{"status":"available","doknr":"OLD303912","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:1017.22A387.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-10-17","aktenzeichen":"22 A 387/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die Kosten der Dialysebehandlung, die \nihr für das Mitglied Z. W. im zweiten Quartal 1990 in Höhe von 14.652,- DM \nentstanden sind, zu erstatten.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens in sämtlichen Rechtszügen, für das Gerichtskosten \nnicht erhoben werden, tragen die Klägerin zu 4/5 und die Beklagte zu 1/5.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder \nHinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht \nder jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin macht als Rechtsnachfolgerin der AOK O. gegenüber der \nbeklagten Sozialhilfeträgerin einen Anspruch auf Erstattung von Leistungen geltend, \ndie die AOK O. für die Dialysebehandlung des inzwischen verstorbenen \npolnischen Staatsangehörigen Z. W. in der Zeit vom 1. April 1990 bis \neinschließlich 26. August 1991 erbracht hat.\n\n3\n\nDer nierenkranke Herr W. war Dialysepatient. Im Jahr 1984 trat er der AOK \nO. als freiwilliges Mitglied bei. Mit Bescheid vom 17. Oktober 1984 stellte die \nKrankenkasse fest, dass nach § 310 Abs. 2 RVO Erkrankungen, die beim Beitritt \nbereits bestünden, von der Leistungsverpflichtung ausgeschlossen seien. Bis zum \n30. März 1990 übernahm die beklagte Sozialhilfeträgerin sämtliche Kosten der \nDialysebehandlung, und zwar nach Maßgabe der Kostenrechnungen, die ihr zum \neinen das vom Patienten in Anspruch genommene Krankentransportunternehmen \nund zum anderen die behandelnde Dialyseeinrichtung vorlegten. Rechnungen der \nDialyseeinrichtung für die Monate Februar und März 1990 beglich die Beklagte Mitte \nMai 1990. \n\n4\n\nZur Abrechnung der Dialysebehandlung in den Monaten April 1990 bis August \n1991 wandte sich die Einrichtung an die AOK O. . Das \nKrankentransportunternehmen stellte die ihm entstandenen Kosten weiterhin der \nBeklagten in Rechnung. In der Folge übernahm das Sozialamt der Beklagten die \nKosten der Krankenbeförderung und die AOK O. diejenigen der \nDialysebehandlung. Die von der Krankenkasse getragenen Behandlungskosten \nbetrugen in der Zeit vom 1. April 1990 bis 26. August 1991 insgesamt 82.092,- DM. \nFür das 2. Quartal 1990 beliefen sie sich auf 14.652,- DM.\n\n5\n\nDas Krankentransportunternehmen reichte seine Rechnungen bei der Beklagten \nunter Beifügung ergänzender Unterlagen ein. Dabei handelte es sich um ärztliche \nVerordnungen der Krankenbeförderung und Protokolle über durchgeführte \nDialysebehandlungen (Dialyseprotokolle). Ärztliche Verordnungen und \nDialyseprotokolle, die als Anlage der Fahrtkostenrechnungen vom 22. Februar 1990, \n20. März 1990 und 11. April 1990 vorgelegt wurden, enthalten jeweils einen Hinweis \nauf das Sozialamt der Beklagten als Kostenträger. In der Anlage zur \nFahrtkostenrechnung vom 9. Mai 1990 wurde der Beklagten ein für den Monat April \n1990 erstelltes Behandlungsprotokoll zugeleitet, das unter der Rubrik Krankenkasse \nebenfalls das Sozialamt der Beklagten als Kostenträger benennt. Auf einer mit \ngleicher Rechnung übermittelten ärztlichen Verordnung ist in der Formularspalte über \nden zuständigen Kostenträger das Feld \"AOK\" angekreuzt. Im Monat Juni 1990 \nreichte das Krankentransportunternehmen keine Rechnungen beim Sozialamt der \nBeklagten ein. Dialyseprotokolle, die in der Zeit ab Juli 1990 bis August 1991 als \nAnlage vorgelegter Fahrtkostenrechnungen Bestandteil der Sozialhilfeakten der \nBeklagten wurden, benennen die AOK O. als Krankenkasse des Patienten \nW. .\n\n6\n\nMit Schreiben vom 27. August 1991, bei der Beklagten eingegangen am \n28. August 1991, teilte die AOK O. der Beklagten mit, dass sie die Kosten der \nDialysebehandlung irrtümlich übernommen habe. Zuständig für die Leistung sei das \nSozialamt der Beklagten. Die von der Klägerin verlangte Erstattung in Höhe eines \nBetrages von insgesamt 84.510,30 DM einschließlich der Kosten einer Feriendialyse \nin Höhe von 2.418,30 DM lehnte die Beklagte ab. \n\n7\n\nAm 27. August 1992 hat die AOK O. Klage erhoben. Zur Begründung hat \ndie Klägerin, die mit Wirkung zum 1. April 1994 die Rechtsnachfolge der AOK \nO. angetreten hat, geltend gemacht, dass die Voraussetzungen eines \nErstattungsanspruches gemäß § 105 SGB X vorlägen. Die irrtümliche Übernahme \nder Leistungen habe auf einem Versehen bei einer Umstellung ihres EDV-Systems \nberuht.\n\n8\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n9\n\ndie Beklagte zu verurteilen, der Klägerin die ihr \nfür ihr Mitglied Z. W. entstandenen \nHeilbehandlungskosten in Höhe von 84.510,30 DM \nzu erstatten.\n\n10\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nSie hat vorgetragen: Dem geltend gemachten Erstattungsanspruch stehe \nentgegen, dass ihr die Voraussetzungen für ihre Leistungspflicht nicht bekannt \ngewesen seien.\n\n13\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 29. Oktober 1996 \nabgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe Bezug \ngenommen.\n\n14\n\nAm 20. Dezember 1996 hat die Klägerin Berufung eingelegt, um ihr \nErstattungsbegehren weiterzuverfolgen.\n\n15\n\nDie Klägerin hat zunächst beantragt,\n\n16\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach \ndem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen und \ndie Revision zuzulassen.\n\n17\n\nIn der mündlichen Verhandlung vom 6. September 1999 vor dem Senat haben \ndie Beteiligten einen Teilvergleich über die Kosten der Feriendialyse in Höhe von \n2.418,30 DM geschlossen.\n\n18\n\nSodann hat die Klägerin sinngemäß beantragt,\n\n19\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die \nBeklagte zu verurteilen, der Klägerin die ihr für ihr \nMitglied Z. W. entstandenen \nHeilbehandlungskosten in Höhe von 82.092,00 DM \nzu erstatten und die Revision zuzulassen.\n\n20\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n21\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n22\n\nZur Begründung hat sie vorgetragen: Der etwaige Bescheid vom 17. Oktober \n1994, mit dem die Klägerin ihre Leistung in Bezug auf die Nierenerkrankung des \nHerrn W. ausgeschlossen habe, könne nicht als Grundlage des \nErstattungsanspruchs nach § 105 SGB X dienen, denn die Klägerin sei verpflichtet, \ndiesen Verwaltungsakt aufzuheben.\n\n23\n\nMit Urteil vom 6. September 1999 hat der Senat das Verfahren, soweit es sich \ndurch Vergleich erledigt hat, eingestellt und das Urteil des Verwaltungsgerichts \ninsoweit für unwirksam erklärt. Im Übrigen hat er die Berufung zurückgewiesen und \ndie Revision zugelassen. \n\n24\n\nAuf die Revision der Klägerin gegen die Zurückweisung der Berufung hat das \nBundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 15. Juni 2000 - 5 C 35.99 - das Senatsurteil \nvom 6. September 1999 aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung \nund Entscheidung an das erkennende Gericht zurückverwiesen. Zur Begründung hat \nes unter anderem ausgeführt: Zu Unrecht habe das Berufungsgericht die \nsozialhilferechtliche Leistungszuständigkeit und -pflicht der Beklagten nach § 105 \nSGB X deshalb verneint, weil der sozialhilferechtliche Bedarf bereits gedeckt \ngewesen sei, bevor sie Kenntnis von allen Voraussetzungen der Leistungspflicht \nerhalten habe. Das Berufungsgericht habe Feststellungen nachzuholen, ob und \ngegebenenfalls ab wann bzw. bis wann die Beklagte Kenntnis von der \nHilfebedürftigkeit des Dialysepatienten W. in Bezug auf die Kosten der \nDialysebehandlung in der Zeit vom 1. April 1990 bis einschließlich 26. August 1991 \nhatte (§ 105 Abs. 3 SGB X). Es erscheine nämlich möglich, dass die Beklagte davon \nausgegangen sei, dass im erstattungsrelevanten Zeitraum ein anderer und damit (§ 2 \nAbs. 1 BSHG) vorrangiger Leistungsträger - aus welchem Grund auch immer - \neingetreten und damit ihre Sozialhilfeleistungspflicht entfallen sei.\n\n25\n\nIm fortgeführten Berufungsverfahren macht die Klägerin geltend: Die Möglichkeit, \ndass die Kenntnis der Beklagten von den Voraussetzungen ihrer Leistungspflicht in \nder Zeit ab 1. April 1990 entfallen sei, bestehe nicht. Auf die unterbliebene \nBedarfsanmeldung in Bezug auf die Kosten der Dialysebehandlung komme es nicht \nan. Es sei der Erstattung nach § 105 SGB X wesensimmanent, dass für die Dauer \ndes irrtümlichen Leistungseintritts eines unzuständigen Leistungsträgers kein Bedarf \nan den für die Leistung zuständigen Leistungsträger herangetragen werde.\n\n26\n\nDie Klägerin beantragt weiterhin,\n\n27\n\ndas angefochtene erstinstanzliche Urteil zu \nändern und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin \ndie ihr für ihr Mitglied Z. W. entstandenen \nHeilbehandlungskosten in Höhe von 82.092,- DM zu \nerstatten.\n\n28\n\nDie Beklagte beantragt weiterhin,\n\n29\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n30\n\nZur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend: Die Vermutung des \nBundesverwaltungsgerichts, wonach sie die Kenntnis von der Hilfebedürftigkeit des \nDialysepatienten verloren habe, treffe zu. Ein Bedarf auf Übernahme der \nDialysebehandlungskosten sei für den streitgegenständlichen Zeitraum nicht mehr \ngeltend gemacht worden. Daher habe sie davon ausgehen müssen, dass der Bedarf \nanderweitig gedeckt werde. Ferner habe sie zwischenzeitlich bei der Klägerin die \nAufhebung des Bescheides vom 17. Oktober 1984 beantragt, mit dem diese ihre \nLeistungen ausgeschlossen habe. Wenn es darauf ankomme, ob die Klägerin als \n\"unzuständiger Leistungsträger\" im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB X gehandelt \nhabe, sei durch das Aufhebungsbegehren ein vorgreifliches Rechtsverhältnis nach § \n94 VwGO entstanden. Für diesen Fall komme eine Verfahrensaussetzung oder \n- nach Maßgabe des § 17 Abs. 2 GVG - eine eigene Entscheidung des \nBerufungsgerichts über den Aufhebungsantrag in Betracht.\n\n31\n\nDer Senat hat durch Vernehmung des ehemaligen Sachbearbeiters beim \nSozialamt der Beklagten, Herrn Amtmann U. P. , als Zeugen Beweis über die \nUmstände der Sozialhilfegewährung an Herrn W. in den Jahren 1990 und 1991 \nerhoben. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die \nNiederschrift über die Sitzung vom 17. Oktober 2000 Bezug genommen.\n\n32\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug \ngenommen.\n\n33\n\nEntscheidungsgründe:\n\n34\n\nSoweit das Verfahren sich hinsichtlich der Kosten für die Feriendialyse durch \nVergleich erledigt hat, ist es analog § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. In \nentsprechender Anwendung der §§ 173 VwGO, 269 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO \nist das erstinstanzliche Urteil insoweit für unwirksam zu erklären.\n\n35\n\nIm Übrigen hat die Berufung in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang \nErfolg.\n\n36\n\nDie Klägerin hat bei Zugrundelegung der Rechtsauffassung des \nBundesverwaltungsgerichts in dem Revisionsurteil, an die der Senat gemäß § 144 \nAbs. 6 VwGO gebunden ist, gemäß § 105 SGB X einen Anspruch auf Erstattung der \nKosten, die ihr für die Dialysebehandlung des Herrn W. im 2. Quartal des Jahres \n1990 in Höhe von 14.652,- DM entstanden sind. Darüber hinaus ist die Beklagte \nnach dem als Anspruchsgrundlage allein in Betracht kommenden § 105 SGB X nicht \nzur Kostenerstattung verpflichtet. \n\n37\n\nDie in Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift geregelten Voraussetzungen sind zwar für \nden gesamten entscheidungserheblichen Zeitraum erfüllt (1.), die in Abs. 3 normierte \nVoraussetzung jedoch nur für den Zeitraum vom 1. April 1990 bis 30. Juni 1990 \n(2.).\n\n38\n\n1. Gemäß § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist für den Fall, dass ein unzuständiger \nLeistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, ohne dass die Voraussetzungen von \n§ 102 Abs. 1 SGB X vorliegen, der zuständige oder zuständig gewesene \nLeistungsträger erstattungspflichtig.\n\n39\n\nDas Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die AOK O. als \nRechtsvorgängerin der Klägerin durch Übernahme der Dialysekosten für Herrn W. \nSozialleistungen erbracht hat und dass die Voraussetzungen des § 102 Abs. 1 SGB \nX nicht vorliegen.\n\n40\n\nDes Weiteren war die AOK O. unzuständiger Leistungsträger im Sinne des \n§ 105 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Sie hatte Krankenkassenleistungen für die \nstreitbefangenen Dialysekosten in der Zeit vom 1. April 1990 bis einschließlich \n26. August 1991 wirksam ausgeschlossen. Das folgt aus ihrem Bescheid vom 17. \nOktober 1984. Darin stellte sie unter Hinweis auf § 310 Abs. 2 RVO fest, dass \nLeistungen im Zusammenhang mit der Nierenerkrankung von Herrn W. \nausgeschlossen seien, weil diese Krankheit vor Beantragung der freiwilligen \nVersicherung bestanden habe. Der Feststellungsbescheid vom 17. Oktober 1984 hat \nseine Wirksamkeit nicht verloren. Allein die spätere Streichung des von ihm in Bezug \ngenommenen § 310 RVO durch Art. 5 Nr. 2 des Gesundheits-Reformgesetzes vom \n20. Dezember 1988 (BGBl I S. 2477, 2552) konnte dies nicht bewirken. Das gilt \nunabhängig davon, welcher Inhalt dieser Neuregelung insoweit zukommt. Es ist \ndaher nicht entscheidungserheblich, ob ein - wie hier - bereits zuvor bestimmter und \neingetretener Leistungsausschluss für eine bestimmte Erkrankung mit dem In-Kraft-\nTreten der Neuregelung, d.h. ab 1. Januar 1989, entfällt, oder ob sie - ohne \nÜbergangsregelung - nur bewirkt, dass die bisher eingetretenen \nLeistungsausschlüsse bestehen bleiben, neue aber nicht mehr hinzukommen \nkönnen, \n\n41\n\nvgl. hierzu BSG, Urteil vom 17. Juni 1999 \n- B 12 KR 27/98 R -, Seite 4 des Urteilsabdrucks. \n\n42\n\nWürde die Aufhebung des § 310 Abs. 2 RVO bedeuten, dass auch für bereits vor \ndem 1. Januar 1989 bestehende Versicherungsverhältnisse der Leistungsausschluss \nnicht mehr gilt, so läge zwar eine Änderung der rechtlichen Verhältnisse vor. Aber \nnicht bereits dadurch verliert der den Leistungsausschluss feststellende \nVerwaltungsakt seine Wirksamkeit, sondern erst dadurch, dass er deswegen nach \n§ 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X aufgehoben wird. \n\n43\n\nVgl. BSG, Urteil vom 17. Juni 1999 a.a.O., Seite \n4.\n\n44\n\nLetzteres ist nach wie vor nicht geschehen. Der bloße Antrag der Beklagten auf \nAufhebung des Bescheides berührt dessen Wirksamkeit nicht. \n\n45\n\nDieser Antrag rechtfertigt auch nicht die von der Beklagten angeregte \nAussetzung des vorliegenden Verfahrens nach § 94 Satz 1 VwGO. Es ist nämlich \nnicht abzusehen, dass es aufgrund des Antrags zu einer Aufhebung des Bescheides \nkommen könnte. Es ist noch nicht einmal ein sozialgerichtliches Verfahren zu dieser \nzwischen den Beteiligten streitigen Frage anhängig. Darüber hinaus hätte eine auf \nAufhebung gerichtete Klage der Beklagten keine Aussicht auf Erfolg. Ihr dürfte die \nKlagebefugnis fehlen. Subjektive Rechte eines Dritten, etwa des Sozialhilfeträgers, \nsind durch einen Bescheid nach § 310 Abs. 2 RVO ebenso wenig betroffen, wie \ndurch einen Bescheid, der die Mitgliedschaft in einer Krankenkasse ablehnt.\n\n46\n\nVgl. BSG, Urteil vom 17. Juni 1999, a.a.O., Seite \n3 f.\n\n47\n\n2. Die einschränkende Voraussetzung, die § 105 Abs. 3 SGB X für die \nErstattungspflicht von Trägern der Sozialhilfe aufstellt, ist vorliegend lediglich für das \n2. Quartal des Jahres 1990 erfüllt.\n\n48\n\nNach dieser Vorschrift gelten die Absätze 1 und 2 des § 105 SGB X gegenüber \nden Trägern der Sozialhilfe nur von dem Zeitpunkt an, von dem an ihnen bekannt \nwar, dass die Voraussetzungen für ihre Leistungspflicht vorlagen. Die Beklagte hatte \nseit dem Beginn der fortlaufenden Übernahme der durch die Dialysebehandlungen \nvon Herrn W. entstandenen Kosten ununterbrochen Kenntnis von der \nHilfebedürftigkeit des Patienten in Bezug auf diese Kosten. Die Beklagte hat die \nKenntnis der Hilfebedürftigkeit des Herrn W. in Bezug auf die Kosten der \nDialysebehandlungen jedoch ab dem 3. Quartal 1990 verloren und bis zum Ende des \nerstattungsrelevanten Zeitraums nicht wiedererlangt. Der Verlust der maßgeblichen \nKenntnis führt gemäß § 105 Abs. 3 SGB X dazu, dass eine Erstattungspflicht nach \n§ 105 Abs. 1 Satz 1 SGB X für die Zeit vom Kenntniswegfall bis zur Wiedererlangung \nder Kenntnis nicht entsteht. Der Verlust der Kenntnis von der Hilfebedürftigkeit in \nBezug auf die Kosten einer sozialhilferechtlich notwendigen Maßnahme tritt dann ein, \nwenn der Sozialhilfeträger davon ausgeht, dass nunmehr ein anderer und damit (§ 2 \nAbs. 1 BSHG) vorrangiger Leistungsträger - aus welchem Grund auch immer - \neingetreten und damit seine Sozialhilfeleistungspflicht entfallen ist.\n\n49\n\nVgl. das vorliegend ergangene Urteil des \nBVerwG vom 15. Juni 2000 - 5 C 35.99 -, FEVS 51, \n445.\n\n50\n\nDer Verlust der in Rede stehenden Kenntnis trat dadurch ein, dass, nachdem für die \nab dem 1. April 1990 durchgeführten Dialysebehandlungen Rechnungen \nausgeblieben waren, Mitte Juli 1990 als Anlage zur Fahrtkostenabrechnung das auf \neinen anderen Kostenträger hinweisende Protokoll über die Dialysebehandlung des \nHerrn W. im Vormonat Juni 1990 beim Beklagten einging. \n\n51\n\nAllein das Ausbleiben der Kostenrechnungen für die Behandlungsmonate April, \nMai und Juni des Jahres 1990 ließ die Kenntnis noch nicht entfallen. Zwar wurde \nbereits kein Bedarf des Hilfeempfängers W. insoweit mehr an das Sozialamt der \nBeklagten herangetragen. Das konnte aber auf eine zeitliche Verzögerung der \nRechnungsvorlage zurückzuführen sein, zumal ihr Sozialamt Rechnungen für den \nBehandlungszeitraum Februar/März 1990 erst Mitte Mai 1990 beglich, ohne dass die \nDialyseeinrichtung etwa im Wege der Mahnung auf eine zeitnahe Abwicklung der \nAbrechnung bestanden hätte.\n\n52\n\nNur eine ärztliche Verordnung, die - ebenso wie das vorgenannte Protokoll - in \nder Anlage der Fahrtkostenrechnung vom 9. Mai 1990 vorgelegt wurde, enthielt \neinen ersten Hinweis auf das Eintreten der AOK O. als Kostenträger. \nGleichwohl verschaffte dieses Schriftstück der beklagten Sozialhilfeträgerin noch \nnicht die Kenntnis davon, dass der Bedarf des Hilfeempfängers W. in Bezug auf \ndie Kosten seiner Dialysebehandlung anderweitig gedeckt wurde. So war die \nRichtigkeitsgewähr dieses Hinweises aus der Sicht der Beklagten als gering \nanzusehen. Die Mitteilung erschöpfte sich in einem vom verordnenden Arzt \nstammenden Kreuz auf einem Formularfeld. Ferner bezog sich diese Verordnung auf \ndie Krankenbeförderung, nicht aber auf die streitbefangene Dialysebehandlung und \nihre Kosten. Es entsprach dem Kenntnisstand der Beklagten im 2. Quartal 1990, \ndass ihr Sozialamt diesem Hinweis auf einen anderen Kostenträger nicht folgte und \ndie Kosten der Krankenbeförderung weiterhin aus Mitteln der Sozialhilfe beglich.\n\n53\n\nErst nachdem zum Ausbleiben der Rechnungen Mitte Juli 1990 der Hinweis auf \neinen anderen Kostenträger in dem (ebenfalls als Rechnungsanlage) vorgelegten \nProtokoll über die Dialysebehandlung des Herrn W. im Vormonat Juni 1990 \nhinzukam, entfiel die maßgebliche Kenntnis der Beklagten. Dort benannte die \nDialyseeinrichtung - für die Beklagte erstmals - die \"AOK\" O. als Krankenkasse \nund damit Kostenträger der Behandlungsmaßnahmen. Damit besaß die beklagte \nSozialhilfeträgerin erst im Juli 1990 einen Informationsstand, der es ihr ermöglichte, \ndas Ausbleiben der Kostenabrechnungen für den jeweiligen Monat der \nKrankenbehandlung dem Eintreten eines Dritten zuzurechnen. Weitere \nDialyseprotokolle, die bis zum Ende des erstattungsrelevanten Zeitraums als Anlage \nzu diversen Fahrtkostenrechnungen Bestandteil der Verwaltungsvorgänge wurden, \nführten nicht dazu, dass die Beklagte die Kenntnis ihrer sozialhilferechtlichen \nLeistungszuständigkeit wiedererlangte. In diesen Protokollen benannte die \nDialyseeinrichtung ohne Ausnahme die AOK O. als Krankenkasse und damit \nKostenträgerin der Dialysebehandlung für Herrn W. . \n\n54\n\nDass andere, diese Angabe in Frage stellende Informationen bei der Beklagten \neingingen, hat der erkennende Senat nicht festgestellt. \n\n55\n\nDie fortwährende Herantragung des Bedarfs, die Kosten der Krankenbeförderung \nzu tragen, stellte die Kostenträger-Angabe in den Dialyseprotokollen nicht in Frage. \nDa mehrere Erklärungen für eine nach Leistungsgegenständen differenzierende \nInanspruchnahme verschiedener Kostenträger denkbar waren, brauchte die Beklagte \nim Hinblick auf die Übernahme der Kosten der Dialysebehandlungen dem Grund für \ndas Auseinanderfallen der Kostenträger nicht nachzugehen. Der Hinweis auf die \n\"AOK\" in den ärztlichen Verordnungen zur Krankenbeförderung war nicht dazu \nangetan, die Tragung der Dialysekosten durch einen anderen Kostenträger in Frage \nzu stellen. Er hätte allenfalls Anlass geben können zu bezweifeln, dass mit der \nBeklagten die richtige Kostenträgerin in Bezug auf die Krankenbeförderung in \nAnspruch genommen wurde. \n\n56\n\nDie Beweisaufnahme hat ebenfalls keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der \nBeklagten Informationen vorlagen, die den Hinweis auf die AOK O. als Trägerin \nder Dialysekosten relativierten. Es ist angesichts des zeitlichen Abstandes von etwa \n10 Jahren zu den streitbefangenen Vorgängen ohne Weiteres glaubhaft, dass der im \nHinblick darauf als Zeuge vernommene (ehemalige) Sachbearbeiter im Sozialamt der \nBeklagten, Herr Amtmann P. , sich nicht mehr an die Umstände der \nSozialhilfegewährung an Herrn W. erinnern kann. Da die für den Nachweis der \nAbwicklung des Sozialhilfefalls in erster Linie heranzuziehenden \nVerwaltungsvorgänge der Beklagten einen Verlust der Kenntnis von der \nHilfebedürftigkeit des Herrn W. in Bezug auf die Dialysekosten ab dem 3. Quartal \n1990 ergeben, geht die Nichterweislichkeit gegenläufiger, nicht in den \nVerwaltungsvorgängen dokumentierter Informationen zu Lasten der Klägerin.\n\n57\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und \nberücksichtigt das Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens der Beteiligten unter \nEinschluss des durch Vergleich beendeten Streitteils.\n\n58\n\nDie Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO, der auch für \nErstattungsstreitigkeiten zwischen Rechtsträgern der öffentlichen Hand gilt. \n\n59\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 1974 - 5 \nC 18.74 -, FEVS 23, 177.\n\n60\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 2 \nVwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n61\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind. \n\n62","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303912","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-10-17/22-a-387-97","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":14},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 144","ref_norm":"144","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303912","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303912","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-10-17/22-a-387-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303912","retrieved":"2026-07-09 03:30:42.408221+00:00"}}