{"status":"available","doknr":"OLD303917","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:1017.12D.A700.98O.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-10-17","aktenzeichen":"12D A 700/98.O","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird geändert.\n\nDie Einstellung des Disziplinarverfahrens wird aufgehoben. \n\nDie Disziplinarverfügung des Vorstehers des Finanzamtes H. vom \n8. März 1996 und die Beschwerdeentscheidung des Oberfinanzpräsidenten der \nOberfinanzdirektion M. vom 28. Mai 1996 werden aufrechterhalten. \n\nDer Ruhestandsbeamte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer am geborene Ruhestandsbeamte trat zum 5. November als \nRegierungsrat z.A. beim Finanzamt A. in den Dienst der Finanzverwaltung des \nLandes Nordrhein-Westfalen ein. Zum 5. November 1982 wurde er zum \nRegierungsrat ernannt; seine Beförderung zum Oberregierungsrat erfolgte am \n13. November 1986. Nach zwischenzeitlicher Versetzung an das Finanzamt H. \nwurde der Beamte mit Ablauf des 15. April 1997 auf seinen Antrag vorzeitig in den \nRuhestand versetzt. \n\n4\n\nDer Ruhestandsbeamte ist verheiratet; aus der Ehe sind zwei Kinder (geboren \n1983 und 1986) hervorgegangen. \n\n5\n\nSeit dem 9. Juni 1994 war der damals noch aktive Beamte dienstunfähig \nerkrankt. Daraufhin leitete sein Dienstvorgesetzter im November jenes Jahres eine \namtsärztliche Untersuchung zur Feststellung der Frage der Dienstunfähigkeit ein. In \nseiner Stellungnahme vom 6. April 1995 führte Dr. P. vom Gesundheitsamt des \nH. aus, dass eine genaue diagnostische Zuordnung der Erkrankung des \nBeamten und somit auch eine sichere Aussage zur Perspektive mit den dem \nGesundheitsamt zur Verfügung stehenden Mitteln nicht möglich sei. Er schlug \ndeshalb vor, den Beamten stationär begutachten zu lassen. Daraufhin bat der \nVorsteher des Finanzamtes H. den Leiter der psychiatrischen Abteilung des \nKreiskrankenhauses L. , Dr. R. , den Beamten insoweit stationär zu \nuntersuchen und ein Gutachten zu erstellen. In seinem umfangreichen \npsychiatrischen Fachgutachten vom 26. Juni 1995 kam Dr. R. zu dem Ergebnis, \ndass das bei dem Beamten vorliegende depressive Krankheitsbild grundsätzlich \neiner psychiatrischen Behandlung zugänglich sei und dass eine medizinische \nHeilmaßnahme in einer geeigneten psychosomatischen Fachklinik geeignet sei, die \nvorübergehende Dienstunfähigkeit des Beamten innerhalb von zwei bis drei Monaten \nzu beseitigen. Anschließend wurden noch weitere Fachgutachten eingeholt, welche \norganische Ursachen für die Erkrankung des Beamten ausschlossen. Auf der \nGrundlage aller eingeholten Gutachten gab Dr. S. vom Gesundheitsamt des \nH. am 14. November 1995 eine abschließende amtsärztliche \nStellungnahme ab und machte sich dabei die Feststellungen von Dr. R. \nweitgehend zu Eigen. Dr. S. kam zu dem Ergebnis, dass der Beamte innerhalb \nvon sechs Monaten seine volle Dienstfähigkeit wiedererlangen werde, wenn er sich \neiner stationären Behandlung in einer psychosomatischen Fachklinik unterziehe. Als \nhierfür geeignete Fachkliniken benannte Dr. S. die Klinik W. und die \nPsychosomatische Fachklinik H. . Abschließend führte Dr. S. aus, dass \neine andere Klinik nur dann in Betracht komme, wenn es sich um eine anerkannte \nFachklinik mit wissenschaftlich fundiertem Therapiekonzept handele. \n\n6\n\nUnter dem 17. November 1995 gab der Vorsteher des Finanzamts H. dem \nBeamten die abschließende amtsärztliche Stellungnahme unter Beifügung der \nGutachten zur Kenntnis. Zugleich wurde der Beamte auf die ihm gemäß § 57 Satz 1 \nLBG obliegende Pflicht zur Erhaltung bzw. Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit \nund auf die möglichen disziplinarischen Konsequenzen einer Verletzung dieser \nPflicht hingewiesen. Schließlich wurde der Beamte aufgefordert, seinen \nDienstvorgesetzten bis zum 1. Dezember 1995 mitzuteilen, für welche der in dem \namtsärztlichen Schreiben genannten bzw. nach Rücksprache mit seinem \nbehandelnden Arzt selbst ausgewählten Kliniken er sich entscheide. Der Beamte ließ \ndie ihm in der Verfügung vom 17. November 1995 gesetzte Frist wie auch eine ihm \nunter dem 4. Dezember 1995 gesetzte Nachfrist bis zum 8. Dezember 1995 \nverstreichen. Dies geschah trotz des Hinweises des Vorstehers des Finanzamts H. , \ner gehe bei Nichtbeantwortung davon aus, dass der Beamte ihm, dem Vorsteher, die \nAuswahl der Fachklinik überlassen wolle. Daraufhin nahm der Dienstvorgesetzte \nselbst Kontakt mit der Psychosomatischen Fachklinik H. auf und bat diese, \nden Beamten zur stationären Behandlung aufzunehmen; hierüber wurde der Beamte \nin Kenntnis gesetzt. Zugleich wurde er unmittelbar von der Klinik zum 8. Januar 1996 \nin diese einbestellt. \n\n7\n\nMit Verfügung vom 22. Dezember 1995, zugestellt am 28. Dezember 1995, \nforderte der Vorsteher des Finanzamts H. den Beamten auf, die Behandlung in der \nPsychosomatischen Fachklinik H. am 8. Januar 1996 anzutreten und bis zum \nAbschluss durchzuführen. Gleichzeitig wurde die sofortige Vollziehung dieser \nVerfügung angeordnet. \n\n8\n\nAm 9. Januar 1996 teilte die Psychosomatische Fachklinik H. dem \nFinanzamt H. , wie von diesem erbeten, telefonisch mit, dass der Beamte die \nBehandlung am 8. Januar 1996 nicht angetreten und auch die Anmeldeformulare \nnicht zurückgeschickt habe. \n\n9\n\nAuf telefonische Nachfrage des Finanzamts H. am 10. Januar 1996 bei dem \nBeamten erklärte dieser einem darüber aufgenommenen Gesprächsvermerk zufolge \nsinngemäß, dass er sich keine Gedanken darüber gemacht habe, weshalb er die \nAufforderung vom 22. Dezember 1995 nicht befolgt habe und dass er im Übrigen der \nAuffassung sei, nicht wieder dienstfähig werden zu können, so dass er auch nicht \nbeabsichtige, eine Klinik eigener Wahl aufzusuchen. \n\n10\n\nMit Verfügung vom 12. Januar 1996 leitete der Vorsteher des Finanzamts H. \ngegen den Beamten gemäß § 26 DO NW Vorermittlungen ein, weil der Verdacht \neines Dienstvergehens bestehe. Im Rahmen des Vorermittlungsverfahrens holte der \nVorsteher des Finanzamts H. eine amtsärztliche Stellungnahme von Dr. S. zur \nFrage der Schuldfähigkeit ein, welche zu dem Ergebnis kam, dass \nSchuldausschließungsgründe nicht zu erkennen seien. Unter dem 4. März 1996 ließ \nder Beamte durch seinen Verteidiger mitteilen, er habe sich inzwischen in der \nS. -Klinik in K. zur Behandlung angemeldet. Einem Aktenvermerk des \nFinanzamts H. vom 8. März 1996 zufolge ergab eine telefonische Nachfrage bei \nder vorgenannten Klinik, dass die Ehefrau des Beamten sich erst ca. 14 Tage zuvor \nerstmals nach den Voraussetzungen für eine Aufnahme des Beamten erkundigt \nhabe. Die notwendigen Unterlagen seien im Zeitpunkt des Anrufs noch nicht \nübersandt gewesen. Auch ein Aufnahmetermin habe zu jenem Zeitpunkt noch nicht \nfestgestanden. Als frühester Termin kam nach Auskunft der Klinik etwa Juni jenes \nJahres in Frage. \n\n11\n\nMit Disziplinarverfügung vom 8. März 1996 verhängte der Vorsteher des \nFinanzamts H. daraufhin gegen den Beamten wegen Diestvergehens eine \nGeldbuße in Höhe von 1.800,-- DM. Zur Begründung war angeführt, der Beamte \nhabe in mehrfacher Hinsicht gegen seine Dienstpflichten verstoßen. Zum einen sei er \nnicht der Verpflichtung nachgekommen, seine verloren gegangene Dienstfähigkeit \nnach besten Kräften so schnell wie möglich wiederherzustellen und sich den dafür \nnotwendigen Behandlungen zu unterziehen, sondern habe durch sein Verhalten \nseine Dienstunfähigkeit um mehr als sechs Monate verlängert. Zum anderen habe er \nzusätzlich gegen seine Gehorsamspflicht verstoßen, indem er die dienstliche \nWeisung seines Vorgesetzten vom 22. Dezember 1995 nicht beachtet habe. \n\n12\n\nDer Beamte legte gegen die Disziplinarverfügung Beschwerde ein. Zur \nBegründung führte er aus: Das Disziplinarverfahren sei bis zur Entscheidung über \nden gegen die Verfügung vom 22. Dezember 1995 gerichteten Widerspruch - einen \nsolchen hatte der Beamte fristgerecht eingelegt wie auch gegen den ablehnenden \nWiderspruchsbescheid später Klage erhoben - auszusetzen gewesen. Gegenstand \ndes Vorermittlungsverfahrens sei ausschließlich der Vorwurf gewesen, der \nAnordnung, am 8. Januar 1996 die Behandlung in der Psychosomatischen Fachklinik \nB. F. aufzunehmen, nicht Folge geleistet zu haben. Die Verfügung vom \n22. Dezember 1995 sei rechtswidrig. Sie hätte insbesondere keine unbefristete \nBehandlungsdauer anordnen dürfen. \n\n13\n\nDurch Beschwerdeentscheidung vom 28. Mai 1996 wies der Oberfinanzpräsident \nder Oberfinanzdirektion M. die Beschwerde als unbegründet zurück. Dagegen hat \nder Ruhestandsbeamte die Entscheidung der Disziplinarkammer beantragt und zur \nBegründung ergänzend ausgeführt: Trotz Bestehens einer grundsätzlichen \nVerpflichtung des Beamten, nach besten Kräften auf die Wiederherstellung seiner \nDienstfähigkeit hinzuwirken, sei der Dienstherr nicht berechtigt, ihm durch \nVerwaltungsakt aufzugeben, wo, zu welcher Zeit und in welcher Weise er sich \närztlichen Behandlungen zu unterziehen habe. Weiter treffe es nicht zu, dass er den \nAntritt eines Klinikaufenthalts verschleppt habe. Ende Dezember 1995 habe er sich \nbei seinem behandelnden Arzt Dr. N. eingefunden. Mit diesem sei das Erfordernis \neines Klinikaufenthalts besprochen worden. Dr. N. habe als nach seiner \nEinschätzung geeignete Fachklinik die S. -Klinik ausgewählt und ihm einen \nAufenthalt dort empfohlen. Ein entsprechendes Attest zur Vorlage bei der \nVersicherung/Beihilfestelle sei unter dem 9. Januar 1996 übersandt worden. \nSchließlich habe er im Dezember 1995/Januar 1996 unter erheblichen Depressionen \ngelitten und sei nicht belastbar gewesen. \n\n14\n\nDie Disziplinarkammer hat die Disziplinarverfügung und die \nBeschwerdeentscheidung durch den angefochtenen Beschluss aufgehoben sowie \ndas Disziplinarverfahren eingestellt. Es hat seine Entscheidung maßgeblich darauf \ngestützt, dass der Beamte in dem von der Disziplinarkammer für maßgeblich \nerachteten Beurteilungszeitpunkt des Ergehens der gerichtlichen Entscheidung \nbereits in den Ruhestand versetzt gewesen sei und hiervon ausgehend § 5 Abs. 2 \nDO NW der Verhängung einer nicht förmlichen Disziplinarmaßnahme \nentgegenstehe.\n\n15\n\nHiergegen richtet sich die Beschwerde des Oberfinanzpräsidenten der \nOberfinanzdirektion M. . Dieser tritt der Auffassung der Disziplinarkammer zum \nmaßgeblichen Beurteilungszeitpunkt entgegen. Zutreffenderweise wirke sich der \nEintritt des Beamten in den Ruhestand im Rahmen des § 31 DO NW auf den \nFortgang des Disziplinarverfahrens nicht aus. \n\n16\n\nDer Oberfinanzpräsident der Oberfinanzdirektion M. beantragt,\n\n17\n\nden Beschluss der 1. \nDisziplinarkammer des \nVerwaltungsgerichts M. vom \n4. Dezember 1997 aufzuheben und die \nDisziplinarverfügung des Vorstehers des \nFinanzamts H. vom 8. März 1996 und \nseine Beschwerdeentscheidung vom \n28. Mai 1996 aufrechtzuerhalten.\n\n18\n\nDer Ruhestandsbeamte beantragt,\n\n19\n\ndie Beschwerde zurückzuweisen.\n\n20\n\nII.\n\n21\n\nDie Beschwerde ist begründet. Die angefochtene Entscheidung der \nDisziplinarkammer ist zu ändern. Diese hat zu Unrecht die gegen den Beamten \nerlassene Disziplinarverfügung und die Beschwerdeentscheidung aufgehoben sowie \ndas Verfahren eingestellt. Entgegen der Auffassung der Disziplinarkammer stand hier \neiner (möglichen) Aufrechterhaltung der gegen den Beamten noch während seiner \naktiven Dienstzeit verhängten Geldbuße nicht bereits der Umstand entgegen, dass er \nim Zeitpunkt der disziplinargerichtlichen Entscheidung bereits in den Ruhestand \nversetzt war (nachfolgend 1.). Darüber hinaus hat die Disziplinarmaßnahme auch in \nder Sache Bestand (nachfolgend 2.). \n\n22\n\n1. Die mit Ablauf des 15. April 1997 erfolgte vorzeitige Versetzung des Beamten \nin den Ruhestand schloss entgegen der Auffassung der Disziplinarkammer eine \nAufrechterhaltung der verhängten Geldbuße nicht aus. Vielmehr war und ist dieser \nUmstand ohne Einfluss auf den Fortgang des hier in Rede stehenden \nDisziplinarverfahrens. \n\n23\n\nSo bereits: OVG NRW, Beschlüsse des \n3. Disziplinarsenats vom 6. Juni 1989 \n- 3 W 14/89 - und des 2. Disziplinar-\nsenats vom 7. September 1992 \n- 2 A 2041/91.O -.\n\n24\n\nZwar wäre eine andere Beurteilung gerechtfertigt, wenn die Prämisse der \nDisziplinarkammer zuträfe, maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt in Bezug auf die \nRegelung des § 5 Abs. 2 DO NW sei im Verfahren der gerichtlichen Entscheidung \nüber eine Disziplinarverfügung nach § 31 Abs. 3 und 4 DO NW derjenige des \nErgehens der disziplinargerichtlichen Entscheidung. Dem vermag sich der Senat \njedoch, soweit hier von Belang, auch nach nochmaliger Überprüfung seiner \nbisherigen Rechtsauffassung aus den nachfolgenden Gründen nicht anzuschließen: \n\n25\n\na) Gegenstand des Antragsverfahrens auf eine gerichtliche Entscheidung nach § \n31 Abs. 3 und 4 DO NW ist die Disziplinarverfügung, also eine von der Verwaltung \nvorgegebene Maßnahme. Dabei begrenzen die in den Gründen der \nDisziplinarverfügung enthaltenen Sachfeststellungen Gegenstand und Umfang des \nDienstvergehens und damit zugleich der gerichtlichen Beurteilung.\n\n26\n\nVgl. dazu etwa Dickertmann, ZBR \n1968, 399 (400, 403); Claussen/Janzen, \nBDO, 8. Aufl., § 31 Rdnr. 18b; \nBehnke/Amelung, BDO, 2. Aufl., § 31 \nRdnr. 34, 50.\n\n27\n\nDie Disziplinargerichte haben dementsprechend darüber zu befinden, ob sich ein \nBeamter in einem bestimmten Zeitpunkt (oder Zeitraum) dienstpflichtwidrig verhalten \nhat und welche Disziplinarmaßnahme hierfür gegebenenfalls angemessen ist. \nEtwaige nachträgliche Änderungen der Sach- und/oder Rechtslage sind hiervon \nausgehend für die Beurteilung des Gerichts grundsätzlich unerheblich.\n\n28\n\nEbenso Schmachtenberg, DÖD 1985, 216 \n(217) m.w.N.\n\n29\n\nb) Auf die in § 31 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 DO NW den Disziplinargerichten \neingeräumte Befugnis, selbst Beweise zu erheben, lässt sich ein gegenteiliger \nSchluss nicht zwingend stützen. Die dort angesprochenen Beweisaufnahmen \nmüssen sich nämlich nach zutreffender Auffassung auf den Sachverhalt \nbeschränken, welcher vom Dienstvorgesetzten der verhängten Disziplinarmaßnahme \nzugrundegelegt worden ist. Demzufolge sind die Disziplinargerichte aufgrund der o.g. \nVorschrift nicht etwa gehalten, das Nachtatverhalten betreffend die Zeit bis zur \ngerichtlichen Entscheidung - z.B. im Hinblick auf neue Verfehlungen - aufzuklären \nund bei der eigenen Entscheidung zu berücksichtigen. \n\n30\n\nVgl. Claussen/Janzen, a.a.O., § 31 \nRdnr. 19a; Behnke/Amelung, a.a.O., § 31 \nRdnr. 50; Weiß, Disziplinarrecht des \nBundes und der Länder, GKÖD II, K § 31 \nRdnr. 138; Dickertmann, ZBR 1968, 399 \n(403). \n\n31\n\nc) Auch der Umstand, dass die Disziplinargerichte im Rahmen des \nAntragsverfahrens auf eine gerichtliche Entscheidung nach § 31 Abs. 3 und 4 DO \nNW nach ständiger Rechtsprechung des beschließenden Senats \n\n32\n\nvgl. z.B. Beschlüsse des \n2. Disziplinarsenats des OVG NRW vom \n25. Januar 1991 - 2 W 2/90 -, vom \n20. Mai 1997 - 12d A 5668/96.O -, vom \n21. August 1997 - 12d A 2085/97.0 -, \nvom 19. November 1998 \n- 12d A 1550/98.0 - und vom 8. Juni \n2000 - 12d A 1804/99.0 -\n\n33\n\nnicht auf die Aufhebung einer in sachlicher oder rechtlicher Hinsicht fehlerhaften \nDisziplinarverfügung beschränkt, sondern auch zu einer Änderung der Verfügung \n(zugunsten des Beamten) befugt sind, hat im vorliegenden Fall keinen \nentscheidenden Einfluss für die Bestimmung des maßgeblichen \nBeurteilungszeitpunktes für die Anwendung des § 5 Abs. 2 DO NW; ob beide Fragen \nüberhaupt einen hinreichenden Bezug zueinander aufweisen, \n\n34\n\nzweifelnd etwa Schmachtenberg, \nDÖD 1985, 216 (217),\n\n35\n\nkann dabei dahinstehen. \n\n36\n\nZwar setzt die zuvor angesprochene Änderungsbefugnis voraus, dass die \nDisziplinargerichte in diesem Zusammenhang eine eigenständige Disziplinarprüfung \nvornehmen dürfen und auch müssen. \n\n37\n\nVgl. die oben angeführten Zitate aus \nder Senatsrechtsprechung.\n\n38\n\nEin eindeutiges Ergebnis in Richtung auf die Beantwortung der viel diskutierten \nStreitfrage, ob sich die Tätigkeit der Disziplinargerichte im Antragsverfahren nach § \n31 Abs. 3 und 4 DO NW als Ausübung originärer Disziplinargewalt darstellt oder ob \nes sich ausschließlich um eine Kontrolle der Disziplinargewalt des Dienstherrn \nhandelt, \n\n39\n\nvgl. dazu etwa einerseits \nKöhler/Ratz, BDO, 2. Aufl., § 31 Rdnr. \n35 und andererseits Claussen/Janzen, \na.a.O., § 31 Rdnr. 21, jeweils m.w.N. \nu.a. auch zur Rechtsprechung des \nBundesdisziplinargerichts, \n\n40\n\nwird hierdurch indes nicht impliziert. Auch im Rahmen des vorliegenden \nVerfahrens braucht diese Frage nicht abschließend entschieden zu werden. \nFestzustellen ist allerdings, dass die Disziplinargerichte in dem hier in Rede \nstehenden Zusammenhang jedenfalls nicht in einem umfassenden Sinne zur \nAusübung (etwaiger) originärer Disziplinargewalt berufen wären. Ihre Möglichkeiten \nhierzu wären vielmehr schon kraft Gesetzes deutlich eingeschränkt. So besteht die \nÄnderungsbefugnis nach § 31 Abs. 4 Satz 3 DO NW ausschließlich zugunsten des \nBeamten (Verbot der Schlechterstellung) und ist die Möglichkeit einer Einstellung des \nVerfahrens nach § 31 Abs. 4 Satz 4 DO NW von der Zustimmung der obersten \nDienstbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde abhängig gemacht worden. \nDavon abgesehen kann die angesprochene Variationsbreite in der Rechtsfolge den \nBlick nicht davor verstellen, dass die Rechtmäßigkeitskontrolle nach wie vor ein \nprägendes - wenn nicht das prägende - Element des gerichtlichen Antragsverfahrens \nnach § 31 Abs. 3 und 4 DO NW geblieben ist. Hiervon ausgehend hielte es der Senat \nallenfalls für gerechtfertigt, im Anschluss an eine vermittelnde Auffassung in der \nLiteratur \n\n41\n\nvgl. Weiß, a.a.O., K § 31 Rdnrn. 38 \nff.\n\n42\n\ndas Disziplinargericht für gehindert anzusehen, von seiner Änderungs- bzw. \nEinstellungsbefugnis Gebrauch zu machen, wenn im Zeitpunkt seiner Entscheidung \ndie Ausübung originärer Disziplinargewalt nicht mehr statthaft ist, weil dem \ngesetzliche Hinderungsgründe wie etwa für das nicht förmliche Disziplinarverfahren \n§ 5 Abs. 2 DO NW entgegenstehen. Die Möglichkeit, eine kassatorische \nEntscheidung zu treffen bzw. die angegriffene Disziplinarverfügung nach \nÜberprüfung ihrer Rechtmäßigkeit aufrechtzuerhalten, bliebe davon aber unberührt. \n\n43\n\nd) Der von der Disziplinarkammer als wesentliches Begründungselement für \nseine abweichende Auffassung herangezogenen Verjährungsvorschrift des § 4 Abs. \n4 DO NW vermag der Senat im vorliegenden Zusammenhang schon deshalb kein \nausschlaggebendes Gewicht beizumessen, weil der Auslegung jener Vorschrift keine \nunmittelbare Aussage darüber entnommen werden kann, auf welchen maßgeblichen \nBeurteilungszeitpunkt in Bezug auf den hier interessierenden § 5 Abs. 2 DO NW \nabzustellen ist. Davon abgesehen sind die in der Entscheidung der \nDisziplinarkammer angesprochenen in der amtlichen Begründung zur \nEntwurfsfassung des § 4 Abs. 4 DO NW zum Ausdruck kommenden Beweggründe \ndes historischen Gesetzgebers für sich genommen nicht ohne Weiteres geeignet, ein \nbestimmtes Auslegungsergebnis auch objektiv zu belegen. Letztlich dürfte mit der \nRegelung des § 4 Abs. 4 DO NW vor allem Rechtssicherheit geschaffen worden sein, \nindem der Gesetzgeber die Antwort auf eine in Rechtsprechung und Literatur für das \nDisziplinarrecht des Bundes und der Länder äußerst kontrovers diskutierte Frage für \ndas nordrhein-westfälische Landesrecht in einem bestimmten Sinne festgeschrieben \nhat. Einer abschließenden Beantwortung der Frage, welcher Rechtsauffassung ohne \ndie vorgenommene gesetzliche Regelung sonst zu folgen wäre, bedurfte es hierzu \nnicht. Für die These der Disziplinarkammer, die Disziplinarordnung des Landes \nNordrhein-Westfalen setze mit der Regelung des § 4 Abs. 4 voraus, dass sie auch in \nanderem Zusammenhang vom Zeitpunkt der Entscheidung der Disziplinarkammer \n(bzw. des Disziplinarsenats) als maßgeblichem Beurteilungszeitpunkt ausgehe, gibt \nes erst Recht keine hinreichenden Anhaltspunkte. \n\n44\n\ne) Die im vorliegenden Fall thematisch betroffene Vorschrift des § 5 Abs. 2 DO \nNW fordert nach ihrer Zielrichtung keine Auslegung dahin, dass die dort geregelte \nBeschränkung der gegen einen Ruhestandsbeamten zulässigen \nDisziplinarmaßnahmen auch dann Geltung beansprucht, wenn der Beamte nach \nErlass der - mangels eines Suspensiveffekts von Rechtsbehelfen sofort wirksamen - \nDisziplinarverfügung in den Ruhestand tritt bzw. versetzt wird. Zwar treten bei \nRuhestandsbeamten die individuelle Erziehung und die Erhaltung der \nFunktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes als Zwecke des Disziplinarrechts in den \nHintergrund. Als weiterer wichtiger Zweck verbleibt aber die generalpräventive \nWirkung des Disziplinarrechts, d.h. die Pflichtenmahnung für die noch im aktiven \nDienst befindlichen Beamten, denen das disziplinare Risiko auch für die Zeit nach \neiner (dem Dienstvergehen nachfolgenden) Zurruhesetzung vor Augen geführt \nwerden soll. \n\n45\n\nVgl. Claussen/Janzen, a.a.O., § 5 \nRdnr. 7.\n\n46\n\nDas darin zum Ausdruck kommende öffentliche Interesse an einer \n\"Verwirklichung\" des Disziplinarrechts beschränkt sich nicht nur auf die dem \nförmlichen Disziplinarverfahren vorbehaltenen schwereren Delikte. Vielmehr ist \neinem Leerlaufen des Disziplinarrechts auch bezüglich sonstiger Dienstvergehen \ngeringeren Schweregrades entgegenzuwirken, die der Beamte kurz vor seinem \nAusscheiden aus dem aktiven Beamtenverhältnis begeht und bezüglich derer er bei \nAusschöpfung der ihm zur Verfügung stehenden Rechtsschutzmöglichkeiten \nansonsten absehen könnte, dass sie letztlich disziplinarrechtlich ungeahndet blieben. \nEine andere Sichtweise würde die Wirksamkeit und Glaubwürdigkeit des \nDisziplinarrechts nicht unwesentlich in Frage stellen. \n\n47\n\nEbenso Weiß, a.a.O., K § 31 \nRdnrn. 39.\n\n48\n\nf) Schließlich vermag auch die in dem angefochtenen Beschluss der \nDisziplinarkammer ergänzend angesprochene \"Schlechter-stellung\" im Verhältnis \nzum förmlichen Disziplinarverfahren eine andere als die hier vertretene Auffassung \nzu dem für die Anwendung des § 5 Abs. 2 DO NW maßgeblichen Zeitpunkt im \nAntragsverfahren auf gerichtliche Entscheidung nach § 31 Abs. 3 und 4 DO NW nicht \nzu rechtfertigen. So hat der Disziplinarvorgesetzte in seiner Beschwerdeschrift vom \n19. Januar 1998 zu Recht darauf hingewiesen, dass es wegen bedeutsamer \nUnterschiede zwischen dem förmlichen und dem nicht förmlichen \nDisziplinarverfahren insoweit an einer hinreichenden Vergleichbarkeit fehlt. \nInsbesondere fällt dabei ins Gewicht, dass in dem angeblichen Vergleichsfall, in dem \nein Beamter während des förmlichen Disziplinarverfahrens in den Ruhestand tritt \nbzw. versetzt wird, eine Disziplinarmaßnahme bis dahin noch nicht verhängt wurde \nbzw. - im Rechtsmittelverfahren - wegen des Suspensiveffekts als noch nicht \nverhängt galt; anders verhält es sich dagegen in dem Fall einer bereits erlassenen \nDisziplinarverfügung. \n\n49\n\n2. Da somit die Vorschrift des § 5 Abs. 2 DO NW dem Bestand der vom \nVorsteher des Finanzamtes gegen den Beamten noch vor seiner Versetzung in den \nRuhestand verhängten Geldbuße nicht entgegensteht, hat der Senat weiter darüber \nzu befinden, ob diese Disziplinarmaßnahme im Übrigen rechtmäßig ist und deshalb \naufrechterhalten werden kann. Dies ist hier zu bejahen. Die Disziplinarverfügung vom \n8. März 1996 und die dazu ergangene Beschwerdeentscheidung gehen von einem - \nden unter I. dieses Beschlusses aufgeführten Feststellungen des Senats \nentsprechenden - zutreffenden Sachverhalt aus und lassen Rechtsfehler nicht \nerkennen. Das Vorbringen der Verteidigung führt zu keiner anderen Beurteilung. \n\n50\n\na) Zunächst ist es entgegen der Auffassung der Verteidigung nicht \nverfahrensfehlerhaft gewesen, dass hier eine Aussetzung des Disziplinarverfahrens \nunterblieb, obwohl die für sofort vollziehbar erklärte Verfügung des Vorstehers des \nFinanzamts H. vom 22. Dezember 1995, an deren Nichtbeachtung der disziplinare \nVorwurf mit anknüpft, noch nicht bestandskräftig geworden war. Über die Frage der \nAussetzung hatte der Dienstvorgesetzte nach pflichtgemäßem Ermessen zu \nentscheiden (§ 17 Abs. 2 DO NW). Ermessensgründe, die vorliegend gegen eine \nAussetzung des Disziplinarverfahrens sprachen, hat der höhere Dienstvorgesetzte in \nder Begründung seiner Beschwerdeentscheidung vom 28. Mai 1996 näher dargelegt. \nHierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Konkrete \nErmessensfehler hat der Ruhestandsbeamte weder substantiiert gerügt, noch sind \nsie sonst ersichtlich. \n\n51\n\nb) Gegen die Bewertung des festgestellten Verhaltens des Beamten als \nschuldhaft begangenes Dienstvergehen nach § 83 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. §§ 57 Satz 1, \n58 Satz 2 LBG ist aus der Sicht des Disziplinarsenats nichts zu erinnern. Die Pflicht, \nseine Arbeitskraft im Interesse des Dienstherrn nicht nur zu erhalten, sondern sie, \nfalls sie ganz oder teilweise verlorengegangen ist, auch bestmöglich wieder \nherzustellen (sog. Gesunderhaltungspflicht), zählt zu den Dienstpflichten jedes \nBeamten und weist dabei einen engen Bezug zur Dienstleistungspflicht selbst und \ndamit zu den beamtenrechtlichen Kernpflichten auf. Gegen diese Pflicht hat der \nBeamte vorliegend in der Weise verstoßen, dass er es trotz zahlreicher \nHilfestellungen seines Dienstherrn an ihm zumutbaren Anstrengungen fehlen ließ, so \nschnell wie möglich Schritte zur Behandlung seiner psychischen Erkrankung in einer \ndafür geeigneten Fachklinik einzuleiten und durchzuführen. Unter \nMitberücksichtigung der seinerzeit bereits ca. 1 1/2 Jahre andauernden \nununterbrochenen Dienstunfähigkeit war der Beamte spätestens nach Zuleitung der \neingeholten Fachgutachten und dem ausdrücklich auf die hier in Rede stehende \nDienstpflicht hinweisenden Aufforderungsschreiben des Vorstehers des Finanzamtes \nH. vom 17. November 1995 gehalten, unverzüglich konkrete Schritte zur \nWiederherstellung seiner Dienstfähigkeit einzuleiten. Daran hat es der Beamte indes \nfehlen lassen. So ließ er etwa die ihm im Schreiben vom 17. November 1995 \ngesetzte Frist sowie eine eingeräumte Nachfrist verstreichen, ohne die Gelegenheit \nwahrzunehmen, dem Dienstherrn eine seinen eigenen Wünschen entsprechende \nFachklinik zu benennen. Auch auf die Mitteilung des Finanzamtes H. vom 4. \nDezember 1995, bei Unterbleiben einer Nachricht bis zum 8. Dezember 1995 werde \ndavon ausgegangen, dass der Beamte mit einer Auswahl der Klinik durch seinen \nDienstherrn einverstanden sei, sowie die hierauf Bezug nehmende Mitteilung vom \n12. Dezember 1995, der Dienstherr sei nunmehr an die Psychosomatische Fachklinik \nB. F. mit der Bitte herangetreten, eine stationäre Behandlung des Beamten \ndurchzuführen, erfolgte zunächst keinerlei Reaktion des Beamten. Erst dieses \nUntätigbleiben veranlasste den Dienstvorgesetzten dazu, den Beamten mit der für \nsofort vollziehbar erklärten Verfügung vom 22. Dezember 1995 förmlich aufzufordern, \ndie amtsärztlich für unbedingt erforderlich gehaltene stationäre Behandlung in der \nnur wegen der fehlenden Mitwirkung des Beamten vom Dienstherrn ausgewählten \nFachklinik B. F. am 8. Januar 1996 anzutreten und bis zum Abschluss \ndurchführen zu lassen. Auf die möglichen disziplinarrechtlichen Folgen im Falle der \nNichtbefolgung wurde der Beamte bei dieser Gelegenheit nochmals ausdrücklich \nhingewiesen. Der Beamte kam allerdings auch dieser Aufforderung nicht nach. \nSelbst ausgehend von seinem eigenen Vorbringen hat er sich erst Ende Dezember \n1995 mit seinem behandelnden Arzt Dr. N. in der Angelegenheit besprochen, \nwobei ihm der Arzt einen Behandlungsaufenthalt in der S. -Klinik empfohlen \nhabe. Nach Feststellungen des Dienstvorgesetzten hat der Beamte dann aber erst im \nFebruar 1996 über seine Ehefrau um einen Aufnahmetermin in dieser Klinik \nnachgesucht; nach telefonischer Auskunft der Klinik kam hiervon ausgehend ein \nAufnahmetermin vor Juni 1996 nicht in Betracht. Dies alles verdeutlicht, dass der \nBeamte nicht mit der gebotenen Ernsthaftigkeit und Zügigkeit die erforderlichen \nSchritte zur Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit eingeleitet bzw. hieran \nmitgewirkt hat. Er hat vielmehr nach Erhalt des Aufforderungsschreibens vom 17. \nNovember 1995 zunächst mehr als einen Monat völlig untätig verstreichen lassen \nund hat auch im Anschluss daran nur sehr zögerlich konkrete Bemühungen zur \nEinleitung der amtsärztlich für erforderlich gehaltenen Behandlung in einer \npsychosomatischen Fachklinik unternommen. Dieses Verhalten stellt eine erhebliche \nVerletzung seiner Pflicht zur Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit dar. Da es sich \nbei dieser Pflicht um eine leicht einsehbare Beamtenpflicht handelt und der Beamte \nauch schuldfähig war - insoweit folgt der Senat der Einschätzung des Amtsarztes -, \nhat der Beamte diese Pflicht auch schuldhaft verletzt. Entsprechendes gilt für die - \nzusätzliche - Verletzung der Gehorsamspflicht, die hier darin zu sehen ist, dass der \nBeamte eine ihm bekannt gewordene Weisung eines Dienstvorgesetzten bewusst \nnicht befolgt hat. \n\n52\n\nSoweit das Vorbringen der Verteidigung sich vor allem gegen die Rechtmäßigkeit \nder Verfügung des Vorstehers des Finanzamtes H. vom 22. Dezember 1995 \nwendet, ist dies hier für den Kern des disziplinaren Vowurfs unerheblich. Denn eine \netwaige Rechtswidrigkeit der genannten Verfügung (für die im Übrigen jedenfalls \nnicht Überwiegendes spricht) würde für sich genommen das dem Beamten zur Last \ngelegte gleichgültige und zögerliche Verhalten in Bezug auf eine schnellstmögliche \nEinleitung konkreter erfolgversprechender Maßnahmen zur Wiederherstellung seiner \nDienstfähigkeit im Wesentlichen unberührt lassen. Ebensowenig würde der Verstoß \ngegen die Gehorsamspflicht entfallen; denn diese Pflicht besteht grundsätzlich auch \nbei rechtswidrigen Anordnungen.\n\n53\n\nVgl. Claussen/Janzen, a.a.O., \nEinleitung C Rdnr. 32a.\n\n54\n\nc) Schließlich ist auch die Auswahl und Bemessung der Höhe der \nDisziplinarmaßnahme nicht zu beanstanden. In der Disziplinarverfügung und der \nBeschwerdeentscheidung ist zu Recht davon ausgegangen worden, dass das \nDienstvergehen angesichts der Berührung der beamtenrechtlichen Kernpflichten \nsowie der hier gezeigten gleichgültigen, berechtigte Belange seines Dienstherrn \nignorierenden und sich dabei zudem über wirksame dienstliche Anordnungen ohne \ntriftigen Grund hinwegsetzenden Einstellung des Beamten bei auf der anderen Seite \nfehlenden abwägungsbestimmenden Milderungsgründen ein beachtliches \ndisziplinares Gewicht hat. Deshalb war eine spürbare disziplinare Reaktion \nunabweislich, um den Beamten zur Beachtung seiner Dienstpflichten anzuhalten \nsowie andere Beamte von einem pflichtwidrigen Tun der fraglichen Art abzuhalten. \nHiervon ausgehend ist die verhängte Geldbuße die angemessene \nDisziplinarmaßnahme; auch die Bemessung ihrer Höhe mit 1.800,-- DM steht nicht \naußer Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens. \n\n55\n\n3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 Abs. 1 Satz 1, 114 Abs. 1 Satz 1, \nAbs. 3 DO NW.\n\n56","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303917","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-10-17/12d-a-700-98-o","cited_norms":[{"jurabk":"LBG","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":2},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303917","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303917","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-10-17/12d-a-700-98-o","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303917","retrieved":"2026-07-09 03:30:42.877997+00:00"}}