{"status":"available","doknr":"OLD303916","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:1017.10B1053.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-10-17","aktenzeichen":"10 B 1053/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen als Gesamtschuldner.\n\nDer Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung für \nbeide Rechtszüge auf jeweils 10.000,- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist unbegründet.\n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragsteller auf \nGewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die dem \nBeigeladenen erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom \n10. Mai 1999 im Ergebnis zu Recht abgelehnt.\n\n4\n\nDer Antrag ist zulässig. Insbesondere fehlt den \nAntragstellern nicht das Rechtsschutzbedürfnis für die \nDurchführung des vorliegenden Verfahrens. Das \nRechtsschutzbedürfnis ist nämlich nur dann zu verneinen, wenn \nder bei Gericht um Rechtsschutz Nachsuchende seine \nRechtsstellung mit der begehrten gerichtlichen Entscheidung in \nkeiner Hinsicht verbessern kann und die Inanspruchnahme des \nGerichts deshalb als für ihn nutzlos erscheinen muss. Wann \ndies der Fall ist, richtet sich wesentlich nach den jeweiligen \nVerhältnissen im Einzelfall.\n\n5\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom \n28. August 1987 - 4 N 3.86 -, \nDVBl 1987, 1276, vom 9. Februar 1989 \n- 4 NB 1.89 -, DVBl 1989, 660 = \nNVwZ 1989, 653 und vom 25. Mai 1993 \n- 4 NB 50.92 -, NVwZ 1994, 269 = BRS 55 \nNr. 25; OVG NRW, Urteil vom 25. Juni \n1998 - 10a D 159/95.NE - und Beschlüsse \nvom 29. September 1998 \n- 10a D 139/94.NE -, NVwZ-RR 1999, 807 \nund vom 7. August 2000 \n- 10 B 920/00 -.\n\n6\n\nDie genannten Voraussetzungen sind hier gegeben. Zwar ist \ndas genehmigte Vorhaben bereits im Rohbau fertig gestellt. Die \nStilllegung der Bauarbeiten im einstweiligen \nRechtsschutzverfahren wäre für die Antragsteller aber deshalb \nnoch von Nutzen, weil damit eine Fertigstellung des Gebäudes \ninsgesamt (einschließlich des Innenausbaus) und somit eine \nweitere Verfestigung des - möglicherweise - \nnachbarrechtswidrigen Zustandes verhindert würde. Sollten die \nAntragsteller im späteren Hauptsacheverfahren rechtskräftig \nobsiegen, wäre die (teilweise) Beseitigung eines Rohbaus \nerfahrungsgemäß leichter und schneller zu erreichen als die \neines fertig gestellten Objektes. Hinzu kommt, dass das Objekt \nWohnzwecken dienen und zumindest teilweise vermietet werden \nsoll. Eine Beseitigungsverfügung, die ein vermietetes Objekt \nbetrifft, kann aber nur vollstreckt werden, wenn das Gebäude \nzuvor geräumt worden ist. Dies ist erfahrungsgemäß mit einer \nVielzahl von rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten \n(z.B. Erlass von Duldungs- und Räumungsverfügungen) sowie \nVerzögerungen in der Durchsetzung (z.B. wegen Bewilligung \neiner angemessenen Räumungsfrist für die Mieter) \nverbunden.\n\n7\n\nDer Antrag ist aber unbegründet. \n\n8\n\nDies folgt allerdings nicht aus der vom Verwaltungsgericht \ngegebenen Begründung.\n\n9\n\nDas Verwaltungsgericht ist zwar zutreffend davon \nausgegangen, dass die Voraussetzungen für eine grenzständige \nErrichtung des streitbefangenen Vorhabens gemäß § 6 Abs. 1 \nSatz 2 Buchst. b) BauO NRW insoweit gegeben sind, als unter \nBerücksichtigung der in der maßgeblichen näheren Umgebung im \nSinne des § 34 Abs. 1 BauGB vorhandenen Bebauung nach \nplanungsrechtlichen Grundsätzen ohne Grenzabstand gebaut \nwerden darf. Dies ist im Übrigen zwischen den Beteiligten \nunstreitig.\n\n10\n\nWeiterhin geht das Verwaltungsgericht auch - insoweit in \nÜbereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung der Bausenate \ndes beschließenden Gerichts - von dem zutreffenden Ansatz aus, \ndass eine öffentlich-rechtliche Sicherung im Sinne der \ngenannten Vorschrift (regelmäßig eine öffentlich-rechtliche \nAnbau-Baulast) grundsätzlich dadurch ersetzt werden kann, dass \nauf dem Nachbargrundstück bereits ein grenzständiges Gebäude \nvorhanden ist.\n\n11\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom \n13. Dezember 1995 - 7 A 159/94 - sowie \nBeschlüsse vom 21. Februar 1990 \n- 10 B 28/90 -, vom 6. November 1998 \n- 7 B 2057/98 - und vom 17. Februar \n2000 - 7 B 178/00 -, jeweils mit \nweiteren Nachweisen.\n\n12\n\nEin vorhandenes Gebäude kann aber nur dann als Ersatz für \neine an sich erforderliche öffentlich-rechtliche \nAnbausicherung angesehen werden, wenn von seinem Fortbestand \nausgegangen werden kann.\n\n13\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom \n13. Dezember 1995 - 7 A 159/94 - und \nBeschluss vom 6. November 1998 \n- 7 B 2057/98 -.\n\n14\n\nEntsprechend rechtfertigt ein Gebäude, für das bereits ein \nAbbruchantrag gestellt worden ist, keinen Verzicht auf eine \nöffentlich-rechtliche Anbausicherung.\n\n15\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom \n6. November 1998 - 7 B 2057/98 -.\n\n16\n\nVorliegend haben die Antragsteller während des \nZulassungsverfahrens einen Abbruchantrag für das im \nHintergelände ihres Grundstücks vorhandene grenzständige \nGebäude gestellt, der noch nicht beschieden ist. Bereits \ndieser Umstand lässt einen dauerhaften Fortbestand des \nGebäudes zweifelhaft erscheinen.\n\n17\n\nUnabhängig davon stellt das auf einer Länge von (nur) 30 cm \n(Schätzung des Verwaltungsgerichts) bzw. 61 cm (Behauptung des \nBeigeladenen) an der gemeinsamen Grenze stehende Gebäude aber \nauch aus einem weiteren Grund keine ausreichende \nAnbausicherung dar. Der Fortbestand des Gebäudes als \ngrenzständig kann deshalb nicht als dauerhaft gesichert \nangesehen werden, weil es sich lediglich um ein \neingeschossiges Gebäude mit Flachdach handelt, das ohne \nbautechnische Probleme und mit geringem Kostenaufwand auf \neiner Länge von 30 bzw. 61 cm von der gemeinschaftlichen \nGrenze zurückgebaut werden könnte. Da durch den Wegfall einer \nüberbauten Fläche von ca. einem halben Quadratmeter die \nZweckbestimmung des Gebäudes nicht in Frage gestellt wäre, \nmuss mit der Möglichkeit eines Rückbaus jederzeit gerechnet \nwerden, zumal der Eigentümer hierdurch Einfluss auf die \nplanungsrechtlich zulässige Bebauung auf dem Nachbargrundstück \nnehmen kann. \n\n18\n\nAngesichts des Vorstehenden kommt es auf die weitere Frage, \nob das - im Hintergelände befindliche - Gebäude der \nAntragsteller als faktischer Ersatz für eine Anbausicherung \nauch deshalb ausscheidet, weil es keinerlei Berührungspunkte \nmit dem - im vorderen Grundstücksteil zu errichtenden - \nstreitbefangenen Gebäude aufweist und letzteres deshalb \nmöglicherweise schon aus planungsrechtlichen Gründen nicht \ngenehmigungsfähig ist (weil weder eine geschlossene Bebauung \nnoch ein Doppelhaus oder eine Hausgruppe im Sinne des § 22 \nBauNVO entstünde), nicht an.\n\n19\n\nIn diesem Zusammenhang lässt der Senat ausdrücklich offen, \nob das im vorderen Grundstücksbereich stehende 2-geschossige \nGebäude der Antragsteller, das einen Grenzabstand von etwa \n40 cm aufweist, als faktische Anbausicherung in Betracht \nkommt, weil es etwa der geschlossenen Bauweise zuzurechnen \nist. \n\n20\n\nBejahend für vergleichbare Fälle OVG \nNRW, Beschluss vom 13. Juni 1996 \n- 10 A 3008/93 -; OVG Lüneburg, Urteil \nvom 25. Januar 1978 - I A 103/76 -, \nBRS 15 Nr. 53; Hessischer VGH, \nBeschluss vom 23. Dezember 1980 \n- IV TG 99/80 -, BRS 36 Nr. 126; \nverneinend im Rahmen eines obiter \ndictums OVG NRW, Beschluss vom \n5. Oktober 1998 - 7 B 1850/98 -, BRS 60 \nNr. 105.\n\n21\n\nDer Antrag ist aber im Hinblick auf den Standort des \nletztgenannten Gebäudes jedenfalls aus einem anderen Grund \nabzulehnen. Die Antragsteller sind nämlich durch die \nbesonderen Umstände des Einzelfalles gehindert, gegen das \ngenehmigte Bauvorhaben des Beigeladenen nachbarliche \nAbwehrrechte geltend zu machen, weil dies eine unzulässige \nRechtsausübung darstellt. Das Verwaltungsgericht hat die \nKlärung dieser Frage zu Unrecht dem Hauptsacheverfahren \nüberlassen. \n\n22\n\nDas Rechtsinstitut der unzulässigen Rechtsausübung, das im \nGebot von Treu und Glauben verankert ist, gilt auch im \nöffentlichen Recht. Es ist von Amts wegen zu \nberücksichtigen.\n\n23\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 14. März \n2000 - 8 A 1242/98 -, Beschluss vom \n22. Juni 1990 - 7 B 740/90 -, BRS 50 \nNr. 180; Bayerischer VGH, Urteil vom \n8. Dezember 1975 - Nr. 246 I 72 -, \nBRS 29 Nr. 78.\n\n24\n\nDa das Gebäude der Antragsteller lediglich einen \nGrenzabstand von 40 cm zum Grundstück des Beigeladenen wahrt, \nträgt es de facto nicht zu den städtebaulichen und \nbaubezogenen Auswirkungen einer ordnungsgemäßen Abstandsfläche \nbei. Bei einem derartig geringen Grenzabstand ist für die \nErreichung der mit den Abstandflächenvorschriften verfolgten \nZiele, eine ausreichende Belichtung und Belüftung des \nGebäudes, einen ausreichenden Brandschutz und einen \nwünschenswerten Sozialabstand sicherzustellen, nichts \nWesentliches gewonnen. Führt ein Bauvorhaben infolge der \nBesonderheiten seines Standortes aber nicht zu den \nFolgewirkungen, die das Gesetz in Bezug auf Nachbarschutz und \nStädtebau erreichen will, spricht einiges dafür, dass der \nEigentümer sich auf eben diese Regelungen auch nicht berufen \nkann, um seinerseits den Nachbarn zur Beachtung des Gesetzes \nzu zwingen und zu verlangen, die volle Tiefe der Abstandfläche \neinzuhalten. Eine andere Betrachtung liefe im Ergebnis darauf \nhinaus, dass die Antragsteller, die ihr Grundstück zur Grenze \ndes Beigeladenen hin nahezu vollständig baulich ausgenutzt \nhaben, zwar die mit einer offenen Bebauung verbundenen \nVorteile beanspruchen könnten, die Nachteile aber fast \nausschließlich den Beigeladenen träfen.\n\n25\n\nUnzulässige Rechtsausübung bejahend \nin derartigen Fällen Bayerischer VGH, \nUrteil vom 8. Dezember 1975, aaO und \nUrteil vom 6. Mai 1976 Nr. 4 XIV 71 -, \nBRS 30 Nr. 89; vgl. ferner \nGädtke/Böckenförde/Temme/Heintz, \nKommentar zur LBO NRW, 9. Auflage 1998, \n§ 6 Rn. 51. \n\n26\n\nDas Vorliegen einer unzulässigen Rechtsausübung wird durch die \nweiteren Besonderheiten des Falls belegt. Die dem Beigeladenen \ngenehmigte und von den Antragstellern angegriffene \ngrenzständige Bebauung trägt nicht nur zur Beendigung eines \nstädtebaulichen Missstandes bei, der dadurch gekennzeichnet \nist, dass sowohl das Gebäude der Antragsteller als auch das \nVorgängergebäude des Beigeladenen nur jeweils Grenzabstände \nvon 40 cm einhielten, sondern sichert zugleich eine \nangemessene zukünftige Bebaubarkeit des Grundstücks der \nAntragsteller. Deren Gebäude ist ca. 150 Jahre alt und wegen \nschwerer Schäden, die Gegenstand weiterer Auseinandersetzungen \nzwischen den Parteien sind, in seinem Fortbestand gefährdet. \nDa die Antragsteller zur Seite des anderen Nachbarn hin eine \nTiefe der Abstandfläche von mindestens 3 m einhalten müssen, \nkönnten sie, wenn sie mit einem Ersatzgebäude zur Grenze des \nBeigeladenen gleichfalls 3 m Abstand halten müssten, nur ein - \nheutigen Wohnansprüchen kaum genügendes - 6 m breites Gebäude \nerrichten. Dass Ihnen mit einer solchen Hausbreite nicht \ngedient wäre, haben die Antragsteller im Erörterungstermin \neingeräumt. Wären sie hingegen berechtigt, an ein \ngrenzständiges Gebäude des Beigeladenen anzubauen, könnten sie \nein 9 m breites Gebäude errichten. Angesichts der \nGesamtumstände des Falles führt das Verhalten der \nAntragsteller deshalb dahin, dass sie sich zum einen aus dem \nSchutznormcharakter der Abstandsvorschriften nicht \ngerechtfertigte Vorteile verschafften und dem Beigeladenen zum \nanderen Nachteile zufügten, ohne dass dies durch eigene \nbeachtliche Interessen gerechtfertigt wäre. \n\n27\n\nInfolge der vorstehenden Ausführungen bedarf es keiner \nEntscheidung darüber, ob in dem sonstigen prozessualen \nVerhalten der Antragsteller eine Verwirkung ihres \nAbwehrrechtes liegen könnte.\n\n28\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 \nSatz 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 20 \nAbs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Der Senat hat den Streitwert \nangesichts des zum Ausdruck gekommenen Interesses der \nAntragsteller am Ausgang des Verfahrens angemessen \nheraufgesetzt.\n\n29\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n30","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303916","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-10-17/10-b-1053-00","cited_norms":[{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303916","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303916","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-10-17/10-b-1053-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303916","retrieved":"2026-07-09 03:30:42.785963+00:00"}}