistungsträger \nuntereinander. Die entsprechende Anwendbarkeit von \nErstattungsansprüchen nach Art des § 121 BSHG, die einem \nDritten als Nothelfer zustehen, ist nicht ihr \nRegelungsgegenstand.\n\n43\n\nDie Zielsetzung des Asylbewerberleistungsgesetzes, im Wege \neiner Neuordnung der Sozialhilfegewährung an Ausländer (vgl. \n§ 120 BSHG) den Anreiz zu verringern, aus wirtschaftlichen \nGründen nach Deutschland zu kommen, \n\n44\n\nvgl. Beschlussempfehlung und Bericht \ndes Bundestagsausschusses für Familie \nund Senioren vom 24. Mai 1993, BT-\nDrucks. 12/5008, S. 13 f. sowie OVG \nNRW, Beschlüsse vom 4. November 1994 \n- 8 B 1845/94 - und vom 13. Dezember \n1994 - 24 B 2155/94 - und Deibel, \nGeldleistungen im Rahmen des \nAsylbewerberleistungsgesetzes, ZfSH/SGB \n1994, 359, \n\n45\n\nbleibt durch die Heranziehung des § 121 BSHG gewahrt. Zweck \nund Inhalt dieser Regelung berühren die leistungsrechtliche \nSchlechterstellung der Asylbewerber und ihnen gleichgestellter \nAusländer (vgl. § 9 Abs. 1 AsylbLG F. 1993 bzw. § 120 Abs. 2 \nBSHG) gegenüber dem Personenkreis der Sozialhilfeempfänger \nnicht. Diese Vorschrift gibt einem Dritten (\"jemand\") als \nsogenanntem Nothelfer einen strikten öffentlich-rechtlichen \nAufwendungsersatzanspruch gegen den an sich für die \nHilfegewährung zuständigen Leistungsträger, um durch die \nGewährleistung eines zahlungsfähigen Schuldners die \nHilfsbereitschaft Dritter im Notfall zu erhalten und zu \nstärken.\n\n46\n\nVgl. Senatsurteil vom 16. Mai 2000 \n- 22 A 1560/97 - m.w.N. \n\n47\n\nDieser Gesetzeszweck trifft auch für den vom \nAsylbewerberleistungsgesetz erfassten Personenkreis zu. \n\n48\n\nII. Der Beklagte ist indessen für die begehrte \nKostenerstattung nicht unzuständig.\n\n49\n\nZuständig für den Ersatz von Aufwendungen nach § 2 Abs. 1 \nAsylbLG F. 1993 i.V.m. § 121 BSHG ist der Träger der sozialen \nFürsorge, der bei rechtzeitiger Einschaltung die Hilfe an den \nin Not geratenen Ausländer \"gewährt haben würde\". Geht es um \nden Ersatz der dem Dritten entstandenen Kosten einer \nKrankenbehandlung, so ist dafür der Leistungsträger sachlich \nund örtlich zuständig, dem die Gewährung von Krankenhilfe \naufgegeben ist. \n\n50\n\nZwar war der Beklagte im streitbefangenen Zeitraum als \nTräger der Sozialhilfe für die Aufgaben nach dem \nAsylbewerberleistungsgesetz sachlich zuständig. Das ergibt \nsich aus § 10 AsylbLG F. 1993 i.V.m. § 1 der (im Oktober 1994 \nmaßgeblichen) Verordnung zur vorläufigen Regelung der \nZuständigkeit nach dem Asylbewerberleistungsgesetz vom 23. \nNovember 1993 (GV. NRW. S. 985) i.V.m. §§ 99, 96 Abs. 1 Satz 1 \nBSHG sowie § 1 des Gesetzes zur Ausführung des \nBundessozialhilfegesetzes (AG-BSHG NRW) vom 25. Juni 1962 (GV. \nNRW. S. 344). \n\n51\n\nDer Beklagte war jedoch in örtlicher Hinsicht unzuständig. \nDas folgt aus § 3 VwVfG NRW, dessen Zuständigkeitsregelungen \nvorliegend anwendbar (nachfolgend 1.), aber nicht \nzuständigkeitsbegründend sind (nachfolgend 2.). Die örtliche \nZuständigkeit der Beklagten lässt sich ferner nicht aus § 11 \nAbs. 2 AsylbLG F. 1993 herleiten (nachfolgend 3.).\n\n52\n\n1. § 3 VwVfG NRW ist hier als Vorschrift über die örtliche \nZuständigkeit heranzuziehen. Inhaltsgleiche oder \nentgegenstehende Vorschriften des Landes- oder Bundesrechts \n(vgl. § 1 Abs. 1 VwVfG NRW bzw. Art. 31 GG) verdrängen \nvorliegend die subsidären Zuständigkeitsbestimmungen des § 3 \nVwVfG NRW nicht. \n\n53\n\n§ 10 Satz 1 AsylbLG F. 1993 überließ den Landesregierungen \noder den von ihnen beauftragten obersten Landesbehörden, die \nfür die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden und \nKostenträger zu bestimmen, \"soweit dies nicht durch \nLandesrecht geregelt\" war. Letzteres war für das Land \nNordrhein-Westfalen wegen § 3 VwVfG NRW in Bezug auf die \nörtliche Zuständigkeit der Behörden der Fall. Dementsprechend \nerließ die Landesregierung Nordrhein-Westfalen als Delegatar \nder Ermächtigung in § 10 Satz 1 AsylbLG F. 1993 im Wege der \nbereits genannten Verordnung zur vorläufigen Regelung der \nZuständigkeit nach dem Asylbewerberleistungsgesetz vom \n23. November 1993 (GV. NRW. S. 985) keine gegenüber § 3 VwVfG \nNRW vorrangigen Regelungen der örtlichen Zuständigkeit.\n\n54\n\nVgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom \n25. Januar 1995 - 8 B 3194/94 -, NWVBl. \n1995, 229 (230).\n\n55\n\nErst am 1. Juni 1997, dem Tag des In-Kraft-Tretens des \nErsten Gesetzes zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes \nvom 26. Mai 1997, BGBl. I S. 1130 (AsylbLG F. 1997), wurde \ngemäß Art. 1 Nr. 10 durch Einfügung von § 10a AsylbLG F. 1997 \neine Regelung der örtlichen Zuständigkeit für das \nAsylbewerberleistungsgesetz begründet.\n\n56\n\nFerner können die in § 97 BSHG enthaltenen Bestimmungen \nüber die örtliche Zuständigkeit nicht entsprechend \nherangezogen werden. Aus § 2 Abs. 1 AsylbLG F. 1993 lässt sich \ndies nicht herleiten. Diese Verweisungsvorschrift bezweckt die \nentsprechende Anwendung des Bundessozialhilfegesetzes, soweit \nes um den Regelungsbereich der \"§§ 3 bis 7\" AsylbLG F. 1993 \ngeht. Die nach Maßgabe des § 10 AsylbLG F. 1993 der \nLandesgesetzgebung überlassene Ordnung der \nBehördenzuständigkeit zur Durchführung des \nAsylbewerberleistungsgesetzes blieb von der Verweisung in § 2 \nAbs. 1 AsylbLG F. 1993 unberührt. \n\n57\n\nSchließlich ist die Anwendbarkeit des § 3 VwVfG NRW nicht durch § 2 Abs. 2 Nr. \n3 VwVfG NRW ausgeschlossen. Über die Gewährung von Krankenhilfe an einen \nLeistungsberechtigten nach § 1 AsylbLG F. 1993 ist nicht in einem \nVerwaltungsverfahren zu entscheiden, das sich nach dem Sozialgesetzbuch richtet. \nDas Asylbewerberleistungsgesetz gilt - anders als das Bundessozialhilfegesetz - \nweder als besonderer Teil des Sozialgesetzbuchs (Art. II § 1 Nr. 15 SGB I), noch \nerklärt es in § 9 Abs. 3 AsylbLG F. 1993 über einzelne Vorschriften hinaus das im \nSozialgesetzbuch - Zehntes Buch - geregelte Verwaltungsverfahren für \nanwendbar.\n\n58\n\n2. Die örtliche Zuständigkeit des Beklagten für die \nGewährung von Krankenhilfe lag nach den gemäß § 3 Abs. 1 (Nr. \n3 a und Nr. 4) und Abs. 4 VwVfG NRW in Betracht zu ziehenden \nAnknüpfungspunkten \"gewöhnlicher Aufenthalt\" (nachfolgend a), \n\"Anlass der Amtshandlung\" (nachfolgend b) und \"Gefahr im \nVerzuge\" (nachfolgend c) nicht vor.\n\n59\n\na) Nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 a VwVfG NRW ist in \nAngelegenheiten, die - wie hier - eine natürliche Person \nbetreffen, die Behörde in örtlicher Hinsicht zuständig, in \nderen Bezirk die natürliche Person ihren \"gewöhnlichen \nAufenthalt\" hat oder zuletzt hatte.\n\n60\n\nDen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des \nVerwaltungsverfahrensgesetzes hat jemand dort, wo er sich \nunter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an \ndiesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend \nverweilt.\n\n61\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1997 \n- 1 C 25.96 -, Buchholz 402.240 § 63 \nAuslG 1990 Nr. 1, S. 3; OVG NRW, \nBeschluss vom 25. Januar 1995 - 8 B \n3194/94 -, NWVBl. 1995, 229 (230); \nKopp/Ramsauer, \nVerwaltungsgverfahrensgesetz, 7. \nAuflage, § 3 Rn. 27; Bonk, in: \nStelkens/Bonk, \nVerwaltungsverfahrensgesetz, 5. \nAuflage, § 3 Rdnr. 22; Klappstein, in: \nKnack, Verwaltungsverfahrensgesetz, 6. \nAuflage, § 3 Rdnr. 3.3.\n\n62\n\nAsylbewerber können einen gewöhnlichen Aufenthalt \nbegründen. Dem steht nicht entgegen, dass zum Zeitpunkt ihrer \nEinreise infolge des bevorstehenden Asylverfahrens noch nicht \nabzusehen ist, wie lange sie in Deutschland bleiben dürfen. \nEbensowenig schließt die Art ihrer Unterbringung in einer \nAufnahmeeinrichtung oder einem Übergangswohnheim die \nBegründung eines gewöhnlichen Aufenthalts aus. \n\n63\n\nVgl. zum gewöhnlichen Aufenthalt \n(gA) von Asylbewerbern die Spruchpraxis \nder Zentralen Spruchstelle, \nSchiedsspruch vom 23. März 1995 \n- B 2/94 -, ZfF 1995, 132 (133); \nMergler/Zink, Bundessozialhilfegesetz, \nStand: Juli 1998 Rdnr. 37 zu § 103; \nFichtner (Hrsg.), \nBundessozialhilfegesetz 1999, § 97 Rn. \n22; sowie zum möglichen gA in \nÜbergangswohnheimen: BVerwG, Beschluss \nvom 24. Januar 2000, - 5 B 211.99 -, \nFEVS 51, 389 und Urteil vom 7. Oktober \n1999 - 5 C 21.98 - FEVS 51, 385.\n\n64\n\nEs genügt nämlich für die Annahme eines gewöhnlichen \nAufenthalts, dass der Betreffende sich an dem Ort oder in dem \nGebiet \"bis auf weiteres\" im Sinne eines zukunftsoffenen \nVerbleibs aufhält und dort den Mittelpunkt seiner \nLebensbeziehung hat.\n\n65\n\nVgl. Bonk, in: Stelkens/Bonk, \nVerwaltungsverfahrensgesetz, \n5. Auflage, § 3 Rdnr. 22 sowie zum gA \nnach §§ 97, 103, 107 BSHG: BVerwG, \nUrteil vom 7. Oktober 1999 - 5 C \n21.98 - a.a.O. S. 386; Mergler/Zink, \nBundessozialhilfegesetz, Stand: Juli \n1998 Rdnr. 35 zu § 103; \nOestreicher/Schelter/Kunz/ Decker, \nBundessozialhilfegesetz, 5. Auflage \n2000, Rdnrn. 9 und 18 zu § 103; \nFichtner (Hrsg.), \nBundessozialhilfegesetz 1999, Rdnrn. 15 \nff. (17) zu § 97.\n\n66\n\nKein gewöhnlicher Aufenthalt wird begründet, wenn es sich \nlediglich um einen \"besuchsweisen\" oder \"vorübergehenden\" \nAufenthalt handelt. \n\n67\n\nVgl. Bonk, in: Stelkens/Bonk, \nVerwaltungsverfahrensgesetz, \n5. Auflage, § 3 Rdnr. 22 unter Hinweis \nauf § 9 AO 1977; Kopp/Ramsauer, \nVerwaltungsgverfahrensgesetz, 7. \nAuflage, § 3 Rn. 28.\n\n68\n\nEin Besuchsaufenthalt in diesem Sinne liegt vor, wenn er \nnur auf kurze Dauer (Tage, wenige Wochen) angelegt ist und \ndaneben ein gewöhnlicher Aufenthalt an einem anderen Ort \nbesteht, zu dem die betreffende Person zurückzukehren \nbeabsichtigt.\nVgl. Fichtner (Hrsg.), \nBundessozialhilfegesetz 1999, Rdnr. 23 \nzu § 97 und Mergler/Zink, \nBundessozialhilfegesetz, Stand: Juli \n1998 Rdnr. 38 zu § 103 jeweils mit \nHinweisen auf Schiedssprüche der \nSpruchstellen.\n\n69\n\nHieran anknüpfend besaß der Zeuge G. im \nerstattungsrelevanten Zeitraum keinen gewöhnlichen Aufenthalt \nim Zuständigkeitsbereich des Beklagten. Zur Überzeugung des \nSenats steht fest, dass seine dortige Anwesenheit am Tag der \nKrankenhausaufnahme - seinem 24. Geburtstag - dem Besuch \nseiner damaligen Freundin und jetzigen Ehefrau N. G. , \ngeborene Arslan, galt. Frau G. gehörte seinerzeit noch dem \nHaushalt ihrer Eltern an und besaß in der elterlichen Wohnung \nlediglich ein eigenes Zimmer. Der Zeuge, der sich vor seiner \nstationären Behandlung bereits einige Tage dort aufgehalten \nhatte, besaß nicht die Absicht, dort auf Dauer zu bleiben. Wie \nbei ähnlichen Kurzbesuchen in den Monaten März 1994 bis \nOktober 1994 übernachtete er für einige Tage bei ihr sowie bei \nseinem Cousin F. Ö. in K. , um anschließend in die \nAsylbewerberunterkunft nach E. zurückzukehren. \n\n70\n\nDieser Sachverhalt ergibt sich aus den glaubhaften \nBekundungen des Zeugen in der mündlichen Verhandlung. Dort hat \ner die maßgeblichen Umstände für seine Anwesenheit in K. \nauf intensive Nachfrage des Senats und der \nProzessbevollmächtigten der Klägerin in ihren für die \nvorliegende Zuständigkeitsfrage maßgeblichen Umständen \nwiederspruchsfrei und überzeugend dargelegt. Der Inhalt stimmt \nmit den Angaben überein, die der Zeuge bei seiner \nKrankenhausaufnahme gegenüber den Verwaltungsstellen der \nKlägerin zu seinen persönlichen Verhältnissen abgegeben hat. \nBei aller Unvollkommenheit des Aussagegehalts derartiger \nFormularerklärungen kommt durch die Angaben, dass die \nAnschrift der Asylbewerberunterkunft in E. (\"U. straße \n7a\") die für ihn maßgebliche sei, er sich in den letzten sechs \nMonaten in dieser Gemeinde und erst seit wenigen Tagen in \nK. aufgehalten habe, hinreichend zum Ausdruck, dass dort \nder Lebensmittelpunkt und damit gewöhnliche Aufenthalt des \nZeugen im streitbefangenen Zeitraum war. Der Zeuge hat ferner \nglaubhaft dargelegt, dass er zum Zwecke seiner \nBesuchsaufenthalte die Hin- und Rückfahrt zwischen E. und \nK. unter Inanspruchnahme des öffentlichen \nPersonennahverkehrs ohne nennenswerten zeitlichen Aufwand mit \neiner Monatskarte problemlos bewältigen konnte.\n\n71\n\nNicht erschüttert wird die Glaubhaftigkeit der Aussage des \nZeugen durch den Inhalt eines Vermerks, den das Sozialamt der \nGemeinde E. am 27. Oktober 1994 aufgenommen hat, wonach \nder Zeuge aufgrund seiner dortigen Angaben ab 1. März 1994 bis \nzu seiner stationären Behandlung im Oktober 1994 bei Herrn \nÖ. in K. -N. gelebt haben soll. Der Inhalt dieses \nVermerks entspricht dem Bild, das sich das Sozialamt nach \ndortigem Erkenntnisstand von den Lebensumständen des Zeugen \nvor dem Hintergrund machen durfte, dass er seit dem 1. März \n1994 keine Asylbewerberleistungen mehr bezog. Hingegen \nvermochte der Zeuge in der mündlichen Verhandlung glaubhaft zu \nvermitteln, dass die im genannten Vermerk festgehaltene Angabe \ninsofern nicht zutreffend ist, als er sich nicht auf Dauer, \nsondern nur anläßlich von Besuchen bei seinem Cousin F. \nÖ. in der fraglichen Zeit ab 1. März 1994 aufgehalten hat. \nNicht zuletzt ist mit der Zuweisung des Zeugen G. nach \nE. im Rahmen des Asylverfahrens und der ihm erteilten \nräumlichen Beschränkung seines Aufenthalts ein gewichtiges \nIndiz für die tatsächlichen Aufenthaltsverhältnisse im \nstreitbefangenen Zeitraum gegeben. So ist nicht ersichtlich, \ndass der Zeuge durch seine Anwesenheit im \nZuständigkeitsbereich des Beklagten den erlaubten Rahmen eines \n\"vorübergehenden Aufenthalts\" im Regierungsbezirk K. \nüberschreiten und umgekehrt gegen die ihm auferlegte \nWohnsitznahme in der Gemeinde E. verstoßen wollte. Diese \nEinschätzung wird schließlich durch den Umstand bestätigt, \ndass der Zeuge am 27. September 1994 beim Ordnungsamt der \nGemeinde E. die Gültigkeitsdauer seiner Bescheinigung \nüber die Beantragung der Aufenthaltsgestattung bis zum 27. \nDezember 1994 verlängern ließ.\n\n72\n\nb) Die Zuständigkeit des Beklagten in örtlicher Hinsicht \nist ferner nicht nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 VwVfG NRW gegeben. Nach \ndieser Vorschrift ist die Behörde örtlich zuständig, in deren \nBezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt, es sei \ndenn, vorrangige Zuständigkeitstatbestände der Nummern 1 bis 3 \ndes § 3 Abs. 1 VwVfG NRW greifen ein. Letzteres ist hier der \nFall. Dabei kann offen bleiben, ob ein gewöhnlicher Aufenthalt \nnach § 3 Abs. 1 Nr. 3 a VwVfG NRW in der Gemeinde E. \nschon deswegen für den streitbefangenen Zeitraum anzunehmen \nist, weil der Zeuge als Asylbewerber dieser Gemeinde \nzugewiesen war. Denn nach den obigen Ausführungen begründen \nauch die sonstigen Umstände des Falles einen gewöhnlichen \nAufenthalt in E. . \n\n73\n\nc) Eine örtliche Zuständigkeit der Beklagten lässt sich \nebensowenig aus § 3 Abs. 4 VwVfG NRW herleiten. Danach ist bei \nGefahr im Verzuge für unaufschiebbare Maßnahmen jede Behörde \nörtlich zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die \nAmtshandlung hervortritt. \"Gefahr im Verzuge\" im Sinne der \nVorschrift setzt voraus, dass durch die Einschaltung der an \nsich zuständigen Behörde ein Zeitverlust einträte, der mit \nhoher Wahrscheinlichkeit zur Folge hätte, dass der Zweck der \nzu treffenden Regelung nicht mehr erreicht wird.\n\n74\n\nVgl. Klappstein, in: Knack, \nVerwaltungsverfahrensgesetz, 6. \nAuflage, § 3 Rdnr. 6.2; Kopp/Ramsauer, \nVerwaltungsgverfahrensgesetz, 7. \nAuflage, § 3 Rn. 54; vgl. auch zur \n\"Gefahr im Verzuge\" i.S.d. § 28 VwVfG: \nBVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1983 \n- 3 C 27.82 -, BVerwGE 68, 267 \n(271).\n\n75\n\nGemessen daran lag für die Gewährung von Krankenhilfe an \nden Zeugen G. keine Notzuständigkeit des Beklagten vor. \nHätte der Zeuge das Sozialamt des Beklagten am Mittwoch, dem \n5. Oktober 1994, zur Mittagszeit, mithin zum Zeitpunkt seiner \nKrankenhausaufnahme, eingeschaltet, wäre - als vorläufige \nMaßnahme - eine sofortige telefonische Kontaktaufnahme mit dem \nörtlich zuständigen Sozialamt der Gemeinde E. notwendig \naber auch ausreichend gewesen, um dem Zeugen nach Klarstellung \nder wahren Aufenthalts- und Wohnverhältnisse durch eine von \ndort erteilte (mündliche) Kostenzusage die stationäre \nBehandlung im Krankenhaus der Klägerin zu ermöglichen.\n\n76\n\n3. Die örtliche Zuständigkeit des Beklagten lässt sich \nnicht auf § 11 Abs. 2 AsylbLG F. 1993 stützen.\n\n77\n\nAus dieser Norm ergibt sich mittelbar, dass für Leistungen \nnach dem Asylbewerberleistungsgesetz nicht stets und unter \nallen Umständen der Leistungsträger am Ort der Zuweisung \n- hier E. - zuständig ist, sondern für die örtliche \nZuständigkeit, wie nach nordrhein-westfälischem Landesrecht \nvorgesehen, der tatsächliche Aufenthaltsort maßgeblich sein \nkann. Jene Vorschrift bestimmt nämlich, dass \nLeistungsberechtigten nach § 1 in den Teilen der \nBundesrepublik Deutschland, in denen sie sich einer asyl- oder \nausländerrechtlichen räumlichen Beschränkung zuwider \naufhalten, die für den tatsächlichen Aufenthaltsort zuständige \nBehörde nur die nach den Umständen unabweisbar gebotene Hilfe \nleisten darf. \n\n78\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 2. \nSeptember 1996 - 5 B 53.96 - , Buchholz \n436.02 § 11 AsylbLG Nr. 1.\n\n79\n\nEin solcher Fall kommt vorliegend nicht in Betracht. Der \nZeuge G. hielt sich nicht pflichtwidrig im \nZuständigkeitsbereich des Beklagten auf. Seine dortige \nAnwesenheit war - wie oben dargelegt - ein \"vorübergehender \nAufenthalt\", der ihm nach Maßgabe der räumlichen Beschränkung \nseiner Aufenthaltsgestattung im Regierungsbezirk K. erlaubt \nwar.\n\n80\n\nAllerdings gibt es keinen Anhaltspunkt für die Annahme, \ndass der Vorteil, einen Leistungsträger am tatsächlichen \nAufenthaltsort in Anspruch nehmen zu können, den \nLeistungsberechtigten mit erlaubtem Aufenthalt vorzuenthalten \nwäre.\n\n81\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 2. \nSeptember 1996, a.a.O.\n\n82\n\nIndessen tritt diese nach § 11 Abs. 2 AsylbLG F. 1993 nicht gerechtfertigte \nUngleichbehandlung nach Maßgabe der Zuständigkeitsordnung des \nVerwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen nicht auf. So \nbegründet § 3 Abs. 4 VwVfG NRW für den Fall, dass ein Leistungberechtigter sich \nbefugt im Zuständigkeitsbereich eines an sich für ihn nicht zuständigen \nLeistungsträgers aufhält, eine (Not-) Zuständigkeit der Behörde in deren Bezirk der \nAnlass für die Amtshandlung hervortritt. Das wäre vorliegend die Behörde des \ntatsächlichen Aufenthalts. Die Voraussetzungen des § 3 Abs. 4 VwVfG NRW liegen \naber - wie dargelegt - nicht vor.\n\n83\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 \nVwGO.\n\n84\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit \nergibt sich aus §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n85\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303913","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-10-17/22-a-4408-99","cited_norms":[{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":5},{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":4},{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":4},{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":3},{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 10a","ref_norm":"10a","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303913","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303913","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-10-17/22-a-4408-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303913","retrieved":"2026-07-09 03:30:42.500406+00:00"}}